851

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie (Vom 16. April 1964)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I.

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 11. April 1963 1) \viedergegebcnen tìesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 8, Abs. l Die Minimalstundenlöhne, einschliesslich 6,6 Prozent Lohnausgleich für drei Stunden Arbeitszeitverkürzung (von 48 auf 45 Stunden) sowie Teuerungsausgleich, betragen: Kat. I

a. Männliche Arbeitskräfte Schablonenzuschnoider im Stundenlohn Ausschneider, Einrichter . . .

Schneider (gelernte Berufsarbeiter mit schweizerischem oder gleichwertigem Lehrausweis)

1) BEI 1963, I, 936.

Fr

-

Kat. 11 Pr

-

Kat. ITI Fr

TCat. IV Fr

-

3,36 3.08

8.47 3.20

3.60 3.30

8.76 3.42

3.25

3.36

3.47

3.60

852 Kat. I ÏT.

Abbüglor a) Grossstücke 3.36 b) Kleinstücke 3.08 Zwischenbügler 2.97 Hilfsarbeiter - . 2.97 angelernte Facharbeiter (nach Qualifikation durch den Arbeitgeber einzureihen) b. Weibliche Arbeitskräfte Zuschneiderin ini Stundenlohn 2.39 Ausschneiderin, Einrichterin . 2 . 2 1 Maschinennäherin I (Grossstücke : Taschen, Kragen, Patten, Kantcnstürzen, Kassur, Ärmeleinheften; Kleinstücke : Hosentaschonnähorin, Maschinenknopflocherin) . . 2.84 Maschinennäherin II (alle übrigen Arbeiten) 2.16 Abbüglerin 2.89 Zwischenbüglerin 2.16 Handnäherin I (Kragen, Kanten, Kassur, Ärmeleinheften) 2.16 Handnäherin II (alle übrigen Arbeiten) 2.06 Hilfsarbeiterin 2.06

Kat. II Fr.

Kai. III Fi.

Kit. IV Er.

8.47 8.20 8.08 3.08

3.60 3.30 3.20 3.20

3.76 3.42 3.30 3.30

2.45 2.29

2.51 2.34

2.56 2.39

2.39

2.45

2.51

2.21 2.45 2.21

2.29 2.51 2.29

2.34 2.56 2.34

2.21

2.29

2.84

2.11 2.11

' 2.16 2.16

2.21 2.21

II.

Dieser Beschluss tritt am 27. April 1964 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1964.

Bern, den 16.April 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 7013

Der ßundespräsident : L. von Moos Der Vizekanzler : F. Weber

853

Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 14. April 1964 Argentinien. S.Exz. Herr José Maria Alvarez de Toledo wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Balgarien. Herr Vassil Vassilev, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Frankreich. Herr Jacques Posier, Zweiter Sekretär, wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Indonesien. Fräulein Petronella Margaretha Luhulima, Dritte Sekretärin, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Mexiko. Herr Manuel de Araoz, Botschaftsrat, hat seinen Posten angetreten.

Polen. Herr Jozef Kowalski, Kanzleichef, wurde an einen ändern Posten berufen.

Türkei. Herr Yasar Oskay, Attaché, wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Herr Serguei T.Loguinov, Botschaftsrat, wurde an einen ändern Posten berufen.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Mohamed Choucri, Botschaftsrat, wurde zum bevollmächtigten Minister befordert.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr John B.Vought, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

M16

854

Rechnungen 1961-1963; (in Millionen Ausgaben Jahr Quartal

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Total

15

12

13

R. 1961 B. 1962 R. 1963

--

388 101 489 5S3 181 734 370 195 565

V. 1964

212 483 582 269 227 10461033 507 1 l

--

1962 L Quart.

II. » III. » IV.

B

Nachtrag

1963 I, Quart.

IL III.

