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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung des Enteignungsrechts an die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich für den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon.

(Vom 2. Dezember 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

DurchBundesbeschluss vom 14. Juni 1988 (A. S.49, 401) wurde dem Kanton St. Gallen zuhanden der beteiligten Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich für den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Eapperswil (Kanton St. Gallen) bis Pfäffikon (Kanton Schwyz) ein Bundesbeitrag von 88% % der wirklichen Kosten und von höchstens Fr. l 041 000 zugesichert. Da nun die für die Durchführung des Umbaues nötigen Enteignungen nur zu einem Teil nach eidgenössischem Recht durchgeführt werden können, zum Teil aber nach kantonalem Eecht vorgenommen werden müssen und sich daraus Schwierigkeiten ergeben, haben die Regierungen der drei beteiligten Kantone übereinstimmend den Wunsch geäussert, es möge das eidgenössische Enteignungsrecht, soweit es nicht ohnehin zur Anwendung gelangt, gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1980 über die Enteignung auf sie übertragen werden.

Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht. "Während für die Enteignung des Bodens, der für die Eisenbahn in Anspruch genommen wird, eidgenössisches Enteignungsrecht angewendet werden müsse, könne der für die Strasse erforderliche Boden nur nach kantonalem Recht enteignet werden.

Bahn und Strasse verlaufen aber dicht nebeneinander und kreuzen sich sogar.

Und ebenso kreuze der Schiffahrtskanal sowohl die Bahn als die Strasse. Die Enteignungen, die für Bahn, Strasse und Schiffahrtskanal gemacht werden müssen, betreffen daher vielfach die gleichen Grundstücke. Nun sei es aber sicher in mehrfacher Hinsicht unerwünscht, wenn Enteignungen auf den

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gleichen Grundstücken zum Teil nach kantonalem und zum Teil nach eidgenössischem Eecht durchgeführt werden müssen. So können verschiedene Bewertungsmethoden zu verschiedenen Entschädigungsansätzen für den gleichen Boden führen. Auch können sich Schwierigkeiten ergeben über die Abgrenzung der Tätigkeit der kantonalen und der eidgenössischen Enteignungsinstanzen. Die Gesamtheit der Verhältnisse könne besser und einheitlicher erfasst und bewertet werden, wenn hiefür die gleiche Stelle zuständig sei, als wenn zwei voneinander unabhängige Stellen nebeneinander, jede nur für einen Teil der Enteignungen, tätig seien. Es sei auch anzunehmen, dass ein doppelspuriges Verfahren mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit verzögernd auf den Baubeginn wirken würde, was sehr unangenehm wäre, nachdem sich der Baubeginn schon wegen Finanzierungs- und andern Schwierigkeiten stark verzögert habe. Namentlich aber wird eine Verteuerung des Werkes befürchtet, wenn kantonales Enteignungsrecht angewendet werden müsste.

Dies betreffe besonders die Enteignungen, die auf der Hurdener Landzunge für den Aushub des Schiffahrtskanals gemacht werden müssen. Es sei damit zu rechnen, dass kantonale Schätzer im Eahmen des ihnen zustehenden freien Ermessens mit ihren Entschädigungsansätzen merklich höher gehen würden als dies bei einer eidgenössischen Schätzungskommission der Fall wäre. Allen Beteiligten sei es aber sehr darum zu tun, den ohnehin nicht sehr reichlichen Kostenvoranschlag nicht noch durch hohe Enteignungskosten zu belasten, zumal für allfällige Kostenüberschreitungen kein Bundesbeitrag erhältlich wäre.

Es wäre schwer verständlich, wenn diesem ausdrücklichen Wunsche aller am Werk beteiligten Kantone und der Südostbahn nicht entsprochen würde.

Hiezu haben wir folgendes zu bemerken. Es ist zweifellos richtig, dass eidgenössisches und kantonales Enteignungsrecht nebeneinander zur Anwendung gebracht werden müsste und dass daraus erhebliche Schwierigkeiten entstehen könnten. Dies um so mehr, als in einem wichtigen Punkte, nämlich bezüglich des für den Schiffahrtskanal erforderlichen Bodens, gewisse Zweifel darüber bestehen, ob eidgenössisches oder kantonales Eecht anzuwenden wäre. Zu befürchten wäre besonders auch, dass die Anwendung eines ungleichen Massstabes für die Bemessung der Entschädigungen zu Komplikationen und zu
Unbilligkeiten führen würde. Dazu kommt, dass der Bund an der Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts insofern ein eigenes Interesse hat, als die Höhe der für die Enteignung zu bezahlenden Summe auch die Höhe des Bundesbeitrages beeinflussen kann. Die Ausübung des Enteignungsrechts durch den Bund selbst aber fällt ausser Betracht, da das Werk nicht vom Bund durchgeführt wird. Es kommt daher, soweit das eidgenössische Eecht nicht ohnehin gilt, nur eine Übertragung desselben an die beteiligten Kantone in Frage, und hiefür scheinen uns genügend Gründe gegeben zu sein.

Alle angeführten Argumente waren allerdings schon im Zeitpunkt des Bundesbeschlusses über die Gewährung des Bundesbeitrages gegeben, so dass es nahe gelegen hätte, diese Frage schon in jenem Beschluss zu regeln.

Wenn dies trotzdem nicht geschehen ist, so liegt der Grund hiefür darin, dass

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die beteiligten Kantone kein bezügliches Begehren stellten, was nach Mitteilung des Baudepartements des Kantons St. Gallen lediglich auf ein Versehen zurückzuführen ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dem Begehren der beteiligten Kantone zu entsprechen und ihnen die Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechts auch für die Fälle, für welche es sonst nicht gelten würde, insbesondere für die Korrektur der Strasse, zu gestatten.

Die Übertragung des Enteignungsrechts hat gemäss Art. 3 des Enteignungsgesetzes auf Grund eines Bundesbeschlusses zu geschehen, wenn es sich um Werke handelt, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles des Landes liegen, für andere im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke hingegen in Form eines Bundesgesetzes. Dass man es im vorliegenden Falle mit einem im Interesse eines grossen Teiles des Landes oder der Eidgenossenschaft selbst liegenden Werk zu tun hat, dürfte wohl ausser Zweifel stehen, nachdem die beiden Bäte, gestützt auf Art. 23 BV, einen Bundesbeitrag gewährt haben. Die Übertragung kann daher in der Form eines einfachen, dem Beferendum nicht unterhegenden Bundesbeschlusses erfolgen, ähnlich wie dies z.B.beim Bau der Samnaunstrasse (A.S.22,l),derUmbrailstrasse (A.S. 16,307) und der Maggiabrücke (A. S. 15,127) geschehen ist (Burckhardt, Kommentar 159 ; Hess, Enteignungsrecht des Bundes, S. 9, N. 7 f.).

Somit ersuchen wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. Dezember 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Baumann.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesfoescliluss betreffend

die Übertragung des Enteignungsrechts an die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich für den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1980 über die Enteignung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1988, beschliesst:

Art. 1.

Den Kantonen 8t. Gallen, Schwyz und Zürich wird für die Durchführung des in Aussicht genommenen Umbaues der Verkehrswege über den Zürichsee von Bapperswil bis Pfäffikon das Enteignungsrecht nach Bundesgesetz gewährt, soweit dieses nicht ohnehin zur Anwendung gelangt.

Art, 2.

Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung des Enteignungsrechts an die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich für den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon. (Vom 2. Dezember 1938.)

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1938

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3812

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07.12.1938

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