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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone und die schweizerischen Konsulate in Frankreich betreffend Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 3. Dezember 1937 über gegenseitige Beschaffung von Zivilstandsurkunden.

(Vom 30. Dezember 1987.)

Hochgeachtete Herren!

1. Prankreich hat die schweizerisch-französische Vereinbarung vom 27. August 1926 über den Austausch der Zivilstandsakten mit der Begründung einer Umgestaltung in der inländischen Organisation des Zivilstandswesens gekündigt. Worin diese Umgestaltung besteht, wird nicht gesagt; es ist aber bekannt, dass in Frankreich der Eintragung vom Ausland mitgeteilter Zivilstandsfälle in die inländischen Eegister von jeher wenig Beachtung geschenkt worden ist. In dieser Beziehung ist unser schweizerisches System gründlicher, besonders seit der Einführung des Familienregisters. Aber auch früher wurde schon Sorge dafür getragen, dass der Zivilstand einer einzelnen Person und die Verwandtschaftsverhältnisse innerhalb der Familien im gesamten genau erfasst werden könnten. Im Gegensatz zu Frankreich sind also für das schweizerische Zivilstandswesen die Meldungen über Zivilstandsfälle aus dem Ausland ebenso wichtig wie diejenigen, die zwischen den Zivilstandsbehörden innerhalb des Landes ausgetauscht werden.

Es war jedoch der schweizerischen Gesandtschaft in Paris nicht möglich, auf den Verzicht der Kündigung der bisherigen Vereinbarung von Seiten Frankreichs hinzuwirken, da Frankreich auch gegenüber andern europäischen Staaten auf dem gleichen Standpunkt beharrte. Bei der Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen sahen die schweizerischen Behörden wenigstens darin einen Erfolg, nach einem Vorschlag der französischen Eegierung eine neue Abmachung treffen zu können. Nach dieser werden aber die Zivilstandsurkunden nicht mehr automatisch, sondern nur auf besonderes Begehren hin überwiesen.

16 Der Wortlaut der neuen Vereinbarung, die am 1. Januar 1938 in Kraft tritt, ist in der Gesetzsammlung Bd. 54, Seite 39, wiedergegeben.

2. Nach dieser neuen Vereinbarung haben die schweizerischen Zivilstandsbeamten keine Mitteilungen nach Massgabe von Artikel 122 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung von 1928 mehr zu machen, soweit es f r a n z ö s i s c h e Staatsangehörige betrifft. Eegisterauszüge für Franzosen sind nur noch auf besonderes Begehren des eidgenössischen Amtes für den Zivilstandsdienst, das von nun an allein mit den französischen konsularischen Vertretungen verkehrt, abzugeben. Wird eine solche Urkunde verlangt, so ist sie dem eidgenössischen Amt ohne besondere Beglaubigung direkt zuzustellen. Den französischen Konsulaten oder der französischen Botschaft in Bern dürfen hingegen keine Zivilstandsakten mehr direkt abgegeben werden. Wenn ein Zivilstandsbeamter von einem französischen Konsulat um Überweisung einer Zivilstandsurkunde (Eegisterauszug) direkt angegangen wird, so hat er zu antworten, dass die Urkunde nur gegen Entrichtung der gesetzlichen Gebühr ausgehändigt werden darf. Es wird dann angenommen, dass der Konsul die Urkunde für private Zwecke eines französischen Staatsangehörigen benötigt.

3. Die A u f g a b e der B e s c h a f f u n g der Zivilstandsurkunden in Frankreich als Unterlage für die Eintragungen in die schweizerischen Zivilstandsregister (Familienregister) fällt nun ausschliesslich unsern Konsulaten zu. Einen Teil davon haben sie bisher schon besorgt; namentlich geläufig ist ihnen die Einholung von Urkunden für notwendige Begisterergänzungen in Fällen von Bürgerrechtsbestätigungen. Es wird sich zunächst vielleicht empfehlen, dass die Konsulate sich im Eahmen der neuen Vereinbarung mit den französischen Lokalbehörden über das Verfahren der Urkundenbeschaffung verständigen. Anderseits braucht wohl nicht hervorgehoben zu werden, dass die Konsulate im Sinne von Artikel 64 des schweizerischen Konsularreglementes von allen Zivilstandseintragungen, die die Mitglieder der schweizerischen Kolonie und ihre Familien betreffen, Eegisterauszüge zu verlangen haben. Diese Urkunden besonders zu beglaubigen, hat das Konsulat nicht mehr nötig; es braucht sie nur so, wie sie abgegeben werden, mit einem Verzeichnis an das eidgenössische Amt für Zivilstandsdienst in Bern
periodisch weiterzuleiten.

