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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (sog. New Yorker Übereinkommen) (Vom 18. September 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorhegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (sogenanntes New Yorker Übereinkommen) zu unterbreiten.

I.

Es handelt sich dabei um ein Übereinkommen, das sowohl das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1928 (BS 12, 887) als auch das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (BS 12, 892) ersetzen soll, denen die Schweiz schon seit mehr als dreissig Jahren angehört. Protokoll und Abkommen waren unter der Leitung des Völkerbundes zu dem Zweck abgeschlossen worden, die zwischenstaatliche Vollstreckung von privatrechtlichen Schiedssprüchen zu erleichtern. Sie sind übrigens in dem Sinn eng miteinander verknüpft, dass kein Staat Vertragspartei des Abkommens sein kann, ohne zugleich dem Protokoll anzugehören.

Das Abkommen, welches das Protokoll ergänzt, ist nämlich nur auf Schiedssprüche anwendbar, die auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel ergangen sind, wie sie das Protokoll vorsieht.

Diese beiden Abkommen haben wesentlich dazu beigetragen, die privatrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit zu fordern, was besonders im Interesse dos internationalen Handels liegt. Sie weisen manche Mängel und Lücken auf, von denen mehrere in den bundesratlichen Botschaften vom 20. Juni 1927 (BEI

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1927,1, 826) und 26. August 1929 (BEI 1929, II, 145) erwähnt sind. Aber zur Zeit ihres Abschlusses stellten sie ungefähr das Beste dar, was damals auf dem Weg internationaler Verständigung erreicht werden konnte.

Die Unzulänglichkeiten des Protokolls und des Abkommens von Genf haben bei den an der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit interessierten Kreisen ziemlich früh das Bedürfnis nach einer Eevision der bestehenden Ordnung erweckt. Die für eine solche Eevision notigen Vorarbeiten wurden aber erst im Jahre 1950 in Angriff genommen. Die Internationale Handelskammer nahm sich dieser Aufgabe an und erstellte im Jahre 1953 einen Vorentwurf zu einem Abkommen, den sie mit einem Bericht den Vereinten Nationen vorlegte.

Ein vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen bezeichneter Expertenausschuss prüfte anlässlich einer im März 1955 in New York abgehaltenen Sitzung den Vorentwurf der Internationalen Handelskammer. Da er in verschiedenen Punkten eine von den Vorschlägen dieser Kammer abweichende Auffassung vertrat, arbeitete er einen eigenen, neuen Entwurf eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus. Dieser Entwurf wurde vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommen. Im Juli 1955 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen diesen Entwurf sowohl den Mitglied- als den Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen mit und bat sie, ihm ihre Ansicht über den Text dos Entwurfes und über die Zweckmassigkeit der Einberufung einer Staatenkonferenz bekanntzugeben, welche die Aufgabe hätte, ein neues Abkommen anzunehmen. Nachdem sich die Eegierungen mehrheitlich für die Einberufung einer Konferenz ausgesprochen hatten, fand diese vom 20. Mai bis 10. Juni 1958 ani Sitz der Vereinten Nationen in New York statt. Die Eegierungen von 45 Staaten, worunter die Schweiz, nahmen daran teil. Ausserdem waren verschiedene Organisationen, so die Internationale Handelskammer, die Haager Konferenz für internationales Privatrecht, die International Law Association und die Organisation der amerikanischen Staaten, durch Beobachter vertreten.

Am 10. Juni 1958 nahm die Konferenz mit grosser Mehrheit den Text eines «Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche» an, das am 29.Dezember 1958 von der Schweiz unterzeichnet
wurde. Bis heute haben 27 Staaten, nämlich Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, Ceylon, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Israel, Japan, Kambodscha, Madagaskar, Marokko, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Eumänien, die Sowjetunion, Syrien, Thailand, die Tschechoslowakei, die Ukraine, Ungarn, die Vereinigte Arabische Eepublik, Weissrussland und die Zentralafrikanische Eepublik, das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten. Gemäss seinem Artikel XII ist es am 7. Juni 1959 m Kraft getreten.

II.

Obschon das New Yorker Übereinkommen nicht alle Hoffnungen erfüllt, welche die Internationale Handelskammer bei der Ausarbeitung ihres Vorent-

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wurfes hegen mochte, bedeutet es gegenüber den Genfer Verträgen doch einen bemerkenswerten Fortschritt. Die folgende Erörterung seiner Bestimmungen wird dies zeigen.

Artikel I umschreibt den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Wenn er den «ausländischen Schiedsspruch» nicht definiert, so liegt der Grund dafür in den Schwierigkeiten, denen die Konferenz von New York begegnete, als sie festlegen wollte, auf welche Schiedssprüche das Übereinkommen anzuwenden sei. Die Internationale Handelskammer hätte es nicht auf «ausländische», sondern auf «internationale» Schiedssprüche anwenden wollen, also auf Schiedssprüche, die frei von jeder «Nationalität» wären, weil sie in einem Schiedsverfahren ergehen würden, das die Parteien -- nach dem Grundsatz der «Parteiautonomie» - selber hätten regeln können, ohne Bezugnahme auf irgendeine inländische Gesetzgebung und ohne dass irgendeine Bedeutung beispielsweise dem Schiedsgcrichtsort beigemessen worden wäre. Weil diese Idee eines «internationalen Schiedsspruchs» keineswegs genügend reif schien, musste man sich notwendigerweise fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsspruch von der zum Entscheid über Anerkennung odor Vollstreckung berufenen Behörde als ausländisch zu betrachten sei. Aber hier zeigten sich Meinungsverschiedenheiten, welche aus einer unterschiedlichen Auffassung vom Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit herrühren. Gewisso Staaten (besonders die angelsächsischen) halten sich an das Territorialprinzip und betrachten einen Schiedsspruch allein deshalb als ausländisch, weil er in einem ausländischen Hoheitsgebiet ergangen ist. Andere Staaten hingegen anerkennen den Vorrang des Gesetzes, nach dem sich das Schiedsverfahren richtet, d. h. sie betrachten jene Schiedssprüche als «inländisch», die, selbst wenn im Ausland gefällt, in einem von ihrem eigenen Becht beherrschten Verfahren ergangen sind. Darum enthält Artikel I eine Kompromisslösung. Ein Zugeständnis wurde einmal zugunsten des Gedankens eines «internationalen Schiedsspruchs» in dem Sinn gemacht, dass man darauf verzichtete, von «ausländischen» Schiedssprüchen KM reden. Der Gedanke eines «internationalen Schiedsspruchs» hat aber doch Schule gemacht, indem die Bücksicht auf den Willen der Parteien, die sogenannte Parteiautonoime, das.

ganze Übereinkommen durchdringt. Sodann hat das
Territorialprinzip zum ersten Satz von Artikel I angeregt, indem er das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anwendbar erklärt, die «in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird». Das verfahrensrechtliche Moment beherrscht den zweiten Satz, wonach das Übereinkommen auch auf Schiedssprüche anwendbar ist, «die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind».

