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Bekanntmachungen von Departementen

und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 29. April bis 5. Mai 1964 Grossbritannien, Herr Desmond Victor Morris, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Guinea. Herr Tidiani Sano, Erster Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Mexiko. Herr Manuel de Araoz, Botschaftsrat, wurde mit ändern Aufgaben betraut und hat die Schweiz verlassen.

Thailand. Herr Oberst Vioha Dhitavat, Militär-Attaché hat seinen Posten angetreten.

7B19

Reglement über

die Auebildung und die Lehrabschlussprüfung in den Berufen des Fahrradmechanikers und des Fahr- und Motorradmechanikers (Vom 9. März 1964) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t o m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l ; 13, Absatz l ; 19, Absatz l, und 39, Absatz 2, des Bundesgesotzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörenden Verordnung I vom 23.Dezember 1932, erlasst nachstehendos Beglement über die Ausbildimg und die Lehrabschlussprüfung in den Berufen des Fahrradmechanikers und des Fahr- und Motorradmechanikers.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnungen und Dauer der Lehren 1 Die Berufsbezeichnungen lauten : A, Fahrradmechaniker B. Fahr- und Motorradmechaniker

964 2 Die Lehre dauert : A. für den Fahrradmechaniker 8 Jahre B. für den Fahr- und Motorradmechaniker 4 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

4 Der Fahrradmechaniker befasst sich mit dem Unterhalt, der Reparatur und dem Zusammenbau des Fahrrades und des ihm gemäss Bundesgesetz über den Strassenverkehr gleichgestellten Motorfahrrades. Beim Motorradmechamker dehnt sich die gleiche Tätigkeit zusätzlich auf sämtliche Fahrzeuge aus, welche für die Zirkulation ein Kontrollschild für Motorräder bedürfen.

s Gelernte Fahrradmechanikor werden nach einer Zusatzlehre von mindestens iyz Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Fahr- und Motorradmechamker zugelassen.

6 Urn Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen cm den Lehrbetrieb 1 Fahrradmechaniker dürfen nur in einschlägigen Fabriken und Reparaturwerkstätten ausgebildet werden, die über die notwendigen Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge wie Drehbank, Bohrmaschine, Schleifmaschine, Lötund Schweissanlage, Spezialwerkzeuge, Montageständer, Prüfgeräte für Zündund Lichtanlage verfugen und in der Lage sind, alle im Lehrprogramm (Art. 5 bis 7) erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Für die Ausbildung von Fahr- und Motorradmechanikern gelten die gleichen Bedingungen wie für Fahrradmechaniker. Dazu rnuss noch eine Batterieladestation vorhanden sein.

s Spezialbetriebe der Motorradbranche, welche die Arbeitstechniken des Fahrradmechanikers nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur dann annehmen, wenn sie sich verpflichten, die Fertigkeiten und Berufskenntnisse des Fahrradmechanikers in einem ändern Lehrbetrieb vermitteln zu lassen. In diesem Fall hat der Vertreter des zweiten Lehrbetriebes den Lehrvertrag vor Beginn der Lehre ebenfalls zu unterzeichnen. Die Zeitabschnitte, in denen der Lehrling im zweiten Betrieb arbeitet, müssen zum vornherein festgelegt werden.

4 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Ilöchstzahl der Lehrlinge 1 In einem. Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: l Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste 2 Jahre seiner Lehre beendet hat.

965 2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 8 Lehrlinge, wenn er 8-5, 4 Lehrlinge, wenn er 6-9 Fachleute ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganzo Gruppo von 4 ständig beschäftigten Fachleuten.

2

Für die Berechnung der Lehrlingszahl gelten als Fachleute gelernte Fahrradmechaniker sowie gelernte Fahr- und ilotorradmechaniker.

8 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichinässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

* Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall dio vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Art. 4

überr/angsbestim muny Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre finden auf Lehrverhältnisse für Fahrradmechaniker, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des kantonalen Lehrh'ngaamtes können jedoch 3%jährige Lehrverhältnisse in 8jährige umgewandelt werden, insofern die Vorschriften des vorliegenden neuen Beglements zur Anwendung gelangen.

2, Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundhoitsschädigungen aufzuklaren und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das der Lehrmeister periodisch zu kontrollieren hat.

3 Der Lehrling ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen oder dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

966 5

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung ist darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogranun erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

Art. 6 Praktische Arbeiten A. Fahrradmechaniker

Erstes Lehrjahr Allgemeine Mechanikorarbeiten Einführen in das Anreissen, Feilen, Sägen, Meissein, Bohren, Versenken und Ausreiben. Messen mit Schieblchrq und Winkel. Handhaben und Instandhalten der Bohr- und Schleifmaschinen.

Schleifen von Meissein, Schraubenziehern und Spiralbohrern.

Schneiden von Gewinden mit Gewindebohrer und Schneideisen.

Ausführen von einfachen Niet-, Biege- und Eichtarbeiten.

Handhaben und Instandhalten der Drehbank.

Einfuhren in das Langsdrohen. Anfertigen von einfachen Drehstücken mit Absätzen und Einstichen mit verlangter Oberflächengüte (Schruppen und Schlichten). Schleifen von Drehstählen.

Einführen in das Weichloten von Blech- und Bohrverbindungen aus Kupfer und Messing.

Handhaben und Instandhalten der Gasschweissanlage.

Einfuhren in das Gasschwoissen. Herstellen von Auftragschweissungen und Verbindungsschweissungen von Stahlblech und Flachstahl.

Facharbeiten am Fahrrad Aus- und Einbauen von Bädern, Badantrieben, Vorderradgabeln und Lenkern.

Montieren und Demontieren von Beifen und Luftschläuchen. Reparieren von Luftschläuchen.

Einsetzen von Speichen. Ausführen von Einstell- und Beparaturarbeiten an Kettenantrieben und Bremsen.

Aus- und Einbauen von Motoren.

Zweites Lehrjahr Allgemeine Mechanikerarbeiten Feilen an Aussen- und Innenflächen. Ausführen von einfachen Einpaesarbeiten mit offenen Innenflächen. Messen mit dem Mikrometer.

Drohen von zylindrischen Lagerstellen mit feingeschlichteter Oberfläche nach Mikrometer oder Gegenstück.

OGT

Ausdrehon von zyliiidrischen Bohrungen, Zusamnienpasson von Wellen und Buchsen. Drehen von Aussengewinden nach Gegenstiicken.

Weichloton von Nippeln und Kabelverbindungen.

Einftihren in das Hartloten von Stahl, Kupfer und Mossing.

Hartloten von Blechen, Formstahl und Eohren.

Schweissen von Formstahl, Eohren und Dunnblechen..

Kalt- und Warmbiegen von Flach- und Eundsl ahl.

Facharbeiteii am F a h r r a d Selbstandiges Ausfuhren der im ersten Lehrjahr crwahnten Arbeitstcchniken.

Einspeichen und Zentrioren von Eadern. Eiehten von Vordorradgabeln. Aufkeilen von Kurbeba.

Zerlegen und Zusammenbauon von Kupplungen, Getrieben und Motoren.

Ausfuhren von Eeparaturen an der Beleuchtxragsanlage.

Aufsuchen und Behoben von einfachcn Storungen.

Drittes L e h r j a h r Allgemeine Mechanikerarbeiten Selbstandiges Ausfuhren aller im Berufe vorkommenden Arbeitstechniken wie: Feilen, Bohren, Drehen, Weichloten, Hartloten, Schweissen und Biegen imter BerUcks.ichtigung der Gute, Genauigkeit nud des Zeitanfwandes.

Facharbeiteii am Fahrrad Eiehten von Eahmen und Gabeln.

Ersetzen von Eahmenrohren und Eohrverbindungen.

Ausfuhren von Eeparatur- und Einstellarbeiten an Eadantrieben, Kupplungen, Getrieben, Motoren, Ziind- und Kraftstoffanlagen.

