851
Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #
Bundesratsbeschluss über
die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie (Vom 16. April 1964)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I.
Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 11. April 1963 1) \viedergegebcnen tìesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Herrenkonfektionsindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 8, Abs. l Die Minimalstundenlöhne, einschliesslich 6,6 Prozent Lohnausgleich für drei Stunden Arbeitszeitverkürzung (von 48 auf 45 Stunden) sowie Teuerungsausgleich, betragen: Kat. I
a. Männliche Arbeitskräfte Schablonenzuschnoider im Stundenlohn Ausschneider, Einrichter . . .
Schneider (gelernte Berufsarbeiter mit schweizerischem oder gleichwertigem Lehrausweis)
1) BEI 1963, I, 936.
Fr
-
Kat. 11 Pr
-
Kat. ITI Fr
TCat. IV Fr
-
3,36 3.08
8.47 3.20
3.60 3.30
8.76 3.42
3.25
3.36
3.47
3.60
852 Kat. I ÏT.
Abbüglor a) Grossstücke 3.36 b) Kleinstücke 3.08 Zwischenbügler 2.97 Hilfsarbeiter - . 2.97 angelernte Facharbeiter (nach Qualifikation durch den Arbeitgeber einzureihen) b. Weibliche Arbeitskräfte Zuschneiderin ini Stundenlohn 2.39 Ausschneiderin, Einrichterin . 2 . 2 1 Maschinennäherin I (Grossstücke : Taschen, Kragen, Patten, Kantcnstürzen, Kassur, Ärmeleinheften; Kleinstücke : Hosentaschonnähorin, Maschinenknopflocherin) . . 2.84 Maschinennäherin II (alle übrigen Arbeiten) 2.16 Abbüglerin 2.89 Zwischenbüglerin 2.16 Handnäherin I (Kragen, Kanten, Kassur, Ärmeleinheften) 2.16 Handnäherin II (alle übrigen Arbeiten) 2.06 Hilfsarbeiterin 2.06
Kat. II Fr.
Kai. III Fi.
Kit. IV Er.
8.47 8.20 8.08 3.08
3.60 3.30 3.20 3.20
3.76 3.42 3.30 3.30
2.45 2.29
2.51 2.34
2.56 2.39
2.39
2.45
2.51
2.21 2.45 2.21
2.29 2.51 2.29
2.34 2.56 2.34
2.21
2.29
2.84
2.11 2.11
' 2.16 2.16
2.21 2.21
II.
Dieser Beschluss tritt am 27. April 1964 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1964.
Bern, den 16.April 1964.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 7013
Der ßundespräsident : L. von Moos Der Vizekanzler : F. Weber
853
Änderungen im diplomatischen Korps vom 8. bis 14. April 1964 Argentinien. S.Exz. Herr José Maria Alvarez de Toledo wurde mit ändern Aufgaben betraut.
Balgarien. Herr Vassil Vassilev, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an.
Frankreich. Herr Jacques Posier, Zweiter Sekretär, wurde mit ändern Aufgaben betraut.
Indonesien. Fräulein Petronella Margaretha Luhulima, Dritte Sekretärin, gehört dieser Mission nicht mehr an.
Mexiko. Herr Manuel de Araoz, Botschaftsrat, hat seinen Posten angetreten.
Polen. Herr Jozef Kowalski, Kanzleichef, wurde an einen ändern Posten berufen.
Türkei. Herr Yasar Oskay, Attaché, wurde mit ändern Aufgaben betraut.
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Herr Serguei T.Loguinov, Botschaftsrat, wurde an einen ändern Posten berufen.
Vereinigte Arabische Republik. Herr Mohamed Choucri, Botschaftsrat, wurde zum bevollmächtigten Minister befordert.
Vereinigte Staaten von Amerika. Herr John B.Vought, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.
M16
854
Rechnungen 1961-1963; (in Millionen Ausgaben Jahr Quartal
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Bas
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Total
15
12
13
R. 1961 B. 1962 R. 1963
--
388 101 489 5S3 181 734 370 195 565
V. 1964
212 483 582 269 227 10461033 507 1 l
--
1962 L Quart.
II. » III. » IV.
B
Nachtrag
1963 I, Quart.
IL III.
» »
IV. » Nachtrag
19642) I. Quart.
