4 4

0

%

9

# S T #

9

Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 5. November 1964

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 13 Franken im E aliijähr zuzüglich Nachnahme- unä PoslbtiMungigcbühr Einrückungsgebühr; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli &, Cit., 3000 Bern

# S T #

9089

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen (Vom 9. Oktober 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen das am 20. Juni 1964 mit der Vereinigten Arabischen Bepublik abgeschlossene Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Kurzer historischer Überblick Die schweizerische Gemeinschaft in Ägypten, einst eine der aktivsten und wohlhabendsten unserer Kolonien im Ausland, ist, wie übrigens auch alle anderen ausländischen Gemeinschaften, von den verschiedenen in der Vereinigten Arabischen Bepublik seit 1960 durchgeführten Nationalisierungsmassnahmen betroff en worden. Diese Massnahmen bezwecken eine grundleg ende Umwandlung der wirtschaf thchen und sozialen Struktur des Landes und sollten Ägypten, wie ihre Befürworter selbst sagten, die Durchführung seiner «zweiten Revolution» ermöglichen. Die ersten Vorzeichen der kommenden Nationalisierungen machten sich bemerkbar, als im Jahre 1957 die «Ägyptianisierung» der Banken, der Versicherungsgesellschaften und der Import- und Exportfirmen angeordnet wurde, die innert fünf Jahren in ägyptischen Besitz übergeführt werden musston. Im Jahre 1961, also noch vor Ablauf dieser Frist, hatten umfangreiche Nationalisierungsmassnahmen erneut die Banken und Versicherungsgesellschaften zum Gegenstand sowie die wichtigsten Industrie- und Handelsunternehmen. Noch im Bimdesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

62

910 selben Jahr und in den darauffolgenden Jahren wurden neue Nationalisierungsmassnahmen angeordnet, die, zusammen mit den Gesetzen über die Landreform, den Sozialisierungsprozess der gesamten ägyptischen Wirtschaft schrittweise zum Abschluss brachten.

Angesichts der umfangreichen von diesen Massnahmen berührton schweizerischen Interessen beschlossen wir schon im Oktober 1961, der Eegierung der Vereinigten Arabischen Republik die Aufnahme von Verhandlungen über die Entschädigung der benachteiligten Schweizerbürger vorzuschlagen. Aber noch bevor die Besprechungen eingeleitet werden konnten, haben die ägyptischen Behörden im Herbst 1961 die Vermögen einer Anzahl ägyptischer Staatsangehöriger und Ausländer, worunter sich auch mehrere Schweizer befanden, mit Sequester belegt. Im Falle einiger Schweizer war deren Vermögen bereits nationalisiert, so dass sie doppelt geschädigt wurden.

Nachdem die Eegierung der Vereinigten Arabischen Eepublik im März 1962 die Eröffnung der von uns verlangten Verhandlungen angenommen hatte, begannen diese am 27. April in Bern und dauerten bis zum 4.Mai 1962. Die schweizerische Delegation setzte sich aus Vertretern des Politischen Departements und des Volkswirtschaftsdepartoments zusammen und stand unter der Leitung von Botschafter Edwin Stopper, Direktor der Handelsabteilung, Die ägyptische Delegation wurde vom Untorstaatssekretär im Wirtschaftsministerium, Zakaria Tawfik, geleitet. Diese erste Phase der Besprechungen diente nur der Abklärung und gestattete es jeder Partei, ihre Haltung darzutun. Die Verhandlungen wurden sodann vom 13.bis 24.März 1968 in Kairo weitergeführt, wobei die schweizerische Delegation nunmehr unter der Leitung von Herrn Hans Bühler, Vizedirektor der Handelsabteihmg, stand. Über gewisse Punkte konnte eine Einigung erzielt werden, so namentlich in bezug auf den ungefähren Wert der nationalisierten schweizerischen Vermögenswerte und über die Festsetzung des Kreises der im Eahmen des vorgesehenen Entschädigungsverfahrens anspruchsberechtigten Personen. Die Parteien einigten sich ebenfalls auf das Prinzip eines Transfersystems, das auf der Verwendung der Nationalisierungsentschädigung für die Deckung der Ausgaben schweizerischer Touristen in Ägypten und die teilweise Bezahlung der in die Schweiz eingeführten ägyptischen Waren beruhen sollte.

Die bei
Abschluss dieser Verhandlungen erzielten Ergebnisse wurden in einem von den beiden Delegationschefs unterzeichneten Protokoll festgehalten. Daneben blieben jedoch zahlreiche wichtige Fragen streitig, so insbesondere jene der Festsetzung des Betrages der für den Transfer zu berücksichtigenden Entschädigungen, der Kursgarantie, der Auswahl der in das Transfersystera einzubeziehenden Zahlungen und der zeitlichen Dauer der ratenweisen Abwicklung des Transfers.

Diese Fragen wurden von den beiden Delegationen anlässlich einer Zusammenkunft in Kairo vom 24.Februar bis zum T.März 1964 erneut behandelt.

In dieser dritten Verhandlungsphase wurden beachtliche Fortschritte in der Bichtung eines Abkommens erzielt. Für die meisten der nccli hängigen Fragen zeichneten sich Lösungsmöglichkeiten ab, so insbesondere für jene der Sequester,

911 über welche die ägyptische Delegation bis dahin jede Diskussion abgelehnt hatte.

Die Verhandlungen wurden indessen unterbrochen, da sich die Delegation der Vereinigten Arabischen Republik ausserstande erklärte, die ihr unterbreiteten konkreten Vorschläge über das Problem der Kursgarantio in diesem Verbandlungsstadium anzunehmen. Der Kontakt zwischen den beiden Parteien wurde jedoch nicht abgebrochen, und es zeigte sich bald, dass dieses Problem auf eine für die Schweiz befriedigende Weise gelöst werden könnte. Am 16. April 1964 begab eich daher eine kleine Delegation nach Kairo, wo nach Beseitigung der letzten Hindernisse am 21. April ein Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen paraphiert wurde. Die Anwendungsgrundsätze des Abkommens sowie gewisse hängige Streitfragen im Bereich der schweizerischägyptischen Beziehungen wurden vom 8. Juni an mit einer Gruppe von Experten der Vereinigten Arabischen Republik geregelt. Am 20. Juni 1964 sind sodann in der Bundesstadt ein endgültiges Abkommen und mehrere Briefwechsel von den beiden Delegationschefs unterzeichnet worden.

n. Analyse des Abkommens und der dazugehörigen Übereinkünfte 1. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen hat die von Nationalisierungen, Landreformen und Sequestermassnahmen betroffenen Schweizerbürgern geschuldete Entschädigung zum Gegenstand. Die lange Dauer der vorangehenden Verhandlungen erklärt sich aus dem Umfang und der Vielseitigkeit der Fragen, die in ihrer Gesamtheit endgültig geregelt werden mussten.

