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Bundesblatt 116. Jahrgnng

Bern, den U.Mai 1904

Band I

Erscheint wöchentlich. Preit 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr aaüylich Naelmahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko aü Stämpflt & Cie in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zur Frage der Anpassung des Militärpflichtersatzes an die neue Militärorganisation (Ausdehnung der Ersatzpflicht auf das Landsturmalter) (Vom 28. April 1964) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Der Militärpflichtersatz hat im Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 (AS 1959, 2035) eine neue Grundlage erhalten, und es kann nach drei Ersataabgabe-Veranlagungsperioden festgestellt werden, dass sich die Neuordnung während der Geltungsdauer der Militärorganisation 1949 in allen wesentlichen Punkten bewährt hat.

Nun sind aber mit Bundesgeseta vom 21. Dezember 1960 über die Änderung der Militärorganisation (AS 1961, 231) dio rnilitdrrechtlichen Grundlagen einer wesentlichenUmgestaltung unterzogen worden, insbesondere bezüglich der D auer der Wehrpflicht, der altersmässigen Zusammensetzung der Heeresklassen und der Ausbildungsdienstpflichten, Es ist mithin zu prüfen, ob diese Änderungen, die sich in den erwähnten Punkton nach dem Bundesratsbeschluss vom 28. März 1961 betr. Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die Änderung der Militärorganisation («Inkraftsetzungsbeschluss», AS 1961, 243) ab 1964 auswirken werden, eine Anpassung des Militarpflicbtersatzrechts ab 1964 nötig machen.

Die Armeereform und die damit zusammenhängende Herabsetzung des Alters der Wehrpflicht und Neuordnung der Altersklassen waren bereits im Studium, als der Bundesrat am 11. Juli 1958 seine Botschaft über die Neuordnung des Militärpflichtersatzes (BEI. 1958, II, 388) vorlegte. Der Bundesrat hat es denn Bundesblatt. 116, Jahrg. Rd, I.

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auch schon damals als möglich bezeichnet, dass das neue Militarpflichtersatzgesetz in dür Folge verhaltnismassig bald an veränderte militärische Gegebenheiten angepa&st werden müsse (a. a. 0. S. 834). Er betrachtete dio Eof orm des Militarpfhchtersatzes an Haupt und Gliedern aber als so dringlich, dass er sie nicht weiter verzögern \\ollte, sondern vorzog, gewisse spàtere Anpassungen der neuen Gesetzgebung in Kauf zu nehmen. Dieser Auffassung sind die eidgenössischen Rate gefolgt.

Heute liegen nicht nur die gesetzlichen Grundlagen der im Gang befindlichen Armocreform vor, sondern ihie Auswirkungen sind nach Erlass der Ausfuhrungsvoischriften (insbesondere des Bundesratsbesohlussos vom 2.12.1963 über die Wiederholungskurse, Erganzungskurse und Landstunnkurse, AS 1963,1076 und 1138) genügend überblickbar. Anderseits können die Erfahrungen berücksichtigt werden, die bei der Erhebung des neuen Militärpflichtersatzes in den Jahren 1961 bis 1968 gemacht worden sind.

1. In seiner Botschaft vom 11. Juli 1958 zur Neuordnung dos Militärpflichtersatzes (BB1,1958, II, 839 f) hat der Bundesrat den Grundgedanken der Ersatzabgabe wie folgt umschrieben: «Der junge Bundesstaat hat im Militärpflichtersatz - wenn auch vorerst auf kantonaler Grundlage - das Mittel gefunden, um den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht praktisch durchzusetzen. Es wäre gerade in jenen Zeiten als besonders undemokratisch empfunden worden, alle jene völlig von der Erfüllung der Wehrpflicht auszuschhessen, dio wegen Untauglichkeit, Unwiirdigkeit, aber auch zur Aufrechterhaltimg von Wirtschaft, Verkehr und öffentlichem Leben von der Dienstleistung bofreit werden müssen.

Der Mihtarpflichtersatz ist aber nicht nur im demokratischen Gedankengut verwurzelt, sondern hangt ebenso untrennbar mit der besondern schweizerischen Wehrform der Miliz zusammen. Darum ist er, wie unsere Milizarmee, eine typisch schweizerische Einrichtung geblieben.

Der Schweizersoldat kann nach dem Bekrutendienst nicht in eine Eeserve vorsetzt werden, die erst bei Bedarf formiert, ausgerüstet und einexerziert wurde, sondern er bleibt bis ins hohe Mannesalter in \ Verbänden eingeteilt, dio vom ersten Tag einer Mobilmachung an ihre Aufgabe nach ihrer Armee-Einteilung zu erfüllen haben. Deshalb bleiben dem Schweizer auch in Friedenszeiton über Jahrzehnte hinweg bedeutsame
militärische Pflichten auferlegt: Er hat seine Ausrüstung und seine Schiossf ertigkeit ausserdienstlich in kriegsgenügendem Zustand zu erhalten und er ruckt nach der Bekrutenschulo noch mindestens zwölfmal (meist erheblich öftor) zu Ausbildungsdiensten im Rahmen seines Verbandes ein.

Diese Dienste und ausserdienstlichen Bfbchten werden mit zunehmendem Alter als beschwerlich empfunden. Wenn sich der Schweizersoldat ihnen auch aus Tradition und Überzeugung im allgemeinen willig und klaglos unterzieht, so kann die Milizarmee doch des Militärpflichtorsatzes als eines Mittels nicht entraten, das ihr hilft, missbräuchliche Ausmusterungs-, Befroiungs- und Dispensationsbegeh-

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ren einzudämmen, die erforderlichen Mannschaftsbestände zu sichern und die geordnete Teilnahme an den für die Erhaltung der Kriegstüchtigkeit erforderlichen Ausbildungsdiensten zu gewährleisten.

Der Militärpflichtersatz bildet einen notwendigen Bestandteil unserer besondern schweizerischen Wehrverfassung. Er ist ebenso unentbehrlich zur Sicherung unseres Milizsystems wie zur Durchsetzung des Verfassungsgrundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht.

Der Militärpflichtersatz ist demnach keine Steuer. Er ist nicht in der Kskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet: Er ist die Ersatzleistung, die der Schweizer schuldet, der seine Wehrpflicht - aus welchen Gründen immer - nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Umfang durch Dienstleistung erfüllen kann.