Damit jedoch keine Meldungen unterlassen werden, sollte das Konsulat die Schweizer seines Konsularbezirkes bei jeder sich bietenden Gelegenheit (z. B. bei Passbestellung, bei Eintragungen in die Konsularmatrikel usw.)

auf die Notwendigkeit aufmerksam machen, dass die Zivilstandsfälle dem Konsulat unfehlbar bekanntgegeben werden. Hierzu konnte eine gedruckte Anweisung dienen. Zur Erleichterung der Kontrolle und auch als Ausweis für die Schweizer gegenüber den heimatlichen Behörden und den schweizerischen Konsulaten wäre ferner zu empfehlen, bei jeder Gründung einer neuen Familie (anlässlich der Heirat) oder, wenn dies nicht schon geschehen ist, bei der nächsten Veränderung im Bestand der Familie, ein schweizerisches Familienbüchlein

17 ausstellen zu lassen. Das Familienbüchlein würde später bei jedem neuen Zivilstandsfall dem Konsulat zur Vermittlung der Nachtragungen ausgehändigt ·werden können.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 30. Dezember 1937.

731

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Banmann.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Wagenlackierergewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Wagenlackierergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Wagenlackierers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. Ì9, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeit bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem ständig beschäftigten, gelernten Wagenlackierer tätig ist, darf jeweilen nur einen Lehrling ausbilden.

In Betrieben, die ständig zwei bis vier gelernte Wagenlackierer beschäftigen, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Betriebe mit ständig 5--9 gelernten Wagenlackierern dürfen gleichzeitig drei Lehrlinge,

18

Betriebe mit ständig 10--14 gelernten Wagenlackierern dürfen gleichzeitig 4 Lehrlinge ausbilden.

Auf je l bis 5 weitere gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist von Anfang an zur Ordnung und Eeinlichkeit sowie zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge, Spritzanlagen und Geräte.

Wagenarten und Wagenbestandteile. Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken, wie Emaillier-, Lasur-, Spritz-, Lack-, Bronzier- und Vergoldungstechnik. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Anstricharten und Vorbedingungen in bezug auf den Untergrund.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in die Vorarbeiten durch Mithilfe bei der Demontage von Wagen. Beinigen, Waschen, Ablaugen, Entrosten, Schleifen und Kitten von Wagenbestandteilen. Üben un Handhaben des Pinsels durch einfache Grundieranstriche.

Zweites Lehrjahr.

Ausbilden in Spachtel-, Schleif-, Anstrich-, Lackier-, Spritz- und Polierarbeiten. Abdeckarbeiten. Anwenden und Instandhalten der Spritzanlage.

Zubereiten von Farben.

19 Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Gründliches Ausbilden in der Lackier- und Spritztechnik (Teilarbeiten bis ganze Wagen). Mischen von Farbtönen in öl-, Lack- und Nitrofarben. Ausbesserungsarbeiten. Fassen. Zeichnen und Malen einfacher Schriften. Selbständiges Ausführen von Eeparaturen. Komplettieren fertig lackierter und gespritzter Wagen.

4. Obergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1938 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1987.

Eidgenössisches

Volksurirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der LehrabschlussprUfung im Wagenlackierergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Mindestanforderungen der LehrabschlussprUfung im Wagenlackierergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundliche n Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

20 Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprürung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Wagenlackierer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge er zur Prüfung selbst mitzubringen hat. Die Prüfungsarbeiten sind ihm zu erklären und die nötigen Materialien auszuhändigen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln; allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage : a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoö.

a. Arbeitsprüfung.

; Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen.

Gründliches Eeinigen eines Wagenbestandteiles. Zubereiten einer Grundfarbe. Spachteln und Schleifen einer Fläche. Lasieren von Naturholz nach gegebenem. Muster. Fertiglackieren eines vorbereiteten Wagenbestandteils mit farblosem Lack oder Email.

