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Bundesratsbeschluss Über

die AUgemeinverbiadlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herremnassschneiderei (Vom 2. April 1964)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1966 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Der im Anhang wiedergegebeno Gesamtarbeitsvertrag vom 18. Januar 1964 für die schweizerische Zivil-Herrenrnassschneiderei sowie der Arbeitszeittarif werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifs finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen : a. Inhabern von, Betrieben, die Massarbeit gemägs Absatz 4 selber herstellen oder direkt herstellen lassen, ferner Schneidereien, die vermittels Stücklohn oder Teilarbeit in handwerklicher Art Halbmass- oder Masskonfektion unter Verwendung weiterer Maschinen als die gewöhnliche Nähmaschine (Doppel1

816 Steppstichmaschine) herstellon und mindestens einen gelernten Arbeitnehmer (Atelier- oder Heimarbeiter) beschäftigen, einerseits, und b. den männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, einschliesslich Änderungsschneider (Pmnpiers und Bügler), die Umarbeiten, Änderungen oder Boparaturen an Kleidern in Schneidereien ausführen, sowie den Änderungsschneidern (Purnpiers und Bügler) in gemischten Botrieben oder Betriebsabteilungen von Konfektions-Detailgeschäften, in denen ausser Änderungen und Reparaturen an Fertigkleidern jährlich mindestens noch 50 Grossstücke in handwerklicher Art erstellt werden; ferner den Heimarbeitern, einschh'csslich solchen, die für mehrere Arbeitgeber des Massohneidergewerbes tatig sind, jedoch nachweisbar weder eigene Kundschaft bedienen noch irgendwie sich um Aufträge von Privaten bewerben, und mit denen Vereinbarungen über regelmässige Dienstleistungen getroffen werden, anderseits.

s Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GesamtarbeitsVertrages und des Arbeitszeittarifs finden keine Anwendung auf Betriebe, deren industrieller Charakter aus der Bezeichnung, Organisation und Produktionsweise erkennbar ist.

4 Unter Massarbeit sind Kleidungsstücke hochstehender Qualität zu verstehen, die handwerklich nach individuellen Körpermassen (mit Anproben) durch qualifizierte Arbeitskräfte und unter Zuhilfenahme lediglich der gewöhnlichen Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) gemass den Ausf uhrungsbestimmungen des Arbeitszeittarifs hergestellt werden.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 20. April 1964 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 1966.

Bern, den 2. April 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

817 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei abgeschlossen am 13. Januar 1964 zwischen dem Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe und dem Zentralverband schweizerischer Schneidermeister, einerseits, sowie dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiterverband der Schweiz und dein Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Ziff. l Der Arbeitszeittarif für die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei ist integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages1).

Arbcttszelttarif

Ziff. 2 1

Für die Einteilung der Ortschaften werden die Ortsklassen 0 bis 8 aufgestellt. In den Ortsklassen 0 und l sowie im Kanton Tessin gibt es zwei Geschäftsklassen. Der Geschäftsklasse I gehören Betriebe an, die sich in guter Verkehrslage befinden oder besonders qualifizierte Leistungen ausführen oder anpreisen. Alle übrigen Betriebe gehören der Geschäftsklasse II an.

2 Die Arbeitnehmer werden in folgende Lohnstufen eingeteilt: Lohnstufe A: Arbeitnehmer, denen. Grossstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung sowie Umarbeiten und Änderungen an den Grossstücken anvertraut werden.

Lohnstufe B: Arbeitnehmer, denen Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung sowie Umarbeiten und An-, denmgen an den Kleinstücken anvertraut werden.

Lohnstufe C: Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung die Anwendung der Lohnstufe A oder B nicht rechtfertigt.

*) Siehe Anhang II zum Bundesratsbeschluss vom 10. Mai 1962 über die AllgemeinverbindJicherldäruiig des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische 2ivil,-Herrenmasssohneiderei (BB11962,1,1242)

Einteilung der Ortschaften, Betriebe und Arbeitnehmer

818 Lohnstufe D : Weibliche Arbeitnehmer, die ala Hilfskräfte beschäftigt werden, 3 Bei Arbeitnehmern, die abwechselnd Arbeiten der einen oder ändern Stufe ausführen, ist der höhere Ansatz für alle Anfertigungen anzuwenden.