» »

IV. » Nachtrag

19642) I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

7

c

f

210 377 452 120 196 737 679 239 257 3267 208 419 479 232 199 757 826 433 131 3684 205 455 551 147 205 901 878 629 112 4083

Z

1961 I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

90 79 22 92 91 46 93 100 27 90 118 25 12 64 --

82 37 41 35 1

87 82 174' 196 198

51 126, 148, 173 181

17 91 80 31 83 100 109 110 22 99 93 58 77 108 77 19 9 21 120 14

82 38 42 36 1

70 179 151 182 175

109 25 88 105 60 41 116 81 40 122 31 36 _ 99 --

109 243 140 239 170

24 146 230

19 90 17

76 8

17 87 15 77 9

100 108 107 117 23

22 113

93

1 ) Einzelheiten S. 856 und 857,

1

iAc

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a) Ö

Js

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a

1

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Anfwand

a

7S 4434

14

425 335 760 1

45 1 476 26 2 592 90 3 693 69 217 999 9 34 507

388 101 489

178 87 230 50 154 85 144 198 120 13

1 2 2 92 34

637 901 706 933 507

553 181 784

195 175 174 202 132

132 121 152 129 95

3 32 47 24 6

778 972 822 977 534

75

45

20 768

--.

370 195 565

8

8

) Die Quartalaergebnisse von 1964 erlauben keine endgültigen Schlüsse auf dag Endergebnis von 1964,

855

Quartalsergebnisse 1964 Franken) Einnahmen

') Jahr Quartal

a 1

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a

60 G cd

SC

17

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16

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Total

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II

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SB B
Total

11

s 1 'S OS

II

21

22

23

24

25

26

B. 1961 R. 1962 B. 1963

35 34 51

121 140 148

2978 3628 3647

272 314 363

3406 4116 4209

139 432 126

257 89 192

421 698 821

817 1219 1139

328 485 574

V. 1964

249

153

4170

305

4877

443

38

563

1044

284

1 24 1 7 2

11 31 38 38 8

759 770 676 500 273

32 40 45 63

803 865 755 608

139

237

421

817

328

92

375

2 20 5 6

12 33 41 31 23

835 998 911 598 286

35 43

432

89

698

1219

485

903 942 895 604 303

, 126

192

821

1139

574

20

25 24 41 35 23

2

20

1030

1961 I. Quartal II. » III. » IV.

» Nachtrag

1962 I. Quartal II.

» III.

» IV.

» Nachtrag

'

,

1

19

Ergebnis

Ertrag

20

884

49 63

1094 1006 698

124

434

46 39 50

1006

86

733

1963

I.Quartal 19 II. » 1 1 III.

IV.

» »

Nachtrag

'

3 8

142 '

993 989 488 )

3

1964 ) I. Quartal II. » III.

» IV.

» Nachtrag

38 ' 1095

25

856 Fiskaleinnalunen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr

Wehr VcncchWehrsteuer 1nungssteuer******

Militärpflichtorsatz

Stempelabgaben

Warenumsatz* Steuer

Luxussteuer

Tatiafesteuer

Bierstouer ')

8

9

Roherträge - Quartalsergebnisse 1

·i

a

3G810 112 023 58122 24 225

117123 64458 -15989 32815

65341 313 923 161 748 66009

123 278 41316 1265t 61615

44215 155 940 71296 38217

161 744 44522 13401 21216

33351

185 301

4

5

6 200 111

22828

56287 60869 46099 55327

173 928 196 536 202 253

117 96 65 56

25 775 30749 33011 32 963

50 4550 6275 11 395

26211

57781 71350 46896 55913

234 414 200 069 229 208 231 841

50 35 33 86

30057 32512 36 564 36958

40 4884 7082 12352

30533

59098 64680 52224 66592

266354 218 498 258 260 258 548

22 14 14 23

32915 35362 40812 43048

37 4494 7147 13 036

71 945 ' 313 351

16

36 707

38

334 204 73

122 498 136 091 152 137

22270 23808 24714

7

1961

I. Quartal II.

» III.

» IV.

» s) 1962 I. Quartal II.

» III.

» IV.

» 5) 1963 I. Quartal II.

» III. » IV.

» 6) 1964 I. Quartal II.

» III.

» IV.

» 6)

Roherträge - Jahresergebnisse 1961 1962 1963

231 ISO 602 021 309 668

1 98 407 238 860 240883

22828 218 582 772 828 26211 281 940 895 532 30533 242 594 1 001 660

Kantonsanteile - Jahresergebnisse

1961 1962 1963 1

69351 180 605 92893

--

7077 5242 6106

43312 45867 47993

=

--

'

--

) Inbegriffen Sonderzuschlag zur Wehrsteuer, Wehropfer und Ausgleichsteuer.

