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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 24. September 1964

Band II

Erscheint wöchentlich. Preii 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzeile oder deren llaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie,, 3000 Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Vom 8. September 1964) Horr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen das Übereinkommen über konsularische Beziehungen und das dazugehörige Fakull ativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zur G enehmigung vorzulegen, die am 24. April 1963 abgeschlossen wurden. Beide Texte sind das Ergebnis der Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen, die in Wien vom 4. März bis zum 22. April 1963 stattfanden.

I. Vorarbeiten der Konferenz

Wie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 beruht das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen auf einem Entwurf, den die Kommission für Völkerrecht dor Vereinten Nationen, deren Sonderberichterstatter Professor Jaroslav Zourek (Tschechoslowakei) war, ausgearbeitet hatte. Gemäss einer Empfehlung der Kommission für Volkerrecht hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Besolution 1685 (XVI) vom 18. Dezember 1961 die Einberufung einer internationalen Konferenz zur Überprüfung des Artikelentwurfes über konsularische Beziehungen und Immunitäten und zum Abschluss eines oder mehrerer Übereinkommen auf diesem Gebiete einberufen. Diese Konferenz ist am 4. März 1963 in der Neuen Hofburg in Wien eröffnet worden.

II, Teilnahme der Schweiz an der Konferenz Wir haben am 22, Februar 1968 beschlossen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Schweiz gerichtete Einladung zur Teilnahme an der Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd..II.

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458 Konferenz anzunehmen. Die Beweggründe zu diesem Entschluss sind dieselben wie diejenigen, -welche die Teilnahme unseres Landes an der Wiener Konferenz über diplomatische Beziehungen von 1961 motiviert haben. (Vgl. unsere Botschaft vom 22. Februar 1968, Bundesblatt 1963, I, 241.)

III. Aufbau und Inhalt des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 1. Die gewohnheitsrechtlichen Grundlagen auf dem Gebiete der konsularischen Beziehungen sind weit weniger entwickelt und gesichert als bei den diplomatischen Beziehungen. Das Gewohnheitsrecht hat in der Tat nur eine sehr beschränkte Zahl von Segeln entwickelt, dio in ihrem Grundsatze unbestritten und allgemein anwendbar sind. Dies sind insbesondere dio Befreiung der Konsularbeamtcn von der Gerichtsbarkeit für die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen und die Unverlotzhchkeit der- konsularischen Archive. Im Zusammenhang mit dieser Unverletzlichkeit ist noch die Pflicht des Einpfangsstaates zu erwähnen, die konsularischen BäumHcnkeiten sowie die vom konsularischen Posten benutzte .Plagge zu schützen.

Wurde die Kodifizierung des Diplomatenrechts beträchtlich erleichtert durch das Vorhandensein allgemeiner Gewohnheitsregeln, dio bereits in einer über hundertjährigen Übung erprobt waren, so musste die Kommission für Völkerrecht im Falle des Konsularrechts zunächst dio in Betracht kommenden Quellen miteinander vergleichen und ihre Bedeutung abschätzen, um jeder von ihnen eine angemessene Eolle bei der Gestaltung dieses Bechts zuzuweisen. Da die Kodifizierung des Gewohnheitsrechts zu einem unvollständigen und somit jedes praktischen Nutzens baren Entwurf geführt hätte, sah sich die Kommission veranlagst, sich auf die in den internationalen Vereinbarungen und vor allem in den zweiseitigen Konsularabkommen enthaltenen Bestimmungen zu stützen. Sie hat die in diesen Abkommen festgelegten B.egeln beibehalten, wenn ihre wiederholte Anwendung sie als Ausdruck einer allgemein befolgten Übung erscheinen liess. Soweit nach Berücksichtigung des Gewohnheitsrechts und des in zwischenstaatlichen Vereinbarungen enthaltenen Hechts noch umstrittene oder unklaro Punkte übrig blieben, berücksichtigte die Kommission für Völkerrecht ausserdem die Übung der einzelnen Staaten, wie sie aus den innerstaatlichen Bechlsvorschriften über die Organisation
der Konsulardienste oder die Bechtsstelhmg der ausländischen Konsuln hervorgeht* Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Kommission für Völkerrecht ausgearbeitete Artikelentwurf ebensosehr von dem Gedanken der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts wie von demjenigen der Kodifizierung dieses Bechts ausgegangen ist. Wohl war der erste dieser Gedanken auch dem Entwurf der Kommission für Völkerrecht über diplomatische Beziehungen und Immunitäten nicht fremd, doch wich die darin vorgesehene Regelung nur in wenigen Punkten von einer reinen Kodifizierung des Gewohnheitsrechts ab.

Auf dem Gebiete der Vorrechte und Immunitäten gestaltete sich die Aufgabe der Kommission infolgo der ungenügenden Entwicklung des allge-

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meinen Völkerrechts besonders sclrwicrig. Die Festlegung einer Vorzugsstellung, dio geeignet ist, die freie Ausübung der konsularischen Funktionen zu ermöglichen, sollte im Hinblick auf die besondere Art der betreffenden Funktionen doch nicht zu einer Gleichstellung des Konsnlarbeainton mit dem diplomatischen Vertreter führen, dessen erste Eigenschaft die eines offiziellen Vertreters des Entsendestaates beim Empfangssiaat ist. Anderseits konnte die Kommission für Völkerrecht die Entwicklung der internationalen Übung nicht einfach ausser acht lassen, die dahin geht, den konsularischen Status dorn diplomatischen zwar nicht völlig anzugleichen, wohl aber ihn zu heben und dem letzteren anzunähern. Diese Entwicklung, die in zahlreichen zweiseitigen Konsularahkommen festgehalten wird, berücksichtigt besonders dio wichtige Eolio, die heute sehr oft dem konsularischen Posten namentlich dort zufällt, wo der Entsendestaat keine - oder noch keine - diplomatische Mission besitzt. Obgleich die Kommission für Völkerrecht den grundlegenden Unterschied zwischen konsularischem und diplomatischem Status aufrechterhalten hat, ist sie doch über dasjenige hinausgegangen, was eine genaue "Übernahme der Gewohnheitsregeln in das Übereinkommen verlangt hätte.

Der von der Kommission für Völkerrecht verwirklichte Kompromiss zwischen diesen beiden gegensätzlichen Forderungen ist jedoch von der Konferenz nicht unangefochten gebheben. Die im Übereinkommen schliesslich festgelegten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sind enger begrenzt, als es der Entwurf der Kommission für Völkerrecht vorgesehen hatte. Die Mehrzahl der Delegationen wollte zwar die Entwicklung des modernen Konsularrechts nicht aufhalten. Aber sie war der Ansicht, dass der von der Kommission für Völkerrecht vorgeschlagene privilegierte Status im Eahmen dieser Entwicklung den Verhältnissen genügend angepasst werden könne, da gewisse Vorrechte und Immunitäten, die dor Entwurf dem konsularischen Posten und seinen Mitgliedern zugestand, zur Ausübung dor konsularischen Funktionen nicht unbedingt erforderlich seien.

Die Abänderungen an denjenigen Bestimmungen des Entwurfes, welche die konsularischen Beziehungen im allgemeinen betreffen (Aufnahme, Pflege und Ende der konsularischen Beziehungen), gehen mehrheitlich dahin, die verschiedenen Übungen der Staaten
in dieser Materie auf der Ebene eines allgemeinen Übereinkommens zu verankern. Sie ergänzen in manchen Punkten den Text der Kommission für Völkerrecht und verdeutlichen die Tragweite gewisser grundsätzlich unbestrittener Regeln.

Allgemein hat sich die Konferenz bemüht, soweit wie möglich eine Terminologie zu übernehmen, die derjenigen des Wiener Ubereinkommons über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 entspricht. Diese Harnionisierung betrifft hauptsächlich das Kapitel über die konsularischen Vorrechte und Immunitäten. Da gewisse Begriffe sowohl im Diplomatenrecht als auch im Konsularrecht verwendet werden, suchte man die sie verankernden Eegeln in gleicher Weise zu formulieren wie die entsprechenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen.

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Über vierhundertdreissig Abänderungsvorschläge wurden von den verschiedenen Delegationen in den beiden Kommissionen und in den Plenarsitzungen eingereicht. Wurden auch die meisten dieser Vorschlage von ihren Urhebern zugunsten des Textes der Kommission für Völkerrecht zurückgezogen, so ist der Artikelentwurf doch starker abgeändert worden als derjenige, Her dem Übereinkommen über diplomatische Beziehungen zugrunde lag.

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthalt ncunundsiebzig Artikel, die auf fünf Kapitel verteilt sind. Die drei ersten Kapitel betreffen die konsularischen Beziehungen im allgemeinen (Art, 2 bis 27), die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für den konsularischen Posten, die Berufs-Konsularbcamten und die anderen Mitglieder des konsularischen Postens (Art. 28 bis 57) und die für die Honorar-Konsulatbcamten und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten geltende Ordnung (Art, 58 bis 68).

Dio beiden letzten Kapitel enthalten die allgemeinen Bestimmungen (Art. 69 bis 73) und die Schlussbostimmungen (Art. 7-4 bis 7Ü).

Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Konferenz die von der Kommission für Volkerrecht vorgesehenen Titel der Kapitel, Abschnitte und Artikel beibehalten hat. Mit Eu.cksicht auf die grosso Zahl der im Übereinkommen enthaltenen Artikel war sie bemüht, ein handliches und übersichtliches Vertragsinstruraent zu schaffen.

Wir gehen nunmehr über zur näheren Betrachtung der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens.

2. Die Präambel die aus einem von fünf afrikanisch-asiatischen Ländern (Ceylon, Ghana, Indien, Indonesien, Vereinigte Arabische Eepubhk) gemeinsam eingereichten Vorschlag hervorgegangen ist, übernimmt fast vollständig den Wortlaut der Präambel des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Insbesondere ist der sechste Absatz mit dem fünften Absatz der Präambel dieses letzteren Übereinkommens identisch, der auf Grund eines schweizerischen Vorschlags angenommen worden war. Obwohl der Hinweis auf das Gewohnheitsrecht im Konsularrecht bei weitem nicht die Bedeutung hat, die ihm im Diplomatcnrecht zukommt, so ist er doch keineswegs nutzlos, da er einen Grundsatz für die Lösung der ira Übereinkommen nicht berührten Fragen festlegt. Andererseits erinnert der fünfte Absatz der Einleitung in glucklicher Weise daran, dass die
Vonechto und Immunitaten nicht eine personliche Bevorteilung der Begünstigten bezwecken, sondern die freie Ausübung dei konsularischen Funktionen sichern sollen. Es handelt sich hiei mit anderen Worten um eine Vorschrift zur einschränkenden Auflegung der Bestimmungen über die Vorrechte und Immunitaten des konsularischen Postens und seiner Mitglieder.

Artikel l hat die Definitionen zürn Inhalt. Der Ausdruck «konsularischer Posten» in Absatz I, Buchstabe a, ersetzt den im Entwurf der Kommission für Völkerrecht enthaltenen Aufdruck «Konsulat», dessen doppelter Sinn - in der allgemeinen und der besonderen Bedeutung des Wortes - zu Verwechslungen fuhren konnte; der Ausdruck «Konsulat» bezeichnet jetzt nur noch den konsu-

461 larischen Posten dieses Banges. Im allgemeinen entsprechen die in diesem Artikel angeführten Definitionen inutatis mutandis denjenigen von Artikel l des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. Sie untoischeiden sich jedoch von diesen insbesondere in zwei Punkten: Im Gegensatz zu den Räumlichkeiten der diplomatischen Mission schlicssen die konsularischen Baumlichkeiten die Bcsideiiz des Postenchefs nicht ein ; zudem müssen sie ausschllesdich für dio Zwecke des konsularischen Postens verwendet werden (Absatz l, Buchstabe j). Es ist bemerkenswert, dass ein von drei Staaten (Bundesrepublik Deutschland, Japan und Nigeria) ausgehender Abänderungsvorschlag, dio .Residenz des Postenchefs in den Begriff der konsularischen Baumlichkeiten omzubeziehen, am Schlüsse einer langen Aussprache die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht gefunden hat; nounundzwanzig Delegationen unterstützten den Vorschlag, wahrend gleich viele ihn ablehnten.

Anderseits hat die Konferenz, dio in diesem Punkte der Ansicht der .Kommission für Völkerrecht gefolgt ist, es als zweckmässig erachtet, in das Übereinkommen (Absatz l, Buchstabe k) eine Definition der «konsularischen Archive» aufzunehmen, wofür sich im Übereinkommen über diplomatische Beziehungen nichts Entsprechendes findet. Diese sehr vollständige Begriffsbestimmung ist den heutigen Verhaltnissen angepasst, indem sie ausser den Papieren, Schriftstucken, Koirespondenzen. Biichern und Registern auch die Filme und Tonbänder des konsularischen Postens sowie das Chiffriorrnaterial, die Karteien und die zu ihrer Aufbewahrung bestimmten EinrichtungsgegcnStände erfasst.

So wenig wie das Übereinkommen über diplomatische Beziehungen enthalt das vorliegende Übereinkommen eine Definition der Familie der Mitglieder des konsularischen Postens. Die grundlegenden Unterschiede zwischen den in den Staaten der fünf Erdteile herrschenden Auffassungen vorunmöglichten es der Konferenz - wie bereits doijenigen von 19fil -, hinsichtlich der Bedeutung des Wortes «Familie» eine Übereinstimmung zu erzielen. Mangels einer Definition werden die Probleme, die in diesem Zusammenhang auftauchen können, auf Grund des Gewohnheitsrechts und besonders der Lokalgebrauche gelost werden müssen.

Artikel 2 bestätigt den Grundsatz, dass die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen den Staaten
im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt (Absatz 1).

Dieses Einvernehmen ist jedoch in der Zustimmung zur Aufnahme von diplomatischen Beziehungen enthalten, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes bestimmen (Absatz 2). Nach Absatz 3 hat der Abbruch der diplomatischen Beziehungen nicht ohne weiteres den Abbruch der konsularischen Beziehungen zur Folge. Diese Begel ist durch die internationale Praxis schon wiederholt bestätigt worden.

Nach Artikel 4 ist die Zustimmung des Empfangsstaatos für dio Errichtung eines konsularischen Postons auf seinem Gebiet erforderlich (Absatz 1). Nachdem der Sitz, die Klasse und der Konsularbezirk des Postens im Einvornehmen zwi-

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schon Entsendestaat und Brapfangsstaat festgelegt sind, können sie nicht mehr ohne Zustimmung des Empfangsstaates geändert werden (Absätze 2 und 8).

Die Zustimmung dieses Staates ist auch notwendig für die Eröffnung eines Vizekonsulats odor einer Konsularagentur durch ein Konsulat oder Genoralkonsulat in einer anderen Ortschaft als derjenigen, in welcher dieses selbst errichtet ist, sowie für die Eröffnung eines zürn konsularischen Posten gehörenden Büros ausserhalb des Sitzes dieses Postens (Absätze 3 und 4).

Artikel 5 betrifft die konsularischen Aufgaben. Die Konferenz hatte zu wählen zwischen einer von der Kommission für Völkerrecht angeregten, nicht abschliesssenden Aufzählung der konsularischen Obliegenheiten und einer von zwei Staaten (Kanada und Niederlande) vorgeschlagenen allgemeinen Formel.

Diese letztere sah nur zwei konsularische Funktionen vor (Schutz der Eechte und Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen sowie Hilfeleistung an diese Staatsangehörigen) und verwies im übrigen auf die Aufgaben, die in bilateralen Konsularabkommen vorgesehen sind oder deren Wahrnehmung mit der Gesetzgebung des Empfangsstaatos vereinbar ist. Die Urheber dieses Vorschlages waren der Ansicht, die den konsularischen Posten anvertrauten Obliegenheiten seien derart vielfältig, dass jede Aufzählung unvollständig bleiben müsse, weshalb eine sehr allgemeine Pormol vorzuziehen sei. Die Konferenz teilte diesen Standpunkt nicht und sprach sich mit grosser Mehrheit für die im Entwurfe vorgesehene Lösimg aus. Der dem kanadisch-niederländischen Vorschlag zugrunde liegende Gedanke ist indessen übernommen worden: Nach Buchstabe m können die Konsularbeamten ausser den unter Buchstaben a bis / aufgezählten Aufgaben auch alle anderen Funktionen ausüben, die in don zwischen Entsende- und Empfangsstaat geltenden Abkommen vorgesehen sind, sowie diejenigen, die nicht durch die Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaates verboten sind oder gegen die dieser keinen Einspruch erhebt.

Die von der Konferenz gewählte Lösung ist in der Tat die beste. Wenn es auch bei der Mannigfaltigkeit der konsularischen Aufgaben unmöglich ist, sie alle aufzuzählen, so war es doch angezeigt, die wichtigsten unter ihnen im Übereinkommen zu erwähnen. Zweifellos erwartete man von der Konferenz vor allem, dass sie die
Eegeln über die konsularischen Beziehungen und Immunitäten festlege; doch wäre das Übereinkommen, das sie zustandebringen sollte, unvollständig gewesen, wenn es keinen Hinweis auf die Aufgaben enthalten hätte, die normalerweise den konsularischen Posten übertragen werden. Artikel 5 bildet das Gegenstück zu Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, der die wesentlichen Aufgaben der diplomatischen Mission aufzählt. Die in Artikel 5 enthaltene Aufzählung kann auch für neue Staaten von Nutzen sein, da ihnen sehr oft auf dem Gebiet der konsularischen Beziehungen die Erfahrung fehlt ; sie werden darin oinen Überblick über die konsularischen Tätigkeiten finden.

Anderseits ist nicht zu übersehen, dass das Wiener Übereinkommen ein Eahmenübereinkommen ist und dass es die anderen internationalen Überein-

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ktinfte auf diesem Gebiet nicht berührt (vgl. Art. 78). Den Staaten steht es ·weiterhin frei, Art, und Umfang der konsularischen Obliegenheiten je nach don Umständen und den beiderseitigen Interessen auf bilateraler Ebene zu regeln.

