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Ablauf der Referendumsfrist 13. Januar 1965

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Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte (Vom 2. Oktober 1964)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 79 und 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. November 19681), beschliesst :

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Bäte -wird wie folgt geändert:

Art. l Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit an den Sitzungen des Bates ein Taggeld von siebzig Pranken. Sie beziehen dieses Taggeld auch für die Tage der Unterbrechung der Batsarbeit, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Tage dauert. Anspruch auf das Taggeld für diese sitzungsfreien Tage haben indessen nur die Ratsmitglieder, die beim Schlussappell vor der Unterbrechung anwesend sind und nach der Wiederaufnahme der Ratsarbeit an Sitzungen vor der nächsten Unterbrechung teilnehmen.

2 Die Mitglieder der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates erhalten die nämliche Entschädigung für jeden Tag ihrer Anwesenheit an den Kommissionssitzungen.

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') BEI 1963, II, 1251.

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Die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen, die nicht am Sitzungsorte oder in dessen Vorortsgemeinden wohnen, beziehen eine Entschädigung von zwanzig Pranken für das Übernachten zwischen den Sitzungstagen. Eeisetage gemäss Artikel 8 gelten auch als Sitzungstage.

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 2.Oktober 1964.

Der Vizepräsident : Kurmann Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 2, Oktober 1964.

Der Präsident: L.Danioth Der Protokollführer: F.Webet

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgosetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlilsse zu veröffentlichen.

Bern, den 2. Oktober 1964.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch, Oser 7240

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1964 Ablauf der Eeferendumsfrist : 13. Januar 1965

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte (Vom 2. Oktober 1964)

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Jahr

1964

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41

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15.10.1964

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781-782

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