649 * Bei der Bestimmung der Hochstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Herrenoder Damencoiffeure, die eine Zusatzlehre gemäss Artikel l, Absatz 2, bestehen, weder als Lehrlinge noch als gelernte Arbeitskräfte. Je Betrieb ist aber gleichzeitig nicht mehr als eine solche Zusatzlehre zulässig.

II

Diese Verfügung tritt am I.März 1964 in Kraft.

Bern, den 22.Februar 1964.

Eidgenossisches 7572

Volksioirtsohafisdepartement: Schaffner

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärang des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Ostschweiz (Vom 10. März 1964)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsverträgen, beschhesst :

Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom I.Januar 1964 für das Gipsergewerbe der Ostschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

46

650 2

Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten,

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlichkeit wird für das Gebiet der Kantone Glarus, Appenzell A.-Bh., Appenzell I.-Eh., St. Gallen, Thurgau und Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergell) ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesanitarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Gipserarbeiten ausführenden Betrieben und den von ihnen beschäftigten Gipsern und Gipserhandlangern, ausgenommen die Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

Art. 8 1

Dieser Beschluss tritt am 80. März 1964 in Kraft und gilt bis zum 31. März

1968.

2

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom I.Oktober 19591) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Ostschweiz aufgehoben.

Bern, den l O.März 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos 7558

1) BB1 1959, II, 6G2.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

651 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

das Gipsergewerbe der Ostschweiz abgeschlossen am 1. Januar 1964 zwischen dem Gipsermeisterverband der Ostschweiz, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband sowie dem. Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen: Art. 2 Die vertragschliessenden Verbände vereinbaren im Sinne von Artikel 828ter des Obligationenrechts, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht.

2 Art. 4 1

3

Die Kommission überwacht die Durchführung des Gesamtarbeitsvertrages, fällt die Konventionalstrafen im Sinne des Artikels 5 des Vertrages aus und vertritt bei deren Prosequierung die Gesamtheit der vertragschliessenden Verbände.

Art. 5 1

Bei der Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen, die Abschluss, Inhalt und Beendigung des Dienstverhältnisses zum Gegenstand haben, können die vertragschliessenden Verbände im Sinne eines gemeinsamen Anspruches gemäss Artikel 823ter, Absatz l, Buchstabe c des Obligationenrechts über die fehlbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konventionalstrafen aussprechen, die in allen Fällen den Betrag von 800 Franken nicht übersteigen dürfen und deren Hohe im übrigen nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bemessen ist. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

2 Besteht die Vertragsverletzung in der Nichterfüllung goldlicher Leistungen des Arbeitgebers, so beträgt für diesen die Konventionalstrafe höchstens 25 Prozent des dem. Arbeitnehmer gemäss Gesamtarbeitsvertrag vorenthaltenen Betrages, Bei Verschulden des Arbeitnehmers kann auch über diesen eine Konventionalstrafe ausgesprochen werden.

652 s Durch Erlegung der Konventionalstrafe wird der Fehlbare von der Erfüllung seiner ges.amtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht entbunden.

4 Sämtliche Konventionalstrafen sind in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzuzahlen und dürfen nur zugunsten d$s Vertragsvollzuges verwendet werden.

Art. 9 1 Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Arbeitstages aufgelöst werden. Innerhalb einer dreitägigen Probezeit kann das Arboitsverhältnis auf das Ende des Arbeitstages gekündigt werden.

* Bei überjährigem Dienstverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

Art. 10 Vom I.März bis 31.Oktober beträgt die normale Arbeitszeit in der Stadt St. Gallen 45 Stunden im übrigen Vertragsgebiet 47% Stunden pro Woche, wobei an den Samstagen den ganzen Tag nicht gearbeitet wird.

a In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar hat die wöchentliche Arbeitszeit nach Möglichkeit 44 Stunden pro Woche zu betragen.

Der Samstagnachmittag ist frei.

3 Für das Gebiet der Stadt St. Gallen gilt die Fünftagewoche auch in den Wintermonaten. Die tägliche Arbeitszeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar beträgt 8% Stunden, in den übrigen Monaten 9 Stunden. Znünipausen werden nicht bezahlt.