Artikel I bezeichnet die schweizerischen Staatsangehörigen - sowohl natürliche wie juristische Personen - welche auf die sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile Anspruch erheben können. In bezug auf die natürlichen Personen regelt ein Briefwechsel die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit. Schweizerisch-ägyptische Doppelbürgor sind von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen, während im Falle des Zusammentreffens der schweizerischen mit einer anderen als der ägyptischen Staatsangehörigkeit nur jene Personen als Schweizer im Sinne des Abkommens gelten, deren Schweizerbürgerrecht als vorwiegend oder effektiv angesehen werden kann. Diese Einschränkung entspricht der schweizerischen Praxis auf dem
Gebiet der doppelten Staatsangehörigkeit.

Für die Bedürfnisse des Abkommens ist auch festgehalten worden, dass die schweizerischen Behörden bereit sind, das Vorherrschen der ausländischen Staatsangehörigkeit dann -als gegeben zu betrachten, wenn diese von einer Person auf ihr ausdrückliches Begehren erworben worden ist.

Zusätzliche Kriterien erlauben die Feststellung des schweizerischen Charakters der in den Genuas der Bestimmungen des Abkommens gelangenden schweizerischen juristischen Personen. Diese müssen von mehrheitlich schweizerischen Interessen beherrscht sein und ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben (Art.l, Abs.l). Dieses letztere Kriterium wurde für die Zwecke des Abkommens gewählt, nachdem festgestellt worden war, dass keine schweizerisch

912 beherrschte Gesellschaft mit Sitz ausserhaïb der Schweiz oder Liechtenstein von den in der Vereinigten Arabischen Bepublik durchgeführten Nationalisierungsmassnahmen berührt worden ist.

Die schweizerische Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen und der schweizerische Charakter der juristischen Personen müssen vom Moment der Enteignungsrnassnahme bis zum Tage der Unterzeichnung des Abkommens ohne Unterbruch bestanden haben (Abs.2). Diese Bestimmung entspricht der völkerrechtlichen Eegel der Kontinuität des Anspruches auf diplomatischen Schutz.

Artikel II stellt den Grundsatz auf, dass die Schweizerbürger, deren Vermögenswerte, Rechte und Interessen durch einschränkende Massnahmen in der Vereinigten Arabischen Bepublik betroffen worden sind, durch die Regierung dieses Landes entschädigt werden. Die verschiedenen Massnahmen sind einzeln aufgeführt worden; es handelt sich um die seit 1960 verfügten Nationalisierungen, die Landreformen von 1961 und 1968 und die seit 1961 verfügten Sequester.

Artikel III beziffert den ungefähren Wert der geschädigten schweizerischen Vermögenswerte, Bechte und Interessen auf 4 Millionen ägyptische Pfund, was etwa 40 Millionen Schweizerfranken entspricht. In Wirklichkeit belauft sich der Gesamtwert dieser Vermögenswerte, Bechte und Interessen auf ungefähr 61,6 Millionen Schweizerfranken. Ein schweizerisches Industrieunternehmen hat allein Schädigungen im Umfang von annähernd der Hälfte dieses Betrages erlitten. Nachdem zwischen diesem Unternehmen und dem verstaatlichten ägyptischen Betrieb eine direkte Vereinbarung über einen Teil der geschuldeten Entschädigung getroffen werden konnte, war es möglich, den Wert der unter das Abkommen fallenden Vermögenswerte, Bechte und Interessen auf den in Artikel III angegebenen Betrag zu reduzieren. Dieser stellt übrigens nur einen unverbindlichen Hinweis dar, da die Schätzung gewisser schweizerischer Vermögenswerte bei Vertragsabschluss noch nicht beendigt war.

Artikel IV sieht vor, dass die von der Vereinigten Arabischen Bepublik geschuldeten Entschädigungen zum Zwecke dos Transfers auf funfundsechzig Prozent ihres Kominalwertes reduziert und auf ein zinsloses Spezialkonto einbezahlt werden (Abs.l). Die Begierung der Vereinigten Arabischen Republik erhält nach Einzahlung der jedem geschädigten Schweiaerbürger geschuldeten
Entschädigung auf das Spezialkonto für diese Beträge Décharge (Abs.8). Auch die noch in der Vereinigten Arabischen Bepublik ansässigen Schweizer können von der Möglichkeit des Transfers ihrer Entschädigungen Gebrauch machen, sofern sie vor dem 30. September 1965 einen entsprechenden Antrag stellen und spätestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens die Gewährung dos Status von nicht in der Vereinigten Arabischen Bepublik wohnhaften Personen beantragen (Abs. 2).

Artikel V regelt den Transfermechanismus. Der Gesamtbetrag der auf das Spezialkonto einzuzahlenden Entschädigungen wird in eine Anzahl gleichhohe Jahresquoten aufgeteilt, die auf Grund der Vertragsdauer berechnet werden.

913 Da diese auf acht Jahre festgesetzt worden ist (Art. VIII), wird der Transfer in acht Jahresquoten durchgeführt, die zu Beginn des entsprechenden Vertragsjahres freizugeben sind (Abs.2). Im Eahmen dieser Quoten werden die Entschädigungen zur Hälfte für die Dockung der Ausgaben schweizerischer Touristen und der schweizerischen technischen und wissenschaftlichen Büros in der Vereinigten Arabischen Eepublik und zur Hälfte für die Bezahlung der für den Bedarf des schweizerischen Marktes eingeführten ägyptischen Waren, ausgenommen Bohbaumwolle und Eeis, verwendet. Die Ausgaben der Touristen und der technischen und wissenschaftlichen Büros können zu 100 Prozent aus Entschädigungsguthaben bezahlt werden, während die Bezahlung der Waren nur bis zu 80 Prozent ihres Wertes auf diesem Wege erfolgen darf (Abs.l). Sollte die vorgesehene Verteilung zu einem späteren Zeitpunkt den Umständen nicht rnehr entsprechen, so würden sich die beiden Regierungen ins Einvernehmen setzen, um eine neue Verteilung ins Auge zu fassen und nötigenfalls neue Kategorien von Zahlungen ins Transfersystem aufzunehmen (Abs.8).

Um das einwandfreie Funktionieren des Systems sicherzustellen, sieht ein auf Begehren der schweizerischen Delegation erfolgter Briefwechsel vor, dass dio in die Schweiz eingeführten Waren ägyptischen Ursprungs den schweizerischen Käufern zu den für ihren Verkauf gegen freie Devisen gültigen Preisen angeboten werden sollen und ihre Ausfuhr nicht durch Verwaltungsmassnahmen behindert werden darf.

Gernäss Artikel VI sind alle Operationen, die das Spezialkonto betreffen, von sämtlichen Abgaben und Prämien befreit, welche die ägyptische Gesetzgebung für den Transfer vorsieht.