) Inbegriffen Steuer gemäss Bundesratsbesehluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

3 ) Gesamtbelastung des Biers pro 1968 44,8 Millionen Pranken, wovon Biersteuer 24,7, Zollzuschläge 12,9 und Warenumsatzsteuer 6,7.

2

857 Fiskaleinnahinen des Bundes (in 1000 Franken) Einfuhrzölle

Talmk7ÖUe

10

li

Treibstoffzölle

Zollzuschlag auf Treibstoffen

übrige ZoUzuerhtäge

Übrige Abgaben ')

TOTAL

Quartal Jabr

Roherträge - Quartalsergebnisse

193 787 209 257 205 270 205 121

15435 18769

222 048 228944 228084 213 986

18186 19881

19931 20059

12

92768 71487 103547 109 958

13

14

5017 3680

--

4113 2404

15

16

15468 20187 18764 53849

758 748 770 053 675744 773 253 834 438 998 412 911 407 884324

17

1961 I. Quartal II, » III.

» 5 IV.

» ) 1962 I. Quartal

7273 791 22249 21524

3287

21841

57579 55486 120596 88618

2725 4692

15104 22040 21698 52678

214 861 288 672 225 562 229 312

19634 21477 25020 25468

67454 108 833 136 623 99283

16130 25824 36582 33400

2783 3044 2628 5000

17319 20649 26263 43 240

902 566 942 009 895 832 906 916

238 025

22685

83257

26 952

5442

17704

1 034 774

108 268 111 520 107471

2 977 798 3 628 581 3 647 323

1961 1962 1963

119 740 231 714 146 992

1961 1962 1963

21973

2681

II.

III.

» »

» 6) 1963 L Quartal II.

» III.

» IV.

» 6) 1964 L Quartal II.

» III.

» IV.

» 6) IV.

Roherträge - Jahresergebnisse 813 435 893 012 908407

74194

81881 91599

377 760 322 279 51 837 412 193 111 936

15 214

13385 13455

Kantonsanteile - Jahresergebnisse --

-- 4 E

--

--

) Preiszuschläge u.a. (Pos. 85 der Staatsrechnung).

) Inbegriffen Nachtrag.

858 Zölle (in 1000 Franken) Mooat Jahr

Einfuhrzölle1)

1

2

Tabakzöllo

TreibstoffZölle

3

4

322 279 32354 9793 15432

1962 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

893 012 71 697 ' 70 126 SO 225 72940 80219 75 785 79047 75513 72874 81 388 71723 60875

81881

1963 Januar Februar März April Mai, Juni Juli August September Oktober November Dezember

908 407 71794 64591 78476 81801 83 908 72963 82 482 69474 73 606 81043 72393 75876

91599

S 661

76 532 80 429 81 064

7112

0487 6431 6268 G 483 5994 7404 7666 6978 7329 7 063 7595 7183

Zollzuschlac übrige Zollauf zuschläge Treibstoffen 5

6

51837 1009 2499 3 763 464 153 174 6 982 7 860 7 407 8 592 7 219 5 713

13385

412 193

111 936

18 789 20093 28 572 37 101 36 900 34832 44743 47 634 44246 37 202 34170 27911

4 493 4902 6 73ö 8 705 S 788 8 331 10 675 11254 14 653 12 619 11 S89 9192

13455 861 938 98Ì 984 1 121 939

26 785 26 793 29 (!79

8880 S 487 9585

6 662 23 941 24 883 44 854 38 248 37 494 34 797 29 773 24 048

7492

6581 6283 6776

8418 8296 8407

S 317 8134 9433

7901

'

833 1006 1446

9S3 911 707 988 660

1077 1485 170S 1499

i ' , \

7

1 362 394 111 382 S9855 107 136 87 532 111 248 109 003 140 137 129 259 126 181 1.33 325 118 018 99318

1 537 590

1642

101 498 98016 121 348 134 874 137 493 125 483 147170 137 473 141 772 140 869 129 072 122 522

2118 1838 1480

121 427 125 934 129 000

974 704 ,

TOTAL

950 1 871 1 487

1964 Januar Februar März

8387

7186

1) Ohne Treibstoff- und TabakzöIle.

