475

# S T #

Bundesratsbescbluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 28. Februar 1964)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesotzes vom 28. September 1956 über die Allgomeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergogebonen Bestimmungen dos Gosamtarboitsvertrages vom 10. Dezember 1968 für das schweizerische Drechslergowerbe und die Holzwarenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

a Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeiuverbindlicherklärung wird für das ganzo Gobiot der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben, die serienmässig Drochslerwaren, Holzspulon aller Art, Beleuchtungskörper, Holzwerkzeuge, Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Eechen, Seneenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel, Büroartikel, Kleinschreinereiwaren, Geschenkartikel, Leitern, Leiterwagen, Karetten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Ski, Sportschlitten, Klappstühle, Spielwaren und Messwerkzeuge aus Holz für den Markt herstellen, einerseits und ihren gelernten, angelernten, und ungelernten Arbeitnehmern, anderseits, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, 1

476

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 16. März 1964 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1965.

Born, den 28-Februar 1964.

Im Kamen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Qi. Oser

477 Anliann

Gesamtarbeitsvertrag Jur

das schweizerische Drechelergewerbe und die Holzwarenindustrie abgeschlossen am 10. Dezember 19G3 zwisclien

dem Vcrband schweizerischer Holzwarenfabnkanten, dem Schwoizerischen Drochslcrmoistcrverband, einerscits, mid dem Sclvvveizorischen Ban- und Hokarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarboitcrvcrband dor Schwoiz, dem Schwcizerischon Vorband evangelischer Arbeiter und AugestelHer, nndcrsoits, sowie awi&chcn

dem Verband schweizerischcr Holzwarcnfabnkantcn, dem Schweizerisohen Drechslermeisterverband einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Aibcitcr, anderseits, Allgemeinverbindlich erklarte Bestimmungen

Art. 2 Den vertragschlicssenden Verbanden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationonrechts ein gemoinsamer Anspruch auf Binhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenuber den betedigtcn Arbeitgebern und Arbeitnehniern zu, 2 1

i 2

Gcmcinsaincr Anspruch

Art.O

Die paritatisohen Berufskommissionen konnen Kontrollen uber die Emhaltung des GesamtarbeHsvortragcs durchfuhren. Stellen sie fest, dass den Arbeitnehmern geschuldete geldliche Leistungen nicht erfullt oder bezahlte freie Tage nicht gewahrt \vorden sind, so habon sie don Arbcitgcber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlon oder nachzugewähren 3 tjbordies hat der fehlbare Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Kachzahlungen m die Kassc der Zentralcn paritatischen Berufskommission fur das Drechslergewerbe und die HoL?\vareniuduetrie cinzuzahlon.

KOntrolle unil Sanktioncn

478

Die eingehenden Betrage sind zur Deckung dor Kosten der Kontrolle iiber die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden.

Art. 9 Anstellung und Kündiguug

Zoncncinteilung

1

Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufuahme gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhaltnis jederzeit, obne Einhaltung einer Kundigungsfrist, aufgelost werden kann.

2 Xach der Probezeit betragt die gegenseitige Kimdigitngsfrist 14 Tage, aucb hn liberjahrigen Dienstverhaltnis.

3 Die Kiindigung kanri imr auf einen Zahltag oder auf don letzten Arbeitstag der Wocho erfolgen.

Art. 10 Das Vertragsgobiet wird wie folgt in drei Zonon eingeteilt: I. Zone: stadtische Verhaltnisse II. Zone: balbstadtische Verhaltnisse III. Zone: landliohe Vorhaltnisso 2 Die Einteilung erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis, das ftir die Uborgangsrenten der AHV massgebend war.

1

Art. 11 A Arbeitszeit

1

In den Betrieben, die dem Pabrikgesetz unterstellt sind, betragt die wochentlioho Hochstarbeitszeit 45 Stunden. In den Betrieben, die dem Pabrikgesetz nicht unterstellt sind, betriigt die wochentliche Hochstarbeitszeit : Zone I 45 Stunden Zone II 47 Stunden Zono III 49 Stundon 2 Der Samstagnachmittag ist, sofcrn die Fiinflagewoehe init freiem Samstag nieht eingefiihrt ist, in alien drei Zonen frei.

3 Als TJberzeitarbeit gilt die Vorlangerung der normalon Arboitszeit.

Boi dringonder Saisonarbeit ist eine Stunde Überzeit pro Woche ohne Zuschlag zulassig.

4 Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 6 Uhr.

Art. 12 Lohn

1

Die Miiidestlohne botragen einschliesslich Touorungszulage und Ausgleich von 6,6 Prozent fur die Arbeitszeitverkiirzung von drei Stunden und den Lohnerhohungen von 25 Eappen ab 1. Januar 1964 und 10 Bappen ab 1. Januar 1965:

479 Bis - n D i i 1964m Bw Sl.Dezember 1964: Handlanger Angelernte Arbeiter nach2 Jahren Dienstzeit Gelernte Arbeiter

Xone I Fr.

3.70 3.80 4,10

Zone II Fr.

3.50 3.60 3.85

Zone lit Fr.

