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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 28. Juli 1964

Band II

Erscheint wöchentlich. Preit 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen diePPtitzeilee oder deren Kaum. -- Inserate franko an SWmpfli & Cit., 3000 Bern

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69. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 7. Juli 1964) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Keihe anderer handelspolitischer Prägen.

I. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Algerische Demokratische. Volksrepublik

Im Verlaufe einer zweiten Phase der im vergangenen April in Genf und Bern mit einer algerischen Delegation geführten Verhandlungen wurden wichtige, die schweizerisch-algerischen Wirtschaftsbeziehungen interessierende Fragen besprochen, die wahrend den Verhandlungen vom Juli 1968 in Algier nicht geregelt werden konnten, insbesondere Probleme, welche die Meistbegunstigungsklausel, den Schutz und die Förderung der Investitionen, die technische Zusammenarbeit, das Versicherungs- und Buckversicherungswesen sowie die Überweisung der Vermögenswerte der Bückwanderer betroffen, Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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Diese Besprechungen wurden mit der Unterzeichnung eines Protokolls betreffend die Meistbegünstigungsklausel abgeschlossen, -welches das am S.Juli 1963 in Algier unterzeichnete Handelsabkommen (s, 68.Bericht) ergänzt. Dem Protokoll ist ein Briefwechsel beigefügt, der die algerische Stellung näher darlegt.

Es ist Torgesehen, die Wirtschaftsverhandlungen über die noch offenen Fragen demnächst fortzusetzen. Im weitern ist der Austausch von Beziprozitätserklärungen über die Besteuerung von Flugverkehrs- und Schiffahrtsgesellschaften vorgesehen.

2. Bulgarien Gemäss Protokoll der Commission mixte, das am 2, April 1964 in Bern unterzeichnet wurde, sind die bis Ende 1968 gültig gewesenen Warenlisten A und B für eine neue Vertragsperiode, die das Jahr 1964 umfasst, anwendbar erklärt worden.

Die gemäss Abkommen betreffend die Entschädigung der schweizerischen Interessen in Bulgarien, vom 26. November 1954, auf 7,5 Millionen Franken festgesetzte Globalsumme, deren Transfer mittels einer Abspaltung auf dem Gegenwert der bulgarischen Warenlieferungen nach dor Schweiz innert einer Frist von höchstens zehn Jahren in Aussicht genommen war, konnte vorzeitig, d.h. bis Mitte August 1963, zurückbezahlt werden.

Die Einfuhr bulgarischer Waren in die Schweiz erreichte 1963 ca. 7,2 Millionen Franken (Vorjahr ca.5,2 Millionen Franken), während die schweizerische Ausfuhr in der gleichen Zeit rund 11,5 Millionen Franken (Vorjahr ca. 8,2 Millionen Franken) betrug.

3. Bundesrepublik Deutschland Die Zusammenkunft des schweizerisch-deutschen Gemischten Begierungsausschusses zu Beginn dieses Jahres führte am 10. Januar zur Unterzeichnung eines Achten Zusatzprotokolls zum geltenden Handelsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, wodurch die erforderlichen Kontingente für die Einfuhr der beiderseits noch nicht liberahsierten Erzeugnisse wahrend des Jahres 1964 festgelegt worden sind. Es besteht begründete Aussicht, dass, wie bis anhin, auch während einer allfälligen deutschen Einfuhrsperre Liefermöglichkeiten für bostimmte Sorten von schweizerischem Tafelkernobst sich bieten werden, Angesichts der generellen Einfuhrbewilligung für die schweizerische Einfuhr von Gesellschaftswagen (Autocars, Autobussen, Trolleybussen) und Warentransportwagen im Stückgewicht von über 2800 kg gemäss Verfügung N r. 8 des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements über die Warenoinfuhr vom 10. Dezember 1963 konnte das vertragliche Basiskontingent für die Einfuhr aus der Bundesrepublik fallen gelassen werden. Die deutscherseits 1964 zum Export nach der Schweiz freigegebene Menge Nadelsägerundholz betragt wiederum 7000 fm. Neben der Erörterung von weiteren Fragen des schweizerisch-deutschen Warenverkehrs fand

127 auch ein Gedankenaustausch über multilaterale Probleme in Verbindung mit der Kennedy-Zollrunde und der Welthandelskonferenz sowie über die Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation der EWG für landwirtschaftliche Erzeugnisse statt.

Auf Grund der Mitte März in Bonn geführten abschliessenden Besprochungen mit dem Bundesfinanzministerium darf angenommen werden, dass die Umsatzsteuerschwierigkeiten, die sich seit einigen Jahren nachteilig auf die schweizerischen Exporte von Maschinen, verbunden mit Montage am Lieferort, ausgewirkt haben, nunmehr behoben sind. Durch einen internen Erlass hat das Bundesfinanzministerium die deutsche Umsatzsteuerpraxis bei der Lieferung und Montage von Maschinen durch ausländische Unternehmer entsprechend den schweizerischen Wünschen präzisiert.

