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Bundesblatt

90. Jahrgang.

Bern, den 12. Oktober 1938.

Band II,

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postiestellangsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampfli & de. in Bern.

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3768

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich über Grenzänderungen bei Konstanz und bei Schaffhausen.

(Vom 1. Oktober 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung der am 21./22. September 1938 von Vertretern des Bundesrates und der deutschen Reichsregierung unterzeichneten Abkommen 1. über die Verlegung der Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und dem Stadtkreis Konstanz ; 2. über die Verlegung der Grenze an den Strassen Neuhausen-Jestetten, Weisweil-Erzingen, Buch-Gottmadingen und Rüdlingen-Lottstetten zu unterbreiten.

I.

Der durch Übereinkommen von 1831 und 1879 festgelegte und seither unverändert gebliebene Grenzverlauf zwischen dem Kanton Thurgau und der Stadt Konstanz weist seit dem Ausbau der Grenzstrassen und namentlich seit der Überhandnähme des Autoverkehrs gewisse Mängel auf. Heute, da die Zollbehandlung eingehender und die Grenzbewachung schärfer als früher geworden ist, treten diese Mängel bei der Ausübung der Zollaufsicht durch die schweizerischen Zollorgane besonders empfindlich in Erscheinung.

Der unklare und unzweckmässige Verlauf der Grenzlinie, namentlich in stark besiedelten Gebieten, wie bei Konstanz, könnte zu unangenehmen Zwischenfällen führen. So liegt beispielsweise bei der Grenzstrasse nach dem Zollamt Emmishofen die Fahrstrasse auf schweizerischem, der Gehweg aber Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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auf deutschem Gebiet. Beim schweizerischen Nebenzollamt KreuzungenSeestrasse verläuft die Grenze so unmittelbar vor dem Zollgebäude, dass die schweizerische Zollabfertigung auf deutschem Hoheitsgebiet, auf der vor dem Zollamt vorbeiführenden deutschen Hafenstrasse, vorgenommen werden muss.

Beim Hauptzollamt Kreuzungen an der Hauptstrasse sodann besteht heute keine Möglichkeit, die von Konstanz kommenden Personen und Fahrzeuge auf der rechten Strassenseite abzufertigen. Der für die Errichtung eines Zollgebäudes auf dieser Strassenseite einzig geeignete Bauplatz -- gegenüber dem Hauptzollgebäude ·-- liegt zur Hauptsache im deutschen Hoheitsgebiet.

Offiziöse Sondierungen von Vertretern der eidgenossischen Zollverwaltung bei Vertretern der deutschen Zollverwaltung ergaben, dass deutscherseits Bereitschaft bestand, zu den erforderlichen Grenzbereinigungen Hand zu bieten. Diese Bereitschaft bestand um so mehr, als auch die deutsche Zollverwaltung einige kleine Berichtigungen der Grenze bei Konstanz zur Erleichterung des deutschen Zolldienstes für wünschbar hielt.

II.

Durch das Abkommen über die «Einbeziehung des Zollausschlussgebietes, um Jestetten in das deutsche Zollgebiet vom 15. Januar 1986» war die deutsche Zollverwaltung genötigt, an einigen Strassen neue Zollhäuser in unmittelbarer Nähe der Schweizergrenze zu errichten/ Das an der Strasse Neuhausen-Jestetten zu diesem Zweck erstellte provisorische Zollhäuscheu ist für die Zollabfertigung ungünstig gelegen. Deutscherseits besteht deshalb der Wunsch, ein neues Zollgebäude zu errichten. Da der hiefür am besten geeignete Bauplatz auf Schweizergebiet liegt, beantragte die Beichszollverwaltung dessen Übertragung ins deutsche Hoheitsgebiet.