Selbstandiges Aufsuchen und Beheben von Storungen aller Art.

Zusammenbauen von Fahr- und Motorfahrradern.

B. Fahr- und Motorradmechaniker

Erstes Lehrjahr Allgemeine Mechanikerarbeiten Einftihren in das Anreissen, Feilen, Sagen, Meisseln, Bohren, Versenken und Ausreiben. Messen mit Schieblohre und Winkel.

Handhaben und Instandlialten der Bohr- und Schleifmaschinen.

Schleifen von Meiaseln, Schraubenziehern und Spiralbohrern.

Schneiden von Gewinden mit Gewindebohrer und Schneidoisen.

Ausfiihren von einfachen Niet-, Biege- und Eichtarbeiten.

Handhaben und Instandhalten der Drehbank.

%8 Einfuhren in das Längs drohen. Anfertigen von einfachen Drehstücken mit Absätzen und Einstichen mit vorgeschriebener Oberflächengute (Schruppen und Schlichten). Schleifen von Drehstählen.

Einfuhren in das Weichlöten von Blech- und Bohrverbindungen aus Kupfer und Messing.

Handhaben und Instandhalten der Gasschweissanlage, Euifuhren in das Gasschweissen. Herstellen von Auftragsschweissungen und Verbindungsschweissungen von Stahlblech und Flachstahl.

F a c h a r b e i t e n am Fahrrad Aus- und Einbauen von Bädern, Badantrieben, Vorderradgabeln und Lenkern.

Montieren und Demontieren von Beifen und Luftschläuchen.

Bcpaneren von Lnftschläuchen.

Einsetzen von Speichen. Ausfuhren von Einstell- und Beparaturarbeiten an Kettenantrieben und Bremsen.

Aus- und Einbauen von Motoren.

Facharbeiten am M o t o r r a d Einfuhren in die Wartungsarbeiten an Fahrgestellen, Kupplungen, Getrieben, Badantrieben und Motoren.

Ein- und Ausbauen sowie Kontrollieren und Laden von Batterien.

Zweites Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b c i t e n Feilen an Aussen- und Innenflächen. Ausführen von einfachen Einpassarbeiten mit offenen Innenflächen. Messen mit dem Mikrometer.

Drehen von zylindrischen Lagerstellen mit feingeschlichteter Oberfläche nach Mikrometer oder Gegenstück.

Ausdrehen von zylindrischen Bohrungen, Zusammenpassen von Wellen und Büchsen. Drehen von Aussengewinden nach Gegenstück.

Weichlöten von Nippeln und Kabelverbindungen.

Einführen in das Hartlöten von Stahl, Kupfer und Messing.

Hartlöten von Blechen, Formstahl und Bohren.

Schweisson von Formstahl, Bohren und Dünnblechen.

Kalt- und Warmbiegen von Flach- und Bundstahl.

F a c h a r b e i t e n am Fahrrad Selbständiges Ausführen der im ersten Lehrjahr erwähnten Arbeitßtechnikon.

Einspeichen und Zentrieren von Bädern. Eichten von Vorderradgabeln.

Aufkeilen von Kurbeln.

Zerlegen und Zusammenbauen von Kupplungen, Getrieben und Motoren.

Ausführen von Beparaturen an der Beleuchtungsanlage.

Aufsuchen und Beheben von einfachen Störungen.

9G9

Facharbeiten am M o t o r r a d Mithelfen beim Zerlegen und Zusammenbauen von Kupplungen, Getrieben und Radantrieben. Ausführen von einfachen Reparaturarbeiten am Fahrgestell und den Antriebsorgauen.

Ausführen von Binateli- und Uberholungsarbeiten an Bremsen.

Mithelfen beim Ein- und Ausbauen von Zünd- und Beleuchtungsanlagen.

Anschliessen von elektrischen Apparaten.