Es sei noch bemerkt, dass gewisse Aufgaben nur dann wahrgenommen werden dürfen, wenn die Gesetzgebung des Empfangsstaates dem nicht entgegensteht. Diese Einschränkung bezieht sich auf die notariellen und zivilstandsamtHchen Befugnisse (Buchstabe /), die Wahrung der Interessen der Angehörigen des Entsendestaates in Erbschaftsfällen und in Vormundschaft«- oder Beistandsfällen (Buchstaben g und h), die Vertretung vor Gericht der Angehörigen des Entsendestaates, die verhindert sind, ihre Rechtö und Interessen rechtzeitig wahrzunehmen (Buchstabe i), sowie die Übermittlung gerichtlicher Urkunden und die Erledigung von Bechtshilfogesuchen (Buchstabe /'). Der Vorbehalt hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Aufgaben mit dem Becht des Empfangsstaates entspricht dem Gewohnheitsrecht. Professor Zourek, der gebeten wurde, dio Bestimmungen von Artikel 5 vor der Ersten Kommission zu erläutern, unterstrich, dass einige konsularische Aufgaben auf einer sehr alten Übung beruhen und vom Empfangsstaat nicht verboten werden können, so namentlich der Schutz der Interessen des Entsondestaates und seiner Angehörigen, die Forderung der Handelsbeziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat und die Hilfeleistung an die Angehörigen des Entsendestaates. Dagegen dürfen gewisse, meist erst in neuerer Zeit entstandene Aufgaben nur ausgeübt werden, wenn sio der Gesetzgebung des Empfangsstaates nicht widersprechen; es sind dies insbesondere die unter den Buchstaben /, g, h, i und / vorgesehenen Befugnisse.

Es ist hervorzuheben, dass die in Artikel 5 festgelegte Eegelung mit der schweizerischen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht ; die Aufgaben, deren Ausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft nicht zugelassen ist, fallen denn auch unter den Vorbehalt gemäss den vorgenannten Buchstaben.

Nach Artikel 7 kann der Entsendeslaat einen konsularischen Posten mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat als dem Empfangsstaat beauftragen. Der Entsendestaat muss indessen den beteiligten Staaten eine entsprechende Notifikation zugehen lassen; falls einer derselben dies nicht
zulassen will, hat or ausdrücklich Einspruch zu erheben.

Artikel S bezieht sich auf den Fall, in dem ein konsularischer Posten beauftragt wird, in seinem Bezirk konsularische Aufgaben für einen dritten Staat ·wahrzunehmen; dagegen kann jedoch der Empfangsstaat Einspruch erbeben.

Diese Situation unterscheidet sich von derjenigen nach Artikel 18, in der ein Konsularbeamter unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates von zwei oder mehreren Staaten ernannt wird. Im Falle von Artikel 8 ist der konsularische Posten, obwohl er mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat beauftragt ist, ausschliesslich ein Organ des Entsendestaates. Der gemäss Artikel 18 von zwei oder mehreren Staaten ernannte Konsularbeamte ist hingegen ein Organ eines jeden dieser Staaten; es liegen also zwei oder mehrere Entsendestaaten vor, aber nur ein Empfangsstaat. Eine

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dem Artikel 18 ähnliche Bestimmung enthalt Artikel 6 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

Artikel 9 sieht vier Klassen von Chefs konsularischer Posten vor, nämlich: Generalkonsul, Konsul, Vizokonsul und Konsulaiagent. Bin schweizerischer Vorschlag, der dahin ging, die Konsularagenlen hier auszuschliessen (die nach schweizerischer Praxis nicht im eigentlichen Smne Chefs konsularischer Posten sind), wurde nicht angenommen. Indessen ist aufAnregung der schweizerischen Delegation eine Klansei über die Stellung derKonsularagenten, die nicht Chefs konsularischer Posten sind, in das Übereinkommen aufgenommen worden (Art. 69). Wir weiden diese Bestimmung weiter unten eingehender betrachten.

Nach Ailikel 11 mu&s der Chef des konsulanschen Postens mil einem Bcstallungsschreibeii oder omem ähnlichen Schriftstuck versehen sein, das seine Eigenschaft bescheinigt und in der Begel seinen Namen, seine Kategorie, seme Klasse sowie den Sitz und den Konsularbezirk des Postens angibt, dem er zugeteilt ist (Abs. 1). Dieses Schriftstück kann durch eine Notifikation des Entscndestaates an den Empfangsstaat ersetzt werden (Abs. 3).

Artikel 12 belasst sich mit dem Bxoqnatur. fis handelt sich um die Ermächtigung, die derEmpfangsstaat dem Chef des konsularischen Postens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eiteilt (Abs. 1). Lehnt es der Empfangsstaat ab, das Exequatur zu ei teilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendcstaat die Grunde für seinen Entscheid anzugeben (Abs. 2). Diese Bestimmung, die von der Konferenz auf einen Vorschlag Argentiniens hm mit grosser Mehrheit angenommen wurde, entspricht Artikel 4, Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, wonach der Empfangsstaat nicht verpflichtet ist, dem Entsendestaat die Grunde der Verweigerung des Agrément mitzuteilen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Chef des konsularischen Postens grundsatzlich seine Tätigkeit nicht aufnehmen bann, bevor er das Exequatur erhalten hat (Abs. 3).

Artikel 15 betrifft die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens. Der Verweser (gérant interimaire der den Postenchef vertritt, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder wenn sein Tosten unbesetzt ist, wird vom Entsendestaat nach freiem Ermessen ernannt. DerEmpfangsstaat
kann jedoch Einsprach erheben gegen die Ernennung einer Person, die weder ein diplomatischer Vertreter noch ein Konsularboamter des Entscndestaates im Empi'angsstaat ist (Abs. 2). Der Verweser untersteht den Bestimmungen des Übereinkommens in gleicher Weise wie der Chef des konsularischen Postens (Abs. 3). Ist der Verweser Mitglied des diplomatischen Personals der Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat, so kann dieser Einspruch dagegen erhoben, dass er weiterhin die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten geniesst (Abs. 4).

465 Nach Artikel 17 ist die Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte nur unter gewissen Bedingungen möglich. Die eine davon ist, dass der Entsendestaat keine diplomatische Mission im Empfangsstaat unteihalt und dort auch nicht durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist. Dergleichen muss die Einwilligung des Empfangsstaates eingeholt werden. Aber selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der betreffende Konsulaibeamte keinen Anspiuch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten (Abs. 1). Es ist hier eben von der Vornahme diplomatischer Amtshandlungen und nicht von diploma tischen Funktionen die Rede. Dieser einschränkende Ausdruck ist mit Absicht gewählt worden; es handelt sich hier in der Tat um eine Ausnabmesituation, da Konsularbeamte m der Eegcl nicht befugt sind, diplomatische Aufgaben wahrzunehmen.

Nach Absatz 2 können Konsularbeamte den Entscndestaat auch bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Sie haben in dieser Eigenschaft Anspruch auf samtliche Vorrechte und Immunitäten, die den Vertretern bei /wischenstaathchen Organisationen allgemein zustehen. Einem Vorschlag der britischen Delegation folgend, hat indessen die Konferenz Wert darauf gelegt, die privilegierte Stellung der in solcher Eigenschaft handelnden Konsularbeamten einzuschränken, indem sie vorsah, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die diese Beamten bei der Ausübung ihrer konsularischen Aufgaben goniessen, vorn vorliegenden Übereinkommen bestimmt bleibt. Die schweizerische Delegation hat diese Bestimmung kritisiert, die eine uneinheitliche Vorzugsstellung \orsieht. Hierzu ist zu bemerken, dass nach schweizerischer Gesetzgebung und Praxis die Konsularbeamtcn, die ihre Bcgicrung bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz vertreten, in jedem Falle sehr weitgehende Vorrechte und Immunitäten gemessen.

Artikel 20 über den Personalbestand des konsularischen Postens entspricht Artikel 11, Absatz l des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen.

Laut Artikel 22 sollen die Konsularbeaniten grundsatzlich Angehörige des Entsendestaates sein (Abs. J), Von dieser Regel gestattet der Artikel jedoch sofort zwei Ausnahmen: Angehörige des Empfangsstaates oder dritter Staaten, die nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Entsendestaatos besitzen,
können ebenfalls zu Konsularbeamton ernannt worden, jedoch nur unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaatcs, der diese jederzeit zurückziehen kann (Abs. 2 und 3).

Trotz der Ausnahmen, welche die m Absatz l enthaltene Begel zulässt, wurde dieso von verschiedenen Staaten lebhaft bekämpft, insbesondere von den skandinavischen Landern, deren Konsularbeamte mehrheitlich in ehrenamtlicher Eigenschaft ernannt werden und nicht Angehörige des Entsendestaatos sind.

Artikel 8 des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen sieht übrigens eine entsprechende Regelung vor.

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Artikel 23 hat dio dem diplomatischen Recht entnommene Bezeichnung persona non grata im Konsularrecht eingeführt. Dieser Ausdruck findet jedoch nur auf Konsularbeamte Anwendung. Die anderen Mitglieder dos konsularischen Posteng können als nicht genohm erklärt werden (Abs. 1). Der Enipfangsstaat, der einen Konsularbearnten als persona non grata oder ein anderes Mitglied dos konsularischen Postens als nicht gonohm betrachtet, ist nicht verpflichtet, dorn Bntsondostaat die Gründe für seinen Entscheid mitzuteilen (Abs. 4). Diese letztere Bestimmung geht auf einen von der Schweiz und Österreich gemeinsam eingereichten Abänderungsvorschlag zurück, der von der Konferenz widerspruchslos angenommen wurde. Dabei ging es den beiden Delegationen darum, dem Empfangsstaat die grösstmogliche Handlungsfreiheit zu gewähren und zu vermeiden, dass es zwischen Entsende- und Empfangsstaat zu Auskunftsbegehren und Diskussionen kommo, die in Streitigkeiten ausarten könnton. Das Übereinkommen über diplomatische Beziehungen enthält in Artikel 9 eine ähnliche Bestimmung.

Artikel 25 nennt die wichtigsten Fälle, in denen die dienstliche Tätigkeit eines Mitgliedes eines konsularischen Postons ein Endo nimmt.

Artikel 27 betrifft den Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaatcs ini Fallo des Abbruchs der konsularischen Beziehungen (Abs. 1) und im Falle der vorübergehenden oder endgültigen Schliessung eines konsularischen Postens (Abs. 2).

Artikel 29 regelt den Gebrauch, den der Entsendostaat von seiner Flagge und seinem Wappen machen darf. Flagge und Wappen dürfen am Gobäude, in dem der konsularische Posten sich befindet, an der Residenz des Postenchefs und und an seinen für Dienstzwocke benutzten Beförderungsmitteln angebracht werden (Abs. 2). Diese dem Entsendestaat eingeräumten Rechte sind jedoch nur im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowio der Übung des Empfangsstaates auszuüben (Abs. 8). Diese Einschränkung, zu der man im Übereinkommen über diplomatische Beziehungen kein Gegenstück findet, wurde auf Grund eines von der Schweiz und neun anderen Ländern eingereichten gemeinsamen Vorschlages aufgestellt, der mit grosser Mehrheit angenommen worden ist.

Dio in Artikel 29 enthaltene Regelung entspricht m ihrem jetzigen Wortlaut der in der Schweiz geltenden
Praxis. Die Bestimmung, dass beim Gebrauch der Flagge und des Wappens die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowi« die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen sind, wird es den eidgenössischen und kantonalen Behörden ermöglichen, etwaigen Missbräuchen vorzubeugen.

Artikel 30 über die Unterbringung bildet das Gegenstück zu Artikel 21 des Wiener Übereinkommens von 1961. Die Pflicht des Empfangsstaates, dem Entsendestaat behilflich zu sein, wenn dieser konsularische Räumlichkeiten oder Wohnungen far dio Mitglieder des konsularischen Postens sucht, ist eine Neuerung im Konsularrecht. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Erwerb der vom

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konsularischen Posten benötigten Bäumlichkeiteii durch den Entsendestaat auf dem Gebiet des Empfangsstaates nur im Eahmen der dortigen Gesetzgebung erfolgen darf. Dieser Artikel, der für die Schweiz keine Schwierigkeiten bereiten sollte, wird die Suche des Entsendestaates nach konsularischen Bäumlichkeiten oder Wohnungen für die Mitglieder des konsularischen Postens in Ländern, deren Behörden auf diesem Gebiete wirksam einzugreifen vermögen, erleichtern.

Artikel 31 sieht die Unverletzlichkeit der konsularischen Bäumlichkeiten vor. Auch hier handelt es sich um eine neue Eegel auf konsularischem Gebiet ; das Gewohnheitsrecht hat bisher nur die Unverletzlichlteit der konsularischen Archive eindeutig festgelegt. Es ist indessen hervorzuheben, dass die hier vorgesehene Immunität im- Vergleich zur Unverletzlichkeit, welche die Räumlichkeiten der diplomatischen Missionen gemessen, von beschränkter Tragweite ist.

Nach Absatz 2 bezieht sie sich nur auf denjenigen Teil der konsularischen Bäumlichkeiten, der ausschliesslicli für die Tätigkeit des konsularischen Postens benützt wird. Die Behörden des Empfangsstaates dürfen diesen Teil der Bäumlichkeiten nur betreten, wenn die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens, der von ihm bezeichneten Personen oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaatcs im Empfangsstaat vorliegt. Diese Zustimmung wird vorausgesetzt, wenn ein Brandausbruch oder ein ähnlicher Unglücksfall sofortige Schutzmassnahmen erheischt.

Es wäre eigentlich nicht nötig gewesen, diese Ausnahme von der Begel der Unvorletzlichkeit im Übereinkommen ausdrücklich zu erwähnen, da sie dem allgemeinen Völkerrecht entspricht. Mehrere Delegationen, darunter die schweizerische, wiesen auf die Nachteile einer derartigen Bestimmung hin; sie machten geltend, eine wörtliche Auslegung von Artikel 31, Absatz 2 könnte in Anbetracht von Artikel 22 des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, der keine solche Ausnahme vorsieht, zum Schlüsse führen, die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission gehe so weit, dass sie selbst im Falle eines Brandes oder anderen schweren Unglücksfalles beachtet werden müsste. Aber die Mehrheit der Delegationen befürchtete, dass bei Schweigen des Übereinkommens der Chef des konsularischen Postens sich dem Betreten der konsularischen
Baumlichkeiton durch die Behörden des Empfangsstaates zwecks Bekämpfung eines Brandes widersetzoii könnte; sie zogen es daher vor, die Ausnahme ausdrücklich zu erwähnen, obschon sie allgemein anerkannt ist.

Der Entwurf der Kommission für Völkerrecht sah vor, dass die konsularischen Bäumlichkeiten, deren Einrichtung sowie das Vermögen und die Beförderungsmittel der konsularischen Posten weder beschlagnahmt oder gepfändet werden noch Gegenstand irgendeiner Vollstreckungsmassnahme sein dürfen.

Die Konferenz erachtete diese Immunität als zu weitgehend und schränkte ihren Anwendungsbereich ein, indem sie nur die Befreiung von jeder Beschlagnahme für Zwecke dor Landesverteidigung oder im öffentlichen Interesse aufrechterhielt. Dagegen liess sie zu, dass die Bäumlichkeiten, die Einrichtung, das Vermögen und die Beförderungsmittel des konsularischen Postens für solche

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Zwecke enteignet werden können, vorausgesetzt, cUss eine doppelte Bedingung erfüllt wird: Der Empfangsstaat muss einerseits allo geeigneten Massnahmen ergreiten, damit die "\Vahrnehinung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird: anderseits hat er dem Eatsondestaat unverzüglich eine angemessene und wirksame Entschädigung zu zahlen (Abs. 4). Diese Bestimmung ist von besonderem Belang, bringt sie doch ausdrücklich auf ein Bachgebiet des Konsularrechts eino dem Bereich der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten entnommene Eegel zur Anwendung.

Artikel 32 bestimmt die Steuerbefreiung der konsularischen Bäumlichkeiton und der Besidcnz des Ohofs eines konsularischen Postens, der Berufs-Konsularbeamter ist.

Artikel 33 bestätigt dio gewohnhoitsrechtlicho Begel der Unverlotzlichkeit dor konsularischen Archive und Schrif i stucke. "Diese Immuni! at ist von grosster Tragweite, denn sie erstreckt sich auf die konsularischen Archive und Schriftstucke zu jeder Zeit und wo immer sie sich befinden. Wie im Palle der Archive und Schriftstücke der diplomatischen Missionen (vgl. Art. 24 des Wiener Übereinkommens von 1961) kann der Empfangsstaat die Unverlotzlichkoit faktisch nur dann in vollem Umfang beachten, wenn die konsularischen Archive und Schriftstücke sichtbare Zeichen tragen, die sie sofort erkennen lassen.

Artikel 35 über die Freiheit des Verkehrs der konsularischen Posten ist nach dem Vorbild von Aitikel 27 des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gestaltet worden. Können sich aber die konsularischen Posten für ihren amtlichen Vorkehr rnit der Regierung, den diplomatischen Missionen and den anderen konsularischen Posten dos Entsendestaates, wo immer dieso sich befinden, auch aller geeigneter Mittel bedienen (Kunero, Kuriergepäck, verschlüsselte Nachrichten), so sind doch die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die sie aut diesem Gebiet gemessen, in verschiedener Hinsicht beschrankter als die den diplomatischen Missionen zuerkannten.

Absatz 1: Zur Vermeidung von Missbran.ch.on, zu denen dio Verwendung von Kurieren und Kuriergepäck duich die von Hon orar-Konsularbea raten geleiteten Posten Anlass geben könnte, schlug die schweizerische Delegation vor, das Eecht auf ihre Verwendung auf den Verkehr des konsularischen Postens imt der Regierung und den diplomatischen Missionen
des Entsendestaates zu beschranken, unter Ansschluss der anderen konsularischen Posten. Die Delegai ion änderte ihren Vorschlag gemäss einer Anregung der italienischen Delegation dahin ab, dass die ira Empîangsstaat gelegenen konsularischen Posten mit embczogen worden sollten. Der Abänderungsantrag der Schweiz wurde jedoch yon der Zweiten Kommission mit grosser Mehrheit abgelehnt. Die Delegation griff diese Frage in der Plenarsitzung wieder auf, als die Bestimmungen über die Stellung der Honorar-Konsularbcamten geprüft wurden. Auf ihre Anregung hin wurde in das Übereinkommen eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Austausch konsularischen "Kuriergepäcks zwischen zwei von Horio-

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rar-Konsularbeamten geleiteten und in verschiedenen Staaten gelegenen konsularischen Poston nur unter dorn Vorbehalt der Zustimmung beider Empfangsstaaten zulässig ist (Art. 68, Abs. 4). Es sei noch beraeikt, dass die konsularischen Posten wie die diplomatischen Missionen für Errichtung und Betrieb einer Funksendeanlage der Zustimmung des Empfangsstaates bedürfen.

