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Bundesblatt H6. Jahrgang

Bern, den 13.Februar 1964

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Encteint aSchenttüh. Preit 33 Franken im JaJur, IS Franken im Balbjahr nx&glich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzelle oder deren Eatitn. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Vom 28. Januar 1964) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend über Änderungen des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milch wirtschaftsbeschluss 1962) *) zu berichten und den Entwurf eines entsprechenden Bundesbeschlusses zu unterbreiten.

I. Die Änderung von Artikel 11 1. Der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 Wie wir bereits in unserer Botschaft'vom 1. Juni 19622) darlegten, können nach Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz)3) sowie nach Artikel 26 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss)4) Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm, auf der Einfuhr von Butter, Trok*) AS 1962,1137.

2 ) BB11962, 1,1157.

a

) AS 1953, 1073.

) AS 1953, 1109; 1957, 571; 1961, 833.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd, I.

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274

ken- und Kondensmilch sowie -von Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate, erhoben werden. Ferner können, gestützt auf Artikel 9 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962, eingeführter Rahm sowio importiertes Rahmpulver und Speiseeis mit einer Abgabe belastet werden. Schliesslich kann, gestützt auf Artikel 8 des gleichen Beschlusses, auf inländischen und importierten Milchersatzfuttermitteln eine Abgabe erhoben werden. Die Erträgnisse aller dieser Abgaben dienen grundsätzlich zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes.

Seit längerer Zeit reichen nun aber diese Ertragnisse zur Absatzförderung im Inland nicht mehr aus. Daher wurde der Bundesrat in Artikel l des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962, wie bereits in früheren Bundesbeschlussen1), ermächtigt, zusätzliche Mittel zur Förderung des Absatzes von einheimischen Milchprodukten im Inland zu gewähren. Gemäss Artikel 2 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 werden jährlich vorerst bis zu 20 Millionen Franken dieses zusätzlichen Aufwandes durch eine Vorwegleistung des Bundes aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. Verbleibt immer noch ein ungedeckter Betrag, so ist er einerseits aus allgemeinen Bundesmitteln und andrerseits, im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme, durch die Verkehrsmilchproduzenten zu decken. Der Anteil des Bundes beträgt : an den ersten 10 Millionen Franken 50 Prozent an den nächsten 10 Millionen Franken 85 Prozent am verbleibenden Betrag 20 Prozent Der Rest ist durch die Verkehrsmilchproduzenten zu tragen.

Ferner haben die Verkehrsmilchproduzenten ebenfalls im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme 20 Prozent der Kosten zu übernehmen, die durch Massnahmen gemäss Artikel 24 des Landwirtschaftsgesetzes bei der Ausfuhr milchwirtschaftlicher Erzeugnisse entstehen (Art. 3 des Milchwirtschaf tsbeschlussos 1962). Diese Verlustbeteiligung erfolgt auch, um die Vorkehrsmilchproduzenten an einer weiteren Verbesserung der Qualität unseres wichtigsten Exportproduktes aus Milch, des Käses, zu interessieren.

Der Anteil der Verkehrsmilchproduzenten an den Verwertungsyerlusten auf Grund der oben skizzierten Bestimmungen ist gemäss Artikel 4 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 nur von jenen aufzubringen, die in einer
Abrechnungsperiode mehr als 8000 kg Milch in Verkehr bringen. Er wird nur auf der die Freimengo von 8000 kg übersteigenden Verkehrsmilch erhoben. Zur Sicherstellungdieses Verlustanteils kann der Bundesrat einen Rückbohalt oder eine bedingte Abgabe bis zu 2 Rappen je kg Milch - ausnahmsweise bis zu 3 Rappen je kg anordnen. Verbleibt am Ende einer Abrechnungsperiode zwischen sichergestelltem und effektivem Kostenantoil ein Überschuss, so ist er als SichersteJlungsl ) Vgl. Bß vom 20. Dezember 1957 (AS 1958, 219); EB vom 13. Juni 1958 (A8 1958, 781); BB vom 19. Juni 1959 (AS 1959, 907, 1686; 1960, 1635; 1961, 1149).

275 rest den Produzenten auf der 8000 kg übersteigenden Verkehrßmilch zurückzubezahlen.

"Wie bekannt ist, war es aus Gründen des Absatzes ausgeschlossen, die Erhöhung des Milchgrundpreises per 1. November 1962 von 45 auf 47 Bappen pro Kilogramm im In- und Ausland voll auf die Konsumentenpreise von Milchprodukten zu überwälzen. Die Kosten der teilweisen Nichtuberwäkung dieser Erhöhung hätten, nach der erwähnten Ordnung Bund und Verkehrsmilchproduzenten tragen müssen; die letztern hätten also die zwoiräppige Grundproiserhöhung nicht voll realisieren können. Damit rum aber die Verkehrsmüchproduzenten voll in den Genuas der zweiräppigen Grundpreiserhöhung gelangten, waren die Verluste aus der Nichtüberwälzung dieser Erhöhung bei den Milchprodukten im Interesse der Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Art. 81Ms, Abs. 3, Buchstabe 6 der Bundesverfassung) gemäss Artikel 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 ganz aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken.

Der Vollständigkeit halber erwähnen wir in diesem Zusammenhang, dass bei der Konsummilch, bei Eahm und Milchspezialitäten mangels Rechtsgrundlage eine Übernahme der Kosten der Nichtüberwälzung einer Grundpreiserhöhung durch öffentliche Mittel nicht möglich ist.

Im Zusammenhang mit der vorhegenden Botschaft liegt die Hauptbedeutung auf der Feststellung, dass Artikel 11 wohl wahrend der ganzen Geltungsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 in Kraft steht, aber lediglich für die Milchpreiserhöhung per 1. November 1962 anwendbar ist. Bei allfälligen späteren Milchpreiserhöhungen kann nicht nach dem gleichen Verfahren vorgegangen werden.

2. Die bäuerlichen Milchpreisbegehren a. Die Begehren und ihre Begründung Am 18. September 1963 gelangte der Schweizerische Bauernverband mit einer Eingabe an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Darin ging er auf Grund des August-Lageberichtes des Schweizerischen Bauernsokretariates von folgenden Feststellungen aus : Wohl hätten die 1961 und 1962 getroffenen agrarpolitisehen Massnahmen, die für verschiedene wichtige Erzeugnisse eine wesentliche Preisanpassung mit sich brachten, beträchtliche Verbesserungen bewirkt. Trotzdem ergebe sich beim Arbeitsverdienst, verglichen mit dem paritätischen - nach Auffassung des Bauornverbandes zu knapp bemessenen - Lohnanspruch,
im jüngsten 8-Jahres-Mittel 1961/63 im Durchschnitt aller Buchhaltungskontrollbetriebo, also einschliesslich der Bergbetriebe, ein Manko von ca. 2 Pranken je Männerarbeitstag. Gestützt auf diese Peststellungen stellte er verschiedene Begehren, behielt jedoch bezüglich der Massnahmen auf dem Sektor Milch die Stellungnahme des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten vor.

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Der Zentralverband beantragte seinerseits in einer Eingabe vom 23. September 1963 folgende Massnahmen per 1. November 1963: «l. Erhöhung des Milchgrundpreises von 47 auf 50 Eappen je kg/l.

2. Teilweise oder volle Abwälzung dieses Aufschlages auf die Verkaufspreise für jene Produkte bzw. Sektoren und Destinationen, für welche eine solche nach näherer Prüfung durch die zuständigen Stellen einerseits nach absatztechnischen, anderseits nach konjunkturpolitischen Gesichtspunkten verantwortet werden kann.

8. Übernahme der nicht abgewälzten bzw. nicht abwälzbaren Grundpreiserhöhung aus sozial- und konjunkturpolitischen Gründen zulasten der Bundeskasse, und zwar so, dass der Eückbehalt l Eappen je kg/l nicht übersteigt.