D r i t t e s Lehrjahr Allgemeine M o c h a n i k e r a r b e i t e n Selbständiges Ausführen aller im Berufe vorkommenden Arbeitstechniken wie : Feilen, Bohren, Drehen, Weichlöten, Hartlöten, Schweissen und Biegen unter Berücksichtigung der Güte, Genauigkeit und des Zeitaufwandes.

F a c h a r b e i t e n am F a h r r a d Richten von Rahmen und Gabeln.

Ersetzen von Rahmenrohren und Eohrverbindungen.

Ausführen von Reparatur- und Einstellarbeiten an Radantrieben, Kupplungen, Getrieben, Motoren, Zünd- und Kraftstoffanlagen, Selbständiges Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art.

Zusammenbauen von Fahr- und Motorfahrrädern.

Facharbeiten am Motorrad Zerlegen und Zusammenbauen von einfachen Motoren. Ersetzen von Bestandteilen. Ausfuhren von Einstellarbeiten an Ventilen, Nockenwellen, Zündungen und Vergasern.

Ausführen von Beparaturarboiten an Kupplungen, Getrieben und Radantricben.

Einführen in das Aufsuchen und Beheben von Störungen an Motoren und der elektrischen Anlage.

Viertes Lehrjahr Allgemeine M e c h a n i k e r a r b e i t e n Selbständiges Ausfuhren aller im Beruf vorkommenden Arbeitstechniken.

Herstellen von Vorrichtungen für Motorradreparaturen durch Feilen, Bohren, Drehen, Löten, Schweissen und Biegen.

Facharbeiten am Motorrad Selbständiges Ausführen aller Wartungs-, Einstell- und Reparaturarbeiten an Fahrgestellen, Kupplungen, Getrieben, Eadantrieben und Motoren verschiedener Fabrikate.

Aufsuchen und Beheben von Störungen an Antrieben, Motoren und an der elektrischen Anlage.

970 Ari. 7 Beruf skenntnisse A. Für beide Berufe

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: 1. Materialkenntnisse, Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und A r b e i t s v e r f a h r e n : Merkmale und Eigenschaften der wichtigsten im Fahrrad- und Motoiradgewerbe zur Verwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe, wie - Gussarten: Grau-, Temper-, Stahl- und Metallgu&s, - Stahlarten : Werkzcugstähle, unlegierte und legierte Baustähle, Hartmetalle, - Nichteisenmetalle und ihre Legierungen: Aluminium, Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Messing, Bronze und Leiohtmetalle.

Halb- und Fortigfabrikate: Bleche, Stangen, Profile und Rohre. Schrauben, Nioton, Stifte, Keile, Federn, Schraubensicherungen, Zahnrader, Kettenrader, Wellen.

Übrige Materialien: Gummi, Kunststoffe, DJchtungsmaterialien, Isolicrrnaterialien für Warme und für Elektrizität. Kühl-, Lot-, Schweiss- und Schleifmittel.

Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der - Handwerkzeuge: Die wichtigsten Anrciss-, Bearbeitungs-, Montage-, Eichtund Spezialwerkzeugo, - Mess- und Kontrollwcrkzeuge : Massstäbe, Schiebelehren, Tiefenma&sen, Mikrometer, Gewindelohren und Messuhren, - Bohrwerkzeuge: Spiralbohrer, Senker und Reibahlen, - Drehwerkzeuge: Aussen- und Innendrehstähle, Gewindeschnoidstahle und Formstähle.

Arbeitsvorgänge und Arboitstechnikon bei der Bearbeitung der verschiedenen Materiahen, wie Bohren, Drehen, Gewindesehneiden, Sägen, Schleifen, Löten und Schwoissen. Warmbehandlung der Stahlrohre und Verbindungsstucke beim Hartloten und Schweissen.

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Warmbehandlung dei Stahle durch Glühen, Härten, Anlassen und Verguten. Ankssfarben.

Die gebräuchlichsten Gewindearten und ihre Profile.

