1628

# S T #

9143

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Brasilien abgeschlossenen Schulden-Konsolidierungsabkommens (Vom 11. Dezember 1964)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die brasilianische Begiorung ist mit dem Ersuchen um Gewährung einer Finanzhilfe sai die wichtigsten Gläubigerländer, darunter die Schweiz, gelangt.

Im Sinne einer Solidaritätsaktion haben wir am 9. Oktober 1964 mit Brasilien ein Schulden-Konsolidierungsabkommen in der Höhe von höchstens 20 Millionen Franken abgeschlossen, das sich auf Warenlieferungen bezieht, wofür der Bund die Exportrisikogarantie gewährte.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit dieses Abkommen zur Genehmigung zu unterbreiten,

I. Allgemeines Brasilien befindet sich schon seit Jahren in grossen politischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gekennzeichnet ist die Lage durch eine ausserordentlich hohe Inflationsrate, eine sehr ins Gewicht fallende kurzfristige Aussenverschuldung, eine einseitige Exportstruktur (Kaffee) mit entsprechender Empfindlichkeit für Preisschwankungen und ferner durch die politische Labilität.

Die ungunstigen Entwicklungstendenzen und Strukturprobleme, die die Zahlungsbilanzsclrwierigkeiten in vielen südamerikanischen Staaten verursacht haben, schilderten wir Ihnen ausführlich in der Botschaft vom 17. Juni 1968 betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Argentinien abgeschlossenen Sclmlden-Konsolidierunge-

1629 abkommens. Im Falle Brasiliens wurde zudem, vor allem in den Jahren 1955 bis 1960, versucht, dio wirtschaftliche Entwicklung bewusst auf dem Wege der gesteigerten Inflation voranzutreiben. Die Situation wurde im' weitern erschwert durch die eigennützige Einstellung einflussreicher Kreise und die nationalistischen Tendenzen, die auf verschiedenen Gebieten, insbesondere bei der Behandlung des Fremdkapitals, zum Ausdruck kamen und die Investitionstätigkeit beinahe vollständig zum Erliegen brachten, II. Die wirtschaftliche Lage Brasiliens

Mit einem Bevölkerungszuwachs von über 3 Prozent jährlich sieht sich Brasilien gezwungen, pro Jahr rund 700 000 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Im weitern sind ihm u.a. auch im Zusammenhang mit der Entwicklung wirtschaftlich zurückgebliebener Regionen sehr schwere Aufgaben gestellt, namentlich dem Nordosten des Landes, wo ungefähr 25 der insgesamt rund 70 Millionen Brasilianer beheimatet sind. Zur Lösung dieser Probleme sind Investitionen in einem Ausmasse notwendig, das die Kapitalbildung des Landes wesentlich übersteigt. Ein toilweiser Erfolg des Entwicklungsplanes 1955-1960 liess sich nur dank Investitionen in Form von Sachwertoinbringungen in der Höhe von annähernd 500 Millionen Dollar (Schweiz rund 87 Millionen), technischem «know how» und bedeutenden Lieferantenkrediten erzielen, alles Leistungen, die von den Industrieländern erbracht wurden. Die Finanzierung der nicht durch ausländische Mittel gedockten Investitionen wurde weitgehend über die Notenpresse durchgeführt. Der forcierte Aufbau verschiedener Industriezweige, wie der Automobilindustrie und die inflationäre Schaffung neuer Zahlungsmittel führte zu einem immer grösser werdenden Importbedarf. Demgegenüber gingen die Devisenerlöse, trotz mengenmässiger Steigerang des Exportes, zurück, weil der Weltmarktpreis für Kaffee, der noch immer über 50 Prozent der brasilianischen Ausfuhr ausmacht, in den letzten Jahren starken Schwankungen, hauptsächlich nach unten, ausgesetzt war. Die Handelsbilanz, die 1956 noch mit einem Überschuss von 486 Millionen Dollar abschloss (Ausfuhr 1482 Millionen, Einfuhr 1046 Millionen) zeitigte 1960 ein Defizit von 23 Millionen Dollar (Ausfuhr 1270 Millionen, Einfuhr 1298 Millionen). Die ebenfalls defizitäre Zahlungsbilanz wurde durch Kredite internationaler Organisationen, ausländischer Regierungen und privater Banken usw. ausgeglichen. Durch solche, meist kurzfristige Operationen und die praktisch unkontrollierte Entgegennahme mittelfristiger Lieferantenkredite wurden die Zahlungsbilanzen vor allem der unmittelbar folgenden Jahre über Gebühr belastet. Die Verschuldung Brasiliens gegenüber dem Ausland betrug Ende 1960 ungefähr 2,8 Milliarden Dollar, wovon rund die Hälfte in den Jahren 1961-1963 zur Rückzahlung fällig war.