Dieser zweite Satz bezieht sich auf Schiedssprüche, die in dem Staat ergangen sind, wo die Anerkennung und Vollstreckung verlangt wird. Wenn sie nun von diesem Staat nicht als «inländische» angesehen werden, weil sie in einem Schiedsverfahren ergangen sind, das sich nach dem Becht eines ändern Staates richtet, so wären diese Schiedssprüche nicht unter das Übereinkommen gefallen,

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da sie ja nicht auf dem Gebiet eines ändern Staates ergangen wären. Um zu verhindern, dass derartige Schiedssprüche in gewissen Ländern weder nach inländischem Becht des Urteilsstaates noch auf Grund des Übereinkommens vollstreckt worden könnten, hat die Konferenz von New York beschlossen, sie ausdrücklich dem Übereinkommen zu unterwerfen. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Übereinkommens wesentlich erweitert.

Artikel I, Absatz l, bestimmt ferner, dass das Übereinkommen auf Schiedssprüche anwendbar ist, «die in Eechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen ...» ergangen sind. Das Übereinkommen steht dem also nicht entgegen, dass selbst öffentlich-rechtliche juristische Personen, soweit die inländischen Gesetze, denen sie unterstehen, dies zulassen, als Parteien in Streitsachen auftreten, die schiedsgerichtlich beigelegt werden. Dass es sich dabei nur um privatrechtliche Streitigkeiten handeln kann, auf die allein sich das Übereinkommen bezieht, ergibt sich klar aus ändern Bestimmungen (Art. I, Abs. 8 in fine, und Art. II, Abs. 1).

Nach Absatz 2 kommt es für die Anwendung des Übereinkommens nicht darauf an, ob die Schiedssprüche von Schiedsrichtern gefällt wurden, «die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind» und gewöhnlich als «Gelegenheits-» oder «ad hoc bestellte» Schiedsgerichte bezeichnet werden, oder von einem ständigen Schiedsgericht, «dem sich die Parteien unterworfen haben», d. h. von ständigen oder «institutionellen» Schiedsgerichten, wie sie von Wirtschafts- oder Berufsverbänden oder von Handelskammern (so z.B. vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer) eingesetzt werden.

Das New Yorker Übereinkommen sieht davon ab, vom Genfer Abkommen eine Anwendungsvoraussetzung zu übernehmen, die von einander abweichende Gerichtsentscheide bewirkt hat. Indern das Genfer Abkommen verlangt, dass die im Streit befindlichen Parteien «der Gerichtsbarkeit eines der hohen vertragschliessenden Teile unterstehen» (Art. l, Abs. 1), musste es geradezu Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen, da es nicht angibt, nach welchen Kriterien (z. B.

Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz) die Gerichtsbarkeit, welcher die Parteien unterstehen, zu bestimmen ist. Nach dem Genfer Abkommen müssen die Parteien sogar der Gerichtsbarkeit «verschiedener vertragschliessender Staaten»
unterworfen sein, was den Anwendungsbereich des Abkommens natürlich einschränkt. Das New Yorker Übereinkommen stellt keine Voraussetzungen bezüglich der im Streit befindlichen Parteien mehr auf. Es genügt, dass sie natürliche oder juristische Personen sind. Das Übereinkommen ist also auch auf einen Schiedsspruch anwendbar, der einen Eechtsstreit zwischen Parteien beendigt hat, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes dem gleichen Staat unterworfen sind.

Im Unterschied zu den beiden Genfer Abkommen verlangt das New Yorker Übereinkommen grundsätzlich nicht, dass der anzuerkennende oder zu vollstreckende Schiedsspruch in einem Vertragsstaat oder in einem vom Becht eines Vertragsstaates beherrschten Schiedsverfahren ergangen sei. Demnach würde es genügen, wenn der Schiedsspruch auch in einem Nicht Vertragsstaat oder

609 in einem vom Becht eines solchen Staates beherrschten Schiedsverfahren ergangen wäre. In der Befürchtung, die Begierungen würden eine derartige Lösung missbilligen, hat die Konferenz von Kew York in Artikel I, Absatz 3, aber vorgesehen, jeder Staat könne anlässlich der Unterzeichnung oder Batifizierung des Übereinkommens «auf der Grundlage der Gegenseitigkeit» erklären, dass or os «nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ei gangen sind». Das Erfordernis der Gegenseitigkeit von Staat zu Staat bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ist, da diese ja der Parteiautonomie unterstehen, nicht selbstverständlich. Der Verzicht auf die Anbringung des Vorbehalts würde demnach die Verpflichtung in sich schliessen, das Übereinkommen auch auf Schiedssprüche anzuwenden, die in einem Nichtvertragsstaat oder in einem vom Bcchte eines solchen Staates beherrschten Verfahren ergangen sind. Würde ein Vertragsstaat gegen diese Pflicht verstossen, indem er Anerkennung oder Vollstreckung eines solchen Schiedsspruches verweigert, auf den sich ein Angehöriger eines anderen Vertragsstaates beruft, so könnte dieser letztere Staat gegenüber dem ersteren eine Vertragsverletzung geltend machen.

Obschon dieser Vorbehalt sich scheinbar nur gerade auf den Ort bezieht, wo ein Schiedsspruch ergangen ist, und zwar in dem Sinn, dass das Übereinkommen nur auf den in einem Vertragsstaat erlassenen Schiedsspruch anwendbar wäre, muss auch angenommen werden, dass im Falle des Artikels I, Absatz l, zweiter Satz, ein Staat, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, das Übereinkommen nur dann anzuwenden hat, wenn der auf seinem Hoheitsgebiet ergangene Schiedsspruch in einem Schiedsverfahren gefällt wurde, das vom Becht eines ändern Vertragsstaates beherrscht war.

Artikel I, Absatz 8, gestattet jedem Vertragsstaat, noch einen weiteren Vorbehalt anzubringen, indem er erklärt, «dass er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Bechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Becht als Handelssachen angesehen werden». Dieser Vorbehalt, der sich auch in den Genfer Abkommen (Art. ], Abs. 2, des Protokolls) findet, erklärt sich daraus, dass gewisse
Staaten, deren Kecht zwischen Zivilrocht und Handelsrecht unterscheidet, die Schiedsgerichtsbarkoit nur in Handelssachen zulassen. Ohne solchen Vorbehalt wären sie dem Übereinkommen ferngeblieben. Es wird Sache der zuständigen Behörde des Staates sein, wo die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs nachgesucht wird, im Einzolfall zu prüfen, ob durch den Schiedsspruch ein Streit geschlichtet wurde, welchen das Gesetz dieses Staates als Handelssache betrachtet. Indem es von «Bechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art» spricht, zeigt das Übereinkommen, dass es auch auf einen Schiedsspruch anwendbar wäre, der m einer Streitsache über nicht vertragliche Handelsfragen, beispielsweise über den Schadenersatz aus einem Zusammenstoss auf hoher See, erginge.