Umgekehrt plant die schweizerische Zollverwaltung, ebenfalls infolge der durch Aufhebung des Zollausschlussgebietes eingetretenen veränderten Verhältnisse, ganz in der Nähe, die Errichtung eines schweizerischen Zollhauses und einer Zollabfertigungsstelle. Der geeignete Bauplatz für das Zollabfertigungsgebäude liegt auf deutschem Gebiet. Die Übertragung des in Betracht fallenden Grundstücks in schweizerisches Hoheitsgebiet wäre daher der schweizerischen Zollverwaltung ebenfalls erwünscht. Der Eegierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem der deutsche Grenzänderungsvorschlag zur Vernehmlassung zugestellt worden war,
gab dem Wunsch Ausdruck, es möchte die Gelegenheit von Verhandlungen über diese Grenzberichtigung benützt werden, um anzustreben, den unzweckmässigen Verlauf der Grenze diagonal über die Strassen Weisweil-Erzingen, Buch-Gottmadingen und Rüdlingen-Lottstetten durch eine Grenzziehung rechtwinklig zu den Strassen zu ersetzen.

III.

In Anbetracht der weitgehend gleichgerichteten Grenzbereiniguhgsbestrebungen an der Thurgauer und der Schaffhauser Grenze lag es nahe, die

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beiden Geschäfte von Anfang an im Zusammenhange miteinander zu prüfen und weiter zu verfolgen.

Die von der eidgenössischen Oberzolldirektion aufgestellten vorläufigen Projekte einer Grenzbereinigung mit Deutschland längs der beiden Kantone landen die volle Zustimnrang der kantonalen Regierungen, sowie der beteiligten eidgenössischen Departemente, vorab des Militärdepartements. Die eidgenössische Landestopographie, die eine Prüfung aller Eevisionsvorschläge an die Hand genommen hatte, kam ihrerseits zum Schiusa, dass diese durchwegs begründet seien, dass es sich aber vom grenztechnischen Standpunkt aus rechtfertige, einige kleine Änderungen und Ergänzungen an den Projekten anzubringen. So wies die Landestopographie auf die mangelhafte Rückversicherung hin, die seinerzeit im Vertrag vom 24. Juni 1879 die im sogenannten Konstanzer Trichter verlaufende Grenze gefunden hatte. Sie betonte die Wichtigkeit der Freihaltung einer Grenzzone von je 2 Metern zu beiden Seiten der Grenzlinie von Bauten, Bäumen und Sträuchern für die Grenzbewachung.

Ganz allgemein als erstrebenswert für Grenzbereinigungen bezeichnete sie die rechtwinklige Überführung der Grenze über Strassen und das auffällige Bezeichnen der Strassenübergänge durch Grenzsteine auf beiden Strassenseiten, ferner das Unterteilen allzugrosser Grenzstrecken durch Zwischensteine, die fortlaufende Numerierung der Grenzsteine usw. Schliesslich arbeitete die Landestopographie für beide Grenzbereinigungen Projekte aus, die allen bisher vorgebrachten Gesichtspunkten nach Möglichkeit Rechnung trugen und die in der Folge die Grundlage für die mit Deutschland in die Wege geleiteten Verhandlungen bildeten.

IV.

Unser Vorschlag, die bisherigen Besprechungen der beidseitigen Zollverwaltungen über die Möglichkeit eines Gebietsaustausches durch Aufnahme offizieller Verhandlungen abzulösen, fand die Zustimmung der deutschen Reichsregierung.

Bei einer ersten Zusammenkunft im März dieses Jahres beschränkten sich' die von beiden Staaten bezeichneten Delegationen *) darauf, die Grenze zu begehen und die beiden schweizerischen Grenzbereinigungsprojekte zu besprechen. In der zweiten Zusammenkunft vom Juni dieses Jahres konnten dann aber die Verhandlungen dank dem gegenseitig zum Ausdruck gebrachten guten Willen rasch zu einem glücklichen Abschluss geführt werden.

Am 1. Juli dieses Jahres wurden nach Unterzeichnung einer Niederschrift die eingangs erwähnten beiden Abkommen paraphiert. Deren Unterzeichnung

*) Die schweizerische Delegation setzte sich zusammen aus den Herren Oberzollinepektor S. Häusermann als Vorsitzender, Ständerat Dr. P. Altwegg, Vorsteher des Polizei- und Justizdepartements des Kantons Thurgau, Regierungsrat E. Lieb, Baudirektor des Kantons Schaffhausen, Dr. R. Hohl, Sektionschef im eidgenössischen Politischen Departement, W. Lang, Ingenieur I. Klasse bei der eidgenössischen Landestopographie.

