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Bundesratsbeschluss über
die Allgenieinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartoiiagenindustrie (Vom 17. Januar 1964)
Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :
Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 196l1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertragos für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt : Art. 15, Ziff. l und 2 Minimallohnsatze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen . . . für Vollarboitsfahige . . . : 1. Männliche Arbeitnehmer (ledig) : a. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehro
Kategorie ïr. pro Stunde 3.74 3.68 3.92 3.78 4.16 4.--
b. ...
c. Hills-Kartonager : im 1. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager irn 2. Jahr der Tätigkeit als Hili's-liartonager im S. Jahr der Tätigkeit als HihVKartonager 1) ßßl 1961, II, 929.
3.09 3.26 3.38
2.98 3.14 3.26
94 Kategorie
d. Hilfsarbeiter:
Fr. pro Stunde
im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.82 2.74 im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche 8.-- 2.89 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche 3.22 3.09 e. Für verheiratete Arbeiter mit eigenem Familienstand erhöhen sich obige Ansätze um 10 Happen.
/. Obige Ansätze reduzieren sich um: 40 Bappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 20 Bappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjaht.
g. Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den reduzierten Minimallohnansatz erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Brancho in Kraft.
2. Weibliche Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) . , .. .
a. Arbeiterinnen: im I.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche .
im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche .
Nach, einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, rnuss aber mindestens betragen : im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .
im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .
- im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .
im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . .
Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitendon, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze.
fc. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen : Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 8 Personen, Tischmeisterin oder Partiefuhrerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.
Kategorie
i Fr. proiiStunde in 2.09 2.14
2.01 2.08
1.90 1.95
2.20 2.20 2.33 2.39
2.12 2.18 2.23 2.32
1.98 2.02 2.09 2.13
2.56
2.48
2.31
95 e. Die unter Buchstabe a aufgeführten Minimallohnansätze reduzieren sich um: 80 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr, bzw.
20 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr, bzw.
10 Kappen für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Nach zwei Jahren Tätigkeit in der Branche fällt dieser Abzug dahin.
II 1
Dieser Beschluss tritt am 27, Januar 1964 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.
a Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbesohluss vom 1. April 1963 *) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.
Bern, den 17. Januar 1964.
7883
1) BEI 1963, I, 885.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Jahr
1964
Année Anno Band
1
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03
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.01.1964
Date Data Seite
93-95
Page Pagina Ref. No
10 042 396
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