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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Landerwerb zu militärischen Zwecken (Vom 14. Dezember 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnon mit vorliegender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Landerwerb zu militärischen Zwecken zu unterbreiten.

In unserer Botschaft vom 14. September 1962 betreffend militärische Bauten und Waffenplätze (BB1 1962, II, 625) begründeten wir verschiedene Landerwerbe, insbesondere für den späteren Bau von drei neuen Armeemotorfahrsseugparks, die Freihaltung der Ein- und Ausflugszonen auf Militärfingplätzen und einen Samuielkredit für unvorhergesehene Landerwerbsmöglichkeiten. Bezüglich dieses letzteren haben wir auf die sich steigernden Schwierigkeiten hingewiesen, denen das Militärdepartemont beim Erwerb von Schiess- und Übungsplätzen, aber auch beim Landerwerb im Zusammenhang mit dem Erstellen und Erweitern, von Zeughäusern, dem Bau von Einstellhallen für Motorfahrzeuge, den Bauten für die Kriegstechnische Abteilung, dem Ausbau der Flugplätze usw. gegenübersteht. Die früher übliche Praxis, die geplanten Landkäufe bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Genehmigung der Botschaft durch die eidgenössischen Kate in Form von Kaufrechtsverträgen sicherzustellen, könne angesichts der Entwicklung auf dem gesamtschweizerischen Liegensehaftsmarkt nur mehr selten zur Anwendung gelangen. In der Eogel verlangten die Verkäufer rasche Bezahlung des Kaufpreises.

Diese Tendenz hat sich seither nicht geändert. Inzwischen sind auch Gemeinden zum System der besonderen Eahmenkredito für dringende Landerwerbe übergegangen. Die mit Botschaft vom 14. September 1962 eingeführte Praxis der Bewilligung von globalen Landerwerbskrediten vorgängig der Einreichung der darauf geplanten Bauprojekte hat sich bewährt.

1617 Auch mit dem gemass Bundesbeschluss vom 19.Dezember 1962 über militärische Bauten und Waffenplätze (BEI 1962, II, 1649) bewilligten Sammelkredit von 10 Millionen Franken konnten wertvolle Landankäufe im Ausmass von über 700 ha getätigt worden zugunsten der künftigen Bedürfnisse der Ausbildung, der eidgenössischen Betriebe, der Kriegsmaterialverwaltung, des Sanitätsdienstes der Armee usw. Dieser Kredit, liber den nur mit unserer Zustimmung verfugt werden konnte, ist bis auf einen Restbetrag von 273 000 Franken aufgebraucht. Infolge seiner Erschöpfung musston wir bereits im laufenden Jahr im Dringlichkeitsverfahren verschiedene Landerwerbo zu Lasten der in dieser Botschaft enthaltenen Kredite bevorschussen, bei denen ein Zuwarten Nachteile gebracht hätte.

Es hat sich als notwendig erwiesen, wenigstens für vordringliche Landerwerbsgeschäfte neue Kredite anzufordern. Dabei werden drei Fälle unterschieden: Einmal wird über die in den letzten Monaten im Dringlichkeitsverfahren durch Bundesratsbeschluss in Kenntnis Ihrer Finanzdelegatiori getätigten Landerwerbe Bericht erstattet und um Genehmigung nachgesucht.

Dann wird ein Kredit für solche Landerwerbe anbegchrt, um die heute bereits verhandelt wird und die in ihrer Grösscnordnung bezuglich Fläche und · Preis abgeschätzt werden können. Er umfasst vorweg die Landerwerbe aus der im Interesse der Bekämpfung der Teuerung durch Massnahrnen auf dein Gebiete der Bauwirtscbaft hinausgeschobenen nächsten Baubotschaft.

Schliesslich ersuchen wir um die Bewilligung eines weiteren Sammelkredites für heute noch nicht voraussehbare Landerwerbe.

