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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 24. Dczembor 1964

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, IS Franken im Salbjahr zuzüglich Sach-nahme- und Postbestfüungeoebuhr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franto an Stäntpfli & Cie., ÎOOO Bern

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Botschaft des

Bmidesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem (Vom SO. November 1964) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, "VVir beehren uns, Ihnen das Übereinkommen betreffend vorläufige Kegeln für ein weltweites kommerzielles Satelliteii-Fernmeldesystem, das am 20. August ] 964 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt dem dazugehörigen Spezialubereinkommen zur Genehmigung \orzulegen.

I. Einleitung A. T ecl mische Gesichtspunkte 1. Ausgangslage Die Entwicklung in den letzten Jahren ist dadurch gekennzeichnet, dass, der internationale Nachrichtcnverkehr stark zugenommen hat. Jahrliche Zuwachsraten bis zu 20 Prozent charakterisieren diesen Vorgang; wie die Zahlen zeigen, verdoppelte sich der Verkehr m etwas mehr als vier Jahren.

Von "Buropa fliegst der grösste Teil des Nachrichtenstroms nach dem amerikanischen Kontinent. Abgesehen von Radioleitimgen werden heute hauptsächlich Unterseekabel benutzt. Seit der Fertigstellung des ersten Kabels im Jahre Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1874 1956 wurden drei weitere ausgelegt. Dabei konnte die Übertragungskapazität allmählich vergrössert werden ; sie betragt heute bei den neuesten Kabeln 128 bzw. 256 Kanäle bei Verwendung des TASI-Systems1).

In den letzten Jahren benotigte unser Land für dio Abwicklung dos Verkehrs nach USA und Kanada: am 1.1.1956: 5 Baclioloitungen (Kurzwellen \erbindungen), am Ì. 1.1958: 5 Eadioleitungen und l Kabelleitung, am 1.1.1960: 5 Eadioleitungen und 2 Kabelleitungen, am 1.1.1962: 6 Eadioloitungen und 7 Kabelleitungen, am 1.1.1964: 7 Eadioleitungen und 9 Kabelleitungen, am 1.12.1964: 3 Eadioleitungen und 15 Kabelleitungen.

Am 9. Januar J 964 haben sich einige europäische VTT-Verwaltungen zusammengeschlossen, um einen Teil der transatlantischen Verbindungen in einem «Pool» zu betreiben. Dank diesem Vorgehen konnte die Schwer sechs zusatzliche Leitungen benutzen, doch wurde die Zahl der Eadioleitungen auf vier vermindert, da ihre Qualität im Vergleich zu den Kabelleitungen oft etwas zu wünschen übrig liess. Die Eadioverbindung \vird jedoch auch in Zukunft aus Sicherheitsgründen beibehalten.

Es mag in diesem Zusammenhang von Interesse sein festzuhalten, dass von den insgesamt 15 gegenwartig von der Schweiz benutzten transatlantischen Kabelleitungen zehn gemietet und fünf im Miteigentum erworben worden sind.

Die Form des Miteigentums hat sich als wirtschaftlicher erwiesen als jene der Miete.

"Wenn die Zukunftsaussichton ins Auge gefasst werden, kann der voraussichtliche Bedarf an Leitungen zwischen der Schweiz und dem nordaraerikanischen Kontinent, sofern die Wartezeit bei der Herstellung der Verbindungen als gleich vorausgesetzt \\ird, wie folgt veranschlagt worden: 1966: 26 Leitungen, 1968: 84 Leitungen, 1970: 48 Leitungen.

War mau bi&her für den Betrieb von ÜbersecfernmeldeVerbindungen auf Eadioleitungen über Kurzwellen und Kabelleitungen angewiesen, so ist in neuester Zeit eine andere aussichtsreiche Möglichkeit durch künstliche Erdsatelliten geschaffen worden.

Auf diesem Gebiete weisen die USA gegenüber allen anderen Ländern einen betrachtlichen technischen Vorsprung auf. Dieses Land hat dank seiner geographischen Lage und seinem Wirtschaftspotential einen grossen Einfluss auf die Wahl der technischen Einrichtungen für die Abwicklung des i ransatlantischen Fernmeldeverkehrs. Jedenfalls haben die
zustandigen USA-Instanzen beschlossen, dass nach Erstellung des transatlantischen Kabels «TAT4» im Jahre 1965 vorlaufig keine Kabel mehr gebaut werden sollen.

1) TASI: Time Assignment Speech Interpolation (Elektronische Ausrüstung für die Verdoppelung der Anzahl Stromkreise auf sehr langen Verbindungen).

1875 Für die Schweiz wird sich folgende Lage ergeben : Unser Land wird vom Kabel TAT4 voraussichtlich mir drei Leitungen zugeteilt erhalten. Somit wird es in den kommenden Jahren für die reibungslose Abwicklung des eigenen Nachrichtenverkehrs nach USA und Kanada auf die Satellitenkanäle angewiesen sein.

2. Satelliten-Programm Der erste amerikanische Fernmeldesatellit fur kommerzielle Zwecke wird ein Synchron-Satellit (HS308), genannt «early bird», sein und in erster Linie den Verkehr zwischen Nordamerika und Europa übernehmen. Synchron-Satelliten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich im Gleichlauf mit der Erde, das hcisst mit der gleichen Winkelgeschwindigkeit bewegen und somit für einen Beobachter auf der Erde stillzustehen scheinen. Um diese "Position zu erreichen, muss die Kreisbahn des HS303 einen Erdabstand von 35800 km haben. Von hier aus erreicht das Ruckatrahlungsfeld des Satelliten einen Drittel der Erdoberfläche.

Die technische Ausgestaltung des Synchron-Satelliten ist komplizierter Natur. Diese Satelliten müssen bezüglich ihrer Lage genau gesteuert werden und zwecks optimaler Ausnützung der Sendeleistung mit einer Richtantenne gegen die Erde versehen sein.

Infolge der grossen Entfernung haftet den Synehron-Satelliten der Nachteil einer langen Laufzeit der zu übertragenden Signale an. Diese beträgt rund 0,3 Sekunden pro Übertragungsrichtung und kann sich deshalb für den Telephonverkehr ungunstig auswirken. Dagegen bietet das Synchron-Satellitensystem den Vorteil, dass für ein weltumspannendes Eernmeldesystem nur drei Satelliten benötigt werden.

Im Frühling 1965 sind die wesentlichen technischen Versuche hinsichtlich des «early bird» vorgesehen. Im Mai soll der Entscheid gefällt werden, ob sich das System für die Übernahme des kommerziellen Tolephonverkehrs eignet. Am I.Juli soll - nach amerikanischem Programm - der kommerzielle Verkehr beginnen, wobei Terminänderungen vorbehalten bleiben.

Das Synchron-Projekt HS303 stützt sich auf folgende geglückten Versuche: Im Juli 1963 wurde Syncom II in eine um 33° zur Äquatorialebeno geneigte Umlaufbahn geschossen. Sowohl der Abschuss als auch die für Synchron-Satelliten notwendige präzise Steuerung waren ein voller Erfolg, Am 19, August 1964 wurde Syncom III abgeschossen und über dem Pazifik im Bereich der Datumsgrenze stabilisiert. Dieser
Satellit wurde durch die Übertragung von Fernsehbildern der olympischen Spiele in Tokio bekannt.

In einer zweiten, ungefähr 1966 beginnenden Phase ist geplant, weitere Satelliten, deren Typ noch zu bestimmen ist, in Umlauf zu bringen. Dafür wird in erster Linie ein System mittlerer Höhe (ungefähr 10000 km) erwogen, wozu 2 X 12 Satelliten notwendig wären. Man bezeichnet diesen Typ mit AsynchronSatelliten, da sie sich nicht im Gleichlauf mit der Erde bewegen.

Es ist heute nicht abzusehen, ob sich das Synchron- oder das Asynchronsystem durchsetzen wird. Die Entscheidung hierüber wird weitgehend davon

1376 abhängen, welche Erfahrungen die Telephonbenützer mit dem Synchronsystem machen werden.

Die USA stützen sich übrigens hierbei auf die Empfehlungen des CCIB und CCITT1), das heisst Telephonie- und Telegraphiesignale sollen mit der üblichen Qualitätsnorm für interkontinentale Verbindungen hergestellt werden können.

Fernsehbilder hingegen werden nur mit reduzierter Qualität übertragen.

8. B o d e n s t a t i o n e n Die Fragen betreffend die europäischen Bodenstationen für Nachrichtensatelliten werden im Bahmen der Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications (CEPT) behandelt. In Europa besitzen Grossbritannien in Goonhilly Downs, Frankreich in Pleumeur-Bodou (Bretagne) und die deutsche Bundesrepublik in Baisting (Bayern) Bodenstationen für kommerziellen Gebrauch. Die italienische Station Fucino hat nur eine begrenzte Leistungsfähigkeit und lässt vorläufig nur die Benützung von 24 Telephonkanälen zu.

Was das Funktionieren dieser wichtigen Anlagen im ganzen Übertragungssystem anbelangt, ist zunächst vorauszuschicken, dass die Übertragungskapazität beim Einbezug mehrerer Stationen abnimmt. Doshalb ist vorgesehen, auf beiden Seiten des Atlantiks nur je eine Bodenstation einzuschalten, doch besteht ein Botationsplan, so dass abwechslungsweise alle Stationen benutzt werden.

Auf der europäischen Seite stehen vorläufig, wie erwähnt, vier Bodenstationen zur Verfügung. Für den provisorischen kommerziellen Verkehr ist dies eigentlich eine grosse Zahl. Die Situation wird sich jedoch mit steigendem Verkehrsvolumen verbessern. In Zukunft muss indessen die intereuropäische Konstellation in Betracht gezogen werden, indem es für kleine Länder zur Wahrung ihrer Interessen von Bedeutung sein könnte, nicht auf grosse Nachbarländer angewiesen sein zu müssen. Die Frage der Errichtung einer schweizerischen Bodenstation wird somit im gegebenen Zeitpunkt noch überprüft werden müssen.