4, Finnland Die im November 1963 in Helsinki aufgenommenen multilateralen Besprechungen über die Weiterführung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems wurden am 1.Dezember 1963 (AS 1964, 533) durch den Abschluss eines neuen Protokolls betreffend die Vereinbarung über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, beendet. Dieses neue Abkommen, das den Handels- und Zahlungsverkehr zwischen Einnland und den Teilnehmerstaaten für eine weitere Vertragsperiode von zwölf Monaten regelt, hat gegenüber bisher einige textliche Änderungen erfahren, denen jedoch materiell keine Bedeutung zukommt; es ist am 1. Januar 1964 in Kraft getreten und gilt bis Ende 1964, o. Frankreich Ausser den vier im Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1963 erwähnten afrikanischen Staaten haben sich die Eepubliken Gabon und Dahomey dem Briefwechsel vom 28.Dezember 1963 nachträglich angeschlossen; durch diesen Briefwechsel sind die Gültigkeitsdauer des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 um ein weiteres Jahr, ab I.Januar " 1964, verlängert und der noch einfuhrbesehränkte Handelsverkehr mit Frankreich und bestimmten afrikanischen Staaten, Mitgliedern der «Franc-Zone», für das Jahr 1964 geregelt worden.

6, Iran Die Handelsbeziehungen mit Iran haben sich in den letzten 10 Jahren günstig entwickelt. Es sind von Jahr zu Jahr höhere Beträge erzielt worden, und unsere Handels- und Zahlungsbilanz mit diesem
Lande wurde aktiv. Die seinerzeit autonom getroffenen Massnahmen zur Eegelung des Zahlungsverkehrs (Iran-Konten bei den ermächtigten Schweizer Banken, vgl.39.Bericht), die zu

128 dem Zwecke erfolgten, die Bezahlung der schweizerischen Exporte zu gewährleisten, hatten somit ihren Sinn eingebusst. Unter diesen Umständen und auch um einem Wunsche der iranischen Behörden zu entsprechen, wurde der gebundene Zahlungsverkehr mit Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1964 (A.B.

1964/51), der am I.Februar 1964 in Kraft trat, aufgehoben. Zu gleicher Zeit wurde zwischen der Schweizerischen Botschaft in Teheran und dem iranischen Aussenministorium diesbezüglich ein Briefwechsel vorgenommen (A.S. 1964/91).

Darin ist ausdrücklich festgehalten worden, die Schweiz gehe bei der Wiedereinführung des freien Zahlungsverkehrs von der Voraussetzung aus, dass nach Aufhebung der erwähnt en Beschränkungen die Überweisungen zwischen den beiden Landern nicht weniger günstig erfolgon werden als bis anhin. Um ferner soweit als möglich unterschiedliche Auslegungen betreffend Umfang und Wert des gegenseitigen Warenaustausches auszuschhessen, hat dìo Schweiz auch verlangt, dass diese inskünftig auf Grund der offiziellen Einfuhrstatistiken der beiden Lander festgestellt werden.

7. Madagassische Republik Im Anschluss an die vor einiger Zeit auf diplomatischer Ebene aufgenommenen Besprechungen fanden am 17. März in Bern mit einer madagassischen Delegation Verhandlungen statt, die zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit sowie eines Briefwechsels betreffend die Niederlassung der beiderseitigen Staatsangehörigen führten.

Ähnlich wie die in den Jahren 1962 und 1968 mit den Eepubliken Niger, Guinea, Elfenbeinkuste, Senegal, Kongo-Brazzaville und Kamerun abgeschlossenen Vortrage (vgl.65., 66. und 67.Berichte) enthält das Abkommen u.a.

kommerzielle Klauseln, welche die Beibehaltung und die Ausdehnung des bisherigen Handelsverkehrs mit Madagaskar gestatten sollen. Mit der Festsetzung von Kontingenten für die angestammten schweizerischen Waren soll eine Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber denjenigen anderer Lander vermieden weiden; vorbehalten bleibt das von Madagaskar don Mitgliedern der EWG und deren assoziierten Staaten gewährte Vorzugsregime.

Das bis zum 31. Dezember 1965 gültige Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisonsch anwendbar. Es ist mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet. Sein
Inkrafttreten ist von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbaiungen beobachtet habe, abhängig.