Die Aussicht auf stabilere politische Verhältnisse und auf eine gesündere Wirtschaftspolitik gaben, nach dem Wechsel in der Präsidentschaft (Quadros), im Jahre 1961 Anlass zu einer Hilfsaktion des Internationalen Währungsfonds

1680 (IWF), der Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigsten europaischen Glaubigerländer und Japans zu Gunsten Brasiliens. Diese Aktion erstreckte sich einerseits auf die Stundung falliger Zahlungen im Warenverkehr und andererseits auf die Gewährung neuer Kredite.

Die Periode vom Spätherbst 1961 bis April 1964 (Präsidentschaft Goulart) brachte Brasilien, vor allem aus innenpolitischen Gründen, in zunehmendem Masse in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Immer wieder wurden Eeformcn angekündigt, Sanierungs- und Entwicklungspläne aufgestellt, die aber nie zur Durchführung gelangten. Die Inflation nahm immer krassere Formen an, der Einfluss der linksextremen Kreise begann zu steigen. In Gliedstaaten wurden einzelne auslandische Unternehmen enteignet und auch in der Bundesregierung machten sich vermehrt Nationalisicrungstendenzen bemerkbar. Nach der Verstaaüichung der letzten privaten Erdölraffinerien stieg die Gefahr namentlich für die Herstoller pharmazeutischer Produkte und für die Produzenten von Milchpulver. Staatliche Stellen, die sich u. a. damit befassen sollten, waren bereits geschaffen. Aber auch die unfreundliche Einstellung gegenüber dem Auslandsltapital nahm, mit dem Erlass der Ausfuhrungsbestimmungcn zum Gesetz betreffend die Behandlung dieses Kapitals (GeseU 4.131) Formen an, die zu Befürchtungen Anlass gaben.

Nach einem Bericht des IWF sank die Zuwachsrate der industriellen Produktion von 9 Prozent im Jahre 1961 auf 3 Prozent im Jahre 1963, jene der landwirtschaftlichen Produktion im gleichen Zeitraum von 8,4 auf 0,1 Prozent.

Die Lebenshaltungskosten stiegen von 100 Punkten im Jahre 1961 auf 280 Punkte im Jahre 1963, der Papiergeldumlauf erhöhte sich von 314 Milliarden auf 889 Milliarden Cruzeiros. Das Brutto-Sozialprodukt ging, pro Kopf gerechnet, im Jahre 1963 um 1,2 Prozent zurück. Das Defizit des Staatshaushaltes erreichte 1963 die Summe von 305 Milliarden Cruzeiros; das bereits revidierte Budget für 1964 sieht einen Fehlbetrag von 838 Milliarden Cruzeiros vor. Der aussere Wert der Währung sank von 266 Cruzeiros pro Dollar im März 1961 auf 1800 Cruzeiros pro Dollar im März 1964.

Die Entwicklung der brasilianischen Zahlungsbilanz in den Jahren L961 bis 1963 zeigt folgendes Bild (in Millionen Dollar; Quelle: Superintendencia da Moeda e do Credito [SUMOC]) ^ 1%J a. Handelsbilanz Exporte 1408 1214 1406 Importe J292 1304 1294 Saldo«

111

--90

112

l. Dienstleistung?- und Kapitalertragsbilanz Saldo 6

--899

--324

--261

c. Ertragsbilanz (Total a+ b)

--288

--414

--149

1681 d. Kapitalverkehrsbilanz - Kapitalbewegungen im privaten Sektor . .

-- Kapitalbewegungen im offiziellen Sektor (Kredite, Anleihen, Kompensationszahlungen usw.)

1961 300

Saldo d e. Unterlassungen und Irrtümer /, Zahlungsbilanz (Total c+ d+ e)

332 11 55

159 --68 --328

--68

130

310

120

--299 2 --55

13 60 828

Ausgleich a. Kommerzielle Zahlungsrückstände fc. Kornpensatorische Finanzierung (Zunahme = --) : Zahlungsbilanz-Operationen mit ausländischen Kreditgebern Veränderungen der kurzfristigen Guthaben und Verpflichtungen Währungsgold Total

32

1962 1801 { l --2l)

1963 48

--48 ·--112 --809 1981)

2

)

2

) )

2

Der Ausgleich der Zahlungsbilanz konnte nur durch eine immer grössere Verschuldung gegenüber internationalen Organisationen (z.B. IWF) und anderen ausländischen Gläubigern erzielt werden. Angesichts der sich in zunehmendem Masse bemerkbar machenden nationalistischen Tendenzen, die ihren Xiederschlag u.a. auch im bereits erwähnten Gesetz über die Behandlung des ausländischen Kapitals fanden, versiegten die privaten ausländischen Kapitalinvestitionen nahezu vollständig. Sie beliefen sich von 1961 bis Ende März 1964 auf nur noch rund 80 Millionen Dollar. Die hauptsächlichsten Einschränkungen bestanden in der Begrenzung der Transferberechtigung für Gewinne, der wenig günstigen Behandlung der reinvestierten Gewinne und den einschneidenden Beschränkungen der Lizenzzahlungen. So war z.B. der Transfer von Boyalties von Tochtergesellschaften an ihre Stammhäuser ins Ausland gänzlich verboten.