Benennung und Zweck der Fahrrad- und Motorfahrradbestandteile und des Zubehörs. Die verschiedenen Bromsen, ihr Aufbau, ihre Anordnung und ihre Funktion. Übersetzungsgetriebe, Lager und Kettenantriebe. Ursachen von Störungen an Fahr- und Motorfahrradern und ihrem Zubehör sowie die Behebung dieser Störungen. Funktion der elektrischen Lichtanlage.

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Kraftstoffe und Schmiermittel, ihre Eigenschaften und Verwendung.

Massnahmen zur Verhütung von Brandausbrüchen, Explosionen, "Unfällen und Gesundheitsschädigungen, besonders Vergiftungen durch KOhlenoxydgase Bemindämpfe und Bleibenzin. Verhalten und Erste Hilfe bei Unfällen.

B. Zusätzlich für den Fahr- und Motorradmechauiker 4. Fahrgestell und Antrieb des M o t o r r a d e s : Benennung, Zweck und Anordnung der verschiedenen Motorradbestandteile und des Zubehörs.

Bau, Anordnung, Zweck, Funktion, Bedienung und Unterhalt der Kraftubertragungsorgane wie Kupplung, Getriebe und Hinterradantrieb. Aufbau und Wirkungsweise von Fahrgestellen, Steuerungen, Federungen, Bädern, Pneus und Bremsen.

Ursachen von Störungen an Motorrädern und ihrem Zubehör. Vorgehen beim Aufsuchen und Beheben von Störungen aller Art.

5. Motor und elektrische Anlage des Motorrades : Einbauspiele für Kolben, Zylinder, Ventile und Lager. Das Ausmessen von Kolben und Zylindern.

Funktion und Einstellung von Batterie- und Magnetzündungen. Einfluss des Zündzeitpunktes. Kraftstoffanlago. Kühlung und Schmierung.

Aufbau, Schaltung, Funktion und Unterhalt der elektrischen Ausrüstung von Motorrädern. Stromerzeuger für Gleich- und Wechselstrom. Signaleinrichtungen, Licht- und Zündanlage, Akkumulatoren, ihre Wartung und Ladung.

Stromverbraucher, Sicherungen und Isolationen.

Vorgehen beim Aufsuchen und Beheben von Störungen an der elektrischen Anlage. Messinstrumente und ihre Anwendung beim Messen von Spannung, Strom und Widerstand.

II. Lehrabschlussprüfuug 1. Durchrührung der Prüfung

Art. 8 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse einschhesslich Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

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Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel Ü 7, ausscbliesslich auf die Prüfung in den bernfskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel il bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzufuhren und in allen Teilen sorgfaltig vorzubereiten. Geeignete Prüfungsgegenstande sind bereitzuhalten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge, sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfugung zu stellen.

2 Dio Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Prüfling erst boi Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichmingen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert für A. Fahrradmechaniker 2% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten

etwa 16

Std.

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b. die Berufskenntnisse einachliesslicli 3 Std. Fachzeiohnen B. Fahr- und Motorradmeohaniker 31/2 Tage.Davon entfallen a. die praktischen Arbeiten 6. die Borufskemitnisso einschliesslich 3 Std. Fachzeichnen

etwa 4% Std.

auf etwa 24 Std.

etwa 5 Std.

2. Prüfungsstoff Art. 12

Praktische Arbeiten A. Für beide B e r u f e Jeder Prüfung hat die nachstehenden, allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen, wobei für die Dreh- und Feilarbeiten, die in der Zeichnung angegebenen Formen, Masse und Genauigkeiten einzuhalten sind.

Allgemeine Mec/iamfcer arbeiten *) 1. Feilarbeiten (etwa 4 Std.). Feilen vorbereiteter Werkstücke. Anfertigen von einfachen Einpassatücken.

2. Dreharbeiten (etwa 4 Std.). Drehen von zylindrischen Werkstücken mit Absätzen, Einstichen und Lagersitzen. Schneiden von Aussengewinden nach Gegenstück. Ausdrehen und Aufpassen von Büchsen.

