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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kriegswirtschaftliche Organisation des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Die kriegswirtschaftliche Organisation des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die im Falle einer allgemeinen Mobilmachung der Armee in Kraft tritt, sieht die Errichtung von drei besondern Kriegswirtschaftsämtern vor, die dem Departementschef direkt unterstehen. Es sind dies: ein Kriegs-Ernährungs-Amt. ein Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmt und ein Kriegs-Transport-Arnt.

Ausserdem werden das Sekretariat des Volkswirtschaftsdepartementes, das im gegebenen Fall zu einem. Generalsekretariat ausgebaut wird, und die Handelsabteilung bestimmte kriegswirtschaftliche Aufgaben übernehmen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung als KriegsFürsorge-Amt mit der Durchführung der Fürsorgemassnahmen befassen wird.

Die Zusammenarbeit zwischen den für kriegswirtschaftliche Prägen zuständigen Stellen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, des eidgenössischen Militärdepartementes und des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes wird durch die I n t e r d é p a r t e m e n t a l e Kommission für kriegswirtschaftliche Angelegenheiten gewährleistet. Sie steht unter dem Vorsitz des Vorstehers des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes und setzt sich aus Vertretern der genannten Departemente, den Chefs der Kriegswirtschaftsämter und dem Beauftragten für Kriegswirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zusammen.

Die Leitungen der genannten Ämter und ihrer Sektionen sind folgendermassen besetzt: A. Kriegs-Ernährungs-Amt.

Chef: Dr. J. Käppeli, bisher Direktor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Bern, Muri bei Bern.

Stellvertreter: E. Tobler, Direktor der Emmental AG., Zollikofen.

1. Sektion für Getreideversorgung.

Sektionschef : W. Laesser, Direktor der eidgenössischen Getreideverwaltung, Bern.

Mitarbeiter: E. Liechti, Direktor der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, Bern.

Sektionschef:

2. Sektion für Milch und Milchprodukte.

Dr. E. Peisst, Direktor der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

1212 Stellvertreter: Fürsprech H. Gnagi, Abteilung für Landwirtschaft des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

3. Sektion für Fleischversorgung.

Prof. Dr. G. Fluckiger, Direktor des eidgenossischen Vetermaramtes Bern.

Stellvertreter: Dr. P. Kappeli, Vizedirektor des eidgenössischen Veterinaramtes, Bern.

Sektionschef:

4. Sektion für landwirtschaftliche Produktion und Hauswirtschaft.

Sektionschef: Dr. P. T. Wahlen, Vorstand der eidgenossischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon.

Stellvertreter: G. Bolens, Vorstand der eidgenossischen Samenuntersuchungsund Versuchsanstalt Lausanne (Montcalme).

H. Keller, Ingenieur-Agronom, eidgenossische landwirtschaftliche Versuchsanstalt Zurich-Oerlikon.

5. Sektion für Kartoffeln, Obst und Alkohol.

0. Kellerhals, Direktor der eidgenossischen Alkoholverwaltung, Bern.

Stellvertreter : A. M ar et, Vizedirektor der eidgenossischen Alkoholverwaltung, Bern.

Sektionschef:

Sektionschef: Mitarbeiter:

6. Sektion für Speisefette und Speiseöle.

Fürsprech A. Hodler, Bern.

A. Meyer-Tzaut, Kaufmann, Muri bei Bern.

7. Waren-Sektion.

Sektionschef: Fürsprech A. Hodler, Bern.

Stellvertreter: A. M e y e r - T z a u t , Kaufmann, Muri bei Bern.

8. Sektion für Dungerwesen und Abfallverwertung.

J. Landis, Ingenieur-Agronom, Gutsverwaltung LiebefeldBern.

Stellvertreter: A. Bus er, Direktor des Verbandes landwirtschaftlicher Genossenschaften von Bern und benachbarter Kantone, Bern.

Sektionschef:

B. Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt.

