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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 27.Februar 1964

Band!

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend die Gewährung einer Anleihe an die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) (Vom 7. Februar 1964)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Durch eine Konvention vom I.Juli 1958 ist von 12 europäischen Staaten die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CEEN) mit Sitz in Genf beschlossen worden. Über den Zweck und die Bedeutung dieser Organisation wurden die eidgenössischen Bäte seinerzeit mit den Botschaften vom 4,April 1952 und 15.August 1953 orientiert1). Sie haben 1955 das mit der Organisation abgeschlossene Abkommen betreffend ihr juristisches Statut in der Schweiz genehmigt2) und im Jahre 1958 einen Sonderbeitrag von l 650 000 Franken an die Fertigstellung des administrativen Gebäudes dos CEEN in Genf-Meyrin bewilligt 3). Seither sind die bei der Gründung projektierten Forschungsanlagen errichtet worden, insbesondere die zwei grossen Beschleunigungsmasehinen, ein Synchro-Cyclotron (im Betrieb seit 1957) und ein Proton-Synchroton (im Betrieb seit 1960). Seit Errichtung dieses letzteren verfügt das CEEN über die leistungsfähigste Forschungsanlage der 1) BEI 1952,1, 683; 1953, II, 821.

2 ) AS 1956,1078.

») AS 1958, 371.

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Welt für Hochonergiephysik. Die mit ihr gewonnenen Erkenntnisse sind sehr zahlreich. Nach dem Prinzip der offenen Tür sind die im CEBN gemachten wissenschaftlichen Entdeckungen allen interessierten Kreisen und Ländern zugänglich. Gleichzeitig ist das CEKN verpflichtet, seine Einrichtungen gewünschtenfalls don Forschungszentren der Mitgliedstaaton zur Verfugung zu stellen.

Die Eidgenössische Technische Hochschule sowie einzelne schweizerische Universitäten machen davon Gebrauch.

Heute gehören der Organisation folgende Mitgliedstaaten an: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Spanien.

Das Jahresbudget bewegt sich in der Grössenordnung von 100 bis 120 Millionen Schweizerfranken, was für die Schweiz bei einer Beteiligungsquote von ca. 8,2 Prozent etwa 3 200 000 bis 8 800 000 Franken ausmacht.

Die fortschreitende Entwicklung der Forschung, vor allem auf dem Gebiet der Hochenergiephysik, hat bereits seit einiger Zeit erkennen lassen, dass die dem CEBN zur Verfugung stehende Datenauswertungsmaschine IBM 709 den Anforderungen nicht mehr genügt. Als Übergangslösung und um die zunehmenden Versuchsresultate nicht nur teilweise auswerten «u können, wurde im September 1968 auf Grund eines Entscheides des Finanzkomitees die erwähnte elektronische Maschine durch eine grössere Anlage IBM 7090 ersetzt. Boide Anlagen wurden dem CEEN leihweise zum Preis von 150 000 Franken bzw. 230 000 Franken im Monat zur Verfügung gestellt.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Auswertung der sehr zahlreichen Aufnahmen und in der Erkenntnis, dass die kostspieligen Beschleunigungseinrichtungen nur dann voll ausgenutzt werden können, wenn über eine leistungsfähige Eechenmaschine verfugt worden kann, berief der Generaldirektor des CEEN, im Einverständnis mit den Delegationen der Mitgliedstaaten, im Mai 1963 eine Gruppe europäischer Experten auf dem Gebiete der Datenverwertung in der Hochenergiephysik zu einer Konferenz nach Meyrin ein. Ein Arbeitskomitee wurde beauftragt, die Bedürfnisse des OBEN eingehend zu prüfen. Vor allem war zu beachten, dass ein Hochenergie-Laboratorium von der Bedeutung des CEEN eine ausreichende Eechenkapazität für die Analysierung der zahlreichen, von den Beschleunigern gelieferten
Versuchsergebnisse besitzen muss.

Alle grösseren Hersteller von elektronischen Eechenmaschinen in, Europa und in den USA erhielten Angaben über die besonderen Erfordernisse des CEEN auf diesem Gebiet und wurden ersucht, Offerten einzureichen. Die Offerten wurden geprüft und vor allem auch in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht verglichen. Die Experten kamen überein, dass far die vielfältigen und besonderen Aufgaben des CEEN einzig die von der Control Data Corporation (USA) hergestellte CDC 6600 zum Preise von rund 24 Millionen Franken befriedigen kann.