Artikel VII setzt die Vertragsdauer auf acht Jahre fest. Da innerhalb dieser Zeitspanne die Entschädigungen bis zu fünfundscchzig Prozent ihres Wertes auf das Spezialkonto einzuzahlen sind, was einem Totalbetrag von 26 Millionen Schweizerfranken entspricht, werden die Jahresquoten ungefähr don Betrag von 8,25 Millionen Franken erreichen.

Artikel VIII regelt dio fur die Schweiz sehr wichtige Frage der Kursgarantie.

Für alle auf das Spezialkonto einzuzahlenden Beträge sowie für die bereits auf dem Spezialkonto liegenden Summen wurde der Wert des ägyptischen Pfundes auf 2.80 USA-Dollar festgelegt. Dies entspricht ungefähr dorn heutigen
tatsächlichen Kurs des ägyptischen Pfundes gegenüber dem Schweizerfranken (l ägyptisches Pfund -= 10 Schweizerfranken). Sollte die Eegiorung der Vereinigten Arabischen Bepublik den hier festgehaltenen Kurs ändern, so würde sie die daraus entstehende Differenz in ägyptischen Pfund ausgleichen, im Falle einer Abwertung durch Xachzahlung, im Fall einer Aufwertung durch Eückzug der Differenz in ägyptischen Pfund.

Artikel IX sieht die Schaffung einer gemischten Kommission vor, deren Aufgabe es ist, die Abwicklung und Anwendung des Abkommens zu überwachen.

Sie tritt auf Antrag einer der beiden Eegierungen zusammen.

914

Artikel X bezieht sich auf den Pali, dass die Eegierung der Vereinigten Arabischen Bepublik nach Abschluss des Abkommens neue Nationalisierungsmassnahmen oder andere Masanahmen ähnlicher Art treffen würde. Die beiden Begierungen werden in einem solchen Falle prüfen, unter welchen Bedingungen avis derartigen Massnahmen entstandene Ansprüche im Eahmen des Abkommens vom 20. Juni 1964 befriedigt werden können.

Die in Artikel XI vorgesehene Meistbegünstigungsklausel könnte unter Umständen angesichts der Entschädigungsabkoinmen, welche die Vereinigte Arabische Bepublik mit ändern Ländern abzuschliesscn beabsichtigt, eine gewisse Bedeutung erbalten. Vorteilhaftere Bestimmungen solcher Abkommen würden automatisch anstelle jener des schweizerisch-ägyptischen Abkommens zur Anwendung gelangen.

Artikel XII bestimmt in Absatz 2, dass das Abkommen ratifiziert werden muss und am Tage des Austausches der Batifikationsurkunden in Kraft tritt.

G-emäss Absatz l hätte es jedoch schon vom I.Oktober 1964 an provisorisch angewandt werden sollen. Diese Bestimmung wurde aufgenommen, um möglichst schon die ägyptische Winter-Eoisesaison 1964/G5 für den Transfer zugunsten der geschädigten Schweizerbürger nutzbar zu machen. Nachträglich stellte die Delegation der Vereinigten Arabischen Eepublik aber fest, dass die provisorische Anwendung aus verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Gründen erst ab I.November 1964 möglich sei. Durch Briefwechsel vom 29.September 1964 wurde der Beginn der provisorischen Anwendung des Abkommens demzufolge auf den 1. November festgesetzt und damit Absatz l von Artikel XII in diesem Sinne geändert. Die weiteren Vortragsjahre werden jeweils am I.Oktober beginnen.

2. Bin Anwendungsprotokoll, das gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichnet worden ist, regelt die Einzelheiten des Transfers. Vor allem ist zu erwähnen, dass auf schweizerischer Seite das Politische Departement, dem die Schweizerische Verrechnungsstelle in Zürich als technisches Organ zur Seite steht, mit gewissen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens betraut worden ist. So erteilt es Bescheinigungen an die Schweizerbürger (natürliche und juristische Personen), die gemäss den Bestimmungen des Abkommens die Überweisung der ihnen geschuldeten Entschädigungen verlangen. Diese Bescheinigungen enthalten die Bestätigung,
dass die im Abkommen vorgesehenen Nationalitätsvoraussetzungen erfüllt sind, und zählen die Vermögenswerte, Eechte und Interessen dieser Schweizerbürger auf, die von den Nationalisierungen und anderenin derVereinigtenArabischenEepüblik ergriffenen Massnahmen betroff en werden sind (Art.l). Die Bescheinigungen werden hierauf zusammen mit den Dokumenten, die das Eigentumsrecht der Anspruchsberechtigten belegen, einer Handelsbank in der VereinigtenArabischen Eepublik zugestellt.

Hiernach werden sie, nachdem sie vom Departement für Devisenkontrolle visiert worden sind, an die Zentralbank von Ägypten weitergeleitet, welche dem im Abkommen vorgesehenen Spezialkonto fünfundsechzig Prozent des Wertes der den

915 Anspruchsberechtigten geschuldeten Entschädigungen gutschreibt. Das Spezialkonto wird von der Zentralbank von Ägypten auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle eröffnet; diese wird fortlaufend über die Einzahlungen unterrichtet (Art.2 und 3). Das Spezialkonto wird in zwei Unterkonten aufgeteilt, das Unterkonto T (Tourismus, sowie technische und wissenschaftliche Büros) in ägyptischen Pfund und das Unterkonto M (Waren) in Schweizerfranken. Beide Unterkonten sind zinslos und auch durch dio Bestimmungen von Artikel VIII des Abkommens betreffend dio Kursgarantie (Art.4) gedeckt. Die Artikel 5 und 6 regeln die buchungsmässige Aufteilung und Ausnützung der Jahresquoten. Der Bundesratsbeschluss vom 17.Dezember 1956 über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterstellt auch die Zahlungen von der Schweiz nach der Vereinigten Arabischen Kepublik dem gebundenen Zahlungsverkehr und bildet somit die internrechtliche Grundlage für die Durchführung der Transferbestimmungen des Abkommens. Die Schweizerische Verrechnungsstolle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses beauftragt und erhält hierfür vom Volkswirtschaltsdepartement die notwendigen allgemeinen Instruktionen.

3. Ein ebenfalls am Tage der Unterzeichnung des Abkommens erfolgter Briefwechsel bezieht sich auf den schweizerischen Beitrag an die internationale Aktion für die Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens.

· Im Jahre 1960 erliess die UNESCO einen Aufruf an ihre Mitgliedstaaten für die Erhaltung der im Niltal des sudanesischen und ägyptischen Nubiens gelegenen Kulturdenkmäler -- und insbesondere dos Tempels von Abu Simbel --, die infolge der Errichtung des Hochdammes von Assuan in Gefahr stehen, in den Fluten zu verschwinden. Ein erster von dieser Organisation ausgearbeiteter Plan, dessen Durchführungskosten auf 30,5 Millionen Dollar veranschlagt wurden, fand keine Berücksichtigung. Ein neuer Plan, dessen Kosten sich auf 20,5 Millionen Dollar belaufen, ist erstellt worden. Der Generaldirektor der UNESCO hat sich im Dezember 1963 erneut an alle Mitgliedstaateu gewandt und sie eingeladen, durch freiwillige Beiträge an der Aktion zur Erhaltung dieser Monumente teilzunehmen.

