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3729 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation.

(Vom 17. Juni 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Im Eahmen der Einführung der Truppenordnung 1936 sind verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung zu bringen mit den neuen, tatsächlichen Verhältnissen und Bedürfnissen. Wir beehren uns deshalb, Ihnen den Entwurf zu einer Änderung der Militärorganisation in diesem Sinne zu unterbreiten, -wobei wir betonen möchten, dass es sich bei den Änderungen und Ergänzungen nicht um tiefgreifende Neuerungen grundsätzlicher Natur handelt.

1. Die Militärorganisation bestimmt über die Elemente des Heeres in Art. 38, welche Truppengattungen, Kommandostäbe, usw. und in Art. 39, welche Truppeneinheiten, Truppenkörper und Heereseinheiten bestehen. Sie ordnet bezüglich der Gliederung des Heeres in Art. 45 an, wie die Truppeneinheiten und Truppenkörper und in Art. 46, wie die Heereseinheiten zusammengesetzt werden. Da aber im Gebiet der Truppenorganisation immer neue Gedanken sich Bahn brechen, die Dinge immer in Entwicklung sich befinden, so hat der Gesetzgeber, damit Änderungen an der von ihm aufgestellten Ordnung in einfachem Verfahren vorgenommen werden können, der Bundesversammlung die Ermächtigung erteilt, solche Änderungen von sich aus anzuordnen. Das ist festgelegt im letzten Absatz des Art. 38 bezüglich Truppengattungen, Kommandostäbe, usw. und in Art. 52 bezüglich der Zusammensetzung der Truppeneinheiten, Tmppenkörper und Heereseinheiten.

Die Bundesversammlung hat von ihrem Recht jeweilen bei Erlass neuer Truppenordnungen Gebrauch gemacht. Das geschah schon bei der Truppenordnung 1911, dann bei der Truppenordnung 1924 und in weitergehendem Masse schliesslich bei der Truppenordnung 1936. Damit sind Verschiedenheiten entstanden zwischen den durch die Truppenordnung 1936 geschaffenen tatsächlichen Verhältnissen und dem Wortlaut der Militärorganisation. Es

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empfiehlt sich, durch eine Revision der vorerwähnten Art. 38, 39, 45 und 46 das Gesetz wiederum in Einklang zu bringen mit der heutigen Organisation, selbstverständlich unter Beibehaltung der Bestimmungen, welche die Abänderung der gesetzlichen Vorschriften durch die Bundesversammlung erlauben.

2. Bereits durch die bundesrätlichen Verordnungen von 1931 über die Organisation des Armeestabes, über den Dienst für Eückwärtiges und Transportdienst, über den Territorialdienst, sind in gewissem Masse Abweichungen von der Terminologie der Militärorganisation vorgenommen worden. Das geschah wiederum durch die Verordnungen des Bundesrates vom 4. Januar 1938 über die Organisation des Armeestabes, über den Rückwärtigen Dienst und den Transportdienst, über den Territorialdienst und über die Obliegenheiten und Organisation des eidgenössischen Militärdepartementes nach einem allgemeinen Aufgebot der Armee zum aktiven Dieust. Es handelt sich um folgende Begriffe: Der Rückwärtige Dienst in seiner neuen Form ist in der Militärorganisation noch nicht berücksichtigt worden. Den Begriff «Etappendienst» kennt die neue Truppenordnung nicht mehr. Dagegen hat sie den «Transportdienst», der alle Transportorganisationen, nicht nur den alten Etappendienst umfasst, eingeführt. Der neue Begriff Territorialdienst entspricht nicht mehr völlig dem, was die Militärorganisation darunter versteht. Nach der neuen Regelung der Obliegenheiten des Armeeliommandos und des eidgenössischen Militärdepartementes: im Falle, eines aktiven Dienstes untersteht der Tenitorialdienst nicht mehr dem eidgenössischen Militärdepartement, sondern dem Armeekoromando. Die dem eidgenössischen Militärdepartement im Kriegsfall unterstellten Dienste werden als «Heeresbeschaffungsdienst» bezeichnet. Dies be-.

dingt eine Änderung der Art. 57, 58, 136, 170. Ziff. 7, und 211, welche durch üio Entwicklung der Dinge überholt worden sind.