Daraus lassen sich ... Folgerungen ziehen, die bei der Würdigung der heutigen Ordnung und bei der Beurteilung der Umgcstaltungsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung sind : Der Militärpflichtersatz hat dann, und nur dann, seine sachgemässe Ordnung gefunden, wenn er für alle Wehrpflichtigen, die nicht die volle gesetzliche Dienstpflicht erfüllen, das zusätzliche Opfer darstellt, welches den Lasten, Mühen und Eisiken der Dienstleistung entspricht.») Aus dieser treffenden Charakterisierung ergibt sich mit aller Klarheit die Notwendigkeit, die Ersatzleistung auf die Lasten der Dienstleistung auszurichten.

2. Die Laston der Dienstleistung verringern sich von Heeresklasse zu Heeresklasse. Daher ist die Ersatzabgabe seit je nach Altersklassen abgestuft worden, die dieselben Jahrgänge umfassten wie die einzelnen Heeresklassen nach Militärorganisation (für die Ausnahme während der Jahre 1950 bis und mit 1959 vgl.

Anhang, Tabelle 2).

Bis 1959 hat die Militärpflichtersatz- Gesetzgebung die Ersatzabgabe-Altersklassen formell selbständig umschrieben. Das hatte zur Folge, dass bei einer Änderung in der altersmässigen Musammensetzung der Heeresklassen der Armee auch das Militärpiliehtersatzgesetz einer Anpassung unterzogen werden musste, wenn, sich nicht Diskrepanzen zwischen Heeresklassen und MilitärpflichtersatzAltersklassen ergeben sollten. Das geltende Militärpflichtersatzgesetz (Art. 14) begeht einen ändern Weg. Es setzt die Abgabebelastung für das « Auszugsalter», «Landwehralter» und «Landsturmalter» fest; die Jahrgänge, aus denen die einzelnen Klassen
sich zusammensetzen sollen, werden nicht umschrieben. Es soll dafür die Umschreibung in der jeweilen für das Ersatzjahr geltenden Militärorganisation raassgebend sein.

Bei dieser gesetzestechnischen Ordnung ergibt sich, wenn die Dauer der Zugehörigkeit zu den Heeresklassen verkürzt wird, ohne weiteres auch eine Herabsetzung der Militärpflichtersatz-Leistung.

3. Durch die am 21.Dezember 1960 beschlossene Abänderung der Militärorganisation ist nun eine solche Verkürzung in der Dauer der Zugehörigkeit zu allen drei Heeresklassen eingetreten. Gemäss Artikel l, Absatz l, Buchstabe c des Inkraftsetzungabeschlusses wird sich das auf den Militärpflichtersatz der Jahre 1967 ff wie folgt auswirken:

948 hit und mit 1f)fì3 · bis und mit 1963

Auszugsalter Landwehralter Landsturmalter

Alter

Dauer der Zugehörigkeit

20 bis 36 87 bis 48 49 bis 60

17 Jahre 12 Jahre 12 Jahre

Anzahl volle Ersatzabgaben je Jahr je Altersklasse

l/l 1/3 (1/6)

41 Jahre

17 4 (2) 21 (23)

ab 1967 (geinäss Militärorganisation in der Fassung vom 21.Dezember 1960) : Auszugsalter 20 bis 32 13 Jahre l/l 18 Landwehralter 83 bis 42 10 Jahre 1/3 3 1/3 Landsturmalter 43 bis 50 8 Jahre (1/6) (l1/,,) 16l/s (17 2/3)

81 Jahre (Für weitere Einzelheiten vgl. Anhang, Tabelle 1)

Sollte keine Änderung am Militärpf lichtersatzgesetz getroffen werden, so wird sich ab Ende 1966 die Belastung der Ersatzpflichtigen von bisher 21 vollen Ersatzabgaben auf 16 1/3 Ersatsiabgaben ermässigen. Das entspricht einer Herabsetzung auf 77,7 Prozent der bisherigen Abgabebelastung. Der Vergleich mit den Belastungen, denen der Ersatzpflichtige schon vor Jahrzehnten ausgesetzt war, ergibt, dass die Entlastung auf 161/3 volle Ersatzabgaben unter das Mass geht, das bisher je von Ersatzpflichtigen erhoben worden ist (Anhang, Tabelle 2).

Insbesondere sind schon von 1989 an, obwohl damals und bis 1949 die Wehrpflicht in Auszug, Landwehr und Landsturm insgesamt nicht während 41 oder 81 Jahren, sondern nur während 29 Jahren erfüllt werden musste, von 'den Ersatzpflichtigen stets 19 volle Ersatzabgaben erhoben worden.

4. Einer derart" erheblichen Herabsetzung der Mihtärpflichtersatzbelastung ab 1967 auf 16 1/3 vollo Abgaben während der ganzen Dauer der Wehrpflicht musste ein ebenso beträchtlicher Bückgang in der Belastung der Dienstleistenden während der ganzen Dauer ihrer Dienstpflicht entsprechen. Eine solche wird aber nicht stattfinden.

Die Gesamtzahl der während der ganzen Dauer der Wehrpflicht zu bestehenden ordentlichen, gesetzlichen Instruktionsdiensttage, die seit 1875 ständig zugenommen hat, erfährt ab 1964 im Gegenteil nochmals eine Erhöhung. Wesentliche Erhöhungen fielen in die Zeit vor dem ersten und vor .dem zweiten Weltkrieg. Aber auch seit dem Ende des zweiten Weltkriegs sind in drei verschiedenen Malen nochmals Steigerungen beschlossen worden. Die Entwicklung war Wie folgt : Gesamtzahl dInstruktionsdiensttageage eines Infanteristen w älircnd der Dauer seiner WelirpUicht

ab 1875 ab 1882

119 Tage 126 Tage

949 Gesamtzahl der Instruktionsdiensttage eines Infanteristen während der Dauer seiner Wehrpflicht:

ab 1908 171 Tage ab 1985 194 Tage ab 1939 302 Tage ab 1950 302 bis 314 Tage ab 1952 318 Tage ab 19G4 . . . .'