Absatz 2 bestimmt, dass die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens (worunter die den konsularischen Posten und seine Aufgaben betreffende Korrespondenz zu verstehen ist) unverletzlich ist.

Die Absätze 3 und 4 beziehen sich auf das konsularische Kuriergepäck. Der konsularische Posten ist berechtigt, diplomatisches odor konsularisches Kuriergepäck und diplomatische oder konsularische Kurioie zu verwenden. Diese Begriffe sind aber im Übereinkommen nirgends definiert. Zwar ist offensichtlich der konsulansehe Kurier die Person, die konsularisches Kuriergepäck mit sich fuhrt, und der diplomatische Kurier diejenige, welcher diplomatisches Kuriergepäck anvertraut ist; aber Artikel 35 sagt so wenig wie Artikel l, worin sich das konsularische vom diplomatischen Kuriergepäck unterscheidet. Es ist bedauerlich, dass die an der Konferenz vertretenen Staaten sich nicht auf eine allgemein annehmbare Definition einigen konnten, denn das konsularische Kuriergepäck untersteht nicht der gleichen Regelung wie das diplomatische. Nach Absatz 4 darf das konsularische Kuriergepäck nur die amtliche Korrespondenz sowie Schriftstücke oder Gegenstände zu ausschliesslich amtlichem Gebrauch enthalten,während beim diplomatischen Kuriergepäck der zulässige Inhalt weiter gefasst ist und diplomatische Schriftst ilckc oder Gegenstände zu amtlichem Gebrauch einschliesst. Anderseits dürfen nach Absatz 3 die Behörden des Empfangsstaat es dio Öffnung des konsularischen Kuriergepäcks verlangen, sofern sie ernsthafte Grunde zur Annahme haben, es enthalte nicht nur Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände irò vorerwähnten Sinne. Widersetzt sich der Entsendestaat der Öffnung des Gepäcks, so wird dieses an den Herkunftsort zurückgeschickt. Dagegen darf das diplomatische Kuriergepäck auf keinen Fall geöffnet odor zurückgehalten worden.

Absatz 5 betrifft den konsularischen Kurier. Der Empfangsstaat kann dagegen Einspruch erheben, dass einer seiner Angehörigen vom
Entsendestaat für das Amt des konsularischen Kuriers herangezogen wird; das gleiche Eecht hat or bezuglich einer in seinem Hoheitsgebiet ständig ansässigen Person, die nicht Angehöriger des Entsendestaatos ist. Der konsularische Kurier gcmesst bei dor Wahrnehmung seiner Aufgaben persönliche Umerletzlichkeit; er kann weder verhaftet noch sonstwie festgenommen werden. Dio schweizerische Delegation hat mit anderen Delegationen diese Bestimmung kritisiert; Absatz 5 gewahrt nämlich dem konsularischen Kurier weitergehende Vorrechte als dem Chef des konsularischen Postens und den Konsularbeamten. Wie wir noch sehen werden, ist deren persönliche Unverletzlichkeit beschränkt. Die Konferenz war jedoch der Ansicht, die Aufgabe dos konsularischen Kuriois sei, wie diejenige des diplomati-

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sehen Kuriers, von solcher Wichtigkeit, dass diese Kuriere in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit volle persönliche Unverletzlichkeit gemessen müssen.

Absatz 6 bezieht sich auf den konsularischen Gelegenhoitskurior.

Absatz 7 sieht vor, dass das konsularische Gepäck dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes anvertraut werden darf. Dieser geniesst jedoch keine Immunität, da er nicht als konsularischer Kurier gdt.

Artikel 36 über dea Verkehr des konsularischen Postens mit den Angehörigen des Entsendestaates ist eine der wichtigsten, wenn nicht die wichtigste Bestimmung des Übereinkommens. Er hat in der Zweiton Kommission und in den Plenarsitzungen zu sehr langen Beratungen Anlass gegeben. Nachdem, der in der Kommission angenommene Artikel von der Konferenz zuerst abgelehnt worden war, -wurde er einige Tage später von zwei Dolegationsgruppen wieder aufgegriffen und am Tage vor dem Abschluss der Konferenz angenommen.

Der entsprechende Artikel im Entwurf der Kommission für Völkerrecht, der dem jetzigen Artikel 36 zugrunde liegt, sah drei verschiedene Situationen vor.

Er behandelte zunächst ganz allgemein das Recht der Konsularboamten, mit den Angehörigen des Entsendestaates m verkehren und sie aufzusuchen, wobei diesen Angehörigen das gleiche Rocht gegenüber den Konsularbeamten zustand (Abs. l, Buchst.a). Anschliessend machte er es den Behörden des Empfaiigsstaates zur Pflicht, den konsularischen Posten von der Verhaftung oder sonstigen Festnahme eines Angehörigen des Entsendestaates in seinem Konsularbezirk zu benachrichtigen und die von diesem Staatsangehörigen an den konsularischen Posten gerichteten Mitteilungen weiterzuleiten (Abs.l, Buchst.?)). Endlich bestimmte er, dass die Konsularbeamten das Eecht haben soEten, einen Angehörigen des Entsendestaates, der inhaftiert oder dem anderweitig die Freiheit entzogen worden ist, zu besuchen, mit ihm zu sprechen und für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen; ebenso sollton die Konsularbeamten berechtigt sein, einen Angehörigen des Entsendestaates zu besuchen, der auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder dem auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist (Abs.l, Buchst.c).

Abgesehen von einigen Abänderungsvorschlägen zu Punkten von zweitrangiger Bedeutung drehten sich die Beratungen hauptsächlich um
die Frage, ob das B echt der Konsularbeamten, mit den Angehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und mit ihnen zu sprechen, m jedem Falle, selbst gegen deren Willen, oder aber nur dann ausgeübt werden dürfe, wenn diese Staatsangehörigen darnach verlangen odor nicht dagegen Einspruch erheben.

Die schweizerische Delegation reichte in der Zweiten Kommission einen Abänderungsantrag ein, wonach in einem neuen Absatz 2 der frei zum Ausdruck gebrachte Wille der Staatsangehörigen, die inhaftiert worden sind oder denen anderweitig die Freiheit entzogen worden ist, in den in Absatz i, Buchstaben b und c bezeichneten Fällen vorbehalten bleiben sollte. Sie zog aber diesen Antrag zurück, nachdem die Kommission mit sehr schwacher Mehrheit einen von Spanien angeregton Abänderungsvorschlag angenommen hatte, der vorsah, dass dio Kon&ularbeamtcn nichi für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder dem

471 anderweitig die Freiheit entzogen worden ist, tätig werden dürfen, wenn dieser ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt.1 Die Zweite Kommission änderte den Entwurf der Kommission für Völkerrecht in zwei weiteren Punkten ab, und zwar im Sinne einer Erweiterung der Pflichten des Empfangsstaates (Verpflichtung zur Angabe der Gründe, aus denen dem Staatsangehörigen die Freiheit entzogen wurde, und zur Bekanntgabe einer Liste solcher Staatsangehöriger an den konsularischen Posten) ; auch diese Beschlüsse wurden mit äusserst geringer Mehrheit gefasst.

Der aus den Beratungen der Zweiten Kommission hervorgegangene Artikel wurde in der Plenarsitzung vollkommen zerpflückt. Nach einer Beihe von Abstimmungen über die einzelnen Absätze, die Buchstaben und sogar über einzelne Sätze und Satzteile, stellte der Artikel nur noch ein Gerippe dar, als er gesamthaft zur Abstimmung kam. Obgleich er in dieser Form seine Wirksamkeit grösstenteils eingebüsst hatte, stimmte die schweizerische Delegation für seine Annahme. Sie tat es in der Überlegung, dass in dieser Sache selbst ein verstümmelter Artikel besser sei als gar keine Bestimmung. Der Artikel wurde jedoch in einer Abstimmung mit Namensaufruf abgelehnt, indem zur Zweidrittelsmehrheit eine Stimme fehlte.

Nachdem die Konferenz einstimmig beschlossen hatte, den Artikel 30 in Wiedererwägung zu ziehen, wurden zwei Vorschläge eingereicht. Der erste, der von der Tschechoslowakei und der Ukraine stammte, ging dahin, den Wortlaut des von der Kommission für Völkerrecht entworfenen Artikels einfach wieder aufzunehmen. Dem zweiten, der von siebzehn afrikanisch-asiatischen Staaten eingereicht wurde, lag ebenfalls der Artikelentwurf der Kommission für Völkerrecht zugrunde, von dem er jedoch in drei Punkten abwich: or behielt dem Angehörigen des Entsendestaates ausdrücklieh das Becht vor, Einspruch einerseits dagegen zu erhoben, dass die Behörden des Empfangsstaates den konsularischen Posten von seiner Verhaftung oder einem anderweitigen Freiheitsentzug unterrichten (Abs.l, Buchst,fc),und anderseits dagegen, dass der Konsularbeamte für ihn interveniere, wenn er auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder wenn ihm auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist (Abs l, Buchst.c). Überdies sah dieser Vorschlag für den zweiten Absatz des Artikels wiederum den
von der Zweiten Kommission angenommenen Wortlaut vor, wonach die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, die von den Konsularbeamten bei Ausübung der in Absatz l vorgesehenen Bechte zu beachten sind, die vollständige Erfüllung der Zwecke gestatten müssen, für die diese Bechte eingeräumt werden.

Der gemeinsame Vorschlag der siebzehn afrikanischen und asiatischen Länder war seinerseits Gegenstand von zwei Abänderungsanträgen. Der eine, der von den Urhebern des Vorschlages und drei weiteren Staaten stammte, wollte der unter Buchstabe b vorbehaltenen Willensäusserung des Angehörigen des Entsendestaates eine positive Form geben, indem nicht vom Einspruchsrecht des Betroffenen, sondern von einem förmlichen Begehren desselben die Bede sein sollte. Der andere, von Grossbritannien vorgebrachte Abänderungsantrag

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sah für den Empfangsstaat die Verpflichtung vor, den Staatsangehörigen, der inhaftieit odor dorn anderweitig die Freiheit entzogen worden ist, iiber die ihm nach Buchstabe 6 zustehenden Bechi e zu unterrichten.

Da der Vorsehlag der Tschechoslowakei und der Ukraine vor demjenigen der siebzehn Staaten eingereicht worden war, hätte er gemass der internen Geschäftsordnung der Konferenz zuerst zur Abstimmung gelangen sollen. Der Chef der schweizerischen Delegation verlangte jedoch, dass die Eeihenfolge umgestellt werde, damit der Wortlaut der Kommission für Völkerrecht, auf den der Vorschlag der Tschechoslowakei und der Ukraine zuruckgnff, als Kornpromisslosung in Beserve gehalten werden konnte, fiu den Fall, dass die Konferenz den Vorschlag der siebzehn Staaten ablehnen wurde. Da die Tschechoslowakei und die Ukraine kerne Einwendungen erhoben, stimmte die Konferenz zunächst über dio zwei Abandorungsantrago zum Vorschlag der siebzehn Staaten ab; beide wurden mit deutlicher Mehrheit angenommen. Nach der Ablehnung einos von der Tschechoslowakei gestellten Antrages auf Teilabslimmung über den letzten Satz des Buchstabens c von Absatz 1 nahm die Konferenz wider alles Erwarten mit sehr starker Mehrheit (64 gegen 18 Stimmen bei 3 Enthaltungen) den von den siebzehn afrikanischen xmd asiatischen Staaten unterbreiteten Woitlaut an.

Vom schweizei ischen Standpunkt aus regelt der Artikel 36 das schwierige Problem der Fühlungnahme dor Konsularbeamten mit den Angehörigen des Entsendestaates in sehr befriedigender Weise. In seiner jetzigen Form stellt er einen glucklichen Kompromiss zwischen zwei gegensätzlichen Forderungen dar.

Indem er dem Konsularbeamton das Eecht zuerkennt, mit den Angehörigen des Entsendostaatcs zu verkehren sowie sie zu besuchen, mit ihnen zu sprechen und in Briefwechsel zu treten, wenn sie inhaftiert sind oder wenn ihnen anderweitig die Freiheit entzogen ist, gibt er diesem Beamten die Möglichkeit, unter allen Umständen seine Schutzaufgabe in bezug auf die Angehörigen des Entsendestaates zu erfüllen. Dieses Becht gilt aber nicht unbeschiankt; zweierlei Schranken begrenzen seine Ausübung.

Erstens behält Aitikel 30 in zwei Fallen die freie Willensäusserung des Angehörigen des Entsendestaates ausdrücklich vor. Nach Absatz l, Buchstabe l benachrichtigen die zuständigen Behörden des Empfangsstaales
den konsularischen Posten, in dessen Bezuk ein Angehöriger des En Isendestaates festgenommen oder inhaftiert oder ihm anderweitig die Fieiheit entzogen worden ist, dann nicht, wenn der Betreffende es nicht wünscht; sie müssen ihn jedoch darüber unterrichten, dass er die Benachrichtigung des konsularischen Postons verlangen darf und berechtigt ist, mit diesem zu verkehren. Nach Absatz l, Buchstabe o darf dor Konsularboamto auch nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftioit odor dorn anderweitig die Fioiheit entzogen worden ist, intervenieren, wenn dor Betreffende ausdrucklich dagegen Einspruch erhebt.

Zweitens sieht Absatz 2 für den Konsularbeamten die Verpflichtung vor, die Oeset/e und sonstigen Bechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.

Gewiss dürfen diese das dem Konsularbeamton und dem Angehörigen des Entsendestaates zustehende Becht auf gegenseitigen Verkehr nicht wirkungslos

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machen, Aber Absatz 2 ist in seiner Fassung genügend elastisch, ran es den Behörden des Empfangstaates zu ermöglichen, die Ausübung dieses Rechtes in gewissen Fällen zu regeln oder sogar zeitweilig aufzuheben (zum Beispiel, wenn eino Straf Untersuchung eingeleitet worden ist oder ein Straf prozoss ina Gange ist).

Es ist noch zu erwähnen, dass Artikel 36 eher in das erste Kapitel, hinter Artikel 5 über die konsularischen Funktionen, gehört hätte. Das Becht des Verkehrs der Konsularbeamten mit den Angehörigen des Entsendestaates stellt eigentlich weder eino Erleichterung noch ein Vorrecht und noch weniger eine Immunität dar. Aus einem bedauerlichen Versehen ist dor Artikel an der Stelle belassen worden, welche ihm die Kominission für Volkerrecht im zweiten Kapitel zugewiesen hatte.

Artikel 37 sieht die Verpflichtung des Empfangsstaates vor, in Todes-, Vormundschafts- und Boistandschaftsfallen, welche Angehörige des Entsendestaates betreffen, sowie bei Schiffbruch und bei Flugunfällen die ihm zur Verfügung stehenden Auskünfte dem konsularischen Posten bekanntzugeben. Die Bestimmung unter Buchstabe fe ist auf Grund eines Vorschlages der schweizerischen Delegation durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Anwendung der Gesetzgebung des Empfangsstaates auf dem Gebiete der Vormundschaft und Boistandschaft ergänzt worden.

Xach Artikel 38 wenden sich die Konsularbeamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im allgemeinen an die zuständigen Lokalbehörden ihres Bezirkes; sie dürfen aber auch mit den zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates verkehren, wenn die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung dieses Staates es zulassen oder internationale Übereinkünfte es vorsehen.

Artikel 41 über die persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten hat eine neuo Eegel im Volkerrecht eingeführt. Die Konsularbeamten, welche grundsatzlich der Gesetzgebung des Empfangsstaates unterstellt sind, soweit sie nicht Amtshandlungen vornehmen, stehen nicht allgemein im Genuss der persönlichen Unverletzlichkeit. Die von verschiedenen Staaten abgeschlossenen bilateralen Konsularabkommen, die zwar die Unterstellung der Konsularbeamten unter die Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates bejahen, anerkennen jedoch sehr oft die Unverletzlichkeit ihrer Person: die Immunität wird aber in gewissen Fällen ausgeschlossen,
so zum Beispiel, wenn ein Konsularboainter ein schweres Verbrechen begeht. Die Kommission für Völkerrecht war der Ansicht, diese Tendenz sei genügend verbreitet, um berücksichtigt werden zu müssen. Die Konferenz ist ihr hierin gefolgt, wenn auch nicht ohne Zögern, wie wir noch sehen werden.

AVährend die diplomatischen Vertreter und die Mitglieder des Vorwaltungsund technischen Personals der diplomatischen Mission vollo persönliche Immunitat gemessen und keiner Art des Freiheitsentzuges unterliegen, ist dio m Artikel 41 des Wiener Übereinkommens von 1963 vorgesehene Unverletzlichkoit Bandesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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in zweierlei Hinsicht beschrankt. Sie kommt nur den Konsularbeamten zu, nicht aber den Konsularangostellten. Außerdem dürfen die Konsularbeamten eich nicht auf die Unvcrlotzlichkeit ihrer Person berufen, wenn sio ein «schworos Verbrechen» (crime grave) begangen haben und cm Entscheid der zuständigen Gerichtsbehörde ihre Festnahme oder Untersuchungshaft anordnet (Abs. 1) oder wenn ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid sio zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Abs. 2), Deckt aber in beiden Fallen die persönliche Immunität den Konsularbeamten nicht mehr, so ist der Bmpfangssta.it doch verpflichtet, das Verfahren mit der seiner amtlichen Stellung gebuhiondon Tiucksicht zu fuhren und die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben dabei nicht zu behindern.

MUSS dor Konsulaibeamtc unter den in Absatz ] vorgesehenen Umstanden in Untersuchungshaft gesetzt werden, so ist das Verfahren in kurzestei Frist einzuleiten (Abs. 3).

Artikel 41 hat zur Einreichung zahlreicher Abandetungsanträge gefuhrt.

Ihre Urheber bestritten zwar den Grundsatz der persönlichen Unvetlotzhchkeit dei Konsularbeamten an sich nicht, aber sie versuchton mehihoitlich, seine Anwendung gewissen, den innerstaatlichen Gesetzgebungen entnommenen Kriterien anzupassen und seine Tragweite in diesem Sinne einzuschränken. (Mehrere Delegationen versuchten zum Beispiel, den Begriff des «schweren Verbrechens» in Absatz l durch em auf der Strafdauer beruhendes Kriterium zu ersetzen).