Ausserdem wurden administrative Schwierigkeiten bei der Registrierung des Auslandskapitals ram Vorwand für einen alle Zahlungen dieses Sektors betreffenden Transferstop genommen.

Brasilion gelang es 1963 und anfangs 1964 kaum mehr, ausländische Kredite zum Ausgleich der Zahlungsbilanz zu erhalten. Der Erlass eines Morato1 ) Angaben IWF inkl. bereits konsolidierte Forderungen von PetroleumgeseUschaften im Werte von 76 Millionen Dollar.

2 ) Keine Angaben.

1682 riums schien unumgänglich. Die Verschuldung gegenüber dem Ausland betrug, nach Angaben der Bank von Brasiüen, per 81. Dezember 1963 insgesamt 3438 Millionen Dollar. Davon werden fällig: 1964 878 Millionen, 1965 454Millionen, 1966 897 Millionen; also mehr als die Hälfte bis Ende 1966. In den erwähnten 3,4 Milliarden Dollar sind Lieferantenkredite im Werte von 1,5 Milliarden (mit Fälligkeiten für 1964 von 288 Millionen; für 1965 von 211 Millionen; für 1966 von 194 Millionen) enthalten; der Eest entfällt u.a. auf Kreditoperationen aller Arten. Eingeschlossen sind darin auch Zahlungsrückstand? im Werte von 122 Millionen Dollar, die zur Hauptsache auf dem Gebiete der Invisibles entstanden, weil der Erlass von Ausführungsbestimmungen zum erwähnten Gesetz 4.181 verzögert und damit die Voraussetzungen für den Transfer von Zinsen, Erträgnissen, Lizenzgebühren usw. nicht geschaffen wurden.

Nachdem feststand, dass Brasilien seine Devisenverpflichtungen nicht mehr termingemäss zu erfüllen in der Lage war - neue Kredite zur Ablösung von fällig gewordenen Schulden waren praktisch nicht mehr erhaltlich - verlangte seine Begierung im Februar 1964 die Konsolidierung bestimmter Lieferantenkredite. Vorbesprechungen der im Eahmon des erweiterten sogenannten HaagerKlubs (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Niederlande, Österreich, Schweiz, USA) zusammengefassten wichtigsten Gläubigerländer, im Beisein von Vertretern des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der OCDE, führten damals zu keinem positiven Eesultat. In der Folge erübrigte sich wegen des kurz darauf in Brasilien eingetretenen Begimewechsels (Präsident Castello Branco) eine definitive Stellungnahme zu diesem Begehren.

Die neue brasilianische Begierung hat unmittelbar nach der Amtsübernahme ein Sanierungsprogramm eingeleitet. Der von Planungsminister Campos ausgearbeitete Entwicklungsplan entspricht in seiner Zielsetzung «Entwicklung der Wirtschaft und monetäre Stabilität» weitgehend don nicht verwirklichten Ideen des seinerzeitigen Präsidenten Quadros. Der Wirtschaftsentwicklung kommt Priorität zu; die Bekämpfung der Inflation sollte sie u.a. im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schaffung von etwa 700 000 neuen Arbeitsplätzen pro Jahr nicht hemmen. Bereits wurden auch Massnahmen getroffen
(geringere Erhöhung der Beamtengebälter als vorgesehen, Kürzung der Budgetkredite der einzelnen Ministerien, Abschaffung der Importsubventionen, Steuerreform, usw.), die eine Eeduktion des Budgefrdefissites bewirken sollen. Eine Eevision des Gesetzes 4.131 über die Behandlung des Auslandkapitals ist bereits durchgeführt und vom Parlament verabschiedet worden. Als wichtigste Änderungen sind die bedingte Aufhebung der Transferbcschränkung für Gewinne, die Erleichterung der Ecinvestition von Gewinnen sowie die Neugestaltung der sehr restriktiven Ausführungsbestimmungen zu erwähnen. Ferner wurde für Finanzforderungen eine provisorische Transfermöglichkeit geschaffen. Das Ergebnis der Eevision der Ausführungsbestimmungen wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. Da die Begierung die Bedeutung des Auslandkapitals für die Entwicklung der Wirtschaft und die Schaffung günstiger Bedingungen als Voraus-

1633 setzung für die Wiederaufnahme der Investitionstätigkeit anerkannte, darf jedoch erwartet werden, dass in diesem Zusammenhang keine neuen Schwierigkeiten entstehen. Weitere Beformpläne betreffend die Verwaltung, das Bankwesen, das Streikrecht, den sozialen Wohnungsbau usw.