A. Objekt- und Zusatzkredite für Landerwerbe, die der Bundesrat bereits bevorschusst hat

(2,635 Millionen Franken) 1. Objelctkredit für das Flugzeugwerk Emmen (l 535 000 Franken) Zu Beginn dieses Jahres erhielten wir davon Kenntnis, dass rund um das Flugzeugwerk Emmen verschiedene grosse Landkäufe sich anbahnten und zum Teil bereits abgeschlossen wurden. Es stellte sich daher die Frage, ob sich der Bund für das genannte Werk nicht jene Grundstucke sichern sollte, die für eine allfällig notwendige Erweiterung der Werkanlagen in einer ferneren Zukunft m Frage kommen. Es ist anzunehmen, dass dieses Work, solange wir überhaupt über eine Flugwaffe verfügen, notwendig ist und im Rahmen unserer Möglichkeiten mit der Entwicklung Schritt halten rauss.

Nachdom nur noch in östlicher Richtung vom Flugzeugwerk eine Erweiterungsrnöglichkeit besteht und ein Landwirt dort zwei an das Bundesareal stossende Parzollen im Halte von zusammen 50 931 m2 anbot, ergriffen wir eine der letzten Gelegenheiten zu einer Arrondierung. Da auch hier der Verkäufer auf den Abschluss des Kaufvertrages und damit die Auszahlung des Kaufpreises Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1618 bis anfangs Mai 1964 drängte, blieb in Ermangelung der erforderlichen Mittel nichts anderes übrig, als vorschussweise einen Kredit von l 585 000 Franken zu bewilligen, 2. Zusatzkreait für den Ausbau eines Kriegsflugplatzes (l 078 000 Franken) Gestützt auf die Botschaft vom 24. Oktober 1958 über die Errichtung und Erweiterung militärischer Bauten (BEI 1958, II, 1077) haben Sie mit Boschluss vom 18.März 1959 (BB11959, I, 562) u.a. einen Kredit von 60 662 800 Franken für Flugplatzeinrichtungen (Landepisten, Eollstrassen, usw.) auf verschiedenen Kriegsflugplätzen bewilligt. Der auf einem dieser Flugplätze für Landerwerb und Inkonvenienzen vorgesehene Betrag von 1 7] 7 500 Franken reichte nicht aus. Gegen 59 Grundeigentümer musste das Enteignimgsverfahren eingeleitet werden; davon wurden 12 Fälle an das Bundesgericht weitergezogen. Schliesslieh ergaben sich Mehrkosten für Landorwerb und Inkouvenien/en von l 078 000 Franken.

Da die Begelung dieser Angelegenheit nicht aufgeschoben werden konnte, blieb uns nichts anderes übrig, als am 12. November 1968 den genannten Betrag vorschussweise zu bewilligen.

Über die endgültigen Baukosten auf diesem Flugplatz können noch keine verbindlichen Angaben gemacht werden, da sie heute noch nicht abschliessend überblickt werden können. Angesichts der seit der Kostenberechnung im Mai 1958 (Index 213,2 Punkte) bis heute (Index 802,1 Punkte) aufgelaufenen Teuerung der Baukosten von rund 42 Pro/ent ist jedoch auch mit einem bauseitigon Zusatzkreditbegehren zu rechnen.

3. Zusatzkredit für den Landerwerb auf d Waffenplatz Chur (22 000 Franken) Gestützt auf die Botschaft vom 13. September 1963 betreffend militärische Bauten und Waffenplätze (Bßl 1968, II, 669) haben Sie mit Beschluss vom 11.März 1964 über militärische Bauten und Waffenplätze (BEI 1964,1, 591) u.a.

einen Kredit von 2,5 Millionen Franken für Landerwerb auf dem Waffenplatz Chur bewilligt. Dabei wiesen wir darauf hin, dass die Unterhandlungen im Zeitpunkt der Vorlage noch im Gange seien und der endgültige Kaufpreis noch nicht feststehe.

In der Folge wurde der Kaufvertrag am 10.Dezember 1963 unterzeichnet und vom Eidgenössischen Militärdepartement am 16. Dezember 1963 genehmigt.

Auf Grund der endgültigen Verraarkung war für dieses Landerwerbsgeschäft folgender Kredit notwendig: Franken 2

2

- 81 418,5 m Land zu Fr. 60/m - feste Sachwertentschädigung - Bechtskosten Zusammen

1884810 634 220 2970 2 522 000

1619 Da dor Kaufpreis bis Ende 1963 bezahlt werden musste, blieb uns keine andere Möglichkeit, als den zusätzlich notwendigen Betrag von 22 000 Franken bereits am 15,November 1968 vorschussweise zu bewilligen.

