Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis/Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Swiss Olympic ­ Dachverband der Schweizer Sportverbände und swiss coach ­ Berufsverband Trainerin/Trainer Leistungs- und Spitzensport Schweiz haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis/Trainerin Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling/Diplomierte Expertin in Rechnungslegung und Controlling eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

24. Januar 2017

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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2017-0125