Nachdem die neue brasilianische Eegierung vom Internationalen Währungsfonds und von der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika Zahlungsbilanzkredite von je rund 50 Millionen Dollar erhalten hatte, unterbreitete sie den hauptsächlichsten Gläubigerländern im Juni 1964 den Wunsch auf eine vertragliche Konsolidierung der in den nächsten drei Jahren zur Bückzahlung fälligen mittelfristigen Lieferantenkredite ausländischer Exporteure.

Die im Haager-Klub vertretenen Länder und internationalen Institutionen waren sich im klaren, dass nur mit der Gewährung einer Finanzhilfe der Erlass eines Moratoriums vermieden werden könne. Sie waren sich auch einig, dass eine Hilfeleistung heute, angesichts des Sanierungsplanes, verantwortet werden könne. In Betracht zu ziehen waren aber auch die grosse Eekuperationskraft und die enormen Entwicklungsmöglichkeiten Brasiliens.

Die nachstehenden Zahlen geben ein Bild über die Entwicklung einzelner Zweige der brasilianischen Wirtschaft in den letzten Jahren : I960

1962

Förderung von : Eisenerz 9,3 Mio t 10,8 Mio t Eohöl 4,7 Mia m" 5,3 Mia m3 Manganerz 1,0 Mio t 1,2 Mio t Produktion von: Elektrischer Energie . . .

22,9 Mio kW 27,2 Mio kW Eisenbarren 1,8 Mio t 2,1 Mio t WaLzwerkerzeugnissen . .

2,8 Mio t 3,2 Mio t Aluminium 16,6 Mio t 21,7 Mio t Zement 4,4 Mio t 4,9 Mio t Automobilen 188 078 Stück 191194 Stück Die bisher in Brasilien entdeckten Eisenerzlager machen rund ein Viertel der bekannten Weltvorräte aus. Beim Manganerz verfügt das Land über das grösste Lager der Welt. Auch andere Erze sind in reichlichen Mengen vorhanden und werden abgebaut. Das Wasserkraftpotential ist praktisch unerschöpflich. Das Innere des Landes ist noch kaum erschlossen.

Auch der Schutz der grossen ausländischen Investitionen, denen ein bedeutender Anteil an der wirtschaftlichen Entwicklung Brasiliens zuzuschreiben ist, und der Umstand, dass sowohl der Internationale Währungsfonds wie auch die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika bereits neue Kredite gewährt hatten, spielte bei der grundsätzlichen Beurteilung des neuen brasi* hanischen Gesuches eine gewisse Eolle; ebenso die Aussicht auf stabilere Exporterlöse für Kaffee, die dank einem internationalen Eohstoff-Abkommen, das auch die Schweiz unterzeichnet hat, erzielt werden dürften. Ferner kam auch dem Interesse der westlichen Welt, die neue brasilianische Eegierung Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

111

1634 zu unterstützen, eine gewisse Bedeutung zu. Brasilien gab der Hoffnung Ausdruck, seine Finanzlage so verbessern zu können, so dass, wenn sein Begehren um Gewährung einer Finanzhilfe erfüllt wird, der Brlass eines Moratoriums vermieden werden kann. Es verpflichtete sich u.a. die Zahlungsrückstände, auch jene des Invisibles-Sektors, so rasch als möglich zu begleichen und sich um die Konsolidierung bedeutender Schulden gegenüber USA-Banken, Petroleumgesellschaften und Swap-Gläubigern zu bemühen. Es will auch dafür Sorge tragen, dass die Verschuldung nicht weiter anwächst und wird deshalb bei der Erteilung von Bewilligungen für mittelfristige Kreditgeschäfte in Zukunft eine strengere Kontrolle ausüben. Es verpflichtete sich, darüber den Währungsfonds auf dem laufenden zu halten, der seinerseits die Gläubigerländer monatlich orientieren wird. Auf Vorstellungen insbesondere der schweizerischen Delegation gab Brasilien auch Zusicherungen hinsichtlich der liberaleren Behandlung des Auslandkapitals ab. Die Gläubigerländer arbeiteten gemeinsam Empfehlungen für eine solidarische Konsolidierungsaktion aus, deren Modalitäten im Bahmcn dieser Bichtlinien bilateral festzulegen wären. Die Aktion soll die Fälligkeiten 1964 und 1965 aus Lieferantenkrediten umfassen. Die Erage, ob auch die Fälligkeiten 1966 miteinbezogen werden sollten, wurde offen gelassen. Sie wird allenfalls später, im Lichte der von Brasilien erzielten Fortschritte in der Sanierung seiner Wirtschaft geprüft und entschieden werden müssen.

