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Bundesratsbeschluss üher

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 11. Mai 1964)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 17. September 19681) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbo werdon allgemeinverbindlich erklärt:

Ait. 18, Abs. l Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Mindestlohne : a. Herrencoiffeure : zweiter Herrencoiffeur (im Tag) erster Herrenooiffeur (im Tag)

Franken 18.-- 21.--

b. Coiffeusen: zweite Coiffeuse (im Tag) erste Coiffeuse (im Tag)

17.-- 20.20

c. Damenooiffeure: zweiter Damencoiffeur (im Tag) erster Damenooiffeur (im Tag)

19.-- 25. --

cl. Herren- und Daniencoiffeure : zweiter Herren-und Damencoiffeur (im Tag) erster Herren- und Damencoiffeur (im Tag)

20.20 23.50

1) BEI 1963, II, 634

1000 e. Arbeitnehmer während der Anlernzeit: im 1. bis S.Monat (im Monat) im 4. bis 6. Monat (im Monat) /. Angelernte Arbeitnehmer: bis z\im vollendeten 17.Altersjahr (im Tag) bis zum vollendeten IS.Altersjahr (im Tag) bis zum vollendeten 19.Altersjahr (im Tag) bis zum vollendeten 20. Altersjahr (im Tag) nach dem vollendeten 20.Altersjahr (im Tag)

Franken 56,-- 111.50 6.70 7.80 9.-- 11.-- 13.50

Art. 30 bis (neu) Zur Deckung der Kosten während einer gewissen Dauer des Vertragsvollzuges wird von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Vollzugskostenbeitrag von 10 Franken erhoben.

2 Für die Mitglieder des Schweizerischen Coiffeurmeisterverbandes wird der Vollzugskostenbeitrag durch den Verband bezahlt ; die übrigen Arbeitgeber haben ihren Beitrag bis zu einem von der Paritätischen Landeskommission festzusetzenden Zeitpunkt der Inkassostelle (Abs.4) zu entrichten. Den Mitgliedern der vertragschliessendon Arbeitnehmerverbände wird der Vollzugskostenbeitrag durch den Verband zurückerstattet, da er im ordentlichen Verbandsbeitrag inbegriffen ist.

3 Für das Inkasso und die Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge ist die Paritätische Landeskommission zuständig. Sie hat einen klagbaren Anspruch im Sinne von Artikel 27.

4 Das Inkasso der Arbeitnehmerbeiträge wird den Arbeitgebern übertragen.

Diese sind verpflichtet, die Vollzugskostenbeiträge ihrer Arbeitnehmer vom Lohn in Abzug zu bringen und bis zu einem von der Paritätischen Landeskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in die Kasse dieser Kommission (Postcheckkonto III 81524) einzuzahlen.

II Dieser Beschluss tritt am 25.Mai 1964 in Kraft und gilt bis 80. Juni 1965.

1

Bern, den 11.Mai 1964.

7639

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe (Vom 11. Mai 1964)

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1964

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21.05.1964

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