B. Verhandlungsverlauf Im Hinblick auf die neuen technischen Entwicklungsmöglichkeiten im Fernmeldewesen hat die amerikanische Begierung im Herbst 1962 den Versuch unternommen, die europäischen Länder für ihren Plan eines weltweiten Systems von Satelhten-Tclekommunikationen zu gewinnen. Zu diesem Zwecke besuchten USA-Delegierte verschiedene europäische Hauptstädte - darunter auch Born -, um die
interessierten Kreise mit dem Projekt vertraut «u machen und mit den einzelnen PTT-Stellen entsprechende Arrangements zu treffen. Die meisten europäischen Eegierungen interessierten sich für das Unternehmen ; sie erkannten aber auch gleichzeitig die Opportunität eines möglichst gemeinsamen Vorgehens. Vertreter der USA-Begierung unterbreiteten sodann im Dezember 1962 1

) COIR-Comité consultatif international des radiocommunications COITI-Comité consultatif international télégraphique et téléphonique

1S77 der hiefür fachlich zuständigen europäischen Organisation, der «Conférence européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications» (CEPT), ihre Pläne. Dieses europäische Gremium, das auf das generelle Konzept der USA durchaus positiv reagierte, wurde sich bei näherer Prüfung all der sich ergebenden Probleme darüber klar, dass zwar die technischen, nicht aber die sich am Horizont abzeichnenden politischen und institutionellen Fragen in seinem begrenzten Bahmen gelöst werden können. Es wurde beschlossen, ein besonderes europäisches Organ, eine «diplomatische Konferenz», zu gründen, die sieh zur Hauptaufgabe stellte, die Verhandlungen mit den USA im Hinblick auf das zu errichtende System zu führen, und die sich in zweiter Linie auch den Plan zu eigen machte, die europäische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu organisieren. Dabei wurde die Überlegung angestellt, dass auch die europäische Industrie mit der Zeit ihren Beitrag an die technischen Einrichtungen sollte leisten können. Vor allem die kleinen Länder setzten sich dafür ein, dass die Verhandlungsaufgabe einem Organ übertragen wird, das auch die schwierigen politischen und institutionellen Fragen zu behandeln imstande ist; es lag ihnen von Anfang an daran, dass eine multilaterale, nichtdiskriimnatorische Eogelung zustande kommen soll. Unter diesen Auspizien wurde im Jahre 1968 die «Conférence Européenne des Télécommunications par Satellites» (CETS) ins Leben gerufen.

Die CETS-Delegat,ionen haben sodann, nachdem die Verhandlungslinio intern soweit als möglich abgestimmt war. die zum Teil schwierigen Verhandlungen mit den Vertretern der USA zu Ende geführt. Es schlössen sich in der Folge als aussereuropäisohe Verhandlungspartner Kanada, Japan und Australien an. Die Sowjetunion, mit der die L'SA ebenfalls Fühlung nahm, zeigte kein Interesse.

Das Charakteristische dieser Verhandlungen bestand darin, dass die europäische Seite von Anfang an verschiedene Nachteile zu spüren bekam : Die USA verfügten und verfügen vorläufig allein über das erforderliche technische Instrumentarium und das «know how», sie sind also bis auf weiteres die Gebenden.

Ausserdem waren sie in der vorteilhaften Situation, als in eigener Sache wirkender Einzelverhandler einer zum Teil doch etwas divergierenden Gruppe von schwächeren Partnern gegenüberzustehen. Die
Verhandlungen wurden dadurch weiter erschwert, dass die amerikanische Auffassung hinsichtlich der Organisation des Telekommunikationswesens im Gegensatz zu denen Europas privatwirtschafthch ausgerichtet ist.

Die europäischen Delegationen haben nach langwierigen und harten Verhandlungen ein Vertragswerk erhandelt, das trotz der ungünstigen Ausgangslago eine durchaus taugliche Grundlage für den gemeinsamen Aufbau des provisorischen Satelliten-Fernmeldesystems bilden wird. Dabei hat sich die schweizerische Delegation, nntersützt von anderen europäischen Delegationen, besonders bemüht, angemessene Bedingungen für eine sinnvolle und zweckmässige europäische Mitwirkung herauszuholen. ' Die Übereinkommen sind am 20. August 1964 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt worden. Der schweizerische Geschäftsträger in den USA hat

1878 sie am 16. September 1964 unterzeichnet. Ausserdem ist das Vertragswerk bis jetzt von 16 weiteren Staaten unterzeichnet worden.

H. Der Inhalt der Übereinkommen A. Allgemeine Ziele In der Präambel des Hauptüboreinkommens werden das allgemeine Fernund das konkrete Nahziel der Organisation (estgehalten; es soll ein einziges kommerzielles Weltsystem von Fernmeldeverbindungen über Satelliten geschaffen werden, um allen Gebieten der Welt Zugang zum Femmeldenetz zu verschaffen. Bevor eine ständige Weltorganisation für diese Aufgabe verwirklicht werden kann, soll mit der Schaffung eines provisorischen Systems begonnen werden.

B. Struktur des V' eiiragswerlts Angesichts dur amerikanischen Entschlossenheit, baldmöglichst ein praktisches, auf Seiten der USA nicht ratifizierungsbedürftiges Instrument zustandezubringen, wurde europäischerseits die Zustimmimg dazu gegeben, dass das Vertrags werk in zwei Teile geteilt wird. Die grundsätzlichen Punkte - auf ein Minimum beschrankt -- wurden in dem von Eegierungsvertretern unterzeichneten Hauptübereinkommen geregelt, währenddem eine Reihe von Ausfuhrungsbestimmungen im « Speziai übereinkommen» enthalten sind, das im Namen der PTT-Instanzen unterzeichnet wurde. In der Tendenz, technisch-finanzielle Belange durch die Fachbehörden regeln zu lassen, wurden auch einige wichtige Bestimmungen in die letztgenannte Durchführungsvereinbarung aufgenommen.

C. Wichtige Bestimmungen 1. Das Boteiligungssystem Die interessierten Staaten beziehungsweise Telekornmunikationsbehörden haben dio Möglichkeit, in einem bestimmten Bahrnen durch Investitionen an dem System teilzunehmen. Die Hauptinvestition ist vertraglich den USA mit 61 Prozent der vorläufig auf 200 Millionen Dollar veranschlagten Mittel zugesprochen worden. Europa erhält insgesamt eine Beteiligung von 30,5 Prozent.

Die übrigen Teilnehmerstaaten wurden mit 8,5 Prozent dotiert. Weitere Anwärter können sich «einkaufen», wodurch die entsprechenden Quoten der Teilnehmer proportional gekürzt werden; hiezu wurde die Einschränkung gemacht, dass dio USA-Quote nicht unter 51 Prozent sinken darf.

Die Berechnungsgrundlage für die Kapitalbeteiligung richtet sich nach dem voraussichtlichen interkontinentalen Telephonverkehr im Jahre 1968. Die Schweiz, die sich eines intensiven Telephonverkohrs über den Atlantik erfreut, erhielt einen Satz von 2 Prozent zugeteilt.

1379

2. Komitee Als leitendes Organ der Organisation ist das « Interina Communication Satellite Committee» konstituiert worden, in dem sich die Unterzeichner des Spezialübereinkoramena vertreten lassen (inskünftig nur «Komitee» genannt).

Ihm obliegt die Verantwortungfur die Projektierung, Entwicklung, Ausgestaltung, Inbetriebnahme und Inbetriebhaltung des Raumsegmentes. Als Basis für die Vertretung im Komitee wurde die Beteiligung der einzelnen Vertragspartner angenommen. Als IMindestbotoiligung für die Entsendung eines Vertreters in das Komitee wurden 1,5 Prozent festgesetzt. Die Schweiz besass somit mit ihren 2 Prozent die Möglichkeit, einen Vertreter in dieses in Washington residierende Komitee zu entsenden. Im Einvernehmen mit dem Politischen Departement hat die Generaldirektion der PTT für diesen Posten den bisherigen wissenschaftlichen Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft m Washington, Dr.Beinhold Steiner, ernannt. Das Komitee setzt sich wie folgt zusammen: Je l Sitz für

1.

2.

8.

4.

5.

6.

USA Kanada Australien Japan Grossbritannien Frankreich

7. Bundesrepublik Deutschland 8. Schweiz Österreich 9. Italien 10. Belgien Niederlande 11. Schweden Norwegen Dänemark 12. Spanien

(2,0%) (0,2%)]'

Anteil

Total

61,00 8,75* 2,75 2,00 8,40 6,10

61,00

or

6,10 2 20

2,20 (1,1%)1 (1,0%)J (0,7%)] (0,4%) (0,4%)J (1,1%)Ì

'

j.

30,5

1,50

Portugal (0,4%)J Vatikanstaat

0,05

Irland . . i

0,85,

In der Funktion dieses Tjberwachungsorganes spielt der Abstimmungsmodus eine wichtige Bolle. Gemass Artikel V des Hauptübereinkommens bildet die Kapitalbeteiligung die Abstimmungsbasis, das hoisst die Zahl der Stimmen richtet sich nach den Pro/enten der Beteiligung. Im Prinzip sollen alle Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgen einfache Mehrheitsbeschlüsse. Indessen sind für eine festgelegte Boihe von wichtigen Fragen Mehrheitsbeschlüsse nach der Weise erforderlich, dass die stärkste Beteiligung

1380 + 12,5 Prozent der Gesamtbeteiligung das qualifizierte Mehr darstellen. Die vom qualifizierten Mehr zu. entscheidenden Fragen sind folgende: - Auswahl des oder der Typen des einzurichtenden Weltraumscktors, - Aufstellung allgemeiner Normen far die Zulassung der Bodenstationen, - Genehmigung der Voranschläge nach Hauptkategorien - Beieinigung der Abrechnungen, - Festsetzung des Gebührensatzes je Satemtennutzungscinheit, - Beschlüsse über Zusatzbeitrage, - Genehmigung der Auftragsvergabo, - Genehmigung der Quoten, - Festlegung der finanziellen Bedingungen für den Beitritt weiterer Vertragspartner, - Beschlüsse über den Eucktritt von Vertragspartnern, - Aufnahme der Geschäftsordnung dos Komitees und der beratenden Unterausschüsse, - Genehmigung einer an die Gesellschaft zu zahlenden Vergul ung für Dienstleistungen.

