783
Ablauf der Referendumsfrist 13. Januar 1965
# S T #
Bundesgesetz betreffend
die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) (Vom 2. Oktober 1964)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis, 82 und 114bl« der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1964*), beschliesst : I
Der Beschluss der Bundesversammlung vom 29. September 1953 2) über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) wird wie folgt geändert : Art. 21, Abs. l und 3 1
Im Interesse einer zweckmässigen und kostensparenden Versorgung Milchverkaufsder Verbraucher bedarf es zur gewerbsmässigen Abgabe von Konsummilcha. im allgemeinen jeder Art, abgesehen von der gesundheitspolizeüichen Erlaubnis (Eidgenössische Lebensmittelverordnung), einer Bewilligung der gemäss Artikel 22, Absatz l und 3, bezeichneten Stelle. Vorbehalten bleibt A r 2 1 b i s . l 21bis.
Die Bewilligung ist erforderlich für die Eröffnung neuer und die Verlegung bestehender Milchverkaufsgeschäfte oder Filialen, beim Inhaberwechsel zu Eigentum, Miete oder Pacht, bei Aufnahme des Selbstausmessens(Art.5, Abs. 2) sowie für die Belieferung von eigenen gewerblichen Betrieben durch den Milchproduzenten (Art. 5, Abs. 8).
3... Aufgehoben 1) BB11964, I, 669.
2 ) AS 1953, 1109; 1967, 571; 1961, 833.
784
Art. 21*>lB (neu) b. Besondere Regelung für Pustmilch
1 Die Abgabe pasteurisierter, uperisierter und sterilisierter Milch sowie von Vorzugsmilch und weiterer nach ähnlichen Verfahren bearbeiteter Konsunnnilch in Wegwerfpackungen oder in Flaschen (im folgenden als Pastrnilch bezeichnet) in Läden bedarf keiner Bewilligung. Der Verkauf aus Kiosken und Automaten, die ambulante Abgabe in Manövern, bei Sport- und Festanlässen usw. ist ebenfalls frei. Die Abgabe aus fahrenden Läden bedarf in Gemeinden mit Hauszustellung einer Bewilligung gemäss Artikel 21. Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt in allen Fällen vorbehalten.
2 Die Verkäufer haben die Pastmilch, sofern sie diese nicht selbst herstellen, beim Milchhändler oder beim örtlichen bzw. regionalen Herstellungsbetrieb zu beziehen. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und seine Sektionen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Verkäufern die erforderliche Pastmilch zu einem angemessenen Preis in einwandfreier Qualität zur Verfügung steht.
3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, wenn die Hauszustellung durch unangemessen niedrige Preise im Detailverkauf von Pastmilch gefährdet wird, für die betreffende Begion Mindestpreise festzusetzen.
4
Die Erstellung und der Betrieb neuer Anlagen für die Herstellung und Abfüllung von Pastmilch sind bowilligungspflichtig. Bewilligungen sind nur zu erteilen, wenn dadurch gesamthaft die geordnete und kostensparende Konsummilchversorgung und die zweckmässige Milchverarbeitung nicht gestört werden und eine einwandfreie Qualität gewährleistet wird. Bewilligungsstelle ist die Abteilung für Landwirtschaft.
A bgabeverhot für Pastmilch
Art. 44W6 (neu) Bei vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Bezugs- oder Preisvorschriften für Pastmilch (Art.21blB) haben die Kantone den fehlbaren Verkäufern, unabhängig von einer Strafverfolgung, die Abgabe von Pastmilch für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr zu verbieten.
2 Die Kantone bezeichnen die zuständige Stelle sowie eine Bekursinstanz. Das Abgabeverbot ist dem Entzug einer Bewilligung im Sinne von Artikel 107, Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes gleichgestellt.
1
II
Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes fest.
785
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 2. Oktober 1964.
Der Vizepräsident: Kurmann Der Protokollführer : CÌL. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 2. Oktober 1964.
Der Präsident: L.Danioth Der Protokollführer: F.Weber
Der Schweizerische Bundesrat besohliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 2. Oktober 1964.
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.0ser 7182
Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1964 Abiaul der Eeferendumsfrist : 13. Januar 1965
Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.
53
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) (Vom 2. Oktober 1964)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1964
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.10.1964
Date Data Seite
783-785
Page Pagina Ref. No
10 042 650
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.