4. Schaffung der hiezu erforderlichen Eechtsgrundlagen durch eine sinngemässe Abänderung bzw. Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses vom 4. Oktober 1962 durch einen von den eidgenössischen Eäten in der Dezember-Session rückwirkend auf 1. November 1968 zu fassenden dringlichen Bundesbeschluss.» In einer ersten Aussprache der Behörden mit den Vertretern der beiden Spitzenorganisationen der Landwirtschaft vom 26. September 1968 wurde von diesen in Ergänzung ihrer Eingaben unterstrichen, dass sich seit dem «Lagebericht» die Ertragslage noch verschlechtert habe. Den behördlichen Bemühungen zur Bekämpfung der Überkonjunktur sei der Erfolg leider versagt geblieben.

Der durch die Überkonjunktur bedingte Kostenauftrieb habe daher vor allem auch in den die Landwirtschaft besonders berührenden Sektoren (Löhne für Arbeitskräfte, Bau-, Maschinen- und Eeparaturkosten) weiter stark zugenommen, und eine Entspannung sei nicht abzusehen. Man könne daher der Landwirtschaft nicht zumuten, auf einen durch die steigenden Kosten bedingten Preisausgleich zu verzichten. Besonders schwer ins Gewicht falle für die Landwirtschaft" die zunehmende Arbeitszeitverkürzung, die es ihr immer mehr verunmögliche, Arbeitskräfte zu annehmbaren Bedingungen zu finden. Während die übrigen Wirtschaftsgruppen weitgehend zur 5-Tage-Woche übergehen, müsse in der Landwirtschaft nicht nur am Samstag, sondern auch am Sonntag gearbeitet werden.

b. Die bisherige Behandlung der Begehren Das Begehren des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten vom 28. September 1963 um Erhöhung des Milchgrundpreises
wurde in erster Linie damit begründet, dass die Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft immer noch hinter dem sogenannten ParitätsanSpruch zurückbleibe. Da aber verschiedene mit diesem Paritätsvergleich verbundene Fragen, und zwar auch seitens der bäuerlichen Organisationen, umstritten sind, beauftragten wir bereits am 80. September 1968 das Volkswirtschaftsdepartement, unverzüglich die sich im Zusammenhang mit der angeblichen Einkommensdisparität stellenden Fragen abklären zu lassen. Mit diesen Arbeiten wurde die Ende 1962 bestellte wissenschaftliche Kommission zur Überprüfung der mit der Beurteilung der

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bäuerlichen Binkommenslage zusammenhängenden Prägen betraut. Gleichzeitig wurde das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, dio konjunkturpolitischen Aspekte der bäuerlichen Preisforderangen zu überprüfen. Diese Überprüfung wurde inzwischen abgeschlossen; wir werden darauf unten zurückkommen.

Die ·wissenschaftliche Kommission erstattete am 28. Oktober 1968 einen Zwischenbericht über ihre bisherigen Abklärungen. Darnach erscheint eine gewisse Verbesserung des bäuerlichen Einkommens nötig. Das Ausmass der Verbesserung konnten wir jedoch noch nicht abschliessend beurteilen, weil die Meinungen in der Kommission über die Hohe des gerechtfertigten Lohnanspruches auseinandergingen. Da dieses Problem zudem mit ändern ebenfalls zur Diskussion gestellten Fragen (Auswahl und Gruppierung der Botriebe, Wahl der Erfolgsgrösse, statistische Verarbeitung) eng verknüpft ist, erachteten wir es als unerlässlich, dass die Kommission ihre Arbeiten weiterführt, vertieft und möglichst bald zum Absohluss bringt.

Wie erwähnt, erschien es wahrscheinlich, dass sich eine gewisse Erhöhung des Müchgi-undpreises als gerechtfertigt erweisen werde. Damit stellte sich die Frage, inwieweit diese Erhöhung auf die Preise für Milchprodukte überwälzt werden könne. Die Kosten einer allfälligen Nichtüberwälzung hätten nach dem geltenden Milchwirtschaftsbeschluss Bund und Verkehrsmilchproduzenten zu tragen, was zur Folge hätto, dass die Verkehrsmilchproduzenten, soweit sie mehr als 8000 kg Verkehrsmilch pro Abrechnungsperiode abliefern, selbst bei gleichbleibender Produktion, einen Teil der Grundpreiserhöhung nicht realisieren könnten. Um dies zu verhindern, stellte der Zentralverband, wie erwähnt, das Begehren, der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 sei entsprechend abzuändern.

Angesichts dieser Zusammenhänge beauftragten wir am 5. November 1963 ' das Volkswirtschaftsdepartement, die Bevision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 einzuleiten, damit wir beim Entscheid ubor eine allfällige Erhöhung des Milchgrundpreises das Ergebnis dieser Eevision berücksichtigen können.

Wie bereits dargelegt worden ist, stellte der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten auch das Begehren, die Eevision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 sei zeitlich so voranzutreiben, dass die Eevisionsvorlage in der Dezember-Session 1963 von beiden Eäten
verabschiedet werden könne. Dies war uns jedoch nicht möglich. Es wurde daher den Behörden Verschleppung des Eevisionsverfahrens vorgeworfen. Insbesondere sei die Zeitnot für eine Behandlung der Vorlage in der Dezember-Session 1963 der eidgenössischen Eäte einzig deshalb entstanden, weil die Frage des teuerungsbedingten Kostenausgleichs fiir die Produzenten mit einer grundlegenden Änderung der bisher für die Berechnung des Arbeitsverdienstes und des Lohnanspruches massgebonden Grundlagen verkoppelt worden sei. Der an sich unbestrittene Tatbestand, dass für die Berglandwirtschaft neben der Gestaltung der Produktenpreise zusätzliche und gezielte Massnahmen zum Ausgleich der erschwerten Existenzbedingungen notwendig seien, werde nun dahin ausgelegt, dass die Dringlichkeit einer Milch-

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grundpreiserhohung wesentlich abgeschwächt werde, wenn man die Talbetriebe für sich allein betrachte und die an den Durchschnittszahlen mitbeteiligten Bergbetriebe kurzerhand herausnehme.

Wir worden im nächsten Abschnitt auf die materielle Berechtigung der sogenannten differenzierten Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Angemessenhoit von Milchgrundpreiaerhohungen naher eintreten. Hier ist lediglich festzuhalten, dass wir bereits im Zusammenhang mit der Milcbgrundpreiserhöhung per I.November 1961 dieses differenzierte Vorgehen einschlugen und u.a. in unserer Botschaft über den geltenden Milclrwirtschaftsbeschhiss 1962 vom I.Juni 1962 begründeten. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung der differenzierten Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Grundprcisorhohungon keineswegs neu ist.

Im übrigen ist bezüglich der zeitlichen Behandlung der Eevisionsvorlage darauf hinzuweisen, dass die vom Zentralverband verlangte Grundpreiserhohung untrennbar mit einer Änderung des Milchwirtschaftsbeschlussos 1962 verknüpft wurde. Eine Änderung dieses Beschlusses, der auf Artikel 31bis, Absatz 8, Buchstabe b der Bundesverfassung abgestützt ist, erheischt jedoch gemäss Artikel 82 der Bundesverfassung ein vorgängiges Vernehmlassungsvcrfahren mit den Kantonen und "Wirtschaftsverbänden. Hätte man die Vorlage trotzdem für die abschhcssende Beratung durch die eidgenossischen Bäte in der DezemberSession 1963 bereitstellen wollen, so hatten die parlamentarischen Kommissionen das Geschäft erst während dieser Session vorbereiten können. Damit wären die gesarate Vorbereitung und dio parlamentarische Beratung des Geschäftes unter einen ausserord entliehen Zeitdruck geraten. Unter diesen Umständen beauftragten wir am 5. November 1968 das Volkswirtschaftsdepartement, die Eevision so in die Wege zu leiten, dass die materielle Behandlung in den eidgenössischen Bäten in der Fruhjahrs-Session 1964 erfolgen könne.

Im folgenden ist nun auf die sich im Zusammenhang mit den bäuerlichen Begehren bei der Eevision stellenden Fragen näher einzutreten.

3, Die icirtschaftliche Lage Her Landwirtschaft a. Bisherige Einkommensentwicklung Über die Einkommensverhältnisse der Landwirtschaft geben die Buchhaltungserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates, die sich heute auf gegen 700 Betriebe erstrecken, wertvolle Aufschlüsse. Um zunächst über die Entwicklung des bäuerlichen Einkommens zu orientieren, führen wir nachstehend die 3-Jahres-Mittel des Arbeitsverdienstes pro Tag auf, und zwar einerseits für das Mittel aller Buchhaltungsbetriebe und anderseits getrennt nach Tal- und ßergbetrieben.