Artikel II übernimmt, in verbesserter Weise, das Wesentliche aus dem Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln. Das New Yorker Übereinkommen Bundesblatl. l L6. Jahrg. Bd. II.

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regelt also in einer einzigen Übereinkunft eine gegenwärtig unter die beiden.

Genfer Abkommen aufgeteilte Rechtsordnung. Artikel II verpflichtet die Vertragsstaaten, den Schiedsvertrag, d. h. die «Schiedsabrede» (Vereinbarung zwischen den Parteien, einen bereits entstandenen Rechtsstreit einem Schiedsgericht zu unterbreiten) und die « Schiedsklausel» (besondere Vertragsbestimmung, wodurch bestimmt wird, dass sämtliche oder einzelne aus dem Vertrage künftig entstehende Streitfälle schiedsgerichtlich zu erledigen seien) als gültig anzuerkennen. Diese Verpflichtung beschränkt sich allerdings auf den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Mit ändern Worten: die Staaten müssen nur jene Schiedsverträge anerkennen, die internationalen Charakter haben und deshalb zu einem Schiedsspruch im Sinn des Übereinkommens führen können. Auf diese beschrankte Tragweite des Artikels II ist hinzuweisen, denn aus dem Wortlaut selbst ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsvertrag internationalen Charakter haben soll.

Absatz l nennt die Form, welche der unter das Übereinkommen fallende Schiedsvertrag aufweisen muss. Er bestimmt nämlich, dass die Vertragsstaaten «eine schriftliche Vereinbarung» anerkennen, «durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen ... bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen ,..». Auch hier unterscheidet sich das New Yorker Übereinkommen vom Genfer Protokoll, welches die Form des Schiedsvertrages implizite dem Gesetz jenes Staates unterstellt, dessen Recht den Schiedsvertrag materiell beherrscht. Aber unter der Herrschaft der Genfer Abkommen zeigte es sich manchmal zu spät, d. h. erst nach Einreichung des Gesuches um Vollstreckung eines Schiedsspruches, dass die von diesem Eecht für den Schiedsvertrag vorgeschriebene Form nicht beachtet worden war; die Vollstreckung des Schiedsspruches musste deshalb verweigert werden. Um so wertvoller ist es, dass das neue Übereinkommen den Kontrahenten eines Schiedsvertrages ausdrucklich und klar angibt, in welcher Form sie diesen Vertrag abzuschliessen haben.

Absatz 2 bestimmt, dass unter einer «schriftlichen Vereinbarung» eine «Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede» zu verstehen ist, «sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von
den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben». Hinsichtlich der Form ist der Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) somit perfekt, wenn er durch eine einzige, von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde errichtet ist. Um den Gebräuchen des internationalen Handels Rechnung zu tragen, sieht das Übereinkommen indessen auch eine weniger strenge schriftliche Form vor: Es genügt, dass der Schiedsvertrag durch Briefe odor Telegramme, welche die Parteien gewechselt haben, entstanden ist. Hingegen lässt das New Yorker Übereinkommen die mündliche und die halbschriftliche Form (wobei sich nur eine Partei der Schriftlichkeit bedient, während die andere mündlich zustimmt), wie sie vom Genfer Protokoll nach Massgabe des den Schiedsvertrag beherrschenden Rechts geduldet sind, nicht mehr zu. In den Kreisen des internationalen Handels wird die Schrifthchkeit übrigens vorgezogen, weil sie die Erbringung von Beweisen erleichtert.

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Die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Anerkennung des Schiedsvertrags ist noch von ändern Voraussetzungen abhängig. Nach Absatz l muss der dem Schiedsverfahren unterworfene Rechtsstreit ein bestimmtes Rechtsverhältnis, «sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art» betreffen, «sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann».

Indem es vorschreibt, dass es sich um ein «bestimmtes» Rechtsverhältnis handeln rrmss, will das Übereinkommen eine extensive Auslegung des Schiedsvertrages und damit seine Anwendung in Fragen, die ausserhalb der schiedsgerichtlichen Regelung bleiben müssen, vermeiden. Das Rechtsverhältnis muss sich scbliesslich auf einen Streitgegenstand beziehen, der «auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann». Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesetze oder der ordre public der meisten Staaten Streitigkeiten über gewisse Fragen von der schiedsrichterlichen Regelung ausschhessen, wie Streitigkeiten über der freien Verfügung der Parteien entzogene Status- und Familienrechtsfragen.

Absatz 3 handelt von den Wirkungen des Schiedsvertrages hinsichtlich der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte. Seme Fassung lehnt sich offensichtlich an das Genfer Protokoll an (Art. 4). Er handelt vom Fall, da die eine Partei wegen eines unter den von ihr abgeschlossenen Schiedsvertrag fallenden Rechtsstreites den ordentlichen Richter anmf t, während die andere Partei die « Schiedseinrede» erhebt. Bevor der Richter in einem solchen Fall über eine allfällige Verweisung der Parteien auf das Schiedsverfahren entscheidet, hat er zu prüfen, ob die Schiedseinrede begründet sei. Im allgemeinen wird sie begründet sein, wenn der Schiedsvertrag selber gültig ist. In formeller Hinsicht wird dieser Vertrag Geltung haben, wenn er den Formerfordernissen der Absätze l und 2 genügt. Aber er muss auch in materieller Hinsicht gültig sein. Nun bestimmt Artikel II nicht, nach welchem Recht die materielle Gültigkeit des Schiedsvertrages beurteilt werden soll. Deshalb wird der Richter die materielle Gültigkeit des Schiedsvertrages nach den Grundsätzen seiner lex fori prüfen. Es soll ihm aber unbenommen sein, sich von einer der spärlichen Kollisionsnormen des Übereinkommens, nämlich von Artikel V, Absatz l, Buchstabe a, leiten zu lassen. Diese Bestimmung richtet
sich allerdings an die zum Entscheid über Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches zuständige Behörde. Aber indem diese Bestimmung vorschreibt, dass diese Behörde die Gültigkeit eines Schiedsvertrages nach dem Recht beurteilen soll, dem die Parteien den Vertrag unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, huldigt sie nur einem wesentlichen Grundsatz des Übereinkommens, nämlich dem Grundsatz der Parteiautonomie. Es schiene deshalb dem Geist des Übereinkommens zu entsprechen, wenn die Kollisionsnorm von Artikel V, Absatz l, Buchstabe a, auch in einem gerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, das sich ausserhalb jedes Verfahrens über Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches abwickelt und insbesondere die Gültigkeit eines Schiodsvertrages zum Gegenstand hat.