II. » III. » IV. » Nachtrag
7
c
f
210 377 452 120 196 737 679 239 257 3267 208 419 479 232 199 757 826 433 131 3684 205 455 551 147 205 901 878 629 112 4083
Z
1961 I. Quart.
II. » III. » IV. » Nachtrag
90 79 22 92 91 46 93 100 27 90 118 25 12 64 --
82 37 41 35 1
87 82 174' 196 198
51 126, 148, 173 181
17 91 80 31 83 100 109 110 22 99 93 58 77 108 77 19 9 21 120 14
82 38 42 36 1
70 179 151 182 175
109 25 88 105 60 41 116 81 40 122 31 36 _ 99 --
109 243 140 239 170
24 146 230
19 90 17
76 8
17 87 15 77 9
100 108 107 117 23
22 113
93
1 ) Einzelheiten S. 856 und 857,
1
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o
a) Ö
Js
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a
1
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(S
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Anfwand
a
7S 4434
14
425 335 760 1
45 1 476 26 2 592 90 3 693 69 217 999 9 34 507
388 101 489
178 87 230 50 154 85 144 198 120 13
1 2 2 92 34
637 901 706 933 507
553 181 784
195 175 174 202 132
132 121 152 129 95
3 32 47 24 6
778 972 822 977 534
75
45
20 768
--.
370 195 565
8
8
) Die Quartalaergebnisse von 1964 erlauben keine endgültigen Schlüsse auf dag Endergebnis von 1964,
855
Quartalsergebnisse 1964 Franken) Einnahmen
') Jahr Quartal
a 1
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60 G cd
SC
17
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Total
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SB B
Total
11
s 1 'S OS
II
21
22
23
24
25
26
B. 1961 R. 1962 B. 1963
35 34 51
121 140 148
2978 3628 3647
272 314 363
3406 4116 4209
139 432 126
257 89 192
421 698 821
817 1219 1139
328 485 574
V. 1964
249
153
4170
305
4877
443
38
563
1044
284
1 24 1 7 2
11 31 38 38 8
759 770 676 500 273
32 40 45 63
803 865 755 608
139
237
421
817
328
92
375
2 20 5 6
12 33 41 31 23
835 998 911 598 286
35 43
432
89
698
1219
485
903 942 895 604 303
, 126
192
821
1139
574
20
25 24 41 35 23
2
20
1030
1961 I. Quartal II. » III. » IV.
» Nachtrag
1962 I. Quartal II.
» III.
» IV.
» Nachtrag
'
,
1
19
Ergebnis
Ertrag
20
884
49 63
1094 1006 698
124
434
46 39 50
1006
86
733
1963
I.Quartal 19 II. » 1 1 III.
IV.
» »
Nachtrag
'
3 8
142 '
993 989 488 )
3
1964 ) I. Quartal II. » III.
» IV.
» Nachtrag
38 ' 1095
25
856 Fiskaleinnalunen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr
Wehr VcncchWehrsteuer 1nungssteuer******
Militärpflichtorsatz
Stempelabgaben
Warenumsatz* Steuer
Luxussteuer
Tatiafesteuer
Bierstouer ')
8
9
Roherträge - Quartalsergebnisse 1
·i
a
3G810 112 023 58122 24 225
117123 64458 -15989 32815
65341 313 923 161 748 66009
123 278 41316 1265t 61615
44215 155 940 71296 38217
161 744 44522 13401 21216
33351
185 301
4
5
6 200 111
22828
56287 60869 46099 55327
173 928 196 536 202 253
117 96 65 56
25 775 30749 33011 32 963
50 4550 6275 11 395
26211
57781 71350 46896 55913
234 414 200 069 229 208 231 841
50 35 33 86
30057 32512 36 564 36958
40 4884 7082 12352
30533
59098 64680 52224 66592
266354 218 498 258 260 258 548
22 14 14 23
32915 35362 40812 43048
37 4494 7147 13 036
71 945 ' 313 351
16
36 707
38
334 204 73
122 498 136 091 152 137
22270 23808 24714
7
1961
I. Quartal II.
» III.
» IV.
» s) 1962 I. Quartal II.
» III.
» IV.
» 5) 1963 I. Quartal II.
» III. » IV.
» 6) 1964 I. Quartal II.
» III.
» IV.
» 6)
Roherträge - Jahresergebnisse 1961 1962 1963
231 ISO 602 021 309 668
1 98 407 238 860 240883
22828 218 582 772 828 26211 281 940 895 532 30533 242 594 1 001 660
Kantonsanteile - Jahresergebnisse
1961 1962 1963 1
69351 180 605 92893
--
7077 5242 6106
43312 45867 47993
=
--
'
--
) Inbegriffen Sonderzuschlag zur Wehrsteuer, Wehropfer und Ausgleichsteuer.
) Inbegriffen Steuer gemäss Bundesratsbesehluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.