8. Die COMSAT Die USA haben bereits im Jahre 1962 ein Satelliten-Fcrnmeldegesetz (Communication Satellite Act) erlassen, auf Grund dessen eine privatrechthche Satelliten-Fcrnmeldegesellsohaft (Communiations Satellite Corporation, abgekürzt: COMSAT), gegründet wurde, dio staatlicher Aufsicht untersteht. Gemass Artikel VIII des Hauptübereinkommen wird die COMSAT als geschaftsfuhrendes Organ bei der Phnung und Entwicklung, dem Bau und der Einrichtung, dem Unterhalt und dem Betrieb des Weltraumsektors eingesetzt. Sie handelt laut dieser Bestimmung nach Massgabe der allgemeinen Zielsetzung und gegebenenfalls der besonderen Weisungen des Komitees. Sie ist insbesondere auch mit der Abwicklung der sich ergebenden finanziellen Operationen betraut.

4. B o d e n s t a t i o n e n Artikel VII des Hauptubcreinkommens und Artikel 7 des Spezialuberemkommens bieten die Grundlage für die Einschaltung der Bodenstationen. Das Komitee ei teilt hiezu die Bewilligung und cilässt die notigen technischen Vorschriften. Das Funktionieren der Bodonomrichtungen hangt von vielen technischen Faktoren und auch von ihrer Zahl ab. (Wir werden auf den finanziellen Aspekt dieses Teils des Systems an anderer Stolle noch zurückkommen.)

5. Beteiligung der europäischen Industrie Gemass Artikel X des Hauptubereinkommens müssen bei Vergebung von Auftragen für Ausrustungsgegenstande die Partner im Verhältnis ihrer Kapital-

1381 rmoten berücksichtigt werden, sofern Qualität, Preise und Lieferzeit konkurrenzfähig sind. Im Spezialübereinkoinmen wird in Artikel 10 hiezu noch festgehalten, dass Verträge, die Ausrüstungslieferungen im "Werte von mehr als 125000 Dollar beinhalten, aus Ausschreibungen hervorgehen müssen, die nach Richtlinien des Komitees den entsprechenden Industriezweigen aller Vertragspartner zugeleitet worden sind. Die COÌVI SAI orientiert das Komitee über die getroffenen Entscheide, Vorträge, deren Gegenstandswert 500000 Dollar übersteigt, müssen vom Komitee selbst genehmigt werden.

Im weiteren findet sich in Artikel 10 eine Bestimmung, welche die Erteilung von Informationen und die Freigabe von Erfindungen in der Weise regelt, dass Erfindungen, technische Daten und Informationen, die sich unmittelbar aus den im Bahrnen dieser Verträge durchgeführten Arbeiten ergeben, dem Komitee zur Verfügung gestellt werden müssen.

Es sei hier beigefügt, dass sich für unsere Industrie gewisse Perspektiven eröffnen. Es haben sich denn auch an den Verhandlungen Vertreter verschiedener Industriegruppen beteiligt.

6. A n w e n d u n g , Kündigung und Dauer des V e r t r a g s w e r k s Artikel XII (e) des Hauptübereinkommens enthält die wichtige Bestimmung, dass eine Eogierung, die es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, erklären kann, dass sie es vorläufig anwendet. Sie gilt damit gernäss dieser Bestimmung als Vertragspartner. Daraus resultiert, dass sie im System von Anfang an aktiv mitwirken kann. Dies kommt beispielsweise in der entscheidenden Tatsache zum Ausdruck, dass sie im Komitee in Washington Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht hat. Die Schweiz hat nach reiflicher "Überlegung der Situation von dieser Möglichkeit, Gebrauch gemacht. So hatte beispielsweise der schweizerische Vertreter im Komitee die Möglichkeit, bei der Festlegung der Geschäftsführungsordnung für das Komitee Vorsehläge mit Erfolg einzubringen.

Er wird in der wichtigen Frage der Zuteilung der «Kanäle» und der Mietgebühren mitbestimmen können, und schliesslich ist er zum Präsidenten des Subkomitoes für Lidustrioaul'tragserteilung gewählt worden.

Gemäss Artikel XI des Übereinkommens tritt dieses drei Monate nach Bekanntgabe der Kündigung an die U SA-Rogierung für den betreffenden Partner samt dem Spezialübereinkornmen ausser
Kraft. Die Kündigung wird automatisch auch für das Spezialabkommen wirksam.

Laut Artikel IX wird das Komitee spätestens bis zum 1. Januar 1969 einen Bericht an die Vertragspartner ausarbeiten, der Empfehlungen hinsichtlich der definitiven Organisation enthalten soll. Hierauf sollen die USA eine Konferenz zur Prüfung der Empfehlungen und zur Errichtung des definitiven Vertragswerks einberufen. Die Vertragspartner werden alles unternehmen, um die Inkraftsetzung der definitiven Organisation am I.Januar 1970 zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Struktur der künftigen "Weltorganisation sind gewisse Richtlinien aufgestellt, die den europäischen Anliegen weitgehend entgegenkommen

1382

(allgemeine Konferenz als oberstes Organ, internationale technische und administrative Exekutivorgane).

7. Schiedsklausel Artikel 14 des Spezialubereinkommens sieht vor, dass seine Unterzeichner binnen drei Monaten nach der Unterzeichnung ein Zusatzübereinkommen abschliessen sollen über die Beilegung im Schiedsverfahren von Streitigkeiten rechtlicher Natur betreffend die Anwendung und Auslegung des Hauptübereinkommens und des Spezialübereinkommens Diese Bestimmung wurde auf Antrag der europaischen Länder aufgenommen, welche im Bahmen der CETS eine Gruppe von Bechtsexperten für die Aufarbeitung eine& Entwurfes eines Zusatzübereinkommens bestellt haben. Der Entwurf ist in zwei Zusammenkünften von Experten, die im Namen sämtlicher Unterzeichner des Zusatzübereinkommens handelten, amerikanischen und kanadischen Vorschlägen gegenübergestellt worden. Aus den Verhandlungen ging ein Textentwurf hervor, der nur noch in einigen Detailpunkten bereinigt werden muss. Er sieht vor, dass jeder Unterzeichner des Spezialübereinkommens dem Komitee den Namen eines Eechtsexperten bekanntgeben muss. Unter diesen wählt das Komitee sieben Experten aus, die auf einer Liste von möglichen Vorsitzenden eines Schiedsgerichtes figurieren. Sollte zwischen zwei oder mehreren Unterzeichnern oder zwischen dem Komitee und einem oder mehreren Unterzeichnern eine Streitigkeit rechtlicher Natur entstehen, so bezeichnet jede Partei ihren Schiods. richter, und die beiden Schiedsrichter ernennen als Obmann einen der sieben auf der Liste des Komitees aufgeführten Experten. Das derart zusammengestellte Schiedsgericht fällt seinen Entscheid in dem ihm unterbreiteten Streitfall, was unter Umständen zur Nichtigerklärung eines im Widerspruch zum Hauptubereinkommen oder Spezialubereinkommen stehenden Entscheides des Komitees führen kann. In diesem Sinne stellt das Schiedsverfahren eine gewisse Gewähr dafür dar, dass das Komitee seine sehr weitgehenden Befugnisse nicht missbraucht, was angesichts der unterschiedlichen Stimmkraft der einzelnen Komiteomitglieder nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.

Auf Grund des obenerwähnten Artikels 14 stellt das Zusatzübereinkommen lediglich eine Vereinbarung zur Durchführung des Spezialuberoinkommens dar.

Es diirfte in naher Zukunft endgültig bereinigt werden und noch im Laufe der ersten Hälfte
des kommenden Jahres in Kraft treten.

HI. Die Finanzierung Pur die Finanzierung des Baumsegmentes ohne die Bodenstationen ist als Kapitalinvestition, wie erwähnt, für die Dauer des Übereinkommens ein Betrag von 200 Millionen Dollar vorgesehen. Das Komitee kann jedoch eine Erhöhung auf 800 Millionen Dollar beschliessen. Falls über diese Siimme hinaus Kapitalerhöhungen notwendig werden sollten, muss laut Artikel VI des Übereinkom-

1383

mens eine Plenarkonferenz dor Unterzeichner des Spezialübereinkommens einen neuen Beschluss fassen.

Die europäischen Delegationen haben sich dafür eingesetzt, dass gemäss Übereinkommen dein Komitee ein Uni erausschuss für Finanzfragen beigeordnet wird, der Empfehlungen bezüglich des Finanzgebarens des Komitees und der COMSAT abgibt. Eine gewisse, wenn auch beschränkte Finanzkontrolle wurde damit ermöglicht.

Die Schweiz hat im Laufe der Übereinkommensperiode somit sukzessive einen Gesamtbetrag von 17,2 Millionen Franken einzuzahlen, bei eventueller vertraglicher Erhöhung einen solchen von 25,8 Millionen.

Die Benutzung der Satellitenkanäle wird gebührenpflichtig sein. Die Vertragspartner, die Miteigentümer am Eaumsegment sind, werden nach Massgabe der Kapitalinvestitionen am allfälligen Gewinn beteiligt sein. Da die Benutzungsgebühren für den Satelliten sowie für dio Bodenstationen noch nicht bekannt sind, können über die Eendite heute begreiflicherweise keine verbindlichen Prognosen gestellt werden. Nach den amerikanischen Berechnungen sollten Satellitenkanäle auf die Dauer billiger zu stehen kommen als Kabelkanäle.

Die ersten europäischen Kalkulationen zeigen, dass die Satellitonkanäle in den nächsten Jahren für die PTT-Betriebe teurer zu stehen kommen als die Kabelleitungen. Die Satellitentechnik wird sich aber rasch entwickeln und damit zu wesentlichen wirtschaftlichen Verbesserungen führen. Auch im Anfangsstadium worden für die PTT-Betricbe durch die Benutzung der Satollitenkanale voraussichtlich keine finanziellen Verluste entstehen. Die weiterroichenden Berechnungen lassen es sogar als wahrscheinlich erscheinen, dass der Satelliten-Telephonverkehr - ähnlich wie jener über Kabel - gewinnbringend sein wird. Dafür bietet schon die amerikanische Begic des Systems eine gewisse Gewähr.

Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens hängt natürlich weitgehend von den Kosten für die Benutzung der Bodenstationen ab. Diesbezüglich sind noch Verhandlungen im Eahmcn der CEPT im Gange. Die Schweiz versucht im Verein mit anderen Landern, eine Form von Miteigentum an den Anlagen im Verhältnis zur Benutzung zu erwirken. Je nach dem Ergebnis dieser Verhandlungen werden wir gegebenenfalls zur Finanzierung der Bodenstationen eine weitere Botschaft vorlegen.

