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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 10. September 1964

Band II

Ertcheint wBchenüich. Freie 33 Franken im Jahr, IS Franken im Balòjahr zuzüglich Saehnahrae- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Sappen die Petitzelle oder deren fiaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cts., 3000 Bern

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Bericht der

vom Nationalrat und vom Ständerat eingesetzten Kommissionen an die Eidgenössischen Räte über die Abklärung der Mirage-Angelegenheit (Vom 1. September 1964) Sehr geehrte Herren Präsidenten!

Sehr geehrte Herren Kollegen!

Im Anschluss an die Boratiingen über das Zusatzkreditbegehren des Bundesrates vom 24. April 1964 für die Beschaffung von Kampfflugzeugen Mirage III haben Sie uns durch Boschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1964 und des Standerates vom 17. Juni 1964 beauftragt, alle Umstände, die zur Stellung dieses zusätzlichen Kreditbeguhrcns führten, abzuklären.

Diesem Auftrag lag folgender Tatbestand zugrunde : Durch Botschaft vom 25. Aprill961 (BEI 19611793)1) verlangte der Bundesrat von der Bundesversammlung einen Kredit von 871 Millionen Franken für die Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen des Typs Mirage III S und von weiterem Material für die Fliegertruppen. In beiden Bäten wurde die Botschaft übungsgemass an die Militärkommission zur Vorprüfung gewiesen. Die Militärkommission des Nationalrates nahm dazu an ihrer Sitzung vom 16.Mai 1961, jone des Ständerates am 31.Mai 1961 Stellung. Gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft und im geheimen Ergänzungsbericht zur Botschaft kamen beido Kommissionen dazu, ihrem Bat die Zustimmung zum gewünschten Kredit und damit zur Beschaffung von 100 Mirage-Flugzeugen zu beantragen. Der Nationalrat, dem dio Priorität der Behandlung zugeteilt worden war, stimmte diesem Antrag am 8. Juni 1961 zu. Gleicherweise nahm der Ständerat am 21. Juni 1961 den Bundesbeschluss an.

T ) Die Botschaft 1961 wird in diesem Bericht anhand der im Bundeablatt veröffentlichten Ausgabe und mit den entsprechenden Seitenzahlen zitiert. Die Seite 793 im Bundeablatt entspricht der Seite l der Separatausgabe.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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274 Genau drei Jahre nach seiner ersten Botschaft, am 24. April 1964, richtete der Bundesrat eine zweite Botschaft (BEI 19641901)*) in dieser Angelegenheit an die Bundesversammlung, worin er für die Ausführung des ihm 1961 erteilten Beschaffungsauftrages einen Zusatzkredit von insgesamt 576 Millionen Franken verlangte. Diese in der Geschichte unseres Bundesstaatos einmalige Höhe des anbegehrten Zusatzkredites erregte im Parlament, in der Presse und in der ganzen Öffentlichkeit nicht nur Erstaunen, sondern auch Erbitterung und Empörung. Da der Bundesrat verlangt hatte, dass der Zusatzkredit in der Sommersession von beiden Bäten geprüft und bewilligt werde, versammelten sich die Militärkommissionen, denen wiederum das Geschäft zur Vorprüfung zugewiesen wurde, am 20.Mai 1964 zu einer gemeinsamen Besichtigung und Entgegennahme der allgemeinen Erläuterungen. Die Militärkommission des Nationalrates behandelte am folgenden Tag materiell die Anträge des Bundesrates. Sie kam mehrheitlich zum Schiusa, es sei im Prinzip dem gestellten Zusatzkreditbegehren zuzustimmen, wobei sie jedoch für die teuerungsbedingten Mehrkosten, die der Bundesrat für die gesamte Periode der Beschaffung errechnet hatte, lediglich den bis Ende 1964 auflaufenden Betrag einsetzte. Für die Hälfte aller Kredite, die sie grundsätzlich zu bewilligen bereit war, beantragte sie eine Sperre bis zum Vorliegen eines ergänzenden Berichtes der Militärkominissionen, Dieser Antrag der Militärkommission des Nationalstes vermochte jedoch die Erregung von Parlament und Öffentlichkeit nicht zu dämpfen. Die Militärkominission des Ständerates nahm am 29.Mai 1964 zu den Anträgen Stellung.

Sie gab ihrer grossen Sorge über die Entwicklung Ausdruck und beschloss, zunächst das Ergebnis der Beratungen im Nationalrat abzuwarten und erst nachher materiell über das Kreditbegehren zu befinden. Zu dieser Stellungnahme war sie indessen nicht mehr genötigt, da der Nationalrat am 10. Juni die Beratung aussetzte und den erwähnten Beschluss über eine gründliche Abklärung der Angelegenheit fasste. Der Ständerat, dem diese Schlussnahme mitgeteilt worden war, stimmte am 17. Juni seinerseits einem entsprechenden Ordnungsantrag zu.

I.Teil Der Auftrag und seine Durchführung Der im Nationalrat am 10. Juni angenommene Ordnungsantrag hatte folgenden Wortlaut : «1. Die Beratung über den Zusatzkredit für die Beschaffung der MirageKampfflugzeuge wird ausgesetzt.

2. Zur Abklärung aller Vorgänge bei der Vorbereitung und Erstellung der bundesrätliehen Botschaft vom 25,April 1961 betreffend die Beschaffung der 1 ) Die Botschaft 1964 wird in diesem Bericht anhand der im Bundesblatt veröffentlichten Ausgabe und mit den entsprechenden Seitenzahlen zitiert. Die Seite 901 im Bundesblatt entspricht der Seite l der Separatausgabe. Die Endzahlen sind somit in beiden Ausgaben gleich.

275 Mirage-Mugzeuge sowie beim Vollzug des Bundesbeschlusses vom 21, Juni 1961 und bei der Vorbereitung und Erstellung der Botschaft vom 24. April 1964 betreffend den Zusatzkredit setzt der Nationalrat eine Spezialkommission ein, in der alle Fraktionen vertreten sind. Diese Kommission hat das Hecht, zur Abklärung des Tatbestandes und zur Ermittlung der Verantwortlichkeiten alle beteiligten Verwaltungsinstanzen einzuvernehmen, in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu verlangen und Experten beizuziehen. Ausserdem hat sie die Auswirkungen des Mirage-Geschäftes unter den Gesichtspunkten - der demokratischen Ordnung, - der Landesverteidigung - und des Finanzhaushaltes des Bundes zu untersuchen.

3. Die Kommission hat dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Nach Eingang dieses Berichtes wird der Nationalrat die Beratungen über den Zusatzkredit für die Mirage-Beschaff ung fortsetzen und seine Beschlüsse fassen.

4, Sofern auch der Ständerat eine Kommission mit einer entsprechenden Aufgabe betraut, ist eine Zusammenarbeit der beiden Kommissionen anzustreben.» Der vom Ständerat am 17. Juni zum Beschluss erhobene Antrag lautete : «l, Mit der Abklärung aller Vorgänge bei der Vorbereitung und Erstellung der bundesrätlichen Botschaft vom 25.April 1961 betreffend die Beschaffung der Mirage-Flugzeuge sowie beim VoUzug des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1961 und bei der Vorbereitung und Erstellung der Botschaft vom 24. April 1964 betreffend den Zusatakredit wird die auf 12 Mitglieder erweiterte Militärkommission des Stimderates betraut. Diese Kommission hat das Becht, zur Abklärung des Tatbestandes und zur Ermittlung der Verantwortlichkeiten alle beteiligten Verwaltungsinstanzen einzuvernehmen, in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu verlangen und Experten beizuziehen. Die Kommission hat ausserdem die Auswirkungen des Mirage-Geschäftes unter den Gesichtspunkten der demokratischen Ordnung, der Landesverteidigung und des Finanzhaushaltes des Bundes zu untersuchen, 2. Die Kommission hat dem Ständerat einen schriftlichen Bericht zu erstat-

ten.

8. Es ist eine Zusammenarbeit mit der entsprechenden Kommission des Nationalrates anzustreben.» Am 17. Juni ernannte der Nationalrat eine Spezialkommission, während der Ständerat am 18. Juni Seine Mihtärkommission erweiterte. Die beiden Kommissionen setzten sich wie folgt zusammen:

276 Nationalrat Purgier (Präsident), Bringolf-Schaffhausen, Bürgi, Clottu, Oonzett, Eggenbeiger, Galli, Germanier, Gnägi, Graber, Hauser, Hayoz, Kurmann, Leuenberger, Schaller, Schmid Arthur, Schürmann, Stadh'n, Vontobel, Weibel (20).

Ständerat Darms (Präsident), Buri, Clavadetscher, Danioth, Dietsohi, Guisan, Guntern, Jeanneret, Müller-Baselland, Nänny, Oechslin, Stucki (12).

Sofort nach Schluss der Sommersossion, am 19. Juni, konstituierten sich die beiden Kommissionen zu einer Arbeitsgemeinschaft. Der Vorsitz wurde dem Präsidenten der nationalrätlichen Kommission, Purgier, übertragen, während der Präsident der ständerätlichen Kommission, Darms, als Stellvertreter amtete.

Grundsätzlich wurde beschlossen, die Untersuchungen gemeinsam zu führen.

An ihrer nächsten Sitzung vom 6,/8. Juli bildete die Arbeitsgemeinschaft drei Subkommissionen, von denen die eine besonders die Fragen militärischer und technischer Natur (Vorsitz: Nänny), die andere die sich stellenden finanziellen Probleme (Vorsitz: Eggcnberger) und dio dritte die Fragen der Organisation des Eidgenössischen Militärdepartements und die sich als notwendig erweisenden strukturellen Reformen (Vorsitz: Clottu) zu prüfen hatte. Drei Mitglieder jeder Subkommission wurden mit der besonderen Prüfung der Verantwortlichkeitsfragen beauftragt. Ebenfalls an der gleichen Sitzung wurde ein Pflichtenheft bereinigt, das der Arbeitsgemeinschaft und den Subkommissionen die zu beantwortenden Fragen zuwies. Überdies wurde beschlossen, sich jede Woche vom Montag bis Mittwoch zu bosammeln und die Arbeit wenn immer möglich auf die Herbstsession hin zu beenden.

Die Arbeitsgemeinschaft hielt alsdann in der Zeit von Mitte Juli bis anfangs September sechs meist dreitägige Sitzungen ab. Sie wurden in der Regel mit einer Plenarsitzung eröffnet, in der grundlegende Eeferate gehalten oder Einvernahmen von Beteiligten vorgenommen wurden, deren Aussagen für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gleicherweise wichtig waren. Hernach tagten die Subkommissionen getrennt, wobei sie ihrerseits Einvernahmen durchführten und die ihnen zur Prüfung übertragenen Probleme behandelten. Am Schlüsse jeder Tagung versammelte sich wieder die Pleiiarkommission, um dio inzwischen in den Subkommissionon ermittelten Ergebnisse auszuwerten und über alle Fragen zu entscheiden, die zur
Erfüllung des Auftrages beantwortet werden mussten.

Insgesamt wurden 5l Personen befragt und angehört, in der Hauptsache Beteiligte am Mirage-Gesehehcn. Dazu kamen verschiedene Experten.

Als Grundlage für die Beratungen und für die Einvernahmen muasten aus s erordentlich viele Dokumente, darunter auch die Protokolle der Landesverteidigungskommission und des Bundesratcs, verarbeitet werden.

277 IQ der Tagung vom 10./12.August kam die Arbeitsgemeinschaft zum Schluss, dass es ihr möglich sein werde, ihren Auftrag bis zur Herbstsession zu erfüllen. An der gleichen Tagung wurde mit der allgemeinen Aussprache begonnen. Diese wurde vom 17. bis 19. August zu Ende geführt. Die Anträge, die Ihnen die Arbeitsgemeinschaft unterbreitet, wurden an dieser Sitzung materiell festgelegt.

An der Tagung vom 81.August/l.September wurde der vom Präsidenten der Arbeitsgemeinschaft vorgelegte Entwurf für den vorliegenden Bericht durchberaten und genehmigt.

2. Teil Die Ergebnisse der Untersuchung Die Arbeitsgemeinschaft beehrt sich, im folgenden über die Ergebnisse ihrer "Untersuchung zu berichten. Dabei wird im l. und 2. Kapitel der Werdegang der Mirage-Bcschaffung nachgezeichnet, so wie er sich anhand der verfügbaren Akten und auf Grund der /ahlreichen ergänzenden mündlichen Befragungen ergibt1). Zu jeder Phase dieses Ablaufs wird das Urteil der Arbeitsgemeinschaft über die getroffenen Massnahmen beigefügt und festgestellt, wer die Verantwortung dafür zu übernehmen hat. Im S.Kapitel wird die finanzielle Situation dargestellt, in die die Eidgenössischen Bäte durch die Beschlüsse des Bundesrates und die Vorkehren der Verwaltung beim Ablauf dieses Geschäftes geraten sind.

Anschliessend bofasst sich der Bericht mit der militärischen Frage. Dabei wird vor allem versucht, anhand einer Gesamtwertung der militärischen Erfordernisse zu beurteilen, ob Mirage-Mugzeuge für unsere Armee notwendig sind, und wenn ja, in welcher Zahl (4.Kapitel). Sodann haben die Untersuchungen die Arbeitsgemeinschaft zu bestimmten Überzeugungen in bezug auf die Organisation der Eüstungsbeschaffung geführt, die im S.Kapitel wiedergegeben werden. Die Schlussfolgerungen aus der ganzen Angelegenheit für das Verhältnis von Parlament und Exekutive finden sich im 6. Kapitel. Sachlich damit verbunden ist die Forderung nach einem raschen Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im 7. Kapitel begründet wird.

a ) Wo im folgenden auf die Protokolle der Landesverteidigungskommission (LVK) oder der Arbeitsgruppe für Flugzeugbeschaffung (AGP) Bezug genommen wird, -wird dies ausdrücklich erwähnt («Prot. LVK», «Prot. AGP»). Wo einfach auf die Protokolle verwiesen -wird, handelt es sich um diejenigen der Arbeitsgemeinschaft. Die mit I bezeichneten Protokolle enthalten dabei die Beratungen in den Plenarsitzungen, die mit II bezeichneten Protokolle sind jene der Subkommissionen, wobei die Protokolle der Subkommissionen Militär den Buchstaben A, jene der Subkommission Finanz den Buchstaben B und jene der Subkommission Organisation den Buchstaben C tragen.

Die anschliessende arabische Ziffer bezieht sich auf die zeitliche Folge der Tagungen der Arbeitsgemeinschaft oder der betreffenden Subkommission.

278 1. Kapitel Die wichtigsten Daten der Mkage-Ängelegeiiheit 10. August 1958

12. August 1958 21. August 1958

Oktober 1959

27. November 1959

S.Dezember 1959

9./12. Februar 1960 25. Februar 1960 13. Juli 1960

18. August 1960" 28, Dezember 1960

Der Vorsteher des Militärdepartements erlässt eine Ver fügung betreffend die Beschaffung von Militärflugzeugen.

Die Leitung der Vorarbeiten vrird dem Generalstabchef übertragen. Als besonderes Organ für diese Aufgabe wird ihm eine Arbeitsgruppe für militärische Flugzeugbeschaffung (AGF) beigegeben.

Der Generalstabschef erlässt Weisungen für die AGF.

Der Vorsteher des Militärdepartements ernennt Oberst Keller, Oberst Bloetzer und Ingenieur Greinacher zu Mitgliedern der AGF.

Die AGF beantragt dem Generalstabschef auf Grund eines einlässh'chen Berichts, das französische Flugzeug Mirage III C für die schweizerische Flugwaffe im Lizenzbau zu beschaffen.

Der Chef der Kriegstechnischen Abteilung (KTA) unterstützt in seinem Mitbericht den Antrag der AGF auf Beschaffung des Flugzeuges Mirage III C und. spricht sich ebenfalls für den Lizenzhau aus.

Die Landesverteidigungskommission beantragt die Beschaffung des Flugzeuges Mirage III. Dieser Antrag wird am 18. Januar 1960 verbindlich, nachdem die AGF inzwischen in Schweden noch Verhandlungen über den Draken geführt hatte.

Der Bundesrat wünscht aus integrationspolitischen Gründen eine Wiedererwägung des Entscheides der Landesverteidigungskommission zugunsten des Draken.

Die Landesverteidigungskommission hält aus militärischen Gründen am Mirage III fest.

Nachdem die AGF noch das amerikanische Flugzeug Northtrop N-156 F geprüft hatto, beschliesst die Landesverteidigungskommission endgültig, dem Bundesrat die Beschaffung des Mirage III zu beantragen. Die Landesverteidigungskommission spricht sich für den Lizenzbau aus.

Das Militärdepartement beantragt dem Bundesrat die Beschaffung von 100 Mirage III C im Lizenzbau.

Der Bundesrat entschliesst sich gemäss Vorschlag des Militärdepartements für die Beschaffung von 100 Mirage III C im Lizenzbau. Das Militär département wird be-

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25. April 1961

8. Juni bzw.

21. Juni 1961

7. Juli 1961

13. Juli 1961 16. Juli 1961 19. Juli 1961

24. Juli 1961

auftragt, die Botschaft an die Bundesversammlung zu entwerfen.

Der Bundesrat heisst die Entwürfe dea Militärdepartements zu einer Botschaft über die Beschaffung von 100 Mirage III S und von weiterem Material für die Fliegertruppen sowie zu einem entsprechenden Bundesbeschluss gut und leitet sie an die Bundesversammlung weiter (BB11961 1793).

National- und Ständerat boschliessen gemäss Antrag des Bundesrates die Beschaffung von 100 Mirage III S und von weiterem Material für die Fliegertrappen und bewilligen dafür einen in vier Objektkredite aufgeteilten Gesamtkredit von 871 Millionen Franken. Davon sind drei Objektkredite von zusammen 827,9 Millionen Franken für die Mirage-Beschaffung bestimmt. Der Bundesbeschluss trägt das Datum des 21. Juni 1961 (BEI 19611 1613).

Auf Antrag der AGF stimmt der Generalstabschef einer besondern Version für 18 Aufklärungsflugzeuge III B8 zu und gibt dadurch diesbezüglich die taktische Polyvalenz preis.

Die KTA schätzt die Mehrkosten für den Fall einer Wahl des amerikanischen Elektroniksystema Taran auf 48 bis 48 Millionen Franken.

Eine Vertretung der KTA und der AGF begibt sieh nach Paris, um die Unterzeichnung der Verträge vorzubereiten.

Der Chef der KTA unterrichtet den Vorsteher des Militärdepartements mündlich über die zu erwartenden Kostenüberschreitungen (43 bis 48 Millionen Franken) für den FaU der Taran-Wahl.

Die Unterzeichnung der Vertrage wird auf den 25. Juli, die Ratifikation durch den Vorsteher des Militärdepartements auf den 28. Juli 1961 angesetzt. Bundesrat Chaudet erwägt, zuvor noch den Bundesrat über die Mehrkosten bei der Wahl des Taran-Systems zu orientieren.

Nach Bückkehr der Delegation aus Paris - vgl. 16. Juli 1961 - errechnet die KTA die gesamten nach dem gegenwärtigen Stand des Geschäftes zu erwartenden Mehrkosten, einscbliesshch Kosten der Taran-Wahl, mit 85 Millionen Franken.

Der Chef der KTA unterrichtet den Unterstabschef Front, Oberstdivisionär Burckhardt, der den abwesenden Generalstabschef vertritt, über die Kostenlage. Der Unterstabschef

280

25. Juli 1961

28. Mi 1961

August 1961

September 1961 IS.Oktober 1961 16. Oktober 1961 20. Oktober 1961 21. November 1961

20. Dezember 1961

26. Dezember 1961

Front äussert die Ansicht, die Verträge seien, wie vorgesehen, am 25. Juli zu unterzeichnen, da die Optionsfrist am 31. Juli abläuft. Der Chef der KT A ersucht Vizedirektor Meyer von der Direktion der Militärverwaltung; beim Vorsteher des Militärdepartements abzuklären, ob die Verträge mit Dassault am 25. Juli zu unterzeichnen seien.

Vizedirektor Meyer übermittelt dem Chef der KTA den Auftrag des Vorstehers des Militärdepartements, die Verträge am gleichen Tage zu unterzeichnen. Bundesrat Chaudet behält sich vor, die Angelegenheit vor der auf den 28. Juli in Aussicht genommenen Eatifikation der Verträge noch mit dem Bundespräsidenten zu besprechen. Auf die Orientierung des Bundesrates hat der Vorsteher des Militärdepartements verzichtet.

Die Verträge mit Dassault werden unterzeichnet.

Der Vorsteher des Militärdepartements ratifiziert die Verträge. Von einer Rücksprache mit dem Bundespräsidenten hat er abgesehen.

Mitglieder der AGF und Vertreter der KTA begeben sich nach den USA, um mit der Firma Hughes und amtlichen amerikanischen Stellen die Verträge für die Beschaffung des Taran-Systems vorzubereiten.

Eine schweizerische Delegation verhandelt mit Dassault in Paris liber den Einbau des Taran-Systems.

Die AGF beantragt dem Generalstabschef mündlich, das Elektroniksystem Taran zu wählen.

Der Generalstabschef leitet den Antrag mündlich an den Vorsteher des Militärdeparteraents weiter.

Xach einer Konferenz mit den Sachbearbeitern für das Elektroniksystem entscheidet sich der Vorsteher des Militärdopartements für das Xaran-System.

Der Generalstabschef beantragt dem Vorsteher des Militärdepartements schriftlich, das Taran-System zu wählen.

(Die Landesverteidigungskommission erhielt keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern.)

Das Militärdepartement unterbreitet dem Bundesrat einen Zwischenbericht' zur Mirage-Beschaffung. Unter Berücksichtigung der Taran-Wahl werden die gesamten Mehrkosten auf 95,3 Millionen Franken geschätzt.

Der Bundesrat nimmt vom Zwischenbericht vorläufig Kenntnis und ermächtigt das Militärdepartement, die bis Ende 1961 laufende Option für das Elektroniksystem

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19. Januar 1962

Januar 1962

Februar/Mai 1962 30. Juni 1962 l.Juli!962 T.September 1962

Oktober 1962 1. Januar 1963

Taran auszuiiben, obwohl der Evaluationsbericht der AGE noch aussteht (vgl. Januar 1962).

Das Militardepartement sowie das Finanz- und Zolldepartement werden beauftragt, einen Vorschlag uber die Bereinigung der Ereditfrage zu unterbreiten.

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des Militardepartoments und gernass zustimmendem Mitberioht des Finanzund Zolldepartements, die drei fur die Bcschaffung vou 100 Mirage III S vorgesehenen Objektkredite von insgesamt 827,9 Millionen Franken zusanunenzulegen. Das Militardeparteraent wird erinachtigt, im Eahmen dieses Betrages did zur ungestorton Weiterfuhrung der MirageBesohaffung unbedingt erforderlichen Verpflichtungen einzugehen. Das 31ilitardepartement wird beauftragt, dem Bundesrat ein Zusatzkreditbegehren zuhanden der Bundesversammlung so reohtzeitig vorzulegen, dass es gleichzeilig wie die fur die erste Halfte 1963 geplante Voilage izber die Binsatzfuhrung behandelt werden kann.

Der Vorsteher des ililitiirdepartements wird eingeladcn, die Militarkonimissionen bci nachster Gelegcnheit uber den Stand der Beschaffung und die Kreditfrage zn oricntieren.

Die AGP unterbreitet dem Generalstabschef ihren sohriftlichen*Bericb.t über die Evaluation der Elektronik fur das Flugzeug Mirage III S. Die AGF beantragt, das Taran-Systera zu beschaffen und die erforderlichen Anderungen und Brganzungen an der Zelle dorchzufuhren.

Dor Vorsteher des Militardepartements orientiert die Militarkommissionen und auf ilir Begehren auch die Finanzkommissionen des National- und Standerates.

Oberstbrigadier von Wattenwyl scheidet als Chef der KTA a us.

Ing. Zellwegor uberniinmt interimistisch die Leitung dor KTA.

Auf eine Kleinc Anfrage Huber vom 22.Marz 1962, die sich auf die Anderungcn und die in der Beschaffung eingetretonen Terzogerungen bezieht, antworl et der Bundesrat ausweichend; die Bundosversammlung soil orientiert werdon, sobald die Unterlagen vorliegen, die eino abschliessende Beurteilung gestatton.

Die KTA ubernimmt von Dassault die Maquette des Mirage III S und bereinigt dessen technische Definition.

Oberstdivisionar Kuenzy ubernimmt die Leitung der KTA.

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8. Juli 1963

4. September 1963 Herbst 1963 12.Februar 1964

28. Februar 1964

25. März 1964 S.April 1964 17. April 1964 24. April 1964

21. Mai 1964

10. Juni 1964

Die Landesverteidigungskommission erfährt bei der Behandlung des langfristigen Finanzplanes, dass für die Mirage-Beschaffung mit Mehrkosten von mindestens 200 Millionen Franken zu rechnen ist.

Der Chef der KTA erwähnt in einem Bericht an den Generalstabschef «ganz beträchtliche, zurzeit noch nicht numerisch zu beurteilende Mehrkosten».

Die KTA übernimmt von Dassault die Maquette des Mirage III ES. (Die Bereinigung der technischen Definition verzögert sich noch bis in den Februar 1964.)

Das Militärdepartement berichtet dem Bundesrat über Mehrkosten von 355,9 Millionen Franken und einen zusätzlichen Kreditbedarf von 220,4 Millionen Franken für die Teuerung.

Der Bundesrat beauftragt das Mihtärdepartement, die finanziellen und kredittechnischen Probleme mit dem Finanz- und Zolldepartement zu prüfen und einen Botschaftsentwurf zuhanden dor Bundesversammlung vorzulegen. Die Behandlung der Botschaft -wird in beiden Eäten für die Junisession in Aussicht genommen.

Das Militärdepartement unterbreitet den Botschaftsentwurf.

In seinem Mitbericht verzichtet das Finanz- und Zondepartement auf Ändörungs- oder Ablehnungsanträge.

Der Bundosrat verlangt vom Militärdepartement Änderungen am BotschaftsentWTirf.

Der Bundesrat stimmt der Botschaft und dem Beschlussesentwurf zuhanden der Bundesversammlung zu (BEI 1964 I 901). Das Kreditbegehren lautet auf 356 Millionen Franken für Mehrkosten bei der eigentlichen Flugzeugbeschaffung und 220 Millionen Franken für teuerungsbedingte Mehrkosten.

Die Militärkommission des Nationalrates beantragt mehrheitlich, dem Zusatzkreditbegehren des Bundesrates zuzustimmen, jedoch in bezug auf die teuerungsbedingten Mehrkosten, die der Bundesrat für die gesamte Periode der Beschaffung errechnet hatte, lediglich den bis Ende 1964 auflaufenden Betrag einzusetzen. Die Hälfte aller Kredite soll bis zum Vorliegen eines ergänzenden Berichts der Militärkommissionen gesperrt werden.

Der Nationalrat beschliesst, die Beratung über den Zusatzkredit auszusetzen und einer* Spezialkommission die Abklärung aller Vorgänge zu übertragen.

