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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 16. Juli 1964

Band II

Ewch&int wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzcilo oder deren Raum. -- Inserate franko an Stdmpfti & C«M 3000 Bern

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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Laudes (Vom 3. Juli 1964) Herr Präsident !

Hochgeachtete Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit nachstehender Botschaft den Entwurf zu einem ßundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes zu unterbreiten.

A. Einleitung Das geltende Getreidegosetz vom 20. März 1959 (AS 1939, 995) hat die in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 16. Juni 1958 (BEI 1958, II, 166) dargelegten Ziele der Eevision des Gesetzes von 1982 im grossen und ganzen erreicht. Dennoch lassen die gemachten Erfahrungen sowie die rasche technische Entwicklung unseres Getreidebaues einige Änderungen und Ergänzungen als wunschbar erscheinen. Die Voilage berücksichtigt im weiteren auch Motionen und Postulate, die im Parlament erheblich erklärt, bzw. angenommen wurden; in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird jeweilen darauf Bezug genommen.

Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen betreffen die folgenden Teile des Getreidegesetzes : Ingress ; Abschnitt III (die zugunsten des inländischen Getreidebaues zu treffenden Massnahmen): Artikel 8; Artikel 10, Absatz 2; Artikel 11, Absatz 1; Artikel 16 (neu Artikel 16biunnd 16*«*); Artikel 17; Abschnitt IV (die Pflichten der Müller): Artikel 18, Absatz 1; Artikel 21; Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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Abschnitt VI (Überwachung des Getreideverkehrs): Artikel 88, Absatz 2; Abschnitt VII (Organisation): Artikel 42; Abschnitt IX (Straf- und Strafverfahrensbestimmungen) : Artikel 46, Absatz l, Ziffer 5. Betrifft nur den französischen Text.

Die Systematik des Getreidegesetzes von 1959 wird durch die vorliegende Gesetzesrevision nicht geändert.

Das Vernehmlassungsverfahren ergab allgemein Zustimmung sowohl der interessierten Organisationen der Produzenten und Müller als auch der Kantone.

Ausser den vorgenannten Artikeln wurde auch Artikel 25 betreffend teilweisen Mahllohnausgleich unter den Handelsmühlen einer Überprüfung unterzogen, besonders im Hinblick darauf, dass die auf die Struktur der Handelsmühlen einwirkende Kontingentierung des Backmehlausstosses (Art. 64 ff. des Getreidegesetzes) auf Mitte 1965 wegfällt. Zu dieser Frage ist noch die auf Grund des am 15.Februar 1964 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1962 über Kartelle und ähnliche Organisationen gebildete Kartellkommission zur Stellungnahme eingeladen worden. Nachdem hiefür einige Zeit beansprucht wird, die Eevision der oben erwähnten Artikel des Getreidegesetzes jedoch wenn möglich bis zu Béguin des Getreidejahres 1965/66, d.h. auf I.Juli 1965, abgeschlossen sein sollte, halten wir es für zweckmässig, vorweg hiezu dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten.

B. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Im Ingress zum Getreidegesetz wird es notwendig, unter BV Artikel Sl1»18, Absatz 8, nicht nur den Buchstaben e, sondern auch den Buchstaben & zu erwähnen. Dies geschieht im Hinblick auf Artikel 16ter: Übernahme und Verwertung von ausgewachsenem Getreide haben nicht Platz im Bahmen des Artikels 28Ws der Bundesverfassung (Getreideartikel), weil dieser die Übernahmepflicht des Bundes auf mahlfähiges Getreide beschränkt, d.h. Brotgetreide, aus dem sich ein ortsüblich gutes Backmehl herstellen lässt. Vielmehr ist hier der Landwirtschaftsartikel als Verfassungsgrundlage heranzuziehen, wie wir unter C näher ausführen.