859 Treibstoffizölle (BVArt. 86ter; in Kraft seit 3 Oktober 1958) Verwendung dea Anteils am Treibstoflzollertrag (BB vom 28. Dezember 1959) ; Zollzuschlag auf Treibstoffen (BB vom 29. September 1961 und ERB vom 30. August 1968) in Millionen Franken 1

Verteilung

Jahr

Anteil

1958 1959 I960 1961 1962 1963

5,1 157,G 187,5 226,6 193,4 247,3

Alpenetrassen und Allgemeine FinanzStrassenbaa- Beitrige ausgleich forschung 30% [ 8»,,

46,7 55,4 67,4 57,1 73,6

Hauptstrassen 22%

_

'

0,4 1,9 2,8 1,9 2,9 2,0

1

' 12,5 14,8 18,0 15,3 19,6

34,2 40,6 49,4 41,9 54,0

Z Zollzuschlag für NationalNatlonalstrassen strassen 40%

4,7 G2,3 73,9 89,9 76,2 98,1

_ -- --

51,8 111,9

Rückstellungen und aktivierte Ausgaben (--) für Strassenbau in Millionen Franken 1963

1962

Nationalstraasen

Allgemeine Beitrage und Finanzausgleich

Hauptstrassen

--3,2 128,0

85,4 72,4

76,3 41,9

124,8 Entnahmen . . .

432,0 4,8 Zinsbelastung. .

Stand am Ende des Jahres . . --812,0

157,8 85,4 72,4

Stand am Anfang des Jahres , .

Einlagen . . . .

Zinsgutschrift . .

Allgemeine Beiträge und Finanzausgleich

Hauptatiasscn

--332,0 210,1

72,4 93,2

113,2 51,0

118,2 5,0

--101,9 628,3 16,3

165,6 72,4

167,2 59,0

113,2

--746,5

93,2

108,2

Nationalatrassen

Tabakbelastung (in 1000 Franken)

Der Ertrag der Tabaksteuer und-zólle dient gemass BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

Jahr

Total

Tabaks 8

1961 1962

196 692 217 972 243 736

122498 136091 152 137

1963

Tabak/ölJe

74194 81881 91 599

860 Verrechmingssteuer (in 1000 Franken) 1964

1963

I. Quartal

Eingänge

II. Quartal IILQuartal IV.Quartal

I.Quartal

287 280 261 909 158 482 149 945 344080 125 663 217543 145 206 128 890 158 976

,

Verrechnungssteuer Rohertrag .

Sicherungssteuer x) Rohertrag . .

161 617 127

44366 156

13226 175

21055 185 104 161 197

Total 161 744

44522

13401

21216 185 301

1

) Steuer gemäss Bundesratsbeschlusa vom 18. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) 1963

1964

Stempelabgaben I.Quartal ILQuartal

III.Quartal IV. Quartal I. Quartal

1. Emission von Wertpapieren a. Obligationen 6. Aktien c. Übrige Wertschriften 1) . .

Total

6650 17235 3400 27285

7319 10481 2807 20607

6162 8829 3456 18447

8530 18845 4248 31623

11 854 14958 3025 29837

2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere , 6. Ausländische Wertpapiere .

Total

845 3194 4039

882 3685 4567

787 3546 4333

1 002 3645 4707

974 3984 4958

3. Coupons von a Obligationen b. Aktien . , .

c. Übrige Wertschriften 1) . .

Total

6801 9149 3183 19133

8142 19366 3614 31122

6161 9330 3319 18810

8819 8185 3521 20475

8142 11169 5938 25249

4, Wechsel 5. Prämien Quittungen .

6. Bussen usw Rohertrag

1621 7004 16 59098

1761 6562 61 64680

1916 8680 38 52224

1822 7867 98 66592

1740 10143 18 71945

1 ) GmbH- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Truetzertifikate, ausländische Wertpapiere.

3735

861

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken if 84 Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1964

Total 19«S

Januar Februar März

121 427 125 934 129 000

19807 18706 18 838

141 234 144640 147 838

116 945 115 288 140 817

24288 29 352 7021

1964 März

376 361

57351

433712

--

60662

1963 Mkrz

320 861

52189

373 OSO

--

Monat

MehrMindereinnahmen einnahmen

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Buchbinders (Vom 28. Februar 1964) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l ; 18, Absatz l ; 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Buchbinders: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichmmg und Dauer der Lehre 1 Die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbo erstrockt sich auf den Beruf des Buchbinders. Sie erfolgt entweder A. in handwerklicher Richtung, oder B. in industrieller Sichtung.

