1478 Ablauf der Referendumsfrist: 24.März 1965

# S T #

Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 18. Dezember 1964)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 19641), beschliesst :

Das Bundesgesetz vom 20. März 19592) über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt: Ingress, 1. und 2. Zeile gestützt auf die Artikel 23bis Sl1*8, Absatz 8, Buchstaben b und e, 64 und 64tols der Bundesverfassung,

Art. 8 Der Bund übernimmt unmittelbar von Produzenten gutes, mahlfähiges Inlandgetreide. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen, die an dieses Getreide gestellt werden, und legt die Organisation für die Übernahmen fest.

Art. 10, Abs. 2 2 Der Bundesrat kann für das Inlandgetreide je nach dem Anbau-, Mahl- und Backwert Preisklassen festsetzen. Die Verwaltung teilt die angebauten Sorten in diese Klassen ein oder setzt, wo dies nicht möglich ist, die Bedingungen für die Einstufung des übernommenen Getreides fest.

1) BEI 1964, II, 65.

2) AS 1959, 995,

übernahme

1474 Art.ll, Abs.l 1

Für in Berggebieten geerntetes Inlandgetreide und für Ablieferungen nach dem Monat August setzt der Bundesrat Zuschläge zu den Übernahmepreisen fest.

Art. 16

Nicht selbst Haben Inlandgetreidevorräte zusammen mit dem landwirtschaftInlandgetreilichenhen Betrieb die Hand gewechselt oder wird Inlandgetreide auf dem Halm gekauft, so kann die Verwaltung die dem Produzenten durch das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen eingeräumten Rechte ganz oder teilweise dem Erwerber zugestehen.

Art.16bis (neu) Beiträge für Hanglagen

Die Verwaltung richtet für ausgesprochene Hanglagen ausserhalb des Berggebietes Beiträge nach Massgabe der angebauten Fläche aus, vorausgesetzt, dass das Inlandgetreide in reifem Zustande geerntet wird. Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beiträge.

Art.l6ter (neu) 1

Verwertung von Der Bundesrat ist ermächtigt, Massnahmen zur Erleichterung der Inlandgetreide Verwertung von ausgewachsenem Inlandgetreide zu treffen, das vom Bunde nicht für die menschliche Ernährung übernommen werden kann. Zu diesem Behufe kann er die Übernahme solchen Getreides zu Futterzwecken organisieren und den Produzenten unter von ihm festzusetzenden Bedingungen dafür die Mahlprämie ausrichten lassen.

2

Der Bundesrat setzt den Übernahmepreis für das ausgewachsene Getreide fest und erlässt Vorschriften über die Verwertung, Er kann die zwangsweise Zuteilung zu Futterzwecken an die Importeure von Futtermitteln anordnen und soweit nötig die Einfuhr solcher Produkte einschränken, bis das Auswuchsgetreide verkauft ist.

3

Produzenten aus Berggebieten, welche die Mahlprämie für ausgewachsenes Getreide beanspruchen können, erhalten dafür die in Artikel 13, Absatz 4 vorgesehene Ausfallsentschädigung nicht.

4

Die Ausfallsentschädigung wird auch denjenigen Produzenten aus Berggebieten nicht ausgerichtet, denen im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse eine Ablieferung des ausgewachsenen Getreides an die mit der Übernahme betrauten Stellen zugemutet werden kann.

5

Die aus der Durchführung dieser Massnahmen entstehenden Kosten trägt der Bund.

1475 Art. 17 Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung und Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Saatgut.

2 Die Verwaltung kann Überschüsse von erstklassigem, lagerfähigem einheimischern Saatgut von Brotgetreide zu Preisen übernehmen, die den Produktionskosten angemessen sind. Sie sorgt nötigenfalls für die rechtzeitige Vermittlung von geeignetem Eroi getreidesaatgut einheimischer oder fremder Herkunft und kann selber solches einführen.

3 Wer Brotgetreidesaatgut einführen will, bedarf einer Bewilligung der Verwaltung.

Art. 18, Abs. l 1 Wer eine Handelsmühle betreiben will, hat sich bei der Verwaltung anzumelden, die ihn als Handolsmüller anerkennt, wenn er die in Artikel 4, 7, Absatz l, 19 und 21, Absatz l erwähnten Pflichten erfüllt.

1

Saatgut

Art. 21 1

Die Handelsmüller übernehmen unter Vorbehalt der Bestimmungen C hernähme von von Absatz 6 das durch den Bund erworbene Inlandgetreide sowie das aus dTM Bundes6 dem Vorrat der Verwaltung stammende ausländische Brotgetreide. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der verarbeiteten Menge Brotgetreide.