Spritzen einer vorbereiteten Fläche. Spritzen und Polieren eines vorbereiteten Teilstücks eines Wagens in zwei Tönen nach gegebenem Muster.

Fassen einer Wagentüre oder einer Mustertafel. Malen einer Schrift nach Angabe der Experten. Ausbessern eines farbigen Wagenbestandteiles.

b. Berufskenntnisse.

Diese Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

21 Materialkunde. Die wichtigsten im Wagenlackierergewerbe vorkommenden Materialien (Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung).

Werkzeuge und Vorrichtungen. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Beschreibung der Arbeitsvorgänge bei wichtigen Berufsarbeiten, · wie öl- und Nitrolackierung, Emaillierung, Behandlung und Auffrischung alter Anstriche, Eeparaturarbeiten und Bekämpfung des Kostes. Lasur-, Spritz-, Lack-, Bronzier- und Vergoldungstechnik.

Allgemeine Fachkenntnisse. Werkstattkunde. Berufshygiene, Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen einer einfachen Aufschrift und eines Motives.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l bis 3 zulässig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung ; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Wagenlackierer zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehend aufgeführten Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom schweizerischen Auto-, und Wagenlackierer-Verband und vom Verband der schweizerischen Carosserie-Industrie unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

22

Pos.

» » » » »

1.

2.

8.

4.

5.

6.

Eeinigen und Grundieren.

Spachteln und Schleifen.

öl- und Lasurarbeiten.

Spritzen und Polieren.

Passen und Schrift.

Farbenmischen.

Pos.

» » »

1.

2.

8.

4.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Werkzeuge und Vorrichtungen.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. 1. Schrift.

» 2. Motiv.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote fest' gesetzt, die aus folgenden vier Noten, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (l/$ der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

a Wo sich bei der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1988 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1987.

Eidgenössisches 705

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

23

Règlement über

die Lehrlingsausbildung im Maler- und Gipsergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Maler- und Gipsergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Maler- und Gipsergewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Maler, mit einer Lehrzeitdauer von 8, bzw. 8% Jahren.

Die Lehrzeitdauer beträgt 8 Jahre, wo die Schriftenmalerei nicht zum Tätigkeitsgebiet des Malers gehört (vorwiegend romanischer Landesteil). Führt der Maler dagegen ortsüblich auch Schriften aus (vorwiegend deutschsprachiger Landesteil), so dauert die Lehrzeit 3% Jahre.

B. Gipser, mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren.

C. Gipser & Maler (plâtrier-peintre, gessatore-pittore), mit einer Lehrzeitdauer von 4 Jahren.

Die Ausbildung des Lehrlings im Doppelberuf Gipser & Maler kann in jenen Landesgegenden erfolgen, wo die beiden Berufe Gipser und Maler oft im gleichen Betriebe vereinigt sind (vorwiegend romanischer Landesteil).

Spezialbetriebe des Maler- und Gipsergewerbes, wie Dekorations-, Theater-, JCirchen- oder Möbelmaler, Modelleure oder Stukkateure sind verpflichtet, ihren Lehrlingen die Fertigkeiten des Grundberufes (Maler oder Gipser) nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes zu vermitteln.

Die Ausbildung des Schriftenmalers ist in einem besondern Keglement festgelegt. Danach besteht für den Maler mit 8, bzw. 8%jähriger Lehrzeitdauer die Möglichkeit, nach einer 1% bzw. l Jahr dauernden Zusatzlehre als Schriftenmaler auch in diesem Berufe die Lehrabschlussprüfung zu bestehen.

' Die zuständige kantonale Behörde kann bei allen vorgenannten Berufen un Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

24

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Arbeiter tätig ist, kann jeweils nur einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. In Betrieben, die zwei bis vier gelernte Maler, Gipser oder Gipser & Maler ständig beschäftigen, kann ein zweiter Lehrling im entsprechenden Berufe seine Probezeit antreten, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Für die Annahme weiterer Lehrlinge ist die Zahl der ständig beschäftigten gelernten Arbeiter massgebend; dabei ist jeder Beruf (Maler, Gipser und Gipser & Maler) gesondert zu behandeln. Die Höchstzahl der Lehrlinge beträgt in jedem Beruf bei ständig ( 5--9 gelernten Malern, Gipsern bzw. Gipser & Malern 3 Lehrlinge 10--14 » » » » » & » 4 » Auf je l bis 5 weitere gelernte Arbeiter kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Die Aufnahme von drei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

.