IV. Weitere europäische Zusammenarbeit Durch den Abschluss
der Übereinkommen war das erste Mandat der CETS, als Verhandlungsinstrument zu fungieren, erfüllt. Hingegen hat sie sich am 27. Oktober 1964 in Bonn wieder versammelt, um die Richtlinien dor weiteren europäischen Zusammenarbeit zu entwerfen. Es wurde beschlossen, dass in einer ersten Phase von rund zwei Jahren die nationalen europäischen Anstrengungen auf dein Gebiet der Nachrichtensatellitentochnik nach Möglichkeit koordiniert werden, und dass zu diesem Zwecke über das Sekretariat der CETS ein Informationsaustausch stattfindet. Für eine spatere Phase soll dann geprüft werden,

1384 ob es möglich ist, ein gemeinsames europäisches Programm zur Konstruktion eines eigenen Satelliten aufzustellen und zur Durchführung zu bringen.

Im weiteren werden im Bahmen der CETS für die sich aus den Vorgängen in der Interims-Organisation und insbesondere im Komitee in Washington ergebenden Prägen Bichtlinien für eine möglichst gemeinsame Politik gegenüber den USA erteilt.

V. Schlussïolgerungen 1. Der rapid anwachsende interkontinentale Telekomnumikationsverkehr, an dem die Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Landern einen relativ grossen Anteil hat, und die Tatsache, dass vorläufig keine Unterseekabel mehr ausgelegt werden, zwingen unser Land, von der durch die Übereinkommen geschaffenen Möglichkeit der Beteiligung an einem provisorischen Fernmeldesystem durch Satelliten Gebrauch zu machen. Aus ökonomischen Gründen drangt sich diese Beteiligung in Form von Miteigentum auf.

Die Tatsache, dass die amerikanische Gesellschaft als «managing agent» fungiert, bietet eine gewisse Gewähr dafür, dass beim Aufbau des Systems technisch und wirtschaftlich rationell gearbeil et wird.

2. Unser Beitritt zum Satellitensystem, der ersten wirtschaftlichen Anwendung der Weltraumtechnik, kann unserer Industrie unter Umständen interessante Perspektiven eröffnen.

3. In politisch-institutioneller Hinsicht mag es störend sein, dass auf einem so bedeutungsvollen Gebiet der Weltraumtechnik ein Vertragswerk geschaffen wurde, das den ausseramerikanischen Ländern nur ein beschränktes Mitbestimnmngsrecht einräumt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Provisorium handelt, für dessen nutzbringende Durchführung die COMSAT allein die technischen Voraussetzungen mitbringt, kann die Teilnahme als realistisch bezeichnet werden.

4. In bezug auf die Verpflichtungen für das durch die Schweiz zu übernehmende Baumsegment lässt sich zusammenfassen, dass unser Land für die nächsten fünf Jahre Beitrage von ungefähr 17 Millionen Pranken, die nach KomiteeBeschluss noch auf rund 26 Millionen Franken erhöht werden können, zu leisten haben wird. Die schon jetzt angestellten Berechnungen lassen jedoch voraussehen, dass die Beteiligung, die über das Budget der PTT läuft, in einigen Jahren einen Gewinn abwerfen wird, wie dies bei der transatlantischen Kabeltelephonio der Pali ist.

5. Die Verfassungsrnässigkeit des
Ihnen zur Annahme empfohlenen Bundesbeschlusscntwurfes beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bunde das Becht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Auslande einräumt. Die Zuständigkeit der eidgenossischen Bäte beruht auf Artikel 85, Absatz 5 der Bundesverfassung. Da die Urnen zur Annahme empfohlenen Übereinkommen jederzeit auf drei Monate kündbar sind, gelangt Artikel 89, Absatz 4 betreffend das fakultative Staatsvertragsreferendum nicht zur Anwendung.

1385 Aus diesen Erwägungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einein Bundesbeschluss über das Übereinkommen betreffend die vorläufigen Kegeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fermneldesystem und das dazugehörige Spezialübereinkonunen zur Annahme zu empfehlen.

Wir vorsichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 30. November 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, ' Der B u n d o s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1886 (Entwurf)

Bimdesbeschhiss über

die Genehmigung des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles S atelliten -Fermneldesystem

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 dor Bundesverfassung, nach Einsichtnahme in oino Botschaft des Bundesrates vom 30. November 1964, heschliesst: Einziger Artikel Das am '20.August 1964 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen betreffend vorläufige Kegeln für ein weltweites kornraerziolles Satelliten-Fernmeldesystem wird, samt dem dazugehörigen Spezialubereinkornmen, genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

7858

1887

Übereinkommen betreffend

vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satclliten-Femmeldesystem

Die Unterzeichnerregierungen dieses Übereinkommens eingedenk des in Resolution Nr. 1721 (XY1) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satolliten-Fernmeldeverbindungen sobald wie möglich allen Völkern ohne Diskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen, von dem Wunsche geleitet, ein einziges weltweites kommerzielles SatellitenFernmoldesystem zu schaffen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten WeltFernmeldcnetees, das alle Gebiete dor Erde mit erweiterten Fernmeldediensten versorgt und dadurch zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt, entschlossen, zu diesem Zweck auf Grund des neuesten Standes der Technik allen Volkern der Welt den leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Fernmeldedienst zugute kommen zu lassen, der mit einer rationellen und gerechten Ausnützung des Punkfrequenzspektrums vereinbar ist, in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, dass allen Staaten die Möglichkeit eröffnet wird, Zugang zum weltweiten System zu erhalten und dass Staaten, die dies wünschen, Kapital in das System investieren, und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau (einschliesslich der Lieferung von Ausrustnngsgegenständen), an der Einrichtung, dem Unterhalt und dem Betrieb des Systems sowie am Eigentum daran beteiligen können, in der Auffassung, dass es wünschenswert ist, bis zur Ausarbeitung einer endgültigen Regelung zur Gestaltung eines einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Eernmeldesystems eine vorläufige .Regelung für die möglichst baldige Errichtung eines derartigen Systems zu vereinbaren sind wie folgt übereingekommen:

1888 Artikel I a. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden zusammenarbeiten, um im Einklang mit den in der Präambel niedergelegten Grundsätzen Sorge zu tragen für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb des Weltraumsektors des weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystcms, und zwar nach folgendem Programm: i) eine Versuchs- und Betriebsphase, in der die Verwendung eines oder mehrerer Satelliten geplant ist, die im Jahre 1965 in eine synchrone Umlaufbahn gebracht werden sollen, ii) darauf folgende Phasen, in donen noch zu bestimmende Typen von Satelliten mit dem Ziel eingesetzt werden, die Grundlagen für eine weltumspannende Fernmeldeversorgung im zweiten Halbjahr 1967 xn schaffen, iii) Verbesserungen und Erweiterungen des Systems, soweit sie von dem nach Artikel IV eingesetzten Komitee vorbehaltlich des Artikels VI beschlossen werden.

, b. In diesem, Übereinkommen i) bezeichnet der Ausdruck «Weltraumsektov» dio Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Kontroll-, Steuerungs-, Befehls- und zugehörigen Einrichtungen und Ausmstungsgogenständc, ii) unifassen die Ausdrücke «Planung» und «Entwicklung» auch die Forschung.

Artikel II a. Jede Vertragspartei unterzeichnet das zusätzlich zu diesem Übereinkommen abzuschliessende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Spezialubereinkormnen oder bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Fernmeldebetrieb, der dasselbe unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen diesem Betrieb und der Vertragspartei, die ihn bezeichnet hat, bestimmen sich nach den geltenden innerstaatlichen Eechtsvorschriften.

b. Es ist die Absicht der Vertragsparteien, dass Verwaltungen und Ferrimeldegcsellschaften unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Eechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benützung der Fernmeldekanäle des auf Grand dieses Übereinkommens zu errichtenden Systems, über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Gewinne und über die damit zusammenhängenden kommerziellen Abmachungen.

Artikel III Der Weltraumsektor ist das ungeteilte Eigentum der Unterzeichner des Spezialübereinkommens, und zwar im Verhältnis ihres jeweiligen Beitrags an die Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung des Weltraumsektors.

1389 Artikel IV a. Hiermit wird ein - im folgenden als «Komitee» bezeichnetes - Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen eingesetzt, um die in Artikel I vorgesehene Zusammenarbeit zu verwirklichen. Es ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb des Weltraumsektors des Systems ; insbesondere nimmt es die in diesem Übereinkommen und in dem Spezialübereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahr und hat die darin festgelegten Befugnisse.

b. Das Komitee besteht aus je einem Vertreter jedes Unterzeichners des SpezialÜbereinkommens, dessen Quote mindestens 1,5 Prozent beträgt, und je einem Vertreter von jeweils zwei odor mehr Unterzeichnern des SpezialÜbereinkommens mit einer Gesamtquote von mindestens 1,5 Prozent, die eine derartige Vertretung vereinbart haben.

c. Bei der Wahrnehmung seiner finanziellen Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens und des SpezialÜbereinkommens steht dem Komitee ein beratender Unteraussohuss für Finanzfragon zur Seite. Es wird vom Komitee eingesetzt, sobald dieses seine Arbeit aufgenommen hat.

d. Das Komitee kann andere boratende Unterausschüsse einsetzen, soweit es dies für zweckdienlich hält.

e. Einem Unterzeichner oder einer Gruppe von Unterzeichnern des Spezialübereinkommens kann die "Vertretung im Komitee nicht auf Grund einer Kürzung nach Artikel XII Buchstabe e dieses Übereinkommens entzogen werden.

/, In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Quote» in bezug auf einen Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens den in der Anlage des SpezialÜbereinkommens neben seinem Namen angegebenen Prozentsatz, oder den auf Grund des vorliegenden Übereinkommens und des Spezialübereinkommens abgeänderten Prozentsatz.