Diese Antrage waren naturgemass zum Misserfolg verurteilt. Diejenigen, welche nicht von ihren Urhebern zurückgezogen wurden, sind von der Zweiten Kornmission abgelehnt worden, so dass der Wortlaut, welcher der Konferenz vorgelegt und mit grosser Mehrheit angenommen wurde, ausser in einem Punkte mit dem von der Kommission fur Völkerrecht vorgeschlagenen Artikel übereinstimmt.

Es sei darauf hingewiesen, dass dio schweizerische Delegation ihren Antrag, das Wort «Verbrechen» (crime) durch den im Schweizerischen Strafgesetzbuch gebrauchten allgemeineren Ausdruck «strafbare Handlung» (infraction) zu ersetzen, zurückgezogen hat. Es ist klar, dass der Begriff des «schweren Verbrechens » (crime grave) nicht buchstäblich anhand der in den verschiedenen innerstaatlichen Gesetzen festgelegten Definitionen ausgelegt weiden darf. Wie schon aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, musa
das Wort «Verbrechen» m seinem allgemeinen Sinn yufgefasst werden als Handlung, die von dorn am Tatort geltenden Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt wird. Was die Schwere des «Verbrechens» betrifft, so bleibt - da die Konferenz keine für die Mehrheit annehmbare Definition aufzustellen vermochte - ihre Beurteilung schliesshch dem Empfangsstaat überlassen.

Anderseits auferlogt Artikel 42 dein Empfangsstaat die Pflicht, den Chef des konsularischen Postons oder, falls dieser selbst betroffen ist, den EntsendeStaat zu benachrichtigen, wenn ein Mitglied des konsulanschen Peisonals festgenommen oder in Untersuchungshaft gesetzt oder wenn ein Strafverfahren gegen es eingeleitet wird.

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Artikel 43 regelt dio Immunität der Ivonsularbearnten und Konsularangestollten von der Gerichtsbarkeit für die in Ausübung der amtliehen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen. Dies bedeutet die Bestätigung einer im Gewohnheitsrecht bereits feststehenden Eegel. \Vahrend die diplomatischen Vertreter Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates sowohl für ihro Amtshandlungen als auch privaten Handlungen gemessen (ausgenommen bei dinglichen Klagen, Klagen m Nachlasssachon und Klagen botreffend eine privato Erwerbstàtigkeit). können die Konsularboainten nach dem allgemeinen Völkerrecht dio /m munita t on der Gerichtsbarkeit nur innerhalb der Grenzen ihrer konsularischen Tätigkeit beanspruchen.

Dio Konferenz ist nicht durchwegs dem Entwurf der Kommission für Völkerrecht gefolgt, der allen Mitgliedern des konsularischen Postens, das heisst den Konsularbeamten, den Konsul arangestcllten und den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die Immunität von der Gerichtsbarkeit gewährte.

Sie hat diese Immunität nur den Konsularbeamten und den Konsularangestcllten zuerkannt (Abs. ]). Da die Erfüllung konsularischer Aufgaben die Voraussetzung der Immunität ist, war die Konfcionz der Ansicht, dass die Konsularangestellten, deren Tätigkeit zwar nicht konsularisch im eigentlichen Sinne aber doch derjenigen der Konsularbeamten ahnlich ist, im Bahmon dieser Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit gemessen sollton. Diese Erwägung veranlasste sie zugleich - und zwar mit .Recht - die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals, die im Hausdienst des konsularischen Postens beschäftigt sind, davon auszuschließen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Missionen auf zivilund verwaltungsrechtlichem Gebiet eine auf Amtshandlungen beschränkte Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen, wogegen auf strafrechtlichem Gebiet ihre Immunität vollständig ist. Ihre Stellung ist deshalb gunstiger als diejenige der Konsularaugestellten, deren Situation in dieser Hinsicht derjenigen der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Missionen entspricht.

Die Konferenz schloss in zwei Fällen die Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit aus. Dies trifft zu auf Klagen aus Verträgen, wolcho die
Konsularbeamten oder Konsularangestelltcn nicht ausdrücklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaatos geschlossen haben (Abs. 2, Buchst, a), und auf Klagen, die im Zusammenhang mit Schaden stehen, die aus im Einpfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfällen herrühren (Abs. 2, Buchst fi). Obgleich das Übereinkommen auch die Verpflichtung der Mitglieder der konsularischen Posten festlegt, die von den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaates für die Benützung eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges \orgesehenen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen (Art, 56), war die Mehrheit der Delegationen unter dem Eindruck der vom Vertreter des Vereinigten Königreichs vorgebrachten Grunde der Ansicht, die .Entwicklung des Verkehrs und die Häufigkeit der Unfälle rechtfertige eine ausdrückliche Abweichung von der Eegol der Immunitat.

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Dio in Artikel 44 geregelte Frago entbehrt nicht einer gewissen Ähnlichkeit mit dem Problem der Immunität von der Gerichtsbarkeit: sie bezieht sich auf die Pflicht, in einem Gerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfabren als Zeuge auszusagen. Im Unterschied zu den Mitgliedern der diplomatischen Mission sind die Mitglieder des konsularischen Postens nach allgemeinem Völkenocht nicht von der Zeugnispflicht befreit. Sie müssen wie jede Privatperson den Gerichtsbehörden des Empfangsstaates ihren Beistand leihen. Wenn sie auch grundsätzlich als Zeugen vorgeladen werden dürfen, sind sie dagegen nicht verpflichtet, über Angelegenheiten auszusagen, die mit der "Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen odor die damit verbundenen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen (Absatz 3). Abgesehen davon sind die Konsularangostellten und Mitglieder des dienstlichen Hauspcrsonals zur Zeugenaussage verpflichtet. Dagegen dürfen Konsularbeamte sich weigern, als Zeugen auszusagen; in einem solchen Falle daif keine Zwangs- oder anderweitige Massnahrne gegen sio orgriffen werden (Abs. ]). Willigt ein Konsularbeamter ein, als Zeuge auszusagen, so hat die ersuchende Behörde dafür besorgt zu sein, ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu behindern; jedesmal wenn das persönliche Erscheinen des Konsularbeamten vor Gericht nicht uneilasslich ist, kann dieses seine Aussage in seiner Wohnung oder auf dem konsularischen Posten aufnehmen lassen oder in Form einer schriftlichen Erklärung entgegennehmen (Abs. 2).

Artikel 45 bestimmt, dass der Entsendestaat hinsichtlich eines Mitgliedes des konsularischen Postens auf die persönliche Unverletzlichkeit, die Immunität von der Gerichtsbarkeit und die Befreiung von der Zeugnispflicht verzichten kann (Absatz 1). Der Verzicht muss immer ausdrücklich sein und ausserdem dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden (Abs. 2).

Die Artikel 46 und 47 betreffen die Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Arbeitsbewilligung.

Auf die erste dieser Befreiungen haben Anrocht: die Konsularbearaton und KonSularangestellten sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Im Genuss dor zweiten Befreiung stehen die Konsularbeamten, die Konsularangestollten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals,
was ihre dienstliche Tätigkeit anbelangt, sowie die Mitglieder des Privatpersonals der KonsuJarbeamten und Konsularangestellten. Die in den Artikeln 46 und 47 geregelten Fragen waren im Entwurf der Kommission für Volkerrecht Gegenstand einer einzigen .Bestimmung. Die schweizerische Delegation reichte einen Abänderungsantrag ein, um die Mitglieder des Privatpcrsonals von den in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungen auszuschliessen. Da die Zweite Kommission einen Abänderungsvorschlag Grossbritanniens annahm, der hinsichtlich der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung den gleichen Zweck vorfolgte, gelangte dor schweizerische Antrag nicht zur Abstimmung. Als er daraufhin erneut vorgelegt wurde in der Absicht, die Mitglieder des Privatpersonals den Verpflichtungen bezuglich der Arboitsbewilli-

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gung zu unterstellen, wurde er von der Kommission abgelehnt. Es ist jedoch zu bemerken, dass dieso Ablehnung des schweizerischen Abänderungsvorschlages, dor hauptsächlich irn Hinblick auf die formale Angloichung der Texte aufrecht erhalten worden war, hinsichtlich der Situation dor ausländischen konsularischen Posten in der Schweiz keine praktischen Schwierigkeiten hervorrufen dürfte, da Aufenthalts- und Arboitsbcwilligung in unserem Lande nicht Gegenstand zweier verschiedener Verfahren sind.

Artikel 48 befasst sich mit der Befreiung der Mitglieder des konsularischen Postens vom System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates. Diese Begelung entspricht derjenigen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, die ihrerseits dem Artikel 44 des ersten Entwurfes der Kommission für Volkerrecht betreffend konsularische Beziehungen und Immunitäten nachgebildet worden war.

Arlilcel 49 regelt die Steuerbefreiung der Mitglieder dos konsularischen Postens. Von einigen geringfügigen Unterschieden abgesehen, entspricht deren Stellung auf diesem Gebiete derjenigen der Mitglieder der diplomatischen Mission. Die in Absatz t unter den Buchstaben a bis / festgelegten Ausnahmen vom Grundsatz der Befreiung sind gegenüber denjenigen im Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genauer umschrieben und in einigen Punkten erweitert. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Befreiung für die Mitglieder des Privatpersonals nicht gilt (Abs. 8). Es ist zu bemerken, dass die schweizerische Delegation, wie sie es bereits an der Konferenz von 1961 getan hatte, einen Abänderungsvorschlag einreichte in der Absicht, die Ausnahme betreffend die indirekten Steuern in einer Weise zu formulieren, die besser der schweizerischen Praxis entspräche. Dieser Vorschlag wurde aber abgewiesen.

Ferner sei erwähnt, dass Artikel 49 weniger weit geht als der entsprechende Artikel des Entwurfes, der insbesondere die Befreiung dor Mitglieder des Privatpersonals von Steuern und sonstigen Abgaben auf den für ihre Dienstleistungen bezogenen Löhnen vorsah.

Die Steuerbefreiung der Milglieder der konsularischen Posten ist zweifellos im Völkergewohnheitsrecht nicht verankert. Dagegen ist sie in zahlreichen bilateralen Konsularabkomnien vorgesehen und wird häufig unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf Grund der internen Praxis
der Staaten gewährt. Was die Schweiz anbetrifft, so entspricht die vom Übereinkommen aufgestellte Regel in allen Punkten der in unserem Lande geltenden Praxis.

Artikel 49 berührt den Grundsatz nicht, dass Personen, die im Genuss von konsularischen Vorrechten und Immunitäten stehen, keinen Anspruch auf Befreiung von der indirekten Besteuerung haben.

Nach der "Ratifikation des Übereinkommens werden die Kantone über die Einzelheiten der fiskalischen Behandlung (Einkommens- und Vermögenssteuern) der auf Grund des Übereinkommens im Genuss der konsularischen Vorrechte und Immunitäten stehenden Personen sowie über die an der gegenwärtigen Praxis vorzunehmenden Änderungen unterrichtet werden.

478 Artikel 50 betrifft die Zollprivilegien, Auch hier entsprechen die von der Konferenz angenommenen Bestimmungen weitgehend denjenigen des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen. In einem Punkte allerdings weichen sie von ihnen ab. Die Konsularbeamten und die mili ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind wohl von dei1 Entrichtung von Zollgebühren auf den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen befreit, doch dürfen die Verbrauchsgütcr (wie Getränke und Bauchwaren), die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderlichen Mengen nicht übersteigen (Abs. l, Buchst. l>). Absatz 3 über die Befreiung des mit geführten persönlichen Gepäckes der Konsularbeamten und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von der Zollkontrolle ist von der Konferenz hinzugefügt worden. Dieses Gepäck darf jedoch in Gegenwart des betreffenden Konsularbeamten oder Familienangehörigen geöffnet werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorhegen, dass es Gegenstände enthalte, die nicht unter die Zollbefreiung fallen oder deren Ein- oder Ausfuhr vom Empfangsstaat verboten ist oder Quarantäne Vorschriften unterliegt, Obwohl auch die Zollbefreiung im allgemeinen Völkerrecht nicht anerkannt ist, haben bilaterale Vertrage den Mitgliedern der konsularischen Posten diese Vergünstigung in zunehmendem Masse eingeräumt. Zahlreiche Staaten gewähren sie auch unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Die von Artikel 50 vorgesehenen Zollprivilegien gehen kaum über das hinaus, was den ausländischen Konsularbeamten und Konsularangestelltcn m der Schweiz bereits gewahrt wird.

Nach Artikel 52 sind die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lobenden Familienangehörigen im Empfangsstaat von persönlichen und öffentlichen Dienstleistungen und militärischen Auflagen befreit.

Artikel 53 über Beginn und Ende der konsularischen Vorrechte und Immunitäten hält sich weitgehend an dio von der Wiener Konferenz von 1961 getroffene Losung für Personen, die Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten haben. Nach Absatz l stehen die Vorrechte und Immunitäten den Mitgliedern des konsularischen Postens zu, sobald sio in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, oder, falls
sie sich bereits dort befinden, vom Zeitpunkt an, in dorn sie ihre dienstliche Tätigkeit auf dem konsularischen Posten antreten. Was diesen letzten Punkt betrifft, stimmt der Wortlaut von Artikel 53 nicht mit demjenigen des Entwurfes der Kommission für Volkerrecht überein, der seinerseits dem Artikel 39, Absatz 1 des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nachgebildet war. Als Tag dos Beginns ersetzte die Konferenz auf Vorschlag des Vereinigton Königreichs das Datum der Notifikation der Ernennung an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten durch das Datum des Antritts der dienstlichen Tätigkeit auf dem konsularischen Posten. Dafür bestanden folgende Gründe.

Nach Artikel 23, Absatz 3 kann eine zum Mitglied eines konsularischen Postons ernannte Person als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet

479 des Empfangssiaatcs eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt antritt. Dioso Bestimmung muss in Beziehung gebracht worden zu Artikel 19, Absatz 2, nach dem der Eulsendestaat die Einennung der Konsularboamton, die nicht Postchefs sind, dem Emplangsstaat frühzeitig genug notifizieren soll, damit dieser Staat gegebenenfalls dio ihm nach Artikel 23, Absatz 3 zustehenden Eechto ausüben kann.

Die Konfeien/ war deshalb der Ansicht, dass der rnassgeben.de Zeitpunkt f iir das Entstehen dor Vorrechte und Immunitäten das Datum des Antritts dei dienstlichen Tätigkeit auf dorn konsularischen Posten sei und nicht dasjenige der Notifizierung der Ernennung. Die Annahme dieses letzteren Datums als Tag des Bugmns hatte os einer bereits im Hoheitsgebiet des Empfangsstaatos befindlichen Person ermöglicht, in don Genuss der konsularischen Vorrochto und Immunitäten zu gelangen, bevor sio überhaupt vom Empfangsstaat angenommen worden wäre.

Das Endo der konsularischen Vorrechte und Immuniiäten fällt zeitlich nicht genau mit dem Aufhuren der dienstlichen Tätigkeit der Mitglieder des konsularischen Postons zusammen. Wie im Diplomatonreeht werden dio Vorrechte und Immunitäten üblicherweise im Zeitpunkt der Ausreise dor Berechtigten aus dein "Bmpfangsstaat hinfallig, oder rail dein Ablauf dei Frist, die ihnen zu diesem Zwecke eingeräumt worden ist, wobei der frühere Zeitpunkt massgcbend ist (Abs. 3). Die Immunitat von der Gerichtsbarkeit, welche die Konsularbecimten und Konsularange&telltcn in bezug auf Amtshandlungen gemessen, bleibt jedoch nach Aufhören der dienstlichen Tätigkeit bostehon (Abs. 4).

Der Beginn dor Vorrechte und Immunitäten der Familienangehörigen und dor Mitglieder des Pm atpersonals der Mitglieder des konsularischen Postens ist in Absatz 2 festgelegt ; das Ende der Vorrecht e und Immunitaten dieser Personen ist am Schlüsse des Absatzes 3 geregelt.

Stirbt oin Mitglied dos konsularischen Postens, so wird die privilegierte Stellung soinor Familienangehörigen nicht automatisch mit dem Todestage hinfällig; sie endigt mit dem Tage, an dem sie das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates verlassen, oder nach Ablauf der ihnen für die Ausreise gewahrten Frist, wobei der frühere Zeitpunkt massgebend ist (Abs.5).

Artikel 54 regelt die Verpflichtungen dritter Staaten bei der Durchreise
von Mitgliedern des konsularischen Postens und konsularischen Kurieren sowie der Beförderung der amtlichen Korrespondenz und der sonstigen amtlichen Mitteilungen durch ihr Hoheitsgebiet (Abs. 1. 2 und 3). Diese Verpflichtungen gelten auch für den Fall, dass die Mitglieder des konsularischen Postens, die konsularischen Kuriere, das konsularische Kuriergepäck und die amtlichen Mitteilungen sich infolge höherer Gewalt auf dein Hoheitsgebiet dos dritten Staates belinden (Abs 4). Artikel 54 übernimmt im wesentlichen die im Übereinkommen xiber diplomatische Boziehungen vorgesehene Losung.

Artikel 55 stellt im Konsulairecht eine JRegel auf, die derjenigen des Wiener Übereinkommens von 1961 für das Diplomatenrecht entspricht. Er bestimmt,

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dass Personen, welche konsularische Vorrechte und Immunitäten gemessen, der Rechtsordnimg dos Empfangsstaates unterstehen und dass sie, soweit diese Vorrechte und Immunitäten dem nicht entgegenstehen, die dort geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beachten sollen. Sie sind ausserdcin gehalten, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Empfangsstaates einzumischen (Abs.l).

Die in den Absätzen 2 und 8 enthaltenen Regeln vervollständigen dio Definition der konsularischen Räumlichkeiten, wie sie Artikel l aufstellt. Dort wird bestimmt, dass die konsularischen Räumlichkeiten auf don Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Gelände bestehen, die ausschlicsshch f dr die Zwecke des konsularischen Postens benützt werden. Artikel 55, Absatz 2 fugt hinzu, dass diese Räumlichkeiten nicht in einer mit dor Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nicht vereinbaren Weise benutzt worden dürfen. Diese Vorschrift schliesst jedoch nicht aus, dass nicht zum konsularischen Poston gehörende Büros (Vorkehrsagenturon, Reiseagenturen, Luftfahrtgesellschafteu usw.)

im Gobäude untergebracht werden können, in dem sich die konsularischen Räumlichkeiten befinden. Aber diese Büros müssen von den eigentlichen konsularischen Räumlichkeiten getrennt sein und werden auch nicht als Teil derselben betrachtet (Abs. 3).

Nach Ari'ikd 57 dürfen Berufs-Konsularbeamto im Empfangsstaat noben ihrer dienstlichen Tätigkeit keine private Erwerbstätigkeit ausüben (Abs.l).