Art. 11 1 Die Betriebsdurehschnittslöhne betragen pro Stunde 1

Stadt St. Gallen Franken

übriges Gebiet Pranken

Gipser 5.20 5.10 Verputzer 4.85 4.75 Gipserhandlanger 4.25 4.15 2 Anspruch auf den Gipserhandlanger-Durchschnittslohn haben nur ausgewiesene Gipserhandlanger, die sich nachgewiesenormassen während mindestens einem Jahr ununterbrochen als solche in einem Gipsergeschäft betätigt haben.

Art. 12 Akkordarbeit ist in jeder Form verboten.

Art. 13 1

Für Uberzeitarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent, für Nacht- und Sonntagsarbeit ein solcher von 100 Prozent zu bezahlen.

653 2

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20 bis 6 Uhr und an Samstagen ab 17 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die übrige Arbeit ausserhalb der normalen täglichen Arbeitszeit gilt als Überzeitarbeit.

Art. 14 1

Bei auswärtiger Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn er am Domizil der Firma arbeiten würde.

2 Die Kosten für die Fahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstelle gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Fahrzeit von über 40 Minuten täglich wird zum normalen Lohn (ohne Überzeitzuschlag) bezahlt.

3 Der Arbeitgeber ist für auswärtige Verpflegung und Unterkunft besorgt.

Sofern ihm. dies nicht möglich ist, bat er folgende Entschädigung zu entrichten:

Franlten

Ein Mittagessen zwei Mahlzeiten ohne Übernachten für Mahlzeiten ohne tägliche Heimkehr. . . .

8.50 6. -- 10.--

Art. 15 Den Arbeitnehmern wird im Stadtgebiet St. Gallen eine wöchentliche Verkehrsentschädigung von 3 Franken bezahlt.

Art. 16 1

Den Arbeitnehmern wird pro Woche 1.50 Franken als Geschirrentschädigung bezahlt. Die Auszahlung erfolgt jeweilen mit dem Zahltag.

2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das komplette Gipsergeschirr zu beschaffen und bei Stellenantritt auf Verlangen des Arbeitgebers vorzuweisen.

Ist dasselbe nicht vollständig, so wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das fehlende Geschirr verabreicht und der entsprechende Betrag vom Lohn abgezogen, Art. 17 1 Für die Ferien erhält der Arbeitnehmer mit jedem Zahltag 6 Prozent des Bruttolohnes, inbegriffen die Lohnzuschläge, in Form von Ferienmarken.

a Über den Ferienantritt und die Feriendauer hat sich der Arbeitnehmer rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Wochen vorher, mit dem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Eücksicht zu nehmen.

3 Eine Barentschädigung anstelle der Ferienmarken ist nicht gestattet.

4 Die Ferienkasse des ostschweizerischen Gipsergewerbes (Adresse: Thundorferstrasse, Hüben, Frauenfeld) stellt den Arbeitgebern gegen Entgelt die Ferienmarken und die Ferienhefte zur Verfügung und verpflichtet sich, die rechtmassige Einlösung der Markenwerte zu vergüten.

654

Art. 18 Für sechs Feiertage im Jahr, die auf einen Wochentag fallen, werden dem Arbeitnehmer jeden Zahltag Ferienmarken im Werte von 2 Prozent des Bruttolohnes abgegeben.

Art. 19 1 Der Arbeitnehmer muss für ein Krankentaggeld nach Massgabe von Absatz 3 versichert sein.

2 Bei Abschluss emcr Kolloktivversicherung ist die Wahl des Versicherungsträgers Sache der direkten Verständigung zwischen dem Arbeitgebor und dem Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die nachweisen, dass sie eine Einzelversieherung nach Massgabe von Absatz 3 abgeschlossen haben, sind vom Beitritt zu einer allfälligen Kollektivversicherung oder von einer Fortsetzung einer solchen .zu befreien.

s Die Krankengeldversicherung muss ein tagliches Krankengeld im Ausmass von 60 Prozent dos Tagesverdienstes vorsehen. Die Genussberechtigungsdauer hat 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Tuberkulosecrkrankungen 1800 Tago innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren zu betragen. Die Kollektivversicherung innss jedem Arbeitnehmer, ohne Eücksicht auf das Alter, offenstehen. Sofern auf VeiSicherungsvorbehalte für vorbestandene Krankheiten nicht verzichtet wird, dürfen solche nur innert 30 Tagen nach Diensteintrilt oder nach Abschluss der Kollektivversicherung angebracht werden.