Ih diesem Sinne räumen die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Niederlande, Österreich, die Schweiz und die USA Brasilien eine Finanzhilfe ein. Belgien mit einem nur kleinen Forderungsbetrag bleibt ausserhalb der Aktion. Die zu gewährende Hilfe wird für 1964 und 1965 der brasilianischen Zahlungsbilanz eine Entlastung von insgesamt ungefähr 250-300 Millionen Dollar bringen.

III. Die schweizerisch-brasilianischen Wirtschaftsbeziehungen Brasilien zählt zu den besten Abnehmern schweizerischer Erzeugnisse in Südamerika. Die Handelsbilanz ist für die Schweiz regelmässig aktiv. Die schweizerische Aussenhandelsstatistik zeigt in den letzten acht Jahren, wertmassig gesehen, folgendes Bild : ;i ahr

Einfuhr

Ausfuhi in Millionen Franken

1956

61,2

80,4

19,2

1957 1958 1959 1960

51,1 51,8 67,8 47,9

87,6 89,4 89,9 109,1

36,5 38,1 22,1 61,2

Ansfuhrüberschuss

1961

53,6

103,9

50,3

1962 1963 9Mte. 1963 9Mte. 1964

56,5 65,2 45,6 58,7

117,6 108,7 78,8 66,4

61,1 43,5 33,2 7,7

'

1635 Brasilien deckt ein Viertel bis ein Drittel des schweizerischen Bedarfes an Eohkaffee. Dieses Produkt allein machte in den letzten Jahren wertmässig ungefähr 50 Prozent des Gesamtimportes der Schweiz aus Brasilien aus. Mit bedeutenden Abständen folgen: Tabak und Tabakwaren (etwa 10-12 Prozent), Fleisch, Heischkonserven, -extrakte und -safte (etwa 7-12 Prozent), Rohbaumwolle (etwa 6-10 Prozent) ; der Best entfällt auf eine Eeihe weitere, hauptsächlich agrarische, Erzeugnisse.

Die schweizerische Ausfuhr nach Brasilien verteilt sich, abgesehen von Geweben und Stickereien, auf die traditionellen Exporterzeugnisse unseres Landes. Während die Uhrenindustrie und auch die chemische Industrie in den letzten Jahren ihre Positionen zu halten und teilweise zu verstärken vermochten, erlitt die Maschinenindustrie, nach Jahren erfreulichen Aufschwungs, 1968 einen Bückschlag. Diese Entwicklung dürfte weitgehend auf das Abflauen der Investitionstätigkeit des Auslandes zurückzuführen sein. Nicht ohne Auswirkung dürfte zudem die zunehmende Belieferung des Marktes durch die eigene im Aufbau begriffene Industrie sein.

Wie die Zahlen für die ersten neun Monate 1964 zeigen, werden die schweizerischen Ausfuhren ira laufenden. Jahr das Niveau der vier letzten Jahre kaum erreichen. Kapitalmangel und zurückhaltende frnportpolitik der Regierung dürften zu einem allgemeinen Rückgang der Importe Brasiliens führen.

Zwischen der Schweiz und Brasilien bestehen zudem enge Beziehungen als Folge beträchtlicher schweizerischer Kapital- und Direktinvestitionen. Nach Schätzungen belaufen sich die schweizerischen Investitionen (ohne Reinvestitionen) in Brasilien auf über 600 Millionen Franken, von denen ein Teil in 40 schweizerischen Tochtergesellschaften angelegt ist. Die Schweiz nimmt, nach den von Brasilien für die Jahre 1956-1963 veröffentlichten Zahlen hinter den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland den dritten Platz als Investor ein.

Die Schweizerkolonie in Brasilien umfasst insgesamt 7753 Mitglieder, wovon 3308 Doppelbürger sind. Sie ist nahezu ebensogross wie jeno Argentiniens.

Im Rahmen der Hilfsaktion der wichtigsten Gläubigerländer, die im Jahre 1961 zugunsten Brasiliens durchgeführt wurde, beteiligte sich ein Konsortium schweizerischer Banken mit einem Betrag von 51,6 Millionen Franken
an einem stand-by-Kredit der europäischen Banken. Für diesen Kredit wurde die Exportrisikogarantie des Bundes gewährt. Er wurde in der Folge nur zu rund einem Drittel des Betrages beansprucht, weil Brasilien in einer späteren Phase die Bedingungen für weitere Bezüge nicht mehr erfüllte. Der s.Zt. beanspruchte Teil dieses Kredites wurde von Brasilien fristgemäss zurückbezahlt.

Eine Konsolidierung von Forderungen aus dem Warenverkehr dagegen musste. 1961 nicht vorgenommen werden, weil die Guthaben schweizerischer Gläubiger nur einen kleinen Betrag ausmachten und der Anteil der Schweiz am stand-by-Kredit verhältnismässig gross war.