Anmerkung. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

A. Maler.

Allgemeines.

' '..

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in der Werkstätte und auf den Arbeitsplätzen, sowie zur Führung der Arbeitsrapporte anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling fo'lgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte. Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien.

Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Anstricharten und Vorbedingungen in bezug auf den Untergrund.

25 Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten notwendig, stets zu wiederholen.

In den Landesgegenden, wo die Tapetenarbeiten und das Schriftenmalen nicht ,vom Maler ausgeführt werden, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden, Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben des Pinsels durch Mithilfe bei Grundier- und Anstricharbeiten. Einführen in die Vorarbeiten durch Mithilfe beim Entrosten von Eisen, Waschen alter Anstriche, Schleifen und Kitten.

Zweites Lehrjahr.

Mithilfe beim zweiten und dritten Ölfarbenanstrich auf Holz und Mauerwerk, beim Kalk- und Leimfarbenanstrich von Decken und Wänden, bei der Zubereitung von Farben und beim Aufkleben von Geweben.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Selbständiges Mischen und Herrichten von Leim- und Ölfarben. Fertiganstrich. Lackier- und Lasurarbeiten. Linieren und Schablonieren. Ausbesserungsarbeiten. Zeichnen und "Malen einfacher Schriften. Aufkleben gewöhnlicher Tapeten und Anleitung im Aufkleben von Spezialtapeten.

B. Gipser.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in. den Bauten und der Werkstätte sowie zur Führung der Arbeitsrapporte anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen. Handhaben, Behandeln und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Gerüstmaterial. Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Verputze. Vorbedingungen in bezug auf Konstruktion und Untergrund.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten notwendig, stets zu wiederholen.

26

In den Landesgegenden, wo der Grundputz und das Aufführen nicht tragender Zwischenwände nicht vom Gipser ausgeführt werden, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

.

Erstes Lehrjahr.

Mithilfe bei den üblichen Berufsarbeiten wie: Kalkablöschen, Mörtelanrühren, Material- und Gerüsttransport, Eeinigungsarbeiten, Errichten von Gerüsten, Erstellen von Grundputz auf Decken und Wänden und von Unterkonstruktionen an Decken.

,> Zweites Lehrjahr.

Ausbildung im Senkern und Flüchten des Wandverputzes und im Ausnivellieren von Decken. Mithilfe bei den verschiedenen Unterkonstruktionsarbeiten. Versetzen von Schilfbrettern. Erstellen von Zwischenwänden. Verputzarbeiten und Abglätten. Mithilfe bei Zugarbeiten.

Drittes Lehrjahr.

Selbständiges Arbeiten an Decken und Wänden. Verputz- und Flickarbeiten. Zug- und Eabitzarbeiten. Herstellen von Schablonen, Lehren und Modellen.

C. Gipser & Maler.

Allgemeines.

Der Lehrling soll vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten gewöhnt werden. Er ist zur Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes in den Bauten und der Werkstätte sowie zur Führung der Arbeitsrapporte anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Handhaben, Behandeln und Instandhalten von Werkzeugen und Geräten. Eigenschaften, Anwendung und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien.

Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zweck und Eigenschaften der verschiedenen Anstricharten und Vorbedingungen in bezug auf den Untergrund.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten notwendig, stets zu wiederholen.

In den Landesgegenden, wo die Tapetenarbeiten, das Schriftenmalen, das Aufführen nicht tragender Zwischenwände und der Grundputz nicht vom Gipser & Maler ausgeführt werden, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden.

27

Erstes Lehrjahr.

Üben im Handhaben des Pinsels durch Mithilfe bei Grundier- und Anstricharbeiten. Einführen in die Vorarbeiten durch Mithilfe beim Entrosten von Eisen, Waschen alter Anstriche, Schleifen und Kitten. Löschen von Kalk, Anrühren von Mörtel. Material- und Gerüsttransport. Eeinigungsarbeiten.