Der Briefwechsel über die Niederlassung soll die Bechte der schweizerischen Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften in Madagaskar gewährleisten.

l'29 8. Königreich Marokko Mit seiner Note vom 6. Januar 1964 an unsere Botschaft in Bal>at über die Verlängerung des am 27. August 1957 mit Marokko abgeschlossenen, am 81.Dezember 1963 abgelaufenen Handelsabkommens um ein weiteres Jahr hat das marokkanische Aussenministcrium unserem Gesuch um Erhöhung des der Schweiz vertraglich eingeräumten jährlichen Messekontingentsbetrages von 150000 auf 650000 Franken entsprochen. Diese Kontingentserhöhung hat dazu beigetragen, einerseits die Beteiligung der schweizerischen Aussteller an dem im Bahmen der Internationalen Mosse von Casablanca organisierten offiziellen Pavillon unseres Landes zu erleichtern und andererseits die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Erzeugnisse (Uhren, usw.) in Marokko, wo deren Einfuhr weiterhin mengenmässigen Beschränkungen unterhegt, auszuweiten.

9. Österreich Erneute Besprechungen mit dem Bundesministerium für Finanzen in Wien über die seit Jahren hängigen Umsatzsteuerprobleme führten dazu, dass analog der deutschen nun auch die österreichische Umsatzsteuerpraxis eine Lockerung erfährt. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die auf das schweizerische Ersuchen getroffene neue Regelung auf die hängigen Steuertatbestände auswirken wird.

10. Tschechoslowakei Durch einen zwischen der Schweizerischen Botschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium am 14. Januar 1964 vorgenommenen Notenwechsel ist vereinbart worden, die "\Varenlisten A und B, deren Gültigkeit am 31. Dezember 1968 abgelaufen ist, wiederum für ein weiteres Jahr, d.h. vom I.Januar bis 31. Dezember 1964, in Kraft zu setzen.

Die Einfuhr tschechischer Waren in die Schweiz betrug im Jahre 1963 68,2 Millionen Franken (Vorjahr 76,3 Millionen Franken), während sich die schweizerische Ausfuhr in der gleichen Zeit auf 57,5 Millionen Franken (Vorjahr 58,9 Millionen Franken) belief.

11. Ungarn Durch ein am 11.Dezember 1963 unterzeichnetes Protokoll ist vereinbart worden, die Kontingentshsten für den gegenseitigen Güteraustausch, deren Gültigkeit am 30. September 1963 abgelaufen war, wiederum für ein weiteres Jahr, d.h. vom 1. Oktober 1968 bis 80. September 1964, in Kraft zu setzen.

Die Einfuhr ungarischer Waren in die Schweiz betrug im Jahre 1968 66,1 Millionen Franken (Vorjahr 48,9 Millionen Franken), während die schweizerischen Exporte in der gleichen Zeit 35 Millionen Franken (Vorjahr 34,6 Millionen Franken) ausmachten.

180 II. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Die zähen Verhandlungen in den vorbereitenden Ausschüssen der Zoll- und Handelskonferenz 1964 des GATT, die besser bekannt ist unter ihrem inoffiziellen Namen «Kennedy-Kunde», wurden in den ersten Monaten des laufenden Jahres intensiv weitergeführt. Im Eahmen einer Sondersession dos leitenden Verhandlungskomitees auf Ministerebene vom 4.bis C.Mai 1964 wurde die KennedyRunde offiziell eröffnet. Die Vorbereitungen dieser bisher grosston Zoll- und Handelskonferenz begannen jedoch bereits anfangs des Jahres 1968; sie sind auch heute noch nicht abgeschlossen. Diese Tatsache ist nicht verwunderlich, da der Ausarbeitung der Begeln und der Verhandlungsmetbodik für eine derart umfassende und weitschichtige Konferenz allergrösste Bedeutung zukommt.

Während die Arbeiten für die Behandlung der landwirtschaftlichen Produkte und der nicht-tarifarischen Massnahmen noch wenig fortgeschritten sind, konnten die Vorbereitungen für den Zollabbau auf Jndustrieprodukten stark vorangetrieben werden. In diesem Teil der Kennedy-Bunde liegen die Probleme klar zutage; die entscheidenden Beschlüsse für ihre Lösung konnten dagegen noch nicht gefasst werden. Für die Schweiz steht auf diesem Gebiet die Frage der Midisparitäten im Vordergrund. Im Beschluss der GATT-Minister vom Mai 1963, der den Grundstein zur Kennedy-Bunde legte, wurde festgehalten, dass der Zollabbau nach der linearen Methode zu erfolgen habe; es heisst dies, dass die Zolltarife der Teilnehmerstaaten auf ihrer ganzen Breite einer generellen und automatischen Senkung zu unterwerfen seien. Als Arbeitshypothese für das Ausmass dieses Zollabbaus wurde ein Senkungssatz von SO Prozent festgelegt.