Lohnsätze

1

Ziff. 3 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Lohnsätze :

Ortsklasse

Geschäftsklasse

Zürich

Lolrnatufe

I

II

Basel, Bern, Biel, La Ohaux-deFonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern, Winterthur

II

Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken, Montreux, Neuenburg, Borgchach, St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey Alle in den Ortsklassen 0 bis 2 nicht genannten Ortschaften

(nur eine Geschäfts-

(nur eine Geschäftsklasse)

A B C D A B C D A B C D A B C D A B 0 D

Lohnsatz

Fr.

3.85 3.60 8.45 2.55 8.65 3.45 8.85 2.50 3.75 8.50 8.85 2.50 8.50 3.30 3.20 2.40 8.65 8.40 3.25 2.40

A 3.45 B 3.20 8.-- C D 2.85 2 Im Kanton Tessin sind anstelle der Lohnsätze gemäss Absatz l .folgende Mindestlöhne zu entrichten: a. gelernte männliche Arbeitnehmer und weibliche Arbeitnehmer, welche die 8% Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Gross- und Kleinstücke 211 verfertigen: Fr.

Geschäftsklasse I .

Geschäftsklasse II

8.40 3.05

819 b. gelernte weibliche Arbeitnehmer, welche die zwei Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kiemstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen: Fr.

. .

2.45 Geschäftsklasse I . .

Geschäftsklasse II .

. .

2.30 . .

2.20 ländliche Ortschaften c. weibliche Hilfskräfte 2.-- 3 Die vorstehenden Lohnsätze sind spätestens nach fünf Jahren Tätigkeit im gleichen Betrieb durch einen Erfahrungszuschlag von 10 Eappen pro Stunde zu erhöhen.

4 Lohn Vereinbarungen in Fällen, in denen sich wegen einer off ensichtlich verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers die Ansetzung niedrigerer Löhne rechtfertigt, nämlich: a. für jugendliche Arbeitnehmer im Tag- oder Wochenlohn während einer begrenzten Ausbildungszeit, 6. für behinderte Arbeitnehmer, o. für Arbeitnehmer, die sich in ejnem Betrieb der Geschäftsklasse I die erforderlichen Kenntnisse aneignen, während längstens einem Vierteljahr, müssen schriftlich festgelegt und der Paritätischen Kommission (Ziff. 17 Abs. 4) mitgeteilt werden.

Ziff. 4 Heimarbeiter haben Anspruch auf folgende Zuschläge : Oitlenthclie Zuschlüge

10%

Ortsklassen 0 und l Ortsklasse 2 ...

Ortsklasse 3 . . .

8% 6%

Zuschläge für Furnituren (sofern aie nicht in natura geliefert werden)

Zuschläge für Helmarbeiter

5% 5% 5%

Ziff. 5 1

Bei Seriearbeiten, d.h. für die aufeinanderfolgende Ausführung einer Partie von zehn oder mehr Stücken gleicher Art und aus demselben Material, können die Durchschnittszeiten gemäss Arbeitszeittarif und Arbeitsplan des. Gruppensystems entsprechend den möglichen Einsparungen gekürzt werden. Die auf dieso Weise verringerten Arbeitszeiten sind vor der Inangriffnahme dor Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

2 Bei Gruppenarbeit können betriebseigene Fertigungszeiten festgelegt werden. Die gegenüber dem Arbeitszeittarif erreichte Kürzung der Fertigungszeiten soll zu gleichen Teilen dem Arbeitgeber und dem Arbeit-

Serie- und Gruppenarbeit

820 nehmer zugute kommen. Über den Arbeitsplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen.

3 Bei Gruppenarbeit kann anstelle der festgelegten betriebseigenen Fertigungszeiten das kombinierte Akkord- und Zeitlohnsystem angewandt werden. In diesem Fall wird einem Facharbeiter eine Hilfskraft im festen Stundenlohn gemäss Ziffer 2, Absatz 2, Buchstabe d zugeteilt. Der Facharbeiter erhält den für das ganze Stück berechneten Gesamtlohn, abzüglich der festen Stundenlöhne für die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft. Die Ferien- und Foiertagsentschädigungen, Krankenkassenbeiträge und Kinderzulagen gehen sowohl für den Facharbeiter als auch für die Hilfskraft zu Lasten des Arbeitgebers.