512 erfolgte, nach Bereinigung der zugehörigen Anlagen, am 21./22. September dieses Jahres in Bern. Für die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten zur Durchführung des Gebietsaustausches bei Konstanz sind zwischen den beiden Delegationen besondere «Kichtlmien» vereinbart "worden,

V.

Das Abkommen über die Verlegung der Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und dem Stadtkreis Konstanz.

Die Präambel des Abkommens bestimmt u. a., dass die beiden Staaten übereingekommen sind, einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen.

Gemäss A r t . l haben die von jedem Staat abzutretenden Mächen zusammen einen Inhalt von je 27 a 79 m2.

Die einzelnen Grenzbereinigungen lassen sich kurz folgendermassen begründen.

Die Grenzziehung im Konstanzer Trichter wird nicht verändert, sondern nur durch das Anbringen von zwei Eückmarken am deutschen und am Schweizer Ufer, sowie durch eine Karte über den Grenzverlauf klarer festgelegt.

Grenzstein 2 wird zur Erleichterung der Grenzbewachung so verschoben, dass die Grenzlinie 2--l genau in Eichtung der Grenze im See verläuft. Ein Häuschen, das bisher zwischen Stein l und 3 auf der Grenze stand, ist im Juli dieses Jahres durch die beiden Zollverwaltungen abgebrochen worden. Die Grenzlinie 2--3 wird soweit nordwärts verschoben, dass der seinerzeit von der schweizerischen Zollverwaltung erstellte Grenzzaun ins Hoheitsgebiet der Schweiz fällt. Die deutsche Delegation hatte Wert darauf gelegt, Grenzzäune überall der Hoheit nur eines Staates zu unterstellen.

Die deutsche Hafenstrasse vor dem Schweizer Zollhaus und der bisher deutsche Teil der Freie Strasse gehen an die Schweiz über, wodurch der unter Ziffer I erwähnte unbefriedigende Zustand vor dem Zollhaus verschwindet und der Zugang zu ihm und zur Seestrasse von der schweizerischen Freie Strasse und der Wiesenstrasse her ohne Grenzübertritt möglich wird. Zwischen der Wiesenstrasse und der Hauptstrasse tritt die Schweiz einen 1,5 m breiten Streifen zur Errichtung eines deutschen Grenzweges ab.

Das den Garten des schweizerischen Hauptzollamtes teilende Dreieck deutschen Gebietes geht an die Schweiz über. Auf der Westseite der Haupt strasse wird der Schweiz das von der eidgenössischen Oberzolldirektion als Bauplatz gewünschte Gartenland zugesprochen. Längs eines deutschen Schuppens tritt die Schweiz einen l m breiten Streifen zur Erstellung eines deutschen Grenzweges ab. An der Grenzstrasse verschwinden die obenerwähnten unnatürlichen Grenzverhältnisse, indem die Grenze durchwegs an den Band des deutschen Gartenzaunes verschoben wird. Längs des Grenzbaches werden Zwischensteine eingeschaltet.

513 Diese Grenzverschiebungen, bringen für die Gemeinde Kreuzungen einen Überschuss an Gebietszuwachs gegenüber der Gebietsabtretung von 1682 m2.

Die örtlichen Verhältnisse erlauben es leider nicht, den Flächenausgleich hiefür in der nämlichen Gemeinde vorzunehmen. Dieser Ausgleich ist vielmehr auf Vorschlag der deutschen Delegation an der Grenzbachstrasse östlich des Nebenzollamtes Tägerwilen angeordnet worden. Dabei gelang es, die Ausgleichflache so zu gestalten, dass gleichzeitig ein altes Postulat der eidgenössischen Zollverwaltung einer ganz auf Schweizergebiet liegenden Grenzbachstrasse in zweckmässiger Weise verwirklicht werden kann. Die Strasse soll nämlich im Einverständnis mit der deutschen Delegation auf ungefähr 200 m Länge vom Grenzbach weg unmittelbar an die neue Grenze auf Schweizergebiet verlegt werden. Dadurch wird die Linienführung gestreckter, und die verlegte Strasse mündet übersichtlicher in die Gottlieber Strasse ein. Über die Kostentragung dieser Strassenverlegung wird sich die schweizerische Zollverwaltung mit der Stadt Konstanz als Eigentümerin der Strasse zu verständigen haben.