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Halt der Richter, nachdem or die Gültigkeit des Schiedsvertrages in formeller und materieller Hinsicht festgestellt hat, die Schiedsabrede für begründet, so hat er die Parteien «auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen», womit sie gleichzeitig der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden. Keinesfalls wird er die Sehiedseinrede für begründet halten und die Parteien auf das Schiedsverfahren verweisen, wenn er feststellt, dass der Schiedsvertrag, obwohl an sich gültig, inzwischen hinfällig oder «nicht erfüllbar» geworden ist.

In diesem Fall wurde die Verweisung auf ein Schiedsverfahren, das überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, einer Bechtsverweigerung gleichkommen.

Vielmehr soll dor Eiohter auch hier, wie wenn er die Nichtigkeit dos Schiedsvertrages feststellt, sich selber mit der Streitsache befassen können; Artikel II, Absatz 8, hindert ihn daran jedenfalls nicht.

Hier ist noch beizufügen, dass die Parteien durch die Verweisung auf das Schiedsverfahren das Kccht nicht verlieren, zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen an die ordentlichen Gerichte zu gelangen. Durch solche Massnahmen würde übrigens das Schiedsgericht nicht gebunden.

Durch Artikel III werden den Vertragsstaaten zwei wesentliche Pflichten auferlegt: einerseits die Verpflichtung zur Anerkennung der Schiedssprüche, welche die durch das Übereinkommen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, und zu ihrer Vollstr eckung nach dem durch das eigene Kocht vorgesehenen Verfahren, anderseits die Verpflichtung, die Anerkennung und Vollstreckung dieser Schiedssprüche nicht von wesentlich strengeren und kostspieligeren Voraussetzungen abhangig zu machen als die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche, Wie das Genfer Abkommen, will auch das New Yorker Übereinkommen die auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht vereinheitlichen. Deshalb übernimmt es von Artikel l des Genfer Abkommens die Formel, wonach die Anerkennung und Vollstreckung «nach den Verfahrensvorschriften dos Hoheitsgebietes, in dem dor Schiedsspruch geltend gemacht wird», zu gewahren sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich nicht von unsern bilateralen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen, wonach sich das Exequaturvorfahren nach dem lì echte des
ersuchten Staates bestimmt, In der Schweiz erfolgt die Vollstreckung eines auslandischen Schiedsspruches, der auf eme Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet und in einem Staat ergangen ist, mit dem wir durch ein entsprechendes Abkommen, wie dasjenige von Genf, gebunden sind, auf dem Wege der Schuldbetroibung.

Ohne dass ein vorgängjgos Exequaturverfahren durchgeführt worden muss, kann der durch einen solchen Schiedsspruch begünstigte Glaubiger ohne weiteres das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten, indem er ein «Betreibungshegehren» im Sinne des Schuldbelreibungs- und Konkursgeset/es stellt. Erhebt der Schuldner auf den Zahlungsbefehl Eechts voi schlag, so kann der Gläubiger auf Grund des Schiedsspruches die definitive Eechtsöffnung verlangen. Nur in diesem Fall findet ein «Exequaturverfahren» statt, das sich allerdings mit dem

613 Bechtsòffnungsverfahren deckt. Gleichzeitig mit der Prüfung des Bechtsöffnungsbegehrens untersucht nämlich der zuständige .Richter, ob der Schiedsspruch die im Übereinkommen aufgestellten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 81, Abs. 3, SchKG und BGE 61, I, 277, E. 8, 72, l, 267, 76, I, 121). Findet der Richter, dies treffe zu, so fällt er einen «Bechtsöffnungsentscheid», welcher dem Gläubiger erlaubt, die Portsetzung der Betreibung zu verlangen (Art. 88,151 und 159 SchKG).

Eichtet sich die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches, der in einem mit unserem Land durch ein Abkommen gebundenen Staat ergangen ist, nicht auf eine Geldzahlung odor oine Sicherheitsleistung (sondern beispielsweise auf eine Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen, zur Übergabe oder Lieferung einer Sache), so bestimmt sich das Verfahren nach dem Eocht jenes Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Dieses Verfahren uunfasst im allgemeinen zwei Phasen: das Exequaturverfahren, in welchem die zuständige Behörde prüft, ob der Schiedsspruch die im Übereinkommen für die Vollstreckung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, und das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Da das Schuldbetreibungsverfahren und das Verfahren nach kantonalem Eecht auch auf schweizerische Schiedssprüche, insbesondere auf die Vollstreckung in einem Kanton eines in einem ändern Kanton ergangenen Schiedsspruches anwendbar sind (vgl. BGE 78,1, 208 und 81, L 321), erfahren die ausländischen Schiedssprüche durch unser Verfahrensrecht offensichtlich keine unterschiedliche Behandlung. Deshalb könnte die Schweiz ohne weiteres die Verpflichtung übernehmen, die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf welche das Übereinkommen anzuwenden ist, «weder wesentlich strengem Verfahrensvorschriften noch wesentlich hohem Kosten» zu unterwerfen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Die blosso Anerkennung von Schiedssprüchen kann bei uns ohne besonderes Verfahren erlangt werden. Die Fälle, wo em Schiedsspruch nur zum Zwecke seiner Anerkennung angerufen wird, sind ubrigens selten. Dio Gerichte haben im allgemeinen vorfrageweise über die blosse Anerkennung eines Schiedsspruches zu entscheiden. Ohne Bücksicht darauf, ob es sich um die Anerkennung schweizerischer oder ausländischer Schiedssprüche handelt,
ist das einzuschlagende Verfahren das gleiche, und jede unterschiedliche Behandlung zum Nachteil ausländischer Schiedssprüche i&t deshalb ausgeschlossen.

Wir erwähnen noch, dass das New Yorker Übereinkommen wie das Genfer Abkommen sich nur mit der Anerkennung und Vollstreckung der eigentlichen Schiedssprüche befasst, unter Ausschluss der vor Schiedsgerichten abgeschlossenen Vergleiche. ])ie Konferenz von New York hielt es nämlich für unzweckinässig, das Übereinkommen auch auf diese Art von Vergleichen anwendbar zu erklären, denn nach den meisten Gesetzgebungen übernimmt das Schiedsgericht den vor ihm abgeschlossenen Vergleich dem Inhalte nach und kleidet ihn in die Form eines Schiedsspruches. Vorausgesetzt, dasa ihre Verfahrensregem es erlauben, wären deshalb die in der Schweiz tatig werdenden Schiedsgerichte gut beraten, wenn sie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche, wenigstens sofern

614 sie die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland für wahrscheinlich halten, ebenfalls in die Form von Schiedssprüchen kleideten. In dieser Form würden dann solche Vergleiche unter die vertragliche Begelang fallen.

Artikel IV bezeichnet " die Belege, die von der Partei, welche die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches nachsucht, beizubringen sind.