Lohnbuch

Ziff. 6 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefertigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss Arbeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Kichtigbefund durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Ziff. 7 Lohnzuschiäge Für die Leistung von Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Atelier sind folgende Lohnzuschlägo zu entrichten : 1

a. für Überzeitarbeit b. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

25 Prozent 50 Prozent

2

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr, als Sonnund Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Ziffer 9, Absätzen l und 2 ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

3 Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Fabrikgesetzes und allfälliger kantonaler Vorschriften, kann in Einzelfällen, bei denen es sich um die Ausführung dringender Arbeiten handelt, oder in Betrieben mit Gruppenarbeitssystem, beim Ausfall einer Arbeitskraft in der Gruppe, mit dem Arbeitnehmer ausnahmsweise eine zuschlagsfreie Mehrarbeit bis zu höchstens vier Stunden pro Woche vereinbart werden.

Ziff. 8 Kindcrzuiogen

* Arbeitnehmern, die während mindestens einem Monat für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sind, steht für jedes Kind, für dessen Unterhalt sie gesetzlich aufzukommen haben und das in der Schweiz oder

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in einem Staat wohnt, mit dem eine Vereinbarung über die Gewährung von Kinderzulagen getroffen worden ist, ein Anspruch auf eine Kinderzulage von wenigstens 15 Franken zu.

2 Heimarbeiter, die nicht ausschliesslich für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, erhalten anstelle des festen Ansat/es für jedes Kind eine Zulage von 1% Prozenten dos für die AHV massgeblichen Lohnes, höchstens jedoch monatlich 15 Franken.

3 Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, so hat in der Eegel nur der Vater Anspruch auf die Zulage. Kinderzulagen, die einem Ehegatten von anderer Seite ausgerichtet werden, sind mit der Zulage gemäss Absatz l oder 2 zu verrechnen.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere kantonale Vorschriften über Kinderzulagen bleiben vorbehalten. Werden niedrigere Zulagen durch eine Familienausgleichskasse ausbezahlt, so vermindert sich der Anspruch des Arbeitnehmers um den von der Familienausgleichskasse ausbezahlten Botrag.

Ziff. 9 1

In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, ist die normale wöchentliche Arbeitsdauer von 48 Stunden auf die einzelnen Wochentage so zu verteilen, dass der Samstagnachmittag frei ist.

2 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 51 Stunden. Die Arbeit ist am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beendigen.

3 Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmässig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Grange erspart bleiben.

* Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

5 Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Vorschriften.

Ziff. 10 Arbeitnehmer, die mehr als sechs lionate für denselben Arbeitgeber ununterbrochen tätig gewesen sind, haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien : a. im l. Dienstjahr, sofern vom Dienstantritt bis zum Beginn der Ferienzeit mehr als sechs Monate verflossen sind, im Ausmass von 2 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge; t>. im 2. bis 4.Dienstjahr 9 Arbeitstage; c. im 5. bis 9.Dienstjahr 12 Arbeitstage; d. im 10. bis 14. Dienstjahr 15 Arbeitstage; 1

Arbeitszeit

Ferien

822 e. vom 15. Dien stjähr an 18 Arbeitstage; /. für Arbeitnehmer, die das 50.Altersjahr überschritten haben und während 10 Jahren im selben Betrieb gearbeitet haben, 18 Arbeitstage.

2

Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird die Ferienvergütung gemäss der nachfolgenden Bestimmung bemessen : a. wenn mehr als sechs jedoch noch nicht 12 Monate seit dem Dienstantritt verflossen sind : 2 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge ; b. im überjährigen Arbeitsverhältnis nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.

3 Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, der nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll.

4 Für Stückarbeiter beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Begel den dreihundertsten Teil der Lohnsumme (ohne Heimarbeits- oder Furniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Begel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche infolge Militärdienstes, Krankheit oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde. Die Ferienentschädigung ist dem Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

5 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jede Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Boi Widerhandlungen kann der für die Ferien bezahlte Lohn zurückgefordert werden.

s Krankheit, Unfall oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden, 7 In Kantonen, in denen die Gewährung der Ferien gesetzlich geregelt ist, werden anstelle der vorstehenden Bestimmungen ausschliesslich die kantonalen Vorschriften angewandt, mit Ausnahme jener Kantone, in denen der gesamtarbeitsvertraglichen Eegelung der Vorzug eingeräumt worden ist. Die wechselweise Berufung auf das kantonale Feriengesetz oder den Gesamtarbeitsvertrag ist ausgeschlossen.