Im weitern Verlauf überquert die neue Grenze die Gottlieber Strasse rechtwinklig. Dadurch fallt ein bisher unbequem in der Strasse gelegener Grenzstein weg. An der Strasse nach dem Trompeterschlössli liegt heute die Grenze teilweise mitten in der Strasse. Ein Antrag unserer Delegation auf Verschiebung der Grenze konnte fallen gelassen werden, da die Stadt Konstanz eine Verlegung der Strasse auf Schweizergebiet zusicherte. Vom Trompeterschlössli bis hinunter an den Eh ein bleibt die Grenze unverändert. Es wird einzig eine zu lange Grenzstrecke durch einen Zwischenstein unterteilt. Die beiden Delegationen waren sich darüber einig, dass vom letzten Grenzstein Nr. 88 an die Grenze in Eichtung Stein 37--Stein 38 bis zum Eheinufer weitergeht. Vom Eheinufer bis zur Grenze in Mitte Ehein bestehen, nebenbei erwähnt, keine Abmachungen über den Grenzverlauf.

Fast alle Grenzverschiebungen bedingen einen E i g e n t u m s w e c h s e l .

Eine Ausnahme bildet die Ausgleichsfläche beim Nebenzollamt Tägerwilen, die nach wie vor als Bestandteil des Tägermooses im Eigentum der Stadt Konstanz bleibt. Dieser privatrechtliche Eigentumsübergang wird sich voraussichtlich ohne Schwierigkeiten abwickeln, indem zur
Hauptsache Grundeigentum öffentlicher Körperschaften -- d. h. Teile von dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, also Grundeigentum ohne eigentlichen Verkehrswert ·-- die Hand wechselt.

Auch die Bestimmung von A r t . 3 des Abkommens, wonach die beiden Staaten darauf hinzuwirken haben, dass die auszutauschenden Flächen lastenf r e i übergehen, ist für die Schweiz keine schwerwiegende Verpflichtung. Die abzutretenden schweizerischen Grundstücksteile sind mit zwei Ausnahmen unbelastet. Von den Pfandgläubigern dieser beiden Grundstücke liegen bereits Pfandentlassungsbewilligungen für die abzutretenden Grundstücksteile vor.

514 Die in Art. 6 festgesetzte Teilung der Vermarkungskosten je zur Hälfte wird die Schweiz mit ungefähr Fr. 3000 belasten. Dabei ist vorgesehen, dass die neue Grenze mit insgesamt 38 neuen von der Schweiz zu liefernden und durchwegs einzubetonierenden Steinen vermarkt und anschliessend vermessen wird.

Betrachten wir die durch das vorliegende Abkommen sichergestellte Grenzbereinigung zusammenfassend, so können wir feststellen, dass sie eine lückenlose Gesamtbereiniguiig des ganzen Grenzverlaufes zwischen der Stadt Konstanz und dem Kanton Thurgau vom Konstanzer Trichter bis zum Ehein darstellt. Sie bringt der Schweiz die Beseitigung einer Eeihe zolltechnischer Nachteile des bisherigen Grenzverlaufes und Erleichterungen in der Grenzbewachung. Die Ziele, die sich die eidgenössische Oberzolldirektion gesteckt hatte, sind nahezu rostlos erreicht worden.

Wertvoll bei dieser Peststellung ist die Tatsache, dass die offensichtlichen Vorteile für die Schweiz erreicht werden konnten, ohne dass sich dadurch der neue Grenzverlauf für die deutschen Interessen nachteilig gestalten würde.

Die neue Grenze ist im Gegenteil auch für die Eeichszollverwaltung günstiger als die bisherige, weil auch für sie die Grenzbewachung und die Begehbarkeit der Grenze erleichtert wird. Zudem erhält das deutsche Eeich einen abgerundeten Gebietszuwachs, der unstreitig ein vollgültiges Äquivalent für die im Stadtgebiet zwischen Konstanz und Kreuzungen bewilligten Gebietsabtretungen darstellt.

VI.

Das Abkommen über die Verlegung der Grenze an den Strassen NeuhausenJestetten, Weisweil-Erzingen, Buch-Gottmadingen und Rüdlingen-Lottstetten.