2 Die Lehre dauert für jede Richtung 3 % Jahre. Die Ausbildungsrichtung ist im Lehrvertrag anzugeben.

862 a Gelernte Buchbinder der einen Ausbildungsrichtung können nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung in der anderen Sichtung zugelassen werden.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall auf Grund von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die erforderlichen Maschinen und Einrichtungen verfugen und in der Lage sind, das in den Artikeln 5 und 6 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 dos Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist ; ein zweiter Lehrling darf die Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 3 Lehrlinge, wenn er 3-5, 4 Lehrlinge, wenn er 6-9 gelernte Buchbinder ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jode weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Buchbindern.

2 Die Aufnahme von zwei and mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich der Lehrantritt möglichst gloichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Z. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Lehrantritt ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen.

Die nötigen Werkzeuge sind ihm zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmassig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und.

1

863

Krankheitsgefahren aufzuklären. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1). Der Lehrmeister vergewissert sich mindestens zweimal im Monat über dessen ordnungsgemässe Führung.

3 Der Lehrling ist xu Ordnung, Beinlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung ist darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm vorgesehenen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fahrikationsprogramm dos Lehrbetriebes verlangt und eine fortschreitende Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

Art. 5

Berufsarbeiten 1. Lehrjahr (für beide Eichtungen) Einführen in den Betrieb und in die Berufsarbeiten. Falzen von Hand, Vorrichten, Schwillieren, Kleben und Heften von Hand für Einzelanfertigung und.

kleinere Auflagen. Herstellen von einfachen Broschüren, Steifbroschüron, Halbbänden, einfachen Mappen, geritzten Schachteln und Futteralen. Aufziehen von einfachen Arbeiten auf Karton. Arbeiten an der Pappschere und Anschmiermaschine.

2. L e h r j a h r (für beide Eichtungen) Behandeln des Buchblockes, Vorrichten besserer Einbände mit Tafeln und.

besonderen Verstärkungen. Anfertigen von Glanzleinenbänden, Halbpergamentbänden, Pappbänden. Anfertigen einfach angesetzter Schreibbücher und Mappen mit gerillten Klappen sowie von geritzten und zusammengesetzten Stulpdeckelschachtoln und von Alben. Ausführen von einfachen Schnittarten, von Kaschierarbeiten und von Arbeiten in Klebebindetechuik. Arbeiten an der Schneid-,.

Blockdrahtheft-, Broschürendrahtheft-, Bill- urid Perforiermaschine.

Zusätzlich für die handwerkliche Richtung Ausführen von Notcnbänden, gewöhnlichen Belegbänden, einfachen Passepartouts mit und ohne Bückwand. Aufziehen von Karten. Kapitalstechen.

Z u s ä t z l i c h für die i n d u s t r i e l l e Richtung Einführen in einfachere Partiearbeiten und Materialberechnungen; Mithelfen bei Maschinenarbeiten.

*) Musterblätter können bei der Schweiz. Paritätischen Berufsbildungskommission bezogen werden.

864

8. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr A. Handwerkliche Eichtung Vervollkommnen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres bis zur Selbständigkeit; Üben der verschiedenen Hefttochniken. Herstellen von Halbleder- und Halbfranzbänden, Pappbänden mit Kapitalverstärkung und von Gold- und Farbschnitt. Herstellen von Gästebüchern, Hüttenbuehern und Schreibbüchem mit Sprungrücken, Eegister; Handvergolden. Anfertigen von Mappen mit kaschierten Klappen, Passepartouts mit Schrägschnitt, rechteckigen und runden Schachteln, mit und ohne Hals. Aufziehen von Plänen und Zeichnungen auf Karton und Gewebe. Anfertigen von Schubern und Klappfutteralen sowie von weichen Ganzlederbänden und Pergamentbänden. Montieren von Photos und graphischen Blättern.

B. Industrielle Pachtung Vervollkommnen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres bis zur Selbständigkeit; Üben der handwerklichen und verlagsmassigen Herstellung von Halbleder- und Halbpergamentbänden und der franzosischen Broschur.

Mitarbeiten an Partien. Herstellen von Mustern für Auflagenbearbeitung. Anfertigen von Mappen mit überzogenen Klappen und von Schubern sowie von Halb- und Ganzlederbänden in Decken. Pressvergolden. Nach Möglichkeit Ausfuhren von kleineren Arbeitspartien. Ausführen von Material- und Arbeitszeitberechnungen, Praktisches Arbeiten am Schnell- und Dreischneider, an der Falz-, Fadenheft- und Bohrmaschine.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dein Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse sinngemäss nach Borufszweigen zu vermitteln : Eigenschaften, Verarbeitungsweise, Verwendungsmöglichkeiten, Qualitätsprüfung, Formate und Gewichte der gangbaren Papier- und Kartonsorten.