Diese Partei hat keine ändern Formvorschriften zu erfüllen, als das Bestehen einos Schiedsspruches und eines Schiedsvertrages (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) nachzuweisen. Während nach dem Genfer Abkommen (Art.4) die nachsuchende Partei ausser den erforderlichen Belegen eine ganze Bcihe.von Beweisen liefern muss, die manchmal so schwer zu erbringen sind, dass die Vollstreckung des Schiedsspruches sehr fraglich wird, weist das New Yorker Übereinkommen diesbezüglich einen beträchtlichen Fortschritt am3. Aus dem Grundsatz heraus, dass der Schiedsspruch und der Schiodsvertrag für denjenigen, der sich auf sie beruft, Kechtstitel darstellen, denen, bis zum Gegenbeweis voller Glaube beizumessen ist, kehrt das New Yorker Übereinkommen die Beweislast um, indem es sie künftig dem Beklagten auferlegt. Nach Artikel V obliegt gegebenenfalls diesem der Nachweis, dass der Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches nicht begründet ist, es sei denn, die zuständige Behörde weigere sich von Amtes wegen, dem Antrag Folge zu leisten (Art.V, Abs.2).

Artikel V bildet das Kernstück des neuen Übereinkommens. Die zuständige Behörde wird nämlich vor allem nach den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen zu prüfen haben, ob der Antrag auf Anerkennung oder Vollstrekkung eines Schiedsspruches zu schützen sei oder nicht. Das neuo Übereinkommen unterscheidet nicht, wie das Genfer Abkommen (Art.l, Abs.2, und Art.2, Abs.l), zwischen positiven, die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches begründenden, und negativen Voraussetzungen, welche die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung rechtfertigen. Es nennt nur noch die Versagungsgründe, die vom Beklagten oder von Amtes wegen von der zuständigen Behörde gegenüber der beantragten Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht werden können. In Artikel V, Absatz l, Buchstaben a bis e werden die Gründe, die vom Beklagten für die Verweigerung einer Anerkennung oder
Vollstreckung geltend gemacht werden können und von ihm bewiesen werden müssen, absohliessend aufgezählt.

B'uclistabe a nennt als Versagungsgrund die Nichtigkeit des in Artikel II genannten Schiedsvertrages. Es geht hier nur um die materielle Ungültigkeit des Schiedsvertrages. Die formelle Ungültigkeit dieses Vertrages hätte ja zur Folge, dass auf den Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches überhaupt nicht eingetreten werden könnte, weil der Antragsteller nicht in der Lage wäre, gemäss Artikel IV, Absatz l, Buchstabe b einen Schiedsvertrag vorzulegen, welcher den Formerfordernissen von Artikel II entspräche.

Als Ungültigkeitsgründe nennt Buchstabe a einerseits den Umstand, «dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Eecht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht

615 hierzu nicht fähig waren», anderseits die Tatsache, dass diese Vereinbarung «nach dem Becht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Eecht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist». Aus den Verhandlungen der Konferenz von New York geht hervor, dass die Frage der Handlungsfähigkeit der Schiedsvertragskontrahenten nach dem für sie massgebenden Personalstatut beurteilt werden muss1. Während das Genfer Abkommen (Art, l, Abs.2, Buchstabe a) verlangt, dass der Schiedsvertrag nach der auf ihn anwendbaren Gesetzgebung gültig sei, ohne diese näher zu bezeichnen, wendet das New Yorker Übereinkommen auf die Gültigkeit des Schiedsvertrages in erster Linie den Grundsatz der Parteiautonoraie an, d.h. die Gültigkeit dieses Vertrages muss zuerst nach jenem inländischen Eecht beurteilt werden, dem ihn die Parteien unterstellen wollten. Falls die Parteien in ihrem Schiedsvertrag «hierüber nichts bestimmt haben», ist seine Gültigkeit «nach dem Eecht jenes Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist», zu beurteilen. Das Eecht des Staates, wo der Schiedsspruch ergangen ist, gelangt also nur subsidiär zur Anwendung.

In dieser genauen Bestimmung des anwendbaren Eechts hegt einer der zahlreichen Vorteile des neuen Übereinkommens.

Hier sei daran erinnert, dass schon oben die Frage aufgeworfen wurde, ob die Kollisionsregel von Buchstabe a nicht auch dann anwendbar sei, wenn die materielle Gültigkeit eines Schiedsvertrages vom Eichter beurteilt werden soll, der nach Artikel II, Absatz 3 über die Schiedseinrede zu entscheiden hat.

Buchstabe fc erlaubt dem Beklagten, als Grund für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung den Umstand geltend zu machen, dass im Schiedsverfahren sein Anspruch auf rochtliches Gehör verletzt wurde. "Wenn diese Bestimmung als Beispiele jene Fälle anführt, wo der Kläger «von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist», hat sie ganz allgemein alle Fälle im Auge, in denen die beklagte Partei «aus einem anderen Grund ihre Angriffsoder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können». Als «anderen Grund» kann man den eher seltenen, aber im Genfer Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fall (Art.2, Abs.l, Buchstabe b)
erwähnen, wo der prozessunfähige Beklagte im Schiedsverfahren nicht ordnungsmässig vertreten war.

Buchstabe o nennt als Grund zur Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung den Umstand, dass der Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht in Überschreitung seiner Zuständigkeit gefällt wurde, «eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten». Aber im Unterschied zum Genfer Abkommen ermächtigt Buchstabe c die zuständige Behörde, anstelle einer den ganzen Schiedsspruch treffenden Versagung dann ein «Teilexequatur» auszusprochen, wenn der Schiedsspruch sowohl «Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten», als auch Entscheidungen über Streitpunkte, welche dem Schieds-

616 verfahren unterworfen waren. Kann nämlich, in solchem Falle «der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden», so kann nach Buchstabe c «'der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden».

Dieses «Teilexequatur» wird beispielsweise in Frage kommen, wenn Schiedsrichter in ihrem Schiedsspruch auch über Nebenforderungen, wie Zinsen oder Verfahrens- und Parteikoston, entschieden haben, ohne dass sie durch den Schiedsvertrag dazu ermächtigt waren.

Gemäss Buchstabe d ist die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches zu versagen, wenn der Beklagte nachweist, «dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem B-echt des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat». Unter «Vereinbarung» ist hier nicht notwendigerweise der in Artikel II genannte Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) zu verstehen, sondern ganz allgemein jede Abrede zwischen den Parteien innerhalb oder ausserhalb eines Schiedsvertrages, welche besonders die Bildung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren zum Gegenstand hat.

Aus Buchstabe d geht hervor, dass nach dem New Yorker Übereinkommen das Schiedsverfahren in erster Linie durch die von den Parteien selbst vereinbarte Ordnung und, beim Fehlen einer Parteivereinbarung, subsidiär durch das Becht des Staates, wo das Schiedsverfahren stattfindet, beherrscht wird. Auch hier bestätigt das neue Übereinkommen den Vorrang der Parteiautonomie.