8.40 8.50 3.75

Ab l.Januar 1065: Handlanger Angelernte Arbeiter nach 2 Jahren Dienstzeit Gelemto Arbeiter

3.80 3.90 4.20

8.60 3.70 3.95

3.50 8.60 3.85

2 3

Fiir schwaohliche und minderleistungsfiihige Arbeitnehmor sowie fiir Jugendhche bis zum zuriickgelegteu 18. Altersjahr gelten die oben festgesetzten Mindestlohne nicht.

4 Fiir alle Arbeitnehmer, die im Akkord beschaftigt werdon, werden die obon festgesetzten Mindestlohno garantiert.

5 ...

o

Art. 13 Fiir Uberzoitarbeit und Arbeit in der Freizeit am Samstag sowie Lolraznschliige : Nacht- und Sonntagsarboit sind folgende Zuscblago zu ontrichten: 1

Prozcnt

a. Uberzeitarbeit und Arbeit in der Freizeit am Samstag . . .

b. Nachtarbeit c. Sonntagsarbeit a

25 50 100

Art. 14 Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeilszeit statt. Als Dockung diirfen bochstens zwei Taglohne zuriiokbehalten werden.

Art. 15 Die Arbeitnehmer haben je nach Dicnstalter Anspruch auf folgondo bezahlte Ferien: im l.bis 5. Dienstjabr . .'

12 Werktage im 6. bis 9. Dienstjahr 15 Werktage im 10. und den folgenden Dienstjabren 18 Werktage 2 Als Dienstjahr gilt das Kalcnderjahr. Eiiolgt der Eintritt vor dem I.April, so wird das Eintrittsjahr als voiles Dienstjahr gerechnet. Bei spaterem Eintritt und bei Anstritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata temporis.

1

Lohnzahlung

Perleii

480 3

Bei Betriebseinschrankungen oder Arbeitsausfall von rnehr als zwei Monaten besteht nur ein Prorata-Anspruch auf Ferien.

4 Ein Ferientag wird zu 7% Stunden berechnet.

5 Pur Arbeitnehmer, die im Akkord beschaftigt werden, wird der Stundenlohn ausgerichtet, der sich aus dem Durchschnittsverdienst der zwd letzten Monate ergibt, mindestens aber der effektive Stundenlohn bzw. der verkagliche Mindestlohn, 6 Eine Barentschadigung anstelle der Eerien ist nicht gestattet.

7 Gesetzlichc Eeiertage diirfen nicht als Eerientage gerechnet werden.

Art. 1G Pe/aliJto Feiertage

1

Jeder Arbeitnohmer hat Anspruch auf Entsohadigung von sochs gesetzlichcn Feiertagen, solern diese aiaS. eineri "Werktag fallen.

2 Die Eeiertage, fur welche eine Entschadignng bezahlt wcrdon soil, sind im voraus durch Verstandigung zwischeii Arbeitgeber und Avbeitnehmer festzulegon.

3 Als Eeiertagsontschiidigung komracn folgendo Pauschalansätze zur Auszahlung: Franken an verliciratete Arbciter an ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das IS.Altersjahr erreicht haben an jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren . .

26.-- 21.-- 17.--

Art. 17 ci Lohnzahlung bcl Mihtardlenst

1

Der Arbeitnehmer hat vom 1. Januar 1965 an Anspruch auf folgende Entechadigung wahrend des obligatorischen schweizerischen Militardienstes (Wiederholungs- und Erganaungslmrse, einschliesslich Kadervorkurse): Yerheiratete Arbeitnehmor und ledige Arbeitnehmer rait Unterstutzungspflichten . . .

100 Prozent dos Lohnes Ledige Arbeitnehmer ohne IJnterstiitzimgspflichten 50 Pro/ent des Lohues 2

Die gesetdiche Erworbsausfallontsohiidigung ist in den vorstehenden Ansätzen inbegriffen.

3 Der Anspruch auf Entschadigung gemass Absatz 1 cntsteht nur, wenn das Dienstverhaltnis 12 Monate gcdauert hat und naoh dorn Militardienst in ungekiindigtem Zustand fortgesetzt wird.

4 Die vorstehende Eegelung gilt nicht fur die Dauer eines allfalligen Aktivdienstes.

481

Art. 18 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss für ein Krankengold versichert sein. Die Wahl des Yersicherungsträgers ist Sache dor direkten Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Die Krankengoldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 50 Prozent des Lohnes vorzusehen. Die Genussrechtsdauer muss 360 Tage innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose ] 800 Tago innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren betragen. Die Karenzzeit darf nicht langer als 8 Monate und die Wartefrist nicht länger ah 2 Tage dauern.

3 Für die Prämien dieser Krankongeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 385 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahrungspflicht im Krankheitsfälle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankhcitsanlagen boi Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 885 des Obligationenrechts.

4 ....

5 Jeder Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass er sich um oin mindestens um die Hälfte der vorstehend genannten Ansätze erhöhtes Taggeld gegen die Folgen einer Krankheit versichert hat.

1

Art. 19 Jedem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder für die Konkurrenz auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien ohne Kündigung und weitere Entschädigung sofort entlassen werden.

Krankengeldversicherung

Verbot der Schwarzarbeit

Art. 20 Den Arbeitnehmern ist bei Todesfall in der Familie (Ehegatte, Eltern oder eigene Kinder) der Lohn für einen Tag auszurichten.

7489

Absenzan

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 28. Februar 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1964

Date Data Seite

475-481

Page Pagina Ref. No

10 042 445

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.