3 ) Gesamtbelastung des Biers pro 1968 44,8 Millionen Pranken, wovon Biersteuer 24,7, Zollzuschläge 12,9 und Warenumsatzsteuer 6,7.
2
857 Fiskaleinnahinen des Bundes (in 1000 Franken) Einfuhrzölle
Talmk7ÖUe
10
li
Treibstoffzölle
Zollzuschlag auf Treibstoffen
übrige ZoUzuerhtäge
Übrige Abgaben ')
TOTAL
Quartal Jabr
Roherträge - Quartalsergebnisse
193 787 209 257 205 270 205 121
15435 18769
222 048 228944 228084 213 986
18186 19881
19931 20059
12
92768 71487 103547 109 958
13
14
5017 3680
--
4113 2404
15
16
15468 20187 18764 53849
758 748 770 053 675744 773 253 834 438 998 412 911 407 884324
17
1961 I. Quartal II, » III.
» 5 IV.
» ) 1962 I. Quartal
7273 791 22249 21524
3287
21841
57579 55486 120596 88618
2725 4692
15104 22040 21698 52678
214 861 288 672 225 562 229 312
19634 21477 25020 25468
67454 108 833 136 623 99283
16130 25824 36582 33400
2783 3044 2628 5000
17319 20649 26263 43 240
902 566 942 009 895 832 906 916
238 025
22685
83257
26 952
5442
17704
1 034 774
108 268 111 520 107471
2 977 798 3 628 581 3 647 323
1961 1962 1963
119 740 231 714 146 992
1961 1962 1963
21973
2681
II.
III.
» »
» 6) 1963 L Quartal II.
» III.
» IV.
» 6) 1964 L Quartal II.
» III.
» IV.
» 6) IV.
Roherträge - Jahresergebnisse 813 435 893 012 908407
74194
81881 91599
377 760 322 279 51 837 412 193 111 936
15 214
13385 13455
Kantonsanteile - Jahresergebnisse --
-- 4 E
--
--
) Preiszuschläge u.a. (Pos. 85 der Staatsrechnung).
) Inbegriffen Nachtrag.
858 Zölle (in 1000 Franken) Mooat Jahr
Einfuhrzölle1)
1
2
Tabakzöllo
TreibstoffZölle
3
4
322 279 32354 9793 15432
1962 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
893 012 71 697 ' 70 126 SO 225 72940 80219 75 785 79047 75513 72874 81 388 71723 60875
81881
1963 Januar Februar März April Mai, Juni Juli August September Oktober November Dezember
908 407 71794 64591 78476 81801 83 908 72963 82 482 69474 73 606 81043 72393 75876
91599
S 661
76 532 80 429 81 064
7112
0487 6431 6268 G 483 5994 7404 7666 6978 7329 7 063 7595 7183
Zollzuschlac übrige Zollauf zuschläge Treibstoffen 5
6
51837 1009 2499 3 763 464 153 174 6 982 7 860 7 407 8 592 7 219 5 713
13385
412 193
111 936
18 789 20093 28 572 37 101 36 900 34832 44743 47 634 44246 37 202 34170 27911
4 493 4902 6 73ö 8 705 S 788 8 331 10 675 11254 14 653 12 619 11 S89 9192
13455 861 938 98Ì 984 1 121 939
26 785 26 793 29 (!79
8880 S 487 9585
6 662 23 941 24 883 44 854 38 248 37 494 34 797 29 773 24 048
7492
6581 6283 6776
8418 8296 8407
S 317 8134 9433
7901
'
833 1006 1446
9S3 911 707 988 660
1077 1485 170S 1499
i ' , \
7
1 362 394 111 382 S9855 107 136 87 532 111 248 109 003 140 137 129 259 126 181 1.33 325 118 018 99318
1 537 590
1642
101 498 98016 121 348 134 874 137 493 125 483 147170 137 473 141 772 140 869 129 072 122 522
2118 1838 1480
121 427 125 934 129 000
974 704 ,
TOTAL
950 1 871 1 487
1964 Januar Februar März
8387
7186
1) Ohne Treibstoff- und TabakzöIle.