Die an dieses Verbot geknüpfte Rechtsfolge ist der automatische Entzug dos Anspruches auf die vom Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunit täten. Die Konferenz ist in diesem Punkte der Kommission für Völkerrecht nicht gefolgt, deren Entwurf die Gleichstellung der eine privato Erwerbstätigst ausübenden Berufs-Konsularbeamten mit don Honorar-Konsularbeamton vorsah.

Die gleiche Rechtsfolge trifft Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals, die oine solche Tätigkeit ausüben, ihro Familienangehörigen und die Mitglieder ihres Privatpersonals sowie die Familienangehörigen eines Mitglieds dos konsularischen Postens, die selbst eine derartige Tätigkeit ausüben (Abs. 2).

Die Artikel 58 bis 68 bestimmen die Stellung der Honorar-Konsularbeamten und der von ihnen geleiteten konsularischen Posten. Das Übereinkommen enthält keine
Definition des Honorar-Konsularboamten. Es sagt lediglich in Artikel l, Absatz 2, dass es zwei Kategorien von Konsularbeaiuten gibt: die BerufsKonsularbeamton und die Honorar-Konsularboamten, wobei dio Bestimmungen des zweiten Kapitels des Übereinkommens auf die ersteren und jene des dritten Kapitels auf die letzteren Anwendung finden.

Bemerkenswert ist, dass die Kommission für Völkerrecht an ihrer elften Tagmig (1959) vorläufige Definitionen der Berufskonsuln und der Honorarkonsuln aufgestellt hatto. Unter den Begriff des Berufskonsuls fielen Personen, die Beamte des Entsendestaates sind, von diesem Staate ein Gehalt empfangen und im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit ausüben als ihre konsulari-

481 sehen Aufgaben; als Honorarkonsuln dagegen wurden Personen betrachtet, die vom Entsendestaat kein regelmässiges Gehalt beziehen und befugt sind, im Empfangsstaat Haiidol zu treiben oder eine sonstige, auf persönlichen Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben. Mit Bücksicht auf die von dur Verschiedenheit der Gesetzgebung und Praxis der Staaten herrührenden Unterschiede in der Definition dos Honorarkonsuls hatte die Kommission für Völkerrecht darauf verzichtet, eine solche Definition vorzuschlagen. Die Konferenz folgte hierauf der Kommission für Völkerrecht, wich aber in einem wichtigen Punkte vom Entwurf ab. Indern sie vorschrieb, dass die Berufs-Konsularboamten im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine auf persönlichen Gewinn gerichtoto gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen (Art, 57), lehnte sie es ab, eine Praxis anzuerkennen, welche die Kommission für Volkerrecht berücksichtigt hatte, und schuf zugleich oin Kriterium, das eino Unterscheidung zwischen Berufs-Konsularbeamten und Honorar-Konsularbeamten ermöglicht.

Die dem Honorar-Konsularbeamten vom Übereinkommen eingeräumte privilegierte Stellung ist in mancher Hinsicht weniger liberal ausgestaltet, als es die Kommission für Völkerrecht vorgesehen hatte. Eine gewisse Anzahl von Erleichterungen, Vorrechten und Immunitäten, die in Kapitel II vorgesehen sind, gelten olmo Einschränkung für die Honorar-Konsularboainten und die von ihnen geleiteten konsularischen Poston; die betreffenden Bestimmungen sind in Artikel 58 Absätzen l und 2 erwähnt. Andere Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sind nur in einschränkendem Sinne ausgestaltet; sie sind in den Artikeln 59 bis 67 angeführt.

Die Bestimmungen, auf die Artikel 58 verweist, beziehen sich, soweit es die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Poston betrifft, auf die für die Tätigkeit des konsularischen Postens notwendigen Erleichterungen (Art. 28), die Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens (Art. 29), die vom Empfangsstaat zu gewährenden Erleichterungen hinsichtlich der Unterkunft (Art. 80), die Bewegungsfreiheit (Art. 34), die Freiheit des Verkehrs (Art. 35), das Recht, mit Angehörigen des Entsendestaates zu verkehren (Art.86), die Pflicht des Evnpfangsstaates zur Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschafts- und Beistandschaftsfällen, Schiffbruch und
Flugunfällen (Art. 37), dio Art und "Weise des Verkehrs der konsularischen Posten mit den Behörden des Empfangsstaates (Art. 38), die Erhebung von Konsulargebührcn und -kosten für konsularische Amtshandlungen und die Steuerfreiheit dieser Gebühren und Kosten (Art.39), die Verpflichtung dritter Staaten, den konsularischen Kurieren, der amtlichen Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen freien Durchgang zu gewähren (Art. 54, Abs.3), und das Verbot, die konsularischen Räumlichkeiten in einer mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben nicht vereinbaren "Weise zu benutzen (Art.55, Abs.2 und 8).

Wir behandelten bereits bei der Erläuterung des Artikels 35 die in Artikel 58, Absatz 4 festgelegte Einschränkung der Verkehrsfreiheit zwischen zwei in verschiedenen Staaten gelegenen konsularischen Posten, die von Honorar-Konsularbeamten geleitet worden.

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Die Bestimmungen, welche auf die Honorar-Konsularbeaniten solbsl Anwendung finden, betreffen gemass Artikel 58, Absatz 2 dio Benachrichtigung durch den Empfangsstaat über Fälle von Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung (Ari. 42), die Immunität von der Cerichtsbaikcit (Art. 48), die Befreiung von der Zougnispflieht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zusammenhängen (Art. 44, Abs. 3), den Verzicht auf die Immunitäten (Art. 45), Beginn und Ende der Vorrechte und Immunitäten (Art. 58) und die Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten (Art. 55, Abs. 1).

Nach Artikel 58, Absatz 8 gelten die Vorrechte und Immunitäten nicht für Familienangehörige eines Honorar-Konsularbeamten oder eines Konsularangestellten, der auf einem Posten arbeitet, welcher von einem Honorar-Konsularbeamten geleitet wird. Die schweizerische Delegation war der Meinung, dass die Familienangehörigen der Konsularangestollten nicht verschieden behandelt werden sollten, je nachdem ob sie auf einem konsularischen Posten beschäftigt sind, der von einem Berufs-Konsularbeamten geleitet wird, oder auf einem solchen, der unter der Leitung eines Honorar-Konsularbeamton steht; sie schlag daher vor, es sei die Erwähnung der Konsularangesteilton zu streichen.

Dieser Abänderungevorschlag erreichte aber die Zweidrittelsmehrheit nicht.

Es ist hervorzuheben, dass die Konsularangestellton, die auf einem konsularischen Posten arbeiten, der von einem Honorar-Konsnlarbeamten geleitet wird, nach wie vor die Vorrechte und Immunitäten gemessen, die in Kapitel II des Übereinkommens zugunsten der Konsularangestellten vorgesehen sind. Die "Konferenz hat m der Tat den Begriff, dos Honorar-Konsularangestelltcn nicht verwendet. Die privilegierte Stellung des Konsularangestellten ist mit anderen Worten unabhängig von der Art des konsularischen Postens, dem er zugeteilt ist.

Artikel 59 bezieht sich auf den Schutz der Räumlichkeiten eines konsularischen Postens, der von einem Honorar-Konsularbeamten geleitet wird. Die Konferenz ist liier vom Entwurf der Kommission für Volkerrecht abgewichen, der die Unverietzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten eines solchen Postens vorsah, wenn sie ausschliesslich für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben bestimmt siod. Nach
dem Wortlaut von Artikel 59 sind diese konsularischen Räumlichkeiten nicht unverletzlich. Der Empfangsstaat hat lediglich die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schütze xn treffen und unbefugtes Eindringen oder Beschädigung zu verhüten; er hat auch darüber zu wachen, dass die Wurde des konsularischen Postens nicht beeinträchtigt wird.

Dagegen sind die konsularischen Archive und Schriftstücke eines konsularischen Postens, der von einem Honorar-Konsularbeamten geleitet wird, unverletzlich, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken, insbesondere von der IMvatkorrespondenz des Chefs des konsularischen Postens und seiner Mitarbeiter, getrennt gehalten werden (Art. 61), Diese Bedingung erweist sich als notwendig wegen der privaten Tätigkeit, welche die Honorar-Konsularbeamten sehr häufig ausüben. Zufolge dieser Bestimmung sind ungeachtet ihrer

483

Wichtigkeit diejenigen konsularischen Papiere, die mit Papicien anderer Art vermischt sind, nicht duich die Unveiletzlichkeit gedeckt.

Artikel 60 betrifft die Steuerfreiheit der konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorai-Konsulaibeamten geleiteten konsularischen Postens, deren Eigentümer oder Mieter der Entsendestaat ist. Im Gegensatz zu dem, was Artikel 33 für die von Berufs-TConsuJarbeaniten geleiteten konsularischen Posten bestimmt, erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf die Kesideiiz des Postenchefs.

Ailikel 62 regelt die Frage der Zollprivilegien. Diese worden nur dem konsularischen Posten gewahrt. Ihr Bereich beschränkt sieh zudem auf die in dieser Bestimmung angeführten Gegenstande, nämlich auf Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Buehci, amtliche Drucksachen, Buiomöbol, Buromatciial und Ähnliche Gegenstande, immer unter der Bedingung, dass sie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch des konsularischen Postons bestimmt sind.

Steht den Honorar-Konsulaibearnten für die in Ausübung konsularischer Aufgaben vorgenommenen Handlungen die Immunität von der Gerichtsbarkeit zu (Art. 58, Abs. 2), so gemessen sie dagegen die personliche Unverletzlichkeit nicht. Artikel 63 bestimmt indessen, das=. der Empfangsstaat ihnen gegenüber zu gewissen ßucksichten verpflichtet ist. wenn ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wird oder wenn sie in Haft gesetzt werden müssen. Diese Bestimmung übernimmt nmtafas mutandis den Wortlaut von Artikel 41, Absatz 3. Der Empfangsstaat muss ihnen ausserdem den auf Grund ihrer amtlichen Stellung allenfalls erforderlichen Schutz gewahren (Arf. 64). Es verdient erwähnt zu werden, dass der den Honorar-Konsularbeamten Dastehende Schutz bedeutend weniger weit geht als derjenige, den dio Beruf s-Koiisularbeamten geniessen ; für diese hat der Empfangsstaat alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um Angriffe auf ihre Person, ihie Freiheit oder ihre Wurdo zu vcihindern (Art. 40). Artikel 64 ist in dieser Hinsicht enger gehalten als der Entwurf der Kommission für Völkerrecht, der es dorn Empfangsstaat zur Pflicht inachen wollte, dem Honorar-Konsularbeamten en «auf Grund seiner amtlichen Stellung besonderen Schutz» zu gewahren.

Nach Artikel 65 sind Honorar-Konsulaibeamte, welche im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, nicht von den in diesem Staate geltenden Abschriften über die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufcnthaltsbewilh'gung befreit.

Die JD Arlikel 66 vorgesehene Befieiung \on der Besteuerung bezieht sich nur auf die Entschädigungen und Zulagen, welche die Honorar-Konsularbeamten \om Entsendest aat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten.

Artikel 67 betrifft dio Befreiung der Honorar-Konsularbeamten von personlichen und öffentlichen Dienstleistungen und Auflagen.

Die iu Artikel 68 enthaltene Bekräftigung dos fakultativen Charakters der Institution der Honorar-Konsularbe
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Stimmung des Übereinkommens verpflichtet den Entsendestaat, Konsularbearate einer bestimmten Kategorie oder Klasse zu ernennen, oder den Empfangsstaat, solche zu empfangen. ludessen hat die Konferenz es als zweckmässig erachtet, wie dies bereits im Entwurf der Kommission für Völkerrecht vorgesehen war, die Grundregel ausdrucklich festzulegen, dass die Staaten in dieser Hinsicht volle Entscheidungsfreiheit haben.

Die Artikel 69 bis 73 enthalten allgemeine Bestimmungen. Artikel 69 über die Koasularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind, beruht auf einem Abänderungsvorschlag der schweizerischen Delegation. Wir sahen bereits anlä&slieh der Erörterung von Artikel 9, dass der Vorsuch der Delegation, die Konsularagentcn von den Klassen der Chefs konsularischer Posten auszuschliessen, misslang. Nach schweizerischer Praxis sind die Konsularagonten nicht eigentliche Chefs konsularischer Posten. Sie haben keine eigene Kompetenz ; ihr Tätigkeilsgebiet erstreckt sich nur auf einen Teil des Bezirkes des konsularischen Postens, dem sie unterstehen; sie erfüllen nur begrenzte Aufgaben und gemessen grundsätzlich weder Vorrechte noch Immunitäten. Die schweizerische Delegation war der Ansicht, es handle sich hior um eine sehr nützlicho Institution, deren sich zahlreiche Länder bedienen (besonders Frankreich kennt eine ähnliche Einrichtung unter dem Namen «chancellerie séparée»), und wünschte daher, sie im Übereinkommen festzuhalten. Sie schlug daher einen neuen Artikel vor, welcher es den Staaten ermöglichen sollte, die Frage der Errichtung und Zulassung von Konsularagenturen unter der Leitung von Konsularagonten, die nicht Chefs konsularischer Poston sind, sowie die Präge ihrer rechtlichen Stellung nach freiem Ermessen zu regeln. Dieser von der Ersten Kommission mit zweiunddreissig gegen zwölf Stimmen bei siebzehn Enthaltungen angenommene Vorschlag stiess bei der Prüfung des Artikels in der Plenarsitzung auf keinen Widerstand.

Während im allgemeinen die konsularischen Aufgaben von konsularischen Poston wahrgenommen werden, könnon sie auch von diplomatischen Missionen übernommen worden, was in der Praxis oft dor Fall ist. Mit der Aufstellung dieses Grundsatzes (Art. 3 des Übereinkommens) erhebt sich die Frage, welche Bestimmungen in einem solchen Falle die Ausübung der konsularischen Funktionen
regeln. Artikel 70, der solche Fälle regelt, bestimmt folgendes: Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eino diplomai ische Mission unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Übereinkommens über konsularische Beziehungen (Abs. ]); dagegen richtet sich die privilegierte Stellung derjenigen Mitglieder der Mission, die der Konsularabteihmg zugeteilt oder sonst mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragt sind, nach dorn Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Abs. 4). Die Namen dor Mitglieder einer diplomatischen Mission, dio mit dor Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der von ihm bezeichneten Behörde notifiziert (Abs. 2).

485 Während die diplomatische Mission boi der Ausübung der diplomatischen Tätigkeit sich an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder an die anderen hiefur im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Ministerien zu wenden hat, verkehrt sie bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben grundsatzlich mit den Lokalbohörden des der Konsularabteilung zugeordneten Konsularbeairks. Sie kann sich auch an die Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, sofern die Gesetze und sonstigen EochtsVorschriften oder die Übung dieses Staates es gestatten, oder wenn die geltenden Übereinkünfte es vorsehen Abs. 3).

Artikel 71 regelt den Sonderfall der Konsularbeamten, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind. Er bildet das Gegenstück zu Artikel 88 des Übereinkommens über diplomatische Beziehungen.

Diese Konsularbeamten gemessen beschränktere Vorrechte als die übrigen Konsularbeamten. Grundsätzlich stehen sie nur im Genuss der Immunität von der Gerichtsbarkeit und der persönlichen Unverletzlichkeit in bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen sowie der Befreiung von der Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängen (Abs. 1). Der Empfangsstaat kann indessen den betreffenden Konsularbeamten alle anderen Immunitäten sowie ganz oder teilweise die Erleictherungen und Vorrechte gewähren, die im Übereinkommen vorgesehen sind. Den Konsukrangest eilten und Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die Angehörige des Kmpfangsstaatos oder in diesem standig ansässig sind, sowie ihren Familienangehörigen - wie übrigens auch den Familienangehörigen der Konsularbeamten, auf die sich Absatz l bezieht -, stehen die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur soweit zu, als der Empfangsstaat sie ihnen zugesteht. Dasselbe gilt für die Familienangehörigen eines Mitglieds des konsularischen Postens und die Mitglieder des Privatpersonals, die selber Angehörige des Empfangsstaates oder in diesem ständig ansässig sind.

Artikel 72 sieht die Verpflichtung des Empfangsstaates vor, bei der Anwendung des Übereinkommens keinen Staat gegenüber anderen zu diskriminieren. Der Empfangsstaat darf jedoch eine Bestimmung des Übereinkommens einschränkend anwenden, soforn sie durch den Entsendestaat ihm gegenüber ebenso angewandt wird
(Abs. 2, Buchst, a): auch gilt es nicht als diskriminierend, wenn die Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewahren als im Übereinkommen vorgesehen ist (Abs. 2, Buchst. V). Es ist erwähnenswert, dass der Entwurf der Kommission für Völkerrecht nur die in Absatz 2, Buchstabe b angeführte gunstigere Behandlung als nicht diskriminierend betrachtete und die in Absatz 2, Buchstabe a vorgesehene einschränkende Anwendung nicht erwähnte. Die Kommission für Völkerrecht war von der Überzeugung ausgegangen, dass es einem Buckschritt in der Kodifizieruug und im Ausbau des Völkerrechts gleichkäme, wenn den Staaten eine Möglichkeit belassen würde, die Segeln des Über-

48(3 einkommens einschränkend anzuwenden. Sie hatte daher absichtlich diese Bestimmung weggelassen, die indessen im Artikelontwurf über diplomatische Beziehungen und Immunitäten enthalten war und heute im Wiener Übereinkommen von 19G1 niedergelegt ist. Die Konferenz ist hierin der Konvrmssion f nr Völkerrecht nicht gefolgt und hat den Artikel dts Entwurfes gemass einom Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland abgeändert.

"\Vio begründet die Auffassung der Kommission für Volkerrecht in der Theorie auch sein mochte, so stobt doch fest, dass die Staaten in der Praxis oft gewisse Erleichterungen und Vorrechte überhaupt nicht gewahren odor nur beschränkte Ei leichtorungen und Vorrechte einräumen. Es ist daher nur billig, dass der Staat, dessen konsularische Posleu in einem anderen Staat oine einschränkende Behandlung erfahren, dio konsularischen Posten dieses Staates entsprechend behandeln kann. Diese Möglichkeit beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der im Konsularrecht wie im Diplomatenrecht eine wichtige Eolio spielt. Buchstabe a dos Absatzes 2 von Artikel 72 ist sozusagen der «negative» Gesichtspunkt dieses Grundsatzes, dessen «positiven» Aspekt Buchstabe l> bildet, "übrigens darf dio unter Buchstabe a aufgestellte Bestimmung nicht im Sinne einer den Staaten erteilten Ermächtigung ausgelegt werden, die Vorschriften des Übereinkommens zu missachten; sie ermöglicht lediglich eine einschränkende Anwendung der betreffenden Eogeln in dem einer jeden angemc&senon Eahmen und innerhalb dos durch sie zugelassenen Spielraumes.