In Artikel 8 wird der kürzlich erfolgten Erweiterung der Ausführungsbestimmungen zum Getreidegesetz im Zusammenhang mit der Schaffung von Sammelstellen (AS 1963, 645) Rechnung getragen. Gemäss der Neufassung erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Organisation für die Übernahmen von Inlandgetreide
festzulegen.

In Artikel 10 wird neu die Möglichkeit vorgesehen, Getreide auf Grund von anderen Bedingungen als dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sorte zu bewerten. Ein Postulat Bevaolier vom 12. März 1963 über dieses Gebiet wurde vom Nationalrat in der Herbstsession angenommen und betrifft die Änderung der Sorteneinteilung nach Preisklassen, Mit dem Aufkommen neuer Sorten entsteht aber die Notwendigkeit, das Getreide auch anders als auf Grund der Sor-

67 tenzugehörigkeit zu übernehmen, weil die Körner nicht mehr nach Sorten unterschieden werden können. Die Absicht besteht, in diesen Fällen vom Aufkäufer ein Muster ziehen zu lassen und ea im Laboratorium der Getreideverwaltung auf Gehalt und Qualität des Klebers zu untersuchen und gestützt darauf einer bestehenden Preisklasse zuzuteilen.

In Artikel 11 wird einem in der Herbstsession 1968 vom [Nationalrat angenommenen Postulat Grandjean vom 4. Dezember 1962 Eechnung getragen, wonach künftig die Grundpreise für den Monat August gelten sollen und vom September an monatliche Zuschläge angewendet werden. Die Frühablieferungsabzüge würden damit wegfallen und die Zuschläge für Spätablieferung um einige Monate vorverlegt. Beim Übergang auf dieses neue System sind die Grundpreise und Zuschläge so anzusetzen, dass eine indirekte Erhöhung der Getreidepreise vermieden wird, mit ändern Worten, durch die Umstellung selbst soll der Bund nicht finanziell mehr belastet werden. Die Änderung ist im Hinblick auf die zunehmenden Ablieferungen von Mähdreschergetreide in den Monaten August/September gerechtfertigt.

Artikel 16 wird so ergänzt, dass für Inlandgetreidevorräte, die zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb die Hand gewechselt haben und für auf dem Hahn erworbenes Inlandgetreide nicht nur, wie bis anhin, Mahlprämie und Überpreis ausbezahlt werden können, sondern auch die Ausfallsentschädigung urçd der in Artikel 16bis vorgesehene Beitrag für Hanglagen.

Artikel 16tls bringt neu die Möglichkeit zur Ausrichtung eines Beitrages für den Brotgetreidebau in ausgesprochenen Hanglagen. Dies entspricht den Motionen Danioth und Geiser vom 6. Juni bzw. 18. Juni 1968, die in der HerbstSession von den Eidgenössischen Bäten erheblich erklärt wurden. Der Buudesrat bestimmt die Höhe dieser Beiträge. Das Begehren der Motionäre, auch für Brotgetreide die Ausrichtung einer ausserordentlichen Prämie entsprechend dem Zuschlag zur ordentlichen Anbauprämie für Futtergetreide zu ermöglichen, kann . sich zu Eecht darauf stützen, dass der Anbau von Brotgetreide in mehreren Regionen des Landes an steilen Hanglagen erfolgt, die nicht zum Berggebiet gezählt werden und keinen Anspruch auf den Bergzuschlag zum Übernahmepreis und zur Mahlprämie geben. Dort ist die Bodenbebauung mühsam und mit höhern Kosten verbunden, - Der Bundesrat
hat im Sinn, die Beiträge für Hanglagen in der Eegel gleich hoch zu bemessen wie die Zuschläge zur ordentlichen Anbauprämie für Futtergetreide.