Da die Veröffentlichung neuer Nationalisierungsgesetze kurz darauf die schweizerisch-ägyptischen Beziehungen trübte, war es damals nicht möglich,
diesem Aufruf Folge zu leisten. Später hatten wir jedoch Gelegenheit, die Frage eines schweizerischen Beitrags an die Aktion der UNE SCO zu prüfen. Folgende Überlegungen waren hauptsächlich für unsere Haltung bestimmend: Die von der UNESCO durchgeführte internationale Aktion bezweckt vor allem, sehr wertvolle Kulturgüter zu erhalten, was nicht nur das Land interessiert, in dem diese sich befinden, sondern ein Anliegen der gesamten Menschheit darstellt.

Die bis heute erzielten Ergebnisse der Aktion beweisen dieses Interesse. Fünfundvierzig Staaten, worunter die meisten Länder Westeuropas, haben bereits Beiträge bezahlt oder zugesichert (Bundesrepublik Deutschland 3 000 000 Dollar, Belgien 17 000, Frankreich l 000 000, Griechenland 30 000, Italien 856 000,

916 Luxemburg 40 000, Niederlande 486 000, Österreich 25 000, Schweden 500 000, Spanien 270 000, Vereinigtes Königreich 210 000).

Dazu kommt, dass ein schweizerischer Beitrag den Landsleuten, die durch Nationalisierungen und andere in der Vereinigten Arabischen Eepublik erlassene einschränkende Massnahmen betroffen wurden, ermöglichen würde, schneller in den Besitz der ihnen geschuldeten Entschädigungen zu gelangen. Der Beitrag würde nämlich nicht in Schweizerfranken oder Dollar sondern in ägyptischen Pfund ausbezahlt, die von den Nationalisierungsontschädigungen abgezogen würden, während unsere anspruchsberechtigten Landsleute den Gegenwert in der Schweiz in Schweizerfranken erhielten. Wir waren daher der Ansicht, die schweizerische Delegation sollte ermächtigt werden, der Delegation der Vereinigten Arabischen Eepublik im Falle eines günstigen Verhandlungsverlaufes mitzuteilen, die Schweiz sei unter den obenerwähnten Bedingungen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidgenossischen Bäte, bereit, an der Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens mit einem Beitrag von 100 000 ägyptischen Pfund teilzunehmen. Anlässlich der Besprochungen in Kairo im März 1964, die zur Paraphierung eines Vertragsentwurfes betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen führten, hat die schweizerische Delegation von diosor Erlaubnis Gebrauch gemacht.

In der Schlussphase der Besprechungen wurde vereinbart, den Betrag des schweizerischen Beitrages von den Entschädigungen abzuziehen, welche Schweizerbürgern geschuldet werden, deren Vermögenswerte mit Sequester belegt worden waren, da diese Landslouto von den verschiedenen in Ägypten angeordneten Massnahmen am schwersten betroffen wurden. Da die Bezahlung einer Globalsumme durch die Vereinigte Arabische Eepublik ins Auge gefasst wurde, erschien es einfacher und praktischer, den schweizerischen Beitrag von diesem Betrage abzuziehen. Die beiden Delegationen haben vereinbart, dass sie diese Frage sofort nach Festsetzung gewisser noch nicht endgültig bestimmter Werte erneut aufnehmen werden.

Der Briefwechsel vom 20. Juni 1964 hält diese Vereinbarung fest. Er sieht vor, dass der Beitrag der Schweiz an die internationale Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens, der 100 000 ägyptische Pfund beträgt, von den Entschädigungen abgezogen wird, die den
von Sequestermassnahmen betroffenen Schweizerbürgern geschuldet werden. Die Eegierung der Vereinigten Arabischen Eepublik wird hierauf den Betrag dem Fonds der UNESCO für die Erhaltung der fraglichen Kulturdenkmäler überweisen.

In dieser Form erleichtert der Beitrag unseres Landes an die Erhaltung der Kulturdenkmäler des Niltals gleichzeitig den Transfer der den Schweizern geschuldeten Entschädigungen. Somit stellt er ein Element der allgemeinen Eegelung dar, die mit der Vereinigten Arabischen Eepublik über die Entschädigung der schweizerischen Interessen getroffen worden ist.

917 lu. Scblussîolgerungeu Zweifellos befriedigt das nach zweijährigen schwierigen Verhandlungen geschlossene Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung unterberiten, die schweizerischen Ansprüche nicht vollständig. Dies ist jedoch ganz allgemein bei Entschädigungsabkommen der Fall, Es wäre zwecklos gewesen, zu hoffen, man könne bessere Eesultate erzielen, ganz besonders angesichts der Tatsache, dass es sich hier um sehr grundlegende und umfassende Strukturveränderungen handelte. Das Abkommen mit der Vereinigten Arabischen Republik stellt das Maximum dessen dar, was erzielt werden konnte. Unter diesen Umstanden und ganz besonders angesichts der im Abkommen verankerten Kursgarantie darf die getroffene Begelung, die weitgehend die Wunsche unserer geschädigten Landsleute berücksichtigt, in ihrer Gesamtheit als befriedigend betrachtet werden.

Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme der beiden beiliegenden Bundesbeschlussentwürfe, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen vom 20. Juni 1964 zu genehmigen und der Leistung dos schweizerischen Beitrages an die internationale Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens zuzustimmen.

Die Verfassungsmässigkeit des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, auf Grund dessen der Bund das Kecht zum Abschluss von Staatsverträgen mit ausländischen Staaten hat. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Abkommen auf weniger als 15 Jahre abgeschlossen ist, untersteht der Bundesbeschluss, dessen Annahme wir beantragen, nicht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum.

Der Bundosbeschluss betreffend Bewilligung des schweizerischen Beitrages an dio internationale Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens beruht nicht auf einer ausdrücklichen Bestimmung der Bundesverfassung. Er ist jedoch verfassungsmässig, da die Aussenbeziehungen zum Kompetenzbereich des Bundes gehören. Die Gewährung eines schweizerischen Beitrages im Rahmen einer von der UNESCO durchgeführten
internationalen Aktion mit dem Ziel der Erhaltung von Kulturgütern, welche die gesamte Menschheit interessieren, gehört zum Bereich der schweizerischen Aussenpolitik. Auch als Bestandteil der Eegelung der Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Vereinigten Arabischen Eepubhk, wie sie im Ihnen heute zur Genehmigung unterbreiteten Abkommen vorgesehen ist, stellt die Gewährung dieser Beiträge eine aussenpolitische Handlung dar. Schliesslich steht der Bundesbeschlussentwurf weder zu den Bestimmungen der Bundesverfassung noch den ihr zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätzen im Widerspruch.