Von dieser in ihrer Höhe gleichen Zollsenkung wurde jedoch eine wichtige Ausnahme gemacht : die Disparitätenregelung. Diese sieht vor, dass überall dort ein in seinem Ausmass differenzierter Zollabbau Platz greife, wo für die gleichen Produkte starke Belastungsunterschiede zwischen den Tarifen der EWG einerseits und der USA und Grosabritanniens andererseits bestehen, indem die amerikanischen oder britischen Zollsätze mindestens doppelt so hoch sind wie diejenigen der EWG und zwischen ihnen eine Minimaldifferenz von 10 Prozentpunkten vorliegt. In solchen Fällen wurde die EWG eine geringere Zollsenkung vornehmen als die
zwei Hochtarifländer, die USA und Grossbritannien. Die Identifizierung der Disparitätspositionen hat nun aber gezeigt, dass für zahlreiche Waren eine solche Minderleistung der EWG nicht die für den hohen Tarif verantwortlichen Staaten troffen wurde, sondern «unschuldige» Drittstaaten, welche die in Frage stehenden Produkte in erster Linie nach der EWG exportieren. Diese ungerechtfertigte Schädigung der Exportinteressen von Drittstaaten trifft die Schweiz in ganz besonderem Masse. Die schweizerische Delegation war deshalb bestrebt, durch Einfuhrung einer allgemeinen und automatischen Kegel die Drittlandinteressen zu wahren. Diese Bemühungen führten jedoch nicht zum Ziel. Dagegen hat sich die EWG bereit erklärt, im Bahmen bilateraler Konsultationen mit den betroffenen Drittländern Vereinbarungen zur Milderung oder Beseitigung solcher schädlicher Konsequenzen der Dispari-

131 tätenanrufung zu treffen. Solche Gespräche werden zurzeit von der Schweiz mit der EWG geführt.

Mit dem Ziel, den Entwicklungsländern im GATT eine erweiterte Grundlage für die Behandlung ihrer Probleme zu hieten, hat ein Sonderausschuss einen Entwurf über institutionelle Änderungen des GATT-Statuts aufgesetzt, der indessen noch nicht genehmigungsreif ist. Ebenso untersuchte eine GATTArbeitsgruppe das Problem der Gewährung von Zollpräferenzen durch die Industriestaaten zugunsten von Produkten aus Entwicklungsländern. Auch auf diesem Gebiet ist noch keine Einigung erzielt worden. Beide Fragen stehen in engem Zusammenhang mit den von den Entwicklungsländern vor der Welthandelskonferenz der UNO vorgebrachten Forderungen.

m. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und Integrationsfragen

In einer «Marathon-Sitzung» gelang es dem Kat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 23. Dezember 1968, sich über die Grundsätze von vier neuen Marktordnungen zu einigen. Es handelt sich um die Sektoren Milch und Milchprodukte, Eeis, Eindfloisch und Fettstoffe. Am S.Februar 1964 konnten die endgültigen Verordnungstexte über diese Marktordnungen verabschiedet werden; nur für die Fett-Ordnung liegen die Einzelheiten noch nicht fest.

Die Milchmarktverordnung stellt den Binnen- und Aussenhandel der EWG-Länder mit Milch und Milchprodukten unter ein Abschöpfungsregime, wonach der Preis der eingeführten Erzeugnisse auf das inländische Preisniveau hinaufgeschleust wird. Da am Ende der Übergangsperiode innerhalb der EWG für Milch und Milchprodukte die Preise vereinheitlicht sein sollen, fallen auf diesen Zeitpunkt die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen dahin; bestehen bleiben aber die Abschöpfungen auf den Einfuhren aus Drittländern. Die Abschöpfungen auf diesen Lieferungen werden laut der Verordnung auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel berechnet, was zu einer Benachteiligung derjenigen Einfuhren führen kann, die preislich über dem Weltmarktniveau liegen. Auf die schweizerischen Hartkäseausfuhren (Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz) nach der EWG findet diese Abschöpfungsregelung keine Anwendung, weil die Ansätze für die entsprechenden Positionen im Aussenzolltarif der EWG anlässlich der Dillon-Bunde im GATT konsolidiert worden sind; demgemäss entspricht der Abschöpfungsbetrag für die betreffenden Hartkäsesorten, sofern die in den Zollkonzessionen des GATT festgelegten Bedingungen eingehalten werden, dem im GATT konsolidierten Zollsatz. Für Schachtelkäse besteht keine GATT-Bindung im Gemeinsamen Zolltarif der EWG. Im Hinblick auf die Gefahr, dass die Ausfuhr von schweizerischem Schachtelkäse nach den EWG-Ländern durch die Abschöpfungen zu stark behindert oder gar verunmöglicht wird, sind mit den zuständigen EWG-Instanzen in Brüssel auf Exportenebene Besprechungen aufgenommen worden.

132 Die Eeisverordnung führt ein Abschöpfungssystem analog demjenigen ein, welches bereits für Getreide besteht.

Die Bindfleischmarktordnung sieht ein durch Abschöpfungen ergänztes Zollregime sowie Orientierungspreise vor ; sie erfasst auch Nutzvieh - wofür zugunsten der Schweiz und Österreichs im Gemeinsamen Zolltarif ebenfalls eine GATT-Bindung besteht -, jedoch nicht reinrassiges Zuchtvieh.