Errichten von Gerüsten. Erstellen von Grundputz auf Decken und Wänden und von Unterkonstruktionen an Decken.

Zweites Lehrjahr.

Mithilfe beim zweiten und dritten Ölfarbenanstrich auf Holz und Mauerwerk, beim Kalk- und Leimfarbenanstrich von Decken und Wänden, beim Zubereiten von Farben und beim Aufkleben von Geweben. Ausbildung im Senkeln und Flüchten des Wandverputzes und im Ausnivellieren von Decken.

Mithilfe bei den verschiedenen Unterkonstruktionsarbeiten. Versetzen von Schilfbrettern. Erstellen von Zwischenwänden. Verputzarbeiten und Abglätten. Mithilfe bei Zugarbeiten.

Drittes Lehrjahr. .

Mithilfe beim Mischen und Herrichten von Leim- und Ölfarben, beim Fertiganstrich und bei den Lackier- und Lasurarbeiten. Aufkleben gewöhnlicher Tapeten und Gewebe. Verputz- und Flickarbeiten. Ausnivellieren und Erstellen aufgehängter Decken. Mithilfe bei Zug- und Eabitzarbeiten.

Viertes Lehrjahr.

Selbständiges Mischen und Herrichten von Leim- und Ölfarben. Selbständiges Ausführen des Fertiganstrichs, der Lackier- und Lasurarbeiten. Ausbesserungsarbeiten. Linieren und Schablonieren. Zeichnen und Malen einfacher Schriften. Aufkleben gewöhnlicher Tapeten und Anleiten im AufHeben von Spezialtapeten. Zug- und Babitzarbeiten, Herstellen von Schablonen, Lehren und Modellen. Selbständiges Arbeiten an Decken und Wänden.

4. Obergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Beglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. März 1988 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1987.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

28

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Maler- und Gipsergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Ahs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

(Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Maler- und Gipsergewerbe.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung; Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen be·ziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

II. Durchführung der Lehrabschlusspriiîungen in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes als Maler, Gipser oder Gipser & Maler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige, Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist rechtzeitig mitzuteilen, welche Werkzeuge er zur Prüfung selbst mitzubringen hat. Die Prüfungsarbeiten sind ihm zu erklären und die nötigen Materialien auszuhändigen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

29 A. Maler.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage : a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden, &. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfungsstoö.

a. Arbeitsprüfung.

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen: Anstricharbeiten, Inbegriffen Vorbereitung des Grundes und Richten des Materials. Nachmischen von Farben. Farbgebung zu Tapetenmustern. Lasurarbeit. Linieren; Malen oder Schablonieren eines einfachen Motives. Schriftenmalen. Aufkleben von Geweben und Tapeten.

In Landesgegenden, wo die Tapetenarbeiten und das Schriftenmalen nicht vom Maler ausgeführt werden, ist das Prüfungsprogramm sinngemäss anzuwenden.

b. Berufskenntnisse.

Diese Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : Materialkunde. Die wichtigsten im Malergewerbe vorkommenden Materialien (Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung).

W e r k z e u g e und Geräte. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Beschreibung der Arbeitsvorgänge von wichtigen Berufsarbeiten und Arbeitstechniken, wie Kalk-, Silikat-, Kasein-, Leim-, Emulsions-, Öl-, Lack-, Lasur-, Beiz-, Bronzier- und Vergoldungstechnik.

Allgemeine Fachkenntnisse. Werkstattkunde. Berufshygiene, 'Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen eines einfachen Motivs.

Zeichnen einer Aufschrift.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

3

30

Pos.

» » >> » » » »

1.

2.

8.

4.

5.

6.

7.

8.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Vorarbeiten.

Ölfarbenanstriche.

Leimfarbenanstriche.

Farbenmischung und Farbengebung.

Lasurarbeit.

Linieren, Malen oder Schablonieren.

Schrift *).

Aufkleben von Geweben und gewöhnlichen Tapeten *).

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Werkzeuge und Geräte.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Allgemeine Fachkenntnisse.

;

Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. 1. Motiv.

» 2. Schrift *).

B. Gipser.

1. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage, a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden, 6. Berufskenntnisse ca. l Stunde, c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Prüfongsstoä.

a. Arbeitsprüfung.