279 Arbeitsverdienst je Männerarheltstoe in Franken Alle Betriebe Talbetriebe Beigbetriebe

1955/57 1956/58 1957/59 1958/60 1959/61 1960/62* 1961/63*

19.97 21.57 24.16 24.43 24.82 25.60 28.00

21.75 23.75 26.84 27.69 27.77 29.25 31.80

14.00 14.80 15.99 15,09 15.66 16.95 19.00

* ) Provisorisch (beruhen z. T. auf Schätzungen).

Die vorstehenden Zahlenreihen zeigen langfristig wesentliche Einkoromensverbesserungen. Im Mittel aller Betriebe stieg der Arbeitsverdienst pro Tag von Ï955/57 bis 1961/63 um 40 Prozent. Nach 1959 machte sich, als Folge der ungünstigen Jahre 1960 und 1961, allerdings ein Stillstand bemerkbar, dem dann, unter anderem dank umfassenden Preisverbesserungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eine weitere Erhöhung folgte. Auffallig sind die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Tal- und Bergbetrieben, Bei letzteren ergab sich erst in der neuesten Zeit eine namhafte Verbesserung.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch innerhalb der Tal- und der Bergzone namhafte Unterschiede bestehen. Dire Ursachen sind mannigfaltig ; besonders deutlich kommen hier ebenfalls die natürlichen, dann aber auch die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zum Ausdruck.

b. Ursachen der Einkommensverbesserung Die beträchtliche allgemeine Einkommensverbesserung der neueren Zeit in der Landwirtschaft ist in erster Linie auf den Produktivitätsfortschritt zurückzuführen. Der Endrohertrag der schweizerischen Landwirtschaft ist im vergangenen Jahrzehnt mengenmassig um umgefähr 20 Prozent gestiegen, gleichzeitig hat aber die Zahl der in der Landwirtschaft Beschäftigten fast gleich stark abgenommen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Steigerung der Arbeitsproduktivität von gegen 5 Prozent. Dieser Verbesserung stehen allerdings höhere Investitionen für Maschinen und technische Einrichtungen, also höhere Sachaufwendungen, gegenüber. Der Zuwachs der Gesamtproduktivität ist deshalb entsprechend geringer.

Wesentliche Bedeutung kommt selbstverständlich auch den Preisen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel zu. Nach den Preisindex-Berechnungen des Schweizerischen ßauernsekretariates hat sich das Preisniveau von 1955/57 bis 1961/63 um rund 9 Prozent bei den Produkten und um etwa 17 Prozent für die landwirtschafthchen Produktionsmittel (mit Einschluss der Löhne für familienfremde Arbeitskräfte) erhöht. Die Landwirtschaft hat ihre

,280 Einkommensverbesserung demnach nicht in erster Linie einer zulasten der Allgemeinheit erfolgten Erhöhung ihrer Produktenpreise zu verdanken. Die relative Preiseinbusse bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vergleich zu den Produktionsmitteln zeigt vielmehr, dass die Landwirtschaft durch die Verhältnisse gezwungen war, einen Teil ihres Produktivitätsgowinnes an die Verbraucher weiterzugeben.

Andererseits sind trotz allem auch die preislichen Verbesserungen nicht zu unterschätzen. Es wurde oben bereits angedeutet, dass der Bund in den vergangenen Jahren umfassende Massnahmen Kur unmittelbaren Verbesserung des bäuerlichen Einkommens getroffen hat. Die Veranlassung dazu ergab sich auf Grund der ungunstigen Ertragsverhältnisse in den Jahren 1960 und 1961 sowie aus dem Umstand, dass die Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuvor während mehrerer Jahre keine wesentlichen Veränderungen erfahren hatten.

Der Katalog der seit 1961 getroffenen Massnahmen umfasst u. a. : - eine Erhöhung des Brotgetreidepreises (1962), - Erhöhungen der Speisekartoffelpreise (1961 und 1962), - Heraufsetzungen der Schlachtviehrichtpreise (1961 und 1962) und - Verbesserung des Milchgrundpreises (1961 und 1962).

Dazu kommen anderò, z.T. mehr indirekte Massnahmen, wie - die Heraufsetzung der Anbauprämien für Puttergetreide (1961), - die Überwälzung von 2 Eappen Milchgrundpreis auf die Verkaufspreise von Butter, Käse und Dauermilchwaren im Inland und eine Erhöhung der Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten (1961), was zu einer namhaften Entlastung der Milchrechnung führte, und - eine Abschwächung der Verlustbeteiligung der Produzenten bei der Milchproduktenverwertung im Milchwirtschaftsbeschluss 1962.

Die beiden letztgenannten Vorkehren milchwirtschaftlicher Natur wirkten sich in einem höheren Erlös für die Verkehrsmilchproduzenten aus.

Speziell hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang die besondern Massnahmen zugunsten der Eerglandwirtschaft, so - das neue Bundesgesetz über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle (vom 15. Juni 1962), zu dem Motionen beider Bäte den Anstoss gegeben haben, - die Erhöbung der den Bindviehhaltern des Berggebietes ausgerichteten Kostenbeiträge und ihre Ausdehnung auf die Zone I des Viehwiitschaftskatasters per 1. November
3961 und - dio Verbesserung der Familienzulagen an Bergbauern per 1. Juli 1962. Auf den gleichen Zeitpunkt kamen übrigens neu auch die Kleinbauern des Unterlandes in den Gonuss dieser Sozialmassnahme.

Alle diese Massnahmen bringen der Landwirtschaft bei voller Auswirkung, zusammen mit ändern, hier nicht erwähnten, aber auch woniger umfassenden Vorkehren, insgesamt einen Mohrerlös von rund 240 Millionen Franken im Jahr.

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c. Beurteilung der Einkommenslage Die im Abschnitt über die Einkonunensontwicklung angeführten Zahlen betreffend den Arbeitsverdienst erlauben für sich allein kein abschliessendeg Urteil über das bäuerliche Einkommen. Diesem Zweck dient der Vergleich mit dem sogenannten paritätischen Lohnanspruch, Die Bemessung dea Lohnanspruches wird gegenwärtig, zusammen mit ändern Fragen, die mit der Einkommensermittmng und -beurteilung zusammenhängen, von der früher erwähnten wissenschaftlichen Kommission einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

Die Kommission hat ihre Arbeiten noch nicht beendigt. Auf Grund ihres Zwischenberichtes vom 28.0ktober 1963 ist es indessen möglich, gewisse Änderungen bei der bisherigen Berechnung des paritätischen Lohnanspruches bereits jetzt zu berücksichtigen.

Für die Preisfestsetzung bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen niuss hinsichtlich der Kosten- und Ertragsverhältnisse, wie wir in der letzten Zeit immer wieder feststellten, die Lage in den Talbetrieben massgebend sein.

Wollte man auf den Gesamtdurchschnitt der Buchhaltungsbetriebe abstellen, so ergäben sich, bodingt durch den Umstand, dass die ungünstigen Erfolgszahlen der Bergbetriebe das Gesamtmittel drücken, für die Talbauern Preise, die über ihren Kosten liegen. Das kann aber nicht der Sinn des Landwirtschaftsgesetzes soin. Mit Preisen, die auf Grund der Lage in den Talbetrieben festgesetzt werden, lassen sich zwar die hohen Kosten der Bergbetriebe nicht decken. Dies wäre aber auch dann nicht der Fall, wenn für die Preisfestsetzung der Gesamtdurchschnitt berücksichtigt würde. Anderseits muss bei Massnahmen, die für das Berggebiet im Vordergrund stehen, nicht etwa das Gcsamtmittel, sondern die spezifische Lage der Bergbetriebe massgebend sein. Auf Grund dieser Betrachtungsweise haben die besondern Massnahmen zugunsten der Bergbauorn in den letzten Jahren, wie oben dargelegt wurde, einon erheblichen Ausbau erfahren. Auf die März-Session 1964 werden wir Ihnen zudem eine Vorlage unterbreiten, die einen weitern wesentlichen Ausbau der Kostenbeiträge an Eindviehhalter im Berggebiet vorsieht. Dank diesen Vorkehren, kann allmählich auch für die Bergbetriebe eine Verminderung ihres starken Einkommensrückstandes erwartet worden.

