694 in Aarau (zugleich Präsident) ; K. Braun, Ingenieur, Direktor der Emmentalbahn, in Burgdorf; P. Gräber, Nationalrat, Eedaktor, in La Chaux-de-Fonds; Ed. Cerez, Verwalter des «Crédit foncier vaudois», in Lausanne; Dr. Th. Staehelin-von Salis, Direktor der Hypothekenbank in Basel; Dr. H. Eggonberger, Vorstand der Abteilung für Bahnbau und Kraftwerke der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, in Bern.

Bei der General direkt! on der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung werden gewählt: als Abteilungschefs : die Herren Ernest Bonjour und Fritz Lehmann, bisher I. Sektionschefs, sowie Philippe Maffei, bisher I. Sektionschef bei der eidgenössischen Finanzverwaltung; als II. Sektionschef: Herr Rudolf Müller, bisher Inspektor I. Kl.

(Vom 5. November 1938.)

Es werden folgenden Kantonen Bundesbeiträge bewilligt: 1. Bern: für eine Zufahrtsweganlage in der Gemeinde Ocourt; 2. Zug: für die Elektrizitätsversorgung in der Gemeinde Walchwil; 3. Appenzell I.-Rh. : für eine Güterweganlage Obersteinegg-Befig, Bezirk Eule ; 4. Graubünden: für die Wasserversorgung in der Gemeinde Obervaz; 5. Waadt: a. für eine Stall- und Hüttenbaute in der Gemeinde Baulmes; b. für Alpmelioration in der Gemeinde Ormont-Dessous.

(Vom 7. November 1988.)

Als Vizedirektor -der Schweizerischen Landesbibliothek wird gewählt: Herr Dr. Wilhelm Meyer, von Bisch (Zug), bisher Bibliothekar I. Klasse.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband Schweizerischer Pflasterermeister eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Pflästerergewerbe ist vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 1. November 1938 genehmigt worden.

695 Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 1. November 1938.

1043

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 29. Juli 1938 durch das Zollamt Vallorbe-Eoute gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll sind Sie am 3. August 1938 durch die Zolldirektion Lausanne in Anwendung von Art. 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 30 verurteilt worden. In Anwendung von Art. 92 des genannten Gesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wurde diese Busse um einen Drittel, d. h. auf Fr. 20 ermässigt, weil Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten. Ausserdem schulden Sie den einfachen umgangenen Zoll von Fr. 12 sowie die statistische Gebühr von Fr.--.30.

Die Straf verfugung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Bern, den 3. November 1938.

io43

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

Am 26. Juni dieses Jahres fanden die Zollorgane bei der Revision des Zuges, der um 19.21 Uhr von Singen her in Eamsen ankommt, in einem leeren Nichtraucherabteil II. Klasse, unter einem Polstersitz versteckt, ein Paket in schwarzer Wachstuchumhüllung mit folgendem Inhalt: l Photolichtmesser in Lederetui; l Fläschchen Gesichtswasser; 3 Stück Toilettenseife; 3 Tuben Zahnpasta; 4 Rollfilme, unbelichtet ; 4 Päckchen Basier klingen;

696 l Paar Socken aus Wolle mit Seide; l Krawatte mit Seide; 1 Tafel Schokolade; 2 Tüten Pralinés; l Dose Fischkonserven ; 500 Gramm frische "Wurstwaren (Aufschnitt) ; 3 Schachteln Zigaretten.

Gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 ist das Paket von den Zollorganen beschlagnahmt worden. Der rechtmässigo Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des nämlichen Gesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Gegenstände öffentlich versteigert.

Bern, den 7. November 1938.

1043

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Edelmetallkontrolle.

Edelmetall-, Doublé- und Ersatzwaren, die von Pfandleihanstalten, Leihhäusern und andern ähnlichen Institutionen sowie von Betreibungs- und Konkursämtern in den Verkehr gebracht bzw. an öffentlichen Versteigerungen verkauft werden.

Die obenerwähnten Institutionen und Ämter werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren auch für sie Geltung haben. Es ist ihnen namentlich untersagt, durch öffentliche Versteigerungen oder auf andere Weise Edelmetall-, Doublé- und Ersatzwaren in den Verkehr zu bringen, die den in Kraft stehenden Vorschriften nicht entsprechen.

Bevor Waren der genannten Art in den Verkehr gebracht werden, können Interessenten zwecks Vornahme der Kontrolle oder zur Einholung näherer Auskünfte sich an eines der lokalen Kontrollärnter für Edelmetallwaren wenden.

Bern, den 1. November 1938.

1043

Eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle.

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1938

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09.11.1938

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694-696

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