3. L o t - und Schweissarbeiten (etwa 2 Std.). Weichlöten von Messingoder Kupferblech. Hartlöten von Stahl, Messing und Kupfer. Schweissen von Stahlblech und Profilstäben. Warmbiegen von Flach- und Bandstahl.

Arbeiten am Fahr- und Motorfahrrad 1, A r b e i t e n am Fahrgestell (etwa 2 Std.). Richtarbeiten am Fahrgestell.

Einloten von Bahmenteilen.

2. Einstell- und R e p a r a t u r a r b e i t e n (etwa 2 Std.). Einstell- und Reparaturarbeiten an Eädern, Bremsen, Lagern, Nabon und Antrieben.

8. Einstell- und R e p a r a t u r a r b e i t e n an Motoren (etwa 2 Std.). Aufsuchen und Beheben von Störungen an Motoren, ßünd-, Licht- und Treibstoffanlagen.

B. Nur für Fahr- und M o t o r r a d m e c h a n i k e r Die Prüflinge im Beruf des Fahr- und Motorradmochanikers habon zusätzlich folgende Arbeiten selbständig auszuführen : >) Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können beim Schweiz.

Fahrrad- und Motorrad-Cewerbe-Verband bezogen v/erden.

974 Arbeiten am Motorrad

4. Arbeiten ain Fahrgestell und am A n t r i e b (etwa 2 Std.). Zusammenbauen und Einstellen von Bremsen, Foderungen, Kupplungen und Getrieben .

5. Binateli- und E e p a r a t u r a r b e i t e n an Motoren (etwa 2 Std.). Einstell- und Eeparaturarbeiten an der Ventilsteuerung, Zündung und am Vergaser.

6. Behebung von Störungen an Motoren (etwa 2 Std.). Aufsuchen und Beheben von Störungen an Motoren, Zund- und Treibstoffanlagen.

7. Arbeiten an der elektrischen A u s r ü s t u n g (etwa 2 Std.). Anschliossen elektrischer Apparate. Aufsuchen und Beheben von Störungen an elektnsehenApparaten und Leitungen.

Art. 13 Beruf skenntnisse A. Für beide Berufe Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende G ebiete : 1. Matorialkenntnisse, Werkzeuge, M a s c h i n e n , Einrichtungen und A r b e i t s v e r f a h r e n : Merkmale und Eigenschaften der wichtigsten im Fahrrad- und Motorradgewcrbe zur Verwendung kommenden Werk- und Betriebsstoffe wie - Gussarten: Grau-, Temper-, Stahl- und Metallguss, - Stahlarten: Werkzeugstähle, unlegierte und legierte Baustähle, Hartmetalle, - Nichteisenmetalle und ihre Legierungen: Aluminium, Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Messing, Bronze und Leichtmetalle.

Halb- und Fertigfabrikate : Bleche, Stangen, Profile und Eohre. Schrauben, Nieten, Stifte, Keile, Federn, Schraubensicherungen, Zahnräder, Kettenräder, Wellen.

Übrige Materialien: Gummi, Kunststoffe, Dichtungsmaterialien, Isoliermaterialien für Wärme und für Elektrizität. Kühl-, Lot-, Schweiss- und Schleifmittel.

Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der - Handwerkzeuge: Die wichtigsten Anreiss-, Bearbeitungs-, Montage-, Gewindeschneid-, Eicht- und Spezialwerkzeuge, - Mess- und Kontrollwerkzeuge : Massstäbe, Schiebelohren, Tiefenmasse, Mikrometer, Gewindelehren und Messuhren, - Bohrwerkzeuge : Spiralbohrer, Senker und Reibahlen, - Drehwerkzouge : Aussen- und Innendrehstahle, Gewindeschneidstähle und Formstähe.

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Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Bearbeitung der verschiedenen Materialien, wie Bohren, Drehen, Gewindeschneiden, Sägen, Schleifen, Löten und Schweissen. Warmbehandlung der Stahlrohre und VerbindungssKicke beim Hartlöten und Schwoissen.

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Warmbehandlung der Stähle durch Glühen, Härten, Anlassen und Vergüten. Anlassfarben und Anlasstemperaturen.

