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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 13. August 1964

Band II

Ericheint wöchentlich. Frei» 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbesUttungsgebühr Einrückungsgebühr : CO Rappen die PetitzeUe oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie., 3000 Bern

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Aus den Verhandlungen des Bundeerates (Vom 10. August 1964)

Der Bundesrat hat Herrn Moshe Ofer, Beruf s-Generalkonsul von Israel in Zürich, das Exequatur erteilt mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz.

(Vom 11. August 1964) Der Bundesrat hat vom Bücktritt des Herrn Dr. W. Adam, in Basel, als Mitglied der beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzos Kenntnis genommen. Zu seinem Nachfolger ist Horr Fürsprecher Otto Pernet, Direktor der Vereinigung des Schweiz. Import- und Grosshandels, in Basel, gewählt worden.

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Bekanntmachungen von Departementen

und ändern Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 20. Juli bis 3. August 1964 Argentinien. Herr Gabriel Marco Mamerto Galvez, Ministor, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

China. Herr Ma Ching-piao, Handelsattache, hat seinen Posten angetreten.

Dänemark. Herr Hans Biemann, Erster Sekretär, ersetzt Herrn Ib Bodenhagen, Erster Sekretär, der die Schweiz verlassen hat.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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198 Indonesien. Herr Soewachjoe, Dritter Sekretär (Presseangelegenheiten), hat seinen Posten angetreten.

Mexiko. Herr Francisco Xavier Castellanos Contreras, Zweitor Sekretär (Wirtschafts- und Handelsfragen), hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Peru. B. Bxz. Herr Alfredo Oorrea Elias, wurde mit ändern Autgaben betraut.

Saudi-Arabien. Herr Mohamed A. Alaki, Dritter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Südafrika. Herr Jonathan Johannes Olivier, Presseattache, hat seinen Posten angetreten.

Tschechoslowakei. Herr Eduard Klar, Erster Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen, Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Herr Anatoli P. Mihailov, Erster Sekretär, wurde an einen ändern Posten versetzt.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Major John A. Chevrier, Gehilfe des Luftattache, hat seinen Posten angtereten. Er ersetzt ' Herrn Oberstleutnant William C. van Dyk, Gehilfe des Luftattache, der die Schweiz verlassen hat.

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Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Apparate-Glasbläsers (Vom 10. Juli 1964)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Beglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Apparate-Glasbläsers:

199

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Apparate-Glasbläser.

2 Die Lehre dauert 3 % Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre be-willigen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Apparate für technische Zwecke aus Weich- und Hartglas herstellen, über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen wie Gobiäse, Temperöfen und Schleifmaschinen verfügen sowie in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln. Betriebe dio ausschliesslich Hartglas verarbeiten, sind verpflichtet, ihren Lehrlingen in einem anderen Betrieb auch die Herstellung von Weichglasgeräten vermitteln zu lassen.

2 Spezialbetriebe, wie Neonröhren-, Thermometer-, Glühlampen- und Quarzglasbläsereien können Lehrlinge ausbilden, sofern sie sich verpflichten, ihnen alle Fertigkeiten und Berufskenntnisse gemäss Lehrprogramm zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit l big 2 gelernten Apparate-Glasbläsern tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf die Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrhalbjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 8-6, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 7-10 gelernte Apparate-Glasbläser ständig beschäftigt ; 1

200

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe Von 5 ständig beschäftigten gelernten Apparate-Glasbläsern.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich, die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, inabesondere beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen, 2. Lebrprogramm Sir die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Bichflinien .Dem Lehrling ist beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahron und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

a Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist au Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen und zum Ausstellen von Arbeitszeit- und Materialrapporten anzuhalten.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren stets zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren ist.1) Es ist an die Lehrabschlussprüfung mitzubringen.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die G-rundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Arbeitsprograram des Lehrbetriebes erfordert und eine stufenweise Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, trotzdem gewährleistet bleibt. Zur Förderung der Handfertigkeit darf der Lehrling während des ersten Lehrjahres keine maschinollen Einrichtungen benutzen (ausgenommen Schleifmaschinen).

1

l ) MustorbläU'er für das Arbeitetagebuch können bei der Schweizerischen Glasblaser-Vereinigung unentgeltlich bezogen werden.

2Ü1

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Zuschneiden und Absprengen von Glasröhren und Stäben. Ziehen von Spitzen an Bohren kleinerer Durchmesser. Anfertigen von Schlaucholiven.