331 Tage (Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang, Tabelle 3) Die sich ab 1964 auswirkende neue Erhöhung -- von 318 auf 331 Diensttage - rührt daher, dass dem neuen, verjüngten Landsturm der 43- bis SOjährigen Truppendienste in der Dauer von insgesamt zwei Wochen (Landsturmkurse) auferlegt werden, während die Auszugs- und Landwehrdienste trotz der Verkürzung der Dauer der Zugehörigkeit zu diesen Heeresklasscn koinè Herabsetzung erfahren werden.

II 1. Während also dem diensttauglichen Soldaten ab 1964 fiir die gesamte Dauer der Wehrpflicht eine um 13 Tage erhöhte ordentliche gesetzliche Instruktionsdienstpflicht auferlegt wird, wird die Belastung der Xichtdienstleistenden von 21 auf 161/3 Ersatzabgaben absinken.

2. Bei der Bourtoilung dieser Entwicklung ist freilich zu berücksichtigen, dass nach dem Militarpflichtersatzgesetz vom 28. Juni 1878 die Ersatzabgabe etwas weniger belastend war als nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959.

Zu diesem Ergebnis führt der Vergleich des Bruttoertrages der in den drei letzten Jahren erhobenen Ersatzabgaben mit demjenigen der altrechtlichen Abgaben. Die Gesamtbelastung aller Ersatzpflichtigen und die Belastung je Kopf betrugen : Jaln

Gesamtbelastung (In Mio Franken)

Belastung je Kopf (in Franken)

1954 16,5 43.81 1955 17,8 46.85 1956 18,1 47.51 1957 19,0 50.70 1958 20,6 55.07 1959 20,2 ,54.87 1960 (Pausenjahr ohne Veranlagungen) 1961 22,8 70.05 (neues Gesetz) 1962 26,2 82.75 1963 30,5 90.10 Bei weitem nicht die ganze Mehrbelastung ist freilich auf die Änderung der Militärpflichtersatz-Gesetzgebung zurückzuführen. Es ist klar, dass auch das

950 alte Abgabegesetz; TOB 1878 infolge der nicht bloss nominell, sondern auch real gestiegenen Einkommen im Jahr 1968 erheblich mehr als nur 16,5 (wie 1954) odor 20,2 (wie 1959) Millionen Franken eingebracht hatte. Legt man zu Vergleichszwocken die Entwicklung der Arbeiterlohne nach der Suva-Statistik in den Jahron 1959 bis 1962 zugrunde, so wäre mit einer durchschnittlichen Belastung der Ersatzpflichtigen durch einen im Jahr 1962 nach dem Gesetz von 1878 erhobenen Militärpflichtersatz von 65,03 Franken (statt 82,75 Franken nach neuem Gesetz) zu rechnen gewesen.

Die auf das neue Gesetz zurückzuführende Verschärfung der Ersatzabgabe kann somit auf etwa 27 Prozent geschätzt werden.

8. Es mag an dieser Stolle betont worden, dass das Problem der «kalten Progression» beim Mihtarpflichtersatz keine Eolie spielt, weil die Ersatzabgabe - auch die Einkommonstaxo - zu einem einheitlichen proportionalen Ansatz erhoben wird, der von der Hohe des Einkommens unabhängig ist. Wenn nun ab 1964 infolge der Verkürzung der Dauer der \Vehrpfhcht eine Mindorbelastung mit der Ersatzabgabo eintreten wird, so kann somit dieser Buckgang nicht mit dem Hinweis auf dio eingetretene Teuerung begründet werden. Diese Teuerung wurde höchstens für eine Erhöhung der im Gesetz festgelegten Frankenbeträge (Personaltaxe, Sozialabzuge) sprechen; seit deren Festlegung im Jahr 1959 ist aber noch keine so starke Änderung der Kaufkraft eingetreten, dass man bereits wieder an eine Anpassung denken musate.

4. Zur Klarstellung sei auch beigefugt, dass die Neuordnung des Militärpflichtersatzes praktisch dem einzelnen Ersal zpfhchtigen einen verschiedenen Grad der Mehrbelastung, ja zuweilen auch Entlastungen brachte. Denn das neue Gesetz hat die Abgabelast neu auf die einzelnen Lebensalter vorteilt. Es hat ferner die in der Armee eingeteilten Hilfsdienstpfhchtigcn im Vergleich zu den nicht in der Armee eingeteilten Wehrpflichtigen entlastet und diejenigen, die vor Eintritt in die Ersatzpflicht eine Bekrutcnschule oder einen wesentlichen Teil einer solchen bestanden hatten, gegenüber denjenigen begunstigt, die seit Beginn des Wehrpflichtalters untauglich oder hilf s diensttauglich waren. Auch der Wegfall der Vermögenstaxe (sowie der Taxo vom elterlichen Vermögen) und der Ausbau der Erwerbstaxe zu einer Taxo vom Gesamteinkommen bewirkten starke
Verschiebungen, ebenso die Einführung von Sozialabzugon einerseits und die Erhöhung der Ansätze für die Personaltaxo und Einkommenstaxe anderseits.

5. Es bleibt trotzdem festzuhalten, dass dio verfomerto Abgabeordnung von 1959 dem Ersatzpflichtigen im Durchschnitt eine um etwas mehr als ein Viertel höhere Abgabeleistung auferlegt als die frühere.

Diese Verschärfung dor Ersatzabgabe war bei der Bevision angestrebt worden. In seiner Botschaft vom 11. Juli] 958 (BEI. 1958, II, 333) hatte es der ßundesrat als eines der Hauptziele der Gesetzesrevision bezeichnet, die Ersatzordnung insbesondere an die Tatsache anzupassen, «dass die Wehrmänner heute (1958) durch den Militärdienst ganz erheblich stärker ... beansprucht sind als

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früher», und bei den «auf Frankenbcträge angesetzton Mindest- und Höchstbeträgen der Ersatzabgabe ... der seit 1S7S eingetretenen Geldentwertung Bechnung» zu tragen.