283 17. Juni 1964 17./18. Juni 1964 19. Juni 1964 1. September 1964

Der Nationalrat ernennt diese Kommission.

Der Ständerat erteilt der erweiterten Militärkommission den gleichen Auftrag.

Die beiden Kommissionen beschliessen, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.

Die Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates heissen den vorliegenden Bericht an die Eidgenössischen Bäte in getrennten Abstimmungen ohne Gegenstimme gut.

2. Kapitel

Der Ablauf der Mirage-Beschaffung unter Einbezug der Verantwortlichkeiten Vorbemerkungen Die folgende Darstellung hält sich nach Möglichkeit an den chronologischen Ablauf der Ereignisse1). Die einzelnen Phasen dieses Ablaufes sind weitgehend identisch mit den Tatbeständen und Problemkreisen, die abgeklärt wurden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen. Die Untersuchung richtete sich ja nicht - wie ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungs- oder Voruntersuchungeverf ahren - gegen bestimmte Personen ; vielmehr ging es darum, die Verantwortlichkeiten in den einzelnen Sachgebieten festzustellen.

Abzuklären war, - welche Behörden oder Personen (Behördemitglieder, Beamte, andere Bedienstete und Private) bei der Vorbereitung und Durchführung des MirageGeschäftes, also vor und nach dem Beschaffungsbeschluss vom 21. Juni 1961, massgebend beteiligt waren ; - ob ihnen ein grundsätzlicher Vorwurf im Sinne rechtswidrigen oder unzweckmässigen Vorgehens, nicht sachgerechten Entscheidens oder Ausserachtlassens wesentlicher Gesichtspunkte gemacht werden kann.

* Es sind zwei Gruppen handelnder Behörden oder Personen zu unterscheiden : - Solche mit formellen Kompetenzen auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsinterner Vorschriften, die kraft ihrer Stellung Verantwortlichkeit tragen; - solche, die als vorbereitende oder ausführende Stellen bei Vorkehren und Entscheiden der ersten Gruppe mitbeteiligt waren.

Dementsprechend besteht eine formelle und eine materielle Verantwortlichkeit.

l ) Vgl. dazu die Übersicht «Die wichtigsten Daten der Mirage-Angelegenheit» (S. 278 dieses Berichtes).

284 Nach Sachgruppen gegliedert sind folgende Verantwortlichkeitsbereiche zu unterscheiden: - die Einsetzung der AGF und dio Auftragserteilung an sie; - die Aufstellung der Pflichtenhefte für Jagdbomber und Aufklärer; - die Berechnung der Kosten im Eahmen des Evaluationsverfahrens sowie die Berechnung der Kosten dos Lizenzbaues und der hiefur nötigen Investitionen ; - die Eedaktion der Botschaft 1961 ; - die Überwachung der Ausführung und der Kostenentwicklung; - das Abweichen vom Auftrag ; - die Zusammenlegung der Kredite ; - die Vorbereitung des Nachtragskreditbegehrens (Botschaft 1964).

Bei allen Sachgruppen war zu prüfen, ob die handelnden Behörden oder Personen, abgesehen vonihren eigenen Entschlüssen, bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Mitarbeiter und Untergebenen sorgfältig verfahren sind.

Im Sinne dieser Vorbemerkungen sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen. Sofern eine an der Abwicklung des Mirage-Geschäftes mitwirkende Behörde, eines ihrer Mitglieder, ein Beamter, ein anderer Bediensteter oder ein Privater für verantwortlich erklärt wird, soll damit ein Verhalten gerügt werden, das der betreffenden Behörde oder Person zum Vorwurf zu machen ist. Ein strafrechtlich zu verfolgendes Verhalten ist von der Arbeitsgemeinschaft nicht festgestellt worden. Ob im einzelnen Fall disziplinarrechtliche oder andere dicnstrechUiche Massnahmen in Betracht kommen, wird auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung der Bundesrat zu beurteilen haben.

I. Die Bestellung der AGF; die fehlenden Pflichtenhefte

Seit 1943 wurde das Militärdepartement in Fragen der Flugzeugbeschaffung von der Kommission für militärische Flugzcugbeschaffung (KMF) beraten. Es gehörten ihr, unter dem Vorsitz von Professor Dr. J.Ackeret von der ETH, neben den sachlich zuständigen Chefbeamten des Bundes vor allem Vertreter der Wissenschaft und der Wirtschaft an. Das Verhältnis zwischen dem Militärdepartement, besonders der Generalstabsabteilung einerseits und der KMP anderseits wurde m der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre zusehends kuhler, was dazu führte, dass die Kommission in ihrem Tätigkeitsbereich immer mehr eingeengt wurde (Prof. Ackeret, Prot. II/A/4, S-37/38). Als das Militärdeparteraent entgegen dem Antrag der KMF auf die Beschaffung des P-16 verzichtete, erklärte der Präsident der KMF den Eücktritt.

Durch Verfugung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 10. August 1958 betreffend die Beschaffung von Militärflugzeugen wurde alsdann dem Generalstabschef die Leitung der Vorarbeiten für die Beschaffung von Militärflugzeugen übertragen. Es wurde ihm eine Arbeitsgruppe «als Organ für Fragen der militärischen .Flugzeugbeschaffung» (AGF) beigegeben; damit war die formelle Auflösung der KMF verbunden. Die AGF wurde vom Vorsteher des Militärdepartements am 21. August 1958 ernannt. Durch die Weisungen des General-

285 Stabschefs vom 12. August 1958 wurde die AGF innerhalb der Generalstabsabteilung dem Unterstabschef Front, Oberstdivisionär Burckhardt, unterstellt. Die AGF wurde als «Koordinationsstelle zwischen Kriegstechnischer Abteilung und Abteilung Flugwesen und Fliegerabwehr» bezeichnet. In Artikel 3 der Weisungen heisst es, die Wahl des zu beschaffenden Flugzeugmodells erfolge «auf Grund eines vom Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen gemäss den Beschlüssen der Landesverteidigungskomraission erstellten militärischen Pflichtenheftes, welches den Einsatzzweck, die geforderte Flugleistung, die verlangte Kampfkraft, die Anforderungen an Start- und Landemöglichkeiten, Unterhalt usw. sowie den Einführungstermin bei der Truppe festlegt». Die AGF habe auf Grund dieses militärischen Pflichtenheftes entsprechende Flugzeugtypen zu Buchen (Art.4).

Im Gegensatz zu diesen Anordnungen des Generalstabschefs schrieb Artikel 2 der damals geltenden Verfügung des Militärdepartements vom 10.März 1954 betreffend die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial für Entwicklungen generell vor, dass der Generalstabschef ein taktisches, die KTA ein technisches Pflichtenhoft zu erlassen habe (Art. 2).

1. Die uwMare Stellung der AGF Die Einsetzung der AGF war, wie der Generalstabschef vor der Arbeitsgemeinschaft selber bemerkte (Prot. 1/3, S.11), nicht normal. Obschon formell dem Unterstabschef Front unterstellt, war sie in Wirklichkeit weitgehend autonom. Nach Aussage des Generalstabschefs wurden die Angaben der AGF in der Generalstabsabteilung nicht überprüft (Prot. 1/3, S. 16), Die AGF erhielt dank dieser Selbständigkeit ein, Gewicht, das sie faktisch zum entscheidenden Organ machte. Das Ergebnis ihrer Arbeit war für die Typenwahl in fast jeder Hinsicht bestimmend.

2, Die Zusammensetzung der AGF Es gehörten der AGF als Vertreter der Generalstabsabtoilung Oberst Keller (Vorsitzender), als Vertreter der Abteilung Flugwesen und Fliegerabwehr Oberst Bloetzer und von der KTA Ing. Greinacher an. Diese personelle Zusammensetzung war insoweit problematisch, als die AGF keine Fachleute aus Industrie und Wissenschaft umfasste, obschon sie die frühere Kommission für militärische Fhigzeugbeschaffung ersetzte, in der solche Persönlichkeiten massgebend beteiligt gewesen waren. Die AGF war zwar durch Artikel 4 der Weisungen
des Genoralstabschefs vom 12.August 1958 ausdrücklich ermächtigt worden, Experten aus Industrie und Wissenschaft beizuziehen. Das geschah indessen nie, weil die AGF hiefür kein Bedürfnis empfand (Keller, Prot.II/A/3, S.17).

Die Zusammensetzung war auch insofern ungeschickt, als sie von Anfang an zu Spannungen mit der KTA führen musste. Bin vom Chef der KTA für die Mitgliedschaft in der AGF vorgeschlagener Mitarbeiter, der von früheren Flugzeugboschaffungen her Erfahrung besass, wurde nicht berücksichtigt.

286 Der Vorsitzende der AGF hatte als Mitglied der KMF und Chef der Materialsektion der Generalstabsabteilung zwar Einblick in das Flugwesen und die Flugzeugbcschaffung erhalten, aber keine eigenen Erfahrungen erworben. In der Folge hat er die Tätigkeit der ACF, jedenfalls in bezug auf die Kostenfrage, schlecht koordiniert ; dem Protokoll der AGF vom 8. Oktober 1961 ist zu entnehmen, dass sogar von der Firma Dassault erklärt wurde, es sei unbedingt notwendig, auf Schweizerseite eine sachlich kompetente Koordinationsstelle zu schaffen.

Die Verantwortung für die Zusammensetzung der AG-F trägt der Vorsteher des Militärdepartements. Materiell ist auch der Generalstabschef verantwortlich, der den Vorschlag für die Wahl unterbreitete.

3. Das Fehlen der Pflwhtenhefte Unter diesen wenig günstigen personellen Voraussetzungen wäre den taktischen und technischen Pflichtenheften, welche dor AGF klare Eiohtlinien für ihre Arbeit gegeben hätten, besondere Bedeutung zugekommen. Pflichtenhofte im eigentlichen Sinne bestanden indessen nicht. Erst am 25, Juni 19G2 orliess der Generalstabschef ein taktisches Pflichtenheft für das Aufklärungsflugzeug Mirage III ES. Ein Pflichtenheft im Sinne des Artikels 2 der Verfugung des Militardepartements vom lO.März 1954 oder des Artikels 3 der Weisungen des Generalstabschefs vom 12. August 1958 für dio Wahl des zu beschaffenden Flugzeuges wurde nie aufgestellt. Man betrachtete ein 7-Punkte-Programm, das aus den Beratungen der Landesverteidigungskommission vom 80. Juni/l. Juli 1958 hervorgegangen war (und übrigens in Widerspruch zu der vom Bundesrat genehmigten, formell heute noch gültigen «Truppenführung», Ziff. 148, stand) als Pflichtenheft. Dieses 7-Punkte-Programm wurde an der ersten Sitzung der AGF vom 20. August 1958 einlässlich interpretiert, was dio Selbständigkeit dieses Gremiums beleuchtet. Auf Grund dieser Interpretation derEichtlinienderLandesverteidigungskommission gab sich die AGF ein sogenanntes «militärisches Pflichtenheft». Bezeichnenderweise sind die erwähnten Eichtlinien der Landesverteidigungskoromission in anderen Formulierungen wiedergegeben als im Protokoll der ersten Sitzung der AGF; die wichtigsten Verwendungszwecke des Flugzeugs sind nicht gleich umschrieben. Die Meinung des Generalstabschefs (Prot.I/3, SJG), dass «inhaltlich das militärische
Pflichtenheft von Anfang an genau bekannt» gewesen sei, ist daher nicht richtig. Es bestanden vielleicht allgemeine Vorstellungen über den Mehrzweckcharakter des zu suchenden Flugzeuges, nicht aber über die Anforderungen, wie sie in Artikel 3 der Weisungen des Generalstabschefs deutlich umschrieben worden waren (Einsatzzweek, Flugleistung, Kampfkraft, Anforderungen an Start-und Landemöglichkeiten, Unterhalt usw.).

Ausdruck dieser Unklarheit ist u.a. das Organisationsschema der Flugzeugerprobung der AGF vom S.März 1960, wo der taktisch-operativen Gruppe unter Oberst Bloetzer in der ersten Phase das Aufstellen des militärischen Pflichtenhoftes inkl. Konfigurationen und Spezifikationen als Aufgabe zugewiesen wurde.

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Die AGF ging also selbst davon aus, dass ihr kein Pflichtenhof t vorgelegen habe.

Der Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwebrtruppen bestätigte vor der Arbeitsgemeinschaft (Prot.I/8, S. 34), die AGF habe das Pflichtenheft auf Grund der Konzeption der Landesverteidigungskommission selber gestaltet. Laut Generalstabscbef hätte das Pflichtenbeft von der Abteilung Flugwesen und Fliegerabwehr erstellt werden sollen; «wegen der grossen Zeitnot wurde jedoch darauf verzichtet» (Prot.I/8, S. 16). Aber auch die AGF stellte nie ein wirkliches Pflichtenheft auf. Dies geht aus ihrem Schlussbericht vom Oktober 1959 hervor, wo es hoisst (8,6): «Aus diesen Bichtlinien (der Landesverteidigungskommission) hätte nun zuerst ein militärisches Pflichtenheft erstellt werden sollen. Dies war aber nicht möglich, weil einerseits die Zeit hiefür nicht zur Verfügung stand und anderseits die technischen Grundlagen der erhältlichen Flugzeuge nicht genügend eingehend bekannt waren. Die Bichtlinion der Landesverteidigungskommission genügten aber, um auch ohne ein vorher aufgestelltes und genehmigtes Pflichtenheft die Arbeit zu beginnen, durchzuführen und zu einem Antrag zu gelangen.» Das Fehlen eines Pflichtenheftes hat - entgegen der Auffassung der AGF zu vielen Unklarheiten Anlass gegeben. Es bestand über einen so grundlegenden Begriff wie Polyvalenz boi den hauptsächlich beteiligten Militärs keine «unité de doctrine», übiigons heute noch, nicht.

Formell verantwortlich, für das Fehlen der vorgeschriebenen Pflichtenhefte sind der Generalstabschef und der Waffenehof der Flieger- und Fliegerab'wehrtruppen, materiell auch die Mitglieder der AGF, die zumindest die von ihnen entwickelten Grundsätze rechtzeitig den vorgesetzten bzW. fachlich zuständigen Stellen (Untergruppe Front und Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr) hätten vorlegen und formell genehmigen lassen sollen.

4. Das Pflichtenheft für die Elektronik Eine gleiche Unklarheit herrschte in bezug auf das Pflichtenheft für die Elektronik. Weil nie ein eigentliches Pflichtenheft für das zu beschaffende Flugzeug erstellt wurde, in welchem u. a. das Waffensystem einigermassen genau umschrieben gewesen wäre (Prot.I/8, S. 16), wurde die Bedeutung der Elektronik für die Modellwahl verkannt. Der Generalstabschef hat das nachträglich ebenfalls festgestellt (Prot. 1/8, S. 6,
8). Die AGF gab sich praktisch selber ein Pflichtenheft für die Elektronik. Formell wurde es am T.Oktober 1961 vom Waffencbef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen erlassen. In diesem späten Zeitpunkt - der Entscheid zugunsten Taran stand in der AGF bereits fest; schon wenige Tage später, am 11 ./12. Oktober, fand die Evaluationssitzung statt und am 20. Oktober gab der Vorsteher des Militärdepartements seine Zustimmung zur Wahl von Taran - bildete das Pflicbtenheft nur noch eine Formalität. Es erfüllte offensichtlich bloss die Funktion, die Wahl des Taran zu rechtfertigen. In einem Bericht vom 25. Juli 1964 der Herren Oberstdivisionär Primault, Oberstbrigadier Bloetzer

288 und Oberst Ettinger heisst es bezeichnenderweise, das Pflichtenheft sei « bezüglich Bord-Badar dem Taran angelehnt»!

Die Verantwortung liegt beim Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der das Pflichtenheft früher hätte erlassen müssen.

5. Die Zuständigkeit für die Kostenberechnung Trotz ihrer umfassenden Kompetenzen wurde die AGF nicht auch unmittelbar mit der Kostenberechnung beauftragt. Nach Artikel 7 der Weisungen des Generalstabschefs vom 12, August 1958 hatte die KTA «zu Händen der AGF» abzuklären: «Frage der Termine, Möglichkeit der Lizenzfabrikation, Beschaffungskosten für Kauf und Fabrikation». Laut Schlussbericht der AGP (S.5) zog diese für die Bearbeitung dieser Fragen, also auch der Kostenprobleme, «fallweise von der KTA» einzelne Herren bei. Es wurde somit nie ein bestimmter Mitarbeiter der KTA mit einer umfassenden Kostenberechnung beauftragt.

Die vom Generalstabschef durch Artikel 7 seiner Weisungen vom 12. August 1958 getroffene Regelung war insofern verhängnisvoll, als je nach Auslegung der erwähnten Bestimmung weder die KTA noch die AGF sich vollumfänglich für die Kostenberechnung verantwortlich fühlte.

Ausdruck der im Schosse der AGF herrschenden Unklarheit ist u.a. die Bemerkung Bloetzers im Zusammenhang mit der Erprobung Northtrop (Brot. AGF vom 8. März 1960), die technische und die finanzielle Seite sei gemass Auftrag des Generalstabschefs durch die Abteilung fur Flugwesen und Fliegerabwehr zu bearbeiten. Auch das Organisationsschema der Flugzeugorprobung vom S.März 1960 zeugt von der Unsicherheit; der KTA wurden die in der Weisung des Generalstabschefs vom 12,August 1958 genannten Aufgaben zugeteilt (Termine, Lizenzfragen, Kosten), ohne dass die KTA aber als feste Gruppe innerhalb der AGI? (wie die technische und die taktisch-operative Gruppe) behandelt worden wäre. Direktor Buri von dem der KTA unterstellten Flugzeugwerk Emmen, der später hauptsächlich die Kostenfragen bearbeitete, figuriert im Organisationsschema als Chef der technischen Gruppe, im Schlussbericht der AGF als Chef der Eiprobungscquipe mit einem ganz anderen Aufgabenkreis. Der Generalstabschef selber war bei der Befragung durch die Arbeitsgemeinschaft der Meinung, die ACP sei für die Kostenberechnung verantwortlich gewesen (Prot.II/C/3, S.4); « die AGF musste die Zahlen geben und nicht die
KTA ; ich hielt mich stets an die AGP, sie war für mich kompetent» (Prot.ll/G/4, S.21). Diese formale Betrachtungsweise des Generalstabschefs tragt jedoch den tatsachlichen Verhaltnissen nicht genügend Becbnung. Der jetzige Chef der KTA cnarakterisieit sie richtig so (Prot.I/4, S. 19): «Die Beschaffung der rechnerischen Unterlagen war nicht einer bestimmten Person übertragen; jeder trug etwas dazu bei, niemand koordinierte. » Der Vorsitzende der AGF selbst verneint die Verantwortlichkeit der AGF für die Kostenberechnung (Prot.II/B/4, S.8).

Die Verantwortung für die folgenschwere Anordnung liegt beim Generalstabschef.

289 U, Die Kostenberechnung Die Berechnung der Kosten im Eahmen des Evaluationsverfahrens und der Vorbereitung der Botschaft 1961 wie bei den späteren Änderungen und im Gefolge der Elektronikwahl wurde grob vernachlässigt, Hauptursache hiefür bildete die unzweckmässige Organisation der Kostenermittlung, Aber selbst im Eahmen dieser unzweckmässigen Organisation wurde fehlerhaft verfahren.

1. Das kaufmännische System der KTA Die KTA war zujener Zeitin bezugauf den kommerziellen Dienst ungenügend organisiert. Dass der damalige Chef der KTA - von Wattenwyl - Verbesserungsvorschläge, wie sie 1961 und offenbar auch schon früher von seinem späteren kaufmännischen Direktor Hauser unterbreitet worden waren, ablehnte, war falsch und wirkte sich für die Kostenberechnung erschwerend aus. Immerhin ging es von Wattenwyl bei seiner negativen Haltung um eine prinzipielle Frage. Er konnte sich auf die Erfahrungen mit dem bisherigen System bei der Beschaffung früherer Flugzeugtypen berufen. Wäre übrigens die KTA in der AGF zu vollen Eechten zu Worte und zur Geltung gekommen, so hätte wohl auch die damalige Ordnung bessere Eesultate gezeigt.

2. Die von der AGF ermittelten Kosten Die Kostenberechnung im Schlussbericht der AGF vom Oktober 1959 beruhte zur Hauptsache auf Angaben von Direktor Buri, dem von ungefähr die Funktion eines Industrieberaters zugefallen war (Prot.H/C/3, S.29). Buri berechnete im besonderen die Kosten der Zelle, Ing.Lüthi und Ing. Heiz (beide KTA) diejenigen der Elektronik (Prot.II/C/3, S.28), Ing. Koenig (KTA) diejenigen des Triebwerkes (Prot.II/C/4, S.6). Die Protokolle der AGP geben über die Methode der Berechnungen nur ungenau Aufschluss ; Buri stützte sich zur Hauptsache auf Angaben der in Aussicht genommenen Lieferfirmen (Prot. II/B/4, S.88). Im Schlussbericht werden die Zahlen als Eichtwerte bezeichnet, was der Mitbericht der KTA vom 27. November 1959 bestätigt. Dieser Mitbericht enthält zahlreiche Vorbehalte ; er gibt auch der Meinung Ausdruck, für unvorhergesehenes seien 5-10 Prozent der Gesamtkosten nötig, was gegen 100 Millionen Franken ausgemacht hätte.

Die Berechnungen im Schlussbericht waren in mancher Hinsicht fragwürdig.

Richtpreise konnten notwendigerweise nicht zu zuverlässigen Angaben führen.

Die schon damals in Aussicht genommenen Änderungen waren nicht oder zu wenig
genau berücksichtigt. Über die Elektronikkosten war überhaupt nichts Zuverlässiges bekannt.

Es lässt sich heute nicht mehr feststellen, inwiefern die Berechnungen gemäss Schlussbericht der AGF falsch waren. Es steht lediglich fest, dass die Grundlagen keinesfalls so zuverlässig waren, wie die Botschaft 1961 selbst in der Folge glauben liess, dass die Berechnungen und Kostenzusammenstellungen Lücken, vorab für die Elektronik, aufwiesen und dass für die damals schon in Aussicht genomBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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menon Änderungen keine Eoserven vorhanden waren. Immerhin war die Kostonzusammenstelrang im Schlussbericht der AGP quantitativ und nach Kostenpositionen wesentlich zutreffender und vollständiger al& diejenige der Botschaft 1961. Allein schon der Umstand, dass Buri durchwegs auf der Basis Mirage III C rechnete, gewährleistete eine gewisse Genauigkeit. Die Zusammenstellung im Schlussbericht der AGP wies für den Mirage im Lizenzbau 1077,56 Millionen Franken, im Ankauf 1080,45 Millionen Franken aus.

3. Die Kürzungen Der Gesamtbetrag von rund 1077 Millionen Franken im Schlussbericht der AGFwurdoinderFolge - Ende 1959 - auf Grund der Beratungen im Schosse der Landeverteidigungskommission von der AGF auf 947 Millionen Franken verringert, indem u.a. der Posten Ersatzteile um 71 Millionen Franken und der Posten Wechselsatze um 12 Millionen Franken gekürzt wurden. Dieses Vorgehen war anfechtbar (vgl. Stellungnahme Direktor Gerber, Prot.II/B/2, S.27); auch dio Kürzung der Nebenkosten für Kriegseinsalz und Friedensbetricb, die spater ganzlich gestrichen wurden, erfolgte ohne hinreichende Begründung. Im allgemeinen wurden bei diesen Positionen schematische Kurzungen um einen Drittel vorgenommen. Am 14. Januar 1961 beschlos& die AGF, veranlasst durch die Landesverteidignngskommission und die Sektion für militärische Bauten der Generahta bsabteilung (Prot.II/C/1, S. 10), die Herausnahme der Kosten für die restlichen Bauten im Ausmasse von 175 Millionen Franken. In gleicher Weise wurden dio bodenscitigen Kosten fur Kurzstart und Kurzlandung (STOL = Short Taking off and Landing) m der Hohe von 36 Millionen Franken behandelt.

Insoweit die Kurzungen in der Meinung erfolgten, die in Frage stehenden Positionen seien m andere Eustungsbotsohaften, namentlich solche für militärische Bauten, zu verweisen, lässt sich dagegen nichts einwenden; der Zusammenhang mit der Mirage-Boschaffung hatte aber in der Botschaft 1961 deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Streichung der STOLKosten war sachlich nicht gercchtferiigt, nachdem die Flugzeugzelle für die entsprechenden Vorrichtungen umgebaut werden sollte.

Die Verantwortung liegt weniger bei der Landesverteidigungskommission, die nur allgemeine Hinweise gegeben hatte, als bei der AGF und beim Waff enchof der Flieger- und Fliegerabwchrtruppen, die in Kenntnis der
Sachlage die Kürzungen vornahmen. (Vgl. Keller, Prot.II/.B/4, S,8: «Diese Kürzungen wurden nach der Diskussion in der Landesverteidigungskommission von der AGF und vom Waffcnchef veranlasst.») 4. Die Einwendungen der KTÂ Ab Ende 1960 oder Anfang 1961 fand im Zusammenhang mit don von schweizerischer Seite gewünschten Änderungen am Mirage III C allmählich also nicht durch einen formellen Entscheid irgendeiner beteiligten Stolle - der Übeigang zum Modell III E als Basis für die Version III S statt. Dieser Umstand,

291 in Verbindung mit dem grossen zeitlichen Abstand, seitdem die AGF ihren Schlussbericht erstattet hatte (Oktober 1959), hätte eine Überprüfung der Kostenberechnungen nahelegen müssen.

Am 11. Januar 1961 gelangte im Zusammenhang mit der Eedaktion der Botschaft der Chef der KTA an den Vorsteher des Militärdepartements mit dem Vorschlag, es sei die Frage, welche Gesamtkosten in der Vorlage zu berücksichtigen seien, auf der Ebene der Abteilungschefs konferenziell zu behandeln. Das Schreiben berechnete die Kosten in jenem Zeitpunkt (rund ein Jahr nach dein Schlussbericht AGF) - trotz teilweiser Berücksichtigung der von der Landesverteidigungskommission vorgenommenen Kürzungen -- auf 1125 Millionen Franken.

Der heutige Chef der KTA schliesst aus diesem Brief in einer Zuschrift an Direktor Kaech vom 17. März 1964 mit Eecht, es sei innerhalb des Militärdepartements schon zur Zeit der Abfassung der Botschaft 1961 bekannt gewesen, dass die eingestellten Mittel nicht ausreichen wurden. Kaech teilt heute diese Meinung und erklärt (Prot.II/B/4, S.46), die Botschaft 1961 hätte den Bäten nicht vorgelegt werden dürfen, da sie ein falsches Bild der Situation geben musste. Von Wattenwyl betonte bei der Befragung in der Arbeitsgemeinschaft (Prot.II/B/4, S.86), er sei mit den Abstrichen nicht einverstanden gewesen. Er habe den resultierenden Betrag von 947 Millionen Franken mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können.

Daher habe er den ungewöhnlichen Weg beschritten, sich direkt an den Vorsteher des Militärdepartements zu wenden. Er erhielt am 19. Januar 1961 einen Brief Bundesrat Chaudets mit dem Hinweis, nach der bestehenden Organisation für das Mirage-Geschäft sei der Generalstabschef zuständig (Prot.I/4, S.8).