Die drei erörterten Verordnungen hätten am I.Juli 1964 in Kraft treten sollen. Es war den EWG-Behörden aber nicht möglich, bis zu diesem Datum die erforderlichen zahlreichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, und mit einem Inkrafttreten vor dem I.November dieses Jahres ist daher nicht zu rechnen.

Auf dem Verkehrssektor hat die EWG-Kommission in einem an den Bat gerichteten Memorandum vom 28. April 1964 die Ansicht dargelegt, dass die Bestimmungen des Borner Vertrages über eine gemeinsame Verkehrspolitik sowie die von der Kommission zur Durchführung dieser Bestimmungen vorgeschlagenen Massnahmen mit der die Freiheit der Bheinschiffahrt garantierenden Mannheimer Akte vereinbar seien. Im Memorandum regt die Kommission ferner die Einleitung von Erkundungsgesprächen und allenfalls von Verhandlungen mit der Schweiz über Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verkehrspolitik der EWG an. Die Meinung der Kommission ist dabei, dass solche Verhandlungen sämtliche Verkehrsträger, also nicht nur die Bheinschiffahrt, betreffen und in bilateralem Rahmen, d.h. ausserhalb der Bhein-Zentralkommission, geführt werden sollen.

Auf dem Gebiet der Aussenbeziehungen der Wirtschaftsgemeinschaft leitete die italienische Regierung dem Ministerrat am 4.Mai dieses Jahres ein Memorandum zu, worin sie die Grundsätze erläutert, welche für die Gestaltung der Politik der EWG gegenüber Drittstaaten massgebend sein sollten. Zum Problem einer Assoziierung mit der Gemeinschaft wird dort u.a. erklärt, diese komme bei europäischen Ländern, für welche der Bömer Vertrag ausdrücklich den Beitritt vorbehalte, nur als Zwischenstufe zum Beitritt (z.B. im Falle eines wirtschaftlich noch nicht ausreichend entwickelten Landes) in Frage, Dieses Memorandum, bei welchem es sich vorläufig um eine Stellungnahme nur der italienischen Begierung handelt, soll zunächst von den ständigen Vertretern der sechs Mitgliedstaaten in Brüssel geprüft und später
im EWG-Ministerrat erörtert werden.

Über die im Juli letzten Jahres eingeleiteten Erkundungsgespräche zwischen Österreich und der EWG-Kommission betreffend die Möglichkeiten einer Assoziation liegt nunmehr ein Bericht der EWG-Kommission vor, welcher an den Ministerrat gerichtet ist und es diesem erlauben soll, über das weitere Vorgehen zu beschliessen.

b. Europäische Freiltandelsassosiation (EFTA) Im ersten Semester 1964 waren die Arbeiten der Europäischen Freihandelsassoziation vor allem der weiteren Verwirklichung der vom Ministerrat im Mai 1963 in Lissabon gefassten Beschlüsse gewidmet. Ende letzten Jahres erfolgte

138 eine neuerliche Herabsetzung der Zölle im Innern der Zone um 10 Prozent und gleichzeitig baute dio Mehrzahl der EFTA-Mitgliedländer die in den Fiskalzöllen enthaltenen Schutzelemente ab. Der Stand der Zolle im Innern der Zone beträgt nun nur noch 40 Prozent der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Stockholm gültigen Ansätze.

Die Beseitigung der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen hat Fortschritte gemacht ; ein grosser Teil der Mitgliedländer hat praktisch alle noch bestehenden Beschränkungen aufgehoben. Die Frage, ob die Zollrückvergütungen («drawback») innerhalb der Assoziation beibehalten oder beseitigt werden sollen, ·wird gleichzeitig aus handelspolitischer und zolltechnischer Sicht untersucht.

Diese Arbeiten sind noch im Gange.

In Ausführung der von den Ministem in Lissabon gofassten Beschlüsse haben mehrere Expertengruppen Untersuchungen vorgenommen über die Auswirkungen der im Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Konkurrenzbedingungen: Politik der öffentlichen Unternehmungen, wettbewerbsbeschränkende Praktiken, Niederlassungsrecht. Keino dieser Expertengruppen hat ihre Arbeiten abgeschlossen.

Der Eat hat beschlossen, einige Waren, die bisher im Anhang D des Übereinkommens aufgeführt waren, dem Zollabbau zu unterstellen: Darme von Tieren der Eindviehgattung, gewisse Melonenarten, Samen von Nadelhölzern. Die Konsultationen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie diejenigen über die Beihilfen für Ausfuhren, die für gewisse Mitgliedstaaten nachteilig sind, haben begonnen.

In Anwendung der im November 1963 vom Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung gefassten Beschlüsse traten verschiedene Expertengrappen zusammen, um besondere Entwicklungsprobleme gewisser Mitgliedstaaten EU untersuchen.

