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Botschaft dee

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Abkommens über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen (Vom 15. September 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung von Artikel XVI des internationalen Abkommens über die Zolltarif-Nomenklatur1) vorzulegen.

Die Schweiz ist dem Abkommen über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen (Convention sur la nomenclature pour la classification des marchandises dans les tarifs douaniers) anlasslich der Einführung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 boigetreten. Dieses von den eidgenössischen Bäten mit Bundesbeschluss vom 10. Juni 1959 a) genehmigte Nomenklatur-Abkommen enthalt in Artikel XVI Bestimmungen über das Zustandekommen allfälliger Abkommens-Ändorungen. Gemäss der vorliegenden als Anhang beigegebenen Empfehlung vorn 16. Juni 1960 des Brüsseler-Zollrates sollen nun diese Bestimmungen ersetzt und ein etwas geschmeidigeres Verfahren für künftige allfällige Abkommens-Ändorungen festgelegt werden.

1. Die gegenwärtige Regelung Nach den Beatimmungen des gegenwärtigen Artikels XVI wird die Inkraftsetzung der vom Brüsseler-Zollrat empfohlenen Änderungen zum NomenklaturAbkommen insbesondere davon abhängig gemacht, dass ausnahmslos alle Vertragsparteien die Annahme der Änderungen notifizieren. Erst wenn die letzte formelle Notifikation vorliegt, kann das Datum für das Inkrafttreten vorausgesehen werden, denn die Änderungen treten drei Monate nach Eingang der 1) AS I960, 295.

2 ) AS 1960, 293.

537 letzten Zustimmungserklärung beim Belgischen Aussenministerium in Wirksamkeit. Für das Zustandekommen einer Abkommensänderung bedarf es somit der Einstimmigkeit und der ausdrucklichen Zustimmung der Vertragsparteien.

Es handelt sich um ein durchaus normales "Verfahren, da? auch bei ändern internationalen Konventionen vorgesehen ist. Für d;*s Nomenklatur-Abkommen ergibt sich aber als Nachteil, dass das Verfahren den Vertragsstaaten in gewissem Sinne ein Vetorecht durch Stillschweigen zuerkennt, genügt os doch, dass ein Staat nicht antwortet und durch diese Unterlassung eine allgemein als nützlich erachtete Abkommensänderung verhindert. Auch beansprucht die Inkraftsetzung von Abkommensänderungen eine zu grosso Zeitspanne, die durch den Mitgliedstaat bestimmt wird, der am wenigsten Eile empfindet, auf eine Empfehlung zu antworten. Eine Verzögerung im Zustandekommen von Änderungen wirkt sich insbesondere für die Eevisionen des Anhanges zum NomenklaturAbkommen, der eigentlichen internationalen Zolltarif-Nomenklatur, nachteilig aus. Für diesen Teil des Abkommens erweist sich eine Anpassung an die technische Entwicklung in relativ kurzen Zeitspannen jeweils als notwendig.

2. Die Neuregelung Im vorgeschlagenen Artikel XVI ist nun die Annahme von Abkommensänderungen durch Stillschweigen vorgesehen. So wird in Buchstabe c festgelegt, dass eine Abkommensänderung dann als angenommen gilt, wenn innert sechs Monaton nach dem Datum der Übermittlung der Empfehlung kein Einspruch beim Belgischen Aussenministerium erhoben wird. Treffen in dieser Zeitspanne keine Vorbehalte ein, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien nach Ablauf von weiteren sechs Monaten in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt müssen die Abkoinmensänderungen auch in das nationale Eecht übergeführt sein. Diese Bestimmung erwies sich insbesondere zur einheitlichen Anwendung des in bezug auf die zolltechnischen Belange immer mehr von Wirtschaftsblöcken verwendeten Brüsseler Zolltarifschemas als notwendig. Die weiteren Bestimmungen des neuen Artikels XVI weichen nicht wesentlich von jenen des bisherigen Artikels XVI ab. Die Neuregelung sieht für das Zustandekommen von Abkommensänderungen unverändert die Einstimmigkeit vor, allerdings nicht mehr durch formelle Zusage, sondern durch Stillschweigen.