Feiertage

Ziff. 11 Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag (oder Fronleichnam), Auffahrt und Weihnachten sowie für Ostermontag (oder Pfingstmontag), ferner für einen weiteren Feiertag, der vom Arbeitgeber zu Beginn des Jahres zu bezeichnen ist, eine Feiertagsentschädigung ausgerichtet.

2 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung findet Ziffer 10, Absatz 4 sinngemäss Anwendung. Die Auszahlung der Feiertagsentschädigung hat mit dem nächsten, dem Feiertag folgenden Zahltag zu erfolgen.

1

828 3 An konfessionellen Feiertagen und am I.Mai wird die Arbeit auf Verlangen oder nach bisheriger Ubung ausgesetzt. Fur die ausfallenden Arbeitsstunden besteht keine Lohnzahlungspflicht.

* Keinen Anspruch auf Feiertagsentschadigung haben Arbeitnehmer, die am Arbeitstag vor oder nach dem zu entschadigenden Feiertag nicht gemass Stundenplan gearbeitet haben, es sei denn, dass die Arbeitszeit des Tages vor dem Feiertag vorgeholt wurde oder dass der Betrieb an diesem Tag geschlosaen blieb.

Ziff. 12 Den Arbeitnehmern ist in den nachstehendon Fallen bezahlter Urlaub zu gewahren: a, bei Todesfall von Gatte oder Kindern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten 8 Tage &. boi personlicher Trauung 2 Tage 1

Absenzentschädigung

c. bei Todesfall von Eltern, Sclrwiegereltern oder Geschwistern 1 Tag d. bei Geburt eigener Kinder 1 Tag e. bei schweizerischer Eekrutierung und rnUitarischer Inspektion % Tag notigenfalls 1 Tag 2 Der Anspruch auf Vergiitung der Urlaubstage steht nur Arbeitnehmern zu, die am Arbeitstag vor oder nach dem zu bezahlenden Urlaub nach Stundenplan gearbeitet haben.

8 Fur die ausfallenden Arbeitsstunden wird der ordentliche Lohn vorgiitet. Auf Stiickarbeiter ist Ziffer 10, Absatz 4 dieses Vertrages sinngemass anwendbar.

Ziff. 13 Arbeitnehmer, deren Dienstverhaltnis mit dem gleiohen Arbeitgeber wenigstens ein Jahr ununterbrochen gedauert hat, haben Anspruch auf folgende Entschadigung wiihrend des obhgatorischen schweizerischen Militardienstes (Wiederholungs- und Erganzungskurse), jedoch wahrend hochstens drei "Wochen ira Jahr: 1

Vom ziUetzt bczahlten Lohu

Verheiratete Arbeitnehmer Ledige mit Unteretiitzungspflichten Ledige ohne Untersttitzungspflichten 2

100 Prozent 70 Prozent 50 Prozent

Die gesetzliche Erwerbsausf alientschadigung ist in den vorstehenden Ansatzen inbegriffen.

Lohn bei Militardicnst

824 Ziff. 14 Krankengeldversic erung

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers .und,

1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldver^ angehören. Die "Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen : a. ein tägliches Krankengeld von 60 Prozent, des durchschnittlichen Tagesverdienstes nach Massgabe von Ziffer 10, Absatz 4, das jedoch im Einzelfall 12 Pranken für weibliche und 16 Franken für männliche Arbeitnehmer nicht unterschreiten darf; 1). die Gewährung des Taggeldes während 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen.

3 Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss den in Absatz 2 genannton Mindestansätzen aufzukommen. Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienboitrag des Arbeitgebers l Prozent der ausbezahlten Lohnsumme (ohne Heimarbeits- und Furniturenentsohädigung).

4 Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeitrag jeweils mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine regelmässige Prämienzahlung ausweist.

5 Durch diese Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen beim Eintritt in die Versicherung von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obligationenrechts.

Ziff. 15

siouermlg

1

Der Arbeitgeber hat für die Beinigung der Arboitsräume ausserhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Maschinen und Bügeleisen sind vom Arbeitgeber in genügen der Zahl und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ferner hat er um eine Waschgelegenheit besorgt zu sein.