B. Kredit für hängige Landerwerbsgeschäfte (42,31 Millionen Franken) Es handelt sich hier um einen Kredit für solche Landerwerbe, die bereits in Aussicht stehen und um die gegenwartig verhandelt wird, deren genaue Kosten zur Zeit jedoch grös&tenteils noch nicht bekannt sind. Sollte es sich zeigen, dass im einen oder ändern Fall nur durch rasches Handeln die Interessen des Bundes gewahrt werden können, würden wir uns gestatten, nach bisheriger Praxis im Dringlichkeitsverfahren einzelne Käufe im E ahm en der nachstehenden Aufstellung zu bevorschussen.

1. Eidgenössische Munitionsfabrik Altdorf (465 000 Franken) Gestutzt auf die Botschaft vom 13. September 1963 betreffend militärische Bauten und Waffenplätzo haben Sie mit Besdiluss vom 11.März 1964 u.a. einen Kredit von l 160 000 Franken bewilligt, um eine grössere Landfläche in unmittelbarer Nähe der Munitionsfabrik Altdorf als Sicherheitszone anzukaufen oder aber mit einem zeitlich unbeschränkten ßauverbot zu belegen. Auf dem Enteignungswege konnte nur das letztere erreicht werden. Nachdem im Jahre 1959 für zwei angrenzende Grundstücke im Halte von 18 263 m 2 ein Bauverbot auf 30 Jahre errichtet werden konnte, sollte nun auf Grund der neuen Verhältnisse auch darauf ein unbeschränktes Bauverbot erwirkt werden.

2. Waffen- und Rchiessplatze (21 Millionen Franken) Mit der Botschaft vom 13. September 1963 betreffend militärische Bauten und AVaffenplätze legten wir die Notwendigkeit der käuflichen Sicherstellung einzelner Schiess- und Übungsplatze für die Ausbildung unserer Armee dar. Sie bewilligten in der Folge mit Bundesbescblviss vom l I.März 1964 über militärische Bauten und Waffenplätze u.a. verschiedene Kredite für den Erwerb von Grund und Boden für die Bedürfnisse der Ausbildung. Die Kauf s Verhandlungen sind zum Teil abgeschlossen und zum Teil noch im Gange.

Der nächste Schritt besteht nun darin, die bereits erworbenen Gelandeteile bis zum vorgesehenen Perimeter zu erweitern und vor allem die Verhandlungen für den Erwerb weiterer Gebiete, sei es für Schiessplätze oder für die Bedürfnisse von Waffenplätzen, weiterzuführen. Zu diesem Zweck sind weitere finanzielle Mittel erforderlich, da die Erfahrung ganz eindeutig gezeigt hat, dass nur dann rasch und vorteilhaft gekauft werden kann, wenn mit Abschluss der Verhandlungen auch gleichzeitig der
Kaufpreis entrichtet wird.

a. Schiessplatz Petit H on gr i n (10 Millionen Franken) Mit dem erwähnten Bundesbeschluss vom 11.März 1964 bewilligten Sie für die Schaffung eines Schiessplatzes im Hongrin einen Kredit von 13,21 Millionen

1620 Franken, In der Botschaft vom 18. Soptomber 1968 wurdo dabei erwähnt, dass die finanziellen Mittel für das restliche Gelände Gegenstand eines späteren Kreditbegehrens sein werden.

Die Verhandlungen für weitere Grundstücke innerhalb dea vorgesehenen Schiessplatzperimeters sind nun so weit gediehen, dass mit einem baldigen Abschluss gerechnet werden kann. Der Erwerb dieser weiteren Geländeteile orfordert einen Kredit von 10 Millionen Franken. Damit kann das bundeseigene Gebiet zu einem zusammenhängenden Schiessplatzkomplex erweitert werden. Für die Ergänzung bis zum vorgesehenen Schiessplatzperimeter werden mit einer späteren Botschaft weitere Mittel in der Grössenordnung von 12 Millionen Franken angefordert werden müssen, ebenso für die notwendigen Bauten wie Zufahrtsstrasse und Unterkünfte. Mit diesen Mitteln kann der wohl bedeutendste Gross-Schiessplatz im Westen unseres Landes verwirklicht werden. Er wird zu der dringend notwendigen Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten insbesondere unserer mechanisierten Truppen beitragen.