Wir werden den sich hier stellenden speziellen Problemen weiterhin unsere volle
Aufmerksamkeit schenken.

Wenn wir im folgenden, im Blick auf die gestellten Preisbegehren, für die Talbetriebe den Arbeitsverdienst mit dem Lohnanspruch vergleichen, so ist dabei zu beachten, dass der Gruppe der Talbetriebe heute der gleiche Lohnanspruch gegenübergestellt wird wie früher dem Mittel aller Buchhaltungsbetriebe. Es ist nun aber nicht ausgeschlossen, dass künftig für die Tal- und Bergbetriebe auf Grund der Abklärungen der wissenschaftlichen Kommission mit unterschiedlichen Lohnansprüchen gerechnet werden rrrass. Für den nachstehenden Paritätsvergleich wurde indessen nm die von dieser Kommission als unbestritten in Betracht gezogene Änderung in der Berechnung des bisher ein-

282 heitlichen Lohnanspruches berücksichtigt. Die Gegenüberstellung ergibt für die 3-Jahres-Mittel folgendes Bild: Paritätsvergleich für die Talbetriebe Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag Tr.

1959/61 27.77 1960/62 29.25* 1961/63 31.80* *) Provisorisch (beruhen z.T. auf Schätzungen).

Lohnanspmch Arbeitsverdienst Je Männerin Prozent arbeitstag des Lolmanspruchs Fr.

29.10* 30.80* 32.50*

95 95 98

Die Tabelle zeigt im neueston 3-Jahres-Mittel für die Talbetriebe einen Fehlbetrag von 70 Eappen je Tag, Wollte man diesen Fehlbetrag nur über den Milchpfeis ausgleichen, so wäre eine Grundpreiserhöhung von rund l Eappen erforderlich; dabei müsste allerdings die Erhöhung den Produzenten ungeschmälert zukommen.

Der ausgewiesene Fohlbetrag von 70 Eappon darf indessen nicht als endgültig betrachtet werden. Einerseits kann sich beim durchschnittliehen Arbeitsverdienst für die letzten 3 Jahre auf Grund der definitiven Buchhaltungsergebnisse noch eine Änderung ergeben. Anderseits ist zu erwähnen, dass auch die Schätzungen über die Höhe der Lohnansprüche provisorischer Natur sind und dass die von der wissenschaftlichen Kommission vorgesehene und hier berücksichtigte grundsätzliche Änderung in der Berechnung des Lohnanspruches eine minimale Erhöhung darstellen dürfte ; so besteht in der Kommission teilweise die Ansicht, es sei eine stärkere Erhöhung gerechtfertigt.

Bei der Würdigung des obigon Paritätsvergleichs ist ferner zu beachten, dass unter den Talbetrieben, insbesondere hinsichtlich der Botriebsgrösse, beträchtliche Fjinkommensunterschiede bestehen und dass die Zusammensetzung der Buchhaltungsbetriebe aus der Talzone gerade in bezug auf die Betriebsgrösse von jener sämtlicher Talbetriebe wesentlich abweicht. 1959/61 erreichten die im Talgebiet gelegenen Buchhaltungsbetriebe von 5-10 ha Kulturfläche einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst je Mannerarbeitstag von 21 Franken 19 Eappen, jene mit 10-15 ha von 26 Franken 35 Eappen und die 15-30-ha-Betriebe einen solchen von 31 Franken 66 Eappen. Unter den Buchhaltungsbetrieben nehmen nun die Talbetriebe mit 10 und mehr ha Kulturfläche einen Anteil von 70-75 Prozent ein, während anderseits von sämtlichen Talbetrieben mit mehr als 3 ha jene mit über 10 ha nur ca. 40 Prozent erreichen. Die Mehrzahl der Betriebe befindet sich somit in einer Gruppe, die im allgemeinen wesentlich kleinere Arbeitsverdienste erzielt als die grosseren Betriebe. Diesen Feststellungen ist allerdings beizufügen, dass das gesetzliche Erfordernis der rationellen Betriebsführung unter den kleineren Betrieben kaum im gleichen Ausmass wie bei den grosseren Wirtschaftseinheiten erfüllt ist.

283 Für die Revision des Milchwirtschaftsbcschlusses ist schliesslich auch die Präge nach der voraussichtlichen weitem Entwicklung der Einkommensverhaltnisse von Bedeutung, Diese Frage muss zwar für heuto unbeantwortet bleiben, weil im besondern die künftigen Erträge in der pflanzlichen Produktion unbestimmt sind. Zudem erhoffen wir von den Ihnen mit Botschaft vom 24. Januar 1964 beantragten Massnahmen zur Konjunkturdämpfung und Verteidigung der Kaufkraft des Frankens einen gunstigen Einfluss auch auf die Kostonentwicklung, und zwar in dem Sinne, dass mindestens der bisherige Kostenauftrieb eine spürbare Bremsung erfährt. Trotzdem durfte vorerst noch mit etwas höhern Produktionsmittelpreiseii zu rechnen sein.

Aus allen diesen Darlegungen ziehen wir den Schiusa, dass heute in den Talbetrieben eine gewisse Einkomniensdisparitat zu den vergleichbaren Berufsgruppen vorhanden ist. In nächster Zeit dürfte von der Kostenseite her eher noch eine Verschärfung zu erwarten sein. Eine möglichst baldige Behebung des Einkommensrückstandes ist in wirksamer "Weise vor allem über eine Erhöhung des Milchgrandpreises möglich. Dabei sind wir der Meinung, dass die Verkehrsmilchproduzonten an den Kosten einer allfälligen Nichtuberwälzung dieser Grundpreiserhöhung auf die Preise für Milchprodukte nicht beteiligt werden sollen. Das wiederum bedingt eine Abänderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962.

Es ist hier nicht der Ort, um die grundsätzliche Frage zu erörtern, auf welche Weise die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft zu verbessern sei.

Wir möchten aber der Vollständigkeit halber doch auf unsere Ausführungen im Zweiten Landwirtschaftsbericht vom 29. Dezember 1959 verweisen und erneut feststellen, dass eine einseitige Förderung der Landwirtschaft nur über die Preise nicht in Präge kommen kann; vielmehr ist die Grundlagenverbesserung mit aller Kraft voranzutreiben.

4. Die Produktions- und Absatzverhaltnisse von Milch und Milchprodukten Die Verkehrsmilchproduktion und ihre Verwendung hat sich in den Abrochnungsperioden 1959/60 bis 1962/63 (1.November bis 81.Oktober), denen wir dio Schätzungen pro 1963/64 beifugen, wie folgt verändert: Abrechnungsperiodo

Konsummilch Joghurt, Milchspesdalitateii . .

Konsum- und Kaffeerahm . .

Butter Käse Dauennilchwaren Total Verkehrsmilch * Schätzung

1059/60

1900/61

1961/62

1962/03*

Mio q

Mio n

Mio q

Mio q

1963/04* Mio q

6,8 0,3 1,3 6,3 7,9 0,7

6,8 0,3 1,5 5,3 7,9 0,8

6,8 0,4 1,5 5,8 7,9 0,9

6,8 0,4 1,5 6,1 8,0 0,9

6,8 0,5 1,6 6,7 8,3 0,9

23,3

22,6

23,3

23,7

24,8

284 Der flir die Abrechnungsperiode 1963/64 geschatzten Verkehrsmilchmenge von 24,8 Mio q lag auch die Berechnung zugrunde, die bei der Ermittlung der Ausgaben des Bundes fur die Milchverwertung im Eahmen des Voranschlages 1964 angestellt wurde. Beim heutigen Stand der Dinge kann aber angenommen werden, dass die Verkehrsmilchproduktion dieses Quantum nicht erreichen wird.

Daraus durfte sich auch ein entsprechender Euckgang der Verwertungsverluste ergeben.