859 Treibstoffizölle (BVArt. 86ter; in Kraft seit 3 Oktober 1958) Verwendung dea Anteils am Treibstoflzollertrag (BB vom 28. Dezember 1959) ; Zollzuschlag auf Treibstoffen (BB vom 29. September 1961 und ERB vom 30. August 1968) in Millionen Franken 1
Verteilung
Jahr
Anteil
1958 1959 I960 1961 1962 1963
5,1 157,G 187,5 226,6 193,4 247,3
Alpenetrassen und Allgemeine FinanzStrassenbaa- Beitrige ausgleich forschung 30% [ 8»,,
46,7 55,4 67,4 57,1 73,6
Hauptstrassen 22%
_
'
0,4 1,9 2,8 1,9 2,9 2,0
1
' 12,5 14,8 18,0 15,3 19,6
34,2 40,6 49,4 41,9 54,0
Z Zollzuschlag für NationalNatlonalstrassen strassen 40%
4,7 G2,3 73,9 89,9 76,2 98,1
_ -- --
51,8 111,9
Rückstellungen und aktivierte Ausgaben (--) für Strassenbau in Millionen Franken 1963
1962
Nationalstraasen
Allgemeine Beitrage und Finanzausgleich
Hauptstrassen
--3,2 128,0
85,4 72,4
76,3 41,9
124,8 Entnahmen . . .
432,0 4,8 Zinsbelastung. .
Stand am Ende des Jahres . . --812,0
157,8 85,4 72,4
Stand am Anfang des Jahres , .
Einlagen . . . .
Zinsgutschrift . .
Allgemeine Beiträge und Finanzausgleich
Hauptatiasscn
--332,0 210,1
72,4 93,2
113,2 51,0
118,2 5,0
--101,9 628,3 16,3
165,6 72,4
167,2 59,0
113,2
--746,5
93,2
108,2
Nationalatrassen
Tabakbelastung (in 1000 Franken)
Der Ertrag der Tabaksteuer und-zólle dient gemass BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.
Jahr
Total
Tabaks 8
1961 1962
196 692 217 972 243 736
122498 136091 152 137
1963
Tabak/ölJe
74194 81881 91 599
860 Verrechmingssteuer (in 1000 Franken) 1964
1963
I. Quartal
Eingänge
II. Quartal IILQuartal IV.Quartal
I.Quartal
287 280 261 909 158 482 149 945 344080 125 663 217543 145 206 128 890 158 976
,
Verrechnungssteuer Rohertrag .
Sicherungssteuer x) Rohertrag . .
161 617 127
44366 156
13226 175
21055 185 104 161 197
Total 161 744
44522
13401
21216 185 301
1
) Steuer gemäss Bundesratsbeschlusa vom 18. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.
Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) 1963
1964
Stempelabgaben I.Quartal ILQuartal
III.Quartal IV. Quartal I. Quartal
1. Emission von Wertpapieren a. Obligationen 6. Aktien c. Übrige Wertschriften 1) . .
Total
6650 17235 3400 27285
7319 10481 2807 20607
6162 8829 3456 18447
8530 18845 4248 31623
11 854 14958 3025 29837
2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere , 6. Ausländische Wertpapiere .
Total
845 3194 4039
882 3685 4567
787 3546 4333
1 002 3645 4707
974 3984 4958
3. Coupons von a Obligationen b. Aktien . , .
c. Übrige Wertschriften 1) . .
Total
6801 9149 3183 19133
8142 19366 3614 31122
6161 9330 3319 18810
8819 8185 3521 20475
8142 11169 5938 25249
4, Wechsel 5. Prämien Quittungen .
6. Bussen usw Rohertrag
1621 7004 16 59098
1761 6562 61 64680
1916 8680 38 52224
1822 7867 98 66592
1740 10143 18 71945
1 ) GmbH- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Truetzertifikate, ausländische Wertpapiere.
3735
861
Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken if 84 Zölle
Übrige Einnahmen
Total 1964
Total 19«S
Januar Februar März
121 427 125 934 129 000
19807 18706 18 838
141 234 144640 147 838
116 945 115 288 140 817
24288 29 352 7021
1964 März
376 361
57351
433712
--
60662
1963 Mkrz
320 861
52189
373 OSO
--
Monat
MehrMindereinnahmen einnahmen
Reglement über
die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Buchbinders (Vom 28. Februar 1964) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz l ; 18, Absatz l ; 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Buchbinders: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichmmg und Dauer der Lehre 1 Die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbo erstrockt sich auf den Beruf des Buchbinders. Sie erfolgt entweder A. in handwerklicher Richtung, oder B. in industrieller Sichtung.
2 Die Lehre dauert für jede Richtung 3 % Jahre. Die Ausbildungsrichtung ist im Lehrvertrag anzugeben.
862 a Gelernte Buchbinder der einen Ausbildungsrichtung können nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung in der anderen Sichtung zugelassen werden.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall auf Grund von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.
5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.
Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die erforderlichen Maschinen und Einrichtungen verfugen und in der Lage sind, das in den Artikeln 5 und 6 umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.
2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 dos Bundesgesetzes.
Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist ; ein zweiter Lehrling darf die Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt.
2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 3 Lehrlinge, wenn er 3-5, 4 Lehrlinge, wenn er 6-9 gelernte Buchbinder ständig beschäftigt.
l weiterer Lehrling auf jode weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Buchbindern.
2 Die Aufnahme von zwei and mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich der Lehrantritt möglichst gloichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.
3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.
Z. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb
Art. 4
Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Lehrantritt ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen.
Die nötigen Werkzeuge sind ihm zur Verfügung zu stellen.
2 Der Lehrling ist von Anfang an planmassig in den Beruf einzuführen und rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und.
1
863
Krankheitsgefahren aufzuklären. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1). Der Lehrmeister vergewissert sich mindestens zweimal im Monat über dessen ordnungsgemässe Führung.
3 Der Lehrling ist xu Ordnung, Beinlichkeit, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.
4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung ist darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm vorgesehenen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.
5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.
Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fahrikationsprogramm dos Lehrbetriebes verlangt und eine fortschreitende Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.
Art. 5
Berufsarbeiten 1. Lehrjahr (für beide Eichtungen) Einführen in den Betrieb und in die Berufsarbeiten. Falzen von Hand, Vorrichten, Schwillieren, Kleben und Heften von Hand für Einzelanfertigung und.
kleinere Auflagen. Herstellen von einfachen Broschüren, Steifbroschüron, Halbbänden, einfachen Mappen, geritzten Schachteln und Futteralen. Aufziehen von einfachen Arbeiten auf Karton. Arbeiten an der Pappschere und Anschmiermaschine.
2. L e h r j a h r (für beide Eichtungen) Behandeln des Buchblockes, Vorrichten besserer Einbände mit Tafeln und.
besonderen Verstärkungen. Anfertigen von Glanzleinenbänden, Halbpergamentbänden, Pappbänden. Anfertigen einfach angesetzter Schreibbücher und Mappen mit gerillten Klappen sowie von geritzten und zusammengesetzten Stulpdeckelschachtoln und von Alben. Ausführen von einfachen Schnittarten, von Kaschierarbeiten und von Arbeiten in Klebebindetechuik. Arbeiten an der Schneid-,.
Blockdrahtheft-, Broschürendrahtheft-, Bill- urid Perforiermaschine.
Zusätzlich für die handwerkliche Richtung Ausführen von Notcnbänden, gewöhnlichen Belegbänden, einfachen Passepartouts mit und ohne Bückwand. Aufziehen von Karten. Kapitalstechen.
Z u s ä t z l i c h für die i n d u s t r i e l l e Richtung Einführen in einfachere Partiearbeiten und Materialberechnungen; Mithelfen bei Maschinenarbeiten.
*) Musterblätter können bei der Schweiz. Paritätischen Berufsbildungskommission bezogen werden.
864
8. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr A. Handwerkliche Eichtung Vervollkommnen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres bis zur Selbständigkeit; Üben der verschiedenen Hefttochniken. Herstellen von Halbleder- und Halbfranzbänden, Pappbänden mit Kapitalverstärkung und von Gold- und Farbschnitt. Herstellen von Gästebüchern, Hüttenbuehern und Schreibbüchem mit Sprungrücken, Eegister; Handvergolden. Anfertigen von Mappen mit kaschierten Klappen, Passepartouts mit Schrägschnitt, rechteckigen und runden Schachteln, mit und ohne Hals. Aufziehen von Plänen und Zeichnungen auf Karton und Gewebe. Anfertigen von Schubern und Klappfutteralen sowie von weichen Ganzlederbänden und Pergamentbänden. Montieren von Photos und graphischen Blättern.
B. Industrielle Pachtung Vervollkommnen der Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres bis zur Selbständigkeit; Üben der handwerklichen und verlagsmassigen Herstellung von Halbleder- und Halbpergamentbänden und der franzosischen Broschur.
Mitarbeiten an Partien. Herstellen von Mustern für Auflagenbearbeitung. Anfertigen von Mappen mit überzogenen Klappen und von Schubern sowie von Halb- und Ganzlederbänden in Decken. Pressvergolden. Nach Möglichkeit Ausfuhren von kleineren Arbeitspartien. Ausführen von Material- und Arbeitszeitberechnungen, Praktisches Arbeiten am Schnell- und Dreischneider, an der Falz-, Fadenheft- und Bohrmaschine.
Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dein Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse sinngemäss nach Borufszweigen zu vermitteln : Eigenschaften, Verarbeitungsweise, Verwendungsmöglichkeiten, Qualitätsprüfung, Formate und Gewichte der gangbaren Papier- und Kartonsorten.
Materialberechnungen.
Eigenschaften und Verarbeitung von in der Buchbinderei verwendeten Matenahen, wie Geweben, Leder, Pergament, Klebstoffen, Zutaten und Kunststoffen.
Einführung in die vorkommenden neuen Materiahen und deren Verarbeitung.
Allgemeine Kenntnisse des Buches, seine geschichtliche und einbandtechnische Entwicklung. Geschmacksbildung in der Materialzusammenstellung, in der Gestaltung und Dekoration des Einbandes.
Verhältnis von Eahmen und Bild.
865 Einführung in die wichtigsten Schriftarten und die verschiedenen Satz- und Druckverfahren und in das Pressvergolden.
Verschiedene Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken.
Kenntnisse, Bedienung, Beinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen.
Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung
Art. 7 Allgemeines 1
Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.
2 Dio Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: ,a, Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; 1). Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eochnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).
3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliosslioh auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 18 gelten als Mindestanforderungen.
Organisation der Prüfung 1
Die Prüfung ist in einem hiessu geeigneten Betrieb oder an der Fachschule durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Absatz 3. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.
2 Die Prüfungsaufgaben sind dem Kandidaten etwa 10 Tage vor der Prüfung bekanntzugeben. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären. Das für die Prüfungsarbeiten erforderliche Material und Werkzeug hat der Lehrling mitzubringen. Die Aufgaben für die Materialberechnungen müssen dem Lehrling schriftlich unterbreitet werden.
3 Die Prüfung über die praktischen Maschinenkenntnisse ist, sofern keine entsprechend eingerichtete Fachschule zur Verfügung steht, in den LehrbetrieBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. 1.
62
866
ben durchzuführen, unter Zuzug eines Experten aus der industriellen Buchbinderei.
Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.
2 Die Experten haben rechtzeitig vor der Prüfung gerneinsam dio praktischen Prüfungsaufgaben gemäss Artikel 11 zu bestimmen. Die Schweizerische Paritätische Berufsbildungskommission stellt hiefür einheitliche Biohtlinien zur Verfügung.
3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist während der'ganzen Prüfungsdauer von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.
4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.
6 Die Experten haben don Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Notwendige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.
1
Art. 10 Prtifungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert drei Tage. Davon entfallen auf: o. die Berufsarbeiten ungefähr 22 Stunden; &. die Berufskenntnisse ungefähr 2% Stunden, einschliesslich Fachzeichnen und Fachrechnen.
3. Pruîungsstoîî
Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat unter Berücksichtigung der Berufsrichtung, in der er ausgebildet wurde, mindestens je eine Arbeit aus den fünf nachstehend aufgeführten Gruppen auszuführen. Absolventen eiïier Zusatzlehre haben in den berufskundlichen Fächern die ganze Prüfung abzulegen. Die Aufgaben sind so zu wählen, dass sie von einem aus der Lehre tretenden Facharbeiter innert der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigt werden können. Es müssen mindestens zwei verschiedene Einbandarten hergestellt und die Verarbeitung von Leder oder Pergament geprüft werden.
867
A. Lehrlinge der handwerklichen Bichtung 1. G r u p p e : Halbleinwandband, weicher oder fester Ganzleinwandband, Pappband ohne Kapitalverstärkung, einfacher Halbpergamentband, Notenband (weich oder fest) ; 2. G r u p p e : Halbfranzband, Halb- oder Ganzpergamentband (nicht auf tiefen Falz), Ganzlederband weich, Pappband mit Kapitalverstärkung. Diese Arbeiten sind mit Gold- oder Farbschnitt und mit Bückenvergoldung zu versehen; 8, Gruppe : Gäste- oder Hüttenbuch mit Sprangrücken, Begister, Album in Stoff (wattiert), in Halbleder oder Halbpergament; 4. G r u p p e : Mappe mit überzogenen Klappen, montierte Schachtel mit Hals (rund oder eckig), Büroschachtel, Klappfutteral oder Schuber (mit Leder eingefasst und mit Molleton ausgefüttert), Karteikasten mit Hals und Registerkarten ; 5. G r u p p e : Mindestens ISteilige Landkarte, Schreibunterlage, Aufziehen oder Montieren einer Photographie oder eines graphischen Blattes, Passepartout mit Schrägschnitt.