Artikel 73 bestimmt das Verhältnis zwischen dem Wiener Übereinkommen und den anderen Konsularubereinkunften. Nach Absatz l lässt das Übereinkommen die zwischen den Vortragsstaaten bestehenden internai ion a Ion Übereinkünfte auf dem Gebiet der konsularischen'Beziehungen und Immunitäten unberührt. Es ist klar, dass das Übereinkommen infolgedessen einzig auf diejenigen Fragen anwendbar ist, die nicht durch solche Übereinkünfte geregelt sind. Diese Bestimmung folgt dem Wortlaut des von dor Kommission für Volkerrecht vorgeschlagenen Artikels.

Absat/ 2, der von der Konferenz hinzugefügt wurde, ist aus einem Abänderungsvorschlag Indiens hervorgegangen, der mundlich abgeändert und in seiner neuen Passung von fünf afrikanischen und asiatischen Ländern unterstutzt wurde. Er siebt vor,
dass das Übereinkommen es den Staaten nicht verwehrt, internationale Übereinkünfte zu schließen, die semo Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.

durch eh die Annahme dieses Abändorungsantrages wurde ein Vorschlag Kanadas, der Niederlande und Österreichs gegenstandslos, der es den Staaten erlaubt hatte, Übereinkünfte zu schliessen, die von den Bestimmungen dos Übereinkommens abweichen. AVenn aber nach Absatz 2 die konsularischen Übereinkünfte, die künftig auf bilateraler oder multilateraler Ebene geschlossen werden, im Prinzip die grundlegenden Bestimmungen des Übereinkommens beachten sollen, so ist zu sagen, dass dieser Absatz keine zwingende Hegel zum Ausdruck bringt, sondern eher eine moralische Verpflichtung und eine ßichtlinio darstellt,

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an die sich die Staaten boi ihren künftigen Verhandlungen halten sollten. Nichts hindert die Staaten daran, bilaterale oder regionale Übereinkünfte zu fichliessen, mu ihre konsularischen Beziehungen in einer vom Übereinkommen abweichenden Weise zu regeln. Um den besonderen Problemen Eeohnung zu tragen, die sich in einem engeren Eahmen stellen, können sie die Bestimmungen des Übereinkommens präzisieren, vervollständigen oder erweitern; sie können aber auch deren Tragweite einschränken oder deren Anwendung sogar ausschliessen. Ungeachtet des Wortlauts von Artikel 78, Absatz 2 bleiben die Staaten in dieser Hinsicht vollkommen frei. Was also Kanada, die Niederlande und Österreich ausdrücklich im Übereinkommen festgelegt sehen wollten, wird geuan betrachtet durch keine seiner Klauseln ausgeschlossen.

Dio in den Artikeln 74 bis 79 enthaltenen Schiiissbestimmungen entsprechen wörtlich denjenigen des Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen. Die Artikel 74 imd 76 umschreiben die Kategorien von Staaten, die zur Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise zum Beitritt zu diesem befugt sind; es handelt sich um die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der UNO einlädt, Vertragsstaat des Übereinkommens zu werden.

Dieses lag bis zum 3]. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Eepublik Österreich nnd nachher bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in .New York zur Unterzeichnung auf.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar des Übereinkommens ; die Eatifikations- oder ßeitrittsurkunden sind bei ihm zu hinterlegen (Art. 75, 76 und 78), Das Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der sweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für joden Staat, der das Übereinkommen erst nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Urkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Eatif ikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Art. 77).

Die Sehlussbestinimuiigen gehen auf einen Vorschlag der Voreinigten Staaten zurück. Oie Konferenz verwarf mit deutlicher Mehrheit einen von der Sowjetunion vorgebrachten
Abändorungsantrag, nach welchem es allen Staaten ohne Ausnahme erlaubt sein solito, das Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten. Sie lehnte auch einen von der Vereinigten Arabischen Eepublik und Jugoslawien eingereichton Abänderungsantrag zum amerikanischen Vorschlag ab, der dahin ging, an die Stelle der Kategorie der von der Generalversammlung zum Beitritt eingeladenen Staaten eine neue Kategorie vorzusehen, nämlich diejenige der Staaten, deren konsularische Übereinkünfte beim Sekretariat der Vereinten Nationen hinterlegt worden sind. Diese Abänderung hätte es, wie der sowjetische Abänderungsvorschlag, den kommunistischen Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, ermöglicht das Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten. Die getrennte Abstimmung über

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jeden dor Artikel, die auf Verlangen der Ortstaaten in der Kommission und in der Plenarsitzung stattfand, war nur ein Rückzugsgefecht, da die Mehrheit der Delegationen sich bereits eindeutig zugunsten des Vorschlages der Vereinigten Staaten ausgesprochen hatte. Ernster zu nehmen waren hingegen die von den Vertretern der kommunistischen Staaten mündlich vorgebrachten Vorbehalte in bezug auf Artikel 74; die durch diese Bestimmung festgelegte Beschränkung der zum Beitritt zum Übereinkommen befugten Staaten bezeichneten sie als unannehmbar.

Es ist hervorzuheben, dass das Übereinkommen keine Kündigungsklausel enthält. Dies trifft übrigens auch auî das Wiener Übereinkommen von 1961 und die 1958 in Genf geschlossenen Seerechtsühereinkommon zu. Alle diese Übereinkommen stellen eine Kodifiziorung von Volkerrecht dar. Die durch sio aufgestellten Normen halten den gegenwärtigen Stand des Völkerrechts in den durch sie geregelten Bereichen fest. Eine Rücktrittsklausel hätte dor Natur dieser Übereinkommen widersprochen.

IV. Andere von der Konferenz angenommene Übereinkünfte Die Konferenz hat ausser dem Übereinkommen über konsularische Beziehungen zwei Eakultativprotokolle angenommen, nämlich eines über den Erwerb der Staatsangehörigkeit und eines über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten. Diese beiden Übereinkünfte entsprechen den am Schlüsse der Konferenz über diplomatische Beziehungen angenommenen Fakultativprotokollen über die gleichen Materien.

1. Das eiste Fakultativprotokoll ersetzt den Artikel, den die Kommission für Volkerrecht in ihren Entwurf aufgenommen hatte, um zu verhindern, dass die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in gewissen Fällen automatisch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates erworben. Wie 1961 in Wien, veranlasste die Unvereinbarkeit einer derartigen Klausel mit der Gesetzgebung zahlreicher Staaten die Konferenz, dio elastische Lösung eines Protokolls vorzuziehen, das denjenigen Staaten zur Unterzeichnung offensteht, deren .Recht eine derartige Regel duldet oder zulässt.

2. In Anbetracht der Ablehnung eines Artikels über dio Beilegung von Streitigkeiten durch die Konferenz von 1961 hatte die Kommission für Völkerrecht in ihrem Entwurf über konsularische Beziehungen und Immunitäten keine
entsprochende Bestimmung vorgesehen. Es gelangten jedoch drei verschiedene Vorschlage an dio Erste Kornmission. Der erato (in chronologischer Reihenfolge) ging von den Voreinigten Staaten aus und sah vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder die Durchführung dea Übereinkommens auf Verlangen einer dor Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten seien, wobei allfällig vereinbarte anderò Arten der Beilegung vorbehalten bleiben sollten. In. der Erkenntnis, dass eine Bestimmung über den Grundsatz der obligatorischen go-

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richtlichen Beilegung von Streitigkeiten keine Aussicht hätte, eine Zweidrittelsmehrheit zu finden, reichte die schweizerische Delegation einen Zusatzantrag zum Vorschlag der Vereinigten Staaten ein; diesem zufolge sollte es den Staaten gestattet sein, bei der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt zu demselben zu erklären, dass sie sich nicht an don Grundsatz der obligatorischen Gerichtsbarkeit gebunden betrachten.

Die schweizerische Delegation war der Ansicht, dass ein mit oinom solchen Vorbehalt versehener Artikel eher angenommen würde als eine Bestimmung, die eine absolute Begol enthielte ; anderseits nahm sie an, ein solcher Artikel werde geeignet sein, den Kreis der die obligatorische Gerichtsbarkeit anerkennenden Staaten zu erweitern, da im allgemeinen die Staaten ungern Vorbehalte zu einem 'Übereinkommen anbringen. Diese Überlegung gewann um so mehr an Bedeutung, als der dritte Vorschlag, welcher der Kommission von Belgien, Ghana und Indien unterbreitet wurde, auf die Annahme eines Fakultativprotokolla abzielte, das dem an der Wiener Konferenz von 1961 unterzeichneten ähnlich war. Der von der schweizerischen Delegation angeregte Artikel wäre im Übereinkommen selbst enthalten gewesen, und die Staaten, die jede obligatorische Beilegung von Streitigkeiten ablohnten, hätten sich ihr durch einen Vorbehalt entziehen können; durch die Annahme eines Protokolls hingegen wäre der Grundsatz der obligatorischen Beilegung in einer gesonderten Übereinkunft festgelegt worden, deren Unterzeichnung die Staaten unterlassen konnten.

Der Delegierte Indiens verlangte durch Ordnungsantrag, dass der Vorschlag bezüglich, des Fakultativprotokolls vor demjenigen der Vereinigton Staaten zur Abstimmung gelange. Sein Antrag wurde abgelehnt und der amerikanische Vorschlag, über den mit Namensaufruf abgestimmt wurde, mit sehr schwacher Mehrheit angenommen (einunddroissig gegen achtundzwanzig Stimmen bei dreizehn Enthaltungen). Hierauf nahm Jugoslawien den zurückgezogenen schweizerischen Antrag trotz seinem subsidiären Charakter wieder auf und erhob seinen zweiten Teil betreffend die Möglichkeit des Anbringens eines Vorbehaltes zu einem eigenen Antrag. Dieser Vorschlag wurde mit siebenundzwanzig gegen vierundzwanzig Stimmen bei achtzehn Enthaltungen angenommen.

Der aus den Beratungen
der Kommission hervorgegangene Artikel wurde in der Plenarsitzung nicht genehmigt. Zwanzig vorwiegend afrikanische und asiatische Länder beantragten gemeinsam die Annahme eines Fakultativprotokolls.

Die amerikanische Delegation und die Delegationen, die den Grundsatz der obligatorischen Gerichtsbarkeit unterstützt hatten, widersetzten sich mit Bücksicht auf ihre schwache Mehrheit in der Kommission dem Begehren nicht, dass zunächst über den gemeinsamen Vorschlag abgestimmt werden sollte. Das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten wurde dann ohne Gegenstimme angenommen.

Es ist bedauerlich, dass das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gleich dem Übereinkommen über diplomatische Beziehungen keine allgemeine Klausel über die obligatorische Gerichtsbarkeit enthalt. Beide unterscheiden sich von den Seerechtskonventionen von 1958 durch ihren durchaus BundesblaU. 116. Jahrg. Bd. H.

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490 technischen Charakter. Dass die Mehrzahl der Staaten davor zurückschreckte, sogar solche Übereinkommen mit einem allgemeinen gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Kontrollsystem auszustatten, zeigt, wie geringe Fortschritte der Gedanke der obligatorischen Gerichtsbarkeit zur Zeit macht. Zwar war eine Annahme des Grundsatzes der obligatorischen Gerichtsbarkeit, wie sie in der Ersten Kommission erfolgte, an der Wiener Konferenz von 1961 gar nicht möglich gewesen, da sich dort die Mehrheit der Delegationen von vornherein zugunsten des Fakultativprotokolls ausgesprochen hatte. Aber dor 1963 gegenüber den früheren Kodifizierungskonferonzen erzielte Fortschritt, so erfreulich er ist, wird weitgehend wettgemacht oder sogar aufgehoben durch die wachsende Zahl von Staaten, die den Gedanken der obligatorischen Gerichtsbarkeit ablehnen. Besonders die neuen Staaten Afrikas und Asiens haben ihre Gegnerschaft nicht vorhehlt. Die vom Delegierten Indiens vorgebrachte Kritik gegenüber dem Internationalen Gerichtshof, in dem die afrikanischen und asiatischen Länder im Zeitpunkt der Konferenz nur mit drei Eichtern vertreten waren, und die an der Unparteilichkeit der Urteile des Gerichtshofes geäusserten Zweifel entsprachen sichtlich den Gefühlen der Mehrzahl der jungen Staaten gegenüber dem höchsten richterlichen Organ der internationalen Bechtsordnung, über das dio Staatengemeinschaft heute verfügt. Übrigens musste festgestellt werden, dass die Delegationen der westlichen Länder nicht mit der Geschlossenheit, die man von ihnen fuglich hätte erwarten dürfen, das Prinzip der obligatorischen Gerichtsbarkeit verteidigten, obwohl keines der von den neuen Staaten aur Eechtfertigung ihrer eigenen Haltung angeführten Argumente sie zu einem Abweichen von diesem Grundsatz zwingen konnte.

3. Die Konferenz hat ferner drei Eesolutionon angenommen. Die erste bezieht sich auf die Flüchtlinge, während in den anderen der Dank der Konferenz an die Kommission fur Völkerrecht für die von ihr geleistete Arbeit sowie an Bundesregierung und Volk der Republik Österreich für die erwiesene Gastfreundschaft ausgesprochen wird. Die Eesolution über dio Flüchtlinge verdient einige Beachtung. Sie hat folgenden Wortlaut : «Die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen, in Anbetracht des vom Hochkommissar der Vereinten
Nationen für die Flüchtlinge vorgelegten Memorandums (Dokument A/CONF. 25/L. 6) und der im Verlauf der Erörterung von Delegationen abgegebenen Erklärungen, ersucht den Generalsekretär dor Vereinten Nationen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen alle Schriftstucke und Niederschriften über die Erörterung der in dem genannten Memorandum erwähnten Fliichtlingsfrage zar Prüfung vorzulegen, und erklärt, sie werde in der Zwischenzeit zu dieser Frage keinen Beschluss fassen.» Trote dor Tatsache, dass in der Kommissionsabstimmung die Zuständigkeit der Konferenz bejaht wurde, stellt die Überweisung der Frage an die Organe der Voreinten Nationen und insbesondere an das Hochkommissariat für die Flucht-

491 linge ein Eingeständnis des Unvermögens dar. Bei der feindseligen Haltung der Delegationen der kommunistischen so-wie der afrikanischen und asiatischen Staaten -war es der Konferenz nicht möglich, der Eesolution trotz ihrem unverbindlichen Charakter einen positiven Inhalt zu geben. Da der Widerstand dieser Delegationen nur durch einen Beschluss beseitigt werden konnte, der die Zuständigkeit der Konferenz in dieser Frage verneinte, verzichtete die schweizerische Delegation darauf, den Entwurf oinos Artikels in Vorschlag zu bringen, den sie für den Fall boroitgehalten hatte, dass die von Argentinien, Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Iran, Kolumbien, Nigeria, Österreich und Schweden beantragte Bestimmung, die den Flüchtlingen ein Hochstmass von Schutz sichern sollte, die zur Annahme erforderliche Mehrheit nicht erlangen würde. Im Gegensatz zum Vorschlag der neun Staaten vermied zweifellos der schweizerische Entwurf eines Artikels alles, waa von don grundsätzlich gegen jeden Flüchtlingsartikol eingestelllen Staaten als Herausforderung hätte empfunden werden können; er sah lediglich vor, dass keine Bestimmung des Übereinkommens die Bechtsstellung der Flüchtlinge und den ihnen nach den geltenden internationalen Übereinkünften gewährten internationalen Schutz beeinträchtigen dürfe. Aber die Positionen hatten sich derart versteift, dass ein solcher Vorschlag von vornherein zum Misserfolg verurteilt gewesen wäre.

In der Plenarsitzung enthielt sich die schweizerische Delegation bei der Abstimmung über die Eesolution betreffend die Flüchtlinge der Stimme. Der Delegationschef hielt es jedoch für angebracht, der Konferenz den Standpunkt der Schweiz in dieser Sache bekanntzugeben. Er hob hervor, dass die Überweisung der Frage an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen überflüssig und zudem unangebracht gewesen sei, da sie zur Vermutung führen könnte, es stelle sich nunmehr ein Problem. Im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen finde sich nichts, was die Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte über die Flüchtlinge irgendwie beeinträchtige, die gegenüber dem vorhegenden Übereinkommen eine lex speciahs darstelle. Da die Bechtslage zu keinem Zweifel Anlass gebe, könne eine so wohlbegründete Gewohnheitsrogel wie diejenige über das Asylrecht, das ein uneingeschränktes Eecht des Staates sei, von einem Übereinkommen technischen Charakters wie demjenigen übe konsularische Beziehungen nicht aufgehoben werden.

Schlussfolgerungen

1. Im Anschluss an die Konferenz setzten zwoiunddreissig Staaten ihre Unterschrift unter das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; weitere neunzehn Staaten haben es vor Ablauf der für die Unterzeichnung festgelegten Frist vom 81. März 1964 unterzeichnet. Die insgesamt einundfunfzig Unterzeichnerstaaten sind die folgenden: Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, China (Formosa), Costa-Bica, Dahomey, Danemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinkuste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Heiliger Stuhl, Iran,

492

Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Kamerun, Kolumbien, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuba, Kuwait, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Mexico, Niger, Norwegen, Ober-Volta, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zentralafrikanische Republik.

Zu den sechsundzwanzig Staaten, die am 24. April 1968 das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten unterzeichneten, haben sich inzwischen zwölf neue Unterzeichnerstaaten gesellt. Die achtunddreissig folgenden Staaten haben somit das Protokoll unterzeichnet: Argentinien, Belgien, Chile, China (Formosa), Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Bepublik, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Irland, Italien, Jugoslawien, Kamerun, .Kolumbien, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuwait, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Niger, Norwegen, Ober-Volta, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Schweden, Schweiz, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zentralafrikanische Bepubhk.

Was das Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit betrifft, so ist dieses bis zum 31. März 1964 von achtzehn Staaten unterzeichnet worden.