Erst am 10.Mai 1961, also nach Veröffentlichung der Botschaft, nahm der Generalstabschef in einem Brief an von "Wattenwyl zu einzelnen Punkten Stellung, und am 17. Juli 1961 erhielt dieser eine materielle Antwort vom Vorsteher dos Militärdepartements selbst. Dabei wurde u.a. bemerkt, es ginge zu weit, «ohne Kenntnis von verbindlichen Offerten, lediglich aus dem Gefühl heraus, dass die eingesetzten Mittel nicht ausreichen konnten, Mehrkosten von 20 Prozent zu beantragen». Als ob beim Fehlen verbindlicher Offerten irgendwelche Schätzungen, dazu noch an der untersten Grenze, zuverlässiger gewesen
wären! Zudem war ini Schreiben des Chefs der KTA vom 11. Januar 1961 klar dargelegt worden, wieso in jenem Zeitpunkt für viele Positionen keine verbindlichen Offerten beigebracht werden konnten. Dass, wie Direktor Kaech meint (Prot.II/B/4, S.45), die Einwendungen des Chefs der KTA gründlich geprüft worden seien, trifft kaum zu; dass sie kein Gehör fanden, wird von Direktor Kaech bestätigt.

Die Verantwortung für die in der Botschaft 1961 enthaltenen Zahlen liegt primär bei der AGF. Den Vorsteher des Militärdepartements trifft insofern eine Verantwortung, als er durch den Chef der KTA gewarnt worden war. Das hätte ihn veranlassen müssen, die gesamte Kostenlage nochmals überprüfen zu lassen, Der Chef der KT A ist seinerseits mitverantwortlich, weil er die ihm nach Artikel 7 der Weisungen des Generalstabschefs vom 12.August 1958 obliegende Verpflichtung zur Abklärung · der Beschaffungskosten für Kauf und Fabrikation mangelhaft erfüllt hat.

292 5. Die Zahlen m der Botschaft 1961 Das Zahlenmaterial, das nach dieser Vorgeschichte in die Botschaft 1961 Eingang gefunden hat, war notwendigerweise unsicher und unklar, die Kostenpositionen waren unvollständig und unübersichtlich.

Die genaue Analyse der Kostenunterlagen für die Botschaft 1961, insbesondere auch die Protokolle der AGF zu einzelnen Positionen, bestätigen den Bindruck, dass die AGF die Kostenfrage als Nebensache behandelte. Die Protokolle zeigen auch, dass sich innerhalb der AGF niemand für die Kosten verantwortlich fühlte und dass die Einwendungen des Chefs der KT A nicht ernst genommen wurden. In den Protokollen der AGF aus der Zeit der Eedaktion der Botschaft 1961 finden sich die widersprüchlichsten Angaben. So gab der Vorsitzende am 13. Januar 1961 auf Anfrage Direktor Buris bekannt, die im Schlussbericht der AGF (S.819) eingesetzten 778,46 Millionen Franken für die Kosten des Flugzeuges (ohne Munition usw.) seien auf 690,1 Millionen Franken herabgesetzt worden, ohne dass die Gründe und die Urheber dieser Anordnung genannt werden. Von einem Teilentwurf der KTA zum Kapitel Finanzbedarf der Botschaft 1961 heisst es im gleichen Protokoll: «Ohne eingetragene Zahlen»! Die Schlusszahl von 871 Millionen Franken findet sich erstmals in einer Aktennotiz des Chefs der KTA vom 6. März 1961 ; der Vorsitzende der AGF gab die neue Kostenzusammenstellung, die in der Botschaft zu verwenden war, telephonisch dem Chef der KTA bekannt.

Am 28. Februar 1961 hatte der Chef der KTA dem Vorsitzenden der AGF eine weitere aufschlussreiche Berechnung - auf der Indexbasis zweites Semester 1961 übermittelt, wobei nochmals eindrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Aufwendungen für die Kurzstart- und Kurzlande-Vorrichtungen und für zahlreiche weitere Positionen nicht enthalten seien. Eine Auseinandersetzung mit diesem Schreiben findet sich in den Protokollen der AGF nicht. In einem Brief vom 23.Mai 1961 machte die KTA den Generalstabschef auf elf ungeklärte Punkte von grosser Bedeutung aufmerksam und verlangte Auskunft bis zum Juli 1961, da sonst Mehrkosten entstehen würden. Das Antwortschreiben des Generalstabschefs vom 11. Juli 1961 ist diesbezüglich nicht substanziell.

Tm Protokoll der AGF vom 24. Januar 1961 ist ein Hinweis des Vorsitzenden enthalten, es sei im Einvernehmen mit dem Finanzdienst
der Direktion der Militärverwaltung (Schneider) ein Betrag von 20 Millionen Franken für Unvorhergesehenes einzusetzen, um die Teuerung in den ersten Jahren nach 1961 aufzufangen. Der Hinweis wurde in der Sitzung vom 81. Januar 1961 dahin präzisiert, die Summe sei gemäas Weisung der Direktion der Militärverwaltung verdeckt auf die verschiedenen Kostenpositionen der Botschaft zu verteilen und nicht am Schluss in einem Betrag aufzuführen, was dann auch geschah.

Die Kosten für die Elektronik wurden offensichtlich ganz summarisch berechnet, wobei Offerten und Schätzungen, wie auch bei anderen Positionen, bedenkenlos zusammengerechnet wurden. In der Botschaft 1961 figurieren Zahlen für die Elektronik, die auf Eichtpreisen und Schätzungen der AGF für das

298 englische Modell Airpass aus einer Option von 1960 basieren (Lüthi, Prot.II/C/4, S.7; Keller, Prot. II/C/1, S.9), das nachher gar nicht gewählt wurde. Dabei unterblieb in der Botschaft jeder erläuternde Hinweis oder Vorbehalt, was ein grobfahrlässiges Verhalten darstellt.

Es bestätigt sich somit/dass die primäre Verantwortung für die in der Botschaft 1961 enthaltenen Zahlen bei der AGF, insbesondere deren Vorsitzenden, liegt. Mitverantwortlich ist die KTA, welche für die Berechnungen auf Grund der Weisungen des Generalstabschefs vom 12. August 1958 zuständig war.

6. Das Erkennen der Mehrkosten bis Ende 1961 Am 8. und 12. Juni 1961 hatte die Firma Dassault auf die Mehrkosten für die schweizerischen Änderungen hingewiesen. Dass in der AGÌ1 nicht schon in jenem Zeitpunkt - d. h. vor und während der parlamentarischen Beratungen Bedenken aufkamen, erklärt Bloetzer damit (Prot. II/C/4,8.5), man habe die Hinweise von Dassault als « Verkauf sargumen te» zugunsten der französischen Version (mit der französischen Elektronik) nicht ernst genommen. Zudem wurden die Mehrkosten bloss auf 12 bis 13 Millionen Franken geschätzt, die nach Auffassung der AGF mit den 20 Millionen Franken für Unvorhergesehenes (die an sich für die Teuerung bestimmt waren) gedeckt werden sollten (Keller, Prot.

II/B/4, 8.4).

Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dieser nachträglichen Deutung nicht anschliessen. Die erste Notiz wurde von der Firma Dassault einer schweizerischen Delegation, die vom 5. bis 9. Juni 1961 in Paris mit ihr verhandelte, überreicht.

Es ist unverständlich, dass die Beteiligten sich über den Inhalt der Mitteilung von Dassault nicht im klaren gewesen sein wollen. In Wirklichkeit mussten sie sich bereits in diesem Zeitpunkt Eechenschaft gebon, dass die 12 bis 18 Millionen Franken, die Dassault im Hinblick auf die Änderungswünsehe allein für seine eigenen Aufwendungen verlangte, im gesamten weit überschritten wurden.

Unbedingt hätte erkannt werden müssen, dass sich die Änderungen auch auf die Kosten der Lizenzfabrikation auswirken werden (Hauser, Prot. II/B/4, S.32).

Die Mehrkosten durch die sich abzeichnende Taran-Wahl wurden in der KTA Mitte Juli 1961 auf 43 bis 48 Millionen Franken errechnet (Hauser, Prot. II/B/4, S.32). Am 24. Juli 1961 erreichten die Schätzungen der KTA bereits den Betrag von 85 Millionen
Franken. Im Hinblick auf die am 81. Juli 1961 ablaufende Optionsfrist ermächtigte der über Mehrkosten orientierte Vorsteher des Militärdepartements den Chef der KTA, die Verträge mit Dassault zu unterzeichnen. In einer besondern Klausel blieb die Möglichkeit der endgültigen Wahl des elektronischen Systems vorbehalten. Die Unterzeichnung der Verträge erfolgte am 25. Juli 1961 in Bern.

Ursprünglich hatte sich Bundesrat Chaudet vorgenommen, zunächst den Bundesrat von der beträchtlichen Kostenüberschreitung in Kenntnis zu setzen ; er verzichtete dann aber auf diesen Schritt. Bei Nichtunterzeichnung innert der

294 vereinbarten Frist hätte mit neuen Preisbedingungen der Firma Dassault gerechnet werden müssen, weshalb namentlich auch die Generalstabsabteilung auf den Vertragsabschluss drängte (Burckhardt, Prot, II/0/4, S.45). Der UnterStabschef Front vertrat damals den abwesenden Generalstabschef.

Die Verantwortung für dio Vertragsunterzeichnung fällt auf den Vorsteher des Militardepartements, Trotz dor bokannton Mehrkosten entschied sich der Vorsteher des Militärdepartementg am 20. Oktober 1961 an einer Konferenz mit den zuständigen Sachbearbeitern für das Elektroniksystem Taran. Am 15. November 1961 waren die von der KTA errechneten Mehrkosten bereits auf 95,3 Millionen Franken angestiegen; überdies machte die KTA auf die Möglichkeit weiterer Kostenerhöhungen aufmerksam (Schreiben der KTA an den Generalstabschef vom 15. November 1961 mit Beilage «Entwurf Nr,2 eines Berichtes an den Chef des Eidgenössischen Militärdepartements über die Mehrkosten der Mirage-Besehaffung»; Hauser, Prot. II/B/1, S. 10). Das Militärdepartement wies in seinem Zwischenbericht über die Mirage-Beschaffung vom 20, Dezember 1961 auf diese Situation hin. Trotzdem billigte der Bundesrat die Taran-Wahl am 26. Dezember 1961.

Dabei hatte der Bundesrat durch die Verordnung vom 29. Juni 1945 über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung (BS 6,24) alle Dienststellen dafür verantwortlich erklärt, «dass die Kredite nicht überschritten werden und dass ihre Verwendung zweckmässig und möglichst sparsam erfolgt» (Art.5).

Die Verantwortung für die mit der Taran-Wahl verbundene Kreditüberschreitung trifft den Bundesrat. Die beträchtlichen Mehrkosten hätten ihn veranlassen müssen, eine sorgfältige Überprüfung der ganzen Angelegenheit anzuordnen.

7. Die Berechnung der Kosten der Lizenzfabrikation Besonders nachlässig wurden die Kosten der Lizenzfabrikation ermittelt.

Im Schlussbericht der AGF fehlen darüber ernsthafte Angaben. Es scheint, dass die Lizenzfabrikation als solche von Anfang an bejaht wurde (wohl auch auf Grund des Berichtes einer vom Militärdepartement eingesetzten ad hoc-Komrnission vom 31. August 1959). Offenbar wurden zu keiner Zeit genaue Erhebungen über die Mehrkosten der Lizenzfabrikation angestellt. Man nahm zudem als selbstverständlich an, es werde später zu einer zweiten Serie von 100
MirageFhigzeugen kommen, weshalb der Schlussbericht der AGF stets die Zahlen für zwei Serien aufführte. Der Satz von 15 bis 20 Prozent Mehrkosten für die Lizenzfabrikation, der in der Botschaft 1961 (S. 814) erwähnt wurde, beruhte auf groben Schätzungen, für die Direktor Buri als Kostenfachmann die Verantwortung ausdrücklich ablehnt (Prot. II/C/3, 8.29).

8. Die schweizerisclierseits gewünschten Änderungen Die Erfassung der Mehrkosten zufolge der Änderungen, die sukzessive von verschiedenen Stellen, hauptsächlich vom Generalstabschef bewilligt wur-

295 den, war lückenhaft. Die Sachbearbeiter, insbesondere aber der Generalstabschef, hielten dieso Änderungen (Stollentauglichkeit, A'erstärkung der Zelle, der Bremsen und des Fahrgestells, Schaffung einer eigenen Aufklörerversion) für geringfügig und glaubten, sie mit den vorgesehenen Krediten bezahlen zu können (Generalstabschef, Prot. 1/3, S. 17).

Direktor Buri erklärt, er sei gegen jede nachtragliche Änderung am Mirage III C gewesen, was sich anhand der Protokolle der AGF teilweise belegen lässt.

Zu erwähnen sind die Protokolle vom 29. Hai 1959 (erhöhte Kosten für den Flugsimulator und Anpassung an die Elektronik), 7. Juli 1959 (Kosten für Kurzstart- und Kurzlande-Verfahren), 7.April 1960 (allgemein über die geplanten Änderungen, wobei das Protokoll wörtlich sagt: «Direktor Buri sieht für die Realisierung der heute vorgeschlagenen Ausführungen ausserordentliche Schwierigkeiten. Es werden gewaltige Anstrengungen notwendig sein, um die noch vorhandenen Lücken zu schlicssen. Änderungen in der elektronischen Ausrüstung, die erst bekannt würden, wenn die Fabrikaiion schon zu einem gewissen Grad angelaufen ist, also ein nachträgliches Einbauen von Leitungen und Geräten nach sich ziehen, bedeuten oinen wesentlichen Mehraufwand in bezug auf die notwendige Arbeitszeit und dadurch auf die Kosten und Termine») und 20. April 1960 (neue Hinweise auf die Kosten der Elektronik). Nach der .Besprechung in Paris über die Integration der Elektronik erneuerte Buri seine Bedenken (Prot.II/A/5, S. 18, 19). Wenn der Generalstabschef erklärt (Prot. 1/3, S. 17) Buri und Greinacher hätten keinen Einspruch erhoben, so sind ihm die botreffenden Stellen in den Protokollen der AGF wohl entgangen.

9, Die Kostenberechnung nach dem Bundesbeschluss vom 21, Juni 1961 War schon bis zur Botschaft 1961 das Kostenwesen vernachlässigt worden, so gilt diese Feststellung auch für die Zeit nachher. Erst als die Maquetten f ur die beiden Versionen (III S und III ES) vorhanden waren und nach der Reorganisation an der Spitze der KTA wurde eine einigermassen zuverlässige Kostonberechnung möglich und ernsthaft an die Hand genommen. Die Unsicherheit dauerte allerdings bis. gegen Ende 1963 weiter.

10. Die Überprüfung durch die Eidgenössische Finanzverwaltung Als vom Mihtardepartemcnt dem Bundesrat die Beschaffung von MirageFlugzeugen
vorgeschlagen und dieser Antrag übungsgemäss dem Finanz- und Zolldepartement zürn Mitbericht überwiesen wurde, hat dio Finanz verwaltung gegen die Kosten opponiert (Not i a vom 3. Juli 1064 an die Arbeitsgemeinschaft).

Das Militärdepartement glaubte jedoch, dieso Einwendungen als «routinomässige» Verlautbarungen des Finanzdepartements betrachten zu dürfen (Prot.

II/C/4, S. 17), da ähnlicho Wendungen schon in Mitberichten des Finanz- und Zolldepartements zu früheren Geschäften enthalten gewesen waren. Die Finanzverwaltung hat zwar wiederholt auf die Problematik der Kostenberechnung hingewiesen, im ganzen aber doch, wie Vizedirektor Bieri (Prot. II/B/2, S. 8) zugibt

296 gewisseBegründungcn allzu gutgläubig hingenommen. Sie hatte die-Überzeugung, dass es um die Anschaffung eines fertigen Flugzeuges gehe (Bieri, Prot.II/B/1, 8.5), und war im übrigen sachlich gar nicht in der Lage, alle Kostenberechnungen, die auf zahlreichen technischen Einzelheiten beruhten, nachzuprüfen.

HI. Die Redaktion der Botschaft 1961 Die Botschaft 1961 erweckte den Eindruck, alle wichtigen Fragen seien abgeklärt ; sie legte in bezug auf die Kosten eine Sicherheit zutage, die nach den damaligen Unterlagen keineswegs begründet war. Die Ergebnisse der Untersuchung bestätigen, dass die Kostenangaben der Botschaft 1961 entweder unzutreffend oder lückenhaft waren.

1. Im Begleitschreiben des Chefs der KTA vom SO.Mai 1962 an die Materialsektion der Generalstabsabteilung im Hinblick auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Huber vom 22. März 1962 wird nachträglich erklärt, man habe sich vom Bestreben leiten lassen, unter der Milliardengrenze zu bleiben und wenn möglich nicht mehr als doppelt soviel zu verlangen als für den P-16 bewilligt worden war.

Die Untersuchung hat diese Vermutung bestätigt. Dass geradezu befohlen worden wäre, die Botschaft sei in einem bestimmten Sinne abzufassen, konnte nicht, nachgewiesen werden. Äusserungen in der Landesverteidigungskommission (Prot.II/B/5, S. 8) und des Vorstehers des Militärdepartements vom S.Mai 1961, in welchen die Milliardengrenze erwähnt wurde, kann nicht diese Bedeutung beigelogt werden; sie dürften sich auf den Plafond der Militärausgaben bezogen haben.

Dass die Botschaft 1961 und der zu ihrer Ergänzung dienende Geheimbericht nach anderer Richtung bewusst tendenziös redigiert wurden, so in bezug auf die Qualitäten des zu beschaffenden Flugzeuges, geht aus dem Protokoll AGF vom 13. Januar 1961 hervor. Es heisst dort, dio Skepsis müsse zerstreut werden, wonach ein Flugzeug, das in erster Linie für den Erdkampf bestimmt sei, nicht auch für Inlerzeption verwendet werden könne und umgekehrt. «Wir müssen darlegen, dass die besseren Eigenschaften des Flugzeuges Draken in niedriger Höhe nicht entscheidend sind.» Aus einem Brief des Chefs der KTA vom 10. Januar 1961 an den Vorsteher des Militärdepartements ist zu schliessen, dass von Wattenwyl und seine Mitarbeiter König und Straessle von der Mitredaktion an der Botschaft geflissentlich ferngehalten
wurden, so besonders beim Kapitel über die Kosten. Die Untersuchung hat zum Eindruck geführt, dio kritischen Bemerkungen imd sonstigen Einwendungen des Chefs der KTA seien nicht erwünscht gewesen.

2. Die Botschaft 1961 ist eine Kollektivarbeit. Für die Arbeitsgemeinschaft war es um so schwieriger abzuklären, durch wen und in welchem Stadium der Vorbereitung gewisse irreführende Behauptungen in den später veröffentlichten Text eingefügt wurden, als die Vorentwürfe für die einzelnen Abschnitte weitgehend fehlen. Jedenfalls konnten sie von den Beteiligten nicht beigebracht werden (was an sich unverständlich ist, weil es sich um Materialien zu einem

297 Bundesbeschluss handelt). Feststellen liess sich, dass der Vorsitzende der AGP und Oberstbrigadier Bloetzer für die geheimen Ergänzungen zur Botschaft verantwortlich sind (Prot.II/A/4, 8.9; II/C/1, S.7), Direktor Buri (lt. Keller, Prot. II/C/1, S.5) für den Kostenteil und der damalige Unterstabschef Front und sein Mitarbeiter Werner für die Gesamtredaktion (Prot.II/C/1, S.7).

Die Arbeitsgemeinschaft bemühte sich vor allem abzuklären, wer die hauptsächlich beanstandeten und sachlich unrichtigen Sätze : - der Mirage III S weise gegenüber dem Modell III C lediglich «einige geringe konstruktive Änderungen» auf (Botschaft 1961, 8.811); - 100 Flugzeuge, fertig ausgerüstet, «einschliesslich Bordelektronik», kosteten 514,9 Millionen Franken (S.822) ; - der Mirage III S sei «eines der schnellsten Hochleistungsflugzeuge, die gegenwärtig in Serie gebaut werden» (S.810), in den Botschaftstext eingefügt hat.

Die Verantwortung für diese Aussagen der Botschaft 1961 liegt primär bei der AGF. Für die Behauptung von den «geringen konstruktiven Änderungen» trägt Koller die volle Verantwortung. Die Abklärung hat ergeben, dass er einen von Greinacher vorgeschlagenen Text, der den Tatsachen eher gerecht geworden wäre, abgelehnt hat. Für die Zusicherung, die Elektronikkosten seien in jedem Fall-das System war damals noch nicht gewählt -in denKosten Inbegriffen, hat die AGF die Verantwortung zu übernehmen. Der Botschaftsentwurf Werners wurde in einer Konferenz unter dem Vorsitz des Generalstabschefs Zeile um Zeile geprüft. In diesem Entwurf waren die Worte «einschliesslich Elektronik» noch nicht enthalten. Sie sind an dieser Eedaktionskonferenz eingefügt worden.

Die Beteuerung, der Mirage III S werde «in Serie» gebaut, findet sich merkwürdigerweise nur im deutschen Text der Botschaft, während er im französischen fehlt. Es konnte nicht abgeklärt werden, wieso diese Wendung, die im Entwurf der Generalstabsabteilung nicht enthalten ist, offenbar im letzten Moment in die deutsche Fassung des Probedruckes eingefügt wurde (Direktor Kaech, Prot.

ÏÏ/B/4, S.44). Werner hält es für wahrscheinlich, dass er selbst diese Ergänzung angebracht hat (Prot.II/C/4, S.45).

Für den Entwurf der Generalstabsabi eilung, der von der AGF überprüft worden war, trägt formell der Generalstabschef die Verantwortung. Es kann ihm nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass er der Auffassung war, diesen Text an die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung weiterleiten zu dürfen.

Letztlich tragen formell der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung, der Vorsteher des Militärdepartements und der Bundesrat als Behörde die Verantwortung für die Botschaft.

IV. Das Abweichen vom Auftrag; die Wahl der Elektronik Vom Beschaffungsbeschluss wurde hauptsächlich nach zwei Eichtungen abgewichen : - durch die Differenzierung in eine Jagdbomber- und eine Aufklärerversion ;

298 - durch die Wahl eines Elektroniksystems, das im Zeitpunkt des Boschaffungsbeschlusses weder bei der AGF noch bei dor Landesverteidigungskommission im Vordergrund gestanden hatte und daher namentlich auch nicht den entsprechenden Kostenschatzungen zugrundeliegen konnte.

1. Die Schaffung einer besonderen Aufklärerversion (Mirage III ES) Dass eine Jagdbomber- und eine Aufklärerversion zu beschaffen seien, war in der Botschaft 1961 mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr hatte der Bundesrat der Bundesversammlung die Beschaffung von «100 Kampfflugzeugen vom Typ Mirage III S » vorgeschlagen (S. 825), die in «4 normale und l verstärkte Aufklarerstaffel» gegliedert werden sollten (S. 807). Anstelle von Erdkampfwaffen sollton die Aufklärer Gerate für die Bildaufklärung bei Tag und Nacht mitführen (S.806 L). Wie dor Bundesrat auch in der Botschaft 1964 feststellt (S.916),war jodoch ausdrücklich vorgesehen, «für Aufklärungszwecke das gleicho Flugzeug zu verwenden wie für die Kampfaufgaben». Der Buudesbesohluss vom 21. Juni 1961 lautote geraass Antrag des Bundesratos auf dio «Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen vom Typ Mirago IIIS» (Art.l).

In der ersten Hälfte 1963 scheint sich den sachboarbeitenden Stellen - AGF und KTA - gezeigt zu haben, dass die der Botschaft 1961 zugrundeliegende technische Losung für die Aufklarerstaffel - Anordnung der Aufklärungsausrüstung als Aussenlasten - die Emelung der vorgeschriebenen Flugleistungen (Überschallgeschwindigkeiten) verhinderte. Somit hatte die sachlich zuständige AGF das ganze Problem vor ihrer Antragstellung an den Goneralstabschef ungenügend geprüft. Die in dor Folge gewählte ES-Version unterscheidet sich vom Mirage IIIS nach Angaben der KTA im wesentlichen durch die Aufklärungsausrüstung, die Bewaffnungsmöglichkeiten und das Feuerleitsystom.

Es ist anzunehmen, dass die Schaffung einer Aufklärervorsion während der Junisession 1961 bereits entscheidungsreif war, beruft sich doch der Generalstabschef, der die Anordnung traf, in seinem Brief vom 7, Juli 1961 an den Chef der KTA auf dessen «Schreiben vom 23.Mai 1961», welches das Problem dargelegt hatte. Das Geschäft lag der Landesverteidigimgskommission, dem Vorsteher des Militardepartemonts und dem Bundesrat nicht vor, wiewohl in bezug auf die 18 in Frage stehenden Aufklärer die taktische Polyvalenz
preisgegeben wurde.

Nach den heute zur Verfügung stehenden Angaben führte der Entscheid zugunsten einer eigenen Aufklärerversion 2u höheren Kosten, die aber nicht beziffert werden können. Generalstabschef Annasohn hatte seinerzeit angenommen, dass die von ihm gutgeheissene Lösung Einsparungen erlaube (Prot. Militärkommission Nationalrat vom 21.Mai 1964, S.18).

Die Schaffung einer besonderen Aufklärerversion steht in klarem Widerspruch zum Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961. Wieso dies nicht erkannt wurde, ist unbegreiflich. Die Verantwortung trifft den Generalstabschef. Mitverantwortlich ist der damalige Chef der KTA, denn er war nicht berechtigt, eine offensichtlich kompetenzwidrige Anordnung des Generalstabschefs zu vollziehen.

299 2. Die Wahl der Elektronik Die Wahl der Elektronik erfolgte unter zum Teil befremdlichen Umständen.

Auf Drängen der Flieger bezog die AGF anfangs 1061, entgegen ihrer früheren ablehnenden Haltung, das System Taran in die Evaluation ein. Am 29. Juni 1961 entschied sie sich für diese Elektronik und entband Ing. Liithi, den Elektronikspeziahsten der KTA, der ernstliche Bedenken wegen der Integration geltend gemacht hatte, von der Verantwortung für diesen Entscheid. Bloetzer erklärte, die Truppe soi fur Taran und übernehme die Verantwortung. Der Generalstabschef schrieb am 7. Juli 1961 dem Chef der KTA, Taran stehe im Vordergrund und werde, unter Vorbehalt technischer Fragen und annehmbarer Vertragsbedingungen, beschafft. Ing. Lüthi wollte noch an der Evahiationssitzung vom 11./12. Oktober 1961 - an der übrigens Ing. Greinacher, der ordentliches Mitglied der AGF war, nicht teilnahm - und nach der an sich positiv verlaufenen Besichtigung der Lieferfirma des Taran «wegen des zu erwartenden personellen und materiellen Einsatzes für die Verheiratung mit dem Flugzeug» (Prot. JI/C/4, 8.9) dem Taran die Note 3 (gemäss Evaluations schema) geben. Keller lehnte dies ab, da ein solcher Entscheid zum Ausschluss des Taran gefuhrt hatte. « Wir gaben dann die Note 4, weil wir auch keine Beweise für die von uns behaupteten Schwierigkeiten besassen» (Ing. Liithi, erwähntes Prot.).