Blasen von runden Böden. Herstellen von Bändern. Zusammensetzen von Bohren gleicher Durchmesser. Zusammensetzen von Bohren ungleicher Durchmesser, Biegen von Bohren. Herstellen von flachen Böden und seitlichen Ansätzen. Anfertigen von U-, T- und Y-Stüeken. Planschleifen von Schaugläsern.

Zweites Lehrjahr Blasen von Kugeln und Kolben. Anfertigen ein- und doppelseitiger Binschmelzungen. Schleifen von Apparateteilen und Hahnstopfen. Herstellen einfacher Apparate. Ausführen leichter Beparaturen, Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Blasen von Trichtern. Formen von Schliffteilen. Füllen von Manometern.

Ausführen von Arbeiten mit dem Handgebläse. Einschmelzen von Drähten.

Herstollen schwieriger Apparato wie Destilliervorlagen mit Schliff, Schlangen und Kugelkühler, Soxhletapparate. Ausführen schwieriger Beparaturen. Herstellen von Hahnen und Normalschuü-Apparaturen. Vervollkommnen der bisher gelernten Arbeitstechniken,

Art. 6 Berufsfanntn isse In "Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitung und Verwendungsmöglichkeiten der wichtigsten in der Apparate-Glasbläseroi gebrauchten Glassorten. Unterschiede in der Behandlung von Weich- und Hartglas.

Merkmale, Eigenschaften und Zweck der zum Einschmelzen gelangenden Metalle. Eigenschaften, Gefährlichkeit und Verwendung des Quecksilbers und der Ätzsäuren.

Allgemeine Fachkenntnisse: Verwendung und Zweck der wichtigsten Apparate. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken beim Herstellen schwieriger Apparate. Gravur und Ätzung von Glaswaren. Füllen von Manometern mit Quecksilber. Lesen von Werkstattzeichnungen.

Fachteehnisehe Berechnungen: Berechnen des Inhalts von Gefässen (Kolben und Zylindern) sowie Schätzen des Material- und Zeitbedarfs für die Herstellung verschiedener Apparate,

202 II. Lebrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fettigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den borufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkzeuge sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten wahrend einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

203

* Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender -Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten ungefähr 18 Stunden, &. die Berufokenntnisse ungefähr l Stunde, c, das Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11 Berufsarbeiten 1

Jeder Lehrling ist in folgenden Fertigkeiten zu prüfen und zu beurteilen: Zuschneiden, Absprengen, Ziehen von Spitzen, Bändeln, Zusammensetzen und seitlich ansetzen, Herstellen flacher und runder Böden, Biegen; Blasen von Kolben, Kugeln und Schliff teilen; Einschmelzen, Schleifen.

3 Die Prüfungsarbeiten sind aus der nachstehend aufgeführten Liste oder ändern Arbeitsstücken gleichen Schwierigkeitsgrades auszuwählen. Dabei sollen nach Möglichkeit etwa 2/3 in Hartglas und % in Weichglas ausgeführt werden.

Auf alle Fälle ist ein Stück in Weichglas herzustellen.

Artikel

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Weichglas

U-Bohr mit seitlichem Ansatz Sicherheitstrichter Heber mit Ansaugrohr Liebigkühler, eingeschmolzen Pumprechen mit 10 Ansätzen Zehnkugelrohr. · 2 Ampullen mit je l flachen und runden Boden Einfülltrichter mit 60-70 mm 0

Minuten

80 45 45 75 90 90 30 30

2()4 Artikel

Hartglas

Minuten

1. Wasserstrahlpumpe 60 2. Aquariuniheber 45 3. Beduktionsrohr mit seitlichem Ansatz ohne Blasen 80 4. Destillier-Vorlage nach Pauli mit 5 Ansätzen N. S.29/82 . . . . 150 5. Spritzflasche mit N. S. 29/32 150 6. Kugelkühler 105 7. 3 Halskolben bis l Liter Inhalt 45 8. Peligotrohr 90 9. Quecksilberverscbluss 45 10. Destillieraufsatz mit T-Einsatz 60 11. Claissenkolben birnformig, bis 250 ml 45 12. Destillierkolben 25 13. Destilli eranf satz mit l Kugel 25 14. Soxhlet, 100 ml, ohne Schliffe 105 15. Schmelzpunktbestimmungsapparat nach Thiele, mit zwei seitlichen Ansätzen 60 3 Dem Lehrling kann Gelegenheit geboten werden, ein Prüfungsstück nach freier Wahl herzustellen, für das etwa 2 Stunden einzuräumen sind,