Sämtliche Prüflinge haben folgende Arbeiten auszuführen: Eine Deckenpartie mit Latten und Schilfrohr, unter Einbezug des Grundund Weissputzes. Grund- und Weissputz auf Mauerwerk. Ziehen eines einfach profilierten Gesimses, wofür die Schablone ebenfalls anzufertigen ist.

Zuschneiden und Verputzen einer Gesimsecke. Erstellen einer Babitzkonstruktion oder einer aufgehängten Decke. Versetzen von nicht tragenden Zwischenwänden, fertig verputzt.

*) Gilt nur für Landesgegenden, wo diese Arbeiten ortsüblich vom Maler ausgeführt werden.

31

In Landesgegenden, wo der Grundputz und das Aufführen nicht tragender Zwischenwände nicht vom Gipser ausgeführt werden, ist das Prüfungsprogramm sinngemäss anzuwenden.

&.

Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde. Die wichtigsten im Gipsergewerbe vorkommenden Materialien (Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung).

Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Decken- und Wandverputze, Gesims- und Eabitzarbeiten, aufgehängte Decken, Unterkonstruktionen. Arbeitstechniken.

Allgemeine Fachkenntnisse. Werkstattkunde. Berufshygiene, Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Zeichnen eines Ovales, eines Korbbogens und eines einfachen Gesimsprofiles.

3. Prüfungsgang.

Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

Pos.

» » » » » »

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Deckenkonstruktion und Deckenputz.

Wandputz.

Gesimsziehen.

Eckezuschneiden.

Aufgehängte Decken (Eabitzarbeit).

Behandlung der Werkzeuge und des Materials.

Erstellen von Zwischenwänden *).

Pos.

» » »

1.

2.

3.

4.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Materialkunde.

Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken.

Allgemeine Pachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos. 1. Konstruktionen.

» 2. Profilzeichnen.

*) Gilt nur für Landesgegenden, wo diese Arbeiten ortsüblich vom Gipser ausgeführt werden.

32 C. Gipser & Maler.

Die Prüfung, die der Gipser & Maler am Ende des vierten Lehrjahres zu machen hat, umfasst sowohl die Lehrabschlussprüfung als Gipser wie auch diejenige als Maler gemäss den obenstehenden Programmen.

Der Gipser & Maler erhält, sofern er am Ende des vierten Lehrjahres die Lehrabschlussprüfungen als Gipser und als Maler bestanden hat, ein Fähigkeitszeugnis, das auf «Gipser & Maler (plâtrier-peintre, gessatore-pittore)» lautet.

Besteht der Prüfling entweder nur die Gipser- oder nur die Malerprüfung, so darf ihm an Stelle des auf «Gipser & Maler» lautenden Fähigkeitszeugnisses das Fähigkeitszeugnis desjenigen Berufes ausgestellt werden, in dem seine Fertigkeiten und Kenntnisse genügend waren.

III. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet.. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut : für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung ; 2 = gut : für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit ; 3 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Arbeiter zu stellen sind, nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Maler- und Gipsermeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist,"ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen ; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

33

Die Gesamtnote ist .das Mittel aus diesen Noten (l/& der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben.die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

IV. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1938 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1937.

Eidgenössisches 706

Volksioirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Reiseartikel-Sattler-Berufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom. 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Lehrlingsausbildung im Reiseartikel-SattlerBerufe.

1. Beraîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Reiseartikel-Sattlers.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3% Jahre.

Die Ausbildung von Lehrlingen kann sowohl in Fabrik- wie auch in kleingewerblichen Betrieben gemäss dem nachstehenden Lehrprogramm erfolgen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

34

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten EeiseartikelSattlern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe mit ständig 3--6 gelernten Eeiseartikel-Sattlern dürfen 2 Lehrlinge, Betriebe mit ständig 7--10 gelernten Eeiseartikel-Sattlern dürfen 8 Lehrlinge und auf je ein bis fünf weitere gelernte Keiseartikel-Sattler einen weitern Lehrling ausbilden.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2; des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allem an Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Er soll im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen, zur Führung eines Arbeitsbuches und Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten verhalten werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Eeinigung und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Die gebräuchlichsten Materialien, wie die verschiedenen Ledersorten, Lederimitationen, Stoffarten und ihre Verwendung. Kleb- und Bindemittel, Nähfaden und Garne, Lederfarben, Lederlacke, Ölfarben, Koffergarnituren. Beurteilen und Qualitätsprüfung der Materialien. Massnehmen und Zuschneiden. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, während der ganzen Lehrzeit zu wiederholen.