b. Schiessplatz Glanbenberg (4,1 Millionen Franken) Im Zuge der Bestrebungen zur Sicherstellung einer Anzahl geeigneter grosserer Schiessplätze ergab sich die Möglichkeit, ein Schiessgelände auf dem Glaubenberg zu erwerben. Es handelt sich dabei um ein bekanntes, bereits heute benutztes Schiessgebiet mit einem grossen militärischen Einzugsgebiet. Das Gelände gestattet die Durchführung von Gefechtsschießen bis zum Rahmen eines Bataillons unter günstigen Voraussetzungen. Unterkunft ist für ein Bataillon bzw. eine Abteilung in den bundeseigenen Barackenlagern in unmittelbarer Nähe des Schiessgeländes bereits vorhanden. Das Gebiet ist durch eine Durchgangsstrasse sowohl vom Entlebuch her als auch aus Richtung Sarnon erschlossen.

Der Erwerb dieses Geländes muss als günstige Gelegenheit zur Schaffung eines wichtigen bundeseigenen Schiessplatzes im Baume der Zentralschweiz bezeichnet werden. Die Verhandlungen sind so weit fortgeschritten, dass die Abschlüsse in den nächsten Monaten getätigt werden können. Für diesen Zweck werden heute 4,1 Millionen Franken benötigt, welche dazu dienen werden, den grossten Teil des vorgesehenen Schiessgeländes zu erwerben.

c. L u f t s c h u t z - und Zivilschutzzentrum Wangen an der Aare (3 Millionen Franken) Für die heute noch in der
Kaserne La Planche/Fribourg stationierten Luftschutzschulen muss ein neuer Waffenplatz geschaffen werden, da in Fribourg/ La Planche sowohl die hygienischen Verhältnisse als auch die Ausbildungsmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung der Kaserne ungenügend sind und sich ein Ausbau am jetzigen Standort nicht lohnt.

Anderseits muss auch für die vom Bundesamt für Zivilschutz durchzuführenden Kurse ein Ausbildungszentrum geschaffen werden, welches eine zweckmässige und rationelle Ausbildung der aus der ganzen Schweiz stammenden

1621 Kursteilnehmer ermöglicht. Im Hinblick auf die gleichartigen Bedürfnisse in bezug auf Ausbildungsanlagen ist vorgesehen, für die Luftschutzschulen und die Kurse des Zivilschutzes ein gemeinsames Ausbildungszentrum in Wangen avi der Aare zu schaffen. Dadurch lassen sich in bezug auf die Bauten gewisse Einsparungen erzielen und zudem wird eine optimale Ausnützung der Ausbildungsanlagen und der übrigen Einrichtungen sichergestellt.

Die heute noch in der alten Kaserne Wangen a. A, stationierten InfanterieMotorfahrerschulen werden zusammen mit den motorisierten Infanterieschulen auf den neuen Waffenplatz Drognens verlegt werden.

Als erste Etappe und zugleich Voraussetzung zur Verwirklichung des Luftschutz- und Zivilschutzzentrums in Wangen a. A. ist der Erwerb von zusätzlichem Gelände notwendig. Nebst den bereits der Eidgenossenschaft gehörenden rund 20 Hektaren soll es als Standort für die Kasernen- und Ausbildungsanlagen (u.a. Schiessanlagen und Übungsobjekte) und als eigentliches Dbungsgelände für die verschiedenen Schulen und Kurse dienen. Die Erfahrung zeigt, das» ein Waffenplatz auf lange Sicht nur existenzfähig ist, wenn ein der Belegungskapazität entsprechendes Übungsgelände sichergestellt ist.

Um den Erwerb dieser nördlich und östlich des Städtchens Wangen a. A.

gelegenen Geländeteile unverzüglich einleiten zu können, ist heute ein Kredit von 8 Millionen Eranken notwendig. Der Betrag für den Erwerb des restlichen Geländes bis zum vorgesehenen Umfang wird in einer späteren Botschaft anbegehrt werden. Die Höhe dieser Summe hängt davon ab, in welchem Umfange überhaupt noch Land erhältlich ist.

d. V e r s c h i e d e n e Schiessplätze (1,3 Millionen Eranken) Die Zuweisung geeigneter Schiessplätze an die Wiederholungskurstruppen des Feldarmeekorps 2 und die R.ekrutenschulen von Liestal und Aarau begegnet im Aargauer, Solothurner und Basler Jura zunehmenden Schwierigkeiten.