Artikel V a. Jeder Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens bzw. jede Gruppe von Unterzeichnern mit Vertretung im Komitee hat eine seiner Quote bzw. ihrer Gesamtquote entsprechende Anzahl von Stimmen.

b. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung Vertreter anwesend sind, deren gesamte Stimmenzahl diejenige des Vertreters mit den meisten Stimmen um mindestens 8,5 übersteigt.

c. Das Komitee wird sich bemühen, einstimmig zu handeln, ist dies nicht möglich, so beschliesst es mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedoch bedarf vorbehaltlich der Buchstaben d und e ein Beschluss boi
den folgenden Gegenständen der Zustimmung von Vertretern, deren gesamte Stimmenzahl diejenige des Vertreters mit den meisten Stimmen um mindestens 12,5 übersteigt.

i) die Auswahl des oder der Typen dos einzurichtenden Weltraumsektors, ii) die Aufstellung allgemeiner Normen für die Zulassung der Bodenstationen, die Zugang zürn Weltraumsektor haben sollen, Bundesbktt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1390 iii) die Genehmigimg der Voranschläge nach Hauptkategorien, iv) die Bereinigung der Abrechnungen nach Artikel 4 Buchstabe c des Spezialübereinkoramens, v) die Festsetzung des Gebuhrensatzes jo Satellitcnnutzungseinheit nach Artikel 9 Buchstabe a des Spezialubercinkommens, vi) die Beschlüsse über Zusatzbeiträge nach Artikel VI Buchstabe & dos vorliegenden Übereinkommens, vii) die Genehmigung der Auftragsvcrgabc nach Artikel 10 Buchstabe c des Spezi alubereinkommens, viii) die G-euehmigung der mit dem Abschuss von Satelliten nach Artikel 10 Buchstabe d des Speàalubereinkommens zusammenhängenden Angelegenheilen, ix) dio Genehmigung der Quoten nach Artikel XII Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Übereinkommens, x) die Festsetzung der finanziellen Bedingungen fur den Beitritt nach Artikel XII Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens, xi) die Beschlüsse über den Bucktritt nach Artikel XI Buchstaben a und b des vorliegenden Übereinkommens und Artikel 4 Buchstabe d des Spezialubereinkommens, xii) die Empfehlung von Änderungen nach Artikel 15 dos Spezialubercinkommens, xiii) die Annahme der Geschäftsordnung des Komitees und der beratenden Unterausschüsse, xiv) die Genehmigung einer an die Gesellschaft zu zahlenden angemessenen Vergütung für ihre Dienstleistungen als geschäftsf'uhrendes Organ nach Artikel 5 Buchslabe c und Artikel 9 Buchstabe b des Spezialubereinkommens.

d. Ist dem Komitee eine Frage hinsichtlich des Typs des im Sinne der Zielsetzung des Artikels I Buchstabe a Ziffer ii einzurichtenden Weltraumsektors zur Beschlussfassung vorgelegt worden und hat es binnen sechzig Tagen keinen Beschmss nach Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels gefasst, so kann ein solcher nach Ablauf der genannten Fri&t mit den Stimmen von Vertretern gefasst werden, deren gesamte Stimmenzahl diejenige des Vertreters mit den meisten Stimmen um mindestens 8,5 übersteigt, e. I&t dem Komitee eine der folgenden Fragen im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Artikels I Buchstabe a Ziffern i und ii zur Genehmigung vorgelegt worden: i) eine bestimmte Kategorie des Voranschlages nach Buchstabe o Ziffer iii, ii) die Vergabe eines bestimmten Auftrags nach Buchstabe c Ziffer vii, iii) irgendeine Angelegenheit im Zusammenhang mit Satellitenabschussen nach Buchstabe c Ziffer viii, und hat das Komitee binnen sechzig Tagen keinen Beschluss gefasst, so kann ein solcher nach Ablauf der genannten Frist mit den Stimmen von Vertretern

1891 gefasst werden, deren gesainte Stimmenzahl diejenige des Vertreters rait den meisten Stimmen um mindestens 8,5 übersteigt.

Artikel YI a. Die Beiträge der Unterzeichner des Spezialübereirikommens an die Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und dio Einrichtung des Weltraumsektors während der Dauer der vorläufigen Eegclung beruhen auf einem Voranschlag von 200 Millionen US-Dollars. Die Unterzeichner dos SpezialÜbereinkommens zahlen ihre Anteile an diesen Kosten nach Massgabe des Spezialubereinkommens.

b. Das Komitee entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe während der Dauer der vorläufigen Regelung Zusatzbeiträge über den veranschlagten Betrag von 200 Millionen US-Dollars hinaus erforderlich sind. Sollten wegen der Zusatzbciträge, die allenfalls während der Dauer der vorläufigen Eegelung erforderlich werden, die Beiträge insgesamt 300 Millionen US-Dollars überschreiten, so wird eine besondere Konferenz der Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens einberufen, um die Lage zu prüfen und geeignete Massnahraen zu empfehlen, bevor das Komitee irgendwelche Beschlüsse fasst. Die Konferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung.

c. Jeder Unterzeichner des Spezialübereinkommens kann sich verpflichten, seinen Anteil an diesen Zusatzbeiträgen ganz oder teilweise zu zahlen; jedoch ist keiner dieser Unterzeichner dazu gezwungen. Soweit einer dieser Unterzeichner eine solche Verpflichtung nicht übernimmt, kann sie von den übrigen Unterzeichnern des Spezialiibereinkommens im Verhältnis ihrer jeweiligen Quoten zueinander oder auf andere von ihnen zu vereinbarende Weise übernommen werden. Übernimmt jedoch ein Unterzeichner des Spezialübereinkommens, der Mitglied einer nach Artikel IV Buchstabe 6 gebildeten Gruppe zur gemeinsamen Bestellung eines Vertreters im Komitee ist, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Zusatzboiträge nicht, so können die übrigen Unterzeichner dieser Gruppe diese Verpflichtung in dem von ihnen zu vereinbarenden Verhältnis ganz oder teilweise übernehmen. Die Quoten der Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens werden entsprechend angepasst.

Artikel VII Um im Einklang mit den in der Präambel niedergelegten Grundsätzen eine möglichst rationelle Benutzung des Weltraumsektors zu gewährleisten, darf ihn eine Bodenstation nur dann benutzen, wenn sie nach Artikel 7 des Spezialübereinkommens
vorn Komitee zugelassen ist.

Artikel VIII Die nach dem Eecht des District of Columbia errichtete und in diesem Übereinkommen als «Gesellschaft» bezeichnete Communications Satellite Corporation handelt nach Massgabe der allgemeinen Zielsetzungen und gegebenenfalls der

1892 besonderen Weisungen des Komitees als geschäftsfuhrendes Organ bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Einrichtung, dem Unterhalt und dem Betrieb des Weltraumsektors.

Artikel IX a. Unter Berücksichtigung des in Artikel I umrissenen Programms legt das Komitee binnen einem Jahr nach Inbetriebnahme des ersten weltweiten Systems, spätestens jedoch am 1. Januar 1969 jeder Vertragspartei einen Bericht vor, der die Empfehlungen des Komitees hinsichtlich der für ein internationales weltweites System vorgesehenen endgültigen Begelung enthält, welche die in diesem Übereinkommen festgelegte vorläufige Kogelung ablösen soll. Dieser Bericht, in dem allo vertretenen Meinungen wiederzugeben sind, hat unter anderem die Frage zu behandeln, ob die vorläufige Regelung zur Dauerregelung gemacht oder ob eine ständige internationale Organisation bestehend aus einer allgemeinen Konferenz und einem internationalen Stab von Verwaltungsbearnton und Technikern gegründet werden soll.

fc. Unabhängig von der Form der endgültigen Regelung i) hat ihr Zweck mit den in der Präambel niedergelegten Grundsätzen im Einklang zu stehen, ii) hat sie wie dieses Übereinkommen allen Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmelde-Union oder den von diesen bezeichneten Fernmeldobetrieben zum Beitritt offenzustehen, iii) hat sie die Kapitaleinlagen der Unterzeichner des Spezialübereinkommens zu schützen und iv) hat sie allen Vertragsparteien der endgültigen Begelung die Möglichkeit zu geben, an der Bestimmung der allgemeinen Zielsetzung mitzuwirken.

c. Der Bericht des Komitees wird auf einer internationalen Konferenz geprüft, an der auch die ordnungsgemäss bezeichneten Fornmeldebetriebe teilnehmen können; sie ist von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika binnen drei Monaten nach Vorlage des Berichts einzuberufen. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass die endgültige Begelung möglichst bald festgelegt wird, damit sie arn 1. Januar 1970 in Kraft treten kann.

Artikel X Bei der Prüfung der zu vergebenden Aufträge und bei der Wahrnehmung ihror sonstigen Aufgaben lassen sich das Komitee und die Gesellschaft als geschäftsführendes Organ von der Notwendigkeit leiten, die besten Ausrüstungsgegenstände und Leistungen zum günstigsten Preis für einen möglichst wirksamen Einsatz und Betrieb des Weltraumsektors zu
planen, zu entwickeln und zu beschaffen. Sind Angebote oder Antworten auf Ausschreibungen hinsichtlich der Güte, des cif-Preises und dor Lieferfrist vergleichbar, so sorgen das Komitee

1398 und die Gesellschaft als geschäftsführendes Organ dafür, dass die Aufträge so vergeben werden, dass die Ausrüstungsgegenstände in denjenigen Staaten, deren Regierungen Vertragsparteien sind, geplant, entwickelt und beschafft werden, und zwar ungefähr im Verhältnis der Quoten der entsprechenden Unterzeichner des SpezialÜbereinkommens ; hierbei gilt als Voraussetzung, dass diese Planung, Entwicklung und Beschaffung nicht den gemeinsamen Interessen der Vertragsparteien dieses "Übereinkommens und der Unterzeichner des Spczialübereinkommens zuwiderlaufen darf. Das Komitee und die Gesellschaft als geschäftsführondes Organ sorgen ferner dafür, dass die vorstehend dargelegten Grundsätze auch in beztig auf die Hauptlieferanten des Auftragnehmers angewandt werden, soweit dies möghch ist, ohne die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemässe Durchführung der Arbeiten zu vermindern.