2 Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen. Er hat das Bauchen im Atelier zu unterlassen.

3 In jedem Arbeits- und Zuschneideraurn ist ein Exemplar des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifes aufzulegen.

825 4

Die vorstehenden Absätze l bis 3 finden nur auf das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgebor und dem in seinem Atelier tätigen Arbeitnehmer Anwendung.

5 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, angefangene Arbeiten zur Fertigstellung za übernehmen. Vor der Übernahme solcher Arbeiten ist ein angemessener Lohn festzusetzen.

6 Dem im Atelier dos Arbeitgebers tatigen Arbeitnehmer und dem Heimarbeiter ist nur dann gestattet, Arbeiten auf eigene oder auf Bechnung Dritter auszuführen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuwoison kann. Der Arbeitgeber ist über die Ausführung solcher Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

Ziff. 16 1

Während der 14-tägigen Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende dep Arbeitstages aufgelöst werden. Wahrend des ersten Dienstjahres nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

2 Hat ein Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert, so kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Ende der zweiten der Kündigung folgenden Woche gekündigt, werden. Pur Arbeitnehmer im Monatslohn, die Kost und Logis nicht beim Arbeitgeber beziehen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

3 Zur sofortigen Entlassung im Sinne von Artikel 352 dos Obligationenrcchts ist dor Arbeitgeber namentlich dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

4 Dio vertragswidrige Auflosung des Dienstvertrages sdeht als Schadenersatz mindestens die Bezahlung dos wahrend der Kündigungsfrist anfallenden Lohnes nach sich.

Ziff. 17 Die vertragscliliessenden Verbände bestellen eine paritätisch zusammengesetzte Kommission; diese besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Sie tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei vertragschliessenden Verbänden zusammen. Die paritätische Kommission hat die Beschlüsse den vertragschliessenden Verbänden jeweils sofort mitzuteilen.

1

2

Die paritätische Kommission hat alle aus diesem Gesamtarbeitsvertrag sich ergebenden Fragen zu prüfen. Sie ist ferner für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Streitigkeiten, die den Lokalvertretern der vertragschliessenden Verbände gemeldet werden und von diesen nicht geschlichtet werden können, sind ebenfalls der paritätischen Kommission KU unterbreiten. Zur Behandlung solcher Fälle sind von den vertrag-

Kündigung

Paritätische Kommission

826

schliessenden Verbänden zu bezeichnende Lokalvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

3 Die paritätische Kommission ist befugt, in allen vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Betrieben Kontrollen über dessen Einhaltung durchzuführen.

4 Das Sekretariat der paritätischen Kommission wird vom Schweizerisciien Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe geführt. Seine Adresse ist beim Bundesamt für Indmtrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, zu erfahren.

Ziff. 18 Sanktionen

Inkrafttreten und.

Geltungsdauer

Vertragskündigung

1

Stellt die paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen über Löhne, Lohn zu schlage, Kinderzulagen, Ferien, Feiertage und Beiträge an die Krankentaggeldversicherung nicht eingehalten wurden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung, beziehungsweise Nachgewährung verpflichtet.

2 Zudem, hat der Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Kasse der Paritätischen Kommission (Postcheck VIII 500) einzuzahlen. Wird die Meldung gemäss Ziffer 8, Absatz 4 unterlassen, so wird eine Busse von höchstens 200 Franken ausgefällt. Die eingehenden Beträge werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des Bussenbetrages, sind die vertragschliessenden Verbände gemeinsam berechtigt.

Ziff. 19 1

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt mit der Allc/emeinverbindlicherklärung in Kraft.

2 Der Vertrag ist vorerst für zwei Jahre gültig. Wird er nicht gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Ziff. 20 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

2 Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an sämtliche Vertragsparteien zu erfolgen. Im Kündigungsschreiben sind Abänderungsvorschläge bekanntzugeben, ansonst die Kündigung ungültig ist.

3 Die Kündigung kann sich beziehen auf das gesamte Vertragswert als solches oder auf den Gesamtarbeitsvertrag oder auf den Arbeitszeittarif oder auf die Lohnbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.

* Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die vertragschliessenden Verbände, su neuen Verhandlungen zusammenzukommen.

1

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Jahr

1964

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1964

Date Data Seite

815-826

Page Pagina Ref. No

10 042 492

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