Materialberechnungen.

Eigenschaften und Verarbeitung von in der Buchbinderei verwendeten Matenahen, wie Geweben, Leder, Pergament, Klebstoffen, Zutaten und Kunststoffen.

Einführung in die vorkommenden neuen Materiahen und deren Verarbeitung.

Allgemeine Kenntnisse des Buches, seine geschichtliche und einbandtechnische Entwicklung. Geschmacksbildung in der Materialzusammenstellung, in der Gestaltung und Dekoration des Einbandes.

Verhältnis von Eahmen und Bild.

865 Einführung in die wichtigsten Schriftarten und die verschiedenen Satz- und Druckverfahren und in das Pressvergolden.

Verschiedene Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.

Kenntnisse, Bedienung, Beinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Dio Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: ,a, Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; 1). Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eochnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliosslioh auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 18 gelten als Mindestanforderungen.

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiessu geeigneten Betrieb oder an der Fachschule durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Absatz 3. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Prüfungsaufgaben sind dem Kandidaten etwa 10 Tage vor der Prüfung bekanntzugeben. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das für die Prüfungsarbeiten erforderliche Material und Werkzeug hat der Lehrling mitzubringen. Die Aufgaben für die Materialberechnungen müssen dem Lehrling schriftlich unterbreitet werden.

3 Die Prüfung über die praktischen Maschinenkenntnisse ist, sofern keine entsprechend eingerichtete Fachschule zur Verfügung steht, in den LehrbetrieBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. 1.

62

866

ben durchzuführen, unter Zuzug eines Experten aus der industriellen Buchbinderei.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben rechtzeitig vor der Prüfung gerneinsam dio praktischen Prüfungsaufgaben gemäss Artikel 11 zu bestimmen. Die Schweizerische Paritätische Berufsbildungskommission stellt hiefür einheitliche Biohtlinien zur Verfügung.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist während der'ganzen Prüfungsdauer von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben don Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Notwendige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10 Prtifungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert drei Tage. Davon entfallen auf: o. die Berufsarbeiten ungefähr 22 Stunden; &. die Berufskenntnisse ungefähr 2% Stunden, einschliesslich Fachzeichnen und Fachrechnen.

3. Pruîungsstoîî

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat unter Berücksichtigung der Berufsrichtung, in der er ausgebildet wurde, mindestens je eine Arbeit aus den fünf nachstehend aufgeführten Gruppen auszuführen. Absolventen eiïier Zusatzlehre haben in den berufskundlichen Fächern die ganze Prüfung abzulegen. Die Aufgaben sind so zu wählen, dass sie von einem aus der Lehre tretenden Facharbeiter innert der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigt werden können. Es müssen mindestens zwei verschiedene Einbandarten hergestellt und die Verarbeitung von Leder oder Pergament geprüft werden.

867

A. Lehrlinge der handwerklichen Bichtung 1. G r u p p e : Halbleinwandband, weicher oder fester Ganzleinwandband, Pappband ohne Kapitalverstärkung, einfacher Halbpergamentband, Notenband (weich oder fest) ; 2. G r u p p e : Halbfranzband, Halb- oder Ganzpergamentband (nicht auf tiefen Falz), Ganzlederband weich, Pappband mit Kapitalverstärkung. Diese Arbeiten sind mit Gold- oder Farbschnitt und mit Bückenvergoldung zu versehen; 8, Gruppe : Gäste- oder Hüttenbuch mit Sprangrücken, Begister, Album in Stoff (wattiert), in Halbleder oder Halbpergament; 4. G r u p p e : Mappe mit überzogenen Klappen, montierte Schachtel mit Hals (rund oder eckig), Büroschachtel, Klappfutteral oder Schuber (mit Leder eingefasst und mit Molleton ausgefüttert), Karteikasten mit Hals und Registerkarten ; 5. G r u p p e : Mindestens ISteilige Landkarte, Schreibunterlage, Aufziehen oder Montieren einer Photographie oder eines graphischen Blattes, Passepartout mit Schrägschnitt.