Ende Juni hat sich der Ausschuss erneut vereinigt, um Probleme der Handelsförderung, der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der industriellen Produktion, der Entwicklung dos Tourismus und des Verkehrs zu behandeln.

Am IS. und 14. Februar trafen sich die EFTA-Minister in Genf. Diese Zusammenkunft - unter dem Vorsitz des Vorstehers des Eidgenossischen Volkswirtschaf tsdepartementes - war in erster Linie einem Gedankenaustausch über die Probleme der Beziehungen der Mitgliedstaaten mit den Drittländern und die grossen Wirtschaftskonferenzen, die in diesem Frühjahr begonnen
haben (UNOWelthandelskonfcrenz, Kennedy-Bunde), gewidmet. Ferner beschlossen die Minister, die Zweckmässigkeit einer Zusammenarbeit auf dem Gebiete der industriellen Normung im Eahmen der EFTA sowie den Einfluss der Zollherabsetzungen auf die Höhe der Warenpreise prüfen zu lassen. Es werden ebenfalls Diskussionen über das Problem der Doppelbesteuerung stattfinden.

Eine Sitzung des Gemeinsamen Eates der Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der EFTA und Finnland auf Ministerebene fand in Genf am 14.Februar 1964 statt. - Finnland hat seine Zölle gegenüber der EFTA am I.Mai

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1964 nun ebenfalls auf 40 Prozent herabgesetzt, nachdem dieser Zollsatz in umgekehrter Eichtung bereits seit dem 31. Dezember 1963 angewendet wurde. Es nimmt regelmässig an den Arbeiten der EFTA teil.

c. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Im Laufe der letzten Monate war die Tätigkeit der OECD auf den Gebieten der Wirtschaftspolitik, der Entwicklungshilfe und des Handels im wesentlichen auf zwei Hauptprobleme ausgerichtet : das Studium der Entwicklung der Wirtschaftslage und die Vorbereitung der Welthandelskonferenz.

Die übliche jährliche Prüfung bezog sich hauptsächlich auf die Konjunkturpolitik der einzelnen Mitgliedataaten. Diese Erage beschäftigte auch den Ausschuss für Wirtschaftspolitik bei der Behandlung der allgemeinen Wirtschaftslage, der kurzfristigen Entwicklung von Produktion und Nachfrage sowie der mit dem internationalen Zahlungsverkehr zusammenhängenden Probleme. Die Arbeitsgruppen dieses Ausschusses haben ihre Untersuchungen, namentlich über die geeigneten Massnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Verbesserung des internationalen Zahlungsausgleichs, fortgesetzt.

Der Handelsausschuss prüfte die Probleme, die sich für die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik ergeben. Die Tagungen der Arbeitsgruppe waren hauptsächlich dem Studium gewisser Handelshemmnisse administrativer und technischer Natur gewidmet: Zollformalitäten, öffentliches Einkaufs- und Auftragswesen, Einfuhrbewilligungsverfahren sowie Antidumping-Gesetze und -Begelungen. Eine vom Ministerrat im November 1968 ad hoc eingesetzte Arbeitsgruppe des Handelsausschusses hat die durch die Welthandolskonferenz aufgeworfenen Probleme diskutiert mit dem Ziel, die Vorbereitung der OECDLänder auf diese Konferenz hin zu erleichtern und zu koordinieren.

Die mit der Konferenz zusammenhängenden Fragen der Entwicklungshilfe wurden auch im Schosse des Ausschusses für Entwicklungshilfe (CAD) behandelt.

Die Schweiz, die nicht Mitglied dieses Ausschusses ist, hat dessen Arbeiten, die namentlich die Prüfung verschiedener Programme und Vorschläge der Vereinten Nationen sowie von Projekten betreffend die multilaterale Investitionsgarantie zum Gegenstand hatten, durch Beobachter verfolgt.

Der Landwirtschaftsausschuss tagte am 26, und 27. Februar auf Ministerebene. Seine Arbeiten waren dem Problem der Anpassung der Landwirtschaft an das Wachstum sowie der Frage der niedrigen Einkommen im Agrarsektor gewidmet.

Nachdem das Abkommen zwischen der Organisation und der japanischen Regierung nun ratifiziert ist, beteiligt sich Japan seit dem Monat Mai
als vollberechtigtes Mitglied an den Arbeiten der OECD. Durch den Beitritt Japans erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf 21. Die Organisation umfasst damit fast sämtliche marktwirtschaftlich orientierte Industrieländer.

136 IV. UNO-Koniereaz für Handel und Entwicklung Nach längerer Vorbereitung fand vom 28. März bis 16. Juni 1964 in Genf die TJNO-Konferenz für Handel und Entwicklung statt. Vertreten waren alle Mitgliedstaaten der UNO und der ihr angeschlossenen Spezialorganisationen, insgesamt 119 Länder, darunter auch die Schweiz.

