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Kreisschreifoen des

Bundesrats an sämtliche Kantonsregierungen über die Ausübung des Stimmrechts durch Bürger, die aus sanitätspolizeilichen Gründen mit Bann belegt sind.

(Vom 18. November 1938.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

. In seinem Kreisschreiben vom 16. März 1925 über die Erleichterung der Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Bundesbl. 1925, Bd. I, S. 809) hat der Bundesrat erklärt, das Bundesrecht lasse zu, dass auf Wunsch von Invaliden oder Kranken eine Abordnung des Wahl- oder Abstimmungsbureaus deren Stimmzettel in deren Wohnungen unter Verwendung einer geschlossenen Urne entgegennehme. Seither haben eine Anzahl Kantone diese Erleichterung eingeführt. Die Stimmabgabe am Krankenbett hat sich dort nunmehr eingelebt. Eine Kantonsbehörde hat uns nun gefragt, ob diese Erleichterung nicht auch auf die Bürger ausgedehnt werden könnte, die wegen der Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu Hause zurückgehalten werden. Wir haben festgestellt, dass die Kantone dem Bundesrecht nicht zuwiderhandeln, wenn sie die Stimmabgabe in der Wohnung auch für die Bürger zulassen, die von sanitätspolizeilichen Massnahmen betroffen sind, handle es sich nun um Tierseuchen oder Epidemien.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie. getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 18. November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumann.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen über die Ausübung des Stimmrechts durch Bürger, die aus sanitätspolizeilichen Gründen mit Bann belegt sind.

(Vom 18. November 1938.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1938

Date Data Seite

771-771

Page Pagina Ref. No

10 033 787

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