Es bringt die Erfüllung aller von der Eeichszollverwaltung, der eidgenössischen Oberzolldirektion und vom Kanton Schaffhausen geäusserten und im Abschnitt II bereits erwähnten Wünsche.

Die Eeichszollverwaltung erhält in erster Linie einen ins deutsche Hoheitsgebiet übergehenden Bauplatz von 1500 m2 für ein Zollgebäude. An den drei erwähnten Strassen wird die Grenze rechtwinklig über die Strasse geführt.

Dies bedingt, dass an der Strasse Weisweil-Erzingen ein Segment von 2623 m2 an Deutschland, an der Strasse Buch-Gottmadingen ein Dreieck von 572m 2 an die Schweiz und endlich an der Strasse Eüdlingen-Lottstetten ein Dreieck von 635 m2 an Deutschland abgetreten wird. Um den auch in diesem Abkommen vorgesehenen Austausch gleich grosser Flächen zu erreichen, tritt Deutschland an der Strasse Neuhausen-Jestetten gegenüber dem projektierten schweizerischen Zollamt eine Ausgleichfläche von 4186 m2 an die Schweiz ab, die mehr als gross genug ist, um darauf ungehindert ein schweizerisches Zollabfertigungsgebäude zu erstellen.

515 Das Abkommen enthält mit Ausnahme des Art. 2 die nämlichen Bestimmungen wie das Konstanzer Abkommen. Dieser A r t . 2 bestimmt ausdrücklich, dass die durch den Gebietsaustausch betroffenen Strassenteile mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch den Eigentümer wechseln. Ein entsprechender Artikel hätte nach Ansicht der schweizerischen Delegation auch in den Konstanzer Vertrag aufgenommen werden können. Jedoch ist dessen Fehlen dort nicht nachteilig, da es ohne Zweifel möglich sein wird, alle Eigentumsverhältnisse auf privatrechtlicher Grundlage innert kurzem zu regeln.

Zu Art. 4 des Abkommens sei bemerkt, dass alle von der Schweiz abzutretenden Austauschflächen unbelastet sind, und zu A r t . 7, dass die Kosten der Vermarkungsänderung für die Schweiz wenige hundert Franken betragen werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Zusicherung der Belassung des Grenzübertritts auf dem Strässchen von Klaffental nach der Bahnstation Altenburg hingewiesen, die in der in Abschnitt IV erwähnten Niederschrift festgehalten ist.

Die Beibehaltung der gegenwärtig tatsächlich bestehenden Möglichkeiten dieses Grenzübertritts hat eine gewisse Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Milchtransporte, die auf diesem Strässchen von Landwirten des Klaffentals nach der Station Altenburg täglich ausgeführt werden. Dieser Grenzübertritt war indessen bisher nur geduldet. Die deutsche Delegation wollte daher keine Verpflichtung eingehen, die Möglichkeit dieses Grenzübertritts für alle .Zeiten aufrechtzuerhalten.

Das vorliegende Abkommen trägt in erster Linie den durch die Aufhebung des Zollausschlussgebietes veränderten zolltechnischen Erfordernissen wunschgernäss Eechnung. Weiterhin erleichtert und vereinfacht es an drei Grenztibergangsstrassen die Peststellung der Gebietshoheit und trägt somit zur Erhöhung der Grenzsicherheit an diesen Stellen bei.

VII.

Zu erwähnen bleibt noch, dass sich die beiden Delegationen in der vorgenannten Niederschrift gegenseitig verpflichtet haben, darauf hinzirwirken, dass mit der Erstellung des deutschen Zollhauses an der Strasse JestettenNeuhausen und des schweizerischen Zollgebäudes beim Hauptzollamt Kreuzungen möglichst bald und ungehindert begonnen werden kann.

Es war dabei wohlverstanden, dass bis zum Inkrafttreten der beiden Abkommen keinerlei Hoheitsakte des bauenden Staates auf dem zurzeit noch im Gebiete des andern Staates Hegenden Grundstück vorgenommen werden dürfen.

VIII.

Die beiden Grenzbereinigungsabkommen werden bei verschiedenen Zollämtern Vereinfachungen und Verbesserungen der Zollabfertigung ermöglichen.