Artikel 16ter sieht die Ermächtigung an den Bundesrat zur Durchführung von Verwertungsmassnahmen für ausgewachsenes Getreide vor. Wie in der Botschaft zur Vorlage für die Verwertungsaktion 1968 (BEI 1968, II, 487) ausgeführt wurde, drängt sich die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung ins Getreidegesetz auf. Bei der Beratung der Vorlage betreffend Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1963 fand diese Auffassung in den Eäten vorwiegend günstigen Widerhall. Der Artikel 16ter lehnt sich an die bisher erlassenen Bundesbeschlusse (AS 1954, 1067; 1956, 1207; 1960, 997; 1963, 881) an.

Artikel 17. Die Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Brotgetreidesaatgut wird in einem besonderen Absatz 3 geregelt. Gegenüber der alten Formulierung in Absatz l a.E. präzisiert der Entwurf, dass die Verwaltung für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. Bewilligungspflichtig soll sein, wer Brotgetreidesaatgut einführen wiH, gleichgültig, ob er damit Handel treibt oder nicht.

Artikel 18 bringt in Absatz l die Ergänzung, dass die Anerkennung als Handelsmüller von der Übernahme des Inlandgetreides sowie des aus dem Vorrat der Verwaltung stammenden ausländischen Brotgetreides nach Artikel 21, Absatz l abhängig gemacht wird.

Artikel 21, Absatz 1. Im Sinne einer Vervollständigung wird ausdrücklich gesagt, dass für neue Betriebe die Verwaltung die Ubernahmepflicht festsetzt.

Absatz 2. Die Bestimmung, wonach die Bestrafung wegen Nichterfüllung der Bezugspflicht für Brotgetreide gemäss Artikel 47, Absatz l, Ziffer 2 den Handelsmüller nicht von der Übernahmepflicht befreit, wurde aufgenommen, weil ihre Erfüllung wichtiger ist als eine allfällige «Abgeltung» durch strafrechtliche Sanktionen, Absatz 5. Die Erfahrung zeigt, dass namentlich in Jahren ungünstiger klimatischer Bedingungen an den Bund Brotgetreide abgeliefert wird, das zwar den Qualitätsanforderungen noch genügt, jedoch - besonders wenn gleichzeitig die Ablieferungen und damit die Zuteilungen an die Mühlen gross sind - der Herstellung eines Backmehls gleichmässig guter Qualität nicht förderlich ist.

Für derartige Fälle ist vorgesehen, dass die Verwaltung nach Weisung des Finanzund Zolldepartements ausnahmsweise ermächtigt sein soll, Inlandgetreide von geringerem Mahl- und Backwert im Interesse einer rationellen Verwendung und der Herstellung eines Backmehles der erwähnten Eigenschaft zu Futterzwecken zu verwerten. Solche Ware würde denaturiert und dem Futtermittelhandel zugeleitet.

In Artikel 38 wird vorgesehen, dass bei der Begelung betreffend die Getreidelieferungen durch die Händler gewisse Ausnahmen gestattet werden können. Das ist insbesondere notwendig für die Lieferungen von ausländischem Brotgetreide, das zur Herstellung von industriellen Artikeln, wie Stärke, Klebstoffe usw. verwendet wird. In diesem Fall sind nicht Mühlen, sondern andere Betriebe die Empfänger des G-etreides.

Artikel 42. Der bisherige Text sah vor, dass
die Leiter der Ortsgetreidestellen allein für dio Organisation der Getreide übernahmen in den Gemeinden verantwortlich sind. Die Einführung der Sammelstellen bedingt die vorgeschlagene Änderung der Bestimmung.

Artikel 46, Absatz l, Ziffer 5. Zur bessern Anpassung an den deutschen Text schlagen wir eine redaktionelle Änderung der französischen Fassung vor.