Artikel XI a. Eine Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten; es tritt für sie drei Monate nach der Notifizierung ihrer Rücktrittsabsicht an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausser Kraft; diese unterrichtet die anderen Vertragsparteien. Im Falle des Rücktritts zahlt der entsprechende Unterzeichner des Spesdalübereinkommens alle auf Grund des Spezialübereinkommens bereite fälligen Beträge zuzüglich eines zwischen dem Unterzeichner und dem Komitee zu vereinbarenden Betrags für Kosten, die auf Grund von Aufträgen entstehen werden, welche vor der Notifizierung des Eücktritts vergeben wurden. Ist binnen drei Monaten nach der Notifizierung des Bücktritts keine Einigung hierüber erzielt worden, so setzt das Komitee die von diesem Unterzeichner zu zahlenden Beiträge endgültig fest.

fe. Frühestens drei Monate nach der vorläufigen Aufhebung der Rechte eines Unterzeichners des Spezialüberemkommens nach dessen Artikel 4 Buchstabe d kann das Komitee, sofern der Unterzeichner nicht inzwischen alle fälligen Beträge gezahlt hat, und unter Berücksichtigung aller Erklärungen des Unterzeichners oder der entsprechenden Vertragspartei beschliessen, dass diese Vertragspartei als von dem vorliegenden Übereinkommen zurückgetreten gilt; es tritt damit für sie ausser Kraft.

c. Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Übereinkommen bewirkt ohne weiteres den Rücktritt des entsprechenden Unterzeichners
des Spezialübereinkommens von diesem; jedoch bleibt die Zahlungsverpflichtung nach Buchstabe a dieses Artikels oder nach Artikel 4 Buchstabe 6 des Spezialüberemkommens von dem Rücktritt unberührt.

d. Bei einem Bücktritt nach Buchstabe a oder b erhöht das Komitee die Quoten der übrigen Unterzeichner des Spezialübereinkommens im Verhältnis ihrer eigenen Quoten oder auf Grund einer anderen zwischen ihnen zu vereinbarenden Weise, um die Quote des zurückgetreteneu Unterzeichners auszugleichen. War jedoch im Zeitpunkt des Rücktritts der einer zurückgetretenen Vertragspartei entsprochende Unterzeichner des Spezialübereinkommens Mitglied

1894 einer nach Artikel IV Buchstabe li gebildeten Gruppe von Unterzeichnern zur gemeinsamen Bestellung eines Vertreters im Komitee, so wild dio Quote dieses Unterzeichners durch eine Erhöhung der Quoten der übrigen Unterzeichner dieser Gruppe in einem von ihnen zu vereinbarenden Verhältnis aufgeteilt.

c. Der Bucktritt einer Vertragspartei kann auch erfolgen, wenn das Komitee auf deren Ersuchen die Übertragung der auf diesem Übereinkommen und dem Spezialubereinkominen beruhenden Becbto und Pflichten dieser Vertragspartei und des entsprechenden Unterzeichners des Spezialubereinkomincns auf eine andere Vertragspartei und den entsprechenden Unterzeichner des Spezialüberemkommcns genehmigt. Diese brauchen vor der "Übertragung nicht Vertragspartei des Übereinkommens bzw. Unterzeichner des Spezialuhereinkommens gewesen zu sein.

Artikel XII a. Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1964 an sechs Monate lang in Washington zur Unto Zeichnung auf für i) die Bcgierang jedes Staates, der im Zeitpunkt der Auflegung des Spezialuberemkomniens zur Unterzeichnung namentlich in dessen Anlage aufgeführt ist, ii) die Begierung jedes anderen Staates, der Mitglied der Internationalen Femmelde-Union ist, jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Quote dieser Eegierung oder des von ihr bezeichneten öffentlichen oder privaten Fernmeldcbetnebes durch das Komitee. Mit der Genehmigung und dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung gelten der Name dieses Staates und des entsprechenden Unterzeichners des Spezialubereinkommens sowie seine Quote als in die Anlage des Speziahibereinkommcns aufgenommen, b. Die Begierung jedes Mitgliedstaates der Internationalen FernmeldeUnion kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist za den vom Komitee festzulegenden finanziellen Bedingungen beitreten. Mit diesem Beitritt gelten der Name dieses Staates und des entsprechenden Unterzeichners des Spezialübereinkommens sowie seine Quote als in die Anlage des Spezialubereinkommens aufgenommen.

c. Die Quoten der Unterzeichner des Spozialuboreinkommens werden anteilig gekürzt, wenn dies erforderlich wird, um zusatzlichen Unterzeichnungswilhgon den Beitritt zum Spezialubereinkommen zu ermöglichen; jedoch dürfen die ursprünglichen Quoten derjenigen Unterzeichner des Spozialubereinkommens, die im Zeitpunkt seiner Auflegung
zur Unterzeichnung nicht in seiner Anlage aufgeführt waren, zusammen höchstens 17 Prozent betiagen.

d. Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem es von zwei oder mehr Begienmgen ohno Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet oder nach Abgabe eines derartigen Vorbehalts genehmigt worden ist. Danach tritt es für jede Unterzcichnerregierung mit der Unterzeichnung oder, wenn sie vorbehaltlich der Genehmigung unterzeichnet, mit der Genehmigung in Kraft.

1395 e. Unterzeichnet eine Begierung dieses Übereinkommen vorbehaltlich der Genehmigung, so kann sie, solange es zur Unterzeichnung aufliegt, erklären, dass sie es vorläufig anwendet; sie gilt damit als Vertragspartei. Die vorläufige Anwendung endet i) mit der Genehmigung des Übereinkommens durch diese Eegierung oder ii) mit deren Bücktritt von dem Übereinkommen nach Artikel XI.

/. Ungeachtet dieses Artikels kann diese? Übereinkommen für eine Eegierung erst dann in Kraft treten oder von ihr vorläufig angewendet werden, wenn sie oder der entsprechende Unterzeichner das Spezialübereinkommen unterzeichnet hat.

g. Ist dieses Übereinkommen nicht binnen neun Monaten, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für die Eegierung eines Staates, die es nach Buchstabe a Ziffer i unterzeichnet hat, in Kraft getreten oder von ihr vorläufig angewendet worden, so gilt die Unterzeichnung als nichtig, und der Name dieses Staates und des entsprechenden Unterzeichners des SpezialÜbereinkommens sowie seine Quote gelten als aus der Anlage des Spczialüberoinkornmens gestrichen; die Quoten dur Unterzeichner des Spezialübereinkommens werden demgemäss anteilig erhöht. Ist dieses Übereinkommen nicht binnen neun Monaten, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für die Eegierung eines Staates, die es nach Buchstabe a Ziffer ii unterzeichnet hat, in Kraft getreten oder von ihr vorläufig angewendet worden, so gilt die Unterzeichnung als nichtig.

/t. Der Unterzeichner des Spezialübereinkonunens, der einer Eegierung entspricht, die das vorliegende Übereinkommen vorbehaltlich der Genehmigung unterzeichnet, aber es nicht vorläufig angewendet hat, kann einen Beobachter beim Komitee in derselben Weise ernennen, in der er nach Artikel IV Buchstabe b einen Vertreter bestellt haben würde, wenn die Eegierung dieses Übereinkommen genehmigt hätte. Dieser Beobachter, der das Wort ergreifen darf, aber kein Stimmrecht hat, kann an den Sitzungen des Komitees nur für die Dauer von neun Monaten nach Auflegung dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung teilnehmen.

i. Es können keine anderen als die in diesem Artikel erwähnton Vorbehalte zu diesem Übereinkommen gemacht werden.

Artikel XIII a. Notifikationen der Genehmigung oder der vorläufigen Anwendung sowie Beitrittsurkunden sind bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zu hinterlegen.

b. Die Bogierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Unterzeichnungen, die Vorbehalte der Genehmigung, die Hinterlegung von Notifikationen der Genehmigung oder der vorläufigen Anwendung, die Hinterlegung von Beitrittsurkunden und die Notifikationen des Rücktritts von diesem Übereinkommen.

1396 Artikel XIV Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika es nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

Artikel XV Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Inkrafttreten der in Artikel IX erwähnten endgültigen Regelung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bofugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington am 20. August 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder beitretenden Eegierung sowie der Eegierung jedes Mitgliedstaates der Internationalen Fernmelde-Union eine beglaubigte Abschrift.

(Es folgen die Unterschriften)

1397

Spezialübereinkommen

In der Erwägung, dass gewisse Begienmgen Vertragsparteien eines "Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem geworden sind, und in der Erwägung, daas sich diese Regierungen darin verpflichtet haben, das vorliegende Spozialübereinkommen zu unterzeichnen oder zu seiner Unterzeichnung einen Fernmeldebetriob zu bezeichnen, sind die Unterzeichner dieses Spezialübereinkommens wie folgt übereingekommen : Artikel l In diesem Spezialüboreinltommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a. Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1964 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen betreffend vorläufige Regehi für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem, Ì>. der Ausdruck «Komitee» bezeichnet das nach Artikel IV des Übereinkommens eingesetzte Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen, c. der Ausdruck « Gesellschaft» bezeichnet die auf Grund des amerikanischen Communications Satellite Act von 1962 nach dem Hecht des District of Columbia errichtete Communications Satellite Corporation, d. die Ausdrücke «Planung» und «Entwicklung» umfassen auch die Forschung, e. der Ausdruck « Quote» bezeichnet in bezug auf einen Unterzeichner den in der Anlage dieses Spezialübereinkommens neben seinem Namen angegebenen Prozentsatz, und zwar in der auf Grund des Übereinkommens und dieses SpezialÜbereinkommens jeweils geltenden Höhe, /. der Ausdruck «Unterzeichner» bezeichnet diejenigen Regierungen oder Fernmeldebetriebe, die dieses Spezialübereinkommens unterzeichnet haben und für die es in Kraft ist, g. der Ausdruck «Weltraum§ektor» bezeichnet den in Artikel I Buchstabe o Ziffer i des Übereinkommens definierten Weltraumsektor.

Artikel 2 Jeder Unterzeichner verpflichtet sich, die ihm im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, und erhält dadurch die darin vorgesehenen Rechte.