Wenn also z.B. die Personaltaxe des auszugsaltrigen Wehrmanns ab 1960 von 6 auf 15 Pranken und der Satz der Eiiikommenstaxe von 1,5 auf 2,4 Prozent erhöht worden ist, so sollten diese Erhöhungen den bis 1959 bereits verwirklichten militärischen Mehrbelastungen und der bis 1959 eingetretenen Geldentwertung Bechnung tragen. Mit den neuen Ansätzen war die Ersatzabgabe wieder auf eine Höhe gebracht, in der sie dem Gesetzgeber als das angemessene Äquivalent zu den Muhen, Entbehrungen, Bisikon und Opforn der Dienstleistenden erschien. Die Anpassung an knnftigo Entwicklungen sollte damit nicht vorweggenommen werden.

III

Bringen nun die durch die Vorkürzung der Dauer der Wehrpflicht und die Verjüngung der Heeresklassen nach der geltenden Gesetzgebung ab 1964 zu erwartende Ersatzabgabeentlastung einerseits und die mit Einführung der Landsturmkurse ab 1964 eintretende Vermelmmg der Instruktionsdiensttage anderseits im Gleichgewicht zwischen Dienstpflicht und Ersatzpflioht eine so bedeutende Verschiebung, dass sich gesetzgeberische Massnahmen beim Militär pflichtersatz rechtfertigen '? Diese Frage soll im folgenden untersucht werden.

1. Analysiert man, wie die Neuordnung der Instruktionsdienstpflicht sich auf die einzelnen Heeresklassen der Dienstpflichtigen und wie die Verkürzung (Verjüngung) der Heeresklassen sich auf die Ersal-zabgabebelastuug der einzelnen Altersklassen der Nichtdienstleisiendcn auswirkt, so ergibt sich, dass die Verschiebungen nicht für jedes Lebensalter gleich stark sind.

Bei den 20- bis 32jährigen (also bei den Jahrgängen des Auszugs neuer Ordnung) nimmt die Instruktionsdienstbelastung um rund 8 Prozent zu, wogegen die Ersatzabgabelast keine Veränderung erfährt. Die ab 1964 in Kraft tretende Neuordnung wirkt sich hier auf das Gleichgewicht zwischen Militärdienst- und Ersatzabgabebeanspruchung nicht wesentlich aus.

Bei den 83- bis 42jährigen (Jahrgänge der neuen .Landwehr) steht einer Verminderung der gesamten Instruktionsdimstleistungen um 18 Prozent eine Verminderung der gesamten Abgabelast um 44 Prozent gegenüber. Die Veränderungen ergeben eine fühlbare Verschiebung zugunsten der Ersatzpflichtigen.

Die 43- bis 50jährigen (Jahrgänge des neuen Landsturms) haben, wie schon bisher in der Begel, insgesamt 13 Diensttage zu leisten (früher als letzter der 8 Ergänzungskurse der Landwehr, jetzt als Landsturmdienst). In der Dauer der gesamten Instruktionsdienstpflicht tritt hier also keine Änderung ein. Dagegen würde sich beim Müitärpt'liehtersatz der Nichtdienstleistenden eine Entlastung um 100 Prozent ergeben, wenn das Militärpflichtersatzrecht unverändert weiter beibehalten wurde.

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Für weitere Einzelheiten der Neuordnung dor Instruktionsdienstpflicht und ihrer Auswirkung auf don Militärpflichtersatz wird auf den Anhang, Tabelle 4, verwiesen.

2. Eine generelle Erhöhung der Ansätze der Peraonaltaxe (zurzeit für ' Auszugsaltrige 15, für Landwehraltrige 5 imd für Landsturmaltrige - virtuell 2,50 Franken) und der Einkommenstaxe (2,4°/0, bzw. 0,8°/0 und 0,4°/0) kann nicht gerechtfertigt werden. Die Erhöhung würde bei den auszugsaltrigen Ersatzpflichtigen weit über das Ziel hinausschiessen.

Es liesso sich fragen, ob für die Ersatzpflichtigen im Landwehralter der Ansatz von 2/,, (PersonaHaxe 5 Pranken, Einkoinmenstaxe 0,8°/0) auf 3/6 erhöht werden kann (Personaltaxe 7,50 Franken, Einkonimeustaxe 1,2%). Wir glauben von einem solchen Antrag aus folgenden Gründen absehen zu sollen: Der Entscheid darüber, in welchem Verhältnis für die einzelnen Altersklassen die Abgabebelastung abzustufen sei, traf der Gesetzgeber von 1959 wie schon derjenige von 1878 -, indem or die dienstliche Inanspruchnahme in den einzelnen Heeresklassen miteinander verglich. Nach den 1959 in Kraft stehenden Vorschriften hatte der Infanteriesoldat im Durchschnitt aller Jahre der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Heeresklasse mit folgenden Belastungen durch die ordentlichen gesetzlichen Instruktionsdienste zu rechnen: Auszugsalter Landwohralter Landsturmalter

(20-36): in 17 Jahren 278 Tage; pro Jahr 16,4 Tage, (37-48) in 12 Jahren 40 Tage; pro Jahr 3,3 Tage, (49-60): in 12 Jahren 0 Tago; pro Jahr 0 Tago1).

Wenn der Gesetzgeber den Militärpflichtersatz der Landwehraltrigen, obwohl sie nur noch ungefähr mit einem Fünftel der Instruktionsdienstbelastung der Auszugsaltrigen zu rechnen hatten, auf ein Drittel der Auszugstaxe festsetzte, so trug er mit Rocht der Lebenserfahrung Eechnung, dass dio Dienstleistung im spätem Mannesalter in der Eegol als wesentlich lastiger und beschwerlicher empfunden wird und für einen grossen Toil der Wehrmänner wirtschaftlich nachteiliger wirkt als die gleiche Dienstleistung im Auszugsalter (vgl. die Botschaft vom H. Juli 1958, BEI 1958, II, 351 f).

Nach den in den Jahren 1964 ff geltenden Vorschriften werden sich für den Infanteriesoldaten folgende Instruktionsdienstbelastungen im Jahresdurchschnitt der neuen Altersklassen ergeben : Auszugsalter Landwehralter Landsturmalter

(20-82): in 13 Jahren 278 Tage; pro Jahr 21,4 Tago, (33-42): in 10 Jahren 40 Tage; pro Jahr 4 Tage, (48-50): in 8 Jahren 18 Tage; pro Jahr 1,6 Tage.

1 ) Die Formationen des Landsturms der 49- bis fiOjalmgen konnten nur auf Grund eines besondern Beschlusses der Bundesversammlung /u Dienstleistungen ausaerordentlichcr Art aufgeboten werden; diese Dienste wami selbst dann höchstens dreitägig. Die Bundesversammlung hat von der Ermächtigung nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.

953 Das Verhältnis zwischen der Instruktionsdienstdauer im Auszugsalter und im Landwehralter ist mit rund 5:1 nicht derart, dass es verantwortet werden kann, dorn Nichtdienstleistenden im Landwehrultor mehr als ein Drittel der vollen Auszugstaxe zu überbinden. Es soll daher von einer Änderung abgesehen werden.

8. Ganz anders liegen die Verhältnisse im Landsturmalter, Nach der bisher geltenden Ordnung hatten die 49- bis 60jährigen Wehrmänner aller Begel nach zu keinem Instruktionsdienst einzurücken. Insbesondere für Soldaten und Unteroffiziere erschöpfte sich die Beanspruchung durch die Armee in Friedenszeiten nahezu ausnahmslos darin, dass sie alle zwei Jahre an der geineindoweisen Inspektion voti. Bewaffnung und Ausrüstung teilzunehmen und sich und ihre Ausrüstung für allfällige Kriegs-, Aktiv- oder Ordnungsdienste bereitzuhalten hatten. -- Dem entsprach, dass das Militärpflichtersatzgesetz (Art.2, Abs.l, und 14, Abs.2) die Landstunnaltrigen von jeglichem Militärpfhchtersatz befreite.

Nur für Jahre, für welche die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 123, Absatz 2 der Militärorganisation (Fassung vom I.April 1949, ausser Kraft getreten am 1. Januar 1964) für den Landsturm Ausbildungskurse von (höchstens) 3 Tagon anordnete, gestattet das Militärpflichtersatzgesetz (Art.3), don Nichtdienstleistenden im Alter über 48 Jahren eine Ersatzabgabe aufzuerlegen.

An dieser Ordnung kann nicht festgehalten werden, wenn ab 1064 die unter öl jährigen Angehörigen des (verjüngten) Landsturms während der acht Jahre ihres Landsturmalters zweimal KU einem einwöchigen oder einmal zu einem zweiwöchigen Landsturmkurs einberufen werden. Der Landsturm der 43- bis 50jährigen muss zu regeimassigen periodischen Diensten einrücken; das ruft einer regelmässigen Ersatzabi/abe der gleichaltrigen Nichtdienstleistenden.

Das Gesetz schreibt in Artikel 14 für Jahre, in denen gestützt auf Artikel 3 die Abgabe im Landstunnalter erhoben wird, deren Bemessung mit einem Sechstel der vollen Auszugstaxo vor. Daran kann auch ab 1964 festgehalten worden. Denn die Abstufung mit 1/1:1/3:1/6 dürfte noch immer dem Verhältnis der nach der Lebenserfahrung mit zunehmendem Alter auch zunehmend belastenden Dienstpflichten am besten entsprechen.

IV Die dargelegten Erwägungen führen uns dazu, Ihnen die Ausdehnung der Ersatzpflicht auf die Wehrpflichtigen im Alter des neuen Landsturms zu beantragen. Die Abgabe ist zu dem in Artikel 14 des Gesetzes vorgesehenen Ansatz von einem Sechstel der vollen Auszugstaxe zu erheben.

Dies wird zur Folge haben, dass der Ersatzpflicht, wie schon im Auszugsalter und Land wehralter, .untersteht, wer im Ersatzjahr als Landsturmaltriger

954 - nicht in der Armee eingeteilt ist (wegen Untauglichkeit, Dienstbefreiung, Ausschiusa vom Dienst usw.) oder als Hilfsdienstpflichtiger nur einer Personalreserve angehört, - während mehr als sechs Monaton nicht für dio Dienstleistungen seiner Altersklasse zur Verfugung steht (wegen Landcsabwcsenheit odor wegen sanitarischor ödet beruflicher Dispensation auf Zeit), - den Dienst versäumt, der seinen Alterskameraden gleicher Einteilung, gleichen Grades und gleicher Funktion obliegt.

Nicht ersatzpflichtig wird auch im Landsturmalter, wer sich auf einen besondern Ersatzbofreiuiigsgrund berufen kann (insbesondere auf Invalidität unter don m Art. 4, Abs. l, Buchst, a dos Gesetzes umschriebenen Bedingungen; auf ein dienstlich erworbenes Leiden, Art. 4, Abs. 1, Buchst, l); auf berufliche Tätigkeit in der Armee oder m .irmeeahnlichen Formationen, Axt. 4, Abs. l, Buchst, c; auf eine mindestens fünfjährige Landesabwesenheit, Art. 5, Abs. l, Buchst, a). Vor allem wird dor in einer militärischen Formation eingeteilte und daher militärisch ausgerüstete Hilfsdieiistpfhchtige im Landsturmalter wie ein un Landsturm eingeteilter Dienstpflichtiger behandelt, zahlt also in Jahren, in denen er für die ihm in seiner Formation obliegenden Dienste zur Verfügung steht und keinen Dienst versäumt, die Ersatzabgdbe ebensowenig wie ein Dienstpflichtiger (Art. 17, Abs. l, Buchst, c). Vorbehalten bleiben auch die weitern gesetzlichen Ermässigungen nach Massgabe geleisteten Militärdienstes (Art. 15 und 19).

In den vom Bundosral eingeholten Vernehmlassungen haben sich alle Kantonsregierangen - mit Ausnahme zweier Stellungnahmen, die rechtliche und praktische Bedenken au&scrn - für die vorgeschlagene Ausdehnung der ErsaUptlicht auf dio YTehrpf lichi igen im Landsturmalter ausgesprochen.

V

1. Zu prüfen sind die Auswirkungen der Ubergangsordnung, welche auf der militärischen Seite für die Einführung der neuen Heeresklassen getroffen worden ist.

Die Verjüngung der Hcoresklassen wird nicht in einem Male, sondern in vier Stufen durchgeführt. Sie beginnt am l. Januar 1964und ist erst am 1. Januar 1967 bcondot. Im Jahre 1966 umfasst beispielsweise der Auszug noch die 88 jahrigen, dio Landwehr noch die 48- und 44jährigen und der Landsturm noch die 51- bis 53jährigen.

Wird im Gebiet des Militärpflicbtersatzes nichts weiter angeordnet und lediglich - ohne besondere Einschränkung - die Ausdehnung der Ersatzpflicht auf das Landsturmalter vorfugt, so folgt die Einteilung m Ersatzabgabe-Altersklassen dem stufenweisen Abbau dor Heeresklassen. Don Militärpflichtersatz; des Jahres 1966 zahlen z.B. dio 20- bis 38 jahrigen zum vollen Ansatz der Auszugsaltrigon, die 84- bis 44jährigen als Drittelstaxe der Landwehrklasse und die 45- bis 58jährigen als Sechstelstaxe der Landsturmklasse.

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Eine minutiöse Überprüfung hat ergeben, das? diese Lösung auch für die Ersatzpflichtigen in den betroffenen Übergangsjahrgangen oino tragbare, mit der militärischen Beanspruchung ihrer dienstleistenden Alterskameraden harmonierende Belastung gewährleistet.

Immerhin ist es angezeigt, eine Ausnahme vorzusehen: Dio über 50jährigen unter den Ersatzpflichtigen im Landsturmalter sollten keine Ersatzabgabe mehr zahlen müssen. Es handelt sich beim Mihtärpflichtersatz 1964 um die 51- bis 58jährigen, beim MiHtarpflichtersatz 1965 um die 5l- bis 56jährigen und beim Militärpflichtersatz 1966 um die 5l- bis 53jährigen. Ab 1967 wird der Landsturmkeine über 50jährigen mehr umfassen - ausgenommen die Offiziere (vgl. Ziffer 2 hiernach).

Die vorgeschlagene Ausnahme stimmt mit der militärischen Eegelung überein. Die über 50jährigen unter den Landsturmsoldaten und -unteroffizieren werden nicht mehr zu den ab 1964 durchzuführenden Landsturmkursen herangezogen (Art. 5, Abs.2desInkraftsetzungsbeschlussesj.Ein Grand, ihre nicht in dor Armee eingeteilten Alterskaraeraden den Milit ärpflichtersatz zahlen zu lassen, ist also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben.

2. Die Vorschrift, welche die über 50 jährigen Wehrpflichtigen vom Militärpflichtersatz ausnimmt, hat aber nicht nur für die Übergangsjahre 19G4 bis und mit 1966 Bedeutung. Eür Offiziere dauert die Wehrpflicht auch nach 1966 nicht nur bis zum 50., sondern bis zum 55. Ariersjahr (Art. l, Abs. 2, Satz 2 HO in der Fassung vom 21.Dezember 1960). Sie gehören im Alter über 50 Jahren normalerweise zur Hocresklasse dos Landsturms (Art. 36 in Verbindung mit Art. 35, Abs. l MO, vgl. auch Art. 37, Abs. l MO) und waren für den Militärpflichtersatz allgemein der Landsturmklasse zuzuordnen. Würde keine Ausnahmevorschrift aufgestellt, so wäre der über 50jährige Offizier daher bei Zutreffen einer der in Artikel 2 des Militärpflichtersatzgesetzes aufgeführten Ersatzpflichtgrunde (insbesondere bei Dienstversaumnis, Dispensation, Landesabwe&enheit) dem Militärpflichtersatz mit einem Sechstel der vollen Taxe unterworfen. Diese Abgabepfhcht der ohnehin einer stärkern Beanspruchung durch Instruktionsdienst und ausserdionstliche Arbeit unterliegenden Offiziere in einem Alter, in welchem die übrigen Männer bereits aus jeglicher Wehrpflicht entlassen sind, wäre stossend und ist
zu vermeiden.

Die Befreiung aller über 50jährigen \Vehrpflichtigen von der Ersatzabgabe darf demnach ihren Platz nicht in einer Übergangsbestimmung finden, sondern ist ins ordentliche Eecht aufzunehmen.

S. Der Jahrgang 1914 ist, auf Grimd der bisherigen Altersklassenordnung, bereits auf anfangs 1968 ins Landsturmalter getreten; im Jahre 1963 unterlag er weder einer ordentlichen Instruktionsdienstpflicht (Landsturmkurspflicht) noch einer Landsturm-Ersatzpflicht.

Die Wehrmänner des Jahrgangs 1914 werden, obwohl im Jahr 1964 erst 50jährig, nicht mehr zu den ab 1964 eingeführten Landsturmkursen aufgeboten.

956 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich auch, als Übergangsmassnahme für das Jahr 1964 (und auf dieses Jahr beschränkt) auf die Wiederunterstellung dos Jahrgangs 1914 unter die im Jahr 1962 zu Ende gegangene Ersatzpflicht zu verzichten.

VI In gesetzgeberischer Hinsicht kann die Ausdehnung der Ersatzpflicht auf die Wehrpflichtigen im Landsturmalter in der Form eines auf Artikel 8 des Militärpflichtersatzgesetzes gestutzten Bundesbeschlusses angeordnet werden.

Artikel 3 gestattet der Bundesversammlung, diese Ausdehnung der Ersatzpflicht für Jahre anzuordnen, in denen grosso Teile der Landsturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Dieser Fall konnte, da ordentliche Instruktionsdienste für Wehrmänner im Landsturmalter nicht vorgesehen waren, nach der bis Ende 1963 geltenden Fassung der Artikel 120 ff der Militärorganisation (Fassung vom I.April 1949, AS 1949, 1495) nur ausnahmsweise eintreten, nämlich in Aktivdienstzeiten oder wenn in einzelnen Friedonsjahren Truppen des Landsturms in grosser Zahl zu den in Artikel 123, Absatz 2 der Militärorganisation vom I.April 1949 vorgesehenen ausserordentlichou Insiraktionsdiensten von höchstens drei Tagen aufgeboten worden wären.