4 Die Prämien für die Krankengeldversicherung gohon zu Lasten des Arbeitgebers. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 885 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgelöst.

Soweit der Arbeitnehmer wegen Krankheit bei Eintritt in die Versicherung von der .Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obligation enrechts.

5 Bei Einzelversicherungen ist die Prämie dem Arbeitnehmer auszuzahlen, der sie an den Versicherungsträger weiterzuleiten hat. Dem Arbeitgeber obliegt es, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Weiterleitung der Prämie nachkommt. Arbeitnehmer, die den Nachweis hierüber nicht erbringen, können vom Arbeitgeber in eine Kollektivversicherung eingeschlossen werden, wodurch die Prämienzahlung an den Arbeitnehmer hinfällig wird,

Art. 20 Für den Inspektionshalbtag wird dem Arbeitnehmer der volle Lohnausfall vergütet.

2 Für den bei nachstehend bezeichneten unumgänglichen Absenzen entstehenden Lohnausfall werden folgende Tagesentschädigungen von 30 Franken bezahlt: 1

655 1 Tagesentschädigung bei Verheiratung des Arbeitnehmers und bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers ; 2 Tagesentschädigungen bei Todesfall in der Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister und Schwiegereltern des Arbeitnehmers).

3 Die Auszahlung der Entschädigimg erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welche die ausgewiesenen Absenzen fallen.

Art. 21 Dem Wehrmann werden die Lohnausfälle, die ihm während des normalen schweizerischen Militärdienstes (ausgenommen ES) erwachsen, wie folgt vergütet : Verheirateton und Ledigen mit Unterstützungspflieht . . . 100 Prozent Ledigen ohne Unterstützungspflicht 50 "Prozent 1

2 Die Entschädigung wird im Maximum für 4 Wochen pro Kalenderjahr bezahlt, unter Anrechnung der gesetzlichen Militärdienstentschädigung (EO).

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht nui dann, wenn der Militärdienstpflichtige während don 12 Monaten vor dem Einrücken in den Militärdienst im Dienste seines Arbeitgebers gestanden hat und wenn er nach Rückkehr aus dem Militärdienst die Arbeit dort wieder aufnimmt und seitens des Arbeitnehmers kein gekündigtes Dienstverhältnis besteht.

3 Der Berechnung der Lohnausfälle werden der normale Stundenlohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (EO) zur Anwendung kommen,

Art. 22 Der Zahltag wird alle 14 Tage während oder unmittelbar nach der Arbeitszeit in verschlossenen Zahltagstäschchen, mit detaillierter Abrechnung versehen, auf der Baustelle ausgerichtet.

2 Auf jeder Zahltagsabrechnung sind die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, der Stundenlohn, ferner allfällige Lohnzuschläge, die Zulagen für auswärtige Arbeiten und die Verkehrsentschädigung sowie gestattete Abzüge im Detail aiifzufuhren. Ebenso sind alle 14 Tage die Geschirr-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie der Arbeitgeberbeitrag an die Krankentaggeldversicherung des Arbeitnehmers auf dem Zahltagstäschchen aufzuführen.

1

Art. 23 1

Der Transport des Materials und des Gipserwerkzeuges nach und von den Arbeitsplätzen hat während der Arbeitszeit zu erfolgen.

2 Der Arbeitnehmer ist für1 das ihm anvertraute Werkzeug persönlich verantwortlich. Zur Aufbewahrung von Werkzeug wird in Neubauten ein verschliessbarer Baum zur Verfügung gestellt, der womöglich heizbar sein soll. Bei

656

kalter Witterung sind die Bäume, in welchen gearbeitet wird, gegen Zugluft zu schützen.

