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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 29. Oktober 1964

Band II

Bneheint wöchentlich Preis 33 Pranken im Jahr, JS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbeittUungwlnihr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzelle oder deren Saum. -- Inserate franko an SMmpM A Ci«., 3000 Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversamlung über die Gewährung einer Subvention an das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr zur Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Bern (Vom 20. Oktober 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr in Bern erstellt in dieser Stadt ein eigenes Verwaltungsgebäude. Es hat sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem der Mietvertrag für seine bisherigen Amtsräume an der Sulgeneckstrasse 19 auf den 80. September 1965 gekündigt worden ist. Der Bau eines eigenen Gebäudes hat sich im Verlaufe der Prüfung aller sich bietenden Möglichkeiten als die finanziell günstigste und zweckmässigste Lösung erwiesen.

Nachdem Bund, Kanton und Stadt Bern dem Weltpostverein im Jahre 1951 anlässlich dos Baus seines Verwaltungsgebäudes in Bern eine Subvention gewährt hatte, warf das Zentralamt unter Hinweis auf diese Hilfe die Frage der Gewährung eines Baubeitrages à fonds perdu von Bund, Kanton und Stadt Bern auf.

Wir stehen dem Anliegen des Zentralamtes aus verschiedenen Gründen wohlwollend gegenüber. In erster Linie lassen wir uns von der seit jeher beobachteten Praxis leiten, die Tätigkeit internationaler Organisationen in der Schweiz zu erleichtern. Im Vordergrund stehen aber auch die fruchtbare Zusammenarbeit und die engen Beziehungen, die zwischen den schweizerischen Bundesblatt 116. Jahrg. Bd. II.

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882 Behörden und dem Zentralamt seit jeher bestehen. Anderseits ist dem Umstand Bechnung zu tragen, dass das Zentralarat nicht in der Lage wäre, den Bau vollständig aus den Einkünften seiner derzeitigen Mitgliederbeiträge zu finanzieren. (Letztes Jahr erreichten sie insgesamt 759 396 Franken. Der Anteil der Schweiz belief sich auf 18007.75 Franken, was lediglich 2,4 Prozent der Gesamteinnahmen entspricht). Im übrigen ist der Wunsch in Betracht zu ziehen, den Sitz des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnvorkehr für Bern zu erhalten. In Bern sind gegenwärtig nur noch zwei internationale Organisationen etabliert, so dass sich die Finanzierungsfragen anders stellen als in Genf und auch nicht die gleichen Wege beschritten werden müssen wie dort.

Bei der Prüfung des Gesuches des Zentralamtes Hessen wir uns darum durch die im Jahre 1951 tür das Gebäude des Weltpostvereins gefundene Lösung leiten. Dieser Bau wurde seinerzeit mit 400 000 Franken subventioniert : Kanton und Stadt Bern übernahmen dabei die Hälfte, d. h. je 100 000 Franken sju ihren Lasten, während die Eidgenossenschaft 200 000 Franken beigesteuert hat (Botschaft vorn 9. August 1951, BEI 1951 11/685; BB vom 2. Oktober 1951, BEI 1951 HI/208).

Das Zentralamt hat sich nach einem geeigneten Grundstück umgesehen.

Die Stadt Bern war ihm dabei entgegenkommenderweise behilflich und hat ihm am 18. Oktober 1963 ein am Gryphenhiibeliweg 30 gelegenes Grundstück von 1426 m 2 zur Verfügimg gestellt. Der geforderte Vorzugspreis von 400 000 Franken (280 Franken pro m a ) stellt ein Entgegenkommen im Wert von mindestens 100 000 Franken dar.

Das projektierte Verwaltungsgebäude soll nach den vorliegenden Berechnungen auf rund 1,3 Millionen Franken zu stehen kommen. In diesem Betrag sind der Preis für das Grundstück, Bauarbeiten, Innenausbau und Umgebungsarbeiten inbegriffen. Nach Vollendung des Bohbaus zeichnen sich indessen bereits Mehrkosten von rund 100 000 Franken ab.

Gestützt auf die obigen Erwägungen und insbesondere den Präzedcnzfall des Weltpostvereins sind wir im Einvernehmen mit dem Kanton Bern zum Schluss gelangt, dass ein Baubeitrag des Bundes und des Kantons von insgesamt 300 000 Franken angemessen wäre.

In Anlehnung an die Aufteilung des Baubeitrages zugunsten des Weltpostvereins zwischen Bund und Kanton Bern und in Berücksichtigung
der Landpreis Vergünstigung der Stadt Bern im Werte von 100 000 Franken, ergäbe sich ein Anteil des Bundes am genannten Gesamtbetrag in der Hohe von 200 000 Franken und eino Beteiligung des Kantons Bern mit 100 000 Franken.

Wir ersuchen Sie deshalb, dem Zentralamt für den Internationalen Eisenbahnverkehr eine Subvention von 200 000 Franken an die Baukosten des in Bern zu erstellenden Verwaltungsgebäudes zu gewähren.

Am 6.Mai 1964 hat der Grosse Rat des Kantons Bern einem Kreditantrag des Begierungsrates, dem Zentralamt für den Internationalen Eisenbahnverkehr an die Erstellungskosten eines Verwaltungsgebäudes einen Beitrag von 100 000 Franken zu leisten, zugestimmt.

Die eidgenössischen Eäte haben schon immer das Eecht für sich beansprucht, Massnahmen für die Erfüllung von Bundesaufgaben, insbesondere auf finanziellem Gebiet, zu treffen, selbst wenn hierfür keine ausdruckliche Verfaseungsgrundlage besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Hilfe des Bundes zugunsten einer internationalen Organisation. Diese Beihilfe ist zweifellos eine Bundesaufgabe. Es ist infolgedessen verfassungsgemäss, wenn die Eidgenossenschaft in dieser Form dem Zcntralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr ihre Unterstützung gewährt.

Gestützt auf diese Erwägungen, schlagen wir Ihnen vor, den im Entwurf beigelegten Bundesbeschluss zu genehmigen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 20. Oktober 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährung einer Subvention an das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr zur Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Bern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1964, beschliesst :

Art. l Dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr -wird eine Subvention von 800 000 Franken für die Erstellung eines eigenen Verwaltungsgebäudes in Bern gewährt, unter dem Vorbehalt, dass von diesem Betrag der Kanton Bern 100 000 Franken an den Bund überweist.

Art. 2 Der vorhegende Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in. Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung einer Subvention an das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr zur Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in Bern (Vom 20. Oktober 1964)

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Jahr

1964

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Volume Volume Heft

43

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9103

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.10.1964

Date Data Seite

881-884

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