1686 Ferner wurden 1961 Zusagen hinsichtlich der Gewährung der Exportrisikogarantie an schweizerische Exporteure für Lieferungen von Investitionsgütern nach Brasilien gemacht. Nach dem Stand der erteilten Garantien steht es heute mit an der Spitze aller Länder.

IV. Die gegenwärtige Finanzhilfe des Bandes 1, Die folgenden Erwägungen haben den Bundesrat veranlasst, eine Beteiligung der Schweiz an der Finanzhilfe zugunsten Brasiliens vorzusehen. Es handelt sich um eine multilaterale Solidaritätsaktion, an der alle wichtigen Gläubigerländer Brasiliens mitwirken und die erst nach gründlicher Abklärung der Lage in Brasilien vor allem auch durch den Internationalen Währungsfonds ins Auge gefasst wurde. Ohne diese Finanzhilfe hätte ein eineitiges Moratorium kaum vermieden werden können. Neben diesen allgemeinen Erwägungen hat die Schweiz aber auch ein Interesse, ihre handelspoHtische Position gegenüber Brasilien zu wahren. Gekennzeichnet ist diese Stellung auf dem expandierenden Markt durch das Ausniass der schweizerischen Exporte und deren Entwicklungsmöglichkeit - Brasilien ist schon jetzt einer der besten Abnehmer schweizerischer Erzeugnisse in Lateinainerika -, durch die erwähnten schweizerischen Investitionen und nicht zuletzt auch durch die bedeutende Schweizerkolonie.

Ferner war zu berücksichtigen, dass Brasilien wie Argentinien zum Kreis jener Entwicklungsländer gehört, deren Industrialisierung genügend weit fortgeschritten ist, um eine Finanzhilfe zur Aufrechterhaltung des Wachstumsrhythmus zweckmässig erscheinen zu lassen. Ein Abseitsstehen der Schweiz wäre zudem kaum verstanden worden, nachdem sie im Jahre 1968 Argentinien bei der Überwindung ähnlicher Schwierigkeiten geholfen hat.

2. Am 9. Oktober 1964 wurde zwischen der schweizerischen und der brasilianischen Eegierung ein Konsolidierungsabkommen unterzeichnet, dessen Inhalt den Empfehlungen des Haager-Klubs entspricht. Die Finanzhilfe ist dringlicher Natur, da die brasilianischen Währungsreserven nicht mehr ausreichen würden, um die laufenden Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Es war deshalb für die Gläubigerländer unorlässlich, die entsprechenden Verträge sofort provisorisch anzuwenden. Bekanntlich musste im Falle Argentiniens im Jahre 1963 analog vorgegangen werden.

Die getroffene Vereinbarung umfasst die Fälligkeiten der Jahre 1964
und 1965 aus der Lieferung schweizerischer Waren nach Brasilien, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag zwischen dem schweizerischen Exporteur und dem brasilianischen Importeur im Einzelfall vor dem I.Januar 1964 abgeschlossen und vor diesem Datum von der SUMOC registriert wurde und eine Zahlungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsieht. Massgebend sind die Zahlungsbedingungen, die von der SUMOC registriert wurden. Der Bund gewährt der brasilianischen Eegierung einen Kredit in der Höhe von 70 Prozent dieser Fälligkeiten. Die Bückzahlung des Kredites wird Brasilien in freien Schweizer Franken nach folgendem Plan vornehmen:

1637 Fälligkeiten 1964: Bückzahlung innert 5 Jahren in gleich hohen Monatsraten, die erste fällig am 31. Januar 1967.

Fälligkeiten 1965 : Bückzahlung innert 5 Jahren in gleich hohen Monatsraten, die erste fällig am 81. Januar 1968.

Der Kredit wird mit 5 Prozent verzinst. Bei der Festsetzung dieses Satzes ·wurde dem schweizerischen Zinsniveau und den Bedingungen der übrigen europäischen Partner Bechnung getragen. Ferner wurde berücksichtigt, dass es sich um eine Hilfsaktion handelt.

Brasilien verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, alle Gläubigerländer nach dem Prinzip der Meistbegünstigung zu behandeln und den freien Transfer der unter das Abkommen fallenden Zahlungen zu gewährleisten. In diesem Sinne ist auch dafür gesorgt, dass der Konsolidierungssatz von 70 Prozent ebenfalls auf die 1961 von verschiedenen europäischen Gläubigerländern zu einem niedrigeren Satz konsolidierten Fälligkeiten der Jahre 1964 und 1965 Anwendung findet. Die Schweiz, die 1961 nicht mitmachte, hat somit keine höheren Leistungen zu erbringen, als jene Länder, die damals ein Konsolidierungsabkommen abschlössen.

Mit der Unterzeichnung des Abkommens gab Brasilien ferner die Zusicherung ab, die Stellung des schweizerischen Gläubigers und des brasilianischen Schuldners nicht zu verschlechtern und in die vertraglichen Abmachungen der privaten Partner nicht einzugreifen.