3 In den Neubauten ist den Arbeitnehmern nach Möglichkeit während der Wmterzeit ein Ofen samt Heizmaterial zur Verfugung zu stellen.

4 Das Umkleiden hat ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.

Art. 24 1

Den Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit für Drittpersonen untersagt. Verletzungen dieser Bestimmungen berechtigten zur sofortigen Entlassung.

2 Die Fälle von Schwarzarbeit sind der Berufskommission zu melden. Die Meldung ist schriftlich, mit Angabe der Personalien des Fehlbaren sowie des Ortes und der Zeit der ausgeführten Schwarzarbeit zu erstatten. Auf Meldungen, die die erforderlichen Angaben nicht enthalten, wird die Berufskommission nicht eintreten.

3 Die Berufskommission ist berechtigt, sofort nach Eingang einer Meldung oder später das Ferienguthaben des Fehlbaren bei der Ferienkasse au sperren.

Bei Anerkennung oder gerichtlicher Gutheissung der Konventionalstrafe ist das Guthaben bei der Ferienkasse in der Hohe der Konventionalstrafe abzuheben, womit der Fehlbare seiner Ansprüche gegenüber der Kasse im Ausmass der Konventionalstrafe verlustig geht. Ein allfällig nicht gedeckter Betrag ist vom Fehlbaren noch nachzuzahlen.

Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 17. März 1964 Schweden. Herr Gunnar Lenander, Kanzleichef, wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Spanien. Herr Guillermo Escardo Peinador, Landwirtschaftsattache, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Francisco-Javier Garcia-Ramos Iturralde, Landwirtschaftsattaché, hat seinen Posten angetreten.

Tschechoslowakei. Herr Josef Sadovsky, Dritter Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

7312

657

Ausfuhr elektrischer Energie 1. Die Aare-Tessin, Aktiengesellschaft für E l e k t r i z i t ä t , Ölten, stellt das Gesuch, der Electricité de France, Service national, Paris, bis zum 80. September 1967 jeweils von November bis Februar während vier Stunden täglich eine Leistung von 80 000 Kilowatt und von Mai bis Oktober eine solche von 50 000 Kilowatt zur Verfugung stellen zu dürfen. Die Electricité de France wird nötigenfalls von November bis Februar in den Nachtstunden eine gleich grosse Menge Energie, wie diejenige, die sie am Tage bezogen hat, zurückerstatten.

2. Die Aare-Tessin, Aktiengesellschaft für E l e k t r i z i t ä t , Ölten, stellt das Gesuch, der Badenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe, bis zum 31.März 1969 ganzjährlich während des Tages eine Leistung bis zu 60 000 Kilowatt und von April bis September je nach Verfügbarkeit zusätzlich eine solche bis an 50 000 Kilowatt zur Vorfügung stellen zu dürfen. Die Badenwerk Aktiengesellschaft wird der Aare-Tessin ausserhalb der Spitzenstunden eine grössere Energiemenge als diejenige, die sie bezogen hat, zurückerstatten.

8. Die Bernische K r a f t w e r k e AG, Bern, die E l e k t r i z i t ä t s - G e sellschaft L a u f e n b u r g AG, Laufenburg, und die S.A. l'Energie de l ' O u e s t - S u i s s e , Lausanne, stellen gemeinsam das Gesuch, an die RheinischWestfälische Elektrizitätswerk AG, Essen, bis zum 80. September 1973 von April bis September während vier Stunden taglich eine Leistung bis zu 240 000 Kilowatt im Jahre 1964, bis zu 320 000 Kilowatt im Jahre 1965 und bis zu 400 000 Kilowatt von 1966 hinweg ausführen zu dürfen. Die Eheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk AG hat sich ihrerseits verpflichtet, diesen Unternehmungen Energiemengen, die grösser sind als diejenigen, die ausgeführt werden, zur Verfügung zu stellen.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie werden diese Gesuche hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 12. April 1964 einzureichen.

(2..)

Bern, den 9.März 1964.

;312

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Ostschweiz (Vom 10. März 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1964

Date Data Seite

649-657

Page Pagina Ref. No

10 042 474

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