Art. 12 Berufskenntnis&e Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen: 1. Materialkenntnisse: Geschichte des Glases, Herstellung und Zusammensetzung der gebräuchlichsten Gläser. Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, .Bearbeitbarkeit, Verwendungszwecke, Merkmale und Behandlung der wichtigsten in der Apparateglasbläserei gebrauchten Glassorten. Verarbeitungsund Erweichungstemperaturen. Ausdehnungskoeffizienten, Merkmale, Eigenschaften und Zweck der zum Einschmelzen verwendeten Metalle, sowie der Hilfsmaterialien. Eigenschaften, Gefährlichkeit und Verwendung des Quecksilbers und der Ätzsäuren.

2. Allgemeine Eachkenntnisse : Verwendung und Zweck der wichtigsten Apparate. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken bei der Herstellung schwieriger Werkstücke. Bearbeitungsmethoden für Hart-, Weich- und Supremaxglas. Gravur und Ätzung von Glaswaren. Füllung von Manometern mit Quecksilber. Lesen von Werkstattzeichnungen.

205 3. Fachtechnische Berechnungen : Berechnen des Inhaltes von Kolben und Zylindern, des zulässigen Druckes in Glasrohren sowie des Materialbedarfs anhand von Zeichnungen und Modellen. Schätzen des Zeitbedarfs für die Herstellung verschiedener Apparate.

Axt. 13 Fachzeiclmen Jeder Lehrling hat nach Modellen 1-2 Werkstattskizzen mit den nötigen Bissen auszuführen. In Frage kommen folgende oder ähnliche Apparate : Destilliervorlage, Widmeraufsatz mit Spirale; Stickstoffbostimmungs-, Gasverbrennungs- und Sublimierapparat sowie kleinere Destillationsbrücken.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in folgende Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Bändeln.

Pos. 2. Herstellen flacher und runder Böden.

Pos. 3. Zusammensetzen.

Pos. 4. Seitlich Ansetzen.

Pos. 5, Biegen.

Pos. 6. Blasen von Kolben und Kugeln.

Pos. 7. Einschmelzen.

Pos. 8. Blasen von Schliff teilen, Schleif en.

Pos. 9. Materialverbrauch.

2 Sofern zufolge zu langsamen Arbeitens vorgeschriebene Prüfungsstücke nicht ausgeführt werden, sind auf dem von der Schweizerischen Glasbläservereinigung ausgearbeiteten Bewertungsblatt für die betreffenden Artikel diejenigen Arbeitstechniken, die am nichtausgefuhrten Prüfungsstück vorkommen, mit Note 5 zu bewerten, 3 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

4 Die Berufskenntnisse werden nach folgenden Positionen beurteilt:

206

Pos. l, Materialkunde.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

Pos, 8. Fachtechnische Berechnungen.

5 Das Fachzeichnen wird nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. 1. Technische Richtigkeit.

Pos. 2, Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

Pos. 8, Zeichnerische Ausführung (Darstellung, Strich, Schrift, Sauberkeit Genauigkeit).

6

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für die Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen,

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüflingsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:1) Eigenschaften der Leistungen

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Apparate-Glasbläser zu stellen sind, nicht entsprechend . , Unbrauchbar oder nicht ausgeführte Arbeiten

Beurteilung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 8

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Pur die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den Berufsarbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen.

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Kücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

*) Die Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Glasbläser-Vereinigung unentgeltlich bezogen werden.

207

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung -wird in einer Gesamtnote ausgedruckt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : - Mittelnote in den Berufsarbeiten, - Mittelnote in den Berufskenntnissen, - Mittelnote im Fachzeichnen, - Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftakundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/B der Notensumme; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen).

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenfonnular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, orhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, sich als gelernter Apparate-Glasbläser zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses Règlement ersetzt dasjenige vom 28. Februar 1950 und tritt am 1. September 1964 in Kraft.

Bern, den 10. Juli 1964.

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Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement

Der Stellvertreter: Wahlen

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.08.1964

Date Data Seite

197-207

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10 042 595

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