Allgemein ist festzuhalten, dass der Gesamtverbrauch von Trinkmilch trotz der Bevolkerungszunahme stagniert, wahrend der Verbrauch von Joghurt, Eahm und anderen Milchspezialitaten erfreulich zuninunt. Produktionsschwankungen innerhalb der Abrechnungsperioden wirken sich erfahrungagemass in erster Linie auf die iin Inland fabrizierte Buttermenge aus. Die Ausdehnung der Kasefabrikation, unter Hintanstellung der Buttererzeugung, wird weiterhin angestrebt. Wir verweisen in dieser Hinsicht namentlich auf die Erhohung der Siloverbotszulage ab Winter ] 962/68 sowie auf die erneuto Erhohung der Kasefabrikationsmargen ab I.November 1968.

Der Butterverbrauch war gesamthaft, wie die nachstehenden Angaben der BUTYBA zeigen, 1961/62 im Vergleich zu 1960/61 leicht riicHaufig. 1962/68 ist ein Wiederanstieg zu verzeichnen.

Abrechnungsperlode

Total Verbrauch Davon: Vorzugsbutter Verbilligte Prischkochbutter . . . .

Bingosottene Butter

1959/60

1960/61 1961/62 Wagen zu 101

1962/63 ·

8590

3830

8700

3810

1577 957 70

1643 1039 211

1571 1138 86

1653 1149 82

* provisorische Zahlen

Bei der Vermarktung von Kase der Unionssorten haben die Exporte laufend zugenommen. Dagegen sind die Inlandverkaufo und die Lieferungen an die Scnmelzwerke zuriickgegangen; bei den Inland verkauf en durfte dies auf die relativ hohen Verkaufspreise zuruckzufuhren sein, wahrend der Euckgang der Lieferungen an die Schmelzwerke seine Ursache in der Konkurrenzierung des schweizerischen Schmelzkaaes durch Erzeugnisse aus Konkurrenzlandern haben durfte, bei denen die Gestehungskosten bodeutend niedriger als flir unsern Schmelzkase sind. Pur die Geschaftsjahre 1959/60 bis 1962/63 der Kaseunion (Abschluss per 31. Juh) ergeben sich folgende Warenausgange: 1959/60

1960/61 1961/62 Wagen zu 101

1962/63

Inlandabsatz Export Schmelzrohware

1616 2264 628

1683 2320 625

1679 2538 610

1575 2590 578

Total

4508

4628

4827

4743

285

tJber den Absatz der einheimischen Weich- und Halbhartkase orientiert die folgende Tabelle: Januar-September 1962 1963 Wagen zu 101

1960

1961 Wageo zu 10t

1962

Tilsitor volllett Appenzeller Weichkase

530 113 341

551 130 347

524 122 364

400 89 247

403 110 285

Total

984

1028

1010

736

798

Die Zunahmen der VerkSufe bei diesen Sorten in den ersten 9 Monaten des Jahres 1963 gegeniiber der gleichen Zeitperiode des Vorjahres durften auf die intensivere Marktbearbeitung und den Verbilligungsbeitrag von 2 Ep./kg verarbeitete Milch (nicht tiberwalzte Grundpreiserhohung vom I.November 1962) zuruckzufuhren sein.

In diesem Zusammenhang interessiert, dass diese Sorten namentlich durch auslandische Produkto preislich stark konkurrenaiert werden. Die Kaseeinfuhren sind weiterhin gestiegen, insbesondere die Halbhart-Typen aus Prankreich, Holland und Danemark. Insgesamt betrugen die Importe: 1960

1961 Wagen zu 10 t

1«62

Januar-September 1962 1963 Wagon zu 10 t

Weichkase Hart-und Halbhartkase

234 401

244 508

271 570

193 411

214 509

Total

635

747

841

604

723

Angesichts dieser Verhaltnisse beschlossen wir auf den 1. November 1963 verschiedene Massnahmen zur Forderung des Absatzea einheimischer Weichund Halbhartkase. So wird u.a. die Milchgrundpreiserhohung vom I.November 1962 nach -wie vor nicht auf die Konsumentenpreise von Tilsiter-, Appenzeller-, Weich- und halbhartem Spezialkase liberwalzt.

Die jiingste Bntwicklung der milchwirtschaftlichen Aussenhandelsbilanz ergibt - in Frischmilch umgerechnet - folgendes Bild: Jannar-September 1962 1962 1963 Mio q Frlschmilch

1960

1961

Export Import (ohne Butter)

8,96 1,08

4,] 8 1,33

4,12 1,42

2,93 1,00

3,06 1322

Exportuberschuss (ohne Buttor). .

2,88

2,85

2,70

1,93

1,84

Im Vergleich zum Vorjahr ist auch in den ersten 9 Monaten 1963 erneut ein Euckgang des Exportiiberschusses festzustellen. Fur Einzelheiten verweisen

286 wir auf die im Anhang wiedergegebene Tabelle «Milchwirtschaftliche Aussenhandelsbilanz».

Die vorgenannten, zum Teil rückläufigen Absatzmengen bedingen heute schon einen namhaften Verwertungsaufwand. Eine künftige Grundpreiserhöhung wird daher nicht ohne weiteres auf die Preise der Milchprodukte überwälzt werden können, wenn deren Absatz nicht zurückgehen soll. Daher wird im Zusammenhang mit einer künftigen Grundpreiserhöhung eingehend abzuklären sein, inwieweit die Absatzverhâltnisse eine Uberwälzung der Erhöhung auf die Preise für Milchprodukte erlauben.

5. Die konjunltiurpolitische Bedeutung der Uberwälzung einer Milcligrundpreiserhöhung auf die Preise für Milchprodukte Zunächst ist festzuhalten, dass eine Grundpreiserhöhung um l Ep./kg bei voller Uberwälzung auf die Preise für Milchprodukte ungefähr die folgenden Auswirkungen auf den Landesindex der Konsumentenpreise hat : Aufschläge in Bp./tg

Milch Butter Käse

+1 +25 + 12,5

Erhöhung des Landesindexeä der Eonsmnentenpreise in Punkten »

0,2 0,2 0,1

* bei einem Indexstand von 205 Punkten

Aus dieser Aufstellung folgt, dass der Landesindex der Konsumentenpreise bei einer Grundpreiserhöhung um l Ep./kg und deren voller Uberwälzung auf die Preise für Milchprodukte ungefähr um 0,5 Punkte steigen würde.

Bekanntlich besteht keine Rechtsgrundlage zur Verbilligung der Konsummilch aus wirtschaftspolitischen Gründen. Grundpreiserhöhungen können somit bei der Konsummilch nicht durch öffentliche Mittel übernommen werden. Dies bedeutet, dass eine Grundpreiserhöhung bei der Konsununüch unausweichlich ihren Niederschlag im Landesindex der Konsumentenpreise findet, dass dieser also entsprechend steigt.

Anders verhalten sich die Dinge bei den Milchprodukten, indem dort nach geltendem Eecht Grundpreiserhöhungen grundsätzlich teilweise oder ganz durch öffentliche Mittel übernommen werden können.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass einer Milchgrundpreiserhöhung erfahrungsgemäss eine Erhöhung der Richtpreise für grosses Sohlachtvieh und der Stützungspreise für Kälber folgen dürfte. Sie bedeutet u. a. eine Erhöhung der Konsumentenpreise für Fleisch (Rindfleisch, Kalbfleisch und Wurstwaren), die sich bei einer einräppigen Milchgrundpreiserhöhung in einer Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise um 0,2 bis 0,8 Punkte äussern durfte.

287

Zählt man die verschiedenen Indexerhöhungen zusammen, so ergibt sich bei einer Milchgründpreiserhohung von l Rp./kg und deren voller Überwälzung auf die Konsumentenpreise für Milchprodukte insgesamt eine Erhöhung um 0,7 bis 0,8 Punkte. Da es aber nach geltendem Eecht grundsätzlich möglich ist, bei Butter und Käse die Grundpreiserhöhung nicht zu überwälzen, besteht an sich eine Möglichkeit, den Index in einem gewissen Umfange zu beeinflussen.

Wird in diesem Sinne vorgegangen, so beträgt die gesamte Erhöhung des Indexes nur 0,4 bis 0,5 Punkte; es kann daher eine Erhöhung um 0,3 Punkte vermieden werden.