Fürsprech P.Renggli, bisher Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, neu Direktor der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG. in Biel.

Stellvertreter: alt Standerat Dr. G. Willi, neu Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Chef:

1. Sektion für Arbeitskraft.

Sektionschef : Dr. H. Bauschenbach, Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

1213 Stellvertreter : A. Jobin, Chef der Sektion Arbeitsnachweis des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern.

Mitarbeiter : Fürsprech Gh. Kuntschen, Sekretär des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich.

M.Meister, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern.

2. Sektion fur Metalle.

Sektionschef : E. Stadier, Direktor der Société anonyme des Oableries et Tréfileries de Cossonay, Cossonay-Gare.

Stellvertreter : E. Demierre, i. Fa. Demierre & Cie., Genf.

3. Sektion für Eisen und Maschinen.

Dr. H. Sulzer, Verwaltungsratspräsident der Gebrüder Sulzer AG., Winterthur.

Stellvertreter : E. Matossi-Sulzer, Direktor der Gebrüder Sulzer AG., Winterthur.

Sektionschef :

4. Sektion für Textilien.

Sektionschef : G. Stucki, Präsident der Schweizerischen Zwirnerei-Genossenschaft, St. Gallen.

Stellvertreter : Dr. A. Spälty, Sekretär des Schweizerischen Spinner-,Zwirnerund Weber-Vereins, Zürich.

5. Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk.

Sektionschef : H.Müller, Direktor der Schuhfabrik Zurzach AG., Zurzach.

Stellvertreter : Dr. A. Kaegi, Sekretär des Verbandes schweizerischer Gerbereibesitzer, Zürich.

6. Sektion für Papier und Zellulose.

Sektionschef : G. Eisenmann, Direktor der Papierfabrik Biberist, Biberist.

Stellvertreter : H. Sieber, Direktor der Cellulosefabrik Attisholz AG., Attisholz.

i 7. Sektion für Baustoffe.

Sektionschef : Dr. J. L. Cagianut, Präsident des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich.

Stellvertreter : W. Euttimann, Ingenieur, Lausanne.

8. Sektion fiir Kraft und Wärme.

Sektionschef : Nationalrat E. Grimm. Baudirektor der Kantons Bern, Bern.

Stellvertreter : ISTationalrat P. Schmidlin, Direktor der Industriellen Betriebe der Stadt Bern, Bern.

9. Sektion für Chemie und Pharmazeutika.

Sektionschef : Dr. C. Koechlin, Präsident der Basler Handelskammer, Basel.

Stellvertreter : Dr. 0. Schulthess-Eeimann, Basel.

1214 W. Sektion für Holz.

Sektionschef: M. Petitmermet, eidgenössischer Oberforstinspektor, Bern.

Stellvertreter: E. Felber, eidgenössischer Porstinspektor, Bern.

C. Kriegs-Transport-Amt.

Chef:

B. Matter, alt Oberbetriebschef der S. B. B., Bern.

1. Sektion für Landtransporte.

Sektionschef: E. Ballinari, Oberbetriebschef der S. B. B., Bern.

Stellvertreter : G. Frei, Stellvertreter des Oberbetriebschefs der S. B. B., Bern.

2. Sektion für Seetransporte.

Sektionschef : vakat.

D. Handelsabteilung.

Chef:

Dr. J. Hotz, Direktor der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

Stellvertreter: Fürsprech B. Werthmüller, Vizedirektor der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

Prof. Dr. P. Keller, Delegierter für Handelsverträge, Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

E. Kriegs-Fürsorge-Amt.

Chef:

Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern.

Stellvertreter: Dr. E. Niederer, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern.

Oberst W. Stammbach, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.

F. Generalsekretariat.

Chef:

Fürsprech E. Péquignot, Sekretär des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

G. Zentralstelle für Kriegswirtschaft.

Chef:

Fürsprech W. Ha u s er, Beauftragter für Kriegswirtschaft des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern.