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Die neue auffällige Grenzvermarkung wird aber auch erhöhte Klarheit und Sicherheit über den Grenzverlauf bringen. Die beiden Abkommen sind daher nicht nur vom Standpunkte der schweizerischen Zollverwaltung aus erfreulich.

Sie dürfen auch aus grenztechnischen Überlegungen und vom Standpunkt der Grenzbewachung aus als Fortschritt begrüsst werden.

Wir zögern denn auch nicht, Ihnen die beiden Vorlagen zur Genehmigung zu empfehlen und unterbreiten Ihnen zu diesem Zweck den Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung.

Bern, den 7. Oktober 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

517 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich über Grenzänderungen bei Konstanz und bei Schaffhausen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1938, beschliesst : Art. 1.

Die am 21./22. September 1938 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeich abgeschlossenen Abkommen 1. über die Verlegung der Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und dem Stadtkreis Konstanz, 2. über die Verlegung der Grenze an den Strassen Neuhausen-Jestetten, Weisweil-Erzingen, Buch-Gottmadingen und Eüdlingen-Lottstetten werden genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Abkommen zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reich über die Verlegung der Grenze zwischen dem Kanton Thurgau und dem Stadtkreis Konstanz.

(Vom 21. September 1938.)

Der Schweizerische Bundesrat und der Deutsche Reichskanzler, von dem Wunsche geleitet, die Grenze nach den Bedürfnissen der beiden Staaten zu ändern und im Zusammenhang damit einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen, haben zum Abschluss eines Abkommens hierüber zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat den Oberzollinspektor Herrn Samuel Häusennann, Der Deutsche Eeichskanzler den Vortragenden Legationsrat Herrn Dr. Conrad Roediger.

Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten zur Abänderung der durch das Übereinkommen zwischen dem eidgenössischen Kanton Thurgau und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Landesgrenze bei Konstanz vom 28. März 1831 und der durch die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz vom 24. Juni 1879 festgelegten Grenze nachstehendes vereinbart : Artikel l*).

(1) Die Schweiz tritt an das Deutsche Reich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 qm ab.

(2) Das Deutsche Reich tritt an die Schweiz die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A bis C (An*) Das Verzeichnis der Austausohflachen, die Pläne und die Karte, die als Beilagen im Artikel l erwähnt sind, werden hiernach nicht wiedergegeben.

519 läge 2) durch Strichraster dargestellten. Flächen mit einem Gesamtinhalt von 27 a 79 qm ab.

(3) Die in Artikel l der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeich wegen Begulierung der Grenze bei Konstanz vom 24. Juni 1879 festgelegte Grenze im Konstanzer Trichter wird entsprechend der Darstellung in der beigefügten Karte (Anlage 3) rückversichert.

(4) Das Verzeichnis, die Pläne und die Karte zu den Absätzen l bis 3 bilden einen -wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2.

(1) Die auf die Austauschflächen (Artikel 1) bezüglichen Grundbücher und Kataster nebst allen dazu gehörenden Urkunden, Schriften und Karten sind von den Behörden, die das Grundbuch oder das Kataster bisher geführt haben, in beglaubigter Abschrift oder, soweit dies tunlich ist, in Urschrift an die Behörden des anderen Staates zu übergeben. Die Übergabe erfolgt durch die beteiligten Zentralbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen im unmittelbaren Geschäftsverkehr.

(2) Die zuständigen Zentralbehörden sind auf schweizerischer Seite das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern, auf deutscher 'Seite das Beichsjustizministerium und das Eeichsministerium des Innern in Berlin.

Artikel 3.

Die vertragschliessenden Staaten werden darauf hinwirken, dass die Austauschflächen lastenfrei übergehen.

Artikel 4.

Die grundbuchliche und katastermässige Durchführung des Gebietsaustausches geschieht von Amts wegen gerichtskosten-, Steuer- und gebührenfrei.

Das gleiche gilt für die Geschäfte, die zur Entlastung der Austauschflächen notwendig sind.

Artikel 5.

Für Eechtsstreitigkeiten, in denen Eechte an einem Austauschgrundstück geltend gemacht werden und die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens anhängig sind, bleiben die Gerichte des übergebenden Staates zuständig. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen gelten die zwischen den vertragschliessenden Staaten bestehenden allgemeinen Abreden.