3. Schlußfolgerungen Der Vorteil der neuen Bestimmungen
über das Zustandekommen von Abkommensänderungen hegt in der reibungslosen Inkraftsetzung der Änderung in einer zum voraus festgelegten Zeitspanne von einem Jahr. Demgegenüber haben der vorliegenden, nach bisherigem Verfahren zu vollziehender Änderung des Artikels XVI, bisher nur 14 Mitghedstaaten zugestimmt, obwohl die Empfehlung seit 1960 aufhegt. Es ist anzunehmen, dass die vier Vertragsparteien (Deutschland, Frankreich, Belgien, Portugal), die ausser der Schweiz der Änderung noch nicht zugestimmt haben, binnen kurzem der Empfehlung ebenfalls folgen werden, Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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538 In Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 10. Juni 1959 wird der Bundesrat ermächtigt, die vom Zollrat nach Artikel XVI des Nomenklatur-Abkommens empfohlenen Änderungen zu der Kolltarif-Nomenklatur anzunehmen und den Generaltarif an diese Änderung anzupassen. Eine direkte Zustimmung durch den Bundesrat ohne Genehmigung durch die Bundesversammlung kann somit nur bei Änderungen zu der Zolltarif-Nomenklatur, nicht aber zum übrigen Abbommenstext erfolgen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 des erwähnten Bundesbeschlusses mit dem Inkrafttreten des neuen Artikels XVI zum Nomenklatur-Abkommen gegenstandslos wird. Durch die Neuregelung wird in gewissem Sinne die Kompetenz, Abkomraensänderungen vorzunehmen, dem Bat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übertragen, allerdings mit der Auflage allfälliger Einwände durch Mitgliedstaaten. Ein Entscheid, gegen empfohlene Abkommensänderungen Einspruch zu erheben, kann nun aber vom Bundesrat in eigener Kompetenz gefasst werden, dies auf Grund der in Artikel 102, Ziffer 8 der Bundesverfassung festgelegten Bestimmungen über die Befugnisse des Buiidesrates in Sachen auswärtige Angelegenheiten.

4. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreiten wir Ihnen im Anhang einen Entwurf x\i einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung einer Änderung des Abkommens über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen. Die Änderungsempfehlung muss wie ein internationaler Vertrag behandelt werden, dem befristeter Charakter zukommt, indem das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, jederzeit auf ein Jahr kündbar ist.

Die verfassungsmässige Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15.September 1964.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

589 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung einer Änderung des Abkommens über die Nomenklatur für die Einreibung von Waren in den Zolltarifen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1964, beschliesst : Einziger Artikel Die Änderung des im Abkommen über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen enthaltenen Artikels XVI gemäss Empfehlung vom 16. Juni 1960 des Bates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Änderung zu ratifizieren.

540 Übersetzung aus dem französischen Originaltext Empfehlung vom 16. Juni 1960 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über die Änderung von Artikel XVI des Abkommens über die Einreibung von Waren in den Zolltarifen

Der Eat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, gestützt auf das Abkommen vom 15, Dezember 19501) über die Nomenklatur für die Einreibung von Waren in den Zolltarifen und auf das Borichtigungsprotokoll vom I.Juli 19552) mit der als Anlage beigegebenen Nomenklatur, in Erwägung, dass es sich empfiehlt, durch die technische Entwicklung oder auf Grund der Erfahrung allenfalls notwendig werdende Änderungen an dieser Nomenklatur vorzunehmen, · in Berücksichtigung des Vorteils der damit verbunden ist, dass solche Änderungen nach ihrer Annahme durch das Nomenklatur-Koraitco und den Zollrat in allen Vertragsstaaien möglichst rasch zur Anwendung gelangen können, auf Vorschlag des Nomenklatur-Komitees, empfiehlt den Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen des Artikels XVI a im Abkommen über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen, folgende Änderung des genannton Abkommens: Der Wortlaut des Artikels XVI ist wie folgt zu ersetzen : Artikel XVI a. Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen des vorliegenden Abkommens empfehlen.

b. Das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt allen Vertragsparteien und den Regierungen aller ändern Signatar- oder Beitrittsstaaten den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung, o. Jede gemäss obigem Absatz b übermittelte Änderung gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach dem Datum der Übermittlung der empfohlenen Änderung durch das Belgische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Einspruch erhebt.

d. Das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiton bringt den Vertragsparteien sowie dem Generalsekretär des Zollratos zur Kenntnis, ob ein Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhoben wurde. Werden keine Einsprüche erhoben, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien sechs Monate nach !) AS 1930, 295.

*·) AS 1980. HOO.

541 Ablauf der im obigen Absatz c genannten Frist in Kraft und, insbesondere bei einer Änderung der Nomenklatur, müssen die Zolltarife der Vertragsparteien an diesem Datum an die abgeänderte Nomenklatur angepasst sein.

e. Das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten notifiziert allen Vertragsparteien und den ändern Signatar- oder Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär des Zollrates die angenommenen oder als angenommen geltenden Änderungen.

/. Jede Regierung, die dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

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Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Bäte sind Montag, den 21. September 1964, um 18.15 Uhr, zur S.Tagung der 87.Legislaturperiode zusammengetreten.

In den Nationalrat ist neu eingetreten: Herr Otto Keller, Techniker, von Thal, in Arbori, an Stelle des zurückgetretenen Herrn Dr. Albert Schläpfer.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 11.September 1964)

Der Bundesrat hat Herrn Djuro Pintaric das Exoquatur als Generalkonsul der Föderativen Sozialistischen Bepublik Jugoslawien in Zürich erteilt, mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzoll (beider Bhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau.

(Vom 18. September 1964) Herr Dr.jur. Anton Wettenschwiler, von Jona, bisher Sektionschef II, wurde zum Sektionßchef I beim Bundesamt für Sozialversicherung befördert.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Abkommens über die Nomenklatur für die Einreihung von Waren in den Zolltarifen (Vom 15. September 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

9046

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1964

Date Data Seite

536-541

Page Pagina Ref. No

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