551 Ablauf der Referendumsfrist 17. Juni 1964

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Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 13. März 1964)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 19641), beschliesst :

I Das Bundesgesetz vom 80. Juni 19272) über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird wie folgt geändert : V. Abschnitt Die Beohte des Beamten 1. Besoldung Art. 86 1 Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt : Mindestbetrag Im Jahre Fr.

1. Besoldungsklasae, Stufe a l.Besoldungsklasse 2. Besoldungsklasse 8. Besoldungsklasse 4. Besoldungsklasse 5. Besoldungsklass 6. Besoldungsklasse 7. Besoldungsklasse *) BEI 1964,1,125 2 ) ES l, 489; AS 1949,1719; 1959, 29 ; 1962,17.

38 600 30040 26940 28 840 20 940 18 90C 17 870 16 840

Höchstbetrag im Jahre Fr.

89 800 35740 32640 29 540 26 640 24 600 23 570 22 540

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8. Besoldungsklasse 9. Besoldungsklasse 10. Besoldungsklasse 11. Besoldungsklasse 12. Besoldungsklasse 18. Besoldungsklasse 14. Besoldungsklasse 15. Besoldungsklasse 16. Besoldungsklasse 17. Bosoldungsklasse 18. Besoldungsklasse 19. Besoldungsklasse 20. Besoldungsklasse 21. Besoldungsklasse 22. Besoldungsklasse 23. Besoldungsklasse 24. Besoldungsklasse 25. Besoldungsklasse

Mindestbotrag im .1 ahre Fr.

Hochstbetrag im Jahre Pr.

15 810 14810 14000 18240 12480 11890 11440 11110 10880 10650 10 440 10230 10 020 9820 9 640 9 460 9280 9100

21 510 20510 19700 18900 18100 17450 16800 16150 15500 14850 14 200 13550 12 900 12260 11660 11 150 10690 10800

z

Der Bundesrat setzt jeweilen die Jahresbesoldung fest: a. bis auf 58 500 Franken für die Generaldirektoren und Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, die Generaldirektoren der Post-, Telophonund Telegraphenbetriebe sowie für die Abteilungschefs der allgemeinen Bundesverwaltung, an die im Hinblick auf ihr Amt aussergewöhnlich hohe Anforderungen gestellt werden; &. bis auf 47 000 Franken für die Chefs der den Departementen unmittelbar unterstellten Abteilungen, sofern sie nicht nach Buchstabe a zu besolden sind, und bei gleich hohen Anforderungen des Amtes für andere Abteilungschefs und ihnen gleichzustellende Beamte der allgemeinen Bundesverwaltung sowie der Schweizerischen Bundesbahnen, 3 Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Arbeitskräfte mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen bewilligen, welche die in den Absätzen l und 2 festgesetzten Höchstbeträge bis zu zwanzig Prozent übersteigen.

2. Ortszuschlag

Art. 87 Zu der in Artikel 86 festgesetzton Besoldung kommt ein nach der Höhe der Kosten der Lebenshaltung und Steuern am "Wohnort, soweit diese Faktoren das Landesmittel erreichen oder übersteigen, nach der Gròsso des Dienstortes sowie nach dem Zivilstand des Beamten abgestufter Ortszuschlag. Er beträgt 1

558 für ein ganzes Jahr höchstens 1200 Franken für Verheiratete und höchstens 900 Franken für Ledige. Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten den für Verheiratete massgebenden Ortszuschlag.

" Für Orte, die höher als 1200 Meter über Meer liegen, oder wenn es klimatische oder andere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein besonderer Zuschlag gewährt werden.

3 Der Bundesrat stellt die Grundsätze für die Bemessung des Ortszuscnlages auf. Dabei kann er das Gebiet eines Dienst- oder Wohnortes unabhängig von politischen Gemeindegrenzen umschreiben. Er erlässt Bestimmungen über den Ortszuschlag für Beamte, die nicht am Dienstort wohnen, und für verheiratete Frauen im Bundesdienst.

1

Art. 38, Abs. l Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine Besoldungsklasse eingereiht.

Art. 48, Abs. 2 bis 4

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Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 200 Franken. Der Bundesrat bezeichnet die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage, wenn es sich nicht um eheliche Kinder handelt.

3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes Kind unter 18 Jahren; für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Zulage beträgt für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, je 500 Franken und für ältere Kinder je 600 Franken im Jahr.

Der Bundesrat ordnet in diesen Grenzen den Anspruch für Kinder über 18 Jahren, die erwerbsunfähig sind oder nur geringes Einkommen haben, sowie für Kinder, deren Unterhalt nicht vollständig vom Beamten bestritten wird.

* aufgehoben II Der Bundesbeschluss vom 25. September 1962 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1962 bis 1964 wird unter Vorbehalt von Absatz 4 hiernach für das Jahr 1964 aufgehoben. Der Stabilisierungsfonds wird in das Vermögen der Personalversicherungskassen übergeführt.

2 Der Bundesrat beschliesst für das Jahr 1964 eine Teuerungszulage zu den Besoldungen der Beamten und den Eenten der Personalversicherungskassen, soweit es die Lebenskosten dieses Jahres rechtfertigen.

3 Der Bundesrat setzt für die am 1. Januar 1964 vorhandenen Bentenbezüger der Personalversicherungakassen des Bundes und ihre Hinterbliebenen eine Zulage zum Ausgleich der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Teuerung fest.

Die Zulage ist so zu bemessen, dass sie zusammen mit der Beute weder den An1

554 Spruch auf Eente und Zulage nach bisherigem Recht noch den Anspruch bei einem entsprechenden nach neuem Eecht geordneten Eentenfall übersteigt.

* Die Teuerungszulage gemäss Bundesbeschluss vom 25. September 1962 wird für das Jahr 1964 ausgerichtet auf a. der Besoldung des Bundeskanzlers ; b. den Besoldungen und Euhegehältern der Mitglieder des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ; c. den Euhegehältern der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

III Die Bundesversammlung ist befugt, zugunsten der Beamten und der Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1965 bis 1968 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen. Gegen ihren Beschluss kann das Referendum nicht verlangt werden.

IV Auf den I.Januar 1964 werden die Besoldung, der Ortszuschlag und die Kinderzulage der Beamten den in Ziffer I festgesetzten neuen Beträgen angepasst. Besoldungen, die zwischen den Mindest- und Höehstbeträgen bisheriger Ordnung liegen, werden entsprechend gleichmässig abgestuft.

2 Die einmaligen Beiträge nach Artikel 15, Absatz 2, und Artikel 16, Absatz 2 der Kassenstatuten werden auf der Erhöhung des versicherten Verdienstes, höchstens aber auf dem Unterschied zwischen der Besoldung nach altem Recht zuzüglich 8,5 Prozent und derjenigen nach neuem Eecht erhoben.

8 Auf Beamte, die vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ohne Anspruch auf eine wiederkehrende Kassenleistung aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind, wird dieses Gesetz nicht angewendet.

1

V Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den I.Januar 1964 in Kraft.

2 Der Bundesrat ordnet den Vollzug und erlässt die weitern Übergangsbestimmungen, welche besondere Vorschriften über den Besoldungsanspruch in der Zeit vor der Inkraftsetzung des Gesetzes sowie eine Wahrung des Besitzstandes für die Eentenbezuger enthalten können.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13.März 1964.

Der Präsident : L. Danioth Der Protokollführer: F. Weber

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 13.März 1964.

Der Präsident : Otto Hess Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 13.März 1964.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 7379

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 19.März 1964 Ablauf der Beferendumsfrist : 17. Juni 1964

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 13. März 1964)

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