3. Gemäss Art. 59 konnten die Stabssekretäre bis jetzt nur bis zum Leutnantsgrad avancieren.. Seit Jahren hat es sich als wünschbar erwiesen, dass.

die Kanzleichefs der höheren Stäbe zum Oberleutnant befördert werden können. Durch Änderung des Art. 59 soll diese Möglichkeit geschaffen werden.

4. Der schon durch die Dienstkreisverordnung vom 29. März 1912 in einem einzelnen Punkte ausser Gebrauch gesetzte Art. 69 stellt in seinem
zweiten Teil die Bedingung auf, dass die Fähigkeitszeugnisse der Subalternoffiziere und Hauptleute durch die Heereseinheitskommandanten genehmigt werden müssen. Die neue Beförderungsverordnung vom 9. November 1937 hat hierauf verzichtet und nurmehr die Voraussetzung gelten lassen, dass die Heereseinheitskommandanten innert 8 Tagen Einsprache erheben können. Dieser Neuordnung sollte das Gesetz angepasst und die bisherigen gesetzliehen Vorschriften fallen gelassen werden.

5. Der Art. 129 lässt im unklaren darüber, ob zu Fourieren vorgeschlagene Korporale als solche eine Rekrntenschule zu bestehen haben, bevor sie zur Fourierschule einrücken. Es hat sich als notwendig erwiesen, dass sie wenig-

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stens einen Teil einer Rekrutenschule vorher bestehen. Durch einen neuen Art. 129 soll diese Bestimmung festgelegt werden.

6. Bis jetzt konnten junge Ärzte und Tierärzte zur Sanitäts- und Veterinäroffiziersschule erst dann einberufen werden, wenn sie das Staatsexamen bestanden hatten. Für die Tessüier Ärzte und Tierärzte wurde durch Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1934 die Ausnahme zugelassen, dass sie auch dann zur Offiziersschule einberufen werden, wenn sie die auf Grund eines italienischen Studienausweises vom Kanton Tessin erteilte Praxisbewilligung besitzen. Diese notwendige, aber dem Wortlaut des Art. 131 nicht ganz entsprechende Ausnahmebestimmung muss durch entsprechende Ergänzung des Art. 131 gesetzlich festgelegt werden.

Bei den jungen Ärzten hat sich ausserdem gezeigt, dass das Bestehen der Offiziersschule nach dem Staatsexamen, in der Zeit, da sie als Assistenten tätig sein müssen, sich zum Teil als sehr nachteilig auswirkt, sowohl für die jungen Ärzte selbst als für die Spitäler, in welchen sie arbeiten. Es soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, die Offiziersschule auch vor dem medizinischen Staatsexamen zu bestehen. Die Beförderung zum Leutnant würde aber auch in diesen Fällen erst nach bestandenem Staatsexamen erfolgen. Art. 131 muss auch in dieser Hinsicht ergänzt werden. Für Veterinäraspiranten ist eine analoge Bestimmung nicht erwünscht.

7. In Art. 134 werden die Kurse aufgezählt, die zur Beförderung zum Hauptmann und zu höheren Graden bestanden werden müssen. Die Einführung der neuen Truppenordnung hat gezeigt, dass für Offiziere mit besonderen Funktionen, wie Adjutanten, Nachrichtenoffiziere, Gasoffiziere und für Offiziere der Grenz- und Territorialtruppen nicht die gleichen Bedingungen aufgestellt werden können wie für die andern Offiziere. Hier muss dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, die Schulen und Kurse festzusetzen, die von diesen Offizieren für die Beförderung zu bestehen sind. Die Beförderungsverordnung vom 9. November 1937 hat in ihren Art. 62. 63. 64, 65 und 67 diese Bedingungen unter Vorbehalt entsprechender Ergänzung des Art. 134 M. 0.

festgelegt. Der Art. 134 soll nun. durch die Einfügung einer neuen Ziffer 5 in diesem Sinne ergänzt werden.