Auch unter der Herrschaft der Genfer Abkommen unterstände das Schiedsverfahren in erster Linie der Parteiautonomie- Aber die Fassung von Artikel 2, Absatz l des Protokolls und von Artikel l, Absatz 2, Buchstabe c des Abkommens führten zu Auslegungsschwierigkeiten. Da nämlich nach diesen Vorschriften für das Verfahren in Schiedssachen, einschliesslich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, «der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes massgebend» sind, «auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet», haben gewisse Gerichte aus dem Bindewort «und» abgeleitet, dass die Anerkennung oder
Vollstreckung eines Schiedsspruches verweigert werden müsse, wenn die Bildung des Schiedsgerichts, obschon sie von den Parteien vereinbart wurde, nicht in allen Punkten der Gesetzgebung des Landes entsprach, wo das Schiedsverfahren stattfand. Das New Yorker Übereinkommen wird keine derart verschiedene Auslegung mehr zulassen, und es wird auf wirksame Weise die Achtung der Pftrteiautonomie bei der Wahl der auf das Schiedsverfahren anwendbaren Vorschriften gewährleisten.

Buchstabe e nennt als letzten Versagungsgrund, welchen - der Beklagte geltend machen kann, den Umstand, «dass der Schiedsspruch für die Parteien noch sieht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Hecht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist».

617 Der Begriff des «verbindlichen» Schiedsspruches wurde in das New Yorker Übereinkommen eingeführt, um die Unzukömmlichkeiten, welche mit dem im Genfer Abkommen enthaltenen Begriff des «endgültigen» Schiedsspruches entstanden sind, möglichst zu vermeiden. Das Genfer Abkommen verlangt nämlich (Art.l, Abs.2, Buchstabe d), «dass der Schiedsspruch in dem Lande, in dem er ergangen ist, eine endgültige Entscheidung» darstelle, und bezeichnet einen Schiedsspruch insbesondere dann als endgültig, wenn er nicht mehr «dem Einspruch, der Berufung oder der Nichtigkeitsbeschwerde unterworfen ist». Nun haben sowohl der Ausdruck «endgültiger Schiedsspruch» als auch die Wörter «Einspruch», «Berufung» und «Nichtigkeitsbeschwerde» nicht überall die gleiche Bedeutung. Das Genfer Abkommen erlaubt daher oft der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei, Rechtsmittel einzulegen mit dem alleinigen Zweck, die Vollstreckung des noch nicht «endgültigen» Schiedsspruches hinauszuzögern. In diesem Punkt ist das Genfer Abkommen insofern mangelhaft, als es dem Antragstoller im Exequaturverfahren die Beweispfh'cht dafür auferlegt, dass der Schiedsspruch endgültig geworden ist, obschon der Gegenbeweis viel leichter durch den Beklagten erbracht werden könnte. Indem es verlangt, dass der Schiedsspruch endgültig geworden sei, läuft übrigens das Genfer Abkommen häufig auf ein «Doppelexequatur» hinaus. Bevor nämlich der Antragsteller im Vollstrockungsstaat das Exequatur nachsucht, ist er verpflichtet, von der zuständigen Behörde des Landes, wo der Schiedsspruch gefällt wurde, die Bescheinigung einzuholen, dass dieser endgültig geworden ist. Dies erfordert oft ein eigentliches Exequaturverfahren mit Vollstreckungsbefehl, Registrierung des Schiedsspruches und ändern Formalitäten.

Indem sich das neue Übereinkommen darauf beschränkt, einen «verbindlichen» Schiedsspruch zu verlangen, ohne ausdrücklich zu umschreiben, was darunter zu verstehen ist, wird es kaum verschiedene Auslegungen verhüten können; es ist aber zu hoffen, dass die Exequaturbehörden hei der Anwendung des Abkommens den Zweck des von der New Yorker Konferenz eingeführten neuen Begriffs im Auge behalten werden. Ein Schiedsspruch ist für die Parteien jedenfalls nicht verbindlich, solange er noch an eine höhere Schiedsgerichtsinstanz weitergezogen werden kann. Er ist es ebenfalls
nicht, wenn er noch durch ein ordentliches, mit SuspensivWirkung versehenes, d.h. den Eintritt der Bechtskraft hemmendes, Rechtsmittel vor ein staatliches Gericht gebracht werden kann. Damit ein Schiedsspruch als verbindlich betrachtet werden kann, ist es sodann nicht notwendig, dass er vorerst im Staate, wo er ergangen ist, Gegenstand eines Exequaturs gewesen sei, es sei denn, das Exequatur bilde in diesem Staat eine Gültigkeitsvoraussetzung des Schiedsspruches (wie dies beispielsweise bei der italienischen «delibazione» der Fall ist). Es genügt im Gogentejl, dass der Schiedsspruch die Voraussetzungen erfüllt, die im Urteilsstaat für seine Vollstreckbarkeit oder Vollstreckbarerklärung erforderlich sind. Die Konferenz von New York hat dio Notwendigkeit des Doppelexequaturs ausdrücklich verneint.

Nach Buchstabe e ist die Anerkennung oder Vollstreckung des Schieds-

618

Spruches auch zu versagen, wenn der Beklagte nachweist, dass der Schiedsspruch «aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist». Es handelt sich hier um den Fall, wo der Schiedsspruch die einmal erworbene Verbindlichkeit endgültig oder wenigstens vorübergehend verloren hat. Während das Genfer Abkommen (Art.2, AbsJ, Buchstabe a) nur die Nichtigerklärung des Schiedsspruches nennt, erwähnt das neue Übereinkommen auch den Aufschub seiner Wirkungen. Ist es nämlich normal, dass ein als nichtig erklärter Schiedsspruch im Ausland nicht anerkannt oder vollstreckt wird, so ist es ebenfalls richtig, dass seine Anerkennung oder Vollstreckung im Ausland auch dann nicht möglich ist, wenn er infolge eines blossen Aufschubes seiner Wirkungen nicht einmal im Staate, wo er ergangen ist, anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Die Aufhebung des Schiedsspruches und der Aufschub seiner Wirkungen müssen, um berücksichtigt werden zu können, «von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Eecht er ergangen ist», ausgesprochen worden sein. Diese Worte geben eigentlich nicht den Sinn wieder, den die Konferenz von New York ihnen geben wollte. Aus deren Verhandlungen geht nämlich hervor, dass die Konferenz jene Behörde als «zuständige Behörde» betrachten wollte, die nach dem in der Parteivereinbarung über das Schiedsverfahren vorgesehenen Eecht oder, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, nach dem Eecht jenes Landes zuständig wäre, wo das Schiedsverfahren stattgefunden hat.

Der Buchstabe e hat jedoch einen doppeldeutigen Sinn erhalten, welcher den Wunsch seiner Verfasser, auch hier in erster Linie den Grundsatz der Parteiautonomie gelten zu lassen, nicht klar zum Ausdruck bringt. Es ist zu wünschen, dass man in der Praxis bei der Überprüfung der Zuständigkeit der Behörde, die einen Schiedsspruch aufgehoben oder bloss aufgeschoben hat, dem Sinn, welchen die Konferenz von New York dem Buchstaben e geben wollte, Eechnung trägt.