0 b erf lächenhärt en.

Oberflächenbehandlung von Metallen, wie Farbanstriche, Emaillieren. Metallische Überzeuge, wio "Verzinken, Verzinnen, Verbleien, Vernickeln, Verchromen, anodisch Oxydieren.

Die gebräuchlichsten Gewindearten und ihre Profile, Benennung und Zweck der Fahrrad- und Motorfahrradbestandteile und des Zubehörs. Die verschiedenen Bremsen, ihr Aufbau, ihre Anordnung und ihre Funktion. Übersetzungsgetriebe, Lager und Kettenantriebe. Ursachen von Störungen an Fahr- und Motorfahrrädern und ihrem Zubehör sowie die Behebung dieser Störungen. Funktion der elektrischen Lichtanlage.

Kraftstoffe' und Schmiermittel, ihre Eigenschaften und Verwendung.

Die Arbeitsweise von Zweitaktmotoren, Zündlichtanlagen und Vergasern. Funktion von Getrieben, Kupplungen und Übertragungsorganen bei Motorfahrrädern.

Grundbegriffe der Elektrotechnik : Ohmsches Gesetz, Spannung, Strom, Widerstand, Leistung und Arbeit. Stromquellen : Gleich- und Wechselstrom; Leiterquerschnitt. Isolation, Stromunterbruch, Kurzschluss, Sicherungen.

Gesetzliche Vorschriften über das Fahrrad und das Motorfahrrad.

Massnahmen zur Verhütung von Brandausbrüchen, Explosionen, Unfällen und Gesundheitsschädigungen, besonders Vergiftungen durch Kohlen oxydgase, Benzindämpfe und Bleibenzin.

Verhalten und Erste Hilfe bei Unfällen.

8. Fachzeichnen: Anfertigen einer Werkstattskizze nach Modell und einer Skizze eines Fahrradbestandteils bssw. Motorradbestandteils oder einesWerkzeuges mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Massangaben. Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

B. Zusätzlich für den Fahr- und M o t o r r a d m e c h a n i k e r 4. Fahrgestell- und Antrieb des M o t o r r a d e s : Benennung, Zweck und Anordnung der verschiedenen Motorradbestandtcile und dos Zubehörs.

Bau, Anordnung, 2weck, Funktion, Bedienung und Unterhalt der Kraftübertragungsorgane wie Kupplung, Getriebe und Hinterradantrieb. Aufbau und Wirkungsweise von Fahrgestellen, Steuerungen, Federungen, Bädern, Pneus und Bremsen, Ursachen von Störungen an -Motorrädern und ihrem Zubehör. Vorgehen beim

U76

Aufsuchen und Belieben von Störungen aller Art. Gesetzliche Vorschriften über das Motorrad.

S . M o t o r und elektrische Anlage des M o t o r r a d e s : Arbeitsvorgang bei Zwei- und Viertaktmotoren. Kühlsysteme, Zylinderzahl und Zylinderanordnung. Einbauspiele für Kolben, Zylinder, Ventile und Lager.

Das Ausmessen von Kolben und Zylindern.

Punktion und Einstellung von Batterie- und Magnetztindungen. Einfluss dos Zündzeitpunktes. Arbeitsweise bekannter Vergasertypen.

Kraftstoffanlage, Ventilsteuerung und Anordnung der Ventile. Kühlung und Schmierung.

Aufbau, Schaltung, Punktion und Unterhalt der elektrischen Ausrüstung von Motorrädern. Stromerzeuger für Gleich- und Wechselstrom, Signaleinrichtungon, Licht- und Zündanlage. Akkumulatoren, ihre Wartung und Ladung.