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C. Verfassungsrechtliche Grundlage Wie im Abschnitt B (zum Ingress) erwähnt, muss die bisherige Grundlage um den Landwirtschaftsartikel (BV Artikel 81TM", Absatz 3, Buchstabe fc) erweitert werden, dies im Hinblick auf die in Artikel 16ter vorgesehene Möglichkeit der Übernahme und Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide. Auf diesen Verfassungsartikel stützten sich auch die durch besondere Bundesbeschlüsse ermöglichten bisherigen Verwertungsaktionen. Danach ist der Bund, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die in Aussicht genommenen Massnahmen sind zweifellos geeignet, die erwähnten Zwecke zu erfüllen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die Motionen der Eidgenössischen Eate vom 1.Oktober 1963 (Motionen Danioth und Geiser Nrn.8793 und 8797) sowie das Postulat des Nationalstes vom I.Oktober 1968 (Postulat Grandjean Nr.8619) abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den S. Juli 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : L. von Moos Der Vizekanzler : F. Weber

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(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Änderung dee Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1964, besohliesst :

Das Bundesgesetz vom 20.März 19591) über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt: Ingress, 1. und 2. Zeile gestützt auf die Artikel 23bis31bis,e, Absatz 3, Buchstaben b und e, 64 und 64Ws der Bundesverfassung,

Art. 8 Übernahme

Der Bund übernimmt unmittelbar von Produzenten gutes, mahlfähiges Inlandgetreide. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an dieses Getreide gestellt werden und legt die Organisation für die Übernahmen fest.

Art. 10, Abs. 2 2

Der Bundesrat kann für das Inlandgetreide je nach dem Anbau-, Mahl- und Backwert Preisklassen festsetzen. Die Verwaltung teilt die angebauten Sorten in diese Klassen ein oder setzt, wo dies nicht möglich ist, die Bedingungen für die Einstufung des übernommenen Getreides fest.

1) AS 1959, 995.

71 Art. 11, Abs.l 1 Pur in Berggebieten geerntetes Inlandgetreide und für Ablieferangen nach dem Monat August setzt der Bundesrat Zuschläge zu den Übernahmepreisen fest.

Art. 16 Haben Inlandgetreidevorräte zusammen mit dem landwirtschaft- Nicht selbst lieben Betrieb die Hand gewechselt oder wird Inlandgetreide auf dem angebautes Halm gekauft, so kann die Verwaltung die dem Produzenten durch das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmtingen eingeräumten Eechte ganz oder teilweise dem Erwerber zugestehen.

Art. 16bis (neu) Die Verwaltung richtet für ausgesprochene Hanglagen ausserbalb des Berggebietes Beiträge nach Massgabe der angebauten Fläche aus, vorausgesetzt, dass das Inlandgetreide in reifem Zustande geerntet wird. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge.

Beitrage für Hanglagen

Art.16ter (neu) 1

Der Bundesrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Verwer- Verwertung von tung von ausgewachsenem Inlandgetreide treffen, das vom Bunde nicht ausgewachsenem für die menschliche Ernährung übernommen werden kann. Zu diesem Behufe kann er die Übernahme solchen Getreides zu Futterzwecken organisieren und den Produzenten unter von ihm festzusetzenden Bedingungen dafür die Mahlprämie ausrichten lassen.

2 Der Bundesrat setzt den Übernahmepreis für das ausgewachsene Getreide fest und erlässt Vorschriften über die Verwertung. Er kann die zwangsweise Zuteilung zu Futtorzwecken an die Importeure von Futtermitteln anordnen und soweit nötig die Einfuhr solcher Produkte einschränken, bis das Auswuchsgetreide verkauft ist.

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Produzenten aus Berggebieten, welche die Mahlprämie für ausgewachsenes Getreide beanspruchen können, erhalten dafür die in Artikel 18, Absatz 4 vorgesehene Ausfallsentschädigung nicht, 4 Die Ausfallsentschädigung wird auch denjenigen Produzenten aus Berggebieten nicht ausgerichtet, derien im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse eine Ablieferung des ausgewachsenen Getreides an die mit der Übernahme betrauten Stellen zugemutet werden kann.

6 Die aus der Durchführung dieser Massnahmen entstehenden Kosten trägt der Bund.

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Saatgut

Art. 17 Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hoelrwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung und Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Staatgut, 2 Die Verwaltung kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem einheimischem Saatgut von Brotgetreide zu Preisen übernehmen, die den Produktionskosten angemessen sind. Sie sorgt nötigenfalls für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Brotgetreidesaatgut einheimischer oder fremder Herkunft und kann selber solches einführen.

