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Bimdesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertragee für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom I.April 1964)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Folgende Änderungen des im Anhang zum ßundesratßbeschluss vom 26. September 1960/27.Dezember 19621) wiedergegebenen Gesamtarbeitaverträges für das schweizerische Schuhmachergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 6, Abs. l Als Entlohnung gelten für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Arbeitnehmer pro Stunde folgende Minimalansätze, einschliesslich Teuerungszulage : im 2. Halbjahr nach der Lehre

im 2. Jahr nach der Lehre

im 3. Jahr nach der Lehre

l'r.

Fr.

Fr.

8.25

3.85

3.45

3.15 8,05

3.25 8.10

8.85 3.15

Städte mit über 100 000 Einwohnern Städtische und halbstädtische Verhältnisse Ländliche Verhältnisse . . . .

Art. 9 Erhalten gelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden : 1) BEI I960, II, 884; 1963, I, 31.

·798 fui Verpflegung Fr.

Städtische Verhältnisse übrige Verhältnisse

6.80 6.20

für Unterkunft Fr,

2.-- 1.65

li Dieser Beschluss tritt am 13. April 1964 in Kraft und gilt bis mio. 30. Juni 1965.

Bern, den I.April 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasidenl : L. von Moos 7688

'

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 1.April 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.04.1964

Date Data Seite

797-798

Page Pagina Ref. No

10 042 485

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