2. Die Schweiz hat die Schlussakte der Konferenz mit dreiundachtzig anderen Staaten unterzeichnet. Obgleich der Bundesrat dem Chef der schweizerischen Delegation und dessen Stellvertreter die nötigen Vollmachten zur Unterzeichnung des Übereinkommens und aller anderen am Schlüsse der Konferenz angenommenen Übereinkünfte orteilt hatte, erachteten sie es als zweckmässig, die Unterzeichnung des Übereinkommens und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten aufzuschieben. Die Delegation kam im Mai 1963 zweimal in Bern zusammen, um das Übereinkommen als Ganzes zu überprüfen. Sie untersuchte die Tragweite der Bestimmungen, welche neue Begeln des Konsularrechtes festlegen, und verglich sie mit der in der Schweiz geltenden Praxis. Auf Grand dieser Prüfungen kam sie zum Schluss, dass die Ergebnisse der Konferenz insgesamt als befriedigend betrachtet werden konnten und dass somit der Unterzeichnung des Übereinkommens und des Protokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten nichts
entgegenstand. Der Delegationschef und sein Stellvertreter begaben sich am 23. Oktober 1963 nach Wien und unterzeichneten die beiden Übereinkünfte unter dem Vorbehalt der Ratifikation.

Bei ihrer positiven Einschätzung der Konferenzergebnisse hat sich die Delegation von verschiedenen Erwägungen leiten lassen.

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthält eine Anzahl grundlegender Bestimmungen, ohne die es ein unvollständiges Instrument von beschränktem praktischem Nutzen geblieben wäre. Es sind dies namentlich die Artikel 2 und 4 über die Aufnahme konsularischer Beziehungen und die Errichtung konsularischer Posten ; Artikel 5, der die hauptsächlichen kon-

493

sularischen Aufgaben aufzahlt; Artikel 86 über das Eecht der konsularischen Posten zum Verkehr mit den Angehörigen des Entsendestaates ; Artikel 55, der dio Beachtung der Gesetze und sonstigen Bechtsvorschriften des Empfangsstaates vorschreibt ; und Artikel 72, der den Grundsatz der Gegenseitigkeit im Konsularrecht bestätigt. Dies sind Schlüsselbestimmungen, um die sich das gesamte, durch das Übereinkommen aufgestellte System der konsularischen Beziehungen und Immunitäten gruppiert. Vom Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechtes und der schweizerischen Praxis aus gesehen geben die darin vorgesehenen Lösungen zu keinerlei Vorbehalten Anlass. Besonders die sehr heikle Frage der Fühlungnahmo zwischen den Angehörigen des Entsendestaates und den konsularischen Posten, von der weitgehend das Schicksal des Übereinkommens abhing, hat eine Eegelung gefunden, die zu keiner Kritik Anlass gibt: das Eecht der Konsularbeamten, mit den Angehörigen des Entsendestaates zu vorkehren, ist zwar vom Ühereinkommen anerkannt und gewährleistet, kann aber nicht gegen den frei geäusgorten Willen der Betreffenden ausgeübt werden. Die Bestimmungen von Artikel 36 geben den schweizerischen Konsularbeamten die Möglichkeit, die Belange ihrer Landsleute im Ausland wahrzunehmen, erlauben aber auch den schweizerischen Behörden, die Interessen der Ausländer in der Schweiz zu schützen, die aus irgendeinem Grunde nicht mit den Konsularbeamten ihres Heimatstaates zu verkehren wünschen.

Wie bereits mehrmals bemerkt, ist die Konferenz in mehr als einem Punkte über das hinausgegangen, was eine reme Kodifizierung der aus dem allgemeinen Völkerrecht hervorgegangenen Begeln erfordert hätte. Die Bestrebungen der Konferenz im Sinne einer Weiterentwicklung des Volkerrechts zeigen sich vor allem im Kapitel über die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der konsularischen Posten und ihrer Mitglieder. Es stellt sich nun die Frage, ob die Normen, welche neue Immunitäten und Vorrechte im Völkerrecht festlegen, annehmbar sind oder ob die durch sie herbeigeführte Erweiterung dos Kreises von Personen, die eine das gemeine Eecht überragende Stellung gemessen, vom Staate abgelehnt werden muss. Hierzu ist an bereits Gesagtes zu erinnern.

Indem dio Konferenz gewisse don diplomai isehen Missionen und ihren Mitgliedern zustehende Immunitäten und Vorrechte
übernahm, wie dies bereits von der Kommission für Völkerrecht vorgeschlagen worden war, hat sie einer eindeutigen Entwicklung des modernen Völkerrechtes entsprochen. Das Bestreben, den konsularischen Status dem diplomatischen anzugleichen, ist zwar neu, stellt aber nichtsdestoweniger eine unwiderrufliche Erscheinung dar. Sehr zahlreiche bilaterale Abkommen sind ein Beweis für diese Tatsache. Gowiss ist daran der Umstand nicht unbeteiligt, dass in verschiedenen Ländern dio diplomatischen und konsularischen Dienste zunohmend miteinander verschmolzen werdon. Doch ist dieso Erscheinung hauptsächlich Ausdruck einer neuen dynamischeren Auffassung des konsularischen Postens und seiner Aufgaben, die insbesondere auf der Entwicklung und Intensivierung der internationalen Beziehungen beruht.

Schliesslich hat die Delegation auch einen Umstand berücksichtigt, der eigentlich aussorhalb des Übereinkommens liegt.

494 Die vor kurzem unabhängig gewordenen Staaten haben an der Konferenz, wie bereits an derjenigen von 1961, aktiv mitgewirkt. Man kennt ihre Zurückhaltung gegenüber dem klassischen Völkerrecht, das westlichen, vor allem europäischen Ursprungs ist. Bekanntlich werfen sie diesem .Recht vor, sie hätten an der Ausarbeitung seiner Normen nicht teilgenommen, und deshalb sei es für sie nicht verbindlich. Trotz ihrer Unerfahrenheit und der Unsicherheit, die ihr Handeln oft kennzeichnen, sehen die jungen Staaten in der Kodifizierung des Völkerrechts, wie sie von den Vereinten Nationen und ganz besonders in den zu diesem Zweck einberufenen Konferenzen an die Hand genommen worden ist, eine Gelegenheit, ihre Stimme vernehmen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass den meisten von ihnen daran liegt, bei den Bemühungen auf diesem Gebiet ernsthaft mitzumachen, und dass sie sich der wichtigen Bolle bewusst sind, die sie zu spielen berufen sind. Die Tatsache, dass die ersten zehn Staaten, die das "Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen unterzeichneten beziehungsweise ihm beitraten, afrikanische und asiatische Staaten waren, beweist deren Bereitwilligkeit, sich einer Rechtsordnung zu unterstellen, zu deren Gestaltung sie selbst beigetragen haben.

Die von den westlichen Staaten den Ländern der «dritten Welt» geleistete Hilfe darf ja nicht nur von wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten bestimmt werden. Auch auf dem Gebiete des Hechts, und ganz besonders des Völkerrechts, verdienen es die jungen Staaten, in ihren Bemühungen um die Einordnung in die Staatengemeinschaft angeleitet und unterstützt zu werden.

Wenn ein multilaterales Übereinkommen von Seiten solcher Staaten eine so weitgehende Zustimmung findet, sollten die Länder mit alter Ecchtstraditiön diese Bereitschaft nicht einfach übersehen und ihre Bedeutung nicht unterschätzen.

Was die Schweiz anbetrifft, so verursacht der Ausbau der privilegierten Stellung der konsularischen Posten und ihrer Mitglieder keine Schwierigkeiten, die der Unterzeichnung des Übereinkommens entgegengestanden hätten. Die aus dem Diplomatenrecht übernommenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht einfach unverändert in das Übereinkommen aufgenommen worden. In mehreren Fällen ist ihre Tragweite eingeschränkt, wie es auch die Personenkategorien sind, welche auf sie
Anspruch haben ; ausserdem hängt ihre praktische Auswirkung meistens von Bedingungen ab und unterliegt Einschränkungen, die der besonderen Eigenart der konsularischen Beziehungen Eechnung tragen; endlich bleiben für gewisse Fragen ausdrücklich die Gesetze und sonstigen Bechtsvorschriften des Bmpfangsstaates sowie die dort geltende Übung vorbehalten.

Die derart in ihrem Umfang und ihren Wirkungen eingeschränkten Vorrechte und Immunitäten, wie sie das Übereinkommen vorsieht, entsprechen im wesentlichen der in der Schweiz geltenden - sehr liberalen - Praxis.

Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Frage der konsularischen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sich verschieden darbietet, je nachdem, ob man die Verpflichtungen ins Auge fasst, die sie für den Staat in seiner Eigenschaft als Empfangsstaat mit sich bringen, oder ob man die Vorrechte betrachtet, die sie ihm als Entsendestaat in der Person seiner konsula-

495 rischen Vertreter verschaffen. Indem die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen auf diesem Gebiet sich innerhalb der Grenzen des Zumutbaren halten, lässt sich das Ausmass der Vorteile, die es den Mitgliedern der schweizerischen konsularischen Posten im Ausland bietet, um so freier würdigen und gewinnt an Bedeutung. In dieser Hinsicht wird deutlich, dass das Übereinkommen den schweizerischen Konsularbeamten und Konsularangestellten mehr Schutz gewährt, als sie bisher beanspruchen durften.

Die Delegation war dahor der Ansicht, unser Land könne dor durch diese neue Kodifizierung von Völkerrecht geschaffenen Vertragsgemeinschaft nicht fernbleiben und es sollte durch die Unterzeichnung dos Übereinkommens und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten seine traditionelle Achtung des Völkerrechts und sein Interesse an dessen Weiterentwicklung in die Tat umsetzen.

3, Auf Grund der vorstehenden Erwägungen beantragen wir Ihnen, das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1968 und das gleichzeitig abgeschlossene Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu genehmigen.

Die Vorfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Bechi zum Abschluss von Staatsvertragen mit dem Ausland verleiht. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da Übereinkommen und Protokoll für unbeschränkte Zeit abgeschlossen sind und keine Kündigungsklausel enthalten, unterliegt der Bundesbeschluss, den wir Ihnen zur Annahme unterbreiten, den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung betreffend das Staatsvcrtragsreferendum.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. September 1964.

Ini Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

496 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1964, beschliesst :

Art. l Es werden genehmigt : a. das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, b. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Boschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.

775t

497 Übersetzung

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk dessen, dass zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind, in A n b e t r a c h t der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung dea Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, in der Erwägung, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassung«- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen, in der Erkenntnis, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Posten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Eegeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrucklich in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart: Artikel l Begriffsbestim mungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrucke folgende Bedeutung : a, der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, VizekonsuJat und jede Komularagentur; fc. der Ausdruck «Konsularbezirk» bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet ; c. der Ausdruck «Chef des konsularischen Postens» bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tatig zu sein; d. der Ausdruck «Konsularbeamter» bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschliesslicli des Chefs des konsularischen Postens ;

498

e. der Ausdruck «Konsularangestellter» bezeichnet jede in den Verwaltungsoder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person; /. der Ausdruck «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet jede als Hausbediensteter bei oinem konsularischen Posten beschäftigte Person; g. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Postens» bezeichnet die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ; h. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Personals» bezeichnet die Konsularbeaniten mit Aiisnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ; i. der Ausdruck «Mitglied des PrivatpcrsonaLs» bezeichnet eine ausschliesslich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person; j. der Ausdruck «konsularische Bäurnlichkeiten» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschliesslich für die Zwecke des konsularischen Postens benutzt werden; k. der Ausdruck «konsularische Archive» umfasst allo Papiere, Schriftstucke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsularischen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zürn Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmton Einriehtungsgegenstände, (2) Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt ; Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von BerufsKonsularboarnlen geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten.

(3) Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Brrvpfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 7l gerogelt.

Kapitel I. Konsularische Beziehungen im allgemeinen Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen Artikel 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen (1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

(2) Dio Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung «ur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

499

(8) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen, hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

Artikel 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen, Artikel 4 Errichtung eines konsularischen Postens (1) Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

(2) Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats.

(3) Spàtere Änderung dos Sitzes, der Klasse oder des Konsularbezirks des konsularischen Postens kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen.

(4) Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht.

(5) Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem arideren Ort als am Sitz eines bestehenden konsularischen Postens ein zu diesem gehörendes Büro eröffnet werden soll.

Artikel 5 Konsularische Aufgaben Die konsularischen Aufgaben bestehen darin, a. die Interessen des Entsendostaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen; 6. die Entwicklung der kommerziellen sowie wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Massgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

500 c. sich mit allen rochtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Eegierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen; d. den Angehörigen deä Entsendestaats Passe und Beiseausweise und den Personen, die sich in don Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen; e. den Angehörigen des Enteendestaats, und zwar sowohl naturlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten; /. notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Bechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen; g. bei Nachlasssachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren; h. im Bahrnen der Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsetaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Beistandschaft erforderlich ist ; i. vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Emplangsstaats vorläufige Massnahmeii zur Wahrung der Eechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus irgendeinem anderen Grund ihre Eechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können; j. gerichtliche und aussergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Eechtshilfeersucben zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist; h. die in den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Entsondestaats vorgesehenen Eechte zur Kontrolle lind Aufsicht über die See- und
Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit dos Entsondestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben ; l. den unter Buchstabe fe genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Eeise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und au visieren, unbeschadet der

501 Befugnisse der Behörden dos Empfangsstaats Erhebungen ühcr Vorfälle während der Beise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Bechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen; m. alle anderen dem konsularischen Bosten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Bechtsvorschriften des Eitipfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.

Artikel 6 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ausserhdlb des Konsularbezirlts Unter besonderen Umständen kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch ausserhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.

Artikel 7 Wahrnehmung konsularisdier Aufgaben in einem dritten Siaat Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Bosten auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, dass einer der beteiligton Staaten ausdrücklich Einspruch erhobt.

Artikel 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, ein konsularischer Posten des Entsendestaats im Erapfangsstaat konsularische Aufgaben auch- für einen dritten Staat wahrnehmen.

Artikel 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten (1) Die Chefs konsularischer Posten sind in folgende vier Klassen eingeteilt : a. Generalkonsuln, fc. Konsuln, c. Vizekonsum, d. Konsularagenten.

502 (2) Absatz l schränkt das Becht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsularbeamten festzusetzen, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind.

Artikel 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten (1) Die Chefs konsularischer Posten werden vom Entsondestaat ernannt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Ernennung und der Zulassung der Chefs eines konsularischen Postens nach den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats.

Artikel 11 Bestallungsschrmben oder Notifikation der Ernennung (1) Der Entsendestaat versieht den Chef eines konsularischen Postens mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schriftstücks ; die Urkunde wird für jede Ernennung ausgestellt ; darin wird seine Eigenschaft bescheinigt und in der Eegel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz des konsularischen Postens angegeben.

(2) Der Entsendestaat übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischem oder einem anderen geeigneten Wege an die Begierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Chef des konsularischen Postens seine Aufgaben wahrnehmen soll.

(3) Mit Zustimmung dos Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstuck durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Absatz l vorgesehenen Angaben enthält.

Artikel 12 Exequatur (1) Der Chef eines konsularischen Postens wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als «Exequatur» bezeichnet wird.

(2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exequatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsondestaat die Grunde hierfür mitzuteilen.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 18 und 15 kann der Chef eines konsularischen Postens sein Amt nicht antreten, bevor er das Exequatur erhalten hat.

503 Artikel] 3 Vorläufige Zulassung des Chefs eines konsularischen Postens Bis zur Erteilung des Exoquaturs kann der Chef eines konsularischen Postens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.

Artikel 14 Notifizierung t y an die Behörden des Konsularbezirhs Sobald der Chef eines konsularischen Postens - wenn auch nur vorläufig zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmon getroffen werden, damit der Chef des konsularischen Postens seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung gemessen kann.

Artikel 15 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens (1) Ist der Chef eines konsularischen Postens ausserstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, odor ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Verweser vorübergehend als Chef dos konsularischen Postens tätig sein.

(2) Namen und Vornamen des Verwesers des konsularischen Postens notifiziert die diplomatische Mission des Bntseudestaats oder, wenn es eine solche im Bmpfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postons oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde, In der Eegel hat diose Notifizierung im voraus zu erfolgen. Der Empfangsstaat kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als Verweser eine Person zulassen will, dio weder ein diplomatischer Vertreter noch ein Konsularbeamter des Entsendestaats im Empfangs«taat ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem Verweser des konsularischen Postens Beistand und Schutz zu. gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Chef des botreffenden konsularischen Postens angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem Verweser diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewähren, die der Chef des konsularischen Postens nur auf Grund von Voraussetzungen goniesst, die der Verweser nicht erfüllt.

504 (4) Bestellt unter den in Absatz l erwähnten Umstanden der Bntsendestaat ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum Verweser des konsularischen Postons, so gemesst dieser weiterhin die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, falls der Erapfangsstaat keinen Einspruch erhebt.

Artikel IG Rangfolge der Chefs konsularischer Posten (1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Chefs konsularischer Posten nach dem Tag, an dem ihnon das Exequatur erteilt worden ist.

(2) Ist jedoch der Chef eines konsularischen Postern vor der Erteilung des Exequaturs zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen worden, so richtet sieh seine Bangfolge nach dem Tag der vorläufigen Zulassung; diese Bangfolge bleibt nach Erteilung des Exequaturs erhalten, (3) Haben zwei oder mehrere CheEs konsularischer Posten das Exequatur oder die vorläufige Zulassung am gleichen Tag erhalten, so richtet sich die Rangfolge zwischen ihnen nach dem Tag, an welchem dem Empfangsstaat ihr Bestallungsschroiben oder das entsprechende Schriftstuck vorgelegt worden oder die in Artikel 11, Absatz 3 vorgesehene Notifikation bei ihm eingegangen ist.

(4) Verweser konsularischer Posten sind allen Chefs konsularischer Posten in dor Rangfolge nachgeordnet. Zwischen ihnen richtet sich die Bangfolge nach dem Tag, an dem sie, wie in der Notifikation nach Artikel 15, Absatz 2 angegeben, ihre Stellung als Verweser angetreten haben.

(5) Honorar-Konsularbeamte, dio konsularische Posten leiten, sind innerhalb jeder Klasse den Beruf s-Konsularbeamten, die Chefs konsularischer Posten sind, in der Bangfolge nachgeordnet; zwischen ihnen richtet sich die Bangfolge nach den vorstehenden Absätzen.

(6) Chefs konsularischer Posten stehen in der .Rangfolge vor den Konsularbeamten, die nicht diese Stellung haben.