Von diesen sachlichen Bedenken wurde weder dem Generalstabschef noch dem Vorsteher des Militärdepartements Kenntnis gegeben, als der Antrag zur Wahl des Taran unterbreitet wurde.

Es mag damit zusammenhängen, dass der Generalstabschef und der Vorsteher des Militärdepartements davon absahen, das Geschäft der Landesverteidigungskommission vorzulegen. Diose Xiehtkonsultierung verstiess gegen Artikel 7 und 8 der Verfugung des Militardepartements vom 10.Marz 1954; es handelte sich bei dieser Wahl gerade nicht um eine «Frage ohne grundsatzliche Tragweite» im Sinne von Artikel 8, die der Generalstabschef selber hatte entscheiden dürfen.

Warum nachher zwei Monate - bis zum 20. Dezember 1961 - vergingen, bis das Militärdepartement den Bundesrat über die Frage orientierte, so dass dieser wegen der Optionsfrist bereits wenige Tage später, am 26.Dezember, entscheiden musste, ist nicht verstandlich.

Auf Grund der Unterlagen, die der Arbeitsgemeinschaft
zur Verfügung standen, ist anzunehmen, dass die Taran-Elektronik - verglichen mit den übrigen Systemen - eine grossere Leistungsfähigkeit aufweist. Die ausserordentliche Tragweite der technischen und kostenmässigen Implikationen dieser Wahl wurde jedoch nicht erkannt. Dies stellt ein eindeutiges Versagen der hiefur Verantwortlichen dar. Die Untersuchung hat den Eindruck vermittelt, dass sich die hauptsächlich Beteiligten über die von fachmännischer Seite geäusserten Befürchtungen in bezug auf die Konsequenzen der Wahl und die Schwierigkeiten der Integration leichtfertig hinwegsetzten und dass von Fliegerseite bedenkenlos auf Taran gedrängt wurde, ohne Bücksicht auf die finanziellen, organisatorischen

800

und technischen Schwierigkeiten. Der Genoralstabschef und der Vorsteher des Militärdepartoments waren lediglich über di e finanzielle, nicht aber über die innere Problematik des Vorschlages ins Bild gesetzt worden. Der Evalaationsbericht der AGF über die Elektronik vom Januar 1962 konnte für sie nicht aufschlussreich sein, weil der ganze Bericht lediglich eine Bestätigung der Taran-Wahl bedeutete.

Die Verantwortung liegt daher primär bei den ständigen Mitgliedern der AGP, soweit sie an den entscheidenden Sitzungen teilgenommen hatten, d.h. bei Keller und Bloetzer. Formell verantwortlich sind der Genoralstabschef, der dem Vorsteher des Militärdepartements am 16. Oktober 1961 mündlich und am 21. November 1961 schriftlich den entsprechenden Antrag stellte, und der Departementsvorsteher, der diesen Antrag am 20. Dezember 1961 an den Bundesrat weiterleitete. Der Generalstabschef wie der Departementsvorsteher hätten erkennen müssen, dass diese Wahl sowohl kostenmässig als auch dem Sinne nach mit dem Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961 nicht mehr in Einklang zu bringen war. Derselbe Vorwurf muss gegenüber dem Bundesrat erhoben werden, der allerdings auf die Zeitnot hinweisen kann, in der er seinen Entscheid zu fällen hatte.

3, Der Übergang vom Mirage III C auf den Mirage IIIE Dass der Mirage III E zur Grundlage der schweizerischen Version (III S) wurde, hängt nicht in erster Linie mit der Elektronikwahl zxisammen; schon die Verstärkung des Fahrgestelles und die Erfordernisse der Stollentauglichkeit wie auch die sonstigen schweizerischen Änderungswünsche hatten diese Entwickhing vorhältnismässig früh - Ende 1960 oder anfangs 1961 - eingeleitet (Keller, Prot.II/A/3, S.22; Grossenbacher, Prot.II/A/1, S.9). Der Gonoralstabschef und die ihm übergeordneten Stellen wurden über diese Änderung nicht ins Bild gesetzt; sie war lediglich der AGF und den Sachbearbeitern der KTA bekannt.

Als die Bundesversammlung im Juni 1961 ihre Beschlüsse auf der rechnerischen Basis des III C fasste, war der Wechsel zum III E in Wirklichkeit bereits vollzogen. Die Optionsverträge wurden allerdings nicht angepasst, so dass sich die Firma Dassault für die Zukunft von gewissen rechtlichen Bindungen befreit sah.

V. Die verspätete Vorlage des Zusatzkreditbegehrens

1. Die Zusammenlegung der Objeklkredite

Anlässlich der Vorbereitung der Botschaft 1961 wollte das Militärdopartement in seinem Entwurf für die Beschaffung der Mirage-Flugzeuge sowie von weiterem Material für die Fliegertruppen einen einheitlichen Gesamtkredit von 871 Millionen Pranken anfordern. Auf Vorlangen des Finanz- und Zolldepartoments wurde dann der Gesamtkredit in vier einzelne "Posten (für 100 Flugzeuge für Zubehör und Ersatzteile - für Munitionsausrüstung - für weitere Materialbeschaffungen) aufgeteilt. In dieser Form unterbreitete der Bundesrat den Beschlussesentwurf, und in dieser Form stimmton die Bäte der Vorlage zu. Die Aufteilung in die vier Positionen wurde aber nur oberflächlich berechnet; Di-

301 rektor Kaech erklärte in der Befragung (Prot.II/C/3, S.22), die Aufteilung sei etwas willkürlich geschehen. Demgegenüber stellte die Finanzkontrolle fest, daga die KTA die vier Objektkredite, so wie sie bewilligt wurden, für die verwaltungsmässigen Bedürfnisse gut aufteilte. Die getätigten Engagements wurden zunächst auf 25 Teilkreditkarten pflichtgemass und laufend überwacht. Ab anfangs 1962 verlor jedoch die KTA bis gegen Ende 1963 uegen der sich abzeichnenden Mehrkosten die Übersicht über den gesamten Kreditbedarf (Direktor Lehmann, Prot.II/C/5, 8.10).

Schon Ende 1961 standen auf 95,3 Millionen Franken geschätzte Mehrkosten fest. Der verfassungsrechtlich gebotene Weg, von den Eidgenössischen Bäten einen Zusatzkredit zu verlangen, schien dem Mih'tärdopartement wegen der damit verbundenen «weiteren Verzögerung» und aus ändern Gründen nicht gangbar. Es beantragte daher dem ßundesrat am 20. Dezember 1961, mit der Stellung des Nachtragskreditbegehrens noch etwa zwei Jahre zuzuwarten, da der durch Bundesbeschhiss vom 21. Juni 1961 bewilligte Gcsamtkredit von 871 Millionen Franken durch die vertraglichen Verpflichtungen nicht vor Ende 1964 voll beansprucht werde. Einzig der erste Objektkredit (für 100 Flugzeuge) reichte nach den damaligen Berechnungen höchstens bis Ende 1962 aus. Um diese partielle Kreditschwierigkeit zu überbrücken, ersuchte das Militärdepartement den Bundesrat um die Erlaubnis zu Verschiebungen zwischen den einzelnen Objektkrediten. Das Militärdepartement stützte seinen Antrag auf Artikel l, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1961, der dem Bundesrat die Befugnis zuerkannte, im Bahmen des Gesamtkredites «geringfügige Verschiebungen» zwischen den einzelnen Objektkrediten vorzunehmen.

Am 26, Dezember 1961 beauftragte der Bundesrat zunächst das Militärdepartement und das Finanz- und Zolldepartement mit einer gemeinsamen Prüfung dieser Frage, Am 19. Januar 1962 beschloss er sodann auf übereinstimmenden Antrag der beiden Departemente, die durch den Bundesbeschluss von 1961 bewilligten Objektkredite 1-3, die - im Gegensatz zum Objektkredit 4 - alle die Mirage-Beschaffung betrafen, zusammenzulegen und das Militärdepartcment zu ermächtigen, im Bahmen des Gesamtbetrages von 827,9 Millionen Franken alle «zur ungestörten Weiterfuhrung der Mirage-Beschaffung unbedingt erforderlichen
Verpflichtungen einzugehen». Die Stellung eines Zusatzkreditbegehrens an die Bundesversammlung wurde für die erste Hälfte 1963 in Aussicht genommen, da zu diesem Zeitpunkt auch die Vorlage tur die zentrale Einsatzführung unterbreitet werden sollte.

Wie Vizedirektor Bieri von der Eidgenössischen Finanzverwaltung erklarte (Prot.II/C/4, S. 13 f.), kamen die Sachbearbeiter des Finanz- und Zolldepartements und des Militärdepartements auf diesen Ausweg, weil sie erkannten, dass die seinerzeit vom Finanzdepartement verlangte Aufteilung dos Gesamtkreditea für die Mirage-Beschaffung in drei getrennte Objektkredite nicht durchwegs sinnvoll war und daher in der Praxis zu Schwierigkeiten führte. Der Bundesrat war sich bewusst, dass er nach Artikel l, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1961 nur zu geringfügigen Verschiebungen im Bahmen des Gesamt-

802

kredites befugt war. Er vertrat indessen die Meinung, weil es sich um eine «befristete Lösung» handle, gehe die beschlossene Änderung nicht über das hinaus, was sieh noch verantworten lasse (Bericht des ITilitärdepartements vom H, Januar 1962, S.3; Mitbericht des Finanz- und Zolldepartements vom 17. Januar 1962, S.l).

Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden, geht doch die Auffassung, es handle sich lediglich um eine «befristete Lösung» stillschweigend von der Voraussetzung aus, die Bundesversammlung werde zu gegebener Zeit den von ihr verlangten Isachtragskredit ohne weiteres bewilligen. Eine solche Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit, welche das veriassungsmässige Kreditbewilligungsrecht des Parlaments in Frage stellt, kann die Bundesversammlung nicht hinnehmen. Wie verfehlt die Auffassung des Bundesrates war, es handle sich lediglich um ein zeitliches Problem, zeigt die Tatsache, dass das Militärdepartement durch die Zusammenlegung der Objektkredite die Möglichkeit erhielt, die Mirage-Beschaffung bis in die erste Hälfte 1964 fortzusetzen. Eine ernsthafte Aussicht, mit den von dor Bundesversammlung 1961 bewilligten Mitteln den Auftrag zur Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen vollumfänglich erfüllen zu können, bestand indessen bereits anfangs 1962, als der Bundosrat seinen Beschmss fasste, nicht mehr. Wäre die Zusammenlegung der drei Objektkredite unterblieben, so hätte der Bundesrat schon 1962 an die Bundesversammlung gelangen müssen, zu einem Zeitpunkt also, da für das Parlament in mancher Eichtung noch weit mehr Entscheidungsfreiheit bestand, als dies heute wegen der weit vorangetriebenen Fabrikation der Fall ist.

Die Verantwortung für die rechtswidrige Zusammenlegung der drei MirageObjektkredite trägt der Bundesrat.

2. Die Orientierung der Militär- und der Finamkommissionen Im gleichen Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1962 wurde der Vorsteher des Militardepartements beauftragt, die parlamentarischen Militärkommissionen «bei nächster Gelegenheit über den Stand der Beschaffung und die Kreditfrage zu orientieren». Dies geschah in der Sitzung der Militärkommission des Nationalrates vom 27.Februar 1962 und in der Sitzung der Militärkommission des Ständerates vom 3.Mai 1962.

In beiden Gremien wurde die Zusammenlegung der drei Objektkredite als «une solution temporaire» bezeichnet
und das Kreditbegehren far die Frühjahrssession 1968 in Aussicht gestellt (Bundesrat Chaudet, Prot. der Militärkommissionen: Nationalrat S.35/86, Stäuderat S.19/20). Es wurde versichert, die zu erwartenden Mehrkosten würden insgesamt bis zum Ende der Ablieferung 95,3 Millionen Franken nicht übersteigen (Bundesrat Chaudet, Prot. S,29 bzw.

8.13). Der Generalstabschef erklärte, auch bei einer Wahl des Draken wäre heute die Lage zeitlich und finanziell nicht besser (Prot. der Militärkommissionen: Nationalrat S.41/42, Ständerat S.25/26), Nach der Aussprache beschloss die Kommission des Nationalrates, von der Orientierung «lediglich Kenntnis zu

803

nehmen». Sie erwarte zu gegebener Zeit eine entsprechende Zusatzkreditvorlage des Bundesrates und werde dazu noch eingehend Stellung nehmen (Prot. S.47).

Die Müitärkommisäion des Ständerates verzichtete nach diesen Erklärungen auf eine Stellungnahme und gewärtigte ebenfalls eino Nachtragskreditvorlage (Prot.

S.26).

Die Knanzkommissionen der beiden Räte wurden auf eigenes Begehren im Februar bzw. Mai 1962 im gleichen Sinne orientiert. Nach den ihr von Seiten des Bundesrates erteilten Auskünften war die Finanükommission des Nationalstes «nur im Lichte dieser Erklärungen damit einverstanden, dass die provisorisch getroffene interne Massnahme durchgeführt wird». Sie fügte ausdrücklich bei, im grundsätzlichen der Zusammenlegung von Objektkrediten nicht beipflichten zu können.

Der Bundesrat wurde durch den Vorsteher des Militärdepartements über die Eeaktion der Kommissionen orientiert (Bundespräsident von Moos, Prot. 1/5, S. 15). Es ist daher unverständlich, dass der Bundesrat annehmen konnte, er sei durch die vom Chef des Militärdepartements übernommene Orientierung gedockt. Es musste ihm bekannt sein, dass eine Gutheissung seiner Massnahmen weder durch die Militär- noch durch die Finanzkommissionen, sondern ausschliesslieh durch die beiden Räte selbst hätte erfolgen können.

Die Verantwortung für die bagatellisierende Orientierung der Kommissionen trifft den Vorsteher des Militärdepartements. Nach allem was heute bekannt ist, hätten die Kommissionen entschiedener reagieren müssen, obschon sie geltend machen können, die ihnen vermittelten Informationen über die Gesamthöhe der Mehrkosten und über den Zeitpunkt der Vorlage des Nachtragskreditbegehrens hätten sich nachträglich als falsch erwiesen.

Die Verantwortung für die Verzögerung der Zusatzkreditbotschaft liegt beim Vorsteher des Militärdepartements und beim 'Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung, aber auch beim Bundesrat als Behörde. Die Zahlen, die 1961 bekannt wurden, mussten zur Vorsicht mahnen. Anfangs 1962 erfolgte die Zusammenlegung der drei Objektkredite unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die in der ersten Hälfte 1968 zu erwartende Zusatzkreditbotschaft. Im Juli 1968 erfuhr die Landesverteidigungskommission bei der Behandlung des langfristigen Finanzplanes, dass für die Mirage-Beschaffung Mehrkosten von mindestens 200 Millionen
Franken zu erwarten seien. Es ist daher unbegreiflich, dass die Botschaft des Bundesrates erst am 24. April 1964 erschien.

3. Die Orientierung der Bundesversammlung Den Eidgenössischen Bäten ist der wahre Sachverhalt allzu lange nicht eröffnet worden. Wie die verwaltungsinternen Bemerkungen des Chefs der KTA gegenüber der Generalstabsabteilung vom 30. Mai 1962 zeigen, war die Antwort des Bundesrates auf die Kleine Anfrage Huber am 7. September 1962 bewusst beschwichtigend. Im Frühjahr 1968 wurde von der Generalstabsabteilung in den langfristigen Plan der Militärausgaben für die Mirage-Mehrkosten vorsichts-

804

halber ein Betrag von 200 Millionen Franken aufgenommen. Die Landesverteidigungskommission diskutierte hierüber arn S.Juli 1963. Spätestens Mitte 1968 bestätigte sich, dass es richtig war, mit mindestens 200 Millionen Franken Zusatzkosten zu rechnen. Weder der Bundesrat noch das Parlament wurden jedoch während des Jahres 1968 über die Entwicklung der Mirage-Angelegenheit orientiert.

Dabei hatte es au verwaltungsinternen Hinweisen ernstzunehmender Art schon seit Mitte 1962 nicht gefehlt. So hatte z.B. am 27. August 1962 der in Fragen der Flugzeugbeschaffung erfahrene Ing. König dem damaligen interimistischen Chef der KTA, Zellweger, geschrieben, es sei eine Tatsache, «dass in terminlicher und kreditmassiger Hinsicht das Mirage-Geschäft jetzt ungünstig steht. Es ist eine Ermessensfrage, ob man von einer sehr unerfreulichen Aussicht sprechen will und für die Zukunft fast eine Katastrophe kommen sieht, oder wie man die Lage bezeichnen will. Dass jedenfalls die Lage äusserst schwierig ist, sehr viel schwieriger als man sie 1961 ansehen musate, ist wohl nicht zu bestreiten». Dass man solche Hinweise nicht oder kaum zur Kenntnis nahm, ist unbegreiflich. Die Untätigkeit lässt sich höchstens so erklären, dass die verantwortlichen Stellen auf Leute, die nicht zum AGF-Kreis gehörten, konsequent nicht achteten.

VI. Schlussbemerkungen 1. Die hauptsächlich beteiligten Personen machen geltend, nach dem Scheitern des P-16 habe die Zeit gedrängt ; die Devise habe gelautet : Vorwärtsmachen !

«Die Vampires mussten möglichst bald ersetzt werden» (Generalstabschef, Prot.I/3, S. 6). Die Armeeführung war sodann in den Jahren ab 1959 durch die Eeviaion der Militärorganisation und der Truppenordmmg stark beansprucht.

Das Büstungswesen bedeutete - vor der Schaffung einer Untergruppe Planung bei der Generalstabsabteilung noch mehr als heute - eine ausserordentliche Belastung für den Generalstabschef.

2. Bei allen Fehlern, die gemacht wurden, hat die Untersuchung in keinem Fall einen Anhaltspunkt für unehrenhafte Handlungen oder ein Streben nach persönlichen Vorteilen ergeben. Die Arbeitsgemeinschaft ist namentlich von der persönlichen Integrität des Vorstehers des Militärdepartements und des Generalstabschefs, denen im vorliegenden Bericht für viele Entschlüsse und Vorkehren die Verantwortung überbunden werden muss,
überzeugt.

8. Es stellt sich die Frage, ob bei allen Beteiligten die durch die Verfassung gebotene Loyalität gegenüber der Bundesversammlung vorhanden war. Gewisse Vorkommnisse bei der Wahl des Mirage, irreführende Wendungen und unzuverlässige Angaben in der Botschaft 1961 sowie gewisse Erscheinungen bei der Entscheidung für das Elektroniksystem Taran lassen auf ein tendenziöses oder zu wenig sorgfältiges Verhalten bestimmter Beteiligter schliessen. Ob sie alle gutgläubig und in vollem Bewusstsein der Pflicht zur wahrheitsgetreuen Information der Bundesversammlung handelten, bleibt offen. Die Gegenüberstellung verschiedener Behauptungen in der Botschaft 1961 mit den gegenteili-

805

gen späteren Ausführungen in der Botschaft 1964 (vgl, die Darstellung S.S20 ff.)

macht es in der Tat schwer, an die Gutgläubigkeit aller an der Ausarbeitung der Botschaft 1961 Beteiligten zu glauben. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft gehört aber dio Beachtung der verfassungsmässigen Verteilung der politischen Gewichte und damit der Eespekt vor der Entscheidungsfreiheit und den Beschlüssen des Parlaments zu den Dienstpflichten jedes Trägers von Verwaltungsaufgabon. Diese Einstellung muss unter allen Umständen dem technischen Eifer und dem Streben nach stets noch besseren Lösungen vorgehen. Zu prüfen, ob sich in einzelnen Fällen aus einer solchen Missachtung dienstrechtlicher Pflichten disziplinarische Massnahmen aufdrängen, war nicht die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft. Auf Grund der geltenden. Kompetenzordnung wird es vielmehr Sache des Bundeßrates sein, gegebenenfalls das Nötige zu veranlassen.

4. Die Hauptergebnisse der Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen: a. Die Kostenermittlung in der AGF war unzweckmässig organisiert.

6. Die Botschaft 1961 war zum Teil tendenziös, zum Teil unsorgfältig und an einzelnen Stellen geradezu irreführend abgefasst. Dies betrifft vor allem die Darstellung der technischen Reife des Flugzeuges und der Kostenfrage.

c. Beim Vollzug des Bundesbeschlusses wurde einem Perfektionismus gehuldigt, der keine wirkliche Eücksicht auf den gesteckten finanziellen Eahmen nahm und auch nicht davor zurückschreckte, in mehreren Eichtungen vom Beschaffungsbesehluss abzuweichen.

d. Die Mehrkosten, die sich schon vor Erlass des Bundesbeschlusses offenkundig abzeichneten, hätten den Bundesrat veranlassen müssen, die Botschaft zurückzustellen. Später hätte die drohende Kreditüberschreitung Verwaltung und Bundesrat vor der unbekümmerten Weiterführung des Beschaffungsauftrages warnen müssen. Der Bundesrat hätte es, als er Ende 1961 darüber orientiert wurde, in der Hand gehabt, die Eidgenossischen Bäte zu informieren und neue Weisungen einzuholen. Statt dessen erlaubte er der Verwaltung durch die rechtswidrige Zusammenlegung der Objektkredite, auf dem eingeschlagenen, kostspieligen Weg weiterzugehen. Er nahm an, die Bäte würden später ohne weiteres einen von ihnen verlangten Zusatzkredit bewilligen. Mit dem Zuwarten bis 1964 wurde die Entscheidungsfreiheit der
Bundesversammlung mit jedem Monat mehr beschnitten.

e. Für die höchst unerfreuliche Lage, in der Bich das Mirage-Geschäft heute befindet, ist der Bundesrat verantwortlich.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. IL.

21

806

8. Kapitel Die finanzielle Situation I. Die Ausgangslage Der Finanzbedarf für die Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen Mirage IIIS wurde auf S,822 der Botschaft 1961 wie folgt umschrieben: in Millionen ïranloeu

100 Flugzeuge, fertig ausgerüstet, einschliesslich Bordelektronik Zubehör und Ersatzteile1) Munitionsausrüstung Mirage-Beschaffung total

514,9 281,4 81,6 827,9

Weitere Materialbeschaffungen für die Modernisierung der Flugwaffe und der Fliegertruppen, ohne direkten Zusammenhang mit der Beschaffung der Mirage-Flugzeuge Zusammen

43,1 871,0

Die Eidgenössischen Kate nahmen zur Kenntnis, dass weitere 150 bis 200 Millionen Franken dazu kommen sollten für Boden- und Bordgeräte zur Automatisierung der Führung und Luftverteidigung sowie für die im Zusammenhang mit der Mirage nötig werdenden Bauten.

Das Parlament sah sich nicht veranlagst, die seriös wirkenden Unterlagen für seine Beschlüsse zu bezweifeln. In der Zwischenzeit stellte es sich jedoch heraus, dass Parlament und Volk in eine falsche Sicherheit gewiegt worden waren.

Zahlreiche Tatbestände, die in der Botschaft 1961 als endgültig bereinigt erschienen, sind in der Botschaft 1964 als nicht abgeklärt zur Diskussion gestellt.

In finanzieller Hinsicht hat der Bundesrat den Auftrag nicht erfüllt, für 827,9 Millionen Franken, die von ihm berechnet worden waren, 100 Mirage au beschaffen. Jedermann weiss, dass das Parlament in Kenntnis der Bndkosten den Anträgen des Bundesrates niemals zugestimmt hätte. Trotzdem wurde mit Botschaft vom 24.April 1964 ein Zusatzkredit von 576 Millionen Franken verlangt, ohne dass auch nur approximative Werte über die endgültigen Kosten des Mirage-Projoktes genannt werden konnten.

Die Arbeitsgemeinschaft erachtete es daher als ihre Pflicht, das Zustandekommen der Kostenberechnung für die Botschaft 1961 abzuklären.

II. Der Werdegang der Miragekosten Die folgende Tabelle zeigt in übersichtlicher Darstellung die Entwicklung der Kosten bis zur Botschaft 1964.

1

) Diese Position umfasst auch die Bodenausrüstung.

Der Werdegang der Miragekosten (Millionen Franken) KostenÄnderungen Botschaft beurteilung Kürzungen AGF LVK 1961 AGF 14. 1. 61 Ende 1959 Okt. 1959 1

2

3

Kosteti des Flugzeugs Zelle Ì Triebwerk l Elektronik J Fabrikationsbauten

480 8

--

1

Zubehör Ersatzteile \ Korpsmal e.riul /

293

--

83

Objektkredit 4 (weiteres Material für Èlugwaf f e und Fliegertruppen) Gesamttotdl :

82 174 40 1077

]îotscbaft 196 i Teuerung reine Mehr- 1. 1. 62 bis kosten 31.12.68

5

6

7

8

515

+

66,7

212

150

877

1

211

+

28, (i

71

50

332

20

43 M

6

+ 20

40 50

14

90

+

82

-- ISO

-- 138 -- 30 -- 119

828

43 1121 1) -- 130

-- 119

43 871

-- --

Geaamtkosten

Y

36 10

] ) aufgerundet

4

+ 35

Flugerprcibuttg Unvo rlie rgesehenes Munition Nebenkosten für Kriegseinsatz Nebenkosten für Friedensbetrieb Total MIRAGE

Mehrkosten Zwischenbericht KTA vom IB. 11, 61

+

+

95,3

+ 356

+ 220

1404

95,3

+ 356

+ 220

43 1447

308

lu. Die Kostenîrage in heutiger Sicht 1. Die Gesamtkosten Die Arbeitsgemeinschaft hat zu Beginn der Untersuchungen die KTA ersucht, eine umfassende Kostenrechnung aufzustellen. In Erledigung dieses Auftrages entstand ein «Botbueh», in dem die Gesamtkosten für die Beschaffung von 100 Flugzeugen Mirage III S oder einer kleineren Serie und die Gesamtkosten bei Verzicht auf die Anschaffung von Mirage-Flugzeugen enthalten sind.

Im Begleitschreiben zum «Kotbuch» machte die KTA verschiedene Vorbehalte, u.a. die Zahlen für die Annullierung der Gesamtbeschaffung seien ohne Konsultation der in ÏVage stehenden Firmen - also schätzungsweise - ermittelt worden.

Das den Firmen im Falle einer Totalliquidation geschuldete Erfüllungsinteresse liesse sich ferner nur auf Grund der durch die Firmen substantiierten Forderungen zuverlässig bestimmen.

Die Ergebnisse, zu denen die KTA gekommen ist, finden sich in der nebenstehenden Tabelle.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüfte im Auftrage der Arbeitsgemeinschaft die von der KTA angestellten Berechnungen. In ihrem Bericht vom 81. Juli 1964 betont sie, dass die Angaben so realistisch ermittelt worden seien, als dies nach dem heutigen Überblick über den Stand der Mirage-Beschaffung überhaupt möglich sei. Sie erklärt ferner, der kaufmännischeDirektor der KTA habe die endgültige Festlegung der angegebenen Kosten persönlich überwacht.