B.Lehrlinge der industriellen Bichtung I . G r u p p e : Halbleinwandband, weicher oder fester Gamsleinwandband, Pappband ohne Kapitalverstärkung, einfacher Halbpergamentband, Halblederband, alles in handwerklicher Ausführung ; 2. G r u p p e : Kleine Serien von Gauzlemwandbändeii, Halblederbänden und Ganzlederbänden (weich oder fest), Alben, französische Broschüren, Klebebindeverfahren, Teilarbeiten aus Serien, alles in verlagsmässiger Ausführung ; S . G r u p p e : Einfach angesetztes Schreibbuch, Begister, Pressvergoldungen; 4. G r u p p e : Mappe mit überzogenen Klappen, Schachtel oder Schuber (geritzt oder gerillt), Kaschierarbeiten; 5. G r u p p e : Einstellen und Bedienen von mindestens zwei Maschinen, wie Falzmaschine, Fadenheftmaschine, Dreischneider. Arbeit am Schnellschneider.

Art. 12 Berufslcenntnisse (für beide Berufsrichtungen) Die Prüfung der Berufskenntnisse soll anhand von Anschauungsmaterial vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e : (ca. % Std.) Herstellung, Eigenschaften, Formate und Gewichte, Verwendungsmöglichkeiten und Qualitätsprüfung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Werkstoffe, wie Papier, Karton, Gewebe, Leder, Pergament, Kunststoffe, Klebestoffe, Zutaten.

868 2. Maschinen- und W e r k z e u g k u n d e : (ca. % Std.) Eeinigung und Unterhalt von Maschinen und Werkzeugen. Einstellung und Funktiocren der Maschinen. Bedingungen für störungsfreies Arbeiten. Verhütung von Unfällen und Gesimdheitsschädigungen. Dio Fertigkeiten des Lehrlings im Einstellen der Maschinen, die er in der praktischen Prüfung zeigte, sind hier zu berücksichtigen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse : (ca. % Std.) Arbeitsvorgänge and Arbeitstechniken. Vorbereitung von Material und Hilfsmittel. Die geschichtliche Entwicklung des Einbandes und seine Dekoration, die verschiedenen Einbandarten, Einbindetcchniken und Arbeiten des Buchbinders, unter Berücksichtigung der farblichen, geschmacklichen Gestaltung, Neuzeitliche Arbeitstechniken und ihre Anwendungsmöglichkeiten. Allgemeine Kenntnisse aber die ändern Berufe des graphischen Gewerbes.

4. Materialberechnungen : (schriftlich ca.1/2 z Std.) Nutzenberechnung aus Bogen und Bollen, Materialbedarf für Auflagen.

5. Fachzeichnen : (ca. l Std.) Anfertigung der Werkzeichnung einer auszuführenden Prüfungsarbeit und einer Ideenskizze nach Angaben der Experten.

3, Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung ]

Die B e r u f s a r b e i t e n aus den Gruppen gemäss Artikel 11 werden in folgende Positionen aufgeteilt : o. Einbände : Richtung A: Gruppe l, 2 und 8 Eichtung B: Gruppe l, 2 und 8 (Schroibbuch) Pos. l : Vorrichten und Hofton Pos. 2: Schnitt und Form Pos. 8: Abpressen und Ansetzen Pos. 4: Materialbearboitung Pos. 5 : Überzug und Vorsatz Pos. 6: Vergoldung b. Übrige A r b e i t e n : Eichtung A : Gruppe 4 und 5 Eichtung B : Gruppe 3 (Eegister) und 4 Pos, l : Zuschnittbereehnung, Zuschneiden, Kaschieren Pos. 2: Aufziehen, Zusammensetzen, Montieren, Aufkleben Pos. 8 : Einfassen, Überziehen., Ausfüttern Pos. 4: Klappen- und Deckelverschluss

869 c. Prägearbeiten : Richtung B : Gruppe 3 (Pressvergolden) Pos. l : Satz und Flächenauf t eilung Pos. 2: Ein-und Zurichtung Pos. 3: Sauberkeit der Arbeit d. Praktisches A r b e i t e n an Maschinen: Eichtung B : Gruppe 5 Pos. l : Einstellen der Maschine, Genauigkeit Pos. 2: Sicherheit in der Arbeitsausführung, Zeitaufwand 2 Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubero und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Detailausführung und verwendete Arbeitszeit.