918

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9.Oktober 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundcsrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundosrates vom 9.Oktober 1964, beschliesst : Einziger Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Bepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen vom 20. Juni 1964 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

7818

919 (Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Teilnahme der Schweiz an der internationalen Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 1964, beschliesst :

Art. l Der Schweizerische Bundesrat nimmt an der internationalen Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens mit einem Beitrag von einer Million Schweizerfranken teil.

Art. 2 Dieser Beitrag wird durch die Begierung der Vereinigten Arabischen Bepublik für Bechnung der Schweiz in ägyptischen Pfund an den Eonds der UNESCO für die Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens bezahlt.

Art. 3 Die Zahlung der Begierung der Voreinigten Arabischen Bopublik stellt einen Vorschuss auf die Entschädigungen dar, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugunsten der Schweizcrbürger geschuldet werden, welche durch in der Vereinigton Arabischen Bepublik angeordnete Sequesterrtiassnahmen geschädigt wurden. Die Verteilung dieses Betrages unter die Anspruchsberechtigten erfolgt durch den Bund, Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

7818

920 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerichen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Entschädigung der von den Verstaatlichungsmassnahnien und anderen einschränkenden Massnahmen der Vereinigten Arabischen Republik, auf die sich dieses Abkommen bezieht, betroffenen schweizerischen Interessen gesamthaft und endgültig zu regeln, haben folgendes vereinbart : Artikel I 1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als schweizerische Vermögenswerte, Beeilte und Interessen diejenigen Vermögenswerte, Hechte und Interessen, die natürlichen Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie juristischen Personen mit überwiegend schweizerischen Interessen und Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein gehören.

' 2. Für die Zwecke dieses Abkommens müssen die schweizerische Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen und der schweizerische Charakter der juristischen Personen seit dem Tago, an dem die ihre Vermögenswerte, Rechte und Interessen berührende Ifassnahme getroffen wurde, bis zum Tage des Abschlusses dieses Abkommens bestanden haben.

Artikel II Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik richtet Entschädigungen für die schweizerischen Vermögenswerte, Rechte und Interessen aus, die von den in der Vereinigten Arabischen Republik getroffenen und nachstehend aufgezählten Massnahmen betroffen worden sind : a. in bezug auf die Verstaatlichungen durch die seit 1960 veröffentlichten Gesetze, und zwar namentlich durch die folgenden: Gesetze 40, 285 und 288 von I960; Gesetz 71, geändert durch Gesetz 120; Gesetze 110,117,118,119 und 180 von 1961; Gesetze 88, 51, 67, 72, 78, 148 und 157 von 1968;

921 b. in bezug auf die Agrarreformen durch die Gesetze 127 von 1961 und 15 von 1968; c. in bezug auf die Sequester durch die auf Grund des Gesetzes 162 von 1958 erlassenen Proklamationen sowie durch das Gesetz 150 von 1964.

Artikel III Nach den beiderseits erfolgten Schätzungen beläuft sich der Wert der schweizerischen Vermögenswerte, Eechte und Interessen, die von den in Artikel II erwähnten Massnahmen berührt werden und Gegenstand dieses Abkommens sind, auf ungefähr vier Millionen ägyptische Pfund. Die Berechtigung der Ansprüche der schweizerischen Staatsangehörigen wird festgestellt auf Grund der verstaatlichten Titel oder der kraft der in Artikel II erwähnten Gesetze ausgegebenen Zertifikate beziehungsweise Obligationen, oder in Ermangelung von solchen mit Hilfe aller anderen geeigneten Beweismittel. Es besteht deshalb Einverständnis darüber, dass der in diesem Artikel angegebene Betrag nicht endgültig ist und im Eahmen dieses Abkommens auf Grund der gebührend begründeten Ansprüche der schweizerischen Staatsangehörigen festgesetzt wird.

Artikel IV 1. Die Entschädigungen, die nach den in Artikel II erwähnten Gesetzen den am 1. Oktober 1964 nicht oder nicht mehr in der Vereinigten Arabischen Bepublik wohnhaften natürlichen Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie den juristischen Personen schweizerischen Charakter zustehen, werden im Hinblick auf ihren Transfer in die Schweiz zu fünfundsechzig Prozent auf ein zinsloses Spezialkonto einbezahlt.

2. Auf Verlangen der am I.Oktober 1964 in der Vereinigten Arabischen Eepublik wohnhaften natürlichen Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit und sofern das betreffende Gesuch innert eines Jahres nach diesem Tage gestellt wird, zahlen die Behörden der Vereinigten Arabischen Eepublik die diesen Personen zustehenden Entschädigungen gleichfalls zu fünfundsechzig Prozent auf jenes Spezialkonto ein.

Diese Personen gelangen in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Transferbestimmungen, sobald sie um die Eechtsstellung einer nicht in der Vereinigten Arabischen Eepublik wohnhaften Person nachgesucht haben; ein solches Gesuch muss spätestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens gestellt werden.

3. Nach Einzahlung sämtlicher einem schweizerischen Anspruchsberechtigten zustehenden Entschädigungen auf das in den Absätzen l und 2 erwähnte
Spezialkonto betrachtet die schweizerische Eegierung in ihrem eigenen Namen und im Namen dos Anspruchsberechtigten die der betreffenden Einzahlung zugrunde liegenden Ansprüche als endgültig geregelt. Diese Einzahlung hat für

922 die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik somit gegenüber dem betreffenden schweizerischen Anspruchsberechtigten befreiende Wirkung in bezug auf seine gesamten Ansprüche, die sich aus der Anwendung der in Artikel II aufgezählten Gesetze und Massnahmen ergeben oder auf diesen Gesetzen und Massnahmen beruhen.

Artikel V 1. Der Transfer nach der Schweiz der auf das in Artikel IV vorgesehene Spezialkonto einbezahlten Beträge erfolgt in nachstehender Weise : - eine der Hälfte dieser Beträge entsprechende Summe kann für die vollständige Bezahlung der Ausgaben der schweizerischen Touristen und der schweizerischen technischen und wissenschaftlichen Büros in der Vereinigten Arabischen Republik verwendet werden; - eine der anderen Hälfte dieser Beträge entsprechende Summe kann zur Bezahlung von höchstens 30 Prozent des Wertes von Waren (mit Ausnahme von Rohbaumwolle und Eeis) verwendet werden, die ihren Ursprung in der Vereinigten Arabischen Eepublik haben und für den Bedarf des schweizerischen Marktes eingeführt werden.

2. Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wird zu diesem Zwecke für jedes Vertragsjahr eine Quote im gleichen Betrage zur Verfügung gestellt.