Um zuhanden der Eidgenössischen Eäte mit grösstmöglicher Sicherheit aussagefähige Zahlen vorlegen zu können, entsehloss sich die Arbeitsgemeinschaft zum Bekug einer Gruppe von Industrie-Sachverständigen, der die Herren Max Baumer, Finanzdirektor einer Maschinenfabrik, Arbon ; Dr. rer. pol. Alfred Bernhard, Betriebswirtschafter, Schaffhausen; Dr. iur. Alois Etter, Ihdustriejurist, Zug, und Dr.sc.techn.H.U.Widmer, Betriebsingeniour, Uzwil, angehörten.

Diese Experten erhielten folgenden Auftrag : - Beurteilung der dem «Botbuch» vom 17. Juli 1964 zugrunde liegenden Annullationsprinzipien in der Sicht industrieller Bewertungsmethoden und Usanzen ; - sofern zeitlich durchführbar und gestützt auf die in Ausführung des Auftrages gewonnenen Erkenntnisse Stellungnahme zu den ausgewiesenen Kosten.

Das Ergebnis der Expertise im Schlussbericht vom 19.August 1964 lautet: «Mit den durch die KTA angewendeten Annullationsprinzipien gehen wir sowohl
in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht einig. Wir haben jedoch den Betrag der Schadloshaltung der Vertragspartner für den Fall der totalen oder partiellen Annullierung im Gegensatz zur KTA, welche sich teilweise mit Schätzungen begnügte, soweit als möglich auf Grund einer Analyse berechnet.

Die im «Botbuch» angeführten Kosten der totalen oder partieEen Annullierung erachten wir als zutreffende Bichtwerte, welche unserer Auffassung nach aber eher an der untern Grenze liegen. Wie die KTA haben wir darauf verzichtet, irgendwelche Werte für einen allfälligen Liquidationserlös (bereits geliefertes Material etc.) einzusetzen.»

Die Kosten der Mirage-Beschaffung (Millionen Pranken) 100

Kosten MIXAGE -Beschaffung in Millionen Fracken

1

0

Berechnung Schätzung der Herbst 1963 Kosten bei einer gerechnet ohne Beschaffung ronOPlugzeugen Teuerung 100 Flugzeuge (Stand Ende III S/RS/BS/C September 196 i) 2

3

Realisierbarer Wert dea beschafften Materials Schätzung der Schätzung der ', Schätzung der Kosten ohne Kosten ohne Küsten ohne X=Material, bei Teuerung dem im Falle Teuerung Teuerung 70 Flz. III S/RS/ 50 Flz. III S/RS 30 Flz. III S/BS/ einer Liquidation ein Erlös B S/0 BS/C BS/C (gemischt (gemischt (nur 1 B S über den Prototyp) Schrottwert hinS/RS) S/RS) aus resultiert 4 0 7 5 70

50

30

1. Kosten des Flugzeugs 634 511 678 585 (Zelle, Triebwerk, Elektronik) 743 2. Kubehör und Ersatzteile, 271 246 292 125 218 Verschiedenes, Korpsmaterial 40 35 45 3. Unvorhergesehenes SO 20 43 422) 20 43 4. Plugerprohung 43 86 86 86 8fi 5. Munition ,W Kosten entsprechend Botschaft 1964 inkl. Featpreisteuerung bis Auslieferung, exkl, Gleitteuerung ab Ende 1049 9(56 734 1214 1961 1123 13,0 10,0 15,0 14,5 Gleitteuerung ab Ende 1961 0 % 15,5 168 151 126 190 73 Totai-Kosten inkl. Teuerung bis Auslieferung, jedoch ohne Ohjektkredit 4 und ohne spätere Mehrkosten 807 (Ende 19 64) 1291 (Mitte I960) 1200 »fang 1968) 1092(Ma196T) 1404 (End» 1998) (Schätzung) plus grobe Schätzung der späteren materiellen Mehrkosten über die Bot100-250 100-200 100-300 100-150 schaft 1964 hinaus -- 1190-1240 1500-1700 807 1390-1540 1300-1400 l ) Ohne Elektronik a ) Keine Mugversuche für den Aufklärer; daraus resultiert eine Reduktion von 1 Million Pranken.

X1) X

X

CO

o CO

31.0

Aus der Begriindung zu den einzelnen Positionen ergibt sich, dass die Experten ftir den Fall dor Liquidation folgende Kostenerhohungen ermittelten: Zelle 15 Millionen Franken, Triebwerk 20 Millionen Franken, Gleitteuerung 8 Millionen Franken, total 43 Millionen Franken, denen eine Kostenverminderung bei der Position Munition von 5 Millionen Franken gegenubersteht, so dass sich per Saldo eine Kostenerhohung um 38 Millionen Franken auf total 845 Millionen Franken ergibt, gegenuber 807 Millionen Franken nach «Botbuch».

Die bereits engagierten Mittel gehen aus nachstehender Aufstellung hervor: in MiJlIonen Franhen

Kredit gemass Bundesbeschluss vom 21, Junil961

871,0

Bis Mitte 1964 engagierte Mittel: Objektkredite 1-3 Objektkredit 4 Zusammen

755,5 _20,9 776,4

Bei der Berechnung der Gesamtkosten fur kleinere Serien sind - verglichen mit der Serie von 100 Mirage - grossere Ersatzteil- und Munitionsdotationen pro Flugzeug vorgesehen. Neben dor Belastung aus den Festkosten von 845 Millionen Franken wirkt sich diese Tatsache finanziell so aus, dass die Gosamtkosten fiir 70, 50 und 30 Flugzeuge relativ holier sind als fiir 100 Flugzeuge. Die Arbeitsgemeinschaft kam in Übereinstimmung mit der kaufmannischen Direktion der KTA zu diesem Schlusse, weil sich auf Grund einlasslicher Untersuchungen ergeben hatte, dass die "Werte fiir die Brsatzteil- und Munitionsdotationen in der Botscbaft 1961 unterschatzt worden waren.

2, Die ktufenden Kosten als Folge der Anschaffung der Mirage-Flugzeuge Der Direktor der Militarflugplatze, Oberstbrigadier Gerber, beantwortete in einem ausfuhrlichen Gutachten die im Zusammenhang mit der "\Vartung, dem Unterhalt und der Infrastruktur der Mirage-Flugzeuge gestellten Fragen. Die jahrlichenBetriebskosten ftir 100 Mirage IIIS/BS belaufen sich nach dieserUntersuchung auf 30 Milhonen Franken. In diesen Kosten sind - nach Aussagen Gerbers - auch die Unterhaltskosten fiir die Elektronik inbegriffen. Von den erwahnten 30 Millionen Franken entfallen 26,5 Milhonen Franken auf das Betriebsbudget der Direktion der Militarflugplatze, wahrend die Kosten fiir die Eetriebsstoffe mit 3,5 Millionen Franken den Voranschlag des Oberkriegskommissariates belasten.

Die Eidgenossische Finaiizkontrolle hat die Kostenrechnungen der Direktion der Militarflugplatze uberpruft und als aussagefahige · Beurteilungsgrundlage iiir die Schlussnahmen der Arbeitsgememschaft bewertet.

311 Was die Umschulung der Piloten und die Kosten für die laufende Ausbildung anbelangt, so sind diese - Sold und Beiseentschädigungen - gemessen an den mit der Mirage-Beschaffung zusammenhängenden Ausgaben unbedeutend. Müsste vollständig auf den Einsatz von Berufspiloten umgestellt werden - was allerdings vom Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen verneint wird -, so ergäben sich - auf der Grundlage einer Hunderterserie - jährliche Mehrkosten für die Gehälter der Piloten von 2% Staffeln von rund 1,4 Millionen Franken.

3. Die Kosten für die Infrastruktur Für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der Mirage-Flugzeuge entstehen zusätzliche Aufwandpositionen infolge der notwendigen Anpassung oder Neuerstellung von Hoch- und Tiefbauten. Direktor Gerber, der als Vertreter der Bauherrschaft die Pf lichtenhefte zu erstellen hat, berechnet die Totalkosten für die Mirage-Infrastruktur auf 80 Millionen Franken. Das Kreditbegehren musate in einer späteren Baubotschaft dem Parlament unterbreitet werden. Für die vordringlichen Bauvorhaben ist vorgesehen, je nach Termin der Flugzeugablieferung einen Vorschusskredit für Bauten bis zu 10 Millionen Franken anzubegehren (Botschaft 1964, S. 924).

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft auch diese Berechnungen geprüft und festgestellt, die Zahlen seien mit Gründlichkeit und Sachkenntnis ermittelt worden.

4. Die zusätzlichen Kosten für Ersatzteile Der Direktor der Militärflugplätze schätzt den nicht gedeckten Ersatzteilbedarf auf 50 Millionen Franken (für 100 Flugzeuge). Direktor Hauser von der KT A erklärte auf Befragen, diese 50 Millionen Franken seien im Reservebetrag von 100 bis 300 Millionen Franken für spätere Mehrkosten enthalten.

5. Die Kosten für Kurzstart- und Kurelande-Vorrichtungen Diese wurden im Schlussbericht der AGF auf 36 Millionen Franken geschätzt, fanden aber in der Botschaft 1961 und in der Botschaft 1964 keine Aufnahme.

Die Flugzeugzelle ist für die Vorrichtungen umgebaut worden. Es dürfte daher früher oder später mit einem entsprechenden Kreditbegehren zu rechnen sein.

6. Das halbautomatische Führungs- und Einsatz-Leitsystem Das Bodenleitsystem wird sowohl für den Einsatz der Mirage-Flugzeuge als auch für die Bloodhound-Raketen benötigt. Um Gewissheit über die zu erwartenden Kosten zu haben,
wurde die KTA beauftragt, eine Kostenzusammenstellung vorzunehmen. Auf Grund der heute verfügbaren Angaben, die für die Hauptpositionen auf den Ergebnissen von Optionsverhandlungen beruhen, ergelten sich unter Einschluss der Teuerung bis 1. Juli 1965 Aufwendungen von 200 Millionen Franken (Zusammenstellung KTA vom 81. Juli 1964). Nicht in-

312 begriffen sind Bauten im geschätzten Umfang von 27 Millionen Franken. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat die Kostenzusarnmenstellung geprüft. Auftragsgemäss befasste sie sich auch mit den laufenden Betriebskosten, die von der Generalstabsabteilung auf Grund von Berechnungen der Direktion der Militärflugplätze mit 3 Millionen Franken jährlich beziffert werden.

Inwieweit sich die getroffenen Schätzungen realisieren lassen, ist offen. Anzuerkennen ist, dass sich die Verwaltung bemüht, durch eine abgewogene Beservestellung finanzielle Überraschungen auszuschalten. Trotzdem sind Vorbehalte am Platze, die auch dadurch nicht zerstreut werden, dass die Landesverteidigungskommission und die Generalstabsabteilung erklären, die 200 Millionen Franken seien als Plafond festgesetzt und dürften nicht überschritten werden.

Es ist Sache des Bundesrates, in der entsprechenden Botschaft zu den technischen und finanziellen Fragen einlässlich Stellung zu beziehen.

7. Einbau der Elektronik Cyrano II ?

Die Arbeitsgemeinschaft hat auch die Frage geprüft, ob es heute noch möglich wäre, Mirage-Flugzeuge des Typs III, ausgerüstet mit der Elektronik Cyrano II, zu beschaffen. Bei den in diesem Zusammenhang vorgenommenen Berechnungen der KTA handelt es sich weitgehend um grobe Schätzungen, die jedoch - nach Bewertung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle - eine realistische Arbeitsunterlage darstellen. Die Ergebnisse liegen-wiederum nach der Eidgenössischen Finanzkontrolle - an der untern Grenze der zu erwartenden Kosten.

Aus den vorliegenden Unterlagen darf geschlossen werden, dass eine Beschaffung des Mirage III, ausgerüstet mit der Elektronik Cyrano II, heute unter Inkaufnahme von Nachteilen bezüglich taktischem Einsatz und Terminen zwar noch möglich wäre, aber - unter Berücksichtigung der Liquidationskosten - nicht billiger zu stehen käme als die Beschaffung der Mirage III S mit der Taran-Elektronik.

Ein Ersatz der Taran- durch die Cyrano-Elektronik würde auch den Einbau der französischen Lenkwaffe anstelle der vorgesehenen amerikanischen bedingen, da einer Integration der amerikanischen Lenkwaffe mit der französischen Elektronik ernsthafte Hindernisse entgegenstehen. Dem heutigen Projekt für das Boderileitsystem hegt das System Taran/amerikanische Lenkwaffe zugrunde, so dass eine Änderung des flugzeugseitigen
Waffensystems zugleich eine Neubearbeitung des Einsatzleitsystems erfordern würde.

Die Arbeitsgemeinschaft kann im heutigen fortgeschrittenen Stadium des Geschäftes (vgl. Seite 824 f.) eine Liquidation der amerikanischen Elektronik und Lenkwaffen nicht empfehlen.

IV. Die Massnahmen auf dem Gebiete der Kostenberechnung, Kreditbereitstellung und -Überwachung 1. Feststellungen Der Übergang von der Beschaffung eines - nach Botschaft 1961 - fertig entwickelten Flugzeuges zur Weiterentwicklung eines in Beschaffung befindlichen

813 Flugzeuges hatte auf dem Gebiete der Kostenrechnung und der finanziellen Ordnung (Finanzplaming, Kreditüberwachung) ganz einschneidende Folgen.

Die verantwortlichen Stellen erkannten die finanzielle Tragweite der technischen Änderungen nicht oder zu spät, weshalb erst im Jahre 1964 ein Zusatzkredit anbegehrt wurde. Bei der Behandlung der Verantwortlichkeits- sowie der Organisationsfragcn werden die Ursachen untersucht, die zu dieser Fehlentwicklung geführt haben.

Die Erhebungen der Arbeitsgemeinschaft haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass in der Phase der Änderungen am Flugzeug das technische Ziel derart im Vordergrund der Bemühungen stand, dass die verschiedentlich geäusserten Warnungen vor den Kostenfolgen in den "Wind geschlagen wurden. Damit stellt sich die Frage nach den in Zukunft zu ergreifenden Vorbeugemassnahmen.

Die Arbeitsgemeinschaft geht in ihren Überlegungen davon aus, dass die von den Eidgenössischen Katen zu sprechenden Kredite sorgfältig auf die besonderen Verhältnisse derartiger Grossbeschaffungen auszurichten sind - gegebenenfalls unter vorherigem Einsatz eines Projektierungskredites - und dass gleichzeitig mit der technischen Planung und Berechnung eine einwandfreie finanzielle Planung erfolgen muss. Nur so können die für ein Geschäft verantwortlichen Stellen jederzeit die finanziellen Konsequenzen des technischen Geschehens überblicken und Entscheide treffen.

2. Die Organisation der Kostenberechnung für künftige Beschaffungsvoriiaben a) Zentrale Stelle als Führungsinstrument Aus Ziffer l ergibt sich die Forderung nach einer zentralen Stabsstelle, die den verantwortlichen Instanzen alle Elemente für eine sorgfältige Beurteilung der Lage nach industriellen Gesichtspunkten zu vermitteln hat. Bezogen auf die Kostonrechnung ergeben sich nachstehende Hinweise : - Die Stelle hat die umfassende Ermittlung aller erkennbaren Kostenfaktoren &u gewährleisten, Änderungen dürfen nicht vorgenommen werden, ohne dass gleichzeitig die Frage der Kostenfolgen sorgfältig geprüft und das Ergebnis den entscheidenden Instanzen als wesentliches Element für die Entschlussfassung zur Kenntnis gebracht wird.

- Die von den technischen Organen errechneten Kosten sind durch industriell erfahrene Fachleute - nötigenfalls unter Beizug aussenstehender Experten kritisch zu würdigen.

- Es muss
gesagt werden, auf welche Unterlagen sich die Kostenberechnungen stützen, insbesondere mit welchen Unsicherheitsfaktoren diese behaftet sind.

Wo es sich lediglich um grobe Schätzungen handelt, müssen Grössenordnungen (mit oberen und unteren Grenzen) angegeben werden. Es darf nicht durch Nennung von Dezimalstellen der Schein von Genauigkeit erweckt werden.

314 - Grundsätzlich musa das Militärdepartement - nötigenfalls durch Zuteilung entsprechender Fachleute - selbst instand gesetzt werden, die Zuverlässigkeit von Kostenberechnungen zu prüfen und zu gewährleisten (vgl. Kapitel 5 S. 887).

b) Die E i n f ü h r u n g von Verpflichtungskontrollen Wie schon die Finanzkommission des Nationalrates in der Sommorsession 1964, so befürwortet auch die Arbeitsgemeinschaft die generelle Einführung von Verpflichtungskontrollen. Im Falle der Mirage-Beschaffung hat die KTA eine «Engagementskontrollo» geführt, die von der Finanzkontrolle im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft überprüft und im Bericht vom 81. Juli 1964 wie folgt bewertet wurde : «Die KTA fuhrt seit jeher eine genaue Bngagementskontrolle. In dieser wird lückenlos für jeden Kredit eine Karte eröffnet, in welcher jede ihn betreffende Bestellung eingetragen wird ; dies, bevor der Bestellvertrag rechtskräftig ist. Zeigt sich eine Kreditüberschreitung, so wird der sie verursachende Vertrag an die beschaffende Stelle zur Abklärung zurückgewiesen. In der Kontrolle der KTA figurieren somit nur die effektiv eingetragenen Verpflichtungen. Der Stand der Kontrolle wird vierteljährlich in Aufstellungen zusammengefasst, welche den interessierten Bundesstellen zugestellt werden.» «Die von uns verlangten Erhebungen beziehen sich darauf, ob und wie die aus dem Ablauf des Mirage-G-esehäftes durch Abänderungen sich ergebenden Kostenüberschreitungen laufend erfasst und überwacht werden. Eine solche systematische Kontrolle existiert nicht und hätte auch, den erhaltenen Auskünften gemäss, nicht durchgeführt weiden können, weil die Kosten der vorgesehenen Abänderungen in den meisten Fallen nicht errechenbar gewesen seien.

Unsere Erhebungen konnten sich demnach nur auf die vorhandenen Unterlagen stutzen.» Daraus folgt, dass wohl die effektiv eingegangenen Verpflichtungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtkredit gewürdigt wurden, nicht aber die Auswirkungen einer bestimmten Verpflichtung auf allfällige Kostenüberschreitungen.

So war es möglich, dass im Bahmen der Mirage-Beschaffung durch eingegangene Verpflichtungen Ausgaben präjudiziert wurden, die weit über den durch den BundesbeschlusB aus dem Jahre 1961 gesteckton Bahmen hinausgingen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Objektkredit ausreichen wird, müssen neben den bereits
eingegangenen Verpflichtungen unter allen Urnständen auch die zur Vollendung des Vorhabens noch entstehenden Kosten in Bechnung gestellt werden. Mit Kontrollen soll also nicht nur ein Überschreiten des bewilligten Objektkredites durch konkrete Engagements verhindert, sondern auch erreicht werden, dass die ausführenden Instanzen die vorgesetzten Stellen rechtzeitig orientieren, wenn zu erkennen i st, dass das gesteckte Ziel mit dem bewilligten Objektkredit nicht erreicht werden kann.

815 o) Die Mitarbeit der Finanzverwaltung Um den Mitberichten des Finanz- und Zolldepartements mehr Gewicht zu geben, empfiehlt es sich, die Finanzverwaltung schon bei der Planung grösserer Kreditvorhaben beizuziehen.

ä) Die Verstärkung der Finanzkontrolle Es wurde bereits ausgeführt, dass die Arbeitsgemeinschaft die Einführung von Verpflichtungskontrollen für Kredite von bestimmter Grö'sse für unerlässlich hält. Derartige Massnahmen auf departementaler Ebene bedingen auch einen entsprechenden Ausbau der finanziellen Oberauf sieht. Unabhängig von der zentralen Stelle für Kostenüberwachung im Militärdepartement ist eine Verstärkung der Eidgenössischen Finanzkontrolle nötig. Das einschlägige Eegulativ muss entsprechend revidiert werden. Die Arbeitsgemeinschaft ist der Auffassung, dass sich die Finanzdelegation der Eidgenössischen Bäte dieser Frage annehmen und sich diesbezüglich mit dem Bundesrat ins Benehmen setzen sollte, da die Finanzkontrolle oin Organ des Bundesrates und ein Instrument der parlamentarischen Kontrolle zugleich ist.

3. Die Projektierungskredite Bei komplexen Entwicklungen oder Beschaffungen mit Entwicklungscharakter ist ein etappenweises Vorgehen angezeigt. In einer gründlichen Vorprüfung ist zunächst Klarheit zu schaffen über das Ausmass eines Vorhabens unter allen wesentlichen Aspekten, insbesondere über die finanziellen Auswirkungen. Für eine solche Vorabklärang müssen die nötigen Mittel in Form eines Projektierungskredites bereitgestellt werden (vgl. Kapitel 5, B.832ff.).

4. Die Objektkredite Im Zusammenhang mit dem Mirage-Geschäft ist angeregt worden, das geltende System der Objektkredite aufzugeben. Die Arbeitsgemeinschaft hat auch diese Frage einlässlich geprüft.

Ein Objektkredit ist ein Engagementkredit im Unterschied zu einem Zahlungskredit. Er stellt die Ermächtigung dar, innerhalb eines bestimmten Betrages Verpflichtungen für die Eealisierung eines im Zweck umschriebenen Vorhabens einzugehen.

In zeitlicher Hinsicht ist er nicht wie der Zahlungskredit an ein bestimmtes Eechnungsjahr gebunden, sondern an den für die Verwirklichung des Vorhabens benötigten Zeitraum. Das System der Objektkredite ist nicht zuletzt eingeführt worden, weil sich komplizierte und grosse Beschaffungen sowie Entwicklungen regelmässig über Jahre erstrecken und somit den engen Eahmen eines
Eechnungsjahres sprengen. In diesen Fällen gewährleistet einzig der Engagementkredit das Ausgabenbewilligungsrecht des Parlamentes, anderseits ermöglicht nur er den ausführenden Organen, langfristig zu disponieren.

816 Mit dem Objektkredit wird den Verwaltungsorganen nicht nur ein Auftrag erteilt, sie werden auch auf die Einhaltung einer bestimmten finanziellen Grenze verpflichtet. An der Ecspektierung dieser mit der Krediterteilung verbundenen Verpflichtung hat es im Mirage-Fall offensichtlich gefehlt.

Die Arbeitsgemeinschaft ist zum Schluss gekommen, dass das System der Objektkredite 2"-.veckmässig ist und beibehalten werden muss. Verbesserungen a.m System sind jedoch unumgänglich; insbesondere drängen sich eine sorgfältigere Ermittlung der anzufordernden Kredite, eine eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen den beteiligten Instanzen sowie eine zuverlässigere Überwachung der einzelnen Objektkredite auf.

5. Die Berücksichtigung der Teuerung Es stellt sich die Frage, ob dio anzufordernden Kredite zum vorneherein um den Betrag der zu erwartenden Teuerung erhöht werden sollen. Eine solche Praxis würde die Überwachung der einzelnen Kredite überaus erschweren. Die Arbeitsgemeinschaft neigt daher mit dem Finanz- und Zolldepartement zur Auffassung, dass sämtliche Kredite ohne Berücksichtigung der Teuerung anzufordern seien. Für Kostenüberschreitungen, die mit der eingetretenen Teuerung begründet werden, wären Nachtragskrodite einzuholen. Eine endgültige Stellungnahme zu dieser Frage wird erst möglich sein, wenn das Finanz- und Zolldepartement die zurzeit laufenden Abklärungen abgeschlossen hat.

V. Die Auswirkungen dei Mirage-Bescnaffung auì die langfristige finanzielle Rüstungsplanung 1. Die Finanzplanung Gestutzt auf den Antrag des Militärdepartements vom 15. Juni 1964, den Mitbericht des Finanz- und Zolldepartements vom 4.August 1964, eine Notiz der Finanzverwaltung vom T.August 1964 und den Zusatzberioht des Militärdepartements vom 10. August 1964 nahm die Arbeitsgemeinschaft Kenntnis von der finanziellen Planung auf dem Gebiete der militärischen Ausgaben für die Jahre 1965 bis 1969. Sie stellte fest, dass der Bundesrat die Anträge der beteiligten Departemente noch nicht gutgeheissen hat. Der Bundesrat hat für die Verwaltung der Finanzen zu sorgen (BV Art. 102, Ziff. 14). Dementsprechend ist es Sache des Bundesrates, den Finanzplan als ein Arbeitsinstrument aufzustellen.

Weil jedoch in der vergangenen Junisession mehrmals auf den Zusammenhang zwischen den Beschaffungskosten für das Kampfflugzeug Mirage und
den künftigen Rüstungsausgaben hingewiesen worden war, erachtete es die Arbeitsgemeinschaft als ihre Pflicht, den Entwurf für eine langfristige finanzielle Eüstungsplanung und seine Auswirkungen auf die Zukunft der Flugwaffe und der übrigen Waffengattungen zu überdenken.

Das Militärdepartement ging bei der Abklärung der Frage, was im Bahmen der geltenden Finanzordnung an Ausgaben für die Landesverteidigung als tragbar gelten soll, von folgender Annahme aus :

317 «Die trendmassige Beurteilung der Entwicklung des Nettosozialprodukts l&sst im Mittel zwischen einer langfristigen Wirtsohaftsentwicklung und dem Trendwert der Nachkriegszeit auf eine durchschnittliche Wachsturnsrate von 8,6°/0 pro Jahr schliesseri, ein Wert, der unter den auslandischen Schatzungen liegt. tlbertragt man die vom Finanz- und Zolldepartement als tragbar erachteten Anteilprozente von 8,3 bis 3,77% auf das so errechnete kunftigo Nettosozialprodukt, so ergibt sich fiir die kommenden 5 Jahre eine Totalsummo von etwas iiber 8,2 Milliarden Franken oder von rund 8,3 Milhardon Franken boi Einbezug einos Teils des 1965 noch ansstehenden Teuerungsausgleiches der letzten Jahre.

Von diesem Gesamtbetrag werden - unter Ausschluss der geldwertmassigen Teuerung und unter dem Vorbehalt der im Zuge dor Teuerungsbekampfung vorzunehmenden Kiirzungen - ca. 4420 Milhonen Franken fur laufende Ausgaben und ca. 1920 Millionen Franken als Zahlungsbedarf fur heute bereits bewilligte Beschaffungen und Bauten beansprucht. Der verbleibende Betrag von rund 1960 Millionen Franken bleibt fiir neuo Beschaffungen und Bauten ID der Zeit von 1965 bis 1969 verfugbar.

Mit Eiicksicht auf den dringenden Nachholbedarf an militiirischen Bauten, vor allem im Dienste der Ausbildung, wird dafiir in der Flaming ein Anteil von ca, 880 Millionen Franken ausgeschieden, so dass bis 1969 rund 1680 Millionen Franken filr neue Materialbeschaffungen verfugbar bleiben, was gegeniiber den Wiinschen der Dienstahteilungen ein Minimum bedeutet.