Die genannten Chefs der Kriegswirtschaftsämter und ihrer Sektionen treffen in Verbindung mit der Zentralstelle für Kriegswirtschaft schon

1215

gegenwärtig die Massnahmen, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern für den Fall der wirtschaftlichen Absperrung oder des Krieges angeordnet werden müssen. Zur Durchführung ihrer Aufgaben können sie weitere Mitarbeiter beiziehen.

Die Behörden, Organisationen und Firmen werden ersucht, den zuständigen Persönlichkeiten alle für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über diese Auskünfte haben die Herren Verschwiegenheit zu beobachten.

Die Abteilungen des eidgenössischen Militàrdepartementes, welche spezielle Aufgaben in bezug anaf die Versorgung der Armee zu erfüllen haben (wie z. B.

die Kriegstechnische Abteilung und das Oberkriegskommissariat), gehören nicht zur kriegswirtschaftlichen Organisation des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, stehen mit dieser aber in enger Verbindung.

Bern, den 27. Dezember 1938.

Eidgenössisches Volkswrtscliaftsdepa/rtement: ms Obrecht.

IVaclitrag' zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung:

Kanton Freiburg.

36. Caisse d'épargne et de prêts de Boesingen.

1081

B e r n , den 22. Dezember 1938.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Preisschutz für den Kleinverkauf von Tabakfabrikaten.

Gemäss Bundesbeschluss über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes, vom 22. Dezember 1938, ist der Bundesrat ermächtigt, Massnahmen zu treffen zur Eegelung des Kleinhandels mit Tabakwaren.

In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat unterm 28. Dezember 1988 den Beschluss gefasst, dass Tabakwaren im Kleinhandel nicht unter dem vom Fabrikanten im Inlande bz^. vom Generalvertreter (für eingeführte Waren) festgesetzten Preise abgegeben werden dürfen. Sämtliche im Inland

1216 hergestellten und eingeführten Packungen von Tabakfabrikaten, die im Kleinhandel abgegeben werden, müssen daher ab 1. Januar 1939 mit dem Kleinverkaufspreis versehen sein, der vom Fabrikanten bzw. Generalvertreter nach freiem Ermessen festgesetzt ist. Die Packungen müssen überdies mit der Fabrikmarke oder der Eeversnummer des Herstellers versehen sein, sofern sie nicht bereits dessen Namens- oder Firmenaufdruck tragen. Der Aufdruck der Preise ist durch den Hersteller der Waren anzubringen ; die zurzeit beim Handel (Gross- und Kleinhandel) befindlichen Vorräte sind durch die Handelsfirmen mittels Stempelaufdruck oder Etiketten mit den Preisangaben zu versehen.

Der auf den Packungen angegebene Kleinhandelspreis darf auch nicht durch Verabfolgung von Zugaben irgendwelcher Art unterboten werden. Statthaft ist einzig die Abgabe von einem Heftchen oder einem Schächtelchen Zündhölzer zu einem Päckchen oder einer Schachtel Tabakwaren bzw. zu einer Anzahl Kopfzigarren.

Keine Verletzung des Preisschutzes stellt dar: a. Die Gewährung der ortsüblichen Eabatte oder Eückvergütungen durch Selbsthilfeorganisationen oder Eabattsparvereine, sowie durch Kleinhändler, sofern der Eabatt nicht unmittelbar vom Verkaufspreis in Abzug gebracht wird, sondern die ausgehändigten Eabattmarken und Eigenbons erst eingelöst werden, wenn der rabattberechtigte Betrag mindestens Fr. 50 betragt. Als ortsübliche Eabatte gelten: 1. die Vergütungen auf abgegebenen Eabattmarken und Eigenbons, deren Höhe die von bereits im Jahre 1988 bestehenden örtlichen Selbsthilfeorganisationen (Konsumvereine und Genossenschaften) gewahrten Eückvergütungen nicht übersteigt.