Ausserdem rnuss für Generalstabsoffiziere, die ein Bataillons- oder Abteilungskommando erhalten,
die Möglichkeit geschaffen werden, die vier Wochen Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Rekrutenschule auch unmittelbar nach der Übertragung des Kommandos zu bestehen, da es vor der Kommandoübertragung, wie in Art. 134 jetzt noch vorgeschrieben, vielfach nicht möglich ist (s. Art. 134, Ziff. 4, Abs. 2).

Bei den hier vorgeschlagenen Änderungen .und Ergänzungen handelt es sich um Dinge, die sich durch die Einführung der Truppenordnung 1936, sowie durch die Entwicklung der Dinge auf andern Gebieten unseres Wehr-

133: wesens als notwendig erwiesen haben und die keine Neuerungen grundsätzlicher Natur bringen. Wir bitten Sie, dem nachfolgenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation vom 12. April 1907/28. September 1934 die Genehmigung zu erteilen, Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung; unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Juni 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Baumann.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1938, beschliesst:

Art. 1.

Die Art. 38, 39, 45, 46, 57, 58, 59, 69, 129, 131, 134, 136, 170, Ziff. 7, und 211 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 über die Militärorganisation -werden aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt : Art. 38. Das Heer umfasst: 1. die Kommandostäbe; 2. den Generalstab; 3. die Truppengattungen, nämlich: a. Infanterie (Feld- und Gebirgsinfanterie, Parkinfanterie) ; 0. leichte Truppen (Dragoner, Badfahrer, motorisierte leichte Truppen) ; c. Artillerie (Feld-, Gebirgs-, Motor-, Festungs-, Beobachtungsartillerie, Scheinwerfer, Parkartillerie); d. Fliegertruppe; e. Fliegerabwehrtruppe ; /. Genietruppen (Bautruppen, Verkehrstruppen) ; g. Sanitätstruppe ; h. Veterinärtruppe; 1. Verpflegungstruppe (Verpflegungsoffiziere, Kommissariatsoffziere, Quar· tiermeister, Bäcker, Magaziner, Metzger) fe. Motortransporttruppe ; l. Traintruppe; 4. die Dienstzweige, nämlich: a. Militärjustiz;

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6. Feldprediger: c. Feldpost; d. Feldtelegraph; e. Bückwärtiger Dienst; /. Transportdienst; g. Territorialdienst ; h. Stabssekretariat; . .

.

i. Offiziersordonnanzen; k. Heerespolizei; 5. die Hilfsdienste (Art. 20).

Durch die Bundesversammlung können Änderungen und Ergänzungen an vorstehender Anordnung vorgenommen werden.

Art. 39. Das Heer "wird eingeteilt in: 1. Truppeneinheiten: Kompagnie, Schwadron, Batterie, Kolonne, Ambulanz, Pf erdesammelstelle; 2. Truppenkörper: Bataillon, Abteilung, Feldlazarett, Eegiment, Brigade; 8. Heereseinheiten: selbständige Gebirgsbrigade, Division, Armeekorps.

Art. 45. Es werden folgende Truppenkörper gebildet : I n f a n t e r i e : aus mehreren Kompagnien das Bataillon, aus mehreren Bataillonen das Eegiment, aus mehreren Gebirgs-Mitrailleur-Kompagnien die Gebirgs-Mitrailleur-Abteilung.

Leichte T r u p p e n : aus Dragoner-Schwadronen, Badfahrer-Kompagnien und Panzerwagen-Detachementen Aufklärungs-Abteilungen, aus mehreren Kompagnien das Badfahrer-Bataillon, aus Dragoner-Schwadronen und einem Radfahrer-Bataillon das leichte Eegiment, aus leichten Regimentern und motorisierten Einheiten die leichte Brigade.

A r t i l l e r i e : aus mehreren Batterien mit entsprechenden Einheiten für den Munitionsnachschub die Abteilung, aus mehreren Abteilungen mit entsprechenden Einheiten für den Munitionsnachschub das Eegiment. , Fliegertruppe : aus mehreren Kompagnien die Abteilung, aus mehreren Abteilungen das Eegiment.

.

· F l i e g e r a b w e h r t r u p p e : aus mehreren Einheiten die Abteilung, aus mehreren Abteilungen das Eegiment.

.