Die technische Durchführung des Abkommens erfolgt so, dass der brasilianische Schuldner seine Zahlungen geraäss den mit dem schweizerischen Gläubiger getroffenen Abmachungen vornimmt. Der Banco do Brasil S.A. wird der ·Geschäftsstelle für dio Exportrisikogarantie in Zürich monatlich die ausgeführten Zahlungen melden. Der brasilianischen Begierung werden jeweils 70 Prozent der bei den schweizerischen Gläubigem tatsächlich eingegangenen Beträge zu freier Verfügung gestellt.

Nach schweizerischen Erhebungen belaufen sich die von der Konsolidierung erfassten 70 Prozent der Fälligkeiten 1964/1965 auf 10-16 Millionen Franken je nach dem Ergebnis der für einzelne Geschäfte noch vorzunehmenden Abklärungen (Fakturabetrag 14-28 Millionen Franken). Obwohl das Konsolidierungsabkommen die Summe von 20 Millionen Franken erwähnt, werden wir daher zu seiner Durchführung nicht mehr als 16 Millionen Franken benötigen.

Dies ist denn auch die Kreditlimite, die wir für den
Bundesbeschluss vorschlagen.

Ohne die getroffenen Vereinbarungen würde der schweizerische Gläubiger seme Forderung am Fälligkeitstermin nicht oder zumindest nicht voll ausbezahlt erhalten, was die Exportrisikogarantie des Bundes auslösen würde. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass sämtliche zu konsolidierenden schweizerischen Forderungen durch diese Garantie gedeckt sind, schien es nahehegend, die Aktion auf der Exportrisikogarantie aufzubauen, d.h. von den Ausgaben

1688 des Bundes für die Finanzhilfe an Brasilien einen entsprechenden Betrag der Eechnung der Exportrisikogaranlie zu belasten. Nachdem die schweizerischen Forderungen in der Eegel zu einem Satz von 70-80 Prozent exportrisikogedeckt sind, beläuft sich der durch die Exportrisikogarantie zu deckende Teil somit auf 7-13 Millionen Franken. Der nicht garantierbare Teil (Selbstbehalt) von 20-80 Prozent macht den Einsatz von zusätzlichen Bundesmitteln im Ausmasse von 2 bis höchstens 5 Millionen Franken erforderlich.

Selbstverständlich kann die Exportrisikogarantie im Bahmen des Konsolidierungsabkommens keine grösseren Bisiken decken, als das Gesetz zulässt; die Deckung des Delcredere-Kisikos gegenüber einem Privatschuldner z.B.

bleibt nach wie vor ausgeschlossen, sofern nicht eine staatliche Stelle dafür garantiert.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit Brasiliens hätte die Exportrisikogarantie 10-18 Millionen Franken auf unbestimmte Zeit zu übernehmen gehabt. Durch die getroffene Losung konnte nicht nur das Eintreten des Schadenfalles verhindert, sondern von der brasilianischen Regierung ein Versprechen für die zeitlich beschränkte Bückzahlung des gestundeten Betrages von 10-16 Millionen Franken erwirkt werden.

3. Weiter oben haben wir bereits über unsere im Zusammenhang mit der brasilianischen Gesetzgebung betreffend dio Behandlung des Auslandkapitals unternommenen Bemühungen berichtet und darauf hingewiesen, dass die Begierung Brasiliens die Wichtigkeit der Schaffung eines günstigeren Investitionsklimas als Voraussetzung für die aktive Mitwirkung des Auslandkapitals an der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes anerkannt habe. Anlässlich der Bevision des in Präge stehenden Gesetzes konnten jedoch nicht alle erwünschten Änderungen vorgenommen werden, weshalb den noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen grosse Bedeutung zukommt. Im Hinblick darauf wurden schweizerischerseits verschiedene Begehren angerneidet. Die Stellungnahme der brasilianischen Behörden dazu ist befriedigend ausgefallen und verstärkt den Eindruck, dass die brasilianische Begierung wirklich gewillt ist, günstige Voraussetzungen für Investitionen zu schaffen.

Anlässhch der Unterzeichnung des Abkommens bestätigte Brasilien ferner noch die im Schosse des Haager-Klubs abgegebene Erklärung über die rasche Liquidierung der aufgelaufenen
Zahlungsrückstände.

4. Die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Becht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland verleiht. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung stutzt sich auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Da sich für die Schweiz nach Ablauf von 15 Jahren aus dem Abkommen keine Verpflichtungen mehr ergeben werden, untersteht das Abkommen nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf diese Ausführungen zu beantragen, den beiliegenden Entwurf zu einem Beschluss das vorliegende Abkommen zu

1689 genehmigen und den zu seiner Durchführung nötigen Kredit von 16 Millionen Franken zu bewilligen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Dezember 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1640

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Brasilien abgeschlossenen Schulden-Konsolidierungsabkonunens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1964, beschliesst:

Art. l Das am 9.Oktober 1964 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien abgeschlossene Schulden-Konsohdierungsabkommen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Zur Durchführung des Abkommens wird ein Kredit von 16 Millionen Pranken bewilligt.