3 "Wer Brotgetreidesaatgut einführen will, bedarf einer Bewilligung der Verwaltung, Art. 18, Abs.l 1

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Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung anzumelden, die ihn als Handelsmüllor anerkennt, wenn er die in Artikel 4, 7, Absatz l, 19 und 21, Absatz l erwähnten Pflichten erfüllt.

Art. 21 Übernahme von Brotgetreide deä Bundes

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Die Handelsmüller übernehmen unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 das durch den Bund erworbene Inlandgetreide sowie das aus dem Vorrat der Verwaltung stammende ausländische Brotgetreide. Die Übernahrnepflicht richtet sich nach der verarbeiteten Menge Brotgetreide.

Für neue Betriebe setzt die Verwaltung die Übernahmepflicht fest. Die Verwaltung kann diejenigen Handelsmüller von der Pflicht befreien, Inlandgetreide zu übernehmen, die - Hartweizen (oder Weichweizen als Ersatz für Hartweizen) vermählen oder - ausländisches Brotgetreide zum Zwecke der Ausfuhr des Backmehles oder zur Herstellung von Rohmaterial für Exportprodukte verarbeiten.

Die Befreiung erfolgt im Umfange dieser Verarbeitung oder Vermahlung. Hartweizenmüller haben Inlaudgetreide zu übernehmen, soweit sie gleichartige Produkte herstellen wie die Weichweizenmüller.

2 Die Bestrafung wegen Nichterfüllung der Bezugspflicht für Brotgetreide gemäas Artikel 47, Absatz l, Ziffer 2 befreit den Handelsmüller nicht von der Übernahmepflicht.

3 Das Inlandgetreide wird den Handelsmühlen entweder direkt vom Übernahmeplatz aus oder nach -vorübergehender Lagerung in bundeseigenen oder öffentlichen oder privaten Lagerhäusern franko Mühlenstation geliefert; jeder Zwischenhandel ist ausgeschlossen.

4 Der Bundesrat setzt den Verkaufspreis des Inlandgetreides jährlich auf Grund der mittleren Gestehungskosten für gleichwertiges Ausland-

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getreide fest; er stiitzt sich dabei auf den Durchschnitt der letzten zwo'Jf Monate. Als Grundlage fiir die Berechming dcr Transportkosten des auslandischen Brotgetreides dienen die normalen Brotgetreidetarife der schweizerischen Eisenbabnunternehraungen.

5 Ausnahmsweise kann die Verwaltung nach TVeisung des Finanz- und Zolldepartements Inlandgetreide von geringerem Mabl- und Backwert im Interesse eincr rationellen Verwendung und dor Herstellung eines Backmehles gleicbmS,ssig gutcr Qualitat zu IVUerzwecken verwerten.

Art. 38, Abs. 2 Die Handler durfen Brotgetreide lediglich an die Verwaltung sowie an andere von der Yerwaltung anerkannte Handler oder an Handelsmiihlen veraussern. Die Verwaltung kann Ausnabmen bewilligen.

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Art. 42 Fur die Mitwirkung bei der tlbernahme des Inlandgetreides sowie fur die Ausrichtung der den Produzenten zukommenden Beitrage und Bntschadigungen bestehen in den Gemoinden Ortsgetreidestellen. Sie sind gebietswoise einer zentralen Leitung (Zentrale) zu unterstellen.

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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft, a Die aufgebobenen Vorscbrifton des Getreidegesetzes vom 20.Marz 1959 bleiben anwendbar auf allo Tatsacben, die bis zum 80. Juni 1965 eingetreten sind.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt und erlasst die erforderlicben Ausfuhrungsbestirnmungen.

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Ortsgetreidcstellen und Zentralen

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16.07.1964

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