: G e n i e t r u p p e n : aus mehreren Kompagnien das Sappeur-Bataillon, das Mineur-Bataillon, die Funker-Abteilung, aus mehreren Pontonier-Kompagnien und einer Pontonier-Lastwagen-Kolonne das Pontonier-Bataillon.

S a n i t ä t s t r u p p e : aus mehreren Einheiten die Sanitäts-Abteilung, das Feldlazarett, aas mehreren Sanitäts-Kolonnen die Sanitäts-Transport-Abteilung.

V e r p f l e g u n g s t r u p p e : aus Verpflegungs-Kompagnien und VerpflegungsLastwagen-Kolonnen die Verpflegungs-Abteilung. : M o t o r t r a n s p o r t t r u p p e : aus mehreren Kolonnen die Abteilung.

136 'Traintruppe: aus mehreren Gebirgs-Train-Kolonnen die Gebirgs-TrainAbteilung.

Art. 46. Aus Truppenkörpern und Einheiten verschiedener Truppengattungen werden Gebirgsbrigaden und Divisionen, aus mehreren Divisionen und Gebirgsbrigaden, sowie weiteren Truppenkörpern und Einheiten werden Armeekorps gebildet.

Für den Grenzschutz werden durch den Bundesrat nach Bedarf besondere Verbände gebildet.

Art. 57. Der Rückwärtige Dienst sorgt für die Bereitstellung des Nachschubes und für die Übernahme des Rückschubes der Armee.

Art. 58. Der Territorialdienst wahrt die militärischen Interessen des Landes, soweit sie nicht von der Feldarmee wahrgenommen werden, und führt die Requisitionen und Evakuationen durch.

Art.. 59. Die Stabssekretäre besorgen den Bureaudienst der Stäbe. Sie haben den Grad eines Adjutantunterffiziers, Leutnants oder Oberleutnants.

Art. 69. Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung zum Leutnant und für die Beförderung zum Oberleutnant und Hauptmann werden vom Chef der zuständigen Dienstabteilung des Militärdepartementes ausgestellt, sobald die zu Befördernden die vorgeschriebenen Schulen oder Kurse mit Erfolg bestanden haben, sofern der zuständige Heereseinheitskommandant keinen Einspruch dagegen erhebt.

Art. 129. Zu Fourieren vorgeschlagene Unteroffiziere haben in der Regel nur einen Teil der Rekrutenschule als Korporal zu bestehen; nachher haben sie eine Fourierschule von zweiunddreissig Tagen zu bestehen und Fourierdienst in einer Rekrutenschule zu leisten. Die Beförderung zum Fourier erfolgt erst nach Bestehen dieser Rekrutenschule.

Zu Stabssekretären vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschule von fünfundzwanzig Tagen zu bestehen.

Art. 131. In eine Offiziersschule dürfen nur Unteroffiziere einberufen -werden. Die Einberufung erfolgt gestützt auf einen Vorschlag, der in Unteroffiziers- und Rekrutenschulen von den vorgesetzten Truppen- und Instruktionsoffizieren in Wiederholungskursen von den Offizieren der betreffenden Einheit gemacht wird.

Die in die Sanitätsoffiziersschule einzuberufenden Unteroffiziere sollen als Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker das eidgenössische Staatsexamen bestanden haben oder einen vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten ausländischen Studienausweis mit entsprechender Berufsbewilligung besitzen. Die Offiziersschule kann auch früher
bestanden werden; hingegen kann die Ernennung zum Offizier erst erfolgen, nachdem diese beruflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in die Veterinäroffiziersschule einzuberufenden Unteroffiziere müssen als Tierärzte das eidgenössische Staatsexamen bestanden haben oder einen

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Tom Bundesrat als gleichwertig anerkannten ausländischen Studienausweis mit entsprechender Berufsbewilligung besitzen.

Die Einberufung in die Sanitäts- oder Veterinäroffiziersschule erfolgt ·durch den Oberfeldarzt oder Oberpferdarzt, ohne besonderen Vorschlag aus einer vorangegangenen Dienstleistung.

Zur Offiziersschule der Verpflegungstruppe (Ausbildung für den Dienst ·.der Verpflegungsoffiziere oder Quartiermeister) können nur Fouriere einberufen werden. .

' · .

