1274

# S T #

9106

Botschaft des

Bim desrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Zürich (Vom 26.November 1964)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 27. September 1964 mit 66 039 Ja gegen 43 010 Nein einer Änderung von Artikel 30, Absatz l, Ziffer 2, und Artikel 31, Ziffer 5, der Staatsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1964 ersucht der Eegierungsrat des Kantons Zürich um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauton: Bisheriger Text Art. 80, Abs.l, Ziff.2 Der Volksabstimmung werden unterstellt : 1. ...

2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. l 000 000 oder über neue, jährlieh wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100 000; Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen

Neuer Text Art.30, Abs. l, Ziff. 2 Der Volksabstimmung werden unterstellt : 1. ...

2, ...

... mehr als 3 000 000 Franken oder über neuo jährlich ...

... mehr als 800 000 Franken;

1275 Bisheriger Text bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250000 bis zu Fr. 1000000 oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25 000 bis Fr. 100 000, sofern ein Drittel der Mitglieder des .Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 80 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schrif tlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen.

Art.81, Ziff.5 Dem Kantonsrate kommt zu: 1. ...

5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 250000 nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von Fr. 25 000; die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250 000 bis zu Fr. l 000 000 sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25 000 bis zu Fr. 100 000, sofern nicht gemäss Art.80, Absatz l, Ziffer 2, das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt wird.

Neuer Text ... mehr als 500 000 bis zu 8 000 000 Franken oder ...

. . . mehr als 50 000 bis zu 300 000 Franken, sofern . . .

... stellen; Art.81, Ziff.5 Dem Kantonsrate kommt zu: 1. ...

5. ...

... von 500 000 Franken nicht übersteigen, ...

... von 50 000 Franken; . . . mehr als 500 000 Franken bis zu 3 000 000 Franken sowie ...

... mehr als 50 000 bis zu 80Û 000 Franken, sofern nicht gemäss Art. 30 Absatz l Ziffer 2 das Begehren ...

... wird ;

Durch die vorgesehene Verfassungsrevision werden die seit dem Jahre 1951 unverändert gebliebenen Finanzkompetenzen des Kantonsrates der eingetretenen Teuerung sowie der Ausweitung des kantonalen Finanzhaushaltes angepasst, wobei das Mitsprachcrecht des Volkes vorbehalten bleibt. Artikel 31, Ziffer 5, erhöht die der endgültigen Entscheidung desKantonsrates vorbehaltenen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck von bisher maximal 250 000 Franken auf 500 000 Franken und die jährlich wiederkehrenden Ausgaben von bisher maximal 25 000 Franken auf 50 000 Franken. Bei den übrigen Änderun-

1276 gen handelt es sich durchwegs um Erhöhungen der Limiten kantonsrätlioher Ausgabenbeschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

Diese Verfassungsänderung berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Eecht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.November 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1277 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Zürich

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft," in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1964, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 27, September 1964 angenommenen Änderung von Artikel 30, Absatz l, Ziffer 2, und Artikel 81, Ziffer 5, der Staatsverfassung des Kantons Zürich wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

7869

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Staatsverfassung des Kantons Zürich (Vom 26.November 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

9106

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1964

Date Data Seite

1274-1277

Page Pagina Ref. No

10 042 706

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.