Ausgangspunkt der Konferenz war die für die Entwicklungsländer beunruhigende Tatsache, dass der Anteil der Industriestaaten am Welthandel immer grösser wird, während sich derjenige der Entwicklungsländer ständig verkleinert.

In gleich divergierender Weise entwickelte sich auch das Pro-Kopf-Einkommen, so dass trotz aller finanziellen und technischen Hilfe der Einkommensunterschied zwischen den Industrie- und den Entwicklungsländern nicht geringer wird. Der Zweck der Konferenz bestand darin, nach wirtschaftspolitischen Massnahmen .zu Suchen, um die Entwicklungsländer vermehrt zu unterstützen.

Angesichts der Grosse, der gewaltigen Fülle des Konferenzstoffes und der Erstmaligkeit einer derart umfassenden Diskussion darüber, sowie angesichts der besonderen politischen und emotionellen Begleitumstände war die Konferenz vor eine sehr schwierige Aufgabe gestellt. Sie entledigte sich ihrer nicht ohne Schwierigkeiten. Ihr Ergebnis, das weiter unten dargestellt wird, darf im allgemeinen positiv bewertet werden.

Die Konferenz durchlief verschiedene Phasen. Eine erste Phase auf Ministerebene gab den Delegationen Gelegenheit, ihre Haltung zu den Konferenzgegenständen und ihre Erwartungen in bezug auf das Konferenzziel darzulegen.

Daraufhin befassten sich fünf Hauptkommissionen und einige Unterkommissionen mit dem eigentlichen Konferenzstoff.

Die erste Kommission behandelte die Eohstoffprobleme. Im Vordergrund stand die Erörterung von Massnahmen, die auf eine Vergrösserung des Handelsvolumens und auf eine Stabilisierung und Verbesserung der Preise abzielten, also die Beseitigung der Handelshindernisse und der Abschluss internationaler Eohstoffabkommen.

Die zweite Kommission befasste sich mit der Förderung der industriellen Produktion in den Entwicklungsländern und insbesondere mit den handelspolitischen Massnahmen zu Gunsten des Exportes von Halb- und Fertigfabrikaten, Auch hier stand die Beseitigung der Handelshindernisse im Vordergrund, zusätzlich aber auch das Begehren der Entwicklungsländer
auf Gewährung von Zollpräferenzen durch die Industrieländer.

Die dritte Kommission setzte sich mit den finanziellen Fragen auseinander, insbesondere mit den Massnahmen zum Ausgleich der Schwankungen in den Exporterlösen der Entwicklungsländer als Folge von Preisrückschlägen bei den Bohstoffen; die Verbesserung des sogenannten unsichtbaren Handels und die auf die Förderung des Handels abzielenden finanziellen Maasnahmen -waren weitere wichtige Verhandlungsgegenstände.

136 Die vierte Kommission hatte sich mit der Verbesserung der bestehenden und der allfälligen Schaffung neuer Institutionen zu befassen, welche sich mit den Problemen des internationalen Handels und insbesondere mit solchen, Welche die Entwicklungsländer betreffen, abzugeben haben. Im Mittelpunkt stand das Postulat auf Schaffung einer neuen Welthandelsorganisation.

Die fünfte Kommission hatte zur Aufgabe, die Entwicklung des Handels der letzten Jahre zu analysieren und zu versuchen, eine Eeihe von Grundsätzen aufzustellen, nach denen sich die Wirtschaftspolitik mit Bücksicht auf die Interessen der Entwicklungsländer in Zukunft richten sollte.

Die ausgiebige Diskussion über die erwähnten Problemkreise war sicher nützlich. Sie führte im allgemeinen gesehen zu einer Einigung über die Natur und die Dringlichkeit der Probleme. Die Meinungen gingen allerdings noch stark auseinander mit Bezug auf die Mittel und Methoden zu einer Lösung. Diese Verschiedenheit der Auffassungen fand ihren Ausdruck in einer sehr grossen Anzahl von Empfehlungsvorschlägen, die in einer dritten Konferenzphase seitens einzelner Länder oder Ländergruppen eingereicht wurden. Zum Teil, so insbesondere bei den finanziellen Massnahmen, konnte recht früh eine Einigung erzielt werden. In ändern Fällen zogen es die Entwicklungsländer vor, Empfehlungen dank der grossen Stimmenmehrheit, über die sie verfügten, durchzusetzen. Bei den zentralen Problemen jedoch kam es, dank den Anstrengungen des Konferenzpräsidenten und des Generalsekretärs, schliesslich zu tragbaren Kompromissen, welche ein fruchtbares Gespräch zwischen Entwicklungsländern und Industriestaaten auch in Zukunft gestatte«.

Bezüglich der Eohstoffe wurde die Notwendigkeit von Massnahmen anerkannt, welche den Entwicklungsländern aus dem Export ihrer Rohstoffe bessere Erlöse ermöglichen. Als solche kommt einerseits der Abbau der Handelsschranken und andererseits ein System von internationalen Eohstoffabkommen in Trage.