Art. 134. Es haben zu bestehen: 1. Die zur Beförderung zum Hauptinann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegerund Fliegerabwehrtruppen und der Genietruppen eine Zentralschule I von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subaltern·offiziere der Sanitäts-, der Verpflegungs-. der Motortransport- und der Traintruppe sowie die Pferdärzte bestehen an Stelle der Zentralschule I einen taktisch-technischen Kurs I in der Dauer von achtzehn Tagen.

2. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Oberleutnants der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Genietruppen, der Verpflegungs-, der Motortransport- und der Traintruppe eine Unteroffiziersschule und eine Eekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandant.

Die zur Beförderung zum Hauptmann des Parkdienstes in Aussicht genommenen Oberleutnants sowie die Oberleutnants der Sanitatstruppe, des Veterinär- und Quartiermeisterdienstes bestehen statt der Unteroffiziersschuleund Eekrutenschule als Einheitskommandant Dienst in einer Eekrutenschule oder anderen entsprechenden Dienst (Eekrutierungsdienst, Dienst in Eemontenkursen und dergleichen) in der Dauer von mindestens fünfunddreissig Tagen., .

.

· 3. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute ·der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Flieger -abwehrtrupperi, der Genietruppen und der Sanitätstruppe eine Zentralschule II in der Dauer von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute des Park- und des Veterinärdienstes, der Verpflegungs-, der Motortransport- und ·der Traintruppe bestehen an Stelle der Zentralschule II einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen.
Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Sanitätstruppe können an Stelle der Zentralschule II in einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen aufgeboten werden. Die Durchführung dieses Kurses in zwei Teilen bleibt vorbehalten.

4. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Flieger-

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abwehrtruppen, der Genietruppen und der Motortransporttruppe Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Bekrutenschule in der Dauer von vier Wochen; die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Verpflegung,?- und der Traintruppe einen solchen in der Dauer von drei Wochen.

Diesen Dienst haben auch die Generalstabsoffiziere vor oder unmittelbar nach der Übertragung eines Bataillons- oder Abteilungskommandos zu leisten.

5. Die zur Beförderung in Aussicht genommenen Offiziere mit besonderen Punktionen, wie Adjutanten, Nachrichtenoffiziere, Gasoffiziere und Offiziere der Grenz- und der Territorialtruppen die vom Bundesrat festzusetzenden Schulen und Kurse. ' .: 6. Die zur Beförderung zum Obersten in Aussicht genommenen Stabsoffiziere der -.Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und der Genietruppen einen Kurs für höhere taktische Ausbildung in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Dienstchef in einem üöheren Stab in Aussicht genommenen Stabsoffiziere des Park- und des Veterinärdienstes, der Sanitäts-, Verpflegungs-, Motortransport- und Traintruppe bestehen an Stelle des Kurses für höhere taktische Ausbildung den Kurs für Dienste hinter der Front in gleicher Dauer.

Die Einberufung in diese Schulen und Kurse erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des verantwortlichen Vorgesetzten und das in einer früher bestandenen Schule oder in einem früher bestandenen Kurs erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung für den höheren Grad. Für die Einberufung in den Kurs für Dienste hinter der Front stellt der Chef der betreffenden Dienstabteilung beim eidgenössischen Militärdepartement Antrag.

Art. 136. Die Bundesversammlung bestimmt die Schulen und Kurse, welche zur Ausbildung der Beamten des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes, sowie der Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, des Transportdienstes und des Territorialdienstes erforderlich sind.

Art. 170, Ziff. 7. Die Vorbereitung des Rückwärtigen Dienstes, des Transportdienstes und des Territorialdienstes, sowie des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes für den Kriegsfall, Ausbildung der Offiziere und des Personals dieser Dienstzweige.

Art. 211. Das eidgenössische Militärdepartement leitet den :Heeresbeschaffungsdienst.

Art. 2.

Das Bundesgesetz über die
Militärorganisation wird -durch Art. 57bl3 und 58blB folgenden Wortlauts ergänzt: Art. 57Ws. Der Transportdienst regelt alle militärischen Transporte und führt die Nach- und Rückschubtransporte durch.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation. (Vom 17. Juni 1938.)

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1938

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22.06.1938

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