Diese Quote wird jeweils am ersten Tage jeder Jahresperiode freigegeben. Falls die Quote nicht voll ausgenützt wird, wird der Restbetrag der nächsten Jahresquote hinzugerechnet.

3. Zeigt sich in der Folge, dass die in Absatz l vorgesehene Aufteilung den Verhältnissen nicht mehr angemessen ist, so setzen sich die beiden Regierungen ins Einvernehmen, um die Aufteilung soweit notwendig abzuändern und andere Zahlungskategorien ins Transfersystem einzubeziehen.

Artikel VI Die das Spezialkonto berührenden Operationen sind von allen Transfergebühren und -prämien befreit.

Artikel VII Die Durchführung dieses Abkommens hat innerhalb von acht Jahren zu erfolgen.

Artikel VIII Für alle auf das in Artikel IV bezeichnete Spezialkonto einzuzahlenden Entschädigungen sowie für die bereits auf diesem Konto liegenden Beträge entspricht das ägyptische Pfund für die Zwecke dieses Abkommens dem Werte von 2.80 USA-Dollar (zwei Dollar und dreissig Cent).

928

Artikel IX Es wird eine gemischte Kommission gebildet, welche die Durchführung des Abkommens überwachen und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen ergreifen soll, um eine gute Durchführung seiner Bestimmungen sicherzustellen.

Sie tritt auf Verlangen der einen oder der ändern Regierung zusammen.

Artikel X Falls nach Abschluss dieses Abkommens von der Vereinigten Arabischen Eepublik Massnabmen ergriffen werden sollten, die jenen ähnlich wären oder entsprechen würden, auf die sich das Abkommen bezieht, so werden die beiden Eegierungen prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die sich daraus ergebenden schweizerischen Ansprüche in dieses Abkommen einbezogen werden könnten.

Artikel XI Die Bestimmungen von Entschädigungsabkommen, welche die Vereinigte Arabische Eepublik mit Drittstaaten abschliessen könnte, gelangen, wenn sie günstiger sind, anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens zur Anwendung.

Artikel XII 1. Dieses Abkommen wird vom I.Oktober 1964 an vorläufig angewendet.

2. Es soll sobald als möglich ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden, der in Kairo erfolgen wird, in Kraft.

So geschehen in zwei Urschriften in Bern am 20. Juni 1964.

Für die schweizerische Begierung: (gez.) Hans Bühler

Für die Begierung der Vereinigten Arabischen Republik:

(gez.) Zakaria M-Tawäk

924 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Durchführungsprotokoll zu

dem am 20. Juni 1964 in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft; und der Vereinigten Arabischen Republik abgeschlossenen Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen

Um die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen (in der Folge : Abkommen) zu erleichtern, haben die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegiorung der Vereinigten Arabischen Eepublik folgendes vereinbart : Artikel l Das Eidgenössische Politische Departement stellt den naturlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel I des Abkommens, die beabsichtigen, Entschädigungen im Sinne von Artikel II dos Abkommeiis transferieren zu lassen, eine Bescheinigung gomäss dem beigefugten Muster aus, worin bestätigt wird, dass die Bedingungen von Artikel I des Abkommens erfüllt sind.

Werden in dieser Bescheinigung enthaltene Angaben über schweizerische Vermögenswerte, Eechte und Interessen von der Vereinigten Arabischen Eepublik bestritten und kann die Meinungsverschiedenheit nicht auf diplomatischem Wege beigelegt werden, so wird sie der in Artikel IX des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission unterbreitet.

Artikel 2 Damit die Zentralbank von Ägypten die jedem schweizerischen Anspruchsberechtigten (natürliche und juristische Personen) zustehenden Entschädigungen dem in Artikel IV des Abkommens erwähnten Spezialkonto gutschreiben kann, gelangt folgendes Verfahren zur Anwendung: a. Alle Titel eines schweizerischen Anspruchsberechtigten, welche die Vermögenswerte, Eechte und Interessen verkörpern und in der m Artikel l erwähnten Bescheinigung aufgezahlt sind, werden bei einer Handelsbank in der Vereinigten Arabischen Eepublik hinterlegt ; es sind ihnen alle ubli-

925

b.

c.

d.

e.

cherweise bei Bankgeschäften verlangten Dokumente beizulegen, die zum Beweis dos Eigentumsrechts des Anspruchsberechtigten dienen.

Die Handelsbank trägt auf der Bescheinigung den Wert dieser Vermögenswerte, Eechte und Interessen, wie er sieb aus der einschlägigen Gesetzgebung der Vereinigten Arabischen Bepublik ergibt, ein.

Die Bescheinigung (in 3 Exemplaren) wird mit dem beigelegten formellen Gesuch des schweizerischen Anspruchsberechtigten durch die Handelsbank in der Vereinigten Arabischen Bepublik dem Departement für Devisenkontrolle vorgelegt.

Das Departement für Devisenkontrolle schickt nach Prüfung und Genehmigung des Gesuches je oin Exemplar der Bescheinigung an die Zentralbank von Ägypten und an die Handelsbank.

Nachdem die Zentralbank von Ägypten von der Handelsbank die Titel erhalten hat, welche die in der Bescheinigung erwähnten Vermögenswerte, Eechte und Interessen verkörpern, schreibt sie 65 Prozent ihres Wertes dem erwähnten Spezialkonto gut.

Artikel 8

Die Zentralbank von Ägypten eröffnet auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle das in Artikel IV des Abkommens vorgesehene Speüialkonto in ägyptischen Pfund. Diesem Konto werden 65 Prozent der gemäss Artikel II des Abkommens geschuldeten Entschädigungen gutgeschrieben, sobald ihr Wert festgesetzt ist. Die Zentralbank von Ägypten setzt jeweils die genannte Stelle von den Zahlungen in Kenntnis ; ihren Anzeigen (in 2 Exemplaren) ist eine Abrechnung (ebenfalls in 2 Exemplaren) über die entschädigten Vermögenswerte, Bechte und Interessen gomäss dem beigeschlossenen Muster beizulegen.

Sind in einem gemäss Artikel 2 eingereichten Gesuch Werte aufgeführt, für welche die auszurichtenden Entschädigungen im Zeitpunkt seiner Einreichung noch nicht festgesetzt werden können, so werden diese Entschädigungen jeweils nach ihrer Festsetzung dem Spezialkonto gutgeschrieben.

Artikel 4 Die Zentralbank von Ägypten eröffnet auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle zwei zinslose Unterkonten, für welche die Bestimmungen von Artikel VIII des Abkommens gelten: das «Unterkonto T» (Tourismus sowie technische und wissenschaftliche Büros) in ägyptischen Pfund und das «Unterkonto M» (Waren) in Schweizerfranken.