2. Mengenrabatte bis 10 % in bar beim einmaligen Bezug von mindestens 500 Zigaretten, oder 200 Stumpen (ein Paket), oder 100 Virginias oder Toscani (doppelt), oder 50 Kopfzigarren, oder 500 g Pfeifentabak, bei dem der Kleinhandelspreis für diese Menge mindestens Fr. 5 beträgt.

b. Die Verwertung in der Schuldbetreibung. Für Liquidationen in Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung gilt diese Vergünstigung nicht.

Ausverkäufe und Liquidationen sind mindestens 8 Tage vor ihrem Beginn der Oberzolldirektion anzumelden. Gleichzeitig ist ihr ein Verzeichnis der auf diese Weise abzusetzenden Tabakfabrikate einzureichen. Das Verzeichnis hat die Marken, mit der Bezeichnung des
Herstellers, die Stückzahl und den für die Verwertung angesetzten Kleinhandelspreis anzugeben. Die Oberzolldirektion entscheidet über die Zulässigkeit der beabsichtigten Verwertung und setzt die Bedingungen hierfür fest.

Ein Weiterverkauf darf nur mit Bewilligung dieser Behörde erfolgen.

1217 Sie trifft auch den Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine Veràusserung unter dem auf den Packungen aufgedruckten Kleinhandelspreise zulässig ist.

Vom Preisschutz werden nicht berührt : a. offen verkaufter Schnittabak: 6. offen verkaufter Bollen- und Schnupftabak; c. Eigenmarken des Handels (Hausmarken) von Kopfzigarren; d. Importzigarren ohne Angabe des Fabrikanten.

Sämtliche Fakturen für Tabakfabrikate haben den Vermerk zu tragen: «Die auf den Packungen angegebenen Kleinhandelspreise dürfen weder direkt noch indirekt durch Verabfolgung von Zugaben unterschritten werden (Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1938, Art. 23).» Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000 bestraft.

Bern, den 23. Dezember 1938.

lesi

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e r t t , gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des ßundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923; nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission und unter Berücksichtigung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935/29. Dezember 1937 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen, v e r f üL go t' : I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes} wird bis 30. Dezember 1939 erneuert für die Schifili-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nahens von Stickereiwaren.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehorde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

1218 III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 41 im Hinblick auf die Wirtschaftslage.

IV. Diese Verfügung tritt am 2. Januar 1939 in Kraft.

B e r n , den 24. Dezember

1938.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Obrecht.

1081

# S T #

:

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Lieferungen.

Lieferung von metallenen Tanks.

Über die Lieferung von 50 Tanks im Inhalte von je 150 m3 wird Konkurrenz eröffnet.

Die näheren Bedingungen und die Angebotformulare liegen im Zimmer Nr. 180, II. Stock, des Bundeshauses-Westbau in Bern zur Einsicht auf.

Uebernahmsofferten sind verschlossen, mit der Aufschrift: ,,Angebot über Tanklieferungen" bis und mit dem 11. Januar 1939 franko einzureichen an die 1081 B e r n , den 24. Dezember 1938.

Direktion der eidg. Bauten.

(2.).

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den gesetzlichen Grundbesoldungen ohne Rücksicht auf die von der Bundesversammlung am 28. Oktober 1937 beschlossene 1081 Herabsetzung. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Bundesanwaltschaf;

Vakante Stelle

Erfordernisse

4 Inspektoren Wenn möglich PolizeiUnteroffizier, Erfahrung im I. evtl. II. Kl.

des Polizeidienstes Fahndungsdienst, mindestens 2 Amtssprachen, Kenntnis der dritten Landessprache erwünscht

Dienstort: Bern.

Besoldung Fr.

Anmeldungstermln

6000 bis 9600 bezw.

5200 bis 8800

9. Januar 1939

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1938

Date Data Seite

1211-1218

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