1641 Übersetzung

Konsolidierungsabkommen zwischen

der Regierung der Schweizerischen Eidgenoesenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Begierung der Vereinigten Staaten von Brasilien (nachstehend «schweizerische Begierung» und «brasilianische Begierung» genannt), gestützt auf die im Bahrnen einer Konferenz zwischen Vertretern der brasilianischen Begierung und Vertretern der europäischen Gläubigerstaaten, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Japans vom 80. Juni und 1. Juli 1964 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen, wonach Brasilien durch die Konsolidierung und Finanzierung eines Teils seiner mittelfristigen kommerziellen Aussenschulden eine Finanzhilfe zur Entlastung der Zahlungsbilanz gewährt werden soll, haben ihre Bevollmächtigten ernannt, nämlich: der schweizerische Bundesrat : Herrn Gilbert de Dardel Geschäftsträger a.i. in Brasilien der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien: Herrn Vasco Tristâo Leitäo da Cunha Aussenminister, die, von ihren Begierungen mit den gehörigen Vollmachten ausgestattet, folgendes vereinbart haben: Art. l 1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf die im Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis 81. Dezember 1965 fällig werdenden Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus kommerziellen Schuldverpflichtungen die bis zum 81. Dezember 1963 vertraglich begründet und bis zu diesem Datum von der « Superintendência da Moeda e do Credito» registriert worden sind und Zahlungsfristen von mehr als sechs Monaten vorsehen.

1642 2. Die Zahlung der in Absatz l umschriebenen Fälligkeiten erfolgt gemäss den zwischen den schweizerischen Gläubigern und den brasilianischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Abmachungen.

Art. 2 Die schweizerische Regierung gewährt der brasilianischen Eegierung auf den Fälligkeiten der in Artikel l dieses Abkommens umschriebenen brasilianischen Schuldverpflichtungen einen Kredit in der Höhe von 70 Prozent der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen.

Dieser Kredit kann denBetrag von 20 Millionen Franken nicht überschreiten.

Art. 3 Die brasilianische Eegierung verpflichtet sich, den freien Transfer der auf die in Artikel l des Abkommens erwähnten Schuldverpflichtungen entfallenden Zahlungen zu gewährleisten.

Art. 4 Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, nach Massgabe der an die schweizerischen Glaubiger geleisteten Zahlungen dem Banco do Brasil S.A. den Kredit gemäss Artikel 2 dieses Abkommens frei zur Verfugung zu stellen. Zu diesem Zweck wird zugunsten des Banco do Brasil S.A. bei der schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto «B» eröffnet.

Art. 5 Die brasilianische Eegierung verpflichtet sich, auf dem auf diesem Kreditkonto «B» stehenden Kapitalbetrag vom Tag der Überweisung an gerechnet einen Zins von 5 Prozent zu entrichten. Die Zinsen sind jeweils am 30. Juni und 81.Dezember, erstmals am 31. Dezember 1964 zu bezahlen.

Art. 6 Die brasilianische Eegierung verpflichtet sich, den gemäss Artikel 2 dieses Abkommens von der schweizerischen Begierung gewährten Kredit in gleich hohen Monatsraten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen. Für die Fälligkeiten des Jahres 1964 erfolgt die erste Überweisung am 31. Januar 1967, für die Fälligkeiten des Jahres 1965 am 31. Januar 1968.

Art. 7 Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt in freien Schweizer Franken an die schweizerische Nationalbank, Zürich, die für Eechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

1643 Art. 8 Die brasilianische Eegierung verpflichtet sich: a. der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen als sie allenfalls irgend einem ändern Gläubigerstaat für die Konsolidierung der in Artikel l, Ziffer l, des vorliegenden Abkommens erwähnten Fälligkeiten zugesteht ; fe. die schweizerische Eegierung über die Bestimmungen aller Konsolidierungsabkommen zu informieren die sie mit Bezug auf die in Absatz a erwähnten Schuldverpflichtungen abschliesst.

Art. 9 Das Torliegende Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; soin Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation joder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Genehmigung erfüllt hat.

Zu Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Eio de Janeiro am 9. Oktober 1964, in doppelter Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichennassen verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Eegierung der Vereinigten Staaten von Brasilien:

(gez.) 0. de Dardel

(gez.) V.T. de Cunha

783t

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Brasilien abgeschlossenen Schulden-Konsolidierungsabkommens (Vom 11. Dezember 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

9143

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1964

Date Data Seite

1628-1643

Page Pagina Ref. No

10 042 752

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.