Die noch verfügbaren Plätze müssen oftmals in einem Ausmasse belegt werden, welches die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ernsthaft behindert und für die Truppe Umtriebe und Einschränkungen zur Folge hat. Aus dieser Situation ergibt sich die dringende Notwendigkeit, in diesem Landesteil eine Anzahl geeigneter Schiessplätze durch Erwerb sicherzustellen. Die Verlegung eines Teils der Schiessübungen auf bundeseigene
Plätze entlastet alle übrigen Schiessplätze, welche sich in Privatbesitz befinden und ermöglicht der Truppe die Durchführung zweckmässiger Übungen ohne allzu viele Einschränkungen. Mit Eücksicht auf die topographischen Gegebenheiten dieser Landesgegend kann es sich bei diesen Schiessplätzen nur um sogenannte Kleinschiessplätze handeln, welche die Durchführung von Schiessübungen bis zum Bahmen der Kompagnie mit allen Infanteriewaffen ermöglichen.

Auf Grund einer eingehenden Überprüfung der vorhandenen Schiessgebiete in bezug auf Eignung, vorhandene Zugänge und heutige Bewirtschaftung wurden jene Schiessplätze bezeichnet, welche zu erwerben sind. Um sofort handeln zu können, ist heute ein Kredit von 1,8 Millionen Franken erforderlich.

1622 e. W a f f e n p l a t z Brugg, B a u m a s c h i n e n - Ü b u n g s p l a t z (1,6 Millionen Franken) Die praktische Ausbildung der Baumaschinenführer auf dem Geniewaffenplatz Brugg erfolgt heute unter ungenügenden Bedingungen. Da zudem der Pachtvertrag für die Benützung einer Kiesgrube auf Ende dieses Jahres gekündigt wurde, muss den Genieschulen von Brugg unbedingt ein geeignetes Gelände für die Schulung der Baumaschinenführer zur Verfügung gestellt werden, " Im Gebiet von Schinznach-Dorf konnte ein Gelände gefunden werden, welches sich in bezug auf Lage, Ausdehnung und Bodenbeschaffenheit für die Ausbildung der Baumaschinenführer und auch der Fahrer von geländegängigen Motorfahrzeugen eignet. Der Kauf kann abgeschlossen werden, sobald die finanziellen Mittel verfügbar sind. Es handelt sich hier um eine sehr günstige Gelegenheit, in dieser Gegend überhaupt noch Gelände für die Ausbildung von Genietruppen sicherstellen zu können.

Für den Erwerb dieses Platzes ist ein Kredit von 1,6 Millionen Franken erforderlich.

f . W a f f e n p l a t z Bière, Stelluiigsräume der A r t i l l e r i e (l Million Franken) Ein wesentlicher Teil der Artillerieschiessübungen auf dem Waffenplatz Bière wird aus Stellungen ausserhalb des eigentlichen Waffenplatzgeländes durchgeführt. Dadurch entstehen nicht nur eine ständige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, sondern auch Einschränkungen für die Truppe, welche die Ausbildung erschweren und Umtriebe verursachen, ganz abgesehen von. den immer wieder entstehenden Landschäden.

Der Erwerb einiger ausserhalb des Waffenplatzcs liegender Batteriestellungen ist aus diesen Gründen unumgänglich geworden. Ferner müssen die vor 5-10 Jahren erworbenen Stellungsräume den neuen Bedürfnissen angepasst werden, indem iiir die heutigen 6-geschützigen Batteriestellungen wesentlich grössere Stellungsräurne erforderlich sind als für die früheren Stellungen mit 4 Geschützen.

3. Ausbau der Flugplätze und deren Anlagen, sowie der Fliegerund Flab.-Schiessplätze (11,825 Millionen Franken) Gestützt auf die Botschaft vom 24. Oktober 1958 über die Errichtung und Erweiterung militärischer Bauten haben Sie mit Bcschluss vom IS.Märu 1959 u.a. einen Kredit von 60 662 800 Franken für Flugplatzeinrichtungen (Landepisten, Rollstrasserj, usw.) auf verschiedenen Ausbildungs-
und Kriegsflugplätzen bewilligt. Nebst dein im Kapitel A erwähnten Zusatzkredit von l 078 000 Franken sind zur Vollendung des jener Botschaft zu Grunde liegenden Programmes Mehrkosten, für Landerwerb und Entschädigungen auf zwei weiteren Kriegsfhigplätzen von zusammen 6,5 Millionen Franken entstanden.

