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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen.

(Vom 21. März 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit ungern Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Melioration der Linthebene zu unterbreiten.

I.

Durch Beschluss vom 21. Januar 1919 ermächtigte der Bundesrat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, ein umfassendes Meliorationsprojekt der linksseitigen Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen auf Eechnung des Bundes aufstellen zu lassen.

Für die Leitung der Arbeiten wurde vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eine siebengliedrige Kommission bestellt, deren Präsident der seither verstorbene Oberst Girsberger, damaliger Chef des Meliorationsamtes des Kantons Zürich, war.

Das fertige Meliorationsprojekt wurde im August 1921 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingereicht. Die Vorarbeiten kosteten insgesamt Fr. 136100.

Das Projekt umfasste verschiedene Gewässerkorrektionen, Detailentwässerungen und eine Güterzusammenlegung (Strassen und Wege). Es war vorgesehen, von der ganzen, 1616 ha umfassenden Meliorationsfläche 1300 ha künstlich mittels eines Pumpwerks zu entwässern. Die Kosten wurden wie folgt berechnet: 1. Gewässerkorrektionen 2. Detailentwässerungen, Drainagen und Pumpwerk . . . .

3. Güterzusammenlegung Zusammen

Fr. 3 720 000 » 2 890 000 » 1390000 Fr. 8000000

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In Verbindung mit der Güterzusammenlegung rechnete man mit ca. 50 Siedelungsbauten zu ca. Fr. 40 000, zusammen Fr. 2 000 000. Die im Jahre 1921 berechneten Gesamtkosten ergaben somit 10 Millionen Franken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterbreitete das Projekt im September 1921 dem eidgenössischen Oberbauinspektorat, dem eidgenössischen Arbeitsamt sowie den Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen für sich und die beteiligten Gemeinden. Die Eegierungen dieser beiden Kantone wurden ersucht, das Projekt zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen antwortete am 17. Juni 1922, das Projekt gebe ihm zu keinen Aussetzungen Anlass, der Gedanke der Melioration der fraglichen grossen Eiedfläche als Fortsetzung und Abschluss des schