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68.Bericht des

Bundesrates an die Bundesversaminhing betreffend die gemass Bimdesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegeniiber dem Ausland sowie iiber andere handelspolitische Fragen (Vom 28. Dezember 1968)

Herr President!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir aul Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/ 28. September 1962 iiber wirtschaftliche Massnahmen gegeniiber dem Ausland getroffen haben. G-leichzeitig orientieren wir Sie iiber eine Eeihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausfiihnuagsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956/38. September 1962 ttber wirtschartUche Massnahmen gegeniiber dem Ausland In Weiterfiihrung der durch Verfiigung Nr.7 des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 21. November 1962 iiber die Wareneinfuhr vorgenommenen Erleichterungen fiir die Einfuhr von scfrweren Lastwagen (vgl.

66.Berioht vom 28.Dezember 1962) hat das Volkswirtsohaftsdepartement durch Verfiigung Nr.8 vom 10. Dezember 1968 iiber die Wareneinfuhr (AS 1963,1186) nun auch fur die bis dahin der Einfuhrbewilligungspflioht noch unterstehenden Gesellschaftswagen und Warentransportwagen im Stiickgewichte von iiber 2800 kg sowie fiir Chassis mit Motor im Stuckgewichte von iiber 1600 kg und endlich fiir Kolbenverbrennungsmotoren fiir Automobile eine generelle Bewilli-

gung angeordnet. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr die durch Bundesratsbeschluss Nr. l vom 17. Dezember 1956 über die Wareneinfuhr vorgeschriebene besondere Bewilligung nicht mehr vorzulegen ist ; die Einfuhr ist damit für die genannten Fahrzeuge und Teile bis auf weiteres völlig frei. Diese Massnahme ·wurde nicht zuletzt getroffen in Anpassung an die Bedürfnisse des Militärdepartementes, das unter den gegenwärtigen Verhältnissen und auf längere Sicht an einer möglichst grosszügigen Alimentierung des inländischen Wagenparks interessiert ist.

H. Verkehi mit den einzelnen Ländern 1. Algerische Demokratische Volksrepublik Im vergangenen Sommer fanden in Algier Verhandlungen mit einer algerischen Delegation statt, die am 5. Juli 1968 zur Unterzeichnung eines Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Algerischen Demokratischen Volksrepublik führten.

Das Abkommen trat am 1. Juli 1963 in Kraft und ist gültig bis zum 31. Dezember 1964, mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung. Es sieht die Ausdehnung der Liberalisierung der Wareneinfuhr in Algerien auf die schweizerischen Erzeugnisse vor. Ausserdem wurden bestimmte Kontingente für schweizerische Produkte, deren Import in diesem Land beschränkt ist, vereinbart. Für Erzeugnisse, deren Einfuhr in Algerien zurzeit frei ist, jedoch später eingeschränkt werden könnte, wurden Eichtwerte vereinbart, die als Diskussionsbasis für die Festsetzung zukünftiger Kontingente dienen werden.

2. Bundesrepublik Deutschland Wie üblich, wurden vor Beginn der Exportkampagne im Bahmen des schweizerisch-deutschen Sachverständigenausschusses für Obst und Obstprodukte die schweizerischen Liefermöglichkeiten für Tafeläpfel und -birnen der Ernte 1963 überprüft. Auf schweizerischen Wunsch ist die Sorte Boskop von der mit Wirkung ab 21. September 1968 verfügten deutschen Einfuhrsperre für Tafeläpfel der Klasse I (Qualitätsnorm der EWG) ausgenommen worden.

Die weitern Besprechungen rnit dem Bundesfinanzministerium in Bonn vom Juli dieses Jahres führten zu einer weitgehenden Klärung der Situation hinsichtlich der bestehenden Umsatzsteuerschwierigkeiten beim Export schweizerischer Maschinen nach der Bundesrepublik Deutschland. Es ist zu hoffen, dass es, wie im Verkehr mit Österreich, in Bälde zu einer befriedigenden Lösung kommen wird.
3. Dänemark Die Vereinbarung über die Einfuhr dänischer Agrarprodukte und Nahrungsmittel in die Schweiz (Agrarabkommen) vom 2t.Dezember 1959 (AS 1960, 844) wurde durch ein am 11.Mai 1968, anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz in Lissabon, unterzeichnetes Zusatzabkommen (AS 1963, 407) ergänzt und der

neuen integrationspolitischen Lage angepasst. Das Zusatzabkommen ist am I.Juli J968 in Kraft getreten und sieht, neben einigen Kontingentsabmachungen, im wesentlichen den vollständigen Zollabbau für eine Eeihe von Sohlachtvieh- und Fleischpositionen, deren Zoll bereits autonom auf 10 Tranken herabgesetzt wurde, sowie für Butter vor. Diese Bestimmung wird am I.Januar 1964 wirksam und gilt für alle EFTA-Provenienzen; sie berührt das gegenwärtige Einfuhrregime nicht. Nachdem gcmäss Agrarabkommen verschiedene Fischpositionen dem zonalen Zollabbau unterstellt wurden und Ende 1962 der Abbau des die effektiven Kosten übersteigenden Betrages der grenztierärztlichen Untersuchungsgebühr auf gefrorenen Fischfilets zugestanden worden war, wurden nunmehr auch geräucherter Aal und Salm in den zonalen Zollabbau einbozogen und die Reduktion der Voterinärgebühr auf frische Fischfilets ausgedehnt. Des weiteren wird gegenseitig die Verzolluugspraxis bei gewissen dänischen und schweizerischen Käsesorten in Originalstuckpackungen derjenigen für diese Käse in Laiben angeglichen. Ein in diesem Zusammenhang schweizerischerseits gestelltes Begehren auf Zollreduktion für Schachtelkäse und Hartkäse wurde von der dänischen Delegation vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen gesetzgeberischen Instanzen angenommen.

Durch Briefwechsel vom 80. November 1968 zwischen der Handelsabteilung und der Königlich Dänischen Botschaft in Bern wurde die unveränderte Weiterführung der Kontingentslislen zum Warenaustauschabkommen vom 15. September 1951/2. Oktober 1954 bis zum 30. September 1964 vereinbart.

4. Indien Wie im 62. und 65.Bericht dargelegt wurde, kann Indien im Bahmen des am 30. Juli 1960 abgeschlossenen Abkommens schweizerische Investitionsguter im Gesamtwert von 110 Millionen Franken beziehen. Die Finanzierung dieser Lieferungen wird durch langfristige, mit der Exportrisikogarantie des Bundes versehene Tran&ferkredite eines schweizerischen Bankenkonsortiums erleichtert. Der Betrag von 110 Millionen Franken wurde in zwei Tranchen freigegeben, nämlich 60 Millionen bei Unterzeichnung des Abkommens und 50 Millionen durch Notenwechsel vom 14, Mai 1962 zwischen der Handelsabteilung und der Indischen Botschaft in Bern. Auf Grund der von beiden Eegierungcn innerhalb der ersten Tranche bereits genehmigten Bestellungen bzw. gernâss
der mit Indien für die zweite Tranche vereinbarten Aufteilung werden von den 110 Millionen Franken rund 52 Prozent auf Kraftwerkausrüstungen und andere elektrische Maschinen, 36 Prozent auf Ausrüstungen fur chemische Fabriken und für die Textilindustrie und 12 Prozent auf andere Maschinen, forstwirtschaftliches Material und Seilbahnen entfallen.

Im Zuge der Modernisierung des Transportwesens erteilten die indischen Behörden einer europäischen Arbeitsgemeinschaft (Frankreich, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Schweiz) den Auftrag für die Lieferung der elektrischen Ausrüstung für in Indien hergestellte Lokomotiven. Auf unser Land entfiel

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ein Anteil von ruiid 15 Millionen Franken, der aber im bestehenderi Traiisferkreditabkommen nicht mehr untergcbracht werden konnte, Um Indien die VerwirkHchung dieses typischen InirastruMurprojektes zu erlciohtern und ih.ni gleiehzeitig don Bezug woiterer, fur aeine Entwicklungspläne beiiotigtor schweizerischer Investitionegiiter zu ermoglichen, vnrdo dor im Abkommen vom 80. Juli 1960 vereinbarte Lieferwert von 110 Millionen durch Notemvechsel vom 17. Juli 1963 auf 140 Millionen Frankcn erhoht, "Fur die im Eahiuen der Erhohung von 30 Millionen Franken zur Abwicklung gelangcndcn Geschafte gelten die im Abkommen von 1960 festgelegten Bedingungen.

5. Jugoslawivn Im Oktober 1963 fanden in Bolgrad im Schosse der gernischten schweizerisch-jugoslawischen Eegierungskommission Besprechungen statt, die zur Unterzoiohnung eines Protokolls fuhrten, dem zwei Briefwecbsel beigegeben sind.

Um es den soh.weizeriscben Bxportcuren von Investitionsgutern zu ermogliclien, ihren traditionellcn Platz auf dem jugoslawischen Marlzt im AVettbewerb mit der auslfindtsulion Konkurrenz zu behauplen, ist voroinbart worden, i'ur Exportaufirage, die verhaltnismassig lange Kreditfrisl.en vorsohoii, bis zu einem aul' 40 Jlillionen Franken boschrankten Liefervolnuien die Exportrisikogarantic des Bundes zu gewahreii. Duroh Vemiittlung der jugoslawischen Investitionsbank bzw. der jugoslawischen Aussenbandehbank garantiert der jugoalawiseho Staat die mit solchen Gesohaften in Zusammenbang stehenden Zahlungen.

Ein zweiter Briefwechsol enthalt m Erganzung der bereits besiehendon vertraglichen Bestimmungen einige Vereinbarungen hinsichtlich dos Austausches von landwirtschaftlicbcn Brzeugnisseii. So wurde Jugoslawien fiir die Zeit vom 1. November 19G3 bis 31. Oktober 1964 ein Zusatzkontingent fur die Lieferung von Eotwem in der Hobe von 2000 hi und ein Kontingent von 400 Stuck Soblachtpferden gewiihrt. Demgegentiber verpfliohton sich die jugoslawischen Behorden, falls Kaufe von schweizerischem Zuchtvieh zustande koramon, die erfordcrlichen Lizenzen zu ertcilcn. Die beiden Delogationen sind ferner ubereingckommen, die gegenseitigen Lieferungen von Agrarerzeugnissen nach Moglichkoit zu fordern. Sie batten auch Gelegenheit, sich eine Ubersicbt iiber den Stand der wirtschaftlichen Bcziehungen zwischen beiden La n dem und die Zukunftsperspektiveii zu vcrschaffen so\vie cmige hangige Transferfragen au erortern.

6. Osterreich

Osterreich, vor dem Krieg unser Hauptlieferant von Sagerundholz und Papierholz, hat nach 1945 die Ausfuhr dieser industriellen Eohstoffe vcrboten.

Unsere Bemiihnngen um Eroffnung von Kontingenten ftir den Export nach der Schweiz blieben erfolglos. Auch das Inkrafttreten der EFT A brachte keine Anderung. Noch vor der Untorzeichnung dieses Ubereinkommens erkliirte

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Österreich, es sei nicht in der Lage, dessen Artikel 11, Absatz l, wonach sämtliche Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen spätestens bis zum 81. Dezember 1961 aufzuheben waren, vor Ende der Ubergangsfrist nachzukommen.

Die Schweiz erklärte demgegenüber, dass sie die EFTA-Zollermässigung auf die Einfuhr von Schnittholz und Holzwaren sowie von Ausgangsstoffen für die Papierherstellung, Papier und Papierwaren nicht anwenden werde, solange sich Österreich den Bestimmungen des Artikels 11, Absatz l nicht unterziehe.

Auf Grund einer Vereinbarung vom 25. Oktober 1963 ist es nunmehr gelungen, für dieses seit Jahren hängige Problem eine befriedigende Eegelung zu finden. Österreich ist bereit, mit Wirkung ab I.Januar 1964, die Ausfuhrbeschränkung für Schwachrundholz, worunter auch Papierholz fällt, aufzuheben.

Die Schweiz wJrd auf den gleichen Zeitpunkt für die Positionen des schweizerischen Zolltarifs 47.01 bis 48.21 (Ausgangsstoffe für die Papierherstellung, Papier und Papierwaren) die jeweils in Kraft stehenden EFTA-Zollsätze gegenüber Österreich anwenden. Dagegen sind die österreichischen Behörden noch nicht in der Lage, auch die Ausfuhr von Nadel- und Laubstammholz vollständig freizugeben. Sie werden der Schweiz nachstehende jährliche Ausfuhrkontingente gewahren : auf den l. Januar 1964 25 000 fm auf den 1. Januar 1965 35 000 fm auf den 1. Januar 1966 45 000 fin Spätestens auf I.Januar 1967 ist die Ausfuhr gegenüber der Schweiz frei.

Schweizerischerseits konnte dieses Angebot nicht als genügende Gegenleistung für die Gewährung der vollen EFTA-Zollsenkung für Waren der Zollpositionen 44.05 bis 44.28 (Schnittholz und Holzwaren) anerkannt werden. Es wird daher hiefür folgende Staffelung vorgesehen: bei 25 000 fm 50 Prozent der jeweiligen EFTA-Zollsenkung bei 35 000 fm 75 Prozent der jeweiligen EFTA-Zollsenkung bei 45 000 fm 100 Prozent der jeweiligen EFTA-Zollsenkung In der Berichtsperiode sind mit dem Bundesministerium für Finanzen in Wien Besprechungen über Umsatzsteuerprobleme aufgenommen worden, die bei der Einfuhr schweizerischer Maschinen und deren Montage in Österreich aufgetreten sind. Es besteht Aussicht, dass die Schwierigkeiten weitgehend behoben werden können.

7. Rwanda Anlässlich seines Besuches in der Schweiz im Jahre 1962 hatte der Präsident der neugeschaffenen Eepublik Bwanda die
Frage aufgeworfen, ob es uns möglich wäre, beim wirtschaftlichen Aufbau seines Landes mitzuhelfen.

ßwanda bildete bis zur Erlangung der Unabhängigkeit am, 1. Juli 1962 zusammen mit dem heutigen Königreich Burundi das Treuhandschaftsgebiet Buanda-Urundi, das nach dem Ersten Weltkrieg als ehemaliger Bestandteil

Deutsch-Ostafrikas Belgien ala Mandatsgebiet zugeschlagen -worden war und von diesem gemeinsam mit dem Kongo verwaltet wurde. Ewanda, ein armes Bergland, ist der am dichtesten bevölkerte und kleinste selbständige afrikanische Staat, mit gegen 8 Millionen Einwohnern auf einem Gebiete, das gut halb so gross ist wie die Schweiz. Sein wichtigstes Produkt ist der Kaffee.

Die schweizerische Entwicklungshilfe für Ewanda konzentriert sich nun erstmals nicht auf einen engbegrenzten Sektor, sondern sie strebt eine Sanierung der wirtschaftlichen Struktur und damit eine allgemeine Hebung des ausserordentlich niedrigen Lebensstandards der Bevölkerung an. Der erste Schritt dazu ist die Sanierung und Eeaktivierung der 1957 gegründeten und 1960 in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Einkaufs- und Vertriebsgenossenschaft «Trafipro» (travail, fidélité, progrès), die unter der Leitung eines schweizerischen Fachmannes insbesondere für eine rationelle Vorwertung der Kaffee-Ernten sorgen soll.

Die Schweiz konnte sich um so eher zu dieser Hilfe und Zusammenarbeit bereitfinden, als die Verhältnisse in Ewanda einigermassen stabil und überblickbar sind und die dortige Eegierung eine den Umständen entsprechende Politik ausgesprochener Sparsamkeit verfolgt.

Der Grund zu dieser technischen Zusammenarbeit wurde gelegt in folgenden zwei in Kigali, der Hauptstadt Ewandas, unterzeichneten Abkommen, deren Texte im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr.267 vom H.November 1963 publiziert wurden: 1. Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Ewanda, vom 22. Oktober 1963. Es gilt bis zum 81. Dezember 1965 und erneuert sich mangels Kündigung jeweils stillschweigend von Jahr zu Jahr.

2. Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Ewanda, vom 15.Oktober 1968. Es ist gültig bis zum 31.Dezember 1964 und erneuert sich mangels Kündigung jeweils stillschweigend von Jahr zu Jahr. Dieses Abkommen entspricht inhaltlich den bisher mit einer Eeihe von afrikanischen Staaten abgeschlossenen Abkommen, soweit es den Handelsverkehr und die Investitionsschutzbestimmungen betrifft; zudem enthalt es in Artikel 5 Bestimmungen betreffend die Niederlassung und den Schutz der Staatsangehörigen, 8. Togolesische Republik

Am 13. September 1968 wurde in Bern mit einer togolesischen Delegation ein Abkommen über den Handelsverkehr, don Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit paraphiert. Unser Botschafter in Akkra, der ebenfalls in Lomé akkreditiert ist, wird dieses Abkommen sobald als möglich unterzeichnen. Die kommerziellen Klauseln des Abkommens sollen die Beibehaltung und nach Möglichkeit die Ausdehnung des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern gestatten.

10 9. Türkei Die Leistungen der Mitglieder des OECD-Konsortiunis Türkei (vergleiche 67. Bericht) zum Zwecke des Ausgleichs der türkischen Zahlungsbilanz des Jahres 1968 begannen sich erst im Sommer klarer abzuzeichnen. Um an dieser sofortigen Hilfsaktion teilnehmen zu können, hätte die Schweiz die Einräumung eines Bundeskredites von ungefähr D Million Dollar beschhessen müssen.

Die Zeit reichte nicht aus, um die erforderliche Ermächtigung der eidgenössischen Eäte einzuholen, damit der Kredit im Jahre 1968 hätte zur Verfügung gestellt werden können. Zudem besteht eine dor Hauptaufgaben des Konsortiums Türkei in der Sicherstellung der ausländischen Finanzierung des türkischen Fünfjahrespianos für die Entwicklung. Aus diesen Gründen erachten wir es als richtiger, ein Gesamtpvogramm für die schweizerische Hilfe für die ganze Dauer des türkischen Planes (1963 bis 1967) aufzustellen. Nach eingehender Prüfung aller Probleme sind wir auf diese Weise dazu gelangt, einen allgemeinen Eahmcn für die offizielle schweizerische Hilfe vorzusehen. Der Plafond dafür beträgt 48 Millionen Franken für die fünf Jahre, In diesem Rahmen kann die schweizerische Hilfe z.B. bestehen in der Gewährung der Exportrisikogarantie zu längerfristigen Bedingungen als üblich, der Finanzierung eines bedeutenden Projektes der technischen Zusammenarbeit, der Stundung von Fälligkeiten aus dem Kreditabkommen von 1958 und, wenn notwendig, auch in der Einräumung von Krediten des Bundes. Hierfür ist Ihre Zustimmung erforderlich, um deren Erteilung Sie in der Botschaft vom 12. November 1968 ersucht werden. Für weitere Details sei auf diese Botschaft verwiesen. Hier wäre nur noch beizufügen, dass die Hilfe in jahrlichen Tranchen, je nach Beurteilung der Situation und entsprechend don in der Botschaft erwähnten Kriterien, gewahrt werden soll.

lu. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Seit dem letzten Bericht sind die im GATT eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen im Hinblick auf die Vorbereitung der Allgemeinen Zoll- und Handelskonferenz von 1964 verschiedene Male zusammengetreten, um die Grundlage für die Aufstellung der Verhandlungsregeln zu schaffen. Weder auf dem Gebiet der Zoll-«Disparitäten», noch auf demjenigen der nicht zolltarifarischen Hindernisse, noch in bezug auf die Behandlung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
konnten bis dahin konkrete Anträge an das Vorhandlungskomitee des GAXT gestellt werden. Die Besprechungen werden aber fortgeführt.

Auf dem Gebiet der Förderung des Handels der Entwicklungsländer wurden einige Fortschritte erzielt. Der Abbau der noch bestehenden Einfuhrbeschränkungen in verschiedenen Industrieländern geht standig, wenn auch nicht in dem von den Entwicklungsländern gewünschten Tempo, weiter. Als erste positive Massnahme fast aller Industriestaaten (einschlicsslich der Schweiz) zugunsten einiger Entwicklungsländer ist der Beschluss zu werten, die Zölle auf Tee und tropischen Hölzern auf den 1. Januar 1964 abzuschaffen. Ein weiterer

11 Abbau der Zölle auf Waren, an deren Export die Entwicklungsländer interessiert sind, soll im Bahmon der Allgemeinen Zoll- und Handelskonferenz von 1964 erfolgen.

IV. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa

a. Europäische Wirtscìwftsgemeinschaft

(EWG) und Integrationsfragen

In seinen Sitzungen vom 29./80. Juli und 23,/24. September 1963 legte der EWG-Ministerrat endgültig das im letzten Bericht schon erwähnte Arbeitsprogramm für 1963 fest. Neben der Vorbereitung der nächsten Zollverhandlungen im GATT (Kennedy-Bunde) steht die Vervollständigung der gemeinsamen Agrarpolitik der EWG darin im Vordergrand. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Festsetzung der zukünftigen Getreidepreise, von deren Höhe die Eigenproduktion der EWG und damit der Importbedarf an Getreide abhängen; die Kommission hat einen Entwurf vorgelegt, der die Einführimg gemeinsamer Getreidepreise auf einem mittleren Niveau schon ab 1964 vorschlägt. Ferner, stehen drei Verordnungsentwürfe für eine gemeinschaftliche Politik auf den Sektoren Milch und Milchprodutte, Bindfleisch und Beis zur Diskussion ; sie sehen alle interne Marktordnungen vor, die nach aussen durch das bereits bekannte System variabler Abschöpfungen abgeschirmt würden. Die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen zwischen den EWG-Partnern auf agrarpolitischem Gebiet sind nicht nur für die innere Entwicklung der Wirtschaftsgemeinschaft, sondern auch für ihre Aussenhandelsbeziehungen und das Ausmass des regionalen Protektionismus von weitreichender Bedeutung. Die EWG-Kommission hat dem Bat denn auch Vorschläge für die von der EWG in der Kennedy-Bunde hinsichtlich der landwirtschaftlichen Produkte einzunehmende gemeinsame Haltung unterbreitet.

Auf dem Gebiet der Aussenbeziehungen der Wirtschaftsgemeinschaft beschloss der Ministerrat in der wichtigen Frage der Kontakte mit Grossbritannien, der britischen Begierung ein Verfahren vorzuschlagen, wonach im Bahmen der Ministertagungen der-Westeuropäischen Union vierteljährlich ein Gedankenaustausch über die wirtschaftliche Lage Europas stattfinden solle, zu welchem jeweils auch die EWG-Konamission einzuladen sei. Es könne sich dabei, wie von EWG-Seite betont wurde, nicht um eine Wiederaufnahme der britischen Beitrittsverhandlungen, sondern nur um periodische Aussprachen handeln. Grossbritannien stimmte diesem Vorgehen in der Folge zu und ani 2S./26. Oktober fand im Haag eine erste derartige Erörterung wirtschaftlicher Fragen zwischen den sieben Mitgliedstaaten der WEU statt.

Die im Juli dieses Jahres aufgenommenen Erkundungsgesprächo zwischen der EWG-Kommission und Österreich über dessen
Assoziationsgesuch wurden im November und Dezember" in Brüssel und Wien fortgesetzt. Sie sollen der Kommission ermöglichen, zuhanden des EWG-Rates einen Bericht auszuarbeiten, der als Grundlage für einen Entscheid über die Aufnahme von Verhandlungen oder die Fortsetzung der Voruntersuchungen dienen soll.

12 Zu einem Gedankenaustausch über Fragen der Integration und des Warenverkehrs mit der Wirtschaftsgemeinschaft suchten in den letzten Monaten des Jahres der dänische und der irische Aussenminister Mitglieder der EWG-Kommission in Brüssel auf.

Am 20. Juli 1963 erfolgte in Jaunde durch die EWG einerseits und eine Anzahl afrikanischer Staaten sowie Madagaskar anderseits die mehrmals verzögerte Unterzeichnung des neuen Assoziationsabkommens, das, nach Vorliegen der erforderlichen Anzahl von Eatifikationen, voraussichtlioh im Verlauf des nächsten Jahres in Kraft treten wird.

Ferner konnten die auf das Jahr 1959 zurückgehenden Verhandlungen zwischen der türkischen Eegierung und der EWG am 12. September 1963 in Ankara mit der Unterzeichnung eines - in den beteiligten Ländern noch zu ratifizierenden - Assoziationsabkommens abgeschlossen werden. In einer ersten, 4 bis 10 Jahre dauernden Vorbereitungsphase werden der Türkei von der EWG nur einseitige Kollzugeständnisse sowie eine Finanzhilfe gewährt.

Während dieser Phase entsteht in der Tiirkei somit keine handelspolitische Diskriminierung für Drittstaaten.

Mit verschiedenen aussereuropäischen Ländern, die für einzelne Exportguter handelspolitische Konzessionen wünschten, führte die EWG bilaterale Verhandlungen. Mit Iran z.B. wurde am 14. Oktober 1963 in Brüssel ein Handelsvertrag unterzeichnet.

Nach wie vor erklären Vertreter sowohl der EFTA-Länder wie der EWG, als Endziel eine gesamteuropäische Lösung anzustreben. In der Zwischenzeit gilt es, nach Möglichkeit einem Auseinanderleben der beiden Integrationsgruppen durch praktische Eegelungon auf allen denjenigen Gebieten entgegenzuwirken, wo dies tunlich und zweckmässig erscheint. In diesem Sinne wurde die schweizerische Mission bei der Wirtschaftsgemeinschaft im Herbst 1968 beispielsweise beauftragt, den zuständigen Stellen in Brüssel das Interesse der Schweiz an dem von der EWG geplanten Abkommen über ein europäisches Patentrecht sowie insbesondere an einer schweizerischen Mitwirkung bei der Fertigstellung des Abkommensentwurfes zur Kenntnis zu bringen.

b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Der EFTA-Eat hatte an seiner Ministertagung im Mai 1968 in Lissabon eine Eeihe von Beschlüssen gefasst, an deren erster Stelle die Festlegung eines neuen Kalenders für den Abbau der Handelsschranken im
Innern der Zone stand. Das zweite Semester 1963 war der Verwirklichung dieser Beschlüsse gewidmet sowie der Prüfung der Beziehungen der EFTA-Mitgliedländer mit Drittstaaten.

Im Innern der EFTA wurden die mit zeitlich" beschränkter Gültigkeit ausgestatteten Ursprungskriterion als endgültig erklärt. Damit fand diese Frage eine den schweizerischen Interessen entsprechende Lösung. Das vom Eat in Lissabon ins Leben gerufene Komitee für Wirtschaftsentwicklung der EFTA

13 trat erstmals vom 11, bis 14, November in Genf zusammen. Es prüfte eine Anzahl von Problemen, die von Portugal und Norwegen aufgeworfen worden waren, und suchte die Mittel und Möglichkeiten, um diese zu lösen; die Verteilung konkreter Hilfen bleibt jedoch in der ausschliesshchen Kompetenz der Mitgliedstaaten.

Die Aussenbeziehungen waren in erster Linie Gegenstand der Verhandlungen an der Ministertagung vom 11. und 12. September 1963 in Stockholm.

Was die nächsten Tarifunterhandlungen im Eahmen des GATT betrifft, so bekundeten die Minister erneut ihre Entschlossenheit, sich aktiv daran zu beteiligen, indem sie deutlich ausdrückten, ihr Ziel sei, zur Verwirklichung einer linearen Zollsenkung von 50 Prozent mit einem Minimum von Ausnahmen beizutragen. Im übrigen unterstrichen sie die wesentliche Bedeutung der im März 1964 in Genf beginnenden Welthandelskonferenz der Uno für die EFTAMitgliedstaaten. Um ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Ausdehnung des Welthandels nachzukommen, beschlossen sie, dass die EPTA-Mitgliedstaaten sich gegenseitig konsultieren und ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet koordinieren würden. Schliesslioh unterhielten sich die Minister über die Beziehungen mit der EWG, Im Hinblick auf eine Gesamtlösung des Problems der europäischen Integration bekräftigten sie ihre Bereitschaft, jede Gelegenheit zu benützen, um mit der EWG als solcher und mit deren Mitgliedern überall da, wo es möglich und wünschbar ist, zusammenzuarbeiten.

Der Gemeinsame Eat der Assoziierung Finnlands mit der EFTA trat am 18. September 1968 in Helsinki auf Ministerebene zusammen. Seine Arbeiten betrafen insbesondere die Anwendung der durch den EFTA-Eat gefassten Beschlüsse betreffend die Ingangsetzung dos im Februar beschlossenen Aktionsprogramms durch Finnland. Finnland wurde ermächtigt, den endgültigen Abbau der Einfuhrzölle um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 1967, hinauszuschieben. Für die im Anhang I des Assoziierungsabkommens angeführten Waren bleibt unverändert der 31. Dezember 1969 als Enddatum, doch wird die Art und Weise der Herabsetzungen etwas geändert. Die EFTA-Mitgliedstaaten werden ihrerseits die Zölle und Kontingente für finnische Waren auf gleiche Weise und im gleichen Ehythmus wie für aus der EFTA stammende Waren abbauen.

c. Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) Im Laufe der letzten Monate hat die Organisation ihre vergleichende und koordinierende Tätigkeit auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten Wirtschaftspolitik, Entwicklungshilfe, Handel - fortgesetzt.

Betreffend die Konjunkturentwicklung in den Mitgliedstaaten haben die Minister anlässhch ihrer jährlichen Tagung, die am 19. und 20. November in Paris stattfand, zur Kenntnis genommen, dass, sofern die Preisstabilität sichergestellt werden kann, die Wirtschaftsaussichten eine Zunahme des Bruttovolkseinkommens in der gesamten OECD-Zone erwarten lassen, die für die Jahre

14 196(M964 dem für das Jahrzehnt von 1960^1970 gesetzten Wachstumsziel von 50 Prozent entspricht. Ausserdem haben die Minister darauf hingewiesen, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen wirtschaftspolitischen Massnahmen so gewählt werden sollten, dass ungünstige Auswirkungen auf das Wirtschaftsgefüge der anderen Mitgliedstaaten vormieden werden.

Die Tätigkeit der Organisation unter dem zweifachen Titel der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Entwicklungshilfe und der Erweiterung des Welthandels stand im Zeichen der Vorbereitung der Welthandelskonferenz der Vereinten Nationen, die im März 1964 in Genf stattfinden wird. Neben der vergleichenden Gegenüberstellung der Entwicklungshilfe-Programme der einzelnen Mitghcdstaaten, einer Aufgabe, die hauptsächlich dem Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAG) zufällt, welchem die Schweiz nicht als Mitglied angehört, befasste sich die Organisation wie auch der Handelsausschuss mit der Prüfung der verschiedenen zur Steigerung der Exporterträge der Entwicklungsländer geeigneten Massnahmen. Die Minister kamen uberein, die auf der Tagesordnung der Welthandelskonferenz figurierenden Fragen weiterhin im Eahmen der Organisation zu prüfen.

Eine aus hohen Beamten zusammengesetzte Gruppe wurde beauftragt, regelmässig die von den verschiedenen Eegierungen im Bereich der Exportrisikogarantie verfolgte Politik vergleichend zu überprüfen und auf eine Verbesserung der gegenseitigen Zusammenarbeit hinzuwirken, insbesondere durch Annahme von gemeinsamen Eichtlinien.

Der Ministerrat hat zur Kenntnis genommen, dass Japan sogleich nach der Ratifizierung des Abkommens zwischen der Organisation und der japanischen Regierung durch das japanische Parlament an den Arbeiten der Organisation als Vollmitglied mitwirken wird.

Gestutzt auf die vorstehende Berichterstattung Stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nohmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dio Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Dezember 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler

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Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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68. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 28. Dez...

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