Die Gutschriften und Belastungen auf dem Unterkonto M erfolgen zu dem von der Zentralbank von Ägypten veröffentlichten Schweizerfrankonkurs, der auf dem in Artikel VIII des Abkommens erwähnten Wert Verhältnis beruht.

Bundesblatt. 1] 6. Jahrg. Bd. II.

63

926 Artikel 5 Für das erste Vertragsjahr vom l. Oktober 1964 bis zum 80. September 1965 entspricht die Quote einem Achtel des in Artikel III des Abkommens erwähnten und auf 65 Prozent herabgesetzten Betrages. Bis zur Erreichung der vorerwähnten Quote werden die Einzahlungen auf das Spezialkonto vollständig und unverzüglich zu gleichen Teilen dem Unterkonto T in ägyptischen Pfund und dem Unterkonto M in Schweizerfranken gutgeschrieben.

Für jedes folgende Vertragsjahr entspricht die Jahresquote ebenfalls einem Achtel des in Artikel III des Abkommens erwähnten und auf 65 Prozent herabgesetzten Betrages. Gegebenenfalls wird ihr der nicht verwendete Restbetrag der Quote des vorhergehenden Vertragsjahres hinzugerechnet. Der Betrag der Quote wird am ersten Tag jedes Vertragsjahres freigegeben und vom Spezialkonto nach Massgabe der verfügbaren Mittel zu gleichen Teilen dem Unterkonto T in ägyptischen Pfund und dem Unterkonto M in Schweizerfranken gutgeschrieben.

Artikel 6 Das Guthaben auf Unterkonto T dient der vollständigen Bezahlung der Ausgaben der schweizerischen Touristen und der schweizerischen technischen und wissenschaftlichen Büros in der Vereinigten Arabischen Republik. Das Guthaben auf Unterkonto M dient der Bezahlung von SO Prozent der Einfuhr in die Schweiz von Waren mit Ursprung in der Vereinigten Arabischen Republik, mit Ausnahme von Rohbaumwolle und Reis.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle übermittelt der Zentralbank von Ägypten Zahlungsaufträge, welche diese je nach dem zu Lasten des Unterkontos T oder des Unterkontos M ausführt.

So geschehen in zwei Urschriften in Bern am 20. Juni 1964.

Für die schweizerische Regierung: (gez.) Hans Bühler

Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik : (gez.) Zakaria M, Tawök

927 Abkommen zwisohen der Schweizenschen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Repubbk betreHend die Entschadigung der schweizerischen Interessen vom 20. Juni 1964

Nr.

Bescheinignng I. Das Eidgenossische Pohtische Dopartement bestätigt, dass Herr/Frau/ Fraulem/Firma wohnhaft in die Bedingungen von Artikel I des Abkommens erfullt. Der/die Vorgenannte hat dem Departement erklart, Bigenturaer(m) nachstehender Yermogenswerte, Eechte und Interessen zu sein, dio ~von den in Artikel II des Abkommens erwahnten iTassnahmen betroffen worden sind.

Anzalil

Kategone der Vcrmogcnswerte, Itechte und Interessen

Entschidigungawert (v on der Handelsfoank in der Vereinigten Aratiaclien Kepubllk elnzutragen)

Total Eidgenossisch.es Pohtisches Departement Born, den

19 Stempel und Unterschnft der Handelsbank , den

19

II. Herr/Frau/Fraulein/Firma Eigentumer(m) der oben aufgezahlten Yermogenswerte, Eochto und Interessen, ersucht um Emzahlung, gcmass dcm Abkommen zwischen der Schweizenschen Eidgenossenschaft und der Yeremigten Arabischen Eepubhk betreffend die Entschadigung der schweizenschen Interessen vom 20. Juni 1964, auf Spezialkonto von 65 Present der auf Grund von Artikol II des Abkommens fur seine/ihre Titel, Eechte und Interessen geschuldeten Entschadigung.

gez. Herr/Frau/Fraulem/Firma . den

19

928

Zentralbank von Ägypten

Kairo, den.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen vom 20. Juni 1964

Bescheinigung Nr vorgelegt von (Name der Handelsbank) An die Schweizerische Verrechnungsstelle

Zürich Abrechnung über die geschuldeten. Entschädigungen, Anzahl

Kategorie Vermögens.

werte, Hechte und Interessen

Gesetz der VAE, das auf den Fall Anwendung findet

Entschädigung Je Einheit

Gesamtbetrag der geschuldeten Entsc hädigungon davon 65 Prozent luf das Spezialkont j einbezahlt Genehmigung des Departementes für Devisenkontrolle Nr

, vom

19..

Entschädigung je Kategorie

929 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 20. Juni 1964

Herr Präsident !

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen und insbesondere auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Sollten wider alles Erwarten hinsichtlich des Nachweises der Berechtigung natürlicher Personen Meinungsverschiedenheiten entstehen und könnten diese nicht auf diplomatischem Wege beigelegt werden, so sind sie der in Artikel IX des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission zu unterbreiten.

Was die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen anbelangt, so besteht Einvernehmen darüber, dass dio schweizerisch-ägyptischen Doppelbürger,, von der Anwendung des Vertrages gänzlich ausgeschlossen sind. Personen, dio ausser der schweizerischen noch eine andere als die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzen, werden nur dann als Schweizer im Sinne des Abkommens betrachtet, wenn die schweizerische Staatsangehörigkeit als vorherrschend oder effektiv bezeichnet werden kann. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der ständigen schweizerischen Praxis auf diesem Gebiet. Im Einzelfallo ist dio schweizerische Delegation bereit, das Vorherrschen der fremden Staatsangehörigkeit anzunehmen, wenn eine Person auf eigenes ausdrückliches Begehren eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der schweizerischen Delegation (gez.) Hans Bühler

930 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern den 20. Juni 1964

Herr Präsident!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens anzuzeigen, das wie folgt lautet : «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen und insbesondere auf Artikel I dieses Abkommens beehre ich mich, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Sollten wider alles Erwarten hinsichtlich des Nachweises der Berechtigung natürlicher Personen Meinungsverschiedenheiten entstehen und könnten diese nicht auf diplomatischem Wege beigelegt werden, BÖ sind sie der in Artikel IX des Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission zu unterbreiten.

Was die Staatsangehörigkeit der naturlichen Personen anbelangt, so besteht Einvernehmen darüber, dass die schweizerisch-ägyptischen Doppelbürgor von der Anwendung des Vertrages gänzlich ausgeschlossen sind. Personen, die ausser der schweizerischen noch eine andere als die ägyptische Staatsangehörigkeit besitzen, werden nur dann als Schweizer im Sinne des Abkommens betrachtet, wenn die schweizerische Staatsangehörigkeit als vorherrschend oder effektiv bezeichnet werden kann. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der ständigen schweizerischen Praxis auf diesem Gebiet. Im Einzelfalle ist die schweizerische Delegation bereit, das Vorherrschen der fremden Staatsangehörigkeit anzunehmen, wenn eine Person auf eigenes ausdruckliches Begehren eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten».