Artikel 6.

Die Kosten für die nach diesem. Abkommen erforderlich werdende Änderung der Vermarkung werden von den beiden vertragschliessenden Staaten je zur Hälfte getragen.

520 Artikel 7.

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift ausgefertigt.

Artikel 8.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Eatifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt 6 Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Eatifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern am 21. September 1938.

gez. Häusermann

(L. S.)

gez. Dr. Conrad Roediger

(L. S.)

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Abkommen zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reich über die Verlegung der Grenze an den Strassen Neuhausen-Jestetten, Weisweil-Erzingen, BuchGottmadingen, Rüdlingen-Lottstetten.

(Vom 22. September 1938.)

Der Schweizerische Bundesrat und der Deutsche Eeichskanzler, von dem Wunsche geleitet, die Grenze nach den Bedürfnissen der beiden Staaten zu ändern und im Zusammenhang damit einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen, haben zum Abschluss eines Abkommens hierüber zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat den Oberzollinspektor Herrn Samuel Häusermann, Der Deutsche Reichskanzler den Vortragenden Legationsrat Herrn Dr. Conrad Roediger.

Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten zur Abänderung der durch den Grenzbereinigungsvertrag zwischen dem eidgenössischen Kanton Schaffhausen und dem Grossherzogtum Baden vom 1. März 1839 festgelegten Grenze nachstehendes vereinbart : Artikel l*).

(1) Die Schweiz tritt an das Deutsche Eeich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A, B und D (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flachen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 qm ab.

*) Das Verzeichnis der Austausohflächen und die Pläne, die im Artikel l als Beilagen erwähnt sind, werden hiernach nicht wiedergegeben.

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(2) Das Deutsche Beich tritt an die Schweiz die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A und C (Anlage 2) durch Strichraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 qm ab.

(3) Das Verzeichnis und die Pläne zu den Absätzen l und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2.

Die durch den Gebietsaustausch betroffenen Strassenteile wechseln nach Massgabe des anliegenden Verzeichnisses (Anlage 1) mit dem Inkrafttreten des Abkommens auch den Eigentümer.

Artikel 3.

(1) Die auf die Austauschflächen (Artikel 1) bezüglichen Grundbücher und Kataster nebst allen dazu gehörenden Urkunden, Schriften und Karten sind von den Behörden, die das Grundbuch oder das Kataster bisher geführt haben, in beglaubigter Abschrift oder, soweit dies tunlich ist, in Urschrift an die Behörden des anderen Staates zu übergeben. Die Übergabe erfolgt durch die beteiligten Zentralbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen im unmittelbaren Geschäftsverkehr.

(2) Die zuständigen Zentralbehörden sind auf schweizerischer Seite das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern, auf deutscher Seite das Eeichsjustizministerium und das Eeichsministerium des Innern in Berlin.

Artikel 4.

Die vertragschliessenden Staaten werden darauf hinwirken, dass die Austauschflächen lastenfrei übergehen.

Artikel 5.

Die grundbuchliche und katastermässige Durchführung des Gebietsaustausches geschieht von Amts wegen gerichtskosten-, Steuer- und gebührenfrei.

Das gleiche gilt für die Geschäfte, die zur Entlastung der Austauschflächen notwendig sind.

Artikel 6.

Für Eechtsstreitigkeiten, in denen Eechte an einem Austauschgrundstück geltend gemacht werden und die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens anhängig sind, bleiben die Gerichte des übergebenden Staates zuständig. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen gelten die zwischen den vertragschliessenden Staaten bestehenden allgemeinen Abreden.

52a Artikel 7.

Die Kosten fur die nach diesem Abkommen erforderlich werdende Änderung der Vermarkung -werden von den beiden vertragschliessenden Staaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 8.

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift ausgefertigt.

Artikel 9.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die [Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt 6 Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Eatifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern am 22. September 1938.

gez. Häusermann.

(L. S.)

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gez. Dr. Conrad Roediger.

(L. S.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich über Grenzänderungen bei Konstanz und bei Schaffhausen. (Vom 1. Oktober 1938.)

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12.10.1938

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509-523

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