1398 Artikel 3 Jeder Unterzeichner verpflichtet sich, einen seiner Quote entsprechenden Prozentsatz der Kosten der Planung und Entwicklung, des Baus und der Einrichtung des Weltraumsoktors zu tragen, Artikel 4 a. Binnen neun Monaten nach Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung und binnen vier Wochon nach Inkrafttreten dieses Spezialubereinkommens für einen Unterzeichner leistet dieser der Gesellschaft eine Anzahlung in US-Dollar oder einer frei in US-Dollar konvertierbaren Wahrung in Höhe des seiner Quote entsprechenden Prozentsatzes der Kosten, die der Gesellschaft vor dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für die Planung und Entwicklung, den Bau und dio Einrichtung des WeltraumSektors entstanden sind und die ihr nach einem an jenorn Tag von ihr aufgestellten Voranschlag für dieselben Zwecke in den auf jenen Tag folgenden sechs Monaten entstehen werden, zuzüglich seines verhaltnismässigen Anteils an dem nach Buchstabe b allenfalls erforderlich werdenden Zusatzbeitrag und der angemessenen Zinsen für diese Beträge, Jeder Unterzeichner zahlt den Best seines Beitrags im Sinne des Artikels 8 nach Massgabe des Buchstabens b des vorliegenden Artikel.

b. Die G-esellsehaft legt dem Komitee den voraussichtlichen Zeitplan für die nach Artikel 3 erforderlich werdenden weiteren Zahlungen vor. Das Komitee fordert sodann die Unterzeichner zur Leistung ihrer anteiligen Zahlungen so auf, dass die Verbindlichkeiten jeweils bei Fälligkeit gedeckt werden können. Jeder Unterzeichner nimmt die Zahlungen an die Gesellschaft in US-Dollar oder einer frei in US-Dollar konvertierbaren Währung so vor, dass die Summe aller seiner Zahlungen stets seiner Quote entspricht. Geht ein anderer Unterzeichneter als die Gesellschaft auf Grund einer Ermächtigung dos Komitees Verbindlichkeiten ein, so lässt ihm das Komitee die entsprechenden Betrage auszahlen.

G. Die Abrechnungen für die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Kosten werden vom Komitee geprüft und gegebenenfalls bereinigt.

d. Jeder Unterzeichner zahlt den von ihm nach Buchstabe b geschuldeten Betrag an dem vom Komitee festgesetzten Tag. Jeder nach diesem Tag noch geschuldete Betrag ist mit einem Jahrossatz von 6 Prozent zu verzinsen. Hat der Unterzeichner eine Zahlung drei Monate nach Fälligkeit noch nicht geleistet, so werden
seine Bechte aus dem Übereinkommen und diesem Spezialübereinkommen vorläufig aufgehoben. Beschliesst das Komitee darauf nach Artikel XI Buchstabe b des Übereinkommens, dass der saumige Unterzeichner als von diesem Spczialeinkommen zurückgetreten gilt, so trifft das Komitee eine bindende Feststellung über die Höhe der bereits fälligen Beträge zuzüglich eines für Kosten zu zahlenden Betrags, die auf Grund von Aufträgen entstehen werden, welche vergehen wurden, währena dor Unterzeichner noch Vertragspartei war.

Der Bücktritt lässt die Verpflichtung des betreffenden Unterzeichners zur Zäh-

1899 lung der nach diesem SpezialÜbereinkommen geschuldeten Beträge unberührt, soweit sie fällig wurden, bevor er aufhörte, Vertragspartei zu sein, und soweit sie auf Grund der genannten Feststellung des Komitees zahlbar worden.

Artikel 5 Zu den Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung des Weltraumsektors, die von den Unterzeichnern entsprechend ihren Quoten anteilig zu tragen sind, gehören folgende : a, die unmittelbaren und mittelbaren Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung des Weltraumsektors, die der Gesellschaft vor dem Tag entstanden sind, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, b, alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung des Weltraumsektors, die der Gesellschaft oder - auf Grund einer Ermächtigung des Komitees - einem anderen Unterzeichner im Namen der Unterzeichner dieses Spezialübereinkommcns nach dem Tag entstanden sind, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, c, alle der Gesellschaft entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die auf ihre Dienstleistungen als geschäftsführendes Organ bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Einrichtimg des Weltraumsektors anzurechnen sind, sowie eine zwischen der Gesellschaft und dem Komitee zu vereinbarende angemessene Vergütung für diese Leistungen.

Artikel 6 Nicht zu den gemeinsam von den Unterzeichnern zu tragenden Kosten gehören; a. Steuern auf Nettoeinnahmen eines Unterzeichners, b. Ausgaben für die Planung und Entwicklung von Trägerraketen und Abschussvorrichtungen mit Ausnahme der Ausgaben für die Anpassung von Trägerraketen und Abschussvorrichtungen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Einrichtung des TVcltraumsektors, c. Aufwendungen für die Vertreter der Unterzeichner im Komitee und in dessen beratenden Unterausschüssen und für das Personal dieser Vertreter, sofern nicht das Komitee etwas anderes bescbh'esst, ' Artikel 7 a. Bei der Prüfung, ob eine Bodenstation zur Benützung des WeltraumSektors zugelassen werden soll, berücksichtigt das Komitee die technischen Eigenschaften der Bodenstation, die durch den gegenwärtigen Stand der Technik bedingte Beschränkung eines mehrfachen Zugangs zu. Satelliten, die Folgen der geographischen Verteilung der Bodenstationen für die Leistungsfähigkeit der von dem System zu erbringenden Dienste, die vom Internationalen Beratenden

1400 Ausschuss für Telegraphen- und Fernsprechdienst und vom Internationalen Beratenden Ausschuss für den Funkdienst der Internationalen FernmeldeUnion empfohlenen Normen sowie die vom Komitee allenfalls aufgestellten allgemeinen Normen. Selbst wenn das Komitee keine allgemeinen Normen aufgestellt hat, wird es dadurch nicht daran gehindert, einen Zulassungsantrag für die Benützung des Weltraumsektors durch eine Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben.

fc. Anträge auf Zulassung einer Bodenstation zur Benützung des Weltraumsektors sind an das Komitee zu richten, und zwar für Bodenstationen, die sich im Gebiet eines Unterzeichners befinden oder befinden werden, von diesem Unterzeichner, und für Bodenstationen in einem anderen Gebiet von einem gehörig befugten Fernmeldebetrieb. Jeder Antrag ist entweder einzeln einzureichen oder aber gemeinsam namens aller Unterzeichner und gehörig befugton Fernrnddebetriebe, die den Weltraumsektor über die Bodenstation benützen wollen, welche Gegenstand des Antrags ist.

c. Antrage auf Zulassung einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Übereinkommens gelegenen Bodenstation, die einer oder mehreren Organisationen, nicht aber dem entsprechenden Unterzeichner, gehört oder von diesen Organisationen betrieben worden soll, sind von dem betreffenden Unterzeichner einzureichen.

Artikel 8 a. Jeder Antragsteller auf Zulassung einer Bodenstation nach Artikel 7 ist verpflichtet, gerechte und nichtdiskriminierende Massnahmcn für die Benützung derselben durch diejenigen Unterzeichner und gehörig befügten Fernmeldebetriebe zu treffen, welche diese Bodenstation allein oder gemeinsam mit anderen Bodenstationen bedienen sollen, b. Soweit möglich teilt das Komitee den betreffenden Unterzeichnern oder gehörig befugten Fernmeldebetrieben für die nach Artikel 7 dieses SpezialÜbereinkommens zugelassenen Bodenstationen einen Anteil an der Benützung der Satelliten zu, der dem gesamten Fernmeldebedarf dieser Unterzeichner odor gehörig befugten Fernmeldebetriebe für die Bedienung durch diese Bodenstation entspricht.

c. Bei dieser Zuteilung berücksichtigt das Komitee die Quoten der von jeder Bodenstation zu bedienenden Unterzeichner.

Artikel 9 a. Das Komitee bestimmt die Satellitennutzungseinheit und legt von Zeit zu Zeit den Gebührensatz je Einheit in einer Hoho fest, die auf
der Grundlage der geschätzten Gesamtmitzung des Weltraumsektora normalerweise ausreichen soll, um die Tilgung der Kapitalkosten des Weltraumsektors, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie die geschätzten Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten für den Weltraumsektor zu decken.

1401 b. Bei der Pestsetzung des Gebührensatzes je Einheit nach Buchstabe a scbliesst das Komitee in die geschätzten Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten des Weltraumsektors auch die geschätzten unmittelbaren und mittelbaren Kosten dor Gesellschaft ein, die auf ihre Dienstleistungen als geschäftsführendes Organ bei dem Betrieb und dem Unterhalt des Weltraumsektors anzurechnen sind, sowie eine zwischen der Gesellschaft und dem Komitee zu vereinbarende angemessene Vergütung für diese Leistungen.

c. Das Komitee sorgt dafür, dass die Gebuhren für die zugeteilte Satellitennutzung vierteljährlich an die Gesellschaft gezahlt werden. Diese Gebühren werden in US-Dollar errechnet und in US-Dollar oder einer frei in US-Dollar konvertierbaren Währung bezahlt.

d. Die der Tilgung und Verzinsung des eingesetzten Kapitals dienenden Bestandteile des Gebuhrensatzes je Einheit werden den Unterzeichnern im Verhältnis ihrer Quote gutgeschrieben. Um unnötige Geldüberweisungen zwischen den Unterzeichnern zu vermeiden und um die für die Unterzeichner bei der Gesellschaft stehenden Geldmittel möglichst niedrig zu halten, trifft das Komitee geeignete Massnahmen, damit die genannten Bestandteile nach Möglichkeit von den Unterzeichnern zurückbehalten oder, wenn sie bereits gezahlt wurden, an die Unterzeichner so verteilt werden, dass ihre Guthaben abgetragen werden, e. Die sonstigen Bestandteile des Gebührensatzes je Einheit werden zur Deckung aller Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie zur Bildung der vom Komitee als notwendig erachteten Rücklagen verwendet. Einen danach verbleibenden Bestbetrag verteilt die Gesellschaft in US-Dollar oder einer frei in US-Dollar konvertierbaren Wahrung an die Unterzeichner im Verhältnis ihrer Quote; reichen hingegen die Mittel nicht zur Deckung der Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten aus, so zahlen die Unterzeichner die vom Komitee zum Ausgleich des Fehlbetrags für erforderlich erachteten Beträge im Verhältnis ihrer Quote an die Gesellschaft.

/. Das Komitee trifft angemessene Strafmassnahmen, wenn die nach diesem Artikel fälligen Zahlungen drei Monate oder länger im Eückstand sind.