Dieser Betrag ist um die Summe zu reduzieren,, die allenfalls fiir Mehrkosten bereits bewilligter Beschaffungen aufgewendet werden miissen, soweit sie bis 1964 auflaufen.» Von den 1680 Millionen Franken konnen uach Auffassung des Militardepartements hochstens 750 Millionen Franken fiir die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen ausgeschieden werden, was zur Folge hatte, dass fiir die iibrigen Waffengattungen noch 880 Millionen Franken verblieben.

2. Die Aufwendungen fur Flugwaffe und Fliegerabwehr Die geplante Verwendung der fiir die Bedürfnisse von Flugwaffe und Fliegerabwehr vorgesehenen 750 Millionen Franken bietet f olgendes Bild: Bisher fassbare Mehrkosten Mirage abziigb'ch eines auf auf 100 100 Millionen Franken geschatzten Teuerungsanteils ab 1965 (die Teuerung soil ab 1965 aus detn finanziellen
Eahmen von 8,3 Milliarden Franken fiir die Jahre 1965-1969 ausgeklammert werden, daher die Differenz zur Botschaft 1964) Bodenleitsystein (ohne Baiiten) Leichtfliegertransportstaffel Verschiedene kleinere Boschaffungen fiir die Flugwaffe . . . .

Teuerungsbedingte Mohrkosten Bloodhound bis 1964 (die ab 1965 eintretende Teuerung wird ausgeklammert) Zusammen

in Millionen Franken

47G 200 80 24 25 755

318 Für die weiteren zu erwartenden Mehrkosten des Mirage sind im Fünfjahresplan 1965/69 keine Mittel eingesetzt. Ein unter diesem Titel auf 100 Millionen Franken geschätzter Betrag wurde in dio Büstungsvorhaben nach 1969 aufgenommen.

Der nachstehende Vergleich ist instruktiv : in Millionen Tranken

Berechnung 100 Mirage nach Botschaft 1961 Zusatzkreditbegehren nach Botschaft 1964

827,9 576,0

Totalkredit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961 und Kreditbegehren vom 24.April 1964 Gesamtkosten nach «Botbuch» :

Zahl der Kampfflugzeuge

in Millionen Eranken

100 70 50 80

1500-1700 1890-1540 1300-1400 1190-1240

1403,9

Zusätzliche Mehrkosten,

nicht gedeckt durch bisherige Kreditvorlagen und im langfristigen Rtistungspla« nicht enthalten in Millionen Pranken

100-300 -150

Ebenfalls nicht erfasst ist im Eüstungsplan die Gleitteuerung ab I.Januar 1965 (rund 100 Millionen Franken für 100 Flugzeuge), die sowohl im Zusatzkreditbegehren als auch in den Berechnungen gemäss «Botbuch» einbezogen sind.

Auch wenn man berücksichtigt, dass die langfristige finanzielle Eüstungsplanung zurzeit noch keinen verbindlichen Aussagewert hat, so ist doch festzustellen, dass die Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen infolge des mit Sicherheit zu erwartenden nächsten Nachtragskredites den Bahmen der in der Planung vorgesehenen Büstungsausgaben sprengen würde.

3, Das Verhältnis zu den übrigen

Waffengattungen

Ohne Erhöhung des Plafonds für die Büstungsausgaben ~ 8,8 Milliarden Franken für die Jahre 1965-1969 - Hessen sich diese Mehrkosten nicht unterbringen, es sei denn auf Kosten der übrigen Waffengattungen. Die Arbeitsgemeinschaft ist überzeugt, dass zusätzliche Aufwendungen für die Flugwaffe .

angesichts der Bedürfnisse der übrigen Waffengattungen (z.B. Selbstfahr-Artillerie, weitere Modernisierung der Flab u.a.m.) nicht verantwortet werden können. Für rund 100 Millionen Franken lassen sich beispielsweise zwei Schwere Flabregimenter mit modernen Waffen ausrüsten.

819

VI. Schlussfolgerungen 1. a. Auf Grund der Untersuchung müssen folgende Gesamtkosten für die Mirage-Beschaffung in Eechnung gestellt werden : Zahl der Mirage-Flugzeuge

Millionen Franken

100 1500-1700 70 1390-1540 50 1800-1400 80 1190-1240 b. Infolge ihres Zusammenhanges mit der Beschaffung von Kampfflugzeugen sind sodann folgende bereits angekündigte Vorhaben zu berücksichtigen : Sehatzung in Millionen Tranken

Infrastruktur Kurzstart- und Kurzlandevorriohtungen Führungs- und Binsatzleitsystem2) Dazugehörige Bauten Zusammen rund

30 86l) 200 27 800

Diese Beträge könnten bei der Bestellung \on kleineren Serien gewisse Beduktionen erfahren.

c. In Berücksichtigung von lit. a und l> ergibt sich folgender Gesamtauf-wand: Zahl dei Flugzeuge

Millionen Franken

100 70 50 80

1800-2000 1690-1840 1600-1700 1490-1540

2. Anderseits würden die durch Expertise erhärteten Kosten für eine Liquidation der Mirage-Beschaffung rund 850 Millionen Franken ausmachen.

8. Es darf als sicher angenommen werden, dass die Eidgenössischen Bäte im Jahre 1961 der Anschaffung von 100 Kampfflugzeugen nicht zugestimmt hätten, wenn die Botschaft 1961 die Gesamtkosten der Beschaffung bekanntgegeben hätte.

Sodann steht fest, dass der Abbruch der Mirage-Beschaffung einen Verlast von rund 850 Millionen 'Franken bedeutet, der nur zu verantworten ist, wenn aus wirtschaftlichen und militärpolitischen Überlegungen keine bessere Lösung gefunden werden kann.

*) Gemäss Sohlussberioht AOEF (Oktober 1959).

2 ) Für die Luftraumverteidigung (Flieger und Fliegerabwehr) und die Koordination des militärischen mit dem zivilen Luftverkehr.

820 Auf die Stückkosten bezogen, würde die Beschaffung von 100 Flugzeugen zu den tiefsten Kosten pro Einheit führen. Ausschliesslich wirtschaftliche Massstäbe werden jedoch dem komplexen und vor allem staatspolitisch bedeutsamen Tatbestand nicht gerecht, Die für die Beschaffung von 100 Flugzeugen erforderlichen Mittel, die zu den bereits gebundenen rund 850 Millionen Franken zusätzlich aufgebracht werden müssten, wurdon den Eahmen unserer finanziellen Möglichkeiten sprengen. Selbst bei Bewilligung der im langfristigen Bustungsplan vorgesehenen militärischen Ausgaben von rund 1,6 Milliarden Franken jährlich könnte der Aufwand für die Beschaffung von 100, ja Sogar 70 Flugzougen nicht gedeckt werden, es Sei denn auf Kosten anderer Waffengattungen.

Militärische Überlegungen führen dazu, die Anschaffung von Aufklärungsflugzeugen und einer beschränkten Zahl von Kampfflugzeugen mit Hochleistungseigenschaften als für die Landesverteidigung zweckmässig zu beurteilen.

4. In sorgfältiger Abwägung aller Tatbestandselemente kam die Arbeitsgemeinschaft zum Schluss, dass die Anschaffung einer Aufklärungsstaffel Mirage III ES und von zwei Staffeln Kampfflugzeugen Mirage III S das Maximum darstellt, das verantwortet werden kann. Dabei wurde besonders berücksichtigt, dass im Falle der Liquidation rund 850 Millionen Franken ohne jeden mihtärichen Gegenwert verloren gingen.

4. Kapitel Die militärische Problematik I. Zum gegenwärtigen Stand der Mirage-Entwicklung und -Beschaffung 1. Ein Vergleich zwischen den Botschaften 1961 und 1964 a. Am 21. Juni 1961 erteilten die Eidgenossischen Eäte dem Bundesrat den Auftrag, 100 Kampfflugzeuge Mirage III S, basierend auf dem Typ III C, anzuschaffen. Nur «einige geringe konstruktive Änderungen» seien nötig (Botschaft 1961, 8.811).

6. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, wie sehr in der Folge Änderungswünsche zu einer Vermischung von Beschaffung und Entwicklung führten: 1. Serienreife 1961 1964 «Der Mirage III S ist eines der «Die Ergebnisse detaillierter Konschnellsten Hochleistungsflugzeuge, struktionsstudion und der Erprobung die gegenwärtig in Serie gebaut werden.» müssen zum Teil noch abgewartet Botschaft 8.810 werden.» Botschaft S.915

821 1961 «Das Flugzeug Mirage ist ein nach dem neuesten Stand der Technik konzipiertes und erprobtes Fluggerät . . . » E S.125

1964 «Dank dem termingerechten Ablauf der erwähnten Teilprogramme war es möglich, dass bereits am S.Januar 1964 ... der Erstflug eines vollständig ausgerüsteten Flugzeuges Mirage IIIS erfólgenltonnte. ... Damit ist nun der Weg für die Flugerprobung des Waffensystems Mirage III S freigelegt.» Botschaft 8.918 «JDie Flugerprobung des Waffensystems, die sich in einem ursprünglich nicht vorgesehenen Umfange in Frankreich und insbesondere in den Vereinigten Staaten abwickelt, beansprucht beträchtliche Betrage.» Botschaft S. 919 «Unsicher sind namentlich die heute eingesetzten Kosten für die gesamte Flugerprobung. Der Umfang der Erprobung hängt wesentlich vom Erfolg der Versuche ab.» Botschaft S.921

2. Zelle «Die Zelle ist . . . ausserordentlich fest, so dass sie allen Anforderungen im Einsatz entspricht.» E S. 125

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

«Es wurden deshalb als erster Schritt auf dieses Ziel hin Verstärkungen der Flugzeugzelle vorgesehen . . . » Botschaft S. 908 «Durch die für unsere Bedürfnisse notwendigen Verstärkungen der Zelle...

ergab sich eine geänderte Gewichtsverteilung.» Botschaft S. 915 «Unser Mehrzweckflugzeug Mirage III S ist heute dem vielseitigeren, dafür aufwendigeren, französischen Jagdbomber Mirage III E zellenseitig näher verwandt als dem ausschliessliehen Jäger Mirage III C.» Botschaft S.915

22

822 1961

1964 8. Triebwerk «Das Triebwerk ist einfach und «Eine der bedeutungsvolleren Änrobust, es ist in allen Teilen fertig ent- derungen betrifft das Triebwerk, das mit wickelt und steht in Serieproduktion.» einer eigenen Anlass- Gasturbine verES. 125 sehen wurde.» Botschaft S.916 «Das Triebwerk ATAE 9 C des «Noch mehr als bei der FlugzeugMirage III S ... ist das Eesultat zelle überraschte beim Triebwerk die einer 15jährigen Entwicklung ... unerwartet hohe Zahl der aus der auszeichnet sich durch Einfachheit in der ländischen Betriebserfahrung anfalKonstruktion aus. Dieser Umstand lenden Änderungen, Diese wirken sich erleichtert den Nachbau und später.die auf eine Lizenzfabrikation terminlich Unterhaltsarbeiten in der Schweiz be- und finanziell erheblich stärker aus als deutend.» Botschaft S.811 f.

bei einer Produktion im Stammhaus.» Botschaft S.916 4. Lizenzfabrikation «Hierauf werden uns sofort die «Dio Mirage-BçschaffungsbotLizenzunterlagen für Zelle und Trieb- schaft stützte sich im wesentlichen auf werk ausgeliefert. Wir haben uns an die Beurteilung der hiefür in den JahOrt und Stelle überzeugt, dass diese Do- ren 1959 und 1960 gesammelten Unterkumente unseren Bedürfnissen entspre- lagen. Diese waren nicht in jeder Beziechend vorliegen.» Botschaft 8.81g hung vollständig.» Botschaft S.909 «Infolge der Tatsache, dass wir für Zelle und Triebwerk des Mirage III die ersten Lizenznehmer waren, zeigen sich bei der Erstellung der Lizenzunterlagen, der Bearbeitung des Änderungswesens und der Administration der betreffenden Firmen Schtvierigkeiten.» Botschaft S. 917 «Die Lizenzfabrikation ist einfach, «Die geographischen Distanzen sovor allem in ihrer Vorbereitung. Der wie die Unterschiedlichkeit der techniVerkehr mit den Herstellerwerken ist schen Normen wirken sich störender aus bezüglich Sprache und Distanzen aus- als ursprünglich in Rechnung gestellt nehmend günstig.» E S. 125 wurde.» Botschaft 8.917 «Wenn in der damaligen Botschaft auf die bereits in zweckdienlicher Ausführung vorhandenen Lizenzdokumente hingewiesen wurde, so waren es die damals allein verfügbaren Unterlagen für das Flugzeug Mirage III C. Für den Mirage III S sind diese

323 1964 in einem Ausmasse, das beträchtlich unterschätzt worden war, nicht mehr gültig. Sie müssen unter Berücksichtigung der Änderungen neu erstellt werden. Dieser Prozess ist noch nicht ganz abgeschlossen.» Botschaft S. 915

1961

5. Kavernentauglichkeit «Der Mirage, der ebensowenig «Die Baumansprüche an die bestehenden Flugzeugstollen sind sehr wie die ändern seinerzeit geprüften günstig und der Einsatz ab unsern Ge- Mugzeugtypen für diese Art der Unterbringung (seil, in Kavernen) vorgebirgsflugplätzen ist gewährleistet.» sehen war, musste in verschiedener Hin-E S.126 sicht der Unterbringung in unseren Kavernen angepasst werden.» Botschaft S. 908 «Mit der Wahl der Elektronik und der Lenkwaffen waren die Betriebsbedingungen beim Alarmstart ... derart erschwert worden, dass auf den eingebauten Triebwerk-Starter nicht mehr verzichtet werden konnte.» Botschaft S.916 6. Ersatzmaterial 1

«Verzicht auf ft des Ersatzmaterials, um dadurch eine «Ersparnis» von ca. 70 Millionen Pranken zu erzielen» (vgl. Beilage zum 8. Zusatzbericht des EMD vom 19.12,1960, S.6).

«Der Betrag von 144 Millionen Franken dient im wesentlichen zur Deckung von Mehrkosten . . . der Ersatzteile.» Botschaft S. 919

7. Aufklärerversion «Anstelle von Erdkampfwaffen wer«Ursprünglich war vorgesehen, den diese Aufklärer Geräte für Bildauf- für Aufklärungszwecke das gleiche klärung bei Tag und Nacht mitführen. » Flugzeug zu verwenden, wie für die Botschaft, 8.806f.

Kampf auf gaben. Die besondere Photoausrüstung sollte je nach Aufgabe in 1-2 Behältern unter Eumpf oder Flügel mitgeführt werden. . . . Nach der Genehmigung der Beschaffungsbotschaft durch die eidgenössischen

824 1961

1964 Eate erwiesen Detailstudien die Unzweckmässigkeit dieser Lösung ...

Die neue Flugzeugvariante erforderte ebenfalls eine besondere Anpassung des Navigationssystems.» Botschaft S.916f.

8. Ablieferung

«Bei einer Beschlussfassung der Bäte in der Junisession 1961 wird also gegen Ende 1964 das erste Flugzeug aus der Lizenzfabrikation fertiggestellt sein . . . Nach diesem Plan wird das letzte Flugzeug im Herbst 1967 ausgeliefert werden.» Botschaft 8.816

«Die in der Schweiz hergestellten 94 Mirage III'S/BS werden zwischen Herbst 1965 und Herbst 1968 zur Auslieferung an die Truppe gelangen, vorausgesetzt, dass die Erprobung des Waffensystems und die Lieferungen aus dem Ausland planmässig erfolgen und die Lizenzfabrikation in der Schweiz ungestört auf die vorgesehene Kadenz anlaufen kann.» Botschaft S.

928 E = Geheime Ergänzungen zur Botschaft 196]

2. Der Stand der Entwicklung und Beschaffung a) Allgemeines Die Arbeitsgemeinschaft kam nach Prüfung zahlreicher geheimer Dokumente und auf Grund der Einvernahmen der für die Beschaffung Verantwortlichen, vor allem der technischen Direktion der KTA, des Projektleiters Mirage und weiterer Fachleute zum Schluss, dass ein Abbruch der Mirage-Entwicklung und -Beschaffung aus technischen Gründen nicht gerechtfertigt wäre.

^ A u f g a b e n und technische Bisiken der Flugversuche in den USA Der Mirage III S wurde flugtechnisch in Frankreich erprobt. Die gegenwärtigen Versuche in den USA dienen vor allem dazu, die garantierten Leistungsgrenzen der Elektronik zu erreichen und Schiessversuche mit Lenkwaffen durchzufuhren. Die KTA betrachtet die Gefahr eines Misserfolges als äusserst gering.

Das grösste Eisiko liegt in der schmalen Erprobungsbasis, steht doch für die Versuche in den USA vorläufig nur ein einziger vollausgerüsteter Mirage IIIS - der 0 2 - zur Verfügung. Sollte dieses Flugzeug bei der Erprobung erheblich beschädigt werden oder gar verlorengehen, so ergäbe sich eine Verzögerung in der

825 Abwicklung des Versuchsprogramms in der Grössenordnung eines halben Jahres.

Es müsste dann in erster Linie auf den Mirage III 808 gegriffen werden, der gegenwärtig im Flugzeugwerk Emmen zusammengesetzt wird.

o) Die Fabrikation Die Feststellungen über den technischen Stand des Mirage gelten sinngemäss auch für die industrielle Seite. Über den gegenwärtigen Stand der Fabrikation, besonders der Lizenzfabrikation, wurde die Arbeitsgemeinschaft durch den Vorsteher des Militärdepartements und die für die Beschaffung verantwortlichen Instanzen der KTA einlässlich orientiert.

d) Der Zeitbedarf Gemäss Botschaft 1964 (S. 923) sollen die in der Schweiz herzustellenden Mirage III S/RS «zwischen Herbst 1965 und Herbst 1968 zur Ablieferung an die Truppe gelangen, vorausgesetzt, dass die Erprobung des Waffensystems' und die Lieferungen aus dem Ausland planmässig erfolgen und die Lizenzfabrikation in der Schweiz ungestört auf die vorgesehene Kadenz anlaufen kann». Auf Grund der heutigen Gegebenheiten rechnet die KTA für eine Serie von 100 Flugzeugen mit einer Hinausschiebung des Endtermins um ein bis zwei Jahre, also auf den Herbst 1969 oder 1970. Die ungünstigere Variante wird seitens der KTA als pessimistische Schätzung bezeichnet.

e) Geheimhaltung Der Bekanntgabe technischer und wirtschaftlicher Einzelheiten stehen vertragliche Goheimhaltungsverpflichtungen gegenüber den Lieferfirmen im Wege.

n. Die Konzeption unserer Luftverteidigung 1. Die Botschaft 1961 In der Botschaft 1961 erklärte der Bundesrat auf S. 798 - in Bestätigung seiner Aussage gemäss Botschaft vom 80. Juni 1960 über die Organisation des Heeres -, die Flugwaffe habe weiterhin «in erster Linie die Erdtruppen zu unterstützen. Diese allgemeine Aufgabe kann durch Einsatz gegen Erdziele, durch den Schutz unserer Truppen vor gegnerischen Fliegerangriffen oder durch Aufklärung erfolgen.»Zu den einzelnen Einsatzarten führte er unter anderem aus (S. 798ff.) : Einsatz gegen Erdziele a. «Der Hauptzweck des Einsatzes gegen Erdziele wird vor allem darin bestehen, zu verhindern, dass der Gegner eine Übermacht an Erdkampfmitteln ins Gefecht zu bringen vermag. Die Flugwaffe erlaubt im besonderen, bedrohliche Ereignisse und Entwicklungen unverzüglich zu überblicken und, als beweglichstes

826 und schnellstes Kampfmittel, durch ein rasches Eingreifen einen geordneten, schnellen und stosskräftigen Ablauf feindlicher Operationen zu durchkreuzen.

Die Flugwaffe zerstört hierzu die Vormarsch- und Anmarschwege an empfindlichen Stellen und bekämpft den Zustrom von Truppen aus der Tiefe. Eine weitere Aufgabe, die bei uns in der Eegel nur von der Flugwaffe erfüllt werden kann, ist die Vernichtung oder mindestens Schwächung der gegnerischen Artillerie und anderer weitreichender Erdwaffen. Besonders die Bekämpfung von grossen Truppenbewegungen wird normalerweise den Einsatz zahlreicher Fliegerverbände erforderlich machen, wenn sich eine bestimmende Wirkung auf den allgemeinen Schlachtverlauf einstellen soll.» i). «Der Einsatz von Erdkampfflugzeugen unmittelbar vor unseren Truppen ... wird dagegen die Ausnahme bilden. Er ist nur dann berechtigt, wenn wichtige Ziele mit den Feuermitteln der Erdtruppen nicht wirkungsvoll bekämpft werden können. Zur Schwierigkeit, den auf dem Gefechtsfeld zerstreuten, getarnten und eventuell eingegrabenen Gegner bei derartigen Aufträgen aus der Luft zu erkennen, gesollt sich die Unsicherheit, Freund und Feind am Boden zu unterscheiden.» o. «Die Verwendung unserer Flugwaffe zur Bekämpfung von Fernerdzieleninsbesondere weitreichender Nuklearwaffenträger und Eadaranlagen - wird nach Massgabe der Dringlichkeit und der dannzumaligen Einsatzerfahrungen erfolgen. Ein Teil unserer Flugzeuge muss technisch imstande sein, solche Aufgaben nötigenfalls zu lösen. Es sind Kriegslagen denkbar, in denen der Bekämpfung von Fernzielen die grösste Wichtigkeit zukommt.» Bedeutsam in dieser Darstellung war die Priorität, die dem Einsatz der Flugwaffe zugunsten der Erdtruppe - im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Réglementes «Truppenführung» (vor allem Ziff. 148) - gegeben wurde. Die Bekämpfung von Fernerdzielen wurde zwar erwäimt, trat aber als eine der verschiedenen Möglichkeiten von. Einsätzen «nach Massgabe der Dringlichkeit und der dannzumaligen Einsatzerfahrungen» richtigerweise gegenüber der Bekämpfung frontnäherer Ziele in den Hintergrund.

Die A u f k l ä r u n g An zweiter Stelle nannte die Botschaft 1961 den Einsatz der Flugzeuge als wertvollstes Aufklärungsinstrument der Armeeführung. Zwingend wurde nachgewiesen, dass die Führung der Armee infolge der neuzeitlichen
Kampfhandlungen, die beweglich und über weite Bäume verteilt geführt werden, der Luftaufklärung bedürfe, um in kürzester Zeit den Überblick über das Kampfgeschehen zu erhalten und zu bewahren. Zu diesem Zweck müssten die Aufklärungsflugzeuge technisch so ausgerüstet sein, dass sie möglichst bei jeder Wetterlage und auch nachts verwendet werden können.

Der Baumsohutz Als weitere Einsatzart wurde der Baumschutz zugunsten eigener Erdtruppen oder eigener Jagdbomberoperationen umschrieben.

827 Die Jagd Als letzte Einsatzart - «je nach den Angriffsmitteln und -verfahren des Gegners sowie dem Zustand und der Beanspruchung unserer Flugwaffe . , . durch Aufgaben dringlicherer Art» (S.800) - kam der Jagdeinsatz für die allgemeine Luftverteidigung zur Darstellung. Bezeichnend für die sachkundige Bewertung der Schwierigkeiten dieses Einsatzes in unserm kleinen Territorium ißt der Satz (S.800): «Verhältnismässig einfache Abwehraufgaben, wie die Bekämpfung von Flugzeugen, die sich frühzeitig mit weitreichenden Eadaranlagen erfassen und als feindliche Flugzeuge identifizieren lassen, werden allerdings mit modern ausgerüsteten und bewaffneten Jägern auch unter den zukünftigen Verhältnissen noch lösbar sein.» Offen wurde die zurzeit fehlende Abwehrmöglichkeit gegen Boden-BodenLenkwaffen und gegen weitreichende Luft-Boden-Lenkwaffen zugegeben.

Der Neutralitätsschutz Abschliessend nannte die Botschaft 1961 den Einsatz der Flugwaffe im Zustand der bewaffneten Neutralität, «um fremde Flugzeuge zu stellen, zu identifizieren und ihre Internierung zu erzwingen» (S.800).

Schlussfolgerungen In den Schlussfolgerungen (S.828) führte der Bundesrat aus: «Nur mit einem Hochleistungsflugzeug sind wir imstande, das sich abzeichnende Ungenügen unseres Neutralitätsschutzes in der Luft und unserer Luftaufklärung zu beheben sowie den Schutz der älteren Erdkampfflugzeuge sicherzustellen. Gleichzeitig erhalten wir damit eine wesentliche Verstärkung des Baumschutzes über eigenen Kooperationen sowie ein Kampfmittel, das für besonders anspruchsvolle Aufgaben der Erdzielbekämpfung die nötigen Eigenschaften aufweist. Diese verschiedenen Aufgaben können nur mit einem Flugzeug, dem die entsprechende Mehrzweckeignung innewohnt, gelöst werden.» 2. Die Botschaft 1964 Über die Aufgaben der Flugwaffe im Eahmen unserer Landesverteidigung enthält die Botschaft 1964 auf S.906 folgende zusammenfassende Darstellung: «- Bekämpfung wichtiger Erdziele in der Tiefe des feindlichen Kampfraumes; hierfür sind die Mirage III S infolge ihrer hohen Fluggeschwindigkeit, der Navigationsmittel und der weitreichenden Waffen besonders geeignet. Der Einsatz von Flugzeugen altem Typs bleibt auf einfacher zu bekämpfende Ziele im nähern Frontbereich beschränkt.

- Zeitlich und räumlich auf die Erdoperationen abgestimmter Eaumschutz, um unsern Erdtruppen auch bei Tag ein Maximum an Beweglichkeit zu ermög-

328

liehen ; hiefür sind angesichts der Leistungsfähigkeit der zu erwartenden feindlichen Kampfmittel in erster Linie die Mirage III 8 geeignet.

- Aufklärung in die Tiefe des gegnerischen Kampfraumes ; hiefür sind in Zukunft nur noch besonders ausgerüstete Flugzeuge mit der Leistungsfähigkeit des Mirage III B S geeignet. Für Aufklärungsaufgaben im nähern Frontbereich können nach wie vor die Aufklärer des altem Typs verwendet werden.

Für die Direktunterstützung der Brdtruppen im Frontbereich sind auch alle Flugzeuge älterer Provenienz gut geeignet. Die Hochleistungsflugzeuge sind mit den ändern Aufgaben voll ausgelastet, schaffen aber durch die Gewährung des Baumschutzes die Voraussetzung für die Direktunterstützung der Erdtruppen.» Die Mirage-Flugzeuge werden für die Erfüllung dieser Aufgaben als Hauptwaffe bezeichnet. Erforderlich sei die «Mehrzweckverwendung im Sinne einer kurzfristig möglichen Umrüstung», weil die kleine Zahl Hochleistungsflugzeuge eine Unterteilung nach Aufgaben mit entsprechender permanenter Sonderausrüstung und Spezialisierung der Piloten - mit Ausnahme der Aufklärer nicht zulasse.