Grundsätzlich ist jede Massnahme, die zu einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise fahrt, unerwünscht, da auf diese Weise früher oder spater die bekannten Entwicklungen im Lohn- und Preisgefüge ausgelost werden. Es mag daher auf den ersten Blick naheliegend scheinen, dass die Preiserhöhungen, soweit rechtlich möglich, durch öffentliche Mittel übernommen werden. Es zeigt sich aber, dass auch dieses Vorgehen wegen der Inumlaufsetzung zusätzlicher finanzieller Mittel negative Seiten aufweist, sofern diese Mittel nicht durch die Beschränkung anderweitiger Ausgaben oder die Vermehrung von Einnahmen des Staates kompensiert werden, was jedoch kaum möglich sein dürfte. Konjunkturpolitisch betrachtet ist daher sowohl die Überwälzung einer Grundpreiscrhöhung" auf die Preise für Milchprodukte wie auch eine Tragung dieser Aufwendungen durch den Bund mit Vor- und Nachteilen behaftet.

Beim Entscheid über die in Frage stehende Grund preiserhöhung werden wir daher auf Grund der Absatzverhältnisse,, aber auch der erwähnten koajunkturpolitischen Gesichtspunkte eingehend abzuwägen haben, ob und inwieweit diese auf die Verkaufspreise für Milchprodukte uberwälzt werden kann.

6. Die finanziellen Auswirkungen der Nichtübenvalsung einer allfallic/en Milchgrundpreiserhohung auf die Preise für Mikhprodukte gemäss Mikhwirtschaftsleschluss 1962 Nach unseren bisherigen Darlegungen ist die Frage, wieweit eine allfällige Grundpreiserhöhung auf die Preise der Milchprodukte überwälzt worden kann, noch offen. Bei Konsummilch, Eahm tmd Milchspezialitäten ist, wie bereits erwähnt, eine Übernahme der Kosten der Nichtübet wälzung durch öffentliche Mittel mangels Kechtsgrundlago nicht möglich. Im folgenden können wir uns
daher darauf beschränken, die Auswirkungen einer Mchtuberwälzung auf die Preise für Milchprodukte darzustellen.

Wird eine Müchgrundpreiserhöhung gewährt und - als extreme Annahme keine Überwälzung auf die Preise für Butter und Käse vorgenommen, so ergäbe sich gemäss der heutigen Eegclung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 bei einer budgetierten Verkehrsmilchmenge von 24,8 Millionen q für die Abrechnungsperiode 1963/64 folgendes Bild:

288 Grundpreis

47 (heute)

48

49

50 Kp./ltg

174,6

189,9

137,5 37,1 EP./kg 1,6 2,2

143,1 46,8

Mio Fr.

Gesamtaufwand (ohne Kostenbeiträge an daa Berggebiet und für Kälbermä8ter) davon : Anteil Bund Anteil Produzenten Anteil der Produzenten je kg sicherstcllungspflichtige Verkehrsmilch, Gegenüber heute erhöht sich der Verlustanteil je kg sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch im Vergleich zu einem Grundpreis von 47 Ep. um

144,0

159,3

125,2 18,8

131,8 27,5

1,1

0,5

1,1

2,7

1,6

Nach Abzug des Verlustanteils betragen die ungefähren Produzentenerlöse bei Verkehrsmilchablieferungen Bp./kg

für die ersten 8000 kg für die 8000 kg übersteigenden Mengen

47,0

48,0

49,0

50,0

45,9

46,4

46,8

47,3

Dieser Darstellung ist zu entnehmen, dass kleine Verkehrsmilchlieferanten mit Ablieferungen bis zu 8000 kg Milch pro Abrechnungsperiode ungeschmälert in den Genuss einer Grundpreiserhöhung gelangen. Eine Belastung erfahren die Verkehrsmilchproduzenten auf dem 8000 kg übersteigenden Quantum. Da aber jeder dieser Verkehrsmilchproduzenten auch in den Genuss der Freimenge von 8000 kg gelangt, bewegt sich dessen effektiver Erlös zwischen den beiden angegebenen Extremwerten, beispielsweise bei einem Milchgrundpreis von 50 Ep./kg zwischen 47,8 Eappen und 50 Bappen.

Nachstehend soll noch dargestellt werden, welche Mehrbelastungen des Bundes und der Verkehrsmilchproduzenten, aufgeteilt nach Inland- und Exportverlusten, entstehen. Diese betragen: bei einer Grundpreiserhöhung von l Ep./kg:

Bund Produzenten

Inland

Export Mio Franken

Total

3,2 7,8 11,0

3,4 0,9 4,3

6,6 8,7 15,3

289 bei einer Grundpreiserhöhung von 2 Ep./kg: Bund Produzenten

Inland

Export Mio Franken

Total

5,4 16,6

6,9 1,7

12,3 18,3

22,0

8,6

30,6

bei einer Grundpreiserhöhung von 3 Ep./kg: Inland

Bund Produzenten

Export Mio Franken

Total

7,6 25,4

10,8 2,6

17,9 28,0

33,0

12,9

45,9

Daraus ergibt sich, dass die Landwirtschaft bei einer Grundpreiserhòhung von l Ep./kg nach Abzug des entstehenden erhöhten Verlustanteiles für die budgetierte Verkehrsmilchmenge von 24,8 Millionen q nur einen effektiven Mehrerlös von 16,1 Millionen Pranken erzielen konnte; bei 2 Ep. Grundpreiserhöhung würde der Mehrerlös 81,8 Millionen Franken und bei 8 Ep. 46,4 Millionen Franken betragen. Würde demgegenüber die Landwirtschaft voll in den Gonuss der Milchpreiserhöhung gelangen, ergäbe sich je nachdem ein Mehrerlös von 24,8 Millionen Franken, 49,6 Millionen Franken oder 74,4 Millionen Franken.

Bei diesem Sachverhalt stellt sich daher die Frage, ob die durch die Nichtüberwälzung auf die Milchprodukte entstehende Mehrbelastung der Produzenten durch den Bund zu übernehmen sei. In unseren bisherigen Darlegungen haben ·wir die Ansicht vertreten, dass dies der Fall sein soll. Zu diesem "Vorgehen bedarf es indessen einer Änderung von Art. 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses.

7. Die Stellungnahmen der Kantone und Wirtschaftsverbände a. Die Stellungnahmen der Kantone Alle eingegangenen Stellungnahmen betonen die Notwendigkeit einer Einkommensverbesserung der Landwirtschaft. Sie sprechen sich mehrheitlich zugunsten der diesem Zwecke dienenden Änderung von Artikel 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 aus. Es wird fast einhellig befürwortet, dass der Bund die als Folge der Nichtüberwälzung einer Milchgrundpreiserhöhung auf die Preise für Milchprodukte entstehenden Verluste allein tragen soll. Die Kantone sprechen sich mehrheitlich auch dahin aus, dass die Änderung von Artikel 11 nicht nur auf die in Frage stehende, sondern auch auf allfällige weitere Grundpreiserhöhungen während der ganzen Geltungsdauer des Bundesbeschlusses Anwendung finden soll. Weniger einheitlich sind die Antworten hinsichtlich der Begrenzung des Verlustanteils auf maximal l Ep./kg. Diese Begrenzung wird Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

21

290 mit Bücksicht auf die Einkommenslage der Landwirtschaft von den meisten Kantonen befürwortet. Zwei vorwiegend im Berggebiet gelegene Kantone beantragen Abschaffung der Verlustbeteiligung durch die Produzenten; drei weitere Stände, worunter zwei landwirtschaftlich orientierte, und ein Bergkanton weisen auf die produktionslenkende Bedeutung der heutigen Ordnung- hin und beantragen deren unveränderte Beibehaltung.

b. Die Stellungnahmen der W i r t s c h a f t s v e r b ä n d e Diese Stellungnahmen ergeben naturgemäss ein weniger einheitliches Bild.

Die Notwendigkeit einer Einkommensverbosserung der Landwirtschaft wird im allgemeinen nicht in Abrede gestellt. Ausser den landwirtschaftlichen Organisationen sprechen sich aber nur eine Arbeitnehmer- und eine Handelsorganisation vorbehaltslos für eine Änderung von Artikel 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 aus. Die übrigen Kreise geben zu bedenken, dass eine Änderung von Artikel 11 eine Abschwächung der produktionslenkenden Wirkung der heutigen Ordnung bedeute. Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, eine Milchpreiserhöhung lasse sich nicht rechtfertigen, so dass für eine Revision des Bundesbeschlusses keine Notwendigkeit bestehe.