1623 Nachdem die zivile Bautätigkeit inzwischen auch rund um weitere Ausbildung»- und Kriegsflugplätze rasch voranschreitet, müssen von Fall zu Fall weitere Grundstücke oder Liegenschaften zur Freihaltung der Ein- und Ausflugzonen erworben werden. Diese Käufe eilen jeweils umsomehr, als wir in der Eegel erst im Stadium der Ausschreibung des Baugesuches davon Kenntnis erhalten. Für derartige Landerwerbe mir Freihaltung der Ein- und Ausflugzonen, für Entschädigungen für bauliche Massnahmen in solchen Zonen sowie für Bauund Pflanzverbote benötigen wir in den Jahren 1965 und 1966 voraussichtlich weitere 3 325 000 Franken.

Schliesslich wird zum Erwerb von Land in Sicherheitszonen von Fliegerund Flab.-Schiessplätzen, für InkonvenienzcntSchädigungen usw. ein Betrag von 2 Millionen Franken anbogehrt.

4. Ausbau des pharmazeutischen Dienstes der Armee (300 000 Franken) Um den pharmazeutischen Bedürfnissen gemäss Truppenordnung 61 genügen zu können, muss der Bau einer weitern Basisapotheke im versorgungstechnisch richtigen Gebiet in Aussicht genommen werden. Sie wird neben den für die Einlagerung, Kontrolle und Betablierung von Arzneimitteln, Chemikalien, Instrumenten und allgemeinem Sanitätsmaterial notwendigen Einrichtungen auch Fabrikationsanlagen enthalten für die Aufbereitung der im Vollblutdienst der Armee benötigten Materialien, für die Herstellung von Blutersatzpräparaten und für Arzneimittel wie Tabletten, Ampullen und Salben. Das für diese Anlage geeignete Grundstück soll vorsorglicherweise schon jetzt erworben werden.

5. Landerwerbe im Zusammenhang mit der Gesamtplanung Thun (6 Millionen Franken) Die bauliche Entwicklung, vor allem der Begiebetriebe der Kriegstechnischen Abteilung, der Betriebe der Kriegsmaterialverwaltung und nicht zuletzt der umfangreichen Einrichtungen des Waffenplatzes Thun stellt uns vor grosse Probleme. Schon jetzt hat die Kriegstechnische Abteilung eine Beihe grösserer und kleinerer Baubogehren angemeldet, die in absehbarer Zeit in irgend einer Form verwirklicht werden müssen. Die unübersichtlichen und ineinander greifenden Verhältnisse der verschiedenen Betriebe auf dem Platz Thun machen es je länger desto schwieriger, vernünftige und betriebstechnisch wirtschaftliche Lösungen zu finden und entsprechende Entscheide zu treffen. Dazu kommt noch der bevorstehende und ohne
Zweifel folgenschwere Eingriff durch den Bau der Nationalstrasse. Schliesslich macht sich die private und kommunale Bautätigkeit in Thun und in den angrenzenden Gemeinden immer mehr bemerkbar und stellt die eidgenössischen Betriebe ihrerseits vor beträchtliche Schwierigkeiten.

Diese Verhältnisse führen heute dazu, dass grössere Bauten für einen der in Thun beheimateten Betriebe nicht mehr ohne entscheidenden Eingriff in die benachbarten Betriebe und deren Bauten auszuüben verwirklicht werden können.

1624 Um Fehlentscheide zu vonneiden, ist es unerlässlich, dass sich die in den kommenden Jahren aufdrängenden Massnahmen auf einen alle Bedürfnisse und die mannigfaltigen Voraussetzungen berücksichtigenden Gesamtplan stützen können. Dieser muss eindeutig darüber Auskunft geben, in welcher Art und Weise das "Wachstum und die Entwicklung der einzelnen Betriebe gesteuert werden soll. Überdies hat dieser Plan die Abgrenzung der Entwicklungsräume für die Bedürfnisse der Ausbildung einerseits und jene der Betriebe anderseits festzulegen.