Dio Bestimmung von Artikel S trägt aber auch den Vorhältnissen Eochnung, wie sie infolge der Änderung der Militärorganisation vom 21.Dezember 1960 eingetreten sind. Gestutzt auf den neuen Artikel 122, Absatz 4 der Militärorganisation, in Kraft seit I.Januar 1964, werden inskünftig Jahr für Jahr grosse Teile der Landsturmtruppen zu ihren neuen, ordentlichen Instruktionsdiensten einrücken (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1960 über die Änderung der MilitJrorganisation, BB1. 1960, II, 399 f). Damit ist auf Gesetzesstufe die Grundlage für dio Heranziehung der Wehrpflichtigen im Landsturmalter zum Militärpflichlersatz geschaffen worden.

Nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz ist der Bnndesbeschluss, der hier vorgeschlagen wird, dem Eeferendum nicht unterstellt. Seine Verfassungsmässigkeit ergibt sich aus Artikel 18, Absatz 4 der Bundesx erf assung.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluss zu erheben.

Bern, den 28. April 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratos, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

957

(Entwurf)

Bundesbeschluss über den Militärpflichtersatz der Wehrpflichtigen im Landsturmalter

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19591), nach Einsicht in eine Botschaft dos Bundesrats vom 28. April 1964, beschliesst:

Art. l 1

Die Ersatzpfhcht wird auf Wehrpflichtige ira Landsturmalter ausgedehnt.

Wehrpflichtige, die zu Beginn des Ersatzjahros das fünfzigste Altersjahr überschritten haben, sind nicht ersatzpflichtig.

2

Art. 2 Dieser Beschluss findet erstmals auf die für das Jahr 1964 zu erhebende Ersatzabgabe Anwendung. Dio im Jahr 1914 geborenen Wehrpflichtigen schulden indessen für das Jahr 1964 keine Ersatxabgabe.

Art. 3 Auf Grund von Artikel 3 des Bundosgosetzes vom 12. Juni 1959 über den Mihtärpfhchtersatz ist dieser Beschluss dem Boforondum nicht unterstellt. Er tritt rückwirkend auf den I.Januar 1964 in Kraft.

1) AS 1959, 2035.

7609

Dauer der Wehrpflicht und Ersatzpflicht vor 1964 und ab 1967

Tabella 1

Dauei der Brsatzpfiicht Gliederung der Brao tzpfllohtigen in Alberaklassen

Dauer tier Weliipflicht Gliederung der Dienstpflichtigen in Heeresklassen

"Belastung in vollen Ersatz aljgaben HecrcsHasse 1

1 !

'

"Dauer der Zugehörigkeit

Alter a

3

Alteraklasse 4

Alter 6

je Jahr 6

insgesamt wahrend der ganzen Zugeliorigkeit zur AltersWasse 7

von 1! 60 Ms und mi t 1963 :ril 1949, Art.l 4MPG) (Art.l u nd 35 MO, Pas sung vom 1 . A]

Auszug Landwehr Landsturm

20 bis 36 37 bis 48 49 bis 60

Dauer der Wehrpf iiclit :

17 Jahre 12 Jahre 12 Jahre

Auszug Landwehr (Landsturm J

20 bis 36 37 bis 48 (49 bis 60)

(V,)1)

17 voile Abgaben 4 voile Abgaben (2 voile Abgaben)1) 21 voile Abgaben

41 Jahre

(23 voile Abgaben)1)

ah 1967

(Art .1 und 35 MO Fnsmmg voin 21.Bezember ] 9fiO) a ) Ausaug Landwehr Landsturm 'Dauer der Wehrpflicht :

20 bis 32 33 bis 42 43 bis 50

13 Jahre 10 Jalire 8 Jalire 31 Jahre

Auszug Landwehr (Landsturm)

20 bis 32 33 bis 42 (43 bis 50)

>',: (V,) ) 1

13 voile Abgalien 31/3 voile Abgaben (1 1/3 volle Abgaben)1) 16'/3 voile Abgaben (173/3 voile Abgaben)1)

x

) Die in Klarmnern beigefugten Zablen gelten nur «fiir Jalire, in denen grease Teile der Landsturmtruppen zu Dienstleistungen herangezogen werden» und fiir die die Bundesversammlung darter die Erhehung der Abgabe von den laiidsturmaltrigen Eraatzpflichtigen ausdriioklich anordnet (Art. 3 und 14, Ats.2 dea Militarpfliohtersatzgesetzea).

a ) Auf Anfang der Jahre 19(54, 1965, 1966 und 1967 werden alle Heeresklassen stulenweise verjungt (vgl. Art.4BRB vom 28. Mara 1961 betreffend Inkraftsetzung und Einfiihrung des Bundesgesetzes vom 21.Dezemlber 1960). Erst 1967 ist der Ubergang zur neuen Heeresklassenordnung beendet.

Dauer der Wehipflicht und Ersatzpflicht vor 1960 Dauer der fi'elirpflicht Gliederung dor Dienstpflichtigen in Heeresklassen Heeresklasse

1

All 01 3

Tabelle -2

Dauer (3 or Ersatzpflicht Gliederung dor Ersatzpflichtigen in Altersklassen

IXtlier
gehörigkeit

3

Al terskl asse

Altei

Dauer der Z\igehörigkeit

i

a

6

Belastung in vollen Ersatzabgaben je Jahr

7

insgesamt wahrend der ganzen Zugeliocigkcit zur Altersklasse 8

r

VOD 1950 bis 1959 (Art. 1 un id 35 MO, Fassu ng vom 1.4. 1949 ; Art. 1 MPG, Fassung vom 22.12.1938) Auszug 20 bis 36 17 Jahre l.Altersklasse 20 bis 32 13 Jahre 13 voile Abgaben.