Artikel 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte (1) In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhalt noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsularbeamter beauftragt werden, diplomatische Amtshandlungen vorzunehmen, ohne dass dies seine konsularische Stellung berührt. Die Vornahme solcher Arcitshandluagen durch einen Konsularbeamten vorleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

505

(2) Ein Konsularbeamter kann nach einer Notifikation an den Empfangsataat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten, Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation auf Grund des Völkergewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsularbeamten auf Grund dieses Übereinkommens zusteht.

Artikel 18 Ernennung derselben Person %mn Konsularbewnten durch zwei oder mehrere Staaten Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsularbeamten in diesem Staat ernennen.

Artikel 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals (1) Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 2S ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen.

(2) Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten, die nicht Chefs eines konsularischen Postons sind, notifiziert der Entsendestaat dorn Empfangsstaat so rechtzeitig, dass dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 28 Absatz 3 gewährten Eechte ausüben kann.

(3) Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, vom Empfangsstaat verlangen, einem Konsularbeamten, der nicht Chef oines konsularischen Postens ist, ein Exequatur zu erteilen.

(4) Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur erteilen.

Artikel 20 Personalbestand des konsularischen Postens Ist keino ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand des konsularischen Postens getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedurfnisse des betreffenden konsularischen Postens für angemessen und normal hält.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II, 34

506 Artikel 21 Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens Die Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens und jede Änderung dieser Bangfolge notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Bmpfangsstaat nicht gibt, der Chef «des konsularischen Postens dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde.

Artikel 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten (1) Die Konsularbeamten sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit "widerrufen werden.

(8) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Eecht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Artikel 23 Erklärung zur persona non grata (1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, dass ein Konsularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit beim konsularischen Posten zu beenden.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes l nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder dor betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten.

(8) Eine zum Mitglied eines konsularischen Postens ernannte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt auf dem konsularischen Posten antritt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Ernennung rückgängig zu machen.

507 (4) In den in den Absätzen l und 8 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 24 NotifieieTung der Ernennungen, Ankunfte und Abreisen an den Empfangsstaat (1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren : a. die Ernennung von Mitgliedern eines konsularischen Postens, ihre Ankunft nach dieser Ernennung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Dienstzeit auf dem konsularischen Posten erfolgen ; b. die Ankunft und die endgültige Abreise eines im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied eines konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert; c. die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern dos Privatpersonals und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus diesem Dienst ; d. die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied 'des konsularischen Postens oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Abschnitt H. Beendigung der konsularischen Tätigkeit Artikel 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens wird unter anderem dadurch beendet, a. dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert, b. dass das Exequatur entzogen wird, oder c. dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.

508 Artikel 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten'Konflikts, den Mitgliedern des konsularischen Postens und den Mitgliedern des Privatpersonals, die nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die Zeit und die Erleichterungen, die erforderlich sind, damit sie ihre Abreise vorbereiten und sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit verlassen können. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Verrnogensgegenstande mit Ausnahme derjenigen zur Verfugung, die im Empfangsstaat erworben worden sind und deren Ausfuhr im Zeitpunkt der Abreise verboten ist.

Artikel 27 Schutz der konsularischen fìaumìichìcetien und Archive sowie der Interessen des Entsendeslaats unter aussergewohnlichen Umstanden (1) Werden die konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen, a. so hat der Empfangsstaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die konsularischen Räumlichkeiten, das Vermögen des konsularischen Postens und die konsularischen Archive zu achten und zu schützen; fc. so kann der Entsondestaat einom dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der konsularischen Räumlichkeiten, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive übertragen; c. so kann der Entsendostaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

(2) Wird ein konsularischer Posten vorübergehend oder endgültig geschlossen, so findet Absatz l Buchstabe a Anwendung. Ferner gilt folgendes: a. Besitzt der Entsendestaatj obwohl er im Empfangsstaat nicht durch eine diplomatische Mission vertreten ist, in dessen Hoheitsgebiet noch einen anderen konsularischen Posten, so kann diesem die Obhut der Räumlichkeiten des geschlossenen konsularischen Postens, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive sowie mit Zustimmung des Empfangsstaats die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Amtsbezirk des geschlossenen konsularischen Postens übertragen werden; b. besitzt der Entsondestaat im Empfangsstaat weder eine diplomatische Mission noch einen anderen konsularischen Poston, so findet Absatz l Buchstaben b und c Anwendung.

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Kapitel u. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Posten, Berufs-Konsularbeamte und sonstige Mitglieder eines konsularischen Postens Abschnitt I. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für den konsularischen Posten Artikel 28 Erleichterungen für die Tätigkeit des konsularischen Postens Der Empfangsstaat gewährt dem konsularischen Posten jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Artikel 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens (1) Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Massgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benützen.

(2) Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich der konsularische Posten befindet, und an dessen Eingangstür, an der Eesidcnz des Chefs des konsularischen Postens sowie an seinen Beförderungsmitteln während deren dienstlichen Benützung gefuhrt werden.

(8) Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährton Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichtigen, Artikel 80 Unterbringung (1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner dem konsularischen Posten bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.

Artikel 31 Ünverletztichkeit der konsularischen Bäumlichkeiten (1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.

510 (2) Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den der konsularische Posten ausschliesslich für seine dienstlichen Zwecke benutzt, nur mit Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmassnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens vermutet werden.

(8) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die konsularischen Bäumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gostört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

(4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen des konsularischen Postens und dessen Beförderungsmittel gemessen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des Öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird unverzüglich eine angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt.

Artikel 82 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung (1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des einen konsularischen Posten leitenden Berufs-Konsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften dos Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Bntsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.

Artikel 38 Vnwrletdiclikeit der konsularischen Archive und Schriftstücke Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

511 Artikel 84 Bewegungsfreiheit Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des konsularischen Postens volle Bewegungs- und Beisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 35 Verkehrsfreiheit (1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Eegierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.

(2) Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsularischen Posten und seine Aufgaben betrifft.

(3) Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Absatz 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaats es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert.

(4) Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlieh sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(5) Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das konsularische Kuriergepäck bilden. Ausser mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht Angehöriger des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

512 (6) Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 5 ; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.

(7) Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden ; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zustandigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

Artikel 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats (1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes: a. den Konsularbeamten steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit dessen Konsularbeamten zu vorkehren und sie aufzusuchen; b. die zustandigen Behörden des Empfangsstaats haben den konsularischen Posten des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder der anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Eechte zu unterrichten ; c. Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie
für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder dem dort auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch

513 dürfen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt.

(2) Die in Absatz l genannten Hechte sind nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden.

Artikel 87 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundsciwften oder Beistandschaften, Schiffbruch und Flugunfällen Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet, a. beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaats unverzüglich den konsularischen Posten zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall eingetreten ist ; b. den zuständigen konsularischen Posten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats bleibt jedoch hinsichtlich der Bestellung dieses Vormundes oder Beistandes unberührt; c. unverzüglich den dem Ort des Unfalles am nächsten gelegenen konsularischen Posten zu benachrichtigen, wenn ein Schiff, das die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzt, im Kustenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder auf Grund läuft oder wenn ein'im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats verunglückt.

Artikel 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsularbeamten a. an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie b. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

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Artikel 39 Konsulargebühren und -kosten (1) Der konsularische Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben.

(2) Die vereinnahmten Beträge der in Absatz l genannten Gebühren und Kosten und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Abschnitt II. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Berufs-Konsularbeamte und andere Mitglieder des konsularischen Postens

Artikel 40 Schutz der Konsularbeamten Der Empfangsstaat behandelt die Konsularbeamten mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Artikel 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten (1) Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Untersuchungshaft, es sei denn wegen eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Gerichtsbehörde.

(2) Ausser in dem in Absatz l genannten Fall dürfen Konsularbearate weder inhaftiert noch auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Wird gegen einen Konsularbeamton oin Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Bücksicht und, ausser in dem in Absatz l vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es unter den in Absatz l genannton Umständen notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

515 Artikel 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder

Strafverfolgung

Wird ein Mitglied des konsularischen Personals festgenommen, in Untersuchungshaft genommen oder wird ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet, so hat der Empfangsstaat sofort den Chef des konsularischen Postens tfu benachrichtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Massnahmen betroffen, so hat der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

Artikel 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit (1) Konsularbeamte und Konsnlarangestellte sind für Handlungen, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Empf angsstaats unterworfen.

(2) Absatz l findet jedoch keine Anwendung bei Zivilklagen, a. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrucklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder b. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

Artikel 44 ZeMgnispfl'lcht

(1) Mitglieder eines konsularischen Postens können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsularbeamter auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder anderweitige Massnahme getroffen werden.

(2) Die Behörde, welche die Zeugenaussage eines Konsularbeamten verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des konsularischen Postens oder eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.

(S) Mitglieder eines konsularischen Postens sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern.

516 Artikel 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten (1) Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds des konsularischen Postens auf die in den Artikeln 41, 48 und 44 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.

(2) Der Verzicht muss vorbehaltlich des Absatzes 3 stets ausdrucklich erklärt und dem Bmpfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Strengt ein Konsularbeamter oder ein Konsularangostellter in einer Sache, in der er nach Massgabe des Artikels 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit gemessen würde, ein Gerichtsverfahren an, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Ziviloder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung: hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Artikel 46 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltebewilligung (1) Konsularbeamte und Konsularangostollte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung befreit.

(2) Absatz l gilt jedoch weder für Konsularangestellte, die nicht ständige Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienmitglieder.

Artikel 47 Befreiung von der Arbeitsbewilligung (1) Mitglieder des konsularischen Postens sind in bezug auf ihre Dienste für den Bntsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte befreit.

(2) Mitglieder des Privatpersonals der Konsularbeamten und der Konsularangestellten sind, wenn sie im Bmpfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz l erwähnten Verpflichtungen befreit.

517 Artikel 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder des konsularischen Postens in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit-ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von don im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschliesslich bei Mitgliedern des konsularischen Postens beschäftigt sind, sofern sie a. weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und b. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften über sozialo Sicherheit im Empfangsstaat den Arbeitgebern auferlegen.

(4) Die in den Absätzen l und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

Artikel 49 Befreiung von der Besteuerung (1) Konsularbeanito und Konsularangestelltc sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Rcalsteuern oder -abgaben befreit ; ausgenommen hiervon sind a, die normalerweise im Prois von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern; ö. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 82; c. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensubergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlieh des Artikels 51 Buchstabe 6; d. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschliesslich Kapitalgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind ; e. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden:

518 /. Bintragungs-, Gerichts-, Beurkundung«-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.

(2) Die Mitglieder dos dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihren Dienstbezügen befreit.

(3) Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, deren Löhne oder Gehälter nicht von der Einkomnienssteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Einkommenssteuer zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

Artikel 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen (1) Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Bechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen : a. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des konsularischen Postens ; &. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschliesslich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligton erforderlichen Mengen nicht überschreiten.

(2) Konsularangestellte gemessen die in Absatz l vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

(8) Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder gemessen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Absatz l, Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen ^Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen.

In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder seines betreffenden Familienmitglieds stattfinden.

Artikel 51 Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

519 a. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangßstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten, b. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des konsularischen Postens oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Artikel 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Artikel 58 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten (1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des konsularischen Postens von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihren Dienst auf dem konsularischen Posten antreten.

(2) Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied des konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied des konsularischen Postens nach Absatz l in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Eamilie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen oder in dem eie Mitglied der Familie oder des Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätesten liegt.

(S) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu

520 diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitaten der in Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder doni Privatpersonal eines Mitglieds des konsularischen Postens hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

(4) In bezug auf die von einem Konsularbeamten oder einem Konsularangestellten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens, so gemessen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis /u ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewahrten angemessenen Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liogt.

Artikel 54 Verpflichtungen dritter Staaten (1) Eeist ein Konsularbeamter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staate^ oder befindet er sich aus einem der genannten G-rimde im Hoheitsgebiet dieses Staates, der ihm erforderlichenfalls einen Sichtvermerk orteilt hat, so gewahrt ihm dieser Staat alle in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, soweit sie für seine sichere Durchreise odei Rückkehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen Haushalt mit dem Konsularbeamten lebende Familienmitglieder, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben odei in den Entsendestaat zurückzukehren.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes l dürfen dritte Staaten auch die Eeiso anderer Mitglieder des konsularischen Postens oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lobenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.

(3) Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangs verkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf G-nmd dieses Übereinkommens zu
gewahren verpflichtet ist, Konsularischen Kurieren, denen erforderlichenfalls ein Sichtvermerk erteilt worden ist, und konsularischem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverlotzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist.

521 (4) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze l, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das konsularische Kuriergepäck auch dann, wenn sie sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.

Artikel 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Bechtsvorschriften des Empfangsstaates (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten gemessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze imd sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.

(2) Die konsularischen Bäumlichheiten dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.

(3) Absatz 2 schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass Büros anderer Institutionen oder Dienststellen in einem Teil des Gebäudes untergebracht werden, in dem sich die konsularischen Bäumlichkeiten befinden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Eäumlichkeiten dieser Büros von den Eäumlichkeiten getrennt sind, welche der konsularische Posten benutzt. In diesem Falle gelten diese Büros nicht als Teil der konsularischen Eäumlichkeiten im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 56 Haftpflichtversiclierung Die Mitglieder des konsularischen Postens haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den Gesetzen und sonstigen Bechtsvorschriften des Empfangsstaats in bezug auf die Haftpflichtvorsicherung für die von ihnen benützten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.

Artikel 5 i Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit (1) Berufs-Konsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt : Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

35

522 o, Konsularangestellten oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, dio im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben; fc. Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen ; c. Familienangehörigen eines Mitglieds eines konsularischen Postens, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Kapitel III. Regelung für Honorar-Konsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten

Artikel 58 Allgemeine Bestimmungen Über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten (1) Die Artikel 28, 29, 80, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54, Absatz 3 und Artikel 55, Absätze 2 und 8 gelten für konsularische Posten, die von HonorarKonsularbeamten geleitet werden. Ausserdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Posten nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62.

(2) Die Artikel 42 und 43, Artikel 44, Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55, Absatz l gelten für Honorar-Konsularbeamte. Ausserdera bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.

(3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Honorar-Konsularbeamten oder eines Konsularangestellten, der auf einem von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten beschäftigt ist.

(4) Der Austausch von konsularischem Kuriergepäck zwischen zwoi von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.

Artikel 59 Schutt der konsularischen Räumlichkeiten Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die konsularischen Bäumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

528 Artikel 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten wn der Besteuerung (1) Die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, gemessen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Eechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Artikel 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke Die konsularischen Archive und Schriftstücke eines von einem HonorarKonsularbeamten geleiteten konsularischen Postens sind jederzeit unverletzlich, ·wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Chefs des konsularischen Postens und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.

Artikel 62 Befreiung von Zöllen Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch eines von einem Honorar-Konsularheamten geleiteten konsularischen Postens bestimmt sind, und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die dem konsularischen Posten vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.

Artikel 63 Strafverfahren Wird gegen einen Honorar-Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das

524 Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht nnd, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer "Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es notwendig geworden, einen Honorar-Konsularbeamten m Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Artikel 64 Schute des Honorar-Konsularbeamten Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorar-Konsularbeamten den auf Grund seiner amtlichen Stellung allenfalls erforderlichen Schutz zu gewähren.

Artikel 65 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbeivilligung Honorar-Konsularbeamte mit Ausnahme jener, die ina Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, gemessen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthalts^ be willigung.

Artikel 66 Befreiung von der Besteuerung Ein Honorar-Konsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf den Entschädigungen und Zulagen befreit, die er vom Entsendestaat für die "Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.

Artikel 67 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen Der Empfangsstaat befreit die Honorar-Konsularbeamten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen Öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Artikel 68 Fakultativer Charakter der Institution dee Honorar-Konsularbeamten Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er HonorarKonsularbeamte ernennen oder empfangen will.

525 Kapitel IV. Allgemeine Bestimmungen Artikel 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind (1) Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt.

(2) Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Absatz l ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten gemessen sollen, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.

Artikel 70 Waiirnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission (1) Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang os erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission.

(2) Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeordnet oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde notifiziert.

(8) Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission a. an die örtlichen Behörden des Konzularbezirks sowie b. an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Eechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

(4) Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.

Artikel 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort standig ansässig sind (1) Soweit der Empfangsstaät nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, gemessen Konsularbeamte, die Angehörige

526 des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Absatz 8 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert.

(2) Anderen Mitgliedern des konsularischen Postens, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Absatz l bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern des konsularischen Postens und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens nicht ungebührlich behindert.

Artikel 72 Nicht-Diskriminierung (1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.

(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung, a. wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen konsularischen Posten einschränkend angewandt wird ; b. wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Artikel 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften (1) Dieses Übereinkommen lässt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind.

(2) Dieses Übereinkommen hindert in keiner Weise die Staaten daran, internationale Übereinkünfte zu schliessen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.

527 Kapitel V. Schlussbeetinimungen Artikel 74 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen, für Vertragsataaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden ändern Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31.Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31.März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Artikel 75 Ratifizierung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 76 Beitritt Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 77 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 78 Notifikationen durch den Generalsekretär Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,

528 a. die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurhunden gemäss den Artikeln 74, 75 und 76 ; b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gomäss Artikel 77 in Kraft tritt.

Artikel 79 Verbindliche Worflaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Kegierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 24. April 1963.

Übersetzung Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, das von der vom 4.März bis zum 22. April 1968 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde, von dorn Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben, sind wie folgt übereingekommen : Artikel I Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterhegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

529

Artikel II Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der ändern notifiziert hat, dass nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

Artikel III (1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten.

Artikel IV Vertragsstaaten des Übereinkommens, des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie des vorliegenden Protokolls können jederzeit erklären, dass sie dieses Protokoll auch auf Streitigkeiten anwenden werden, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben. Diese Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren.

Artikel V Dieses Protokoll hegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31.Oktober 1968 im Bundesiriinisterium für Auswärtige Angelegenheiten in der Eepublik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Artikel VI Dieses Protokoll bedarf der Eatifizierimg. Die Eatifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel VII Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

580

Artikel VIII (1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Eatifikatioiis- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt, (2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz l erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel IX Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, a. die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln V, VI und VII; fc. die gemäss Artikel IV abgegebenen Erklärungen; c. den Tag, an dem dieses Protokoll gemäss Artikel VIII in Kraft tritt.

Artikel X Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Voreinten Nationen hinterlegt ; dieser übermittelt allen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 24. April 1963.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Vom 8.

September 1964)

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Bundesblatt

Dans

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In

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Jahr

1964

Année Anno Band

2

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38

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9043

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1964

Date Data Seite

457-530

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