Das Eidgenössische Militärdepartement hat deshalb im Frühjahr 1963 die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (ZOB) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Studie beauftragt.

Ihr Ziel soll sein, alle gefährlichen Betriebsteile der Munitionsfabrik und das Munitionsdepot in Bäume mit genügend Sicherheitsabstand von Wohn- und Arbeitszonen in die Nähe von Thun zu verlegen. Um zu einer befriedigenden Losung auf lange Sicht zu kommen, muss vorsucht werden, alle Eandzonen, soweit heute noch möglich, zu arrondieren. Alsdann versuchen wir, im Gebiet westlich von Thun Landkäufe zu tätigen, einmal für die Verlegung einzelner Betriebsteile, dann aber auch im Sinne der Sicherung von Bealersatzgrundstükken. Vorweg kommt in diesem Sinne der Erwerb verschiedener in den Nachbargemeinden von Thun hegender Grundstücke in Frage, wozu die Kaufrechtsverträge zum Teil bereits abgeschlossen sind.

6. Einlagerung und Reparatur von Kriegsmaterial (2,72 Millionen Franken) Einerseits bedingt das auf Grund der letzten Büstungsprograrnme laufend anfallende Korpsmaterial geeignete zusätzliche Einlagerungamöghchkeiten in bestimmten Bäumen und anderseits mehren sich jene Fälle, da Zeughäuser zufolge städtebaulicher Entwicklungen aufgegeben und verlegt werden müssen.

Zur Entlastung des öffentlichen Strassennetzes und aus Sicherheitsgründen müssen ferner bei den Armee-Motorfahrzeugparks Prüfstrecken für Baupenfahrzeuge erstellt werden. Bei den alten Anlagen kann dies nicht im bestehenden Areal geschehen, so dass auch hiefür das notwendige Land gesichert werden muss.

a. Neues Zeughaus im Baume Lyss-Aarberg (300 000 Franken) Zufolge der Neuzuteilung sehr voluminösen Geniematerials drängt sich im Baume Lyss-Aarberg die Erstellung eines neuen Zeughauses auf.

b. Neue Zeughäuser in
Frauenfeld (210 000 Franken) Landerwerb im Zusammenhang mit der infolge der industriellen Entwicklung von Frauenfeld notwendig gewordenen Verlegung eines Teils der bestehenden Zeughaus-Anlage.

c. Neues Zeughaus im Eaum Sursee (400 000 Franken) Zufolge Platzmangel (Truppenordnung 61) drängt sich die Erstellung einer Aussenzeughaus-Anlage im Baume Sursee auf.

1625 d. Neues Zeughaus in Binz bei Maur (260 000 Franken) In Binz ist die Erweiterung des bestehenden Aussenzeughauses zufolge allgemeinen Platzbedarfes sowie Kündigung eines bisherigen Mietobjektes notwendig geworden.

e. Neues Zeughaus in St.Gallen (400 000 Franken) Im Zusammenhang mit der Verlegung der Kaserne St. Gallen sowie zufolge der vorgesehenen Umdisposition im kantonalen Zeughaus muss für das Korpsmaterial im Baume St. Gallen ein eidgenössisches Zeughaus erstellt werden.

f. A r m e e - M o t o r f a h r z e u g p a r k Hinwil (150 000 Franken) Bau einer Prüfstrecke für Baupenfahrzeuge, g. Bauton zur Munitionseinlagerung (l Million Franken) Landerwerbe für in Projektierung stehende ober- und unterirdische Bauten zur Einlagerung der Munitionsausrüstung der Truppe und der Munitionsreserven der Armee.

C. Sammelkredit iür unvorhergesehene dringende Landerwerbe (15 Millionen Franken) Wahrend im Kapitel B ein Kredit für zwar geplante, aber nicht in allen Fällen abschliessend bezifferbare Landerwerbo begründet wird, handelt es sich hier um einen Kredit, der rasches Handeln auch in unvorhergesehenen Fällen ermöglichen soll. Er wird nur in wirklich dringenden Fällen beansprucht werden und zwar immer dann, wenn ein Zuwarten den Interessen des Bundes abträglich wäre. Dabei soll das Vcrfügungsrecht auch über diesen Sammelkredit dem Bundesrat vorbehalten werden.