Vl 11 Landwehr 37 bis 48 12 Jahre 2. Altersklasse 33 bis 40 8 Zweitels- od. 4 voile Abgaben 8 Jahre /2 Lands turm 49 bis 60 12 Jtihre S.Altersklasse 41 bis 48 8 Viertels- od. 2 voile ibgaben 8 Jahre 1/4 Dauer der Wehrpf licht : 19 voile Abgaben 41 Jalire Dauer der Ers atapf licht : 29 Jahre

von 19 39 bis 1949 (Art. 1, 20 u nd35MO, Fassung ing vom 22. 12. 1938 ; Ai t. 7 MP G, Fassunj vom 22. 12. 1938) Auszug 20 his 32 13 Jahre l.AltenWnsso 20 bis 32 13 Jahrc 13 voile Abgaben 1/1 1 33 bis 40 ft Zweites- od 4 voile Abgfi'octi 8 Jahre 2 Altersklasse ;l;t bis 40 Landwehr ehr 8 Julirc /2 41 bis 48 8 Jahre !l. Altersklasse 4! bis 48 8 Viertels- od, 2 \ o l i c Abgaben Lnudstunn 8 Julirc '/4 49 tut, (it) 1'2 Jahre 0 \ ollp Abgaben 4!) bis (iO 0 Hilfsdienst Dauer der \Ve Lirpilioht: 41 Jahre Dauer tier Ers Ersatzpflicht l < ) vollo Abgaben 2(J Jahre von 1908 Ms 1938 (A rt. 2 unil 35 20 bis 32 18 Jahre Landwehr 8 Jahre 33 bis 40 8 Jahre 41 bis 48 Landsturm Dauer der We brpflieht: 29 Jahre AtHBUg

MO, Fassung vo m 12.4.190'1 ; Art. 7 MP G vom 28. 6. 1878 unl Art. 3 MO 1907) 13 voile Abgaben 13 Jahre 1. llterskla&se 20 bis 32 1/1 8 Zweitels- od. 4 voile Abgaben 8 Jahre 2.Altersklasse 33 bis 40 /2 0 0 voile Abgaben 41 bis 48 17 voile Abgaben Dauer der Ers itzpflicht: 21 Jalue

von 1878 Ms 19()7 (Art. 1 un d 10 MO, Fassungig vom 13. ' 1.1874; Art .7 MPt}, Fassunr/ vom 28. 6. 1878) 13 voile Abgaben Aunzi i« 20 bis, 32 18 Jahre 1 . Altersklasse 20 bis 32 13 Jahre 1/1 12 Zweitels- od. G voile Abgaben Landwehr 3B bis 44 12 Jahre 2.Altersklaaae 33 bis 44 12 Jahre V.

Dauer der We irnfhcht 2o Jahre Dauer der Krs atzpf licht : 25 Jahre 1 9 vollo Abgaben

Die Entwicklung der ordentliclen gesetzlichen Instruktionsdienstpflicht des Soldaten (Infanteristen)

Tabelle 3

in Tuacn

Dienstleistungen im

1 Auszug · Rekrutens chiile Wiederholungskurse insgeaamt Landwehr Wie derholungs oder Erganzungskurse Landsturm : Landsturinkuree a. o. Landsturm kurse (max.

STage) Insgesatiit wahrend Wehrpfli-chtalter zu leistende hisiruktionsdiensitage

ab 1875 ab 1008 ab 1882 (nach MO (nach MO, (naeh MO vom vom Fasag. vom 13.11.1874) 7 6 1881) 12.4.1807)

ab 1952 ab 1964 ab 1935 ab3939 ab 1S50 MO 1807, (nach (naeh MO 1607, (nach MO 1907, (nach MO 1907, (u.icii MO 1907, Fassg vom Fa Fassg. vom Fassg.

vom Fassg. von Passg. vom 1 4.1949/ 23.9.H34) 21.12.1960) 1939) 1 4.1949) 3.10.1951) 5 6 7 8 9

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Seefitsgmndlagen') Art.103 und S6 MO 1874 ) Art. 104, 82 und 86 MO 1874.

'«} Art.l
") Art. 118 und 115 MO in Fassg. vom 3.2.1 93S.

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") Art. 121. Abu. 2 u n d 3 , Art. 1 2 2 u n d 1 1 5 M O M > A r t ] 1 8 M O i n F a s - v o m 21m21 ") Art. 122° · MO in Fasag. vom 24.6.1838.

Faasg. vom 21.12.1860; Art.l, BucLstabe b '"> Art. 118 MO in Fassg. vom 1 4.IB4B; Art.l und e EBB vom 28.3.1061.

KRB voin 28 10.1849.

"1 Art. 122, Atft.S MO in Faasg. von 21.12.

ls ) Art. 120, Abs.2, und 122, Abs.l HO in 196Buchstabe Bnc^stabe 6 BKB vom 28 3.

Fs'-sg. vom 1.4.1049.

1961, ») Art 120. Abs.SMO inFassg. von 1.4.1948 ») Art. 122, Abs.4 MO in F?ssg. vom 21.12 "] a.o. Landstunnubungen von 1-3 Tagen nur J9fiO, Art.l, Buchstabe e BBS vom 28. S.

aisfBesehluss der BnndesversanmJung Oder, 1861.

!

A r t 139 M O 1874.

) Art 118 und 116 MO 1907.

*} Art. 120 und US MO 1907.

') A r t . 1 1 5 MO 1907.5^101807.

') a.o. Landsiurmubungen von 1-3 'J'agen uur auf BeschlusBundesversammlungsammliing, Art. 123 MO 190 7.

") Art. 118 und 115 MO in Fassg. vom 28.9.

1B34.

Ijei Dringlichkeit des Bundesrats 4rt 12'3, Abs 2 JIO in Fasag vora 1.4.1046.

") Art.120.Abs.3MO in bassg.vom 3 10 1951.

1 Bd J a h g r 9 B u n d e s b a l g t U

labelled

Vergleich der Verandefungen in der Instruktionsdienstbelastung eines Infantenesoldaten und in der Mibtarpfhchiersatz-Belastung eines Dienstuntaughchen fnaoh Jahrgängen Instruktionsdienst

J!ilU ärpflichters *tz

ib 1967

bis 19d4

Melirbel stung

ab 1967

1)18 1B64

Alter Tage 1

2

3

20-32

R ekrutenschule 7 V> iederho lungskurse

140

118

4

Rekrutenschule Wiederliolungs kurse

1 M iederho lungskurs x) 2 Ergänzungskurs

20

Erganzunga kurse

16

43-50

5

6

7

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i olle Abgabe v, alirend 13 Jahren =

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Sechstelabgabe von Alter 43-50 8x',, = 1',, =

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Frage der Anpassung des Militärpflichtersatzes an die neue Militärorganisation (Ausdehnung der Ersatzpflicht auf das Landsturmalter) (Vom 28. April 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

8948

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1964

Date Data Seite

945-961

Page Pagina Ref. No

10 042 509

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