Absatz 2 von Artikel V nennt die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung, auf welche sich die zuständige Behörde von Amtes wegen berufen kann. Während Buchstabe a sich auf den Fall bezieht, wo der Streitgegenstand nach der «lex fori» der zuständigen Behörde «nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann» (vgl. Art.II, Abs.l in
fine), betrifft Buchstabe b den klassischen Fall des Verstosses gegen den ordre public.

Diese Versagungsgründe, von denen der erste im Grunde nur eine Abart des zweiten darstellt, wurden aus dem Genfer Abkommen übernommen (Art. l, Abs. 2, Buchstaben b und e).

Artikel VI, der ausdrücklich auf den Buchstaben e von Artikel V Bezug nimmt, betrifft den Fall, wo die Aufhebung des Schiedsspruches oder der Aufschub seiner Wirkungen Gegenstand eines Antrages bildet, welcher vor der im erwähnten Buchstaben e genannten zuständigen Behörde noch hängig ist. In einem solchen Fall hat die Exequaturbehörde das Rocht, nicht etwa die Vollstreckung des Schiedsspruches zu vorweigern, sondern zwischen folgenden drei Mitteln zu wählen: den Schiedsspruch ohne Bücksicht auf das Verfahren um dessen Aufhebung oder Aufschub vollstreckbar zu erklären, oder die Vollstreck-

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barerklärung einfach auszusetzen oder diese erst auszusetzen, nachdem der Beklagte auf Verlangen des Antragstellers angemessene Sicherheit geleistet hat.

In der Praxis wird die Exequaturbehörde meistens nach den Erfolgsaussichten des Verfahrens um Aufhebung oder Aufschub des Schiedsspruches und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beklagten beurteilen, welches dieser Mittel dem konkreten Pali am ehesten entspricht.

Artikel VI hat gegenüber Artikel 3 des Genfer Abkommens den Vorteil, dass die Exequaturbehörde auf wirksamere Weise allfälligen dilatorischen Massnahmen des Beklagten begegnen kann. Sie braucht insbesondere der blosseu Absicht des Beklagten, die Aufhebung oder den Aufschub des Schiedsspruches zu verlangen, nicht mehr Rechnung zu tragen, wie sie dies bei Anwendung des Genfer Abkommens zu tun hat. Das betreffende Verfahren muss vielmehr schon eingeleitet sein.

Hinaip.Vitlic.ri des schweizerischen Eechts ist zu bemerken, dass Artikel VI die Befugnisse nicht nur des Bechtsöffnurigsrichters - in semer Eigenschaft als Exequaturbehörde im Sinne von Artikel 81, Absatz 8 SchKG --, sondern auch der kantonalen Exequaturbehörden merklich erweitert (vgl. oben die Erwägungen zu Art. III). Wenn die Eegelung von Artikel VI auch das kantonale Verfahrensrecht ergänzt, so beruht das auf dem Grundsatz, dass der Bund zuständig ist, Staatsverträge über Bechtsmaterieii abzuschliessen, die intemrechtlich seiner Gesetzgebungskompetenz entzogen sind. Selbst wenn sie Zivilprozessrecht betreffen, werden staatsvertragliche Bestimmungen dadurch zu Bundesrecht und gehen als solches jeder gegenteiligen kantonalen Eegel vor.

Artikel VII ordnet das Verhältnis des neuen Übereinkommens zu den ändern multilateralen oder bilateralen Verträgen, die auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossen wurden.

Nach Absatz l lässt das neue Übereinkommen die Gültigkeit dieser Verträge unberührt und nimmt «keiner beteiligten Partei das Eecht, sich auf einen Schiedsspruch nach Massgabe des innerstaatlichen Eechtes oder der Verträge des Landes, m dem er geltend gemacht wird, zu berufen». Wie unter der Herrschaft des Genfer Abkommens (Art. 5), hat die an der Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruches interessierte Partei ein Wahlrecht in
dem Sinn, dass sie ihren Antrag entweder auf das neue Übereinkommen oder, wenn sie es als günstiger erachtet, auf andere den Vollstreckungsstaat bindende Verträge oder auch nur auf das inländische Eecht dieses Landes stützen kann.

Gemäss Absatz 2 ersetzt das neue Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Staaten, welche es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sein werden, das Genfer Protokoll von 1928 und das Genfer Abkommen von 1927. Wenn die Schweiz das New Yorker Übereinkommen ratifiziert, wird dieses bei uns solange neben den Genfer Verträgen bestehen, als nicht alle durch diese Verträge mit der Schweiz gebundenen Staaten dem neuen Übereinkommen beigetreten sind.

620

Die Artikel VIJI bis XVI enthalten vor allem sogenannte protokollarische Klauseln und bedürfen wohl keiner Erklärung. Folgende Punkte seien indessen hervorgehoben : Artikel XI bezieht sich auf einen «Bundosstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist», dessen Zentralgewalt nicht befugt ist, auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts internationale Verträge abzuschliessen, welche die den Bundesstaat bildenden Einzelstaaten binden wurden. Der Zweck dieses Artikels besteht vor allom darin, allenfalls den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas zum Übereinkommen zu erleichtern.

Nach Artikel XIII kann das Übereinkommen, dessen Geltungsdauer unbestimmt ist, jederzeit gekündigt werden. Darum wäre auch der Buudesbeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen im Anhang unterbreiten, nicht dem in Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung vorgesehenen fakultativen Eeferendum zu unterstellen.

Artikel XIV sieht vor, dass ein Vertragsstaat sich gegenüber einem ändern Vertragsstaat nur soweit auf das Übereinkommen berufen kann, als er es selbst anwenden muss. Diese Bestimmung regelt somit die Frage der Gegenseitigkeit, die sich in den Beziehungen zweier Vertragsstaaten erheben konnte, von denen der eine, ein Bundesstaat im Sinn von Artikel XI, durch den Beitritt zum Übereinkommen keine für alle Teile seines Gebietes bindende Verpflichtungen hätte eingehen können.

III.