Zusammenzug Der für die in der vorliegenden Botschaft enthaltenen Landerwerbungen erforderliche Gesamtkredit berechnet sich wie folgt : A. Objekt- und Zusatzkredite für bereits bevorschusste Landerwerbe Franken

1. Objektkredit für das Flugzeugwerk Emmen . .

2. Zusatzkredit für den Ausbau eines Kriegsflugplatzes 8. Zusatzkredit für den Landerwerb auf dem Waffenplatz Chur Total für bereits bewilligte Landerwerbe

Franken

l 585 000 l 078 000 22 000 2 685 000

1626 B. SammeTkredit für hängige Landerwerbsgeschäfte Prunken

1. Eidgenössische Munitionsfabrik Altdorf 2. Waffen- und Schiessplätze a. Schiessplatz Petit Hongrin b. Schiessplatz Glaubenberg c. Luftschutz- und Zivilschutzzentrum Wangen a.A d. Verschiedene Schiessplätze e. Waffenplatz Brugg /. Waffenplatz Bière

465000 Franken 10 000 000 4 100 000 3000000 l 800 000 l 600 000 l 000 000 21 000 000

8. Ausbau der Flugplätze und deren Anlagen, sowie der Fliegerund Flab.-Schiessplätze 4. Ausbau des pharmazeutischen Dienstes der Armee 5. Landerwerbe im Zusammenhang mit der Gesamtplanung Thun 6. Einlagerung und Eeparatur von Kriegsmaterial Total für hängige Landerwerbe C, Sammelkredit für unvorhergesehene dringende Landerwerbe

11 825 000 300 000 6 000 000 2 720 000 42 310 000

. ,

15 000 000

Gesamttotal A. Objekt- und Zusatzkrcdite für bereits bevorschusste Landerwerbe B. Sammelkredit für hängige Landerwerbsgeschäfte C. Sammelkredit für unvorhergesehene, dringende Landerwerbe .

2685000 42 810 000 15 000 000

59 945 000 Beim Sammolkredit unter Buchstabe B von 42 310 000 Franken wird der Bundesrat ermächtigt, unter Wahrung der festgelegten Zweckbestimmung unter den einzelnen Beträgen Verschiebungen vorzunehmen.

Der nachgesuchte Sammelkredit unter Buchstabe C von 15 Millionen Franken wird durch den Bundesrat in einzelne, verbindliche Objektkredite aufgeteilt werden, worüber gesondert abgerechnet wird.

Über die Beanspruchung der Sammelkredito wird der Bundesrat jährlich im Zusammenhang mit der Staatsrechnung Bericht erstatten.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Bewilligung eines Gesamtkredites für Landerwerbe zu militärischen Zwecken von 59 945 000 Franken zur Annahme zu empfehlen.

Die verfassungsmassige Zuständigkeit beruht auf Artikel 20 und Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung.

1627 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 14.Dezember 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser (Entwurf)

Bimdesbeschluss über Landerwerb zu militärischen Zwecken

a.

b.

c.

a.

b.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1964, beschliesst : Art. l Es werden folgende Objekt- und Zusatzkredito bewilligt: Franken Objektkredit für das Flugzeugwerk Emmen 1585000 Zusatzkredit für den Ausbau eines Kriegsflugplatzes . . . .

l 078 000 Zusatzkredit für den Landerwerb auf dem \Vaffenplatz Chur 22 000 Art. 2 Es werden folgende Sammelkredite bewilligt : Franken für hängige Landerwerbsgeschäfte 42 310 000 für unvorhergesehene, dringende Landenverbsgeschäftc. . .

15000000

Art, 3 Über die Sammelkredite gemäss Artikel 2 verfügt der Bundesrat. Er ist befugt, beim Sammelkredit gemäss Artikel 2, Buchstabe a unter Wahrung der festgelegten Zweckbestimmung Verschiebungen zwischen den einzelnen Beträgen vorzunehmen.

2 Über die Beanspruchung der Sammelkreditc gemäss Artikel 2 ist jährlich im Zusammenhang mit der Staatsrechnung Bericht zu erstatten.

Art. 4 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Art. S Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Landerwerb zu militärischen Zwecken (Vom 14. Dezember 1964)

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