In der näheren Umschreibung dieser Aufgaben wurde im allgemeinen die Darstellung von 1961 wiederholt, wenn auch Nuancen erkennbar sind, die sich auf S.904 in einer optimistischeren Beurteilung des Jagdeinsatzes, auf S.905 in einer stärkeren Betonung der in der_Tiefe des feindlichen Kampfraumes erfolgenden Bekämpfung wichtiger Erdziele äussern.

3. Der Vergleich beider Botschaften

Hauptuntersehied zur Botschaft 1961 ist die reduzierte Polyvalenz, Während die Botschaft 1961 dem Kampfflugzeug Mirage III S die Erfüllung aller Einsätze zuwies, tritt in der Botschaft 1964 das Aufklärungsflugzeug Mirage III ES neben das Kampfflugzeug Mirage III S. Anstelle von 100 vom Parlament bewilligten, polyvalenten Kampfflugzeugen Mirage III S wurden 18 Aufklärungsflugzeuge Mirage III ES, 2 Doppelsitzer Mirage III B8 (für die Schulung von Piloten), l Mirage III C (Jäger der französischen Version zur Erprobung von Komponenten des Waffensystems) und 79 Kampfflugzeuge Mirage IIIS in Auftrag gegeben.

Daraus folgt, dass der in Artikel l des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1961 enthaltene Auftrag an den Bundesrat zur Beschaffung von 100 polyvalenten Kampfflugzeugen vom Typ Mirage III S nicht erfüllt wurde. Der Versuch zu einer Begründung für dieses Abweichen vom Auftrag findet sich auf Seite 916 der Botschaft 1964: «Ursprünglich war vorgesehen, für Aufklärungszwecke das gleiche Flugzeug zu verwenden wie für die Kampfaufgaben . . . Nach der Genehmigung der Beschaffungsbotschaft durch die eidgenössischen Räte erwiesen Detailstudien die Unzweckmässigkeit dieser Lösung.» Es versteht sich von selbst, dass der Verstoss gegen den Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961 mit solchen Worten nicht entschuldigt werden kann.

329 4. Die Folgen der reduzierten Polyvalenz a) Allgemeines und Erdeinsatz Die Beschaffung zweier verschiedener Typen von Hochleistungsflugzeugen deckt sich nicht mit der in beiden Botschaften mehrfach erwähnten Forderung nach echter Polyvalenz. Durch dieso Tatsache -werden bestimmte Überlegungen fragwürdig, die bei der Liquidation des P-16 und dem Antrag auf Beschaffung des Mirage III S bedauerlicherweise entscheidende Bedeutung hatten. Damals war die Landesverteidigungskommission der Auffassung, «die Politik des armen Mannes» zwinge uns dazu, inskünftig nicht mehr verschiedene Typen von Flugzeugen, also Erdkampfflugzeuge einerseits und Hochleistungsflugzeugc anderseits zu beschaffen. Die Idee erwies sich in der Praxis mindestens bezüglich Aufklärung als nicht durchfuhrbar.

Gemäss Prof. Ackeret, ETH Zürich, (Prot. H/A/4, S. 41) ist der Mirage für den eigentlichen Luftkampf das richtige Flugzeug, während für den Erdeinsatz der PO 6 vorzuziehen wäre. Nach seiner Auffassung ist die Polyvalenz ein Wunschtraum. Jedes technische Gerät diene einem bestimmten Zweck und nicht ohne weiteres auch ganz verschiedenen. "Wörtlich erklärte er: «Die Entwicklung geht eindeutig in Eichtung einer Spezialisierung der Flugzeugtypen und nicht der Polyvalonz» (Prot. II/A/4, 8. 41).

In einer hervorragenden Studie über die «Möglichkeiten und Grenzen der indirekten Unterstützung durch unsere Flugwaffe unter Berücksichtigung der Fernzielbekämpfung» (ausgezeichnet im Preisausschreiben 1963 der Schweizerischen Offiziersgesellschaft) stellte Hptm. Isler fest : «- Die Grenzen des indirekten Einsatzes sind nicht nur durch die Eeichweite der Flugzeuge, sondern meistens durch das starke Absinken des militärischen Wirkungsgrades mit der Distanz gegeben, indem : - an der , Beichweitenschwelle ' die Kampfzuladung sinkt, resp. der Aufwand steigt, - der Aufklärungsaufwand mit der Distanz im Quadrat steigt, - das Auffinden des Zieles erschwert wird, - das Einsatzrisiko weit mehr als linear mit der Einsatzdistanz steigt.

Die Fernziele werden in der Eegel jenseits der durch diesen Wirkungsgrad gegebenen Grenze liegen. Wohl ist es möglich, solche fernliegenden Objekte von hohem militärischem Wert zu bekämpfen (in Ausnahmefällen kann es sich auch aufdrängen). Im Kriegsfall jedoch wird es an frontnäheren, militärisch gleichwertigen Zielen
nicht mangeln, und diesen muss der Vorzug gegeben werden.» Die Arbeitsgemeinschaft konnte sich dieser Auffassung nicht verschh'essen, nachdem feststeht, dass - während der Beschaffung des polyvalenten Kampfflugzeuges Mirage III S ohne Ermächtigung durch die Bundesversammlung - eine Staffel Aufklärungsflugzeuge dem Mehrzweckeinsatz entzogen wurde ; - die technische Entwicklung die Polyvalenz als fragwürdig erscheinen lässt;

880

- die Verwendbarkeit der gleichen Plugzeuge für mehrere Zwecke aus zeitlichen Gründen (Umrüsten) zu Schwierigkeiten führt ; - die Ausbildung der Milizpiloten für alle Einsatzarten wesentlich erschwert wird, weshalb im Ausland - selbst für Berufspiloten - eine Spezialisierung vorgezogen wird ; - die typischen Gegebenheiten unserer Landesverteidigung vor allem zwei Einsatzarten erfordern: die Aufklärung und den Erdeinsatz; - der Angriff auf Erdziele - auch in einer erweiterten Kampfzone - typische Erdkampfflugzeuge verlangt, die von den Piloten knapp über dem Boden, ausserhalb des feindlichen Badarschirmes, geflogen werden und deren Zuladung eine grosse Wirkung am Einsatzort verspricht ; - die Hochleistungsflugzeuge im Erdeinsatz ihrer besonderen Stärke (Überschallgeschwindigkeit) beraubt werden, weil sie aerodynamisch nicht speziell für solche Einsätze konzipiert sind ; - der Einsatz auf Fernerdziele («Interdiction») als fragwürdig bewertet werden muss.

b) Der N e u t r a l i t ä t s s c h u t z In der Phase der Polizeimassnahmen handelt es sich darum, fremde Flugzeuge zu identifizieren, zu warnen und zur Landung zu zwingen. Voraussetzungen dafür sind Sichtflugverhältnisse im Bereiche des fremden Flugzeuges sowie dessen Verweilen in unserem Luftraum mindestens während einiger Minuten. In Übereinstimmung mit einer Studie der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr erscheinen der Arbeitsgemeinschaft Polizeiaktionen dieser Art problematisch, weil das Luftgefecht auf Distanzen und unter Verhältnissen geführt werden muss, bei denen sich die beiden gegnerischen Flugzeuge meist nicht sehen oder nicht mit Sicherheit identifizieren können.

In diesem Zusammenhang müssen auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung ihrer Neutralität überprüft werden. Die II. Haager Friedenskonferenz von 1907 hat die Verpflichtung der neutralen Staaten, Verletzungen des neutralen Gebietes zu verhindern, eingeschränkt, indem solchen Staaten nur noch zugemutet wird, «im Bahmen der ihnen zur Verfugung stehenden Mittel» zu handeln. Als Voraussetzung gilt, dass sich der neutrale Staat die zumutbaren Mittel verschafft hat. Professor B,L. Bindschedler schreibt in seiner Abhandlung «Die Schweiz und die Ferngeschosse - völkerrechtliche und aussenpolitische Probleme» (Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift,
1958, Heft 6) : « Der Neutrale hat Einflüge in soin Hoheitsgebiet mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und daher auch mit Gewalt abzuwehren. Sofern er aber diese Mittel angewendet hat, wenn auch ohne Erfolg, kann er nach dem allgemeinen Eechtsgrundsatz ,,ultra posse nemo tenetur" völkerrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Einsatz der Abwehrmittel wird sich nach den Umständen des einzelnen Falles und nach der Schwere der Verletzung zu richten haben.

881 So mag bei unbedeutenden Verletzungen vielleicht ein diplomatischer Protest und ein Begehren auf Schadenersatz genügen. Als Minimum gilt, daas die Noutralitätsverletzung nicht geduldet, nicht widerspruchslos hingenommen werden darf.

Ferner ergibt sich ..., dass die Verteidigung der Neutralität nicht so weit gehen kann, dass sie zur Aufopferung der eigenen Mittel (z.B. der eigenen Luftwaffe) führt, mit der Folge, dass der Neutrale gegenüber einem Angriff auf ihn selbst wehrlos würde.» Beizufügen ist, dass es keine Bochtspflicht gibt, die etwas sachlich Unmögliches verlangt. (Vgl. in grundsätzlicher Hinsicht auch D. Schindler, Neutralität und neue Entwicklungen der Kriegstechnik, in der Festschrift «Die Bechtsordnung im technischen Zeitalter», Zürich 1961, sowie B. Probst, Rechtliche Probleme des Baumflugs unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den dauernd neutralen Staat, in Zeitschrift für ausländisches öffentliches Becht und Völkerrecht, Bd. 19,1958.)

Die Arbeitsgemeinschaft kommt aus diesen Überlegungen zum Schluss, dass zur Erfüllung des Neutralitätsschutzes nur der Einsatz einer beschränkten Zahl von Hochleistungsflugzeugen verantwortet werden kann.

c) Die Aufklarung Die Arbeitsgemeinschaft anerkennt einstimmig die Bedeutung dieser Einsatzart für die Armeeleitung.

d) Die Interzeption und der Eaumschutz "Die Interzeption (geführte Jagd) ist theoretisch im ganzen Luftraum über unserem Gebiet denkbar, doch ergeben sich Beschränkungen durch die geringe Zahl von Flugzeugen und die Abhängigkeit von der Einsatzführung. Die Jagd verlangt eine erfolgreiche Kombination der Komponenten Frühwarnradar, Einsatzführung, Interzeptionsflug und Luft-Luft-Lenkwaffe. Angreifer im Badarschatten können in der Begel mit geführter Jagd nicht bekämpft werden.

Wenn aus technischen Gründen die geführte Jagd örtlich, zeitweise oder dauernd nicht mehr in Frage kommt, so besteht noch die Möglichkeit, einen von Auge überblickbaren Baum durch patrouillierende Flugzeuge zu schützen (Baumschutz oder nicht geführte Jagd). Nach Ansicht von Fachleuten ist ein derartiger Eaumschutz praktisch begrenzt auf Sichtflugbedingungen, bodennahe und mittlere Flughöhen, Flugzeuge mit Unterschallgeschwindigkeit und eine kurze Einsatzdauer.

Die Arbeitsgemeinschaft anerkennt durchaus, dass es unter militärischen Gesichtspunkten an sich wünschbar wäre, möglichst viele Flugzeuge auch für Jagd- und Baumschutzaufgaben zur Verfügung zu haben.

882 e) Schlussfolgerungen Die im Kapitel «Die finanzielle Situation» geschilderten Bedenken und der daraus folgende Zwang, auf Wünschbares zugunsten des Unerlässlichen ganz oder teilweise zu verzichten, führten zum Schiusa, dass nur drei Staffeln Hochleistungsflugzeuge, im ganzen somit 54 Flugzeuge, wovon 18 Aufklärer, beschafft werden sollen.

Der Einsatz gegen frontnahe Ziele verlangt auch in Zukunft typische Erdkampfflugzeuge. Hochlcistungsflugzeuge können hei dieser Einsatzform ihre wertvollsten Eigenschaften nur beschränkt zur Geltung bringen. Der als fragwürdig geschilderte Einsatz gegen Femerdziele kann nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Der Einsatz fin1 den Neutralitätsschutz ist mit angemessenen Mitteln ebenfalls gewährleistet.

Der für die Arraeeleitung besonders bedeutsame Aufklärungseinsatz kann ohne Abstriche am ursprünglichen Programm geflogen werden.

Jagd- und Baumschutz erfahren die grösste Beschränkung, sind aber immerhin zu Beginn eines Krieges möglich.

5, Die Integration von Flugwaffe und Fliegerabwehr Die Arbeitsgemeinschaft ist überzeugt, dass die im Interesse der bestmöglichen Luftraumverteidigung seit langem geforderte und der geltenden Kommandoordnung zugrunde liegende Integration dieser beiden Waffengattungen in der Praxis zu wünschen übrig lässt.

Die Bedeutung der Fliegerabwehr für unsere Armee verlangt deren sofortigen Ausbau. Wenn in der Botschaft 1964 von der Notwendigkeit zu Kürzungen und Aufschiebungen im Bereich von Flugwaffe und Fliegerabwehr die Bede ist, so wird diese Meinung mit Bezug auf die Fliegerabwehr nicht geteilt. Die Arbeitsgemeinschaft erachtet die Modernisierung der noch mit veraltetem Material ausgerüsteten Schweren Flabregimenter und die Zuteilung von geeigneten Fliegerabwehrmitteln an die Mechanisierten Divisionen als dringend, 5. Kapitel Die Organisation der Rüstungsbeschaffung I. Feststellungen im Zusammenhang mit der Mirage-Beschaîîung1) 1. Allgemeines Als es 1958 galt, die Vorarbeiten für die Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges an die Hand zu nehmen, war noch die Verfügung dea Eidgenössischen Mihtärdepartements betreffend die Entwicklung und Beschaffung von Kriegs*) Als Erleichterung für den Leser finden sich in diesem Abschnitt Hinweise auf bestimmte Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit im 2. Kapitel (S. 283 fi) gewürdigt wurden.

bereits

388

material vom 10. März 1954 in Kraft, die inzwischen durch eine entsprechende Verfügung vom. 12. November 1963 ersetzt worden ist. Gemäss Artikel l der Verfugung von 1954 war es Aufgabe des Generalstabsehefs, die Anträge für die Entwicklung neuer Waffen und Geräte zu prüfen. Für dio Abklärung der taktischen Notwendigkeiten standen ihm die Dienstabteilungen des Mihtärdepartements zur Verfügung. Die technische Ausführbarkeit liess er durch die KTA abklären.

Erwies die Vorprüfung, dass die Entwicklung einer Waffe oder eines Gerätes taktisch notwendig und technisch möglich war, so erliess der Generalstabschef ein Pflichtenheft, das die vom taktischen Standpunkt aus an die neue Waffe oder das neue Gerät zu stellenden Anforderungen enthielt. Gestützt auf das vom Generalstabschef erlassene taktische Pflichtenheft, verfassto die KTA das technische Pflichtenheft. Im Falle der Mirage-Beschaff ung wurde am 10. August 1958 eine Arbeitsgruppe für militärische Flugzeugbeschaffung (AGF) ernannt, die in den Weisungen des Generalstabschefs vom 12. August 1958 Aufgaben übertragen erhielt, die nach der eingangs erwähnten Verfügung 1954 an sich von der KTA auszuführen gewesen wären (vgl. S.Kapitel, S. 285). Nach Artikel? der Weisungen hatte die KTA - unter Beizug der Direktion der Militärflugzeugplätze zuhanden der AGF die Frago der Termine, die Möglichkeit der Lizenzfabrikation und die Beschaffungskosten für Kauf und Fabrikation abzuklären.

Die Abweichung von der nach der damals geltenden Kompelenzordnung üblichen Art der Prüfung von Entwickbngsfragen für neue Waffen führte vor der Réorganisation der KTA zu dauernden Spannungen zwischen der AGF und der KTA. Das Fehlen einer industriellen Stehe, die in der Lage gewesen wäre, die Kostenermittlung sachgerecht zu besorgen, wirkte sich besonders nachteilig aus.

Nach Beginn der Beschaffung, die im Sinne von Artikel 9 der erwähnten Verfügung vom 10. März 1954. weitgehend in die Kompetenz der KTA fiel, musste die AGF im Zusammenhang mit der Wahl der Taran-Elektronik immer noch tätig sein, was für die im ganzen Geschäft wahrnehmbare Vormischung von Entwicklung und Beschaffung bezeichnend ist. Während der Beschaffungsphase begünstigte das Fehlen einer unabhängigen Stelle für die industrielle Kostenüberwachung das unbemerkte Anwachsen der Kostenüberschreitungen.

2. Die Überlastung der Generalstàbsabteîlung

Der Generalstabschef ist für die operative Kriegsvorbereitung und die gesamte materielle Kriegsbereitschaft verantwortlich. Dieser Aufgabenbereich ist mit der technischen Entwicklung enorm gewachsen. Dio Arbeitsüberlastung, die sich aus der Truppenordnung 1961 und der damit zusammenhängenden Eevision der Militärorganisation für die Generalstabsabtoilung und vor allem für deren Chef ergab, musste sieb bei der zu geringen Dotation an personellen und anderen Mitteln nachteilig für die Mirage-Beschaffungsvorlage auswirken. Die rapide technische Entwicklung, der wir in allen Gebieten des off entliehen und privaten Lebens beiwohnen, hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Armee. Die Beschaffung modernster Waffonsysteme auf dem Gebiete der Flugwaffe und Flieger-

884

abwehr und anderer moderner Waffen und Geräte verlangt in der Büstungsbeschaffung Reorganisationsmassnahmen. Neueste Forschungsmethoden sowie die besten und zweckmäßigsten Hilfsmittel müssen eingesetzt werden, um die Strukturprobleme zu lösen.

3. Die Überführung des Beschaffungsauftrages in einen Entwieklungs- und Beschaffungsauftrag Als im Gegensatz zur Botschaft 1961 festgestellt wurde, dass viele, zum grössten Teil schwerwiegende Änderungen am Plugzeug nötig werden, hätte das Militärdepartement prüfen müssen, ob die Beschaffung zu sistieren und ein neuer Bntwicklungs auf trag einzuleiten sei. Im Falle Mirage hätte ein zusätzlich angeforderter Entwicklungskredit bei Anwendung industriell vertretbarer Methoden ermöglicht, abzuklären, ob der Beschaffungskredit den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen oder aber die Beschaffung einzustellen sei, Die Abklärung des Tatbestandes hat ergeben, dass der Mirage III S für eine Serienfabrikation nicht reif war. Die Arbeitsgemeinschaft ist sich bewusst, dass kleinere Änderungen während der Fabrikation von Kampfflugzeugen in Kauf genommen werden müssen. Dagegen lassen sich wesentliche zusätzliche Entwicklungsarbeiten nicht als «geringeÄnderungen», wie sie die Botschaft 1961 in Aussicht stellte, qualifizieren. Die Arbeitsgemeinschaft verweist insbesondere auf die Definitionsänderungen gegenüber der Botschaft 1961, wie z.B. auf die Schaffung einer speziellen Aufklärer-Variante Mirage III ES, die am 7. Juli 1961 erfolgte, also unmittelbar nach dem Entscheid der Eidgenössischen Eäte auf Beschaffung von 100 polyvalenten Kampfflugzeugen Mirage III S-.

In diesem Moment hätte das Parlament orientiert werden müssen, um darüber zu befinden, ob der Beschaffungsauftrag zu sistieren oder ein Projektierungskredit zu gewähren sei, der die Voraussetzungen für die Revision des Beschaffungsbeschlusses ergeben hätte. Diese Massnahme unterblieb. Ein komplizierter Entwicklungs- und Beschaffungsvorgang setzte ein, der zwangsläufig zu verheerenden Kompetenz- und Verantwortlichkeitsüberschneidungen führte.

Die industrielle Führung bestand phasenweise überhaupt nicht mehr. Negative Folgen - wie Kostenänderungen und Terminverzögerungen - mussten sich ergeben.

4. Die mangelhafte Planung und Überwachung von Terminen und Kosten Beim Mirage-Geschäft lagen Planung und Überwachung -
soweit überhaupt durchgeführt - in den Händen der mit der Beschaffung beauftragten Stellen, Eine Kontrolle durch eine neutrale Instanz fehlte weitgehend.

Bereits im Zeitpunkt der Beschaffungsvorlage hätte eine unabhängige kaufmännische Dienststelle mindestens darüber Auskunft geben müssen, dass die Projektkosten zum Teil grobe Schätzungen waren und die Kostenangaben mit Dezimalstellen Genauigkeit vortäuschten.

In der Beschaffungsphase führte das Fehlen einer von der Beschaffungsstelle unabhängig funktionierenden Verpflichtungskontrolle dazu, dass Projekt-

885 änderungen termin- und kostenmässig nicht, zu spät oder zu ungenau festgestellt wurden.

Warnungen des damaligen Chefs der KTA wurden zu wenig beachtet. Der Grund liegt im Fehlen von zuverlässigen Planungsunterlagen, deren Sicherstellung Sache der KTA gewesen wäre.

5. Die fehlende Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft Bis 1958 bestand ein dauernder Kontakt zwischen Militärdeparteinent und Kreisen der Wissenschaft und Industrie in der Kommission für militärische Flugzeugbeschaffung (KMF). Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Beschaffung des P-16, dessen hervorragende Eigenschafton als Erdkampfflugzeug im Laufe dieser Untersuchung von zahlreichen Instanzen bestätigt wurden, erfolgte leider die Auflösung dieser wertvollen Institution.

Die im August 1958 eingesetzte AGF hatte gemäss Artikel 4 der Weisungen des Genoralstabschefs vom 12. August 1958 das Recht, Experten aus Industrie und Wissenschaft beizuziehen. Bedauerlicherweise machte sie von diesem Eecht keinen Gebrauch (vgl. 2, Kapitel, S. 285).

Bei den beschränkten personellen und finanziellen Mitteln, die uns im Büstungswesen zur Verfügung stehen, müssen alle Kräfte aus Wissenschaft, Industrie und der übrigen Wirtschaft bei der Planung, Entwicklung und Beschaffung von Eüstungsmaterial im Interesse einer wirksamen Landesverteidigung eingesetzt werden.

U. Die organisatorischen Änderungen 1. Allgemeines Damit die technische Entwicklung überhaupt aufgefangen und die in Entwicklungs- und Beschaffungsfragen unentbehrliche straffe Führung geschaffen werden kann, muss inskünftig neben der bestehenden Organisationsform für die militärische Vorbereitung der Kriegsbereitschaft im engeren Sinne (Organisation des Heeres, Ausbildung, Einsatzplanung) eine neue Organisationsform für die Entwicklung und Beschaffung von Kriegsmaterial gefunden werden. Diese muss Gewähr bieten, dass die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse der Landesverteidigung dienstbar gemacht werden. Sie muss eine kompetente industrielle Stelle enthalten, die anspruchsvolle Entwicklungs- und Beschaffungsprojekte bewältigen kann. Im Sinne dieser Überlegungen schlägt die Arbeitsgemeinschaft vor : - die Schaffung einer Gruppe für Eüstungsdienste (vgl. Ziff. 2); - die Trennung zwischen Entwicklung und Beschaffung (vgl. Ziff. 8) ; -
die Sicherstellung der industriellen Planung und Überwachung der Auftragsabwicklung (vgl. Ziff. 4); - die Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft (vgl. Ziff. 5).

336

Die Arbeitsgemeinschaft übernimmt in ihren Anträgen einzelne wichtige Punkte der Reorganisationsvorschläge, die am 15.Dezember 1960 von einer Fachgruppe der Schweizerischen Kriegstechnischen Gesellschaft dem Militärdepartement unterbreitet worden sind.

2. Die Schaffung einer Gruppe fur Rüstungsdienste Die Schaffung einer Gruppe für Büstungsdienste und die Ernennung eines Büstungschefs führen zu einer neuen Regelung der Gruppe für Generalstabsdienste. Sofort erkennbar ist die Entlastung des Generalstabschefs von der ihm bis heute übertragenen umfassenden Verantwortung für die materielle Kriegsbereitschaft. Er kann sich inskünftig auf die Bereithaltung der materiellen Mittel beschränken und den zweckmässigen Einsatz im Kriegsfalle vorbereiten.

Der Eüstungschef hat die Planung und Forschung, Entwicklung und Beschaffung des Kriegsmaterials zu übernehmen. Er verfugt über Stellen, die insbesondere die Planung und Überwachung der Kosten und Termine gewährleisten. Der Eüstungschef und seine Mitarbeiter sind zivile Organe. Sie werden einzig und allein auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen gewählt, nicht aber in Beziehung zu ihrer militärischen Karriere. Auf diese Weise kann die nötige personelle Kontinuität geschaffen werden.

Mit dem Eintritt des Eüstungschefs in die Landesverteidigungskornmission wird die Beleuchtung aller Probleme unter den taktisch-militärischen und technisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten möglich. Die Arbeitsgemeinschaft ist mit dem Vorsteher des Militärdepartements in seiner Antwort vom 25. September 1961 an die Schweizerische Kriegstechnischo Gesellschaft der Auffassung, dass Technik und Taktik Komponenten sind, die - sich gegenseitig befruchtend - dazu dienen müssen, die operative Zielsetzung der Armee unter den bestmöglichen Gegebenheiten zu erreichen. Diese Synthese von Technik und Taktik kann durch die geforderte Beforni verwirklicht werden.

Das Eidgenössische Militärdepartement wäre inskünftig in je eine Gruppe für Generalstabsdienste, Ausbildung und Eüstungsdionste sowie die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung gegliedert.

3. Die Trennung zwischen Entwicklung und Beschaffung Die Schaffung einer Gruppe für Eüstungsdienste erleichtert die Trennung zwischen Entwicklung und Beschaffung (Fabrikation) innerhalb der Gruppe für Büstungsdienste.
Über die bereits verwirklichte Reorganisation der KTA hinaus sollte nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Stelle für Planung und Forschung ein der Stelle für Entwicklung gleichwertiger Eang zugewiesen werden. Bezüglich Forschung soll die Stelle für Planung und Forschung den Stand der wissenschaftlichen und industriellen Forschung laufend verfolgen und gegebenfalls zuhanden des Eüstungschefs Beschaffungs- und - dort wo die schweizerischen Möglichkeiten es gestatten - Entwicklungsprojekte unterbreiten.

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Die zu errichtende Stelle für Planung und Forschung darf nicht verwechselt werden mit der bestehenden Untergruppe Planung der Generalstabsabteilung.

Diese bleibt planendes und koordinierendes Organ des Generalstabschefs für Fragen der Heeresorganisation, der Zuteilung von Material und Ausrüstung und der militärischen Bauten, Die Entwicklungsstelle muss sich auf die technischen Pflichtenhefte und die Überwachung der Durchführung von Entwicklungsaufträgen konzentrieren. Die gleichzeitig laufende Forschung würde von einer unabhängigen, mit der Überwachung von Entwicklungsaufträgen nicht belasteten Dienststelle betreut.