Artikel 10 a. Allen von der Gesellschaft oder von einem anderen Unterzeichner auf Grund einer Ermächtigung des Komitees geschlossenen Verträgen über die Planung, Entwicklung und
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für den Weltrauinsektor müssen, sofern das Komitee nichts anderes -beschliesst, Antworten auf entsprechende Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten oder auf Ausschreibungen zugrunde liegen, die von Personen oder Organisationen ausgehen, die in der Lage sind, dio in dem geplanten Vertrag vorgesehenen Arbeiten auszuführen, und die dem Komitee von den Unterzeichnern namhaft gemacht werden, b. Bei Verträgen, deren Wert 125000 US-Dollar überschreitet, sind die Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten oder die Ausschreibungen von der Ge-

1402

sellschaft nach Massgabe der vom Komitee zu bestimmenden Bedingungen zu versenden. Die Gesellschaft hält das Komitee über ihro Beschlüsse im Zusammenhang mit diesen Verträgen vollständig auf dem laufenden.

c. Die Gesellschaft konsultiert das Komitee vor dorn Versand jeder Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und vor jeder Ausschreibung für die Verträge über die Planung, Entwicklung und Beschaffung von Ausrustungsgegenständen für den Weltraumsektor, doren Wert auf mehr als 500000 US-Dollar geschätzt wird. Stellt sich bei der Auswertung der Antworten auf diese Aufforderungen oder Ausschreibungen heraus, dass die Gesellschaft einen Vertrag über mehr als 500000 US-Dollar schhessen will, so hat sie die Ergebnisse der Auswertung und ihre Empfehlungen dem Komitee zu unterbreiten. Der Abschluss eines derartigen Vertrags, gleichviel, ob er von der Gesellschaft als geschäftsi'uhrendem Organ oder von einem anderen Unterzeichner auf Grund einer Ermächtigung dus Komitees geschlossen wird, bedarf der vorherigen Genehmigung des Komitees.

d. Das Komitee genehmigt das Programm für den Abschnss von Satelliten und damit verbundene Dienstleislungen, das für den Abschuss vorgesehene Unternehmen und die Begelung für die Vertrage.

e. Sofern nicht das Komitee etwas anderes bestimmt, werden vorbehaltlich der Buchstaben o und a alle Vertragsmiternehmen von der Gesellschaft ausgewählt und alle Vertrage im Namen der Gesellschaft geschlossen und von ihr als geschäftsführendem Organ angewendet und gehandhabt.

/. Sofern nicht das Komitee etwas anderes bestimmt, haben alle Verträge und Unterverträge über die Planung, Entwicklung und Beschaffung von Ausrustungsgegenständen für den Weltraumsektor geeignete Bestimmungen zu enthalten, wonach sämtliche Erfindungen, technische Daten und Informationen, die sich unmittelbar aus den im Bahmen dieser Verträge durchgeführten Arbeiten ergeben (mit Ausnahme der Erfindungen, technischen Daten und Informationen betreffend Tragerraketen und Abschüsse), dem Komitee offengelegt werden müssen und von allen Unterzeichnern oder Personen ini Zuständigkeitsbereich eines Unterzeichners oder der Begierung, die ihn bezeichnet hat, ohne Zahlung von Lizenzgebühren nur für die Planung, Enfrwicklung, Herstellung und Benützung von Ausrüstungsgegenständen und Bauteilen für den auf Grund dieser vorläufigen
Begelung eingerichteten Weltraumsektor verwendet werden dürfen.

g. Sofern nicht das Komitee etwas anderes bestimmt, wird es sich bemühen, in alle Verträge über die Planung und Entwicklung Bestimmungen aufnehmen zu lassen, die sicherstellen, dass Erfindungen, technische Daten und Informationen, die dem Auftragnehmer und seinen Lieferanten gehören und unmittelbar mit den auf Grund dieser Verträge geleisteten Arbeiten im Zusammenhang stehen, von allen Unterzeichnern oder Personen im Zuständigkeitsbereich eines Unterzeichners oder der Regierung, die ihn bezeichnet hat, zu gerechten und zumutbaren Bedingungen verwendet werden dürfen, sofern und soweit dies für die Ausübung des Benutzungsrechts nach Buchstabe / erforderlich ist.

Jt. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge über die Planung und Entwicklung, den Bau und die Einrichtung des Weltraumsektors, bei denen

1403 die Gesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Partoi ist. Vorbehaltlich des Artikels 4 Buchstabe o dieses Spezialuboreinkommens werden derartige Verträge was den Voranschlag betrifft vom Komitee als fortlaufende Verbindlichkeiten anerkannt.

Artikel 11 Jeder "UntoiZeichner fuhrt geeignete Bücher, Aufstellungen, Belege und Abrechnungen über alle Kosten, deren Erstattung ihm auf Grund dieses Spozialubereinkommons für die Planung und Entwicklung, den Bau und dio Einrichtung, den Unterhalt and den Betrieb des Weltraumsektors zusteht, und stellt sie den Mitgliedern des Komitees zu jeder zumutbaren Zeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Artikel 12 Ausser den an anderer Stolle in diesem Spe/ialubereinkommen aufgeführten Aufgaben obliegt es der Gesellschaft als dem geschàt'tsfuhrenderj Organ nach Artikel VIII des Übereinkommens, a. die jährlichen Programmo und Voranschläge vorzubereiten und dem Komitee vorzulegen, 6. dem Komitee den oder die Typen des einzurichtenden Weltraumsektors zu empfehlen, c. Untersuchungen sowie Planungs- und Entwicklungsarbeiten für die Verbesserung des Weltraumsektors vorzubereiten und zu leiten, zu veranlassen und daran mitzuwirken, d. den Weltraurasektor zu betreiben und zu unterhalten, e. dem Komitee alle Auskünfte zu erteilen, die ein Vertreter im Komitee benötigt, um seine Aufgaben als Vertreter wahrnehmen zu können, /, dafür zu sorgen, dass Techniker, die das Komitee untor Mitwirkung der Gesellschaft aus einem von den Unterzeichnern benannten Poisonenkreis auswählt, an der Beurteilung der Entwurfe und Pfhchtenwerto der Ausrustungsgegenstände für don Weltrauinsektor mitarbeiten, g. alles in ihren Kräften stehende zu tun, damit Erfindungen, technische Daten und Informationen, dio sich unmittelbar aus einor gemeinsam finanzierton Arbeit im Rahmen von Auftragen ergeben, welche vor der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung vergeben wurden, jedem Unterzeichner offengelegt werden und allen Unterzeichnern oder Personen im Zuständigkeilsbereich des Unterzeichners oder der Ecgierung die ihn bezeichnet hat für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Benutzung der Ausrustungsgegenstànde und Bauteile des Woltraumsektors unentgeltlich zur Verfugung gestellt werden.

Artikel 13 Eur Verluste oder Schäden, die durch eine Betriebsstörung
oder ein Versagen eines Satelliten bei odor nach dem Abschuss odor durch eine Betriebsstörung oder ein Versagen eines anderen Teils des Weltraumsektors verursacht wer-

1404 den, haftet weder die Gesellschaft als Unterzeichner oder geschäftsführendes Organ noch sonst ein Unterzeichner als solcher gegenüber anderen Unterzeichnern.

Artikel 14 Es wird eine Eegelung getroffen, wonach jeder im Zusammenhang mit diesem Spezialübereinkoimnen oder mit den Eechten und Pflichten der Unterzeichner entstehende Eechtsstreit, sofern er nicht auf andere Weise beigelegt wird, zur Entscheidung einem nach Massgabe dieser Eegelung zu errichtenden unparteiischen Gericht vorgelegt werden kann, das nach allgemeinen Eochtsgrundsätzen entscheidet. Zu diesem Zweck wird eine von den Unterzeichnern und den in der Anlage dieses Spezialübereinkoramens bei der Auflegung zur Unterzeichnung aufgeführten voraussichtlichen Unterzeichnern ernannte Gruppe von Eechtssachverständigen den Entwurf eines Zusatzübereinkommens empfehlen, in dem diese Eegelung enthalten ist ; die Unterzeichner werden nach Prüfung des Entwurfs binnen drei Monaten nach Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung ein entsprechendes Zusatzübereinkommen schliessen.

Das Zusatzübereinkommen ist bindend für alle, die später Unterzeichner dieses SpezialÜbereinkommens werden.

Artikel 15 Jeder Vorschlag zur Änderung dieses SpezialÜbereinkommens wird zunächst dem Komitee vorgelegt. Empfiehlt dieses die Annahme, so tritt die Änderung für alle Unterzeichner in Kraft, sobald zwei .Drittel der Unterzeichner bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika Notifikationen der Genehmigung hinterlegt haben; jedoch kann eine Änderung einem Unterzeichner ohne seine Zustimmung keine zusätzliche finanzielle Verpflichtung auferlegen.

Artikel 16 Dieses SpezialÜbereinkommen tritt für jeden Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern das "Übereinkommen für die Eegierung, die als Unterzeichner auftritt oder die ihn bezeichnet hat, in Kraft getreten ist oder von ihr vorläufig angewendet wird; es bleibt solange wie das Übereinkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses SpezialÜbereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington am 20. August 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Unterzeichnerregierung
und jeder beitretenden Eegierung sowie der Eegierung jedes Mitgliedstaats der Internationalen Eernmelde-Union eine beglaubigte Abschrift.

Paraphiert ad referendum;

1405 Anlage

Liste der voraussichtlichen Unterzeichner des Spezialübereinkommens Staat

Name des t'nterzeichneis

Australien

Overseas Télécommunications Commission (Australia) .' . . .

Eégie des Télégraphes et Téléphones . . .

Generaldirclttoratet for Post og Telegrafvesenet Deutsche Bundespost Ecgierung der Französischen Kepublik . .

An Eoinn Poist Agus Telegrafa noch zu benennen Kokusai Denshin Denwa Company Ltd.. .

Canadian Overseas Telecommunication Corporation Eegierung des Königreichs der Niederlande Telegrafstyret Bundcsministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung . . . .

Administraçao Geral dos Correios, Telegrafos e Telefones Kungl. Telestyretsen .

Direction générale des PTT Eegierung des Spanischen Staates . . . .

Eogierung des Staates Tatikanstadt . . .

Her Britannic Majostj's Postmaster General

Belgien Dänemark Deutschland Frankreich Irland Italien Japan Kanada Niederlande Norwegen Österreich Portugal Schweden Schweiz Spanien Vatikanstadt Vereinigtes Königreich Grossbritannien

-

Quote

2,75 1,1 0,4 6,1 6,1 0,30 2,2 2,0 3,75 1,0 0,4 0,2 0,4 0,7 2,0 1,1.

0,05 8,4

und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Communications Satellite Corporation . .

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

61,0

96

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles SatellitenFernmeldesystem (Vom 30. November 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

9124

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1964

Date Data Seite

1373-1405

Page Pagina Ref. No

10 042 720

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