Auch für Industrieprodukte der Entwicklungsländer soll der Abbau der Handelshindernisse bessere Marktverhältnisse schaffen. Über die Gewährung von Präferenzen allerdings konnte, angesichts des Widerstandes der Vereinigten Staaten und u.a. auch der Schweiz, keine Einigung erzielt werden. Immerhin sprach sich die überwiegende Zahl der Industriestaaten zugunsten
solcher Präferenzen aus. Die Möglichkeit ihrer Gewährung soll in einer Studiengruppe ·weiterverfolgt werden.

Von besonderer Bedeutung ist das Ergebnis der Diskussionen über die institutionellen Prägen. Die von den Oststaaten und den Entwicklungsländern angestrebte Empfehlung auf Schaffung einer Welthandclsorganisation konnte schliesslich zurückgestellt werden. Auch die autonome Stellung des GATT und seine Punktionsfähigkeit wurde nicht angetastet. Dagegen wurde im Sinne einer Kompromisslosung der Generalversammlung der Vereinten Nationen empfohlen, die Welthandelskonferenz periodisch (alle drei Jahre, das erste Mal jedoch vor

137 Ende 1966) zu wiederholen und ihr den Status eines UNO-Organs zu verleihen.

Ferner soll ein « Bat für Handel und Entwicklung » geschaffen werden, der zwischen den Welthandelskonferenzen tagen wird. Er soll 55 Mitglieder umfassen und aus 18 westlichen Industriestaaten, 6 sozialistischen Ländern und 81 Entwicklungsländern Asiens, Afrikas und Lateinaraerikas zusammengesetzt sein. Dieser Schlüssel sichert den westlichen Industriestaaten angesichts ihrer Bedeutung als Welthandelsnationen eine etwas bessere Vertretung als dies im vorbereitenden Komitee der Welthandelskonferenz der Fall war. Die Schweiz wurde ebenfalls in den neuen Eat gewählt und wird darin, gestutzt auf eine Vereinbarung unter den westlichen Industrieländern, kontinuierlich vertreten sein. Diese institutionellen Vorkehrungen werden jedoch erst nach Genehmigung durch die Generalversammlung der UNO in Rechtskraft erwachsen. Den beiden Organen wird ein besonderes, im Rahmen der UNO geschaffenes Sekretariat zugeteilt. Der Abstimmungsmodus dieser neuen Organe allerdings ist noch nicht in allen Teilen festgelegt. Es soll nämlich, um eine Übereinstimmung zwischen den Entwicklungsländern und den Industrieländern für wichtige Empfehlungen zu sichern, ein besonderes Vorfahren ausgearbeitet werden. Hierüber wird die UNO-Generalversammlung noch zu bcschliessen haben. Das Schwergewicht wird auf ein Konziliationsverfahren, in dem umstrittene Fragen vor der Abstimmung behandelt werden sollen, gelegt.

Das Konferenzergebnis ist in der sogenannten Schlussakte enthalten, die nach Abschluss der Konferenz von den Delegationen, darunter auch der schweizerischen, unterzeichnet wurde. Dieser «Acte final» hat lediglich den Charakter eines Konferenz-Protokolls und begründet keine rechtlichen Verpflichtungen.

Insbesondere stellt er, wie dies vom Rechtsdienst der UNO ausdrücklich zu Protokoll gegeben wurde, keinen Staatsvertrag dar. Er konnte deshalb von den einzelnen. Delegationen ohne besondere Vollmacht oder ßatifikationsvorbehalt unterzeichnet werden. Trotzdem hat die schweizerische Delegation ihren Standpunkt zu den einzelnen Sachfragen, soweit er von den Mohrheitsempfehlungen abweicht, in besondern Bemerkungen festgehalten, die in einer Beilage zum «Acte final» aufgeführt sein werden.

Zurückblickend darf das Ergebnis der Konferenz im allgemeinen als
positiv bewertet werden. Sie ermöglichte den Entwicklungsländern,ihre wirtschaftlichen Probleme der Weltöffentlichkeit darzulegen und durfte in diesem Sinne zu einer gewissen politischen Entspannung beigetragen haben. Das Gespräch zwischen Entwicklungsländern und Industrieländern ist, trotz allen vorhandenen Meinungsverschiedenheiten, in konstruktivem Sinne aufgenommen worden und wird in den neuen Gremien weitergeführt werden können.

Die unabhängige Stellung der Schweiz und ihre Bedeutung als Welthandelsnation haben in dieser grössten UNO-Konferenz Anerkennung gefunden. Die Konferenz dürfte auf unsere Beziehungen zu den Entwicklungslandern einen positiven Einfluss ausüben.

138 Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir don Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kiaft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Juli 1964.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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69. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 7.

Juli...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

9037

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1964

Date Data Seite

125-138

Page Pagina Ref. No

10 042 580

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