Es ist dafür zu sorgen, dass vor Erteilung eines Beschaffungskredites die Entwicklung des zu beschaffenden Materials abgeschlossen ist. In der Phase der Beschaffung liegt die Federführung bei der für die Beschaffung zuständigen Stelle. Die Entwicklungsstelle wird beigezogen, wenn bei der Abwicklung der Beschaffung technische Änderungen vorgeschlagen werden. Stellt dabei die Entwicklungsabteilung fest, dass der Umfang der Änderungen einer neuen Entwicklung gleichkommt bzw. dem Beschaffungsauftrag nicht mehr entspricht, so hat sie durch Orientierung der vorgesetzten Stelle dafür zu sorgen, dass über Sistierung oder Weiterführung der Beschaffung entschieden wird.

4. Die Sicherstellung der industriellen Planung und die Überwachung der Auftragsabwicklung Die Sicherstellung der industriellen Planung geschieht durch die Abteilung Planung und Forschung. Diese hat für die Entwicklungs- und Beschaffungsprojekte die Termin- und Kostenermittlung vorzunehmen. Für diese Ermittlung werden unter Umständen auch die übrigen Organe der Gruppe für Büstungsdienste beigezogen.

Eine unabhängige kaufmännische Abteilung als Stabsorgan des Büstungschefs hat die Abwicklung aller Aufträge der Entwicklungs- und der Beschaffungsabteilung zu überwachen. Sie prüft, ob zwischen Projekt und Durchführung des Projektes Übereinstimmung besteht. Unstimmigkeiten werden dem Büstungschef gemeldet und fuhren zur Überprüfung des Projektes in kommerzieller und eventuell auch technischer Hinsicht. Diese Überwachungstätigkeit ist nach Auffassung dor Arbeitsgemeinschaft eine der bedeutsamsten Aufgaben des kaufmännischen Dienstes. Sie darf bei der Reorganisation der Büstungsbeschaffung nicht vernachlässigt werden.

5. Die
Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft Dem Büstungschef ist ein hauptsächlich aus Vertretern der Wissenschaft, Industrie und übrigen Wirtschaft zusammengesetzter Fachausschuss für Büstungsfragen als beratendes Organ beizugeben. Dieses vom Büstungschef präsidierte Gremium bearbeitet Fragen der Forschung, Entwicklung und BeschafBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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fung von Büstungsmaterial. Die personelle Zusammensetzung des Fachausschusses muss Gewähr bieten, dass je nach Gegenstand Expertengruppon zur Beratung einzelner Stellen der Abteilung für Büstungsdienste gebildet werden können.

III. Antrag Die Eäte werden eingeladen, folgende Motion erheblich zu erklären : Motion Der Bundesrat wird beauftragt, die Eeorganisation des Eidgenössischen Militärdepartements innerhalb zweier Jahre im Sinne der Anträge der Arbeitsgemeinschaft «Mirage» vorzubereiten und den Eidgenössischen Bäten die erforderliche Eevision der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzulegen.

Die Beorganisation hat folgende Punkte zu umfassen: - Ernennung eines Bustungschefs, der stimmberechtigtes Mitglied der Landesverteidigungskommission ist; - Bildung eines hauptsächlich aus Vertretern der Wissenschaft, Industrie und übrigen "Wirtschaft zusammengesetzten beratenden Fachausschusses für Büstungsf ragen ; - klare Grenzziehung zwischen Entwicklung und Beschaffung von Küstungsmaterial ; - Sicherstellung der Termin- und Kostenmnittlung sowie der technischen und kaufmännischen Auftragsüberwachung, 6. Kapitel Die parlamentarische Kontrolle der Verwaltung I. Allgemeines Das Begehren des Bundesrates vom 24, April 1964 um einen ersten Zusatzkredit von 076 Millionen Franken für die Beschaffung der 100 Kampfflugzeuge Mirage hat in der Öffentlichkeit und im Parlament vor allem deshalb Erbitterung und Empörung ausgelöst, weil der Eindruck vorherrschte, die Vorwaltung habe die politische Oberaufsichtsbehörde überspielt und die Verpflichtung zum gesetzmässigen Handeln verletzt.

Die Arbeitsgemeinschaft schenkte daher diesem staatspolitischen Problem ihre besondere Aufmerksamkeit. Das Parlament wurde in der Tat irregeführt. Es ist im Interesse des Staates verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein solcher Vorgang nicht wiederholt. Die Glaubwürdigkeit bundesrätlicher Botschaften muss von der Exekutive gewährleistet werden. Das Verhältnis von Parlament und

389 Exekutivgewalt bedarf der Überprüfung; vor allem sind Mittel und Wege zu suchen, um das in BV Artikel 85, Ziffer 11, verankerte Oberaufsichtsrecht der Bundesversammlung wirksamer zu gestalten.

n. Die heutige Rechtslage BV Artikel 71 bezeichnet die Bundesversammlung als oberste Gewalt des Bundes, unter Vorbehalt der Eechte des Volkes und der Kantone. Daraus ergibt sich für das Parlament Befugnis und Verpflichtung, die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und ^Rechtspflege auszuüben (BV Art. 85, Ziff. 11).

Um die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen, ist der Bundesrat gehalten, der Bundesversammlung alljährlich einen Geschäftsbericht und darüber hinaus «besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt» (BV Art. 102, Ziff. 16), In diesen Zusammenhang gehört auch das Interpellationsrecht, das den Parlamentariern die Möglichkeit verschafft, Auskunft über jede die Verwaltung betreffende Frage zu verlangen.

Ihre nähere Ausgestaltung hat die parlamentarische Oberaufsicht durch das Geschäftsverkehrsgesetz und die Geschaftsreglemerite der beiden Bäte erfahren.

III. Der Ausbau der parlamentarischen Kontrolle 1. Allgemeines Die Art, wie bisher das Oberaufsichtsrecht ausgeübt wurde, kann nicht als grundsätzlich falsch bezeichnet werden.

Es empfiehlt sich daher, das Bestehende organisch auszubauen und den veränderten Verhältnissen anzupassen, wie es dem Wesen und der Tradition unseres Staates entspricht.

2. Der Ausbau der Geschäftsprufungskommissionen a. Die Organisation der Finanzkommissionen, wie sie das Geschäftsverkehrsgesetz festlegt, hat sich im allgemeinen bewährt. Es empfiehlt sich, die Geschäftsprüfungskommissionen in ähnlicher Weise zu organisieren. Insbesondere soll die Amtszeit ihrer Mitglieder sechs Jahre dauern, weil eine grössere personelle Konstanz die Kontrollarbeit der Kommission wirksamer und für die Mitglieder leichter gestaltet. Innerhalb der Geschäftsprüfungskommission sollen die Mitglieder mindestens zwei, wenn möglich drei Jahre der gleichen Subkommission oder Delegation angehören, um einen umfassenden Einblick in den Tätigkeitsbereich des ihnen zugeteilten Departements zu erlangen.

b. Die in der Geschäftsprüfungskommission für die Überprüfung der einzelnen Departemente gebildeten Subkommissionen .sind zu
institutionalisieren und ihr Tätigkeitsbereich ist zu erweitern. Dabei soll ihre Aufgabe auf die Vorprüfung der Probleme zuhanden der Gesamtkommission beschränkt bleiben..

Beschlüsse können nur in der Gesamtkommission gefasst werden.

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e. Die Kontrolltätigkeit der Kommission hat sich über das ganze Jahr zu erstrecken. Zwischen den Sessionen sollen regelmässig Arbeitssitzungen stattfinden. Sofern nötig, musa die Kommission die Möglichkeit haben, Hearings durchzuführen und Experten beizuziehen. Beamte, die im Bahmen von Hearings durch die Geschäft&pmfungskommission befragt werden, dürfen nicht an das Amtsgeheimnis gebunden sein; selbstverständlich muss auch eine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage bestehen.

d. Die parlamentarischen Kontrollorgane müssen organisatorisch von der Verwaltung unabhängig sein. Zu diesem Zweck soll das hauptamtliche Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen dein Parlament unterstellt werden, ähnlich der Lösung, die im neuen Geschäftsverkehrsgesetz für den Generalsekretär der Bundesversammlung getroffen wurde.

Das neu zu schaffende hauptamtliche und gemeinsame Sekretariat der beiden Geschäftsprüfungskommissionen muss neben dem Sekretär die erforderlichen Hilfssekretäre umfassen, um die Aufträge zeitgerecht ausführen zu können.

Auf diese Weise soll eine laufende Geschäftskontrolle durch die Kommissionen gewährleistet werden.

e. Die Arbeiten der beiden Geschäftsprüfungskommissionen sollen durch eine « Geschäftsdelegation» koordiniert werden.

/, Die Geschäftsprüfungskommissionen müssen auch ausserhalb der Behandlung des Geschäftsberichtes an die Bäte gelangen können.

3. Die Koordination zwischen den Geschäftsprüfungskommissionen Finanzkommissionen

und den

Um die zum Teil ähnliche Ziele verfolgende Tätigkeit der beiden Kommissionen zu koordinieren, ist ein Präsidialausschuss zu schaffen. Dieser soll aus den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates bestehen. Das Sekretariat dieses Gremiums soll dem Generalsekretär der Bundesversammlung übertragen werden.

4, Parlamentarische Hilfsinstitutionen a) Allgemeines Namentlich als Folge der ständigen Vermehrung der Staatsaufgaben, der stürmischen technischen Entwicklung, der Komplizierung und Differenzierung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie der rasch fortschreitenden Internationalisierung des Öffentlichen Lebens fehlt den Mitgliedern des Parlaments in vielen Bereichen die nötige Sachkunde zu einer gründlichen selbständigen Beurteilung der ihnen vom Bundosrat unterbreiteten Vorlagen. Die Parlamentarier sind daher bei ihrer Meinungsbildung weitgehend auf die Argumente angewiesen, die sich in den Botschaften des Bundesrates finden. Aus den gleichen Gründen wird es für die Mitglieder des National- und Ständerates immer schwieriger, von ihrem verfassungsmässigen Vorschlagsrecht (BV Art. 93) tatsächlich

841

Gebrauch zu machen ; das Initiativrecht "wird heute heinahe ausschliesshch vom Bundesrat ausgeübt. Diese Gegebenheiten verstärken die Verlagerung des politischen Schwergewichts vom Parlament auf die Exekutive und ihren Verwaltungsapparat, eine Erscheinung, die auf die Dauer unsere demokratische Staatsordnung zu beeinträchtigen droht.

Selbständigkeit und Wirkungskraft des Parlaments lassen sich erhöhen, wenn es dem einzelnen Mitglied möglich gemacht wird, sich ohne grosse Mühe Zugang zu den tatsächlichen und gegebenenfalls auch den wissenschaftlichen und technischen Unterlagen für die Beurteilung wichtiger Probleme des öffentlichen Lehens zu verschaffen.

b) Parlamontseigener D o k u m e n t a t i o n « - und Bechtsdienst Vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden zu diesem Zwecke in der Union wie in den Einzelstaaten eigene parlamentarische Hilfsinstitutionen entwickelt, die zum Teil in Verbindung mit Universitäten stehen; ähnliche Einrichtungen kennt u.a. die Bundesrepublik Deutschland. In seinem Beferat über <'Becbtssetzungsverfahren und Bechtssetxungsformen in der Schweiz» für den Schweizerischen Juristentag 1954 führte Dr. Kurt Eichenberger, nunmehr Professor des Staats- und Verwaltungsrechts an der Universität Basel, zu diesem Thema folgendes aus (Zeitschrift für Schweizerisches Becht 1954, S. 101 a/102 a) : «Ein parlamentseigener Dokumentations- und Rechtsdienst wird im Bund unumgänglich sein, wenn mit einer Begeneration des Parlaments Ernst gemacht werden will. Die Ausgestaltung braucht sich keineswegs an die Beispiele der Vereinigten Staaten anzulehnen; sie wird spezifisch schweizerisch gehalten werden können und organisationstechnisch koinè unüberwindlichen Schwierigkeiten bieten. Wesentlich ist einzig, dass der Dienst erstens von tüchtigen, optimal unabhängigen Persönlichkeiten versehen wird, zweitens einzig und direkt dem Parlamente unterstellt ist, drittens nicht vorerst zu knapp ausgestattet wird. Der Dienst hätte die ... sachlichen Grundlagen im weitesten Sinne zu liefern, vor allem aber auch für die Formulierung des Gesetzes sowie die Fragen der Verfassungsmässigkeit und der Einordnung in die übrige Rechtsordnung dem einzelnen, Abgeordneten, den Kommissionen und dem Plenum zur Verfügung zu stehen.» Organisatorisch liesse sich ein solcher Dokumentations- und Eechtsdienst
ohne Schwierigkeit dem Sekretariat der Bundesversammlung angliedern.

o) Sekretariate f ü r ständige Kommissionen Die Zeit ist noch nicht reif, um für alle ständigen Kommissionen beider Bäte eigene Sekretariate zu schaffen. Organisatorische Unzulänglichkeiten, welche eine wirksame und rationelle Arbeit der Kommissionen erschweren, sollen durch klare Weisungen an die Verwaltung beseitigt werden.

342 d) Hearings Es stellt sich dio Frage, ob die Einführung von Hearings, wie sie namentlich, im amerikanischen Kongress üblich sind, den parlamentarischen Kommissionen die Arbeit erleichtern tonnte.

Die soziologische Zusammensetzung der Eidgenössischen Eäte lässt die meisten sozialen, wirtschaftlichen und weltanschaulichen Gruppierungen des Volkes durch ihre Vertrauensleute direkt zu Wort kommen. Überdies greift schon vor der Erstellung der wichtigsten Botschaften regelmässig ein Konsultationsverfahren Platz, in dem die Kantone und interessierten Kreise gehört werden. Die Einsetzung von Expertenkommissionen ist ein weiteres Mittel, um die wesentlichen Voraussetzungen für die Gesetzgebung abzuklären. Ein allgemeines Bedürfnis nach der Veranstaltung von Hearings besteht daher nicht. Bei besonders schwierigen Fragenkomplexen können dagegen Hearings geeignet sein, wichtige zu-sätzliche Gesichtspunkte zutage zu fördern.

An sich würde die Autonomio des Parlaments schon heute die Befragung von Sachverständigen gestatten, die ausserhalb der Verwaltung stehen. Eür die Befragung von Bundesbediensteten muss dagegen die rechtliche Grundlage erst noch geschaffen werden.

5. Parlamentarische Untersuchungskomnvissionen Parlamentarische Untersuchungskommissionon zur Abklärung schwerwiegender Vorgänge in der öffentlichen Verwaltung sind namentlich in den Vereinigten Staaten von Amerika und in England - beides Staaten mit gefestigter demokratischer Tradition - wirksame Institutionen der politischen Kontrolle des Parlaments über die Regierung. Durch Artikel 44 des Grundgesetzes hat diese Institution auch in das Staatsreoht dar Bundesrepublik Deutschland Eingang gefunden.

In der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates haben sich parlamentarische üntersuchungskommissionen erstmals zur Abklärung der MirageAngelegenheit für nötig erwiesen. BV Artikel 85, Ziffer 11, bot hiefür den beiden Bäten eine einwandfreie verfassungsmässige Grundlage. Bechtliche Schwierigkeiten hätten sich insofern ergeben können, als Artikel 47 deg Geschäftsverkehrsgesetzes die Kommissionen beider Bäte lediglich dazu ermächtigt, Mitglieder des Bundesrates zur Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen. Ferner können die Kommissionen vom Bundesrat ergänzende Berichte zu Vorlagen verlangen, mit deren Prüfung sie beauftragt
sind. Die parlamentarischen Kommissionen sind somit nach der geltenden Gesetzgebung nicht ohne weiteres befugt, Bedienstete des Bundes zu befragen oder unmittelbar Einsicht in die Akten zu nehmen; eine Ausnahme besteht einzig für die aus der Mitte der beiden Finanzkommissionen gewählte Knanzdelegation (Geschäftsverkehrsgesetz Art.50). In der Mirage-Angelegenheit wurde eine mögliche Komplikation durch den (unveröffentlichten) Bundesratsbeschmss vom S. Juli 1964 vermieden. Ziffer l dieses Erlasses lautet :

S48 «Bedienstete des Bundes, welche vor die mit der Untersuchung des MirageGeschäftes beauftragten Kommissionen des National- und Ständerates vorgeladen werden, sind gehalten, vor diesen Kommissionen jede gewünschte Auskunft zu erteilen, und zwar auch über Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterworfen sind. Den Bediensteten des Bundes soll aus ihrer Auskunftserteilung keinerlei Nachteil erwachsen.» Damit parlamentarische Untersuchungen künftighin einen festen Platz unter den Institutionen der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung einnehmen, ist das Geschäftsverkehrsgesetz zu ergänzen. Die Untersuchungskommissionen müssen das Eecht erhalten, unmittelbar in alle einschlägigen Akten Einsicht zu nehmen und von allen Bediensteten des Bundes die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

Im einzelnen müssen die Untersuchungskommissionen selbstverständlich eine spezifisch schweizerische Ausprägung erfahren ; es kann sich niemals darum handeln, eine der ausländischen Lösungen, die auf ändern politischen Grundvoraussetzungen beruhen, einfach zu übernehmen.

IV. Die Realisierung der Vorschläge Die Arbeitsgemeinschaft beantragt den Eidgenössischen Bäten, zur Verstärkung der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung die Initiative im Sinne von BV Artikel 98 zu ergreifen.

Die geeignetsten Organe für die Vorbereitung entsprechender Vorschläge sind die beiden Geschäftsprüfungskommissionen. Im Sinne der vorstehenden Überlegungen sollen sie daher den Auftrag erhalten, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen über den Ausbau der Geschäftsprüfungskommissionen und die Koordination ihrer Tätigkeit mit den Finanzkommissionon sowie über die Schaffung parlamentarischer Hilfsinstitutionen und die gesetzliche Eegelung parlamentarischer Untersuchungskommissionen. Selbstverständlich steht den Geschäftsprüfungskommissionen das Beoht zu, für die Bewältigung ihrer Aufgabe Experten beizuziehen.

Fest steht schon heute, dass die Verwirklichung der, erwähnten Postulate eine Änderung des Geschäftsverkehrsgesotzes und der Geschäftsreglemente der beiden Bäte bedingt. Ob auch andere Erlasse revidiert werden müssen, bleibt abzuklären.

Die Bäte werden eingeladen, den folgenden Antrag zum Beschluss zu erheben: Antrag Die
Geschäftsprüfungskommission wird beauftragt, dem Bat im Sinne des Berichtes der Arbeitsgemeinschaft «Mirage» vom I.September 1964 über den Ausbau der parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung Bericht zu erstatten

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und Anträge zu stellen. Sie wird sich zu diesem Zwecke mit der Gescbäf tspruiungskoramission H es ändern Bates sowie mit den Finanzkommissionen ins Benehmen setzen.

7. Kapitel Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeil Die parlamentarische Oberaufsicht über den Bundesrat und die Verwaltung soll mithelfen, folgende Hauptziele zu erreichen: - die sachgemässe, zeitgerochte und wirtschaftliche Erfüllung der dem Bunde gestellton Verwaltungsaufgaben ; - dio Sicherung der verfassungsmassigen Kompetenzordnung, namentlich im Verhältnis der Exekutive und Verwaltung zur Bundesversammlung, zu den Organen der Bochtspflego sowie gegenüber den Kantonen; - eine wirksame, einfache, die Zusammenarbeit erleichternde Verwaltungsorganisation; - oin gutes Arbeitsklima innerhalb der Verwaltung; - die Durchsetzung des rochtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung, vor allem im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger.

Die Tätigkeit der Verwaltung hat einerseits einen staatspolitischon Aspekt, indem sie der Förderung des Gesamtinteresscs dient. Sie berührt anderseits die Sphäre des Bürgers, der ihr als Träger von Hechten oder Pflichten gegonübertritt. Sowohl in bezug auf die Wahrung der Gemeinschaftsinteressen als auch in den Beziehungen zürn Einzelnen kann das Tun oder Lassen der Verwaltung un-vollkommen oder gar fehlerhaft soin. Bine Beaufsichtigung derVerwaltung durch von ihr unabhängige Faktoren ist daher unerlàsslich.

Was die Rechtsstellung des Bürgers gegenüber der Vorwaltung angeht, ist die Wissenschaft seit langem der Meinung, dass - mindestens in letzter Instanz nur eine justizmassige Kontrolle der Verwaltung dem legitimen Rcchtsscbutzbedurfnis des Einzelnen zu entsprechen vormag. Diese rechtsstaathche Auffassung vermochte sich m der Organisation der Verwaltungsrecbtspflege unseres Landes erst teilweise durchzusetzen. Im Bunde hegt heute die Verwaltungsrechtspilege noch in erheblichem Umfange bei der Vorwaltung selbst, in letzter Instanz beim Bundesrat. Die Arbeitsgemeinschaft ist zwar nicht der Meinung, bei einer voll ausgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit hatten die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Mirage-Beschaffung vermieden werden können. Sie bekennt sich jedoch zui Auffassung, dass dio Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein besonders wirksames Mittel ist, um die Gesetzmassigkeit
des Verwaltungshandelns, im besondern auch die pflichtgebundene Ermessensausübung, zu gewahrleisten. Für den Boreich der rechtlichen Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürger dient somit die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem gleichen Ziele wie die parlamentarische Oberaufsicht über die Verwaltung. Allerdings vormag das Parlament - im Gegensatz zur Justiz - stets nur an der allgemeinen Linie der

845 Verwaltungsführung Kritik zu üben; der Grundsatz der Gewaltcnteilung verbietet ihm, autoritativ in bestimmte Verwaltungsgeschäfte einzugreifen.

Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkcit entlastet das Parlament und gibt ihm die Möglichkeit, sich vorwiegend jenen Kontrollaufgaben zu widmen, für die es wesensgemäss besonders gut geeignet ist. Die Erweiterung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entlastet aber auch den Bundesrat als letzte Instanz der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege, Der Bundesrat als Behörde und seine Mitglieder gewinnen dadurch Zeit für die eigentliche Staatsführung: Die Begierungsgoschäfte können gründlicher überlegt und das Kollegialsystem kann wieder wirksamer gestaltet werden.

Aus diesen Überlegungen kommt die Arbeitsgemeinschaft zum Schluss, dass im Zuge der Vorstärkung der Kontrolle über die Bundesverwaltung auch die Verwaltungsgei'iohtsbarkeit ausgebaut werden muss. Damit wird der justizmässigen Verwaltungskontrolle einerseits, der parlamentarischen Oberaufsicht über die Verwaltung anderseits je ein klar umschriebener Aufgabenkreis zugewiesen. Die beiden Formen der Verwaltungskontrolle werden sich wegen ihrer verschiedenen Ansatzpunkte vorteilhaft ergänzen.

Der Arbeitsgemeinschaft ist bekannt, dass die Frage eines Ausbaues der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde seit langem geprüft wird. Dieses rechtsstaatliche Postulat ist nun endlich zu verwirklichen. Die Arbeitsgemeinschaft beantragt den Eidgenössischen Bäten daher, die folgende Motion erheblich zu erklären : Motion Der Bundesrat wird beauftragt, den Baten binnen Jahresfrist eine Vorlage über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde zu unterbreiten.

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Anträge In Würdigung der Ergebnisse, die am Ende der einzelnen Kapitel dargestellt sind, haben die Kommissionen des Nationalrates und dos Ständerates, die vom 19. Juni bis 1. September 1964 als Arbeitsgemeinschaft die Untersuchung durchführten, ohne Gegenstimme beschlossen, den Eidgenössischen Bäten den nachfolgenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss, zwei Motionen und weitere Anträge zu unterbreiten.

Wir ersuchen Sie, unsern Anträgen zuzustimmen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Herren Kollegon, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochschätzung.

Bern, den I.September 1964.

Namens der Kommission des Ständerates

Namens der Kommission des Nationalrates

Der Präsident :

Der Präsident :

Gion Darms

Kurt Furgler

847

(Entwurf)

Beilage l

Bundesbeschluss über

die Beschaffung von Kampfflugzeugen Mirage HI Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates zur Untersuchung der Mirage-Angelegenheit vom 1. September 1964, beschliesst :

Art. l Die vom Bundesrat mit Botschaft vom 24. April 1964 angeforderten Zusatzkredite von 856 und 220 Millionen Franken werden abgelehnt.

Art. 2 Der Beschaffung von 18 Aufklärungsflugzeugen vom Typ Mirage III ES, 36 Kampfflugzeugen vom Typ Mirage III S, 2 Doppelsitzern Mirage III BS, l Jagdflugzeug Mirage III C einschliesslich Zubehör, Ersatzteilen und Munitionsausrüstung wird zugestimmt.

Art. 3 1 Der mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961, Artikel l, Absatz 2, Ziffer 1-3, für die Beschaffung von 100 Kampfflugzeugen Mirage III S bewilligte Kredit von 827,9 Millionen Franken steht für die Beschaffung der in Artikel 2 bezeichneten Flugzeuge zur Verfügung, 2 Der Bundesrat wird beauftragt, den Eidgenössischen Bäten so bald als möglich Bericht und Antrag über die Gewährung des erforderlichen Zusatzkredites zu dem im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1961, Artikel l, Absatz 2, Ziffer 1-8, bewilligten Kredit von 827,9 Millionen Franken zu unterbreiten.

3 Um einen Unterbruch in der Beschaffung zu vermeiden, wird ein Überbrückungskredit von 200 Milliorien Franken bewilligt.

4 Der jährliche Zahlungsbodarf ist im Voranschlag einzustellen.

Art. 4 Der Bundesrat wird beauftragt, den Eidgenössischen Bäten bis zur Ablieferung der in Artikel 2 genannten Flugzeuge je auf die Frühjahrs- und Herbstsession über den Stand der Beschaffung zu berichten.

1 a

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

348 Beilage 2 Motion Der Bundesrat wird beauftragt, die Reorganisation des Eidgenössischen Militärdepartements innerhalb zweier Jahre im Sinne der Anträge der Arbeitsgemeinschaft «Mirage» vorzubereiten und den Eidgenössischen Bäten die erforderliche Bevision der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzulegen.

Die Reorganisation bat folgende Punkte zu umfassen: - Ernennung eines Büstungschefs, der stimmberechtigtes Mitglied der Landesverteidigungskommission ist ; - Bildung eines hauptsächlich aus Vertretern der Wissenschaft, Industrio und übrigen Wirtschaft zusammengesetzten beratenden Fachausschusses für Büstungsfragen ; - klare Grenzziehung zwischen Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsmaterial; - Sicherstollung der Termin- und Kostenermittlung sowie der technischen und kaufmännischen Auftragsüberwachung.

Beilage 3 Motion Der Bundesrat wird beauftragt, den Bäten binnen Jahresfrist eine Vorlage über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde zu unterbreiten.

Beilage 4 Autrag Die Geschäftsprüfungskommission wird beauftragt, dem Bat im Sinne des Berichtes der Arbeitsgemeinschaft «Mirage» vom 1.September 1964 über den Ausbau der parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung Bericht zu erstatten und Anträge 'zu stellen. Sie wird sich zu diesem Zwecke mit der Geschäftsprüftmgskommission des ändern Rates sowie mit den Finanzkommissionen ins Benehmen setzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der vom Nationalrat und vom Ständerat eingesetzten Kommissionen an die Eidgenössischen Räte über die Abklärung der Mirage-Angelegenheit (Vom 1. September 1964)

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Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

8947

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.09.1964

Date Data Seite

273-348

Page Pagina Ref. No

10 042 609

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