238 Folgenden Kautonen wurden Bundesbeitrage bewilligt: 1. Luzern: a. an die Kosten der Wasserversorgung in der Gemeinde Marbach; &. an die Kosten der Waldzusammenlegung in der Gemeinde Nebikon.

2. Schwyz: a. an die Kosten der Erstellung einer Giiterstrasse Mosi-Niderz-Stockli in der Gemeinde Ingenbohl; b. an die Kosten der Verbauung der Steiner Aa in den Gemeinden Sattel und Eothenthurm.

3. Graubunden: an die Kosten der Korrektion der Albula in der Gemeinde Filisur.

4. Waadt: an die Erstellungskosten einer Strasse Lea Allieres-Tabousset, in den Gemeinden Montbovon (Freiburg), Villeneuve, Eossiniere, Veytaux und Chateau-d'Oex.

5. WalEs: an die Kosten der Bewasserung des Eebberges von Chamoson.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Konzessionsgesuch fiir eine Rohrleitungsanlage vom Auhafen Muttenz in den Raiun von Zurich Dio Bheinische Pipeline-Transport AG, Basel, Bittergasse 21, hat gestutzt auf das Bundesgesetz vom 4.0ktober 1968 1) iiber Bohrleitungsanlagon zur Beforderung von flussigen oder gasformigen Breiin- oder Treibstoffen (Bohrleitungsgesetz) das Gesucb. um Brteilung der Konzession Mr den Bau und Betrieb einer Erdolprodukten-Leitung vom Auhafen Muttenz in den Eaum von Zurich, genannt Ehein-Limmat-Pipeline (BLP), gestellt.

1) AS 1964, 99. Gesetz und Vollziehungsverordnung konnen beim Drueksaohenbiiro der Schweizerischen Bundeskanzlei, 3003 Bern, bezogen worden.

239 1. Der wesentliche Inhalt des Gesuches ist folgender: a. Linienführung: Abschnitt I: Muttenz Auhafen-Pratteln-Augst-Kaiseraugst-Giebenach-Arisdorf-Nusshof-Wintersingen-Buus/Untere FarnsburgSchlegel-Hemmiken-Asphof-Kei-Dübach-Nünig-Anwil-Kienberg-Salhöf-Salhöchi/Cholwald (Entnahmestation T).

Abschnitt II: SalhöcH-Pilgerhöf-Schwäfelschür-nördlich BänkerjochStockmatt -Asp-Orthalden-Unterbuech-Schenkenberghöf - Oberilachs - Schinznach/Aarebrücke-Scherz-Hausen/Guggerhübel (Entnahmestation II).

Abschnitt III: Hausen-Trotte-Buechholz-Lindmühle (Eeusskreuzung)Dättwil-Spittelau-Neuenhof (Limmatkreuzung)-Wettingen-Pfaffenbüel-OfeZfingen-Buchs-Chutzenmoos-Mettmenhasli-A egelsee (Endstationen).

Die Totallänge der Leitung bis Otelfingen betragt 67,20 bzw. bis Aegelsee 75,56 Kilometer.

6. Aussendurchmesser: Im Abschnitt 140,64 cm, in den Abschnitten II und III 32,88 cm.

c. Höchstdruck: 56,8 kg/cm2.

d. Kapazität: Abschnitt I 8 Millionen Tonnen jährlich, Abschnitt II 1,5 Million Tonnen jährlich, Abschnitt III 1,18 Million Tonnen jährlich.

e. Fördergut: Die Anlage ist bestimmt für den Transport aller handelsüblichen flüssigen Brenn- und Treibstoffe, vom Benzin bis zu den leichten Heizölen (Auto- und Superbenzine, Flugbenzine gewöhnliches Motor- und Mugpetrol, Düsentriebstoff, Dieselöl, Spezial- und leichtes Heizöl).

/. Termine: Baubeginn l Jahr nach Konzessionserteilung, Bauzeit l Jahr, Bôtriebsbeginn 2 Jahre nach Konzessionserteilung.

g. Dauer der Konzession: 50 Jahre, h. Voraussichtliche Anlagekosten: 27,5 Millionen Franken (Basis 1963).

1. Enteignungsrecht: Die Gesuchstellerin ersucht um die Erteilung des eidgenössischen Enteignungsrechtes.

2. Gemäss Artikel 6 des Eohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Eohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 80 Tagen, d.h. bis 28.September 1964, gegen das Gesuch oder gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

8. Es wird auf folgendes aufmerksam gemacht: a. Eine Konzession kann nur aus den in Artikel 8 des Eohrleitungsgesetzes genannten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

b. Das Enteignungsrecht kann gemäss Artikel 10 des Gesetzes erteilt werden, wenn die Eohrleitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt.

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e. Dritte, die selbst Interesse an einem ahnlichen Projekt, wie dem veröffentlichton, besitzen oder die ein Transportrecht gemäss Artikel 13 des Gesetzes geltend machen wollen, haben ihre Begehren im Bahmen des in Ziffer 2 genannten Verfahrens anzumelden. Unterlassen sie die Anmeldung, obwohl ihnen diese möglich ist, so ist dieser Umstand in einem allfälligon späteren Verfahren im Eahmon des Bohrleitungsgesetzes zu berücksichtigen (Art. 14 Vollziehungsverordnung).

d. Nach der allfälligen Genehmigung des Gesuches durch den Bundesrat wird ein Plangenehmigungsverfahron mit Auflage des Ausführungsprojektes in den berührten Gemeinden und mit Aussfceckung der geplanten Linienführung im Gelände durchgeführt. Einsprachen gogen die Linienführung im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter Eechto können in diesem späteren Verfahren geltend gemacht werden.

4, Die von der geplanten Anlage direkt betroffenen Kantone und Gemeinden wurden durch Zustellung der vollständigen Unterlagen zur Vernehmlassung aulgefordert. Kantone und Gemeinden, die nicht direkt von der geplanten Anlago betroffen werden und daher nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, können allt'älhge Einwendungen innert der m Ziffer 2 genannten Frist vorbringen.

Bern, den 19. August 1964.

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Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3011 Bern

Änderungen im diplomatischen Korps vom 10. bis 16. August 1964 Thailand. Herr E.Chayathavaj Sritavaj, Zweiter Sekretär, und Herr Suvit V a i y a v a t j a m a i , Attaché, haben ihren Posten angetreten.

Türkei. Horr Metin Sirman, Erster Sekretär und Herr Abdülhahk In der e, Handelsrat, gehören dieser Mission nicht mehr an.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Ahmod Nazmy, Zweiter Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

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Verpfändungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung Die Zürichsee-Schiffahrtsgesellschaft in Zürich stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihr Motorschiff «Bachtel» im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung and Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im l.Bang zu ver-

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pfänden. Zweck: Sicherstellung eines Darlehens von 500 000 Franken zur Bestfinanzierung der Baukosten des neuen Motorschiffes «Helvetia».

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Bern bis-16. September 1964 einzureichen.

Bern, den 20.August 1964.

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Eidgenössisches Verkehrs- und Energiemrtsohaftsdepartement, Generalsekretariat

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen S.Nachtrag. Stand I.April 1964.

Preis: Fr.4.--.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom I.April 1964.

Preis: Fr.2.30.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1964

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2

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.08.1964

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238-241

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