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Bundesblatt 116. Jahrgang
Bern, den 20. Februar 1964
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 7. Februar 1964)
Herr Präsident !
Hochgeehrte Herren!
In der Volksabstimmung vom S.Dezember 1963 haben die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen mit 8347 Ja gegen 2949 Nein einem Verfassungsgesetz über die Änderung von Artikel 35 neu der Kantonaverfassang zugestimmt.
Mit Schreiben vom 9.Dezember 1963 ersucht der Begierungsrat des Kantons Schaffhausen um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.
Die bisherige und die neue Fassung von Artikel 85 lauten : Bisheriger Text Auf je 700 Einwohner wird ein Mitglied in den Grossen Bat gewählt.
Ein Bruchteil von mehr als 850 Ein·wohnern wird für 700 berechnet.
Als Grundlage der Berechnung dient jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung.
Bundesblatt, 116. Jahrg. Bd. I.
Neuer Text Der Grosse Hat besteht aus 80 Mitgliedern.
Die Zahl der Vertreter der einzelnen Wahlkreise wird im Verhältnis der durch die letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen durch Dekret des Grossen Bates festgestellt.
Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Vertreter zugeteilt.
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326 Die vorstehende Verfassungsänderung fuhrt die feste Mandatzahl für die Wahl des Grossen Eates ein.
Bisher wurde in jedem Wahlkreis auf je 700 Einwohner ein Kantonsrat gewählt, wobei ein Best von mehr als 350 Einwohnern Anrecht auf einen weitern Sitz gab. Auf Grund der eidgenössischen Volkszählung von 1960 wurde nach diesem System bei den nächsten Wahlen die Zahl der Kantonsrate auf 94 ansteigen. Zur Vermeidung der Nachteile dieser und allfälliger weiterer Erhöhungen wurde nun die Zahl der Kantonsrato abschliessend auf 80 festgesetzt und so das System der Bepräsentationsziffer durch das der festen Sitzzahl ersetzt. Die 80 Mandate werden, auf die einzelnen Wahlkreise nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung durch Dekret des Grossen Eates verteilt, wobei jedem Wahlkreis mindestens ein Vertreter zugebilligt wird.
Diese Änderung der Schaffhauser Kantonsverfassung betrifft nur das kantonale öffentliche Becht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Ähnlichen kantonalen Verfassungsbestimraungen, die der Einführung der festen Mandatzahl galten, haben die eidgenössischen Bäte zu verschiedenen Malen die Genehmigung erteilt, so zuletzt solchen der Kantone Luzern, Solothurn, Freiburg und Schwyz.
Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussescntwurfs die Gewahrleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 7.Februar 1964.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Tsclmdi Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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(Entwurf
Bimdesbeschluss über
die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1964, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimmung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, beschliesst :
Art. l Der in der Volksabstimmung vorn 8.Dezember 1968 angenommenen Änderung von Artikel 35 neu der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 7. Februar 1964)
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Jahr
1964
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
8926
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.02.1964
Date Data Seite
325-327
Page Pagina Ref. No
10 042 417
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