Strassenverkehrsgesetz
Entwurf
(SVG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 21. März 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert: Art. 15d Abs. 2 erster Satz Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.
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Minderheit (Hardegger, Allemann, Graf-Litscher, Guhl, Hadorn, Maire Jacques-André, Rytz Regula) Die kantonale Behörde bietet Führerausweisinhaber nicht berufsmässiger Kategorien, die das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Führerausweisinhaber, die das 75. Altersjahr vollendet haben, bietet sie alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. ...
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Art. 109
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Bei Führerausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Artikel 15d Absatz 2 des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete
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BBl 2017 3649 BBl 2017 ...
SR 741.01
2017-0990
3659
Strassenverkehrsgesetz
BBl 2017
75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der Untersuchung verkürzt wird.
Minderheit (Hardegger, Allemann, Graf-Litscher, Guhl, Hadorn, Maire Jacques-André, Rytz Regula) Bei Führerausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Artikel 15d Absatz 2 des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Hinaufsetzung der Altersgrenze für die zweijährliche Untersuchung auf das vollendete 75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall dieser Untersuchung verkürzt wird.
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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