Anlässlich der Dezembersitzungon des Finanzkomitees und des Eates des CEEN wurde deshalb der Generaldirektor ermächtigt, die elektronische Eechenmaschine CDC 6600 zu bestellen und die Finanzierung in der günstigsten Weise

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zu regeln. Die Control Data Corporation verpflichtet sich, die Anlage bereits vor März 1965 zu installieren, sofern die Bestellung spätestens Ende Februar 1964 aufgegeben wird. Im übrigen wäre die Firma bereit, boi Entrichtung des Globalbetrages von rund 24 Millionen Franken anlasslich der Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Preisreduktion von 6 Prozent zu gewähren; andernfalls würde die CDC auch auf dio nächsten 5 Jahre verteilte Teilzahlungen mit Zinszuschlag von 6 Prozent entgegennehmen.

Im Hinblick auf den hohen Zins, der bei einer Teilzahlung entrichtet werden müsste, ist das OBEN vom Finanzkomitee gebeten worden, nach Möglichkeit durch Aufnahme eines Darlehens zu günstigerem Zins in den Genuas der Preisreduktion von 6 Prozent bei Zahlung anlasslich der Vertragsunterzeichnung zu gelangen. Diese Überlegung hat den Generaldirektor des OBEN veranlasst, an die Schweiz als Gastland ein Gesuch um Gewährung eines kurzfristigen Darlehens in Hohe von 28 Millionen Franken zu richten.

Mit Rücksicht darauf, dass das CEEN selbst nicht in der Lage wäre, ohne Anleihe die Maschine bar zu bezahlen, da es nur über die für den laufenden Betrieb erforderlichen Eeserven (Fonds de roulement) verfügt und es anderseits schwierig und umständlich wäre, die Mitgliedstaaten um entsprechende Vorschüsse anzugehen, sind wir der Auffassung, dass dem Begehren im Hinblick auf die Bedeutung des CEEN und das Interesse, das unser Land als Sitzstaat an seinem Bestehen hat, entsprochen werden sollte. Wir erachten es deshalb als zweckmässig, wenn der Organisation ein auf 4 Jahre befristetes, zu etwa 8% Prozent verzinsliches Darlehen bis zum Betrage von 23 Millionen Franken gewährt würde. Das CEEN beabsichtigt, in sein Budget für die nächsten 4 Jahre jeweils 5 bis 6 Millionen Franken zum Zwecke der Amortisation der elektronischen Eechenmaschine aufzunehmen. Die Eückzahlung könnte somit wie folgt vereinbart werden: 1965: 5 Millionen Franken 1966: 6 Millionen Franken 1967: 6 Millionen Franken 1968: 6 Millionen Franken Die eidgenössischen Eäte haben schon immer das Eecht für sich beansprucht, Massnahmen für die Erfüllung von vom Bund übernommenen Aufgaben, insbesondere auf finanziellem Gebiet, zu troffen, selbst wenn hierfür keine ausdrückliche Verfassungsgrundlage besteht. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Beihilfe dos
Bundes zugunsten einer auf dem Gebiete der Schweiz niedergelassenen europäischen Organisation. Es ist infolgedessen verfassungsgemäss, dass die Eidgenossenschaft in dieser Form dem CEEN ihre Unterstützung gewahrt.

In Anbetracht der vorausgegangenen Erwägungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu empfehlen.

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Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den T.Februar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährung einer Anleihe an die Europäische Organisation für die kernphysikalische Forschung (CERN) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1964, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CEBN) für die Anschaffung einer elektronischen Bechenmaschine ein auf vier Jahre befristetes, verzinsliches Darlehen bis zum Betrage von 23 Millionen Franken zu gewähren, 2 Der Bundesrat setzt den Zins und die Bückzahlungsbedingungen dieses Darlehens fest.

Art. 2 1

1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

z" Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährung einer Anleihe an die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) (Vom 7. Februar 1964)

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1964

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08

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8928

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27.02.1964

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