; .

.'

. . · . Erstes Lehrjahr.

. , Fachgemässes Nähen, Abebnen und Aufputzen von Lederarbeiten,"Koffer bebauten, beziehen u n d streichen.

- . . . · ·

35 Zweites Lehrjahr.

Lederschärfen von Hand, Einschlagen, Einstemmen, Nieten, Montieren von verschiedenen Kofferarten, Suit-Cases, Mappen.

0

Drittes Lehrjahr.

Selbständiges Montieren von verschiedenen Kofferarten, Suit-Cases und Mappen, Maschinennäben (einfache Flachnähte), Kadern von Hand, Füttern von Koffern und Beziehen von Einsätzen.

Letztes Lehrhalbjahr.

Fördern der Fertigkeiten in den bisher geübten Arbeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Selbständiges Herstellen der gangbarsten Artikel.

Einführen in das Anfertigen einfacher Muster und Zuschnitte nach Angaben.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. März 1988 in Kraft.

Bern, den 17. Dezember 1987.

Eidgenössisches

Vólksmrtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Reiseartikel-Sattler-Berufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes .

36

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Reiseartikel-Sattler-Berufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlicben Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Beiseartikel-Sattler nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen ist von einem -Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die. Beurteilung der Prüfungsarbeiten hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz anzuweisen; die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Das persönliche -Werkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selbst zur Prüfung mitzubringen.

Der Experte hat1 den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3% Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 24 Stunden, b. Berufskenntnisse ca. .1 .Stunde,., c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

' t· .

a. Arbeitsprüfung. . .

. .

Für diese Prüfung sind einheitliche und zeitgemässe Arbeiten zu wählen, bei denen sämtliche Hand- und Maschinenarbeiten vorkommen, wie Zu-

37

schneiden, Zurichten, Abebnen, Aufputzen, Schärfen von Hand, Einschlagen, Einstemmen, Nieten, Püttern, Reparieren. Als Prüfungsstücke kommen u. a., in Frage: Koffer, Mappe, Etuis nach den jeweils auf dem Markte gangbarsten Modellen. Eeparaturen.

Das nötige Material hat der Prüfling nach Angaben der Experten zur Prüfung mitzubringen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Die wichtigsten im Berufe vorkommenden Eoh- und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung, Qualitätsunterschiede, Handelserzeugnisse).

Werkzeuge und Maschinen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Pachkenntnisse : Mass und Gewicht des für bestimmte Arbeiten benötigten Materials. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Aufgaben in Präge: Skizzieren von Koffer, Mappe, Etui oder Tasche. Musterzeichnen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit,.

gutes Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend : für noch brauchbare Arbeit ; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Reiseartikel-Sattler zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

38

Das entsprechende Formular kann vom Verband des Schweizerischen Eeiseartikel- und Lederwarengewerbes und vom Verband schweizerischer Eeiseartikel- und Lederwarenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 24 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1. Zuschnitt und Zurichten.

»·· 2. Nähen und Ahlenführung.

» 3. Abebnen und Aufputzen.

» 4. Einschlagen, Einstemmen.

» 5. Bebauten, Beziehen, Streichen.

» 6. Lederschärfen von Hand.

» 7. Nieten.

» 8. Ausfüttern.

, » 9. Maschinennähen (einfache Flachnähte).

» 10. Kadern von Hand.

» Ì1. Ausführen einer Eeparatur.

b. Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. 1. Materialkunde.

» 2. Werkzeuge und Maschinen.

» .3. Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos.. 1. Auffassung in der Darstellung.

» 2. Ausführung im allgemeinen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, · Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ^/j der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungs-

39

formular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. März 1938 in Kraft.

Bern, den 17.Dezember 1987.

730

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Obrecht.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1937, Am 12. November 1937 ist das den Herren James Edouard Véro n und Adolf Emil Grauer als bevollmächtigten Geschäftsführern der Passageagentur J. Véron, Grauer & Cie. in Genf am 1.Januar 1934 erteilte Patent erloschen.