3 Die B e r u f s k e n n t n i s s e werden nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l : Materialkunde Pos. 2: Maschinen- und Werkzeugkunde Pos. 3: Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 4: Materialberechnungen Pos. 5 : Fachzeichnen 4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu. schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Kote

qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 brauchbar trotz grösserer Mängel genügend 3 den$ Mindestanforderungen, die an einen gelernten Buchbinder zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 *) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweiz.

Buchbindermeister unentgeltlich bezogen werden.

870 2

Für die Benrteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Bei der praktischen Arbeitsprüfung sind für jedes einzelne Arbeitsstück und für die praktischen Maschinenkenntnisse die sich ergebenden Positionsnoten zusammenzuzählen und durch die Zahl der bewerteten Positionen zu teilen.

Das sich daraus ergebende Eosultat ist entsprechend Absatz 2 auf ganze und halbe Noten auf- oder abzurunden.

4 Die Noten in den Berufsarbeiten und den Berufskenntnissen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung 'eines Eestes, berechnet.

E Auf Einwondungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs.4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergeti nis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie -wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel auä diesen Noten (*/4 der Notensuinme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsforraular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Prüfungsformular mit allen Detailnoten ist nach der Prüfung durch die Experten zu unterzeichnen und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugms Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, sich als gelern ter Buchbinder (handwerklicher bzw. industrieller Pachtung) zu bezeichnen.

871

III. Inkrafttreten Art. 17 Dieses Eeglement ersetzt die bisherigen Beglemente über die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbe vom 22. Dezember 1984 und die Mindestanforderungen der Lehrabßchlussprüfungen vom 25. September 1937 und tritt am 1. April 1964 in Kraft.

Bern, den 28.Februar 1964.

Eidgenössisches 7555

Verpfändungegesuch einer

Volkswirtschaftsdepartement: Schaöner

Schiffahrtsunternehmung

Die «Compagnie général de navigation sur le lac Léman» in Lausanne stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, a. sämtliche ihr gehörenden und ihrem Schiffahrtsbetrieb dienenden Grundstücke und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen, b, den gesamten Schiffspark und das übrige schwimmende Material samt Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten, sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material, im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 2. Hang zu verpfänden.

Zweck : Sicherstellung eines Darlehens von 8 800 000 Franken für die Finanzierung von 2 neuen Personen-Motorschiffen sowie der Erneuerung bestehender Anlagen.

Anfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Bnergiowirtschaftsdepartement bis 12. Mai 1964 schriftlich einzureichen.

Bern, den 16.April 1964.

7316

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtsdiaftsdepartement, , Generalsekretariat

872

Notifikation

Auf Grand des am 10. Februar 1964 gegen. Sie aufgenommenen Protokolls verurteilte Sie die Zollkreisdircktion Schaffhausen am 3.Märe 1964 gestützt auf die Artikel 6, 30 und 104-106 des Zollgesetees sowie die Artikel l und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs (vom l. Dezember 1936) zu fünf Ordnungsbussen von je 50 Franken = total 250 Franken, zuzüglich 8,75 Franken Gebühren des Verfahrens.

Die obgenannte Strafverfügung kann innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion mit Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 23.April 1964.

7316

# S T #

Eidg. Oberzolldirektion

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Ediktalladung Die nachstehend genannte, nachrichtenlos abwesende Person sowie jedermann, der Nachrichten über dieselbe geben kann, werden hiermit Öffentlich aufgefordert, sich innert der unten erwähnten Frist zu melden, ansonst der Abwesende für verschollen erklärt würde und die aus seinem Tode abgeleiteten Eechte geltend gemacht werden könnten, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art.35-38 ZGB).

Schmid Adolf, geb. 22,Dezember 1891, von und zuletzt wohnhaft gewesen in Hägglingen, ledig. Derselbe ist seit dem Jahre 1912 nachrichtenlos abwesend, seinerzeit nach Deutschland verschwunden. Im Jahre 1913 habe noch ein Theodor Corner, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in Hägglingen, Grüsse vom Vermissten aus Köln übermittelt.

(8..).

Anmeldefrist bis 16. April 1965 beim Bezirksgericht Bremgarten.

7315

Bezirksgericht Bremgarten

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1964

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1

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.04.1964

Date Data Seite

851-872

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10 042 497

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