B.Lehrlinge der industriellen Bichtung I . G r u p p e : Halbleinwandband, weicher oder fester Gamsleinwandband, Pappband ohne Kapitalverstärkung, einfacher Halbpergamentband, Halblederband, alles in handwerklicher Ausführung ; 2. G r u p p e : Kleine Serien von Gauzlemwandbändeii, Halblederbänden und Ganzlederbänden (weich oder fest), Alben, französische Broschüren, Klebebindeverfahren, Teilarbeiten aus Serien, alles in verlagsmässiger Ausführung ; S . G r u p p e : Einfach angesetztes Schreibbuch, Begister, Pressvergoldungen; 4. G r u p p e : Mappe mit überzogenen Klappen, Schachtel oder Schuber (geritzt oder gerillt), Kaschierarbeiten; 5. G r u p p e : Einstellen und Bedienen von mindestens zwei Maschinen, wie Falzmaschine, Fadenheftmaschine, Dreischneider. Arbeit am Schnellschneider.
Art. 12 Berufslcenntnisse (für beide Berufsrichtungen) Die Prüfung der Berufskenntnisse soll anhand von Anschauungsmaterial vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e : (ca. % Std.) Herstellung, Eigenschaften, Formate und Gewichte, Verwendungsmöglichkeiten und Qualitätsprüfung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Werkstoffe, wie Papier, Karton, Gewebe, Leder, Pergament, Kunststoffe, Klebestoffe, Zutaten.
868 2. Maschinen- und W e r k z e u g k u n d e : (ca. % Std.) Eeinigung und Unterhalt von Maschinen und Werkzeugen. Einstellung und Funktiocren der Maschinen. Bedingungen für störungsfreies Arbeiten. Verhütung von Unfällen und Gesimdheitsschädigungen. Dio Fertigkeiten des Lehrlings im Einstellen der Maschinen, die er in der praktischen Prüfung zeigte, sind hier zu berücksichtigen.
3. Allgemeine Fachkenntnisse : (ca. % Std.) Arbeitsvorgänge and Arbeitstechniken. Vorbereitung von Material und Hilfsmittel. Die geschichtliche Entwicklung des Einbandes und seine Dekoration, die verschiedenen Einbandarten, Einbindetcchniken und Arbeiten des Buchbinders, unter Berücksichtigung der farblichen, geschmacklichen Gestaltung, Neuzeitliche Arbeitstechniken und ihre Anwendungsmöglichkeiten. Allgemeine Kenntnisse aber die ändern Berufe des graphischen Gewerbes.
4. Materialberechnungen : (schriftlich ca.1/2 z Std.) Nutzenberechnung aus Bogen und Bollen, Materialbedarf für Auflagen.
5. Fachzeichnen : (ca. l Std.) Anfertigung der Werkzeichnung einer auszuführenden Prüfungsarbeit und einer Ideenskizze nach Angaben der Experten.
3, Beurteilung und Notengebung
Art. 13 Beurteilung ]
Die B e r u f s a r b e i t e n aus den Gruppen gemäss Artikel 11 werden in folgende Positionen aufgeteilt : o. Einbände : Richtung A: Gruppe l, 2 und 8 Eichtung B: Gruppe l, 2 und 8 (Schroibbuch) Pos. l : Vorrichten und Hofton Pos. 2: Schnitt und Form Pos. 8: Abpressen und Ansetzen Pos. 4: Materialbearboitung Pos. 5 : Überzug und Vorsatz Pos. 6: Vergoldung b. Übrige A r b e i t e n : Eichtung A : Gruppe 4 und 5 Eichtung B : Gruppe 3 (Eegister) und 4 Pos, l : Zuschnittbereehnung, Zuschneiden, Kaschieren Pos. 2: Aufziehen, Zusammensetzen, Montieren, Aufkleben Pos. 8 : Einfassen, Überziehen., Ausfüttern Pos. 4: Klappen- und Deckelverschluss
869 c. Prägearbeiten : Richtung B : Gruppe 3 (Pressvergolden) Pos. l : Satz und Flächenauf t eilung Pos. 2: Ein-und Zurichtung Pos. 3: Sauberkeit der Arbeit d. Praktisches A r b e i t e n an Maschinen: Eichtung B : Gruppe 5 Pos. l : Einstellen der Maschine, Genauigkeit Pos. 2: Sicherheit in der Arbeitsausführung, Zeitaufwand 2 Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubero und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Detailausführung und verwendete Arbeitszeit.
3 Die B e r u f s k e n n t n i s s e werden nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l : Materialkunde Pos. 2: Maschinen- und Werkzeugkunde Pos. 3: Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 4: Materialberechnungen Pos. 5 : Fachzeichnen 4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu. schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.