An dessen Stelle ist Herrn E m i l Adolf Grauer als nunmehrigem alleinigem Geschäftsführer der Passageagentur J. Véron,- Grauer & Cie.

Société Anonyme in Genf am 12. November 1937 das nachgesuchte neue Patent erteilt worden.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Aktiengesellschaft H, Attenberger in Zürich: Wirz Marcel in La Chaux-de-Fonds.

Von der Agentur Zwilchenbart Aktiengesellschaft in Basel: Steurer Hans Peter, jun., in St. Gallen, Wyss Walter in Solothurn, Grob Oskar in Ölten.

Von der Agentur Jules Egli in Zürich: Daicker Hugo in Basel.

40

'< Als U n t e r a g e n t e n s i n d a u s g e s c h i e d e n : Von der Agentur Aktiengesellschaft H. Attenberger in Zürich : Girardin Albert in La Chaux-de-Fonds, Wilczek Dr. Adolf in Luzern.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Cie. Aktiengesellschaft in Basel: Schwarz-Häring Hermann in Basel.

Von der Agentur Lloyd-Reisebüro R. Kündig A. G.

vormals A. G. Meiss & Co. in Zürich: Hilberg Louis in Adelboden.

' ·!··!·.'

Von der Agentur Société Anonyme de Transports, anc. A. Naturai, Le Coultre & Cie. in Genf: Kretzer Hugo Max in St. Gallen.

Von der Agentur Zwilchenbart Aktiengesellschaft in Basel ':'· ' ' Biedermann-Junker Walter Gotti, in Ölten.

'M' Von der Agentur Aktiengesellschaft Dansas & Cie. in Basel :· \ ;Walker Othmar in Wassen, : ^; i '!r: Kälin-Ochsner Ferdinand in Einsiedeln, '; ; · Bodenmann Johann in Lax.

·'·'··'·"··' Sein D o m i z i l . h a t v e r l e g t :

' <'·,

Müller Wilhelm (Aktiengesellschaft H. Attenberger), von Schaffhausen nach Winterthur.

B e r n , den 31. Dezember 1937.

716

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

: D

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des ßundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, so wie, |; auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923;

41 nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission und unter Berücksichtigung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird bis 31. Dezember 1938 erneuert für die Schiffli-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nähens von Stickereiwaren.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.

IV. Diese Verfügung tritt mit Rückwirkung auf den 3. Januar 1938 in Kraft.

B e r n , den 5. Januar 715

1938.

Eidgenössisches Volkswirlschaflsdepartement : Obrecht.

Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Zweifelsfällen gemäss Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte.

in

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. Januar 1938 folgenden Entscheid gefällt: ,,Das Geschäft des S. Bryl-Leitenberg, Kleiderhalle in Bülach, ist dem Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 über Warenhäuser und Filialgeschäfte nicht unterstellt.a Bern, den 7. Januar 1938.

715

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

42 Nachtrag zum. Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Neue

Ermächtigungen:

Kanton Freiburg.

34. Caisse Raiffeisen Chevrilles-Tinterin.

35. Caisse d'épargne de Siviriez.

B e r n , den 10. Januar 1938.

710

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesbl 1918, III, 494 ff.

# S T #

Wettbewerb- andStellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

Beim Bezirksgericht St. Gallen wird die Verschollenerklärung verlangt von Bänziger Eugen, von St. Gallen und Reute, geboren 29. Dezember 1850, Sohn des Johann Jakob Bänziger und der Elise geb. Looser, und seiner Frau Josy geb. Weber aus dem badischen Wiesental (nähere Personalien unbekannt). Die Gesuchten sollen in den Vereinigten Staaten Nordamerikas gelebt haben. Die letzte Nachricht ist eine Karte vom 9. März 1900 aus Union Hill.

Nachrichten von den Gesuchten oder über sie oder allfällige Nachkommen sind bis 15. Februar 1939 an den Präsidenten der I. Abteilung des Bezirksgerichtes St. Gallen einzusenden.

(Beschluss des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 28. Dezember 1937.)

St. G a l l e n , den 12. Januar 1938.

715

(2.).

Bezirksgericht St. Gallen, l. Abteilung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1938

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02

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12.01.1938

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