1040
# S T #
Bundesratsbeschluss über
die Änderung der AUgemeurverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 25.Mai 1964)
Der Schweizerische Bandesrat beschliosst :
Der Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 19631) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische TapeziererDekorateurgewerbe wird wie folgt geändert und ergänzt :
Axi. 2, Abs. l Die AUgemeiiiverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone BaselStadt und Genf.
Art. 2 bis (neu) Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Eechnungsführung der in Artikel 24 des Gosamtarbeitsvertrages genannten «Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse für TapeziererDekorateure» alljährlich durch eine neutrale Eevisionsstelle kontrolliert wird.
Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Bevisionsberichte zuzustellen.
II Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1963 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : *) BEI 1968, II, 229.
1041 Art. 18, Abs. 3 Als Mindeststundenlöhne, einschhesshch der 6,6 Prozent für die um 8 Stunden verkürzte Arbeitszeit, gelten : brige für gelernte Tapezierer und TapeziererPS?,8",, 0 r r städtich h ü stadtisch städtisch Schweiz Dekorateure; Fr< Fr Fl 3 3 3 75 im 1. Jahr nach der Lehre .95 .85 im 2. Jahr nach der Lehre 4.30 4.20 4.10 ab 3. Jahr nach der Lehre 4.70 4.55 4.45 für angelernte Arbeiter 3.90 8.80 3.70 für Hilfsarbeiter 3.80 3.70 8.60 für Tapezierer-Näherinnen : im 1. Jahr nach der Lehre 3.50 8.45 3.40 ab 2. Jahr nach der Lehre 8.60 3.55 8.50 für angelernte Näherinnen 3.30 8.20 3.15
Sonderregelung für den Kanton Zürich, Art. l Anstelle von Artikel 18, Absatz 3 des G-esamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 8 Stunden) : für gelernte Tapezierer und Tapezierer|*u TMJWinterthur Dekorateure: Fr.
Fr.
Fr.
im 1. Jahr nach der Lehre 4.40 4.30 4.20 im 2. Jahr nach der Lehre 4.60 4.50 4.30 ab 8. Jahr nach der Lehre 4.95 4.75 4.60 für angelernte Arbeiter nach dem 2. Beschäftigungsjahr 4.70 4.60 4.30 für Hilfsarbeiter 4.80 4.20 4.05 für Tapezierer-Näherinnen ab 2. Jahr nach der Lehre 8.90 8.90 3.90 für angelernte Näherinnen 3.60 3.60 3.60 III
Dieser Beschluss tritt am 8. Juni 1964 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 1965.
Bern, den 25.Mai 1964.
7653
Irò Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch.Oser
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss über die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 25.Mai 1964)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1964
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.06.1964
Date Data Seite
1040-1041
Page Pagina Ref. No
10 042 526
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.