Art. 14 Notengebung 1
Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Arbeiten
Beurteilung
Kote
qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 brauchbar trotz grösserer Mängel genügend 3 den$ Mindestanforderungen, die an einen gelernten Buchbinder zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 unbrauchbar oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 *) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweiz.
Buchbindermeister unentgeltlich bezogen werden.
870 2
Für die Benrteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.
3 Bei der praktischen Arbeitsprüfung sind für jedes einzelne Arbeitsstück und für die praktischen Maschinenkenntnisse die sich ergebenden Positionsnoten zusammenzuzählen und durch die Zahl der bewerteten Positionen zu teilen.
Das sich daraus ergebende Eosultat ist entsprechend Absatz 2 auf ganze und halbe Noten auf- oder abzurunden.
4 Die Noten in den Berufsarbeiten und den Berufskenntnissen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung 'eines Eestes, berechnet.
E Auf Einwondungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs.4) zu vermerken.
Art. 15 Prüfungsergeti nis 1
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie -wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).
2 Die Gesamtnote ist das Mittel auä diesen Noten (*/4 der Notensuinme).
Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.
4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsforraular einzutragen.
5 Das ausgefüllte Prüfungsformular mit allen Detailnoten ist nach der Prüfung durch die Experten zu unterzeichnen und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.
Art. 16 Fähigkeitszeugms Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, sich als gelern ter Buchbinder (handwerklicher bzw. industrieller Pachtung) zu bezeichnen.
871
III. Inkrafttreten Art. 17 Dieses Eeglement ersetzt die bisherigen Beglemente über die Lehrlingsausbildung im Buchbindergewerbe vom 22. Dezember 1984 und die Mindestanforderungen der Lehrabßchlussprüfungen vom 25. September 1937 und tritt am 1. April 1964 in Kraft.
Bern, den 28.Februar 1964.
Eidgenössisches 7555
Verpfändungegesuch einer
Volkswirtschaftsdepartement: Schaöner
Schiffahrtsunternehmung
Die «Compagnie général de navigation sur le lac Léman» in Lausanne stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, a. sämtliche ihr gehörenden und ihrem Schiffahrtsbetrieb dienenden Grundstücke und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen, b, den gesamten Schiffspark und das übrige schwimmende Material samt Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten, sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material, im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 2. Hang zu verpfänden.
Zweck : Sicherstellung eines Darlehens von 8 800 000 Franken für die Finanzierung von 2 neuen Personen-Motorschiffen sowie der Erneuerung bestehender Anlagen.
Anfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Bnergiowirtschaftsdepartement bis 12. Mai 1964 schriftlich einzureichen.
Bern, den 16.April 1964.
7316
Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtsdiaftsdepartement, , Generalsekretariat
872
Notifikation
Auf Grand des am 10. Februar 1964 gegen. Sie aufgenommenen Protokolls verurteilte Sie die Zollkreisdircktion Schaffhausen am 3.Märe 1964 gestützt auf die Artikel 6, 30 und 104-106 des Zollgesetees sowie die Artikel l und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs (vom l. Dezember 1936) zu fünf Ordnungsbussen von je 50 Franken = total 250 Franken, zuzüglich 8,75 Franken Gebühren des Verfahrens.
Die obgenannte Strafverfügung kann innert 80 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion mit Beschwerde angefochten werden.
Bern, den 23.April 1964.
7316
# S T #
Eidg. Oberzolldirektion
Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen
Ediktalladung Die nachstehend genannte, nachrichtenlos abwesende Person sowie jedermann, der Nachrichten über dieselbe geben kann, werden hiermit Öffentlich aufgefordert, sich innert der unten erwähnten Frist zu melden, ansonst der Abwesende für verschollen erklärt würde und die aus seinem Tode abgeleiteten Eechte geltend gemacht werden könnten, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art.35-38 ZGB).
Schmid Adolf, geb. 22,Dezember 1891, von und zuletzt wohnhaft gewesen in Hägglingen, ledig. Derselbe ist seit dem Jahre 1912 nachrichtenlos abwesend, seinerzeit nach Deutschland verschwunden. Im Jahre 1913 habe noch ein Theodor Corner, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in Hägglingen, Grüsse vom Vermissten aus Köln übermittelt.
(8..).
Anmeldefrist bis 16. April 1965 beim Bezirksgericht Bremgarten.
7315
Bezirksgericht Bremgarten
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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes
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Foglio federale
Jahr
1964
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
16
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
23.04.1964
Date Data Seite
851-872
Page Pagina Ref. No
10 042 497
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