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit dem Vorstehenden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der Delegation der Vereinigten Arabischen Eepublik

(gez.) Zakaria M. Tawfik

931 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Kairo, den 29. September 1964

Herr Geschäftsträger!

Unter Bezugnahme auf das am 20. Juni 1964 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Aus Gründen des internen Verwaltungsrechts schlägt meine Kegierang vor, den Beginn der vorläufigen Anwendung des vorerwähnten Abkommens vom 1.Oktober auf den I.November 1964 zu verschieben.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob die schweizerische Regierung in der Lage ist, diesem Vorschlag zuzustimmen.

Ich versichere Sie, Herr Geschäftsträger, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Präsident der Delegation der Vereinigten Arabischen Republik

(gez.) Zakaria M, Tawfik

932 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Kairo, den 29. September 1964

Herr Präsident!

Ich habe die Ehro, don Empfang Ihres Schreibens vom 29. September 1964 anzuzeigen, das wie folgt lautet: «Unter Bezugnahme auf das ara 20. Juni 1964 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Eepublik botreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Aus Gründen des internen Verwaltungsrechts schlägt meino Eegierung vor, den Beginn der vorläufigen Anwendung des vorerwähnten Abkommens vom I.Oktober auf den 1.November 1964 zu verschieben.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob die schweizerische Regierung in der Lage ist, diesem A'orschlag zuzustimmen».

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass moine Begicrung dem obenerwähnten Vorschlag der Begierang der Vereinigten Arabischen Bepublik zustimmt.

Ich versichere Sie, Herr Bräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung Der Schweizerische Geschäftsträger a,.i.: (gez.) Masnata

938 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 20. Juni 1964

Herr Präsident!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Eepubhk betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Der Bundesrat hat beschlossen, sich an der internationalen Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens mit einem Beitrag von 100000 ägyptischen Pfund zu beteiligen, der von den Entschädigungen abgezogen würde, welche die Vereinigte Arabische Republik den von den Verstaatlichungen und ähnlichen in der Vereinigten Arabischen Republik angeordneten Massnahmen betroffenen Schweizerbürgern schuldet.

Nach den schweizerischen Verfassungsbestimmungen muss die Zuwendung dieser Summe noch von den Eidgenossischen Bäten bewilligt werden. Der Bundesrat wird, sobald er das Abkommen den Katen zur Genehmigung vorlegt, gleichzeitig um diese Bewilligung nachsuchen.

Nach Erteilung der erforderlichen Bewilligung durch das Parlament wird die betreffende Summe vom Betrage abgezogen werden können, den die .Regierung der Vereinigten Arabischen Bepublik der schweizerischen Eegierung für die mit Sequester belegten schweizerischen Vermögenswerte, Rechte und Interessen zahlen wird. Es wird sodann Sacjie der Begierung der Vereinigten Arabischen Republik sein, die genannte Summe dem von der UNESCO geschaffenen Fonds zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens zu überweisen.

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der schweizerischen Delegation (gez.) Hans Butler

984 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 20. Juni 1964 Herr Präsident!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens anzuzeigen, das wie folgt lautet : «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Bepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen beehre ich mich, Urnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Der Bundesrat hat beschlossen, sich zur internationalen Aktion zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubiens mit einem Beitrag von 100 000 ägyptischen Pfund zu beteiligen, der von den Entschädigungen abgezogen würde, welche die Vereinigte Arabische Republik den von den Verstaatlichungen und ähnlichen in der Voreinigten Arabischen Eepublik angeordneten Massnahmen betroffenen Schweizerbürgern schuldet.

Nach den schweizerischen Verfassungsbestimmungen muss die Zuwendung dieser Summe noch von den Eidgenössischen Bäten bewilligt worden. Der Bundesrat wird, sobald er das Abkommen den Bäten zur Genehmigung vorlegt, gleichzeitig um diese Bewilligung nachsuchen.

Nach Erteilung der erforderlichen Bewilligung durch das Parlament wird die betreffende Summe vom Betrage abgezogen werden können, den die Regierung der Vereinigten Arabischen Bepublik der schweizerischen Begiernng für die mit Sequester belegten schweizerischen Vermögenswerte, Rechte und Interessen zahlen wird. Es wird sodann Sache der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik sein, die genannte Summe dem von der UNESCO geschaffenen Ponds zur Erhaltung der Kulturdenkmäler Nubions zu überweisen.

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten».

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit dem Vorstehenden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der Delegation der Vereinigten Arabischen Bepublik

(gez.) Zakaria M. Tawük

935 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 20. Juni 1964

Herr Präsident!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Bepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Artikel V dos Abkommens bestimmt namentlich, dass fünfzig Prozent der auf das Spezialkonto einbezahlten Beträge für die Bezahlung von höchstens dreissig Prozent des Wertes von aus der Vereinigten Arabischen Bepublik stammenden Waren (mit Ausnahme von Baumwolle und Rois), die für den Bedarf des schweizerischen Marktes eingeführt werden, verwendet werden können. Damit diese Vereinbarung ihre volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, dass die betreffenden Waren den schweizerischen Käufern zu den Preisen angeboten werden, die beim Verkauf gegen Zahlung in freien Devisen gelten, und dass ihre Ausfuhr nach der Schweiz nicht durch Verwaltungsmassnahmen behindert wird.

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten, Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der schweizerischen Delegation

(gez.) Hans Bünler

986 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Bern, den 20. Juni 1964

Herr Präsident!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens anzuzeigen, das wie folgt lautet : «Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen dor Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Eepublik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen be'ehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Artikel V des Abkommens bestimmt namentlich, dass fünfzig Prozent der auf das Spezialkonto oinbeüahlten Beträge für die Bezahlung von höchstens dreissig Prozent des Wertes vpn aus der Vereinigten Arabischen Eepublik stammenden Waren (mit Ausnahme von Baumwolle und Eeis), die für den Bedarf des schweizerischen Marktes eingeführt werden, verwendet werden können. Damit diese Vereinbarung ihre volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, dass die betreffenden Waren den schweizerischen Käufern zu den Preisen angeboten werden, die beim Verkauf gegen Zahlung in freien Devisen gelten, und dass ihre Ausfuhr nach der Schweiz nicht durch Verwaltungsmassnahmen behindert wird.

Ich wäre Ihnen zu Dank vorpflichtet, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen wollten».

Ich bestätige Ihnen mein Einverständnis mit dem Vorstehenden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der Delegation der Vereinigten Arabischen Eepublik (gez.) Zakaria M. Tawök

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Arabischen Republik betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen (Vom 9. Oktober 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

9089

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.11.1964

Date Data Seite

909-936

Page Pagina Ref. No

10 042 675

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.