Wir kommen nun auf Artikel I, Absatz 3, zurück, der jedem Vertragsstaat erlaubt, bei der Unterzeichnung oder Batifizierung des Übereinkommens zwei Vorbehalte anzubringen. Nach dem ersten Vorbehalt kann die Anwendung des Übereinkommens auf die in einem ändern Vertragsstaat, nach dem zweiten auf die in Handelssachen ergangenen Schiedssprüche boschrankt werden. Es ist klar, dass die Schweiz so wenig wie unter der Herrschaft der Genfer Abkommen von diesem zweiten Vorbehalt Gebrauch machen könnte, da das Bundesrecht keine genaue Abgrenzung zwischen Zivil- und Handelssachen kennt und auch die Handelssachen als dem Zivilrecht angehörend betrachtet. Hinsichtlich dos sogenannten «Gegonseitigkeitsvorbehaltes» sind wir der Ansicht, dass die Schweiz davon Gebrauch machen sollte, wenn Sie uns zur ßatifmerung dos Übereinkommens ermächtigen. Bedenkt man nämlich, dass die meisten Staaten leicht Vertragsparteien des Übereinkommens werden können
(vgl. Art. VIII und IX), so erschiene es uns unzweckmässig, wenn die Schweiz sich durch die Batifizierung des Übereinkommens verpflichtete, diesem gemass Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, die in Staaten ergehen, welche dem Übereinkommen nicht angehören und auch entsprechend ihrem inlandischen Eecht nicht verpflichtet waren, in der Schweiz ergangene Schiedssprüche zu vollstrecken. Zu berücksichtigen ist auch, dass von den gegenwartig 27 Vertragsstaaten 19 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Es sind dies: Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Frankreich, Indien, Japan, Mada-

621

gaskar, Marokko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Eumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weissrussland, Zentralafrikanische Eepublik.

In einem Kreisschreiben vom 30. September 1958 hatte das Justiz- und Polizeidepartement die kantonalen Begierungen nicht nur angefragt, ob sie die Unterzeichnung des neuen Übereinkommens, sondern auch dessen Katifizicrung mit oder ohne Gegenseitigkeitsvorbehalt für die Schweiz als zwookmässig erachten. Von den zwanzig Kantonsregierungen, die auf dieses Kreissohreiben antworteten und die alle die Batifizierung des Übereinkommens empfahlen, sprachen sich nur vier (Basel-Stadt, Waadt, Neuenburg und Genf) für eine Batifizierung ohne jeden Vorbehalt aus.

Das Justiz- und Polizeidepartement hatte auch das Bundesgericht, den Schweizerischen Anwaltsverband und den Schweizerischen Handels- und Industrioverein konsultiert. Das Bundesgoricht wies darauf hin, dass es sich nicht über die Frage der Gegenseitigkeit, dio vornehmlich politischer Natur sei, aussprechen könne. Das Gericht fragt sich aber doch, ob die Tatsache allein, dass es sich um ein Abkommen handelt, das vom Bund in einem der Gesetzgebungsbefugnis der Kantone unterstehenden Gebiet abgeschlossen wurde, die Preisgabe des Grundsatzes der Gogenseitigkeit, den die ineisten Kantone für die Vollstreckung sowohl von Urteilen als auch von Schiedssprüchen anwenden, rechtfertigen würde. Während der Schweizerische Anwaltsverband, der auf dio Entstehung zahlreicher neuer Staaten anspielt; für den Gegenseitigkeitsvorbehalt eintritt, wendet sich der Schweizerische Handels- und Industrieverein gegen diesen Vorbehalt, weil die Wirtschaftskreise unseres Landes offensichtlich an einer möglichst weiten Verbreitung der schiedsrichterlichen Erledigung von Privatrechtsstreitigkoiton Interesse hatten und man nicht annehmen könne, dass die Staaten durch das Erfordernis der Gegenseitigkeit ermuntert würden, dem Übereinkommen beizutreten.

Wir glauben nicht, dass es sich rechtfertigen liesse, auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Vollstreckung von Schiedssprüchen auf die rechtlichen Garantien zu verzichten, welche das neue Übereinkommen dadurch sichern will, dass es eine wahre Gegenseitigkeit zu fordern gestattet, wie sie gerade den Beziehungen zwischen Vertragsstaaten innewohnt.

Auf Grund der obigen Erwägungen
empfehlen wir Ihnen, das Now Yorker Übereinkommen durch die Annahme des beigefugten Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Becht zusteht, Staatsverträge mit dorn Ausland abzuschlicssen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

622 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochschätzung.

Bern, den 18. September 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L, von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1964, beschliesst : Einziger Artikel Das am 29. Dezember 1958 von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (sogenanntes New Yorker Übereinkommen) wird unter der Voraussetzung genehmigt, dass der Bundesrat gestützt auf die in Artikel I, Absatz 3, des Übereinkommens den Vertragsstaaten gewährte Möglichkeit folgende Erklärung abgeben wird : Die Schweiz wird, gestützt auf die in Artikel I, Absatz 3, gewährte Möglichkeit, das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen unter Abgabe dieser Erklärung zu ratifizieren, 7731

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Übersetzung a)

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Artikel I 1. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Bechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.

2. "Unter «Schiedssprüchen» sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.

8. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäss Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, dass er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, dass er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Eecht als Handelssachen angesehen werden.

Artikel H 1. Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder, einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen ans einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraghcher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.

T

) Die vorliegende deutsche Übersetzung des Übereinkommens wurde von der Bundesrepublik Deutschland, von Osterreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt.

Der französische Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe der Gesetzessammlung BÖ ..,

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2. Unter einer «schriftlichen Vereinbarung» ist eine Schiedsklausel m einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben, 8. Wird ein Gericht eines Vortragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Vorfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.

Artikel III Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.

Artikel IV 1. Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt: a. die gehöiig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist ; i), die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgeiuäss beglaubigt ist.

2. Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen. Die Übersetzung muss von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.

Artikel V l. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zustandigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,

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a. dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Eecht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Eecht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Eecht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder fc. dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder o. dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder d. dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Eecht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder e. dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Eecht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.

2. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, a. dass der Gegenstand des Streites nach dem Eecht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder 6. dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.

Artikel VI Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V, Absatz l,
Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, ausBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

42

626 setzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der ändern Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.

Artikel VII 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Vertrage, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Eecht, sich auf einen Schiedsspruch nach Massgabe des innerstaatlichen Eechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.

2. Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1928 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmass ausser Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.

Artikel VIII 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Kationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einor SpezialOrganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder spater wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Batifizierung; die Batifikationsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel IX 1, Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel X 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Eatifizierung oder beim.

Beitritt erklaren, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.

Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

2. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; dio Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation

627 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt ·wirksam.

8. Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Katifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.

Artikel XI Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen : a. hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind; fc. hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Massnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen ; c. ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Eechts und dor Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Massnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Massnahmen wirksam geworden sind.

Artikel XII 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Batifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Eür jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Batifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beilritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Batifikations- oder Boitrittsurkünde
in Kraft.

Artikel XIII 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation

628

kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem dio Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.

2. Jeder Staat, der gemäss Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dasa die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.

3. Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird, Artikel XTV Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.

Artikel XV Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten: a. die Unterzeichnungen und Eatifikationen gemäss Artikel VIII; b. die Beitrittserklärungen gemäss Artikel IX; c. die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln I, X und XI; d. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel XII in Kraft tritt ; e. die Kündigungen und Notifikationen gemäss Artikel XIII.

Artikel XVI 1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (sog. New Yorker Übereinkommen) (Vom 18. September 1964)

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