Stromverbraucher, Sicherungen und Isolationen. Vorgehen beim Aufsuchen und Beheben von Störungen an der elektrischen Anlage. Messinstrumente und ihre Anwendung beim Messen von Spannung, Strom und Widerstand. Zeichnen und Lesen von Schemas.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Art. 12 werden für die Beurteilung in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : 1

A. Pur beide B e r u f e Allgemeine M e c h a n i k e r arbeit e n Pos.l. Teilarbeiten Pos. 2, Dreharbeiten Pos. 3. Lot- und Schweissarbeiten A r b e i t e n am Fahr- und M o t o r f a h r r a d Pos.l, Arbeiten am Fahrgestell Pos. 2. Einstell- und Beparaturarbeiten Pos.8. Arbeiten an Fahrradmotoren B. Für Fahr- und M o t o r r a d m e c h a n i k e r z u s ä t z l i c h A r b e i t e n am M o t o r r a d Pos.4. Arbeiten am Fahrgestell und am Antrieb Poa.5. Einstell- und Beparaturarbeiton an Motoren Pos. 6. Behebung von Störungen an Motoren Pos. 7. Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung

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Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3

Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Faehzeichnens A. Pur beide Berufe 1 Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Pachzeiohnens wird in nachfolgenden Positionen vorgenommen. Massgebend für die Note im Fachzeichnen sind technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion), Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung), sowie die zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Beschriftung).

Pos.l. Materialkenntnisse, Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsverfahren Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse Pos. S. Fachzeichnen B. Für Fahr- und Motorradmechaniker zusätzlich Pos. 4. Fahrgestell und Antrieb Pos. 5. Motorenkenntnisse und elektrische Ausrüstung a Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 3 von Artikel 14 sinngemäss.

Art. 16 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) :

*) Die Prüfungrformulare aur Eintragung der Noten können beim Schweiz. Fahrrad- und Motorrad-Gewerbe-Verband bezogen werden, Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. L 70

978 Eigenschaft der Arbeit

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Fahrradmechaniker bzw. Fahr- und Motorradmechaniker zu stellen sind, nicht entsprechend Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt

Beurteilung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 3

ungenügend

4

unbrauchbar

5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. "Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Mittelnote der allgemeinen Mechanikerarbeiten wird für beide Berufe aus den 3 Prüfungspositionen errechnet. Die Mittelnote der Arbeiten an den Fahrzeugen wird beim Fahrradmechaniker aus den 3, beim Fahr- und Motorradmechaniker aus den 7 Prüfungspositionen errechnet. Desgleichen wird die Mittelnote in den Berufskenntnisaen beim Fahrradmechaniker aus den Prüfungspositionen l bis 8, beim Fahr- und Motorradmechaniker aus den Prüfungspositionen l bis 5 errechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis Für b e i d e Berufe 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird für beide Berufe durch je eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den 4 nachfolgenden Mittelnoten gebildet : Mittelnote der allgemeinen Mechanikerarbeiten Mittelnote der Arbeiten an den Fahrzeugen Mittelnote in den Berufskenntnissen Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskundo).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt für beide Berufe als bestanden, wenn die Mittelnote der allgemeinen Mechanikerarbeiten, die Mittelnote der Arbeiten an den Fahrzeu-

979 gen und die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet. Beim Fahr- und Motorradmechaniker darf zudem der Durchschnittswert der Positionen 4-7 (Arbeiten am Motorrad, Art. 14) den Wert 8,0 nicht überschreiten.

4 Dem Fahr- und Motorradmechanikerlehrling, der in den Positionen 4-7, Artikel 14, eine ungenügende Durchschnittsnote erzielt hat, darf nicht das Fähigkeitszeugnis als Fahrradmechaniker abgegeben werden, selbst wenn die Mittelnote der allgemeinen Mechanikerarbeiten, die Mittelnote der Arbeiten am Fahr- und Motorfahrrad, Positionen 1-3, Artikel 14, und die Gesamtnote noch genügend wären.

6 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähiglwitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Fahrradmechaniker beziehungsweise gelernten Fahr- und Motorradmechaniker zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19

Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fahr- und Motorradgewerbe und in der Fahr- und Motorradindustrie vom 27.Dezember 1989 und tritt am I.April 1964 in Kraft.

Bern, den 9. März 1964.

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