Für neue Betriebe setzt die Verwaltung die Übernahmepflicht fest. Die Verwaltung kann diejenigen Handelsmüller von der Pflicht befreien, Inlandgetreide zu übernehmen, die - Hartweizen (oder Weichweizen als Ersatz für Hartweizen) vermählen oder - ausländisches Brotgetreide zum Zwecke der Ausfuhr des Backmehles oder zur Herstellung von Rohmaterial für Exportprodukte verarbeiten.

Die Befreiung erfolgt im Umfange dieser Verarbeitung oder Vermahlung, Hartweizenmüller haben Inlandgetreide zu übernehmen, soweit sie gleichartige Produkte herstellen wie die WTeichweizenmüller.

2 Die Bestrafung wegen Nichterfüllung der Bezugspflicht für Brotgetreide gemäss Artikel 47, Absatz l, Ziffer 2 befreit den Handelsmüller nicht von der Übernahmepflicht.

3 Das Inlandgetreide wird den Handelsmühlen entweder direkt vom Übernahmeplatz aus oder nach vorübergehender Lagerung in bundeseigenen oder öffentlichen oder privatenLagerhäusern franko Mühlenstation geliefert; jeder Zwischenhandel ist ausgeschlossen.

4 Der Bundesrat setzt den Verkaufspreis des Inlandgetreides jährlich auf Grund der mittleren Gestehungskosten für gleichwertiges Ausland-

1476 getreide fest ; er stützt sich dabei auf den Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Als Grundlage für die Berechnung der Transportkosten des ausländischen Brotgetreides dienen die normalen Brotgetreidetarife der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen.

6 Soweit Getreide zu Backmehl für die industrielle Herstellung von Produkten verarbeitet wird, deren Zollschutz gegenüber wichtigen Lieferländern abgebaut wird, kann die Verwaltung auf Gesuch des Müllers hin den Freigrenzepreis für ausländisches Backmehl als Grundlage für die Festsetzung des Verkaufspreises für Inlandgetreide heranziehen. Ergibt sich daraus ein niedrigerer als der vom Bundesrat festgesetzte Verkaufspreis für Inlandgetreide, so erstattet die Verwaltung die Differenz in angemessenem Umfange nach den vom Finanz-und Zolldepartement festzusetzenden Bedingungen zurück.

6 Ausnahmsweise kann die Verwaltung nach Weisung des Finanz- und Zolldepartements Inlandgetreide von geringerem Mahl- und Backwert im Interesse einer rationellen Verwendung und der Herstellung eines Backmehles gleichmässig guter Qualität zu Futterzwecken verwerten.

Art. 88, Abs. 2 8

Die Händler dürfen Brotgetreide lediglich an die Verwaltung sowie an andere von der Verwaltung anerkannte Händler oder an Handelsmühlen veräussern. Die Verwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 42 ortügetrfifleCentra"TM1

Für die Mitwirkung bei der Übernahme des Inlandgetreides sowie für ^ Ausrichtung der den Produzenten zukommenden Beiträge und Entschädigungen bestehen in den Gemeinden Ortsgetreidestellen. Sie sind gebietsweise einer zentralen Leitung (Zentrale) zu unterstellen.

Art. 46, Abs. l, Ziff. 5 5. wer beim Verkauf von Inlandgetreide au den Bund, beim Bezug oder der Auszahlung von Mahlprämien oder bei der Bewerbung um Beitragsleistungen täuschende Handlungen vornimmt oder vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben macht, um sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu können.

Art. 67 Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Artikel 64 bis 66 ist bis 30. Juni 1966 befristet.

Der Bundesrat kann diese Bestimmungen vor Ablauf der genannten Frist aufheben. Er regelt die Verwendung der dann noch vorhandenen Aktiven aus den gemäss Artikel 64, Absatz 2 erhobenen Abgaben.

1477 II 1

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.

Die aufgehobenen Vorschriften des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 bleiben anwendbar auf alle Tatsachen, die bis zum 80. Juni 1965 eingetreten sind.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18.Dezember 1964.

Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18.Dezember 1964.

Der Präsident : J. Müller Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen.

Bern, den 18.Dezember 1964.

7669

Im Auftrag des Schweizerischen Bundosrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datuni der Veröffentlichung: 24. Dezember 1964 Ablauf der Referendumsfrist : 24. März 1965

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 18. Dezember 1964)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1964

Date Data Seite

1473-1477

Page Pagina Ref. No

10 042 725

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.