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Bekanntmachungen von Departementen

und ändern Verwaltungsstellen des Bundes

Änderungen im diplomatischen Korps vom 24. bis 30. Juni 1964 Algerien. Herr Zinelabidine Moumdji, Botschaftsrat, Herr Abdelkader Maadini, Zweiter Sekretär, Herr Mohamed Hasni, Attaché, und Herr Allaoua Mahdi, Attache, haben ihre Posten angetreten.

Herr Mohamed B e riamar, Zweiter Sekretär, und Herr Mansour Mazouzi, Presseattache, gehören dieser Mission nicht mehr an.

China. Herr Yang Hsu, Handelsattache, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Italien. Herr Pietro Migone, Handelsrat, hat seinen Posten angetreten.

Polen. S.Exz.Herr Jözef Koszutski wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Spanien. Herr Manuel del Valle Pando, Sozialattache, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Südafrika. Herr Johan L.Viljoen, Dritter Sekretär, hat seinen Posten angetreten.

Syrien. Herr Marwan Mallah, Erster Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Dia Eidin Hassan Youssef, Kanzleichef, wurde zum Attaché (Administrative Angelegenheiten) ernannt.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Henry B. Cox, Erster Sekretär, wurde zum Botschaftsrat ("Wirtschaftsfragen) ernannt, 7327

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt :

Fabrikant: Compagnie des Compteurs S.A., Geneve Balgengasmesser mit Schiebern aus graphitiertem Bakelit Type BEX D: J = 2 dm3 Q» = 3 m3/h Qmaz = 6 m3/h Bern, den 11.Mai 1964.

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Der President der Eidgenossischen Mass- und Gewicktskommission:

M.K.Landolt

Anderungen im Bestande der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passageagenturen wahrend des II. Quartals 1964 1. Erloschene Patente: Das des Herrn Eduard Isler, Geschaftsfuhrer der Auswanderungsagentur Aktiengesellschuft Gondrand Reisen, Ziirich.

2, Abmeldung von Unteragenten Durch die Auswanderungsagentur Arthur B.Pochon (Wagons-Lits/Cook), Gent: Herr Herbert Wegener, Genf; Durch. die Auswanderungsagentur A.Kuoni Aktiengesellschaft, Zurich: Frl. Edith Bessire, Grenchen.

Durch die Auswanderungsagentur The American Express Company, Inc.

Zurich: Herr Emil Fischli, Genf.

Durch die Auswanderungsagentur R.Kundig AG. Zurich.

Herr Franz Eicher, Interlaken; durch die Auswanderungsagentur Demenagements et voyages Natural, Le Coultre S.A. Genf: Frl. Christina de Waart, Genf; durch die Auswanderungsagentur Aktiengesellschaft Gondrand Beisen, Zurich: Herr Walter Bomrtieli, St. Gallen.

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3. Genehmigte Anstellungen von Unteragenten: Für die Auswanderungsagentur A.Kuoni Aktiengesellschaft, Zürich: Herr Kurt Reiniger, Bern.

Pur die Auswanderungsagentur Damas ÂG, Basel : Herr Hanspeter Wälti, Ölten.

Pur die Auswanderungsagentur Kaiser Beisen AG, Zürich: Herr Walter Senn, Zürich.

Bern, den I.Juli 1964.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

Notifikationen 1.

Die Oberzolldirektion verurteilte Sie auf Grund des am T.Oktober 1968 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des BEB über die WarenUmsatzsteuer zu einer Zollbusse von 801,65 Franken, unter Auferlegung der Kosten und Gebühren von 22.--· Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung vorlangen.

Falls Sie sich- bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der StrafVerfügung formlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen einViertel der Busse, d.h. 200,40 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Becht gewahrt, die Höhe der Busse innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern mit Beschwerde anzufechten.

2.

z.Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Oberzolldirektion verurteilte Sie auf Grund des am 7. Oktober 1963 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des BEB über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 801,65 Franken, unter Auferlegung der Kosten und Gebühren von 9,50 Franken.

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Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der Busse, d.h. 200,40 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Eecht gewahrt, die Höhe der Busse innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Kolldepartement in Bern mit Beschwerde anzufechten.

8.

z. Zt.

unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Die Oberzolldirektion verurteilte Sie auf Grund des am 16. April 1964 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 11, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbescblusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Zollbusse von 405. Franken, unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens von 29,20 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 101,25 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Becht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern mit Beschwerde anzufechten.

Bern, den9. Juli 1964.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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1964

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1964

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46-49

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