Die Frage, ob die bei einer Milchgrundpreiserhöhung infolge der Nichtüberwälzung-auf die Konsumentenpreise entstehenden Verluste aus Bundesmitteln zu decken seien, wird mehrheitlich, namentlich von Kreisen der Arbeitnehmer und Konsumenten, bejaht; als Begründung wird auf die Absatzlage für Milchprodukte, die Teuerungsbekämpfung sowie allgemein auf die Rücksichtnahme auf die Konsumenten verwiesen. Demgegenüber vertreten Industrie, Gewerbe und Handel die Auffassung, der Bund sollte durch die Milchrechnung nicht noch mehr belastet werden, woraus folgt, dass Milchpreiserhöhungen im Inland voll auf die Konsumenten zu übertragen sind.

Für die Abänderung von Artikel 11 empfehlen die befragten Kreise mehrheitlich eine Regelung, welche für alle während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses möglicherweise eintretenden Grundpreiserhöhungen wirksam ist.

Über die Frage einer Begrenzung des Verlustanteils auf l Rappen/kg gehen die Meinungen auseinander. Die der Landwirtschaft nahestehenden Organisationen und einzelne Arbeitnehmer- und Handelsverbände befürworten eine Begrenzung, während die übrigen Organisationen im
wesentlichen für die Beibehaltung der bisherigen Regelung eintreten.

S. Empfehlungen der Beratenden Kommission Aus den Meinungsäusserungen ergibt sich, dass die Notwendigkeit einer Einkoinmensverbesserung für die Landwirtschaft allgemein anerkannt wird; immerhin wird auch die Auffassung vertreten, dass die zur Diskussion stehende Einkoinmensverbesserung nicht oder doch nicht ausschliesslich über den Milchpreis erfolgen sollte.

291 Bei der Frage, ob die Kosten der allfälligen Nichtüberwälzung künftiger Milchgrundpreiserhöhungen auf die Preise fui Milchprodukte durch die Bundeskasse zu tragen sind, gehen die Meinungen auseinander. Die Vertreter der Landwirtschaft und der Konsumenten'befürworten die Schaffung einer entsprechenden Eechtsgrundlage. Domgegenüber äussern sich die Vertreter von Industrie, Gewerbe und Handel mehrheitlich dahin, dass die dadurch entstehenden Verwertungsverluste auf keinen Fall einseitig durch den Bund, sondern wie -bisher durch Bund und Produzenten gemeinsam zu tragen sind.

Die Kommission ist" sodann der Auffassung, dass diese Eechtsgrundlage nicht nur für die in Frage stehende Milchgrundpreiserhöhung, sondern auch für allfällige weitere Erhöhungen während der Geltungsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 geschaffen werden soll.

Zur Forderung der Landwirtschaft auf Begrenzung des Verlustanteils auf maximal l Bappen/kg sprachen sich die landwirtschaftlichen Kommissionsrnitglieder und ein Vertreter dos Handels positiv aus. Demgegenüber äusserten sich nichtlandwirtschaftliche Mitglieder im Hinblick auf die unerlässliche Produktionslenkung entschieden für die Beibehaltung der heutigen Ordnung.

9. Würdigung und Anträge Im Abschnitt über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft kamen wir zur Schlussfolgerung, dass in den Talbetrieben, auf die für die Milchgrundpreisfestsetzung abgestellt werden soll, eine Einkommensdisparität zu den vergleichbaren Berufsgruppen vorhanden sei, welche es zu beheben gelte. In wirksamer Weise kann dieser Zustand, wie erwähnt, nur über eine Milchgrundpreiserhöhung geändert werden, wobei die Verkehrsmilchproduzenten an den infolge einer allfälligen Nichtuberwälzung dieser Erhöhung auf die Preise für Milchprodukte entstehenden Kosten nicht beteiligt werden sollen. Das bedeutet, dass wir mit, diesem Vorgehen der Einkommensverbesserung gegenüber der Produktionslenkung den Vorrang einräumen. Daraus darf nun aber nicht abgeleitet werden, dass auf die Produktionslenkung verzichtet wird. Trotz der Deckung der zusätzlichen, als Folge der Nichtüberwälzung entstehenden Aufwendungen durch den Bund tragen die Verkehrsmilchproduzenten nach wie vor einen bestimmten Verlustanteil; dieser steigt zudem an, wenn ganz allgemein grössere Verwertungsschwierigkeiten eintreten. Abgesehen
davon besteht nach wie vor die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 11 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 und Artikel 16 unserer Verordnung vorn 30. April 1957 über die Verwertung der Verkehrsmilch1) die Übernahmepreise für Butter und Käse zum Zwecke der Produktionslenkung so zu ändern, dass die Butterherstellung im Vergleich zur Käsefabrikation noch ungünstiger gestellt wird als heute.

Zur Absatzaituation wurde oben gesagt, dass im Zusammenhang mit einer Grundpreiserhöhung eingehend abzuklären sein werde, inwieweit die Absatzverhältnisse eine Überwälzung dieser Erhöhung auf die Preise für Milchprodukte.

i) AS 1957, 367.

292 erlauben. Bine Überwälzung im Inland wird je länger je schwieriger, wenn der Absatz der inländischen Milchprodukte mengenmässig erhalten bleiben soll, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Gefahr besteht, dass bei einer Überwälzung vermehrt auf die vor allem preislich günstigeren Importprodukte ausgewichen wird. Eine Überwälzung auf die Exportpreise dürfte aus Konkurrenzgründen schwierig sein. Um trotz dieser Umstände den Verkehrsmilchproduzenten die notwendige Einkommensverbesserung zukommen zu lassen, ist es unerlässlich, dass wir die Eecbtsgrundlage erhalten, die aus der Nichtüberwälzung entstehenden Aufwendungen teilweise oder voll auf die Bundeskasse zu übernehmen.

Dazu ist, wie bereits mehrfach angedeutet, Artikel 11 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 abzuändern. Die neue Gesetzesbestimmung soll so lauten, dass zusätzlich allgemeine Bundesmittel eingesetzt werden können, wenn sieh Milchgrundpreiserhöhungen während der Geltungsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 bei den Milchprodukten nicht auf die Konsumentenpreise überwälzen lassen. Es kann heute aus naheliegenden Gründen nicht gesagt werden, in welchem Masse wir von dieser neuen Fassung von Artikel 11 Gebrauch machen werden und ob während der Geltungsdauer des Beschlusses weitere MilcbgrundpreiserhÖhungen notwendig werden; wichtig ist, dass eine Nichtüberwälzung einer Grundpreiserhöhung auf die Milchprodukte in Zukunft nicht zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der Produzenten fuhren muss.

Wir nehmen an dieser Stelle auch noch zur Forderung der Milchproduzenten Stellung, wonach künftig ihr Verlustanteil inkl. Werbeabgabo von 0,1 Eappen/kg den Betrag von total l Eappen/kg nicht übersteigen dürfe. Auf diese Forderung können wir nicht eintreten. Wollte man dem Begehren entsprechen, so wären auch noch die Artikel 2, 8 und 4 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 in entsprechendem Sinne zu revidieren. Eine solche Korrektur musste insbesondere auch die produktionslenkende Wirkung der Bestimmungen dieser Artikel auf ein nicht verantwortbares Minimum herabdrücken. Die Höhe des künftigen Verlustanteils wird sich daher nach wie vor nach den jeweiligen Verwertungsverlusten richten.

Sodann ist auch die Forderung, die Änderung von. Artikel 11 sei rückwirkend auf den 1. November 1963 in Kraft zu setzen, abzulehnen. Der Grund liegt darin,
dass eine rückwirkende Erhöhung des Milchgrundpreises, die bei Konsummilch, Eahm und Milchspezialitäten auf die Konsumenten zu überwälzen ist, gar nicht durchführbar ist.

u. Die Änderung von Artikel 7 Nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 1962 werden Kostenbeiträge an beruf smässige Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes ausgerichtet. Im einzelnen bestimmt dieser Artikel : « Beruf smässigen Kälbermastern ausserhalb des Berggebietes, die zufolge der Abgelegenheit ihres Betriebes für ihre Milchverwertung auf die Kälbermast

298

angepriesen sind und weder Milch noch Milchprodukte in Verkehr bringen, wird ein Beitrag von je 40 Pranken pro Jahr für die ersten 5 Kühe ausgerichtet.» Aus dieser Bestimmung ergibt sich u.a,, dass nur diejenigen Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes in den Genuss eines Beitrages gelangen, die auf die Kälbermast zufolge der Abgelegenheit ihres Betriebes angewiesen sind. Nach Artikel 5, Absatz l unserer Verordnung vom 80. April 1963 über die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Rindviehhalter des Berggebietes sowie an berufsmässige Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes gilt das Kriterium der Abgelegenheit des Betriebes heute als erfüllt, wenn der Kälbermäster die Milch wegen zu weiter Entfernung von einer Milchsammelstelle vorwiegend zu Mastzwecken verwendet.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass Artikel 7 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 wegen der genannten Beitragsvoraussetzung unsern vielgestaltigen landwirtschaftlichen Besiedlungs-, Betriebs- und Nutzungsverhältnissen nicht in allen Teilen gerecht zu werden vermag. So musste Landwirten, die seit Jahren, sogar seit Generationen, als eigentliche berufsmässige Kälbermäster tätig sind, die Beitragsberechtigung abgesprochen werden, weil ihre Betriebe im Einzugsgebiet einer Milchsammelstelle liegen und daher nicht als abgelegen gelten können.

Ferner erwies es sich infolge der unterschiedlichen Betriebsverhältnisse als ausserordentlich schwierig, beispielsweise nach Massgabe der Kuhzahl oder der Anzahl gemästeter Kälber ohne Härten berufsmässige und nicht berufsmässige Kälbermäster zu unterscheiden.

Da einerseits der zunehmende Bedarf an Schlachtkälbern nur durch Ergänzungsimporte gedeckt worden kann und andererseits jede Maßnahme erwünscht ist, die zur Verminderung der Verkehrsmilclmienge beiträgt, beantragen wir Ihnen, wie wir dies schon bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage Ackermann vom 19. September 1963 ins Auge gefasst haben, auf das Kriterium der Abgelegenheit des Betriebes zu verzichten. Zudem soll auch das bisher geltende Kriterium der Berufsmässigkeit wegen Abgrenzungsschwierigkeiten fallen gelassen werden. Damit sind alle Kälbormäster ausserhalb des Berggebietes, vorausgesetzt, dass sie während einer vollen Abrechnungsperiode weder Milch noch Milchprodukte in Verkehr bringen, beitragsberechtigt. Durch diese Änderung werden sich
die Aufwendungen für die Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes schätzungsweise verdoppeln; in der Abrechnungsperiode 1962/63 beliefen sie sich auf 158 940 Franken.

Hingegen beantragen wir Ihnen, im neuen Artikel 7 ausdrücklich vorzusehen, dass nur diejenigen Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes in den Genuss von Beiträgen kommen, die während einer vollen Abrechnungsperiode weder Milch noch Milchprodukte in Verkehr bringen. Damit soll verhindert werden, dass Kuhhaltern Beiträge ausbezahlt werden, welche aus irgendwelchen Gründen nur vorübergehend, während kurzer Zeit, Kälber mästen und keine Milch in Verkehr bringen.

Bei dieser Gelegenheit beantragen wir Ihnen zudem noch die Aufnahme eines neuon Absatzes 2 in Artikel 7, wonach die Beiträge für die Kälbermäster

294 ausserhalb des Berggebietes ausschliesslich aus allgemeinen Mitteln des Bundes gedeckt werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Es handelt sich also lediglich um eine Prämierung.

HI. Inkrafttreten Gemäss Ziffer II des Beschlussesentwurfes beantragen wir Ihnen, die Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Beschlusses sei dem Bundesrat zu überlassen.

Der abgeänderte Artikel 7 soll aus praktischen Gründen rückwirkend, und zwar auf den 1. November 1968, in Kraft gesetzt werden. Damit wird es möglich sein, die Kostenbeiträge an die Kälbermäster ausserhalb des Berggebietes bereits für die laufende Abrochnungsperiode auf Grund der neuen Bestimmung auszurichten; auf diese Weise können die Unsicherheiten und unbefriedigenden Auswirkungen der bisherigen Begelung sofort behoben werden.

Dieser Änderungserlass stützt sich wie schon der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 auf die Artikel 81bls, Absatz 8, Buchstabe b und 32 der Bundesverfassung* Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1962).

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Januar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler : Ct. Oser

(Bntwurf)

295

Buudesbeschluss betreffend

Anderung des Bundesbeschlusses iiber zusatzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahinen auf dem Gebiete der Milchtvirtschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischon Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1964, beschliesst: I Der Buudesbeschluss vom 4.01ttober 19621) ubor zusatzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milclrwirtachaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1962) wird wie folgt geandert:

Art. 7 Kalbermastern ausserhalb des Berggebietes, die wahrend einer Abrechnungsperiode weder Milch noch Milchprodukte in Verkohr bringen, wird ein Beitrag von je 40 Franken pro Jahr fiir die ersten fiinf Kuhe ausgerichtet.

2 Die eutsprechonden Aufwendungen werden ausschliesslich aus allgemeinen Mitteln des Bundes gedeckt.

1

Art. 11 Soweit ab I.November 1962 Erhohungen des Milchgrundpreises bei denMilchprodukton nicht auf die Konsumentenpreise uborwalzt werden, konnen sie aus allgomeinen Bundesmitteln gedeckt werden.

1) AS 1962,1137.

Eoatenbeltriige an Kiilbcrmilster ausserlialb ties Eerggebietes

Erhohungen des Milcligrundpreises ab 1. November 1962

296

II Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest. Er kann Artikel 7 rückwirkend auf I.November 1968 in Kraft setzen.

Die während der Gültigkeitsdauer der aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Tatsachen sind auch weiterhin nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

III Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundeebeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

7389

Januar-September

Milchwirtschaftliche Aussenhandelsbilanz

1937/39 Wg.

1959 W,

1980 Wg,

1961 Wg.

1962 Wg.

1962 Wg.

1963 Wg.

Export, davon ausgewahUe ProdvMe: 0402 10- Milchpulver Kindermehl1) 0402.30: Kondensmilch, sterilisierte Milch . .

0404 10/14- Weichkase 0404 28 · Hartkase .

0404 30: Sehachtel- und Blockkiise Total dieser Bxporte 2) in Mio q Frischmiloh um-

128 619 1 1602 356

598 415 11 2194 655

525 413 2 2320 672

- 505 552 2 2518 699

511 413 2 2494 632

393 314 1 1763 453

355 351 2 1877 454

2,51

3,80

3,96

4,18

4,12

2,93

3,06

Import, davon ausgewalilte Produkte: 0402 10- Milohpulver, Kindermehl 0402 20: Rahmund Rahmpulver .

0402 30: Kondensmilch 0403 10 : Butter . . .

0404 10/14: Weichkase 0404. 22/28: Hartkase 0404 30- Schachtel- und Blockkase . . .

Total dieser Importe, in Mio q Prischmilch umgerechnet .

. . .

do. aber ohne Butter

8 2 1 138 107 54

174 31 610 244 276 364 24

211 12 573 35 234 401 35

339 15 680 600 244 503 42

627 27 429 361 271 570 55

417 18 287 118 193 411 40

382 20 476 38 214 509 55

0,63 0,29

1,72 1,11

1,22 1,08

2,83 1,33

2,32 1,42

1,30 1,00

1,32 1,22

Exportuberschuss, in Mio q Frischmilch umgerechnet do aber ohn& Butter

1,88 2,22

2,08 2,69

2,74 2,88

1,35 2,85

1,80 2,70

1,63 1,93

1,74 1,84

"·) Kindermehl figuriert imneuen Zolltarif nicht mehr unter MDchpulver (0402.10), sondem unter 1902.01.

) Ohne Lieferungen an Hiliswerke (seit 1960).

2

t» to

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Vom 28. Januar 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

8893

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.02.1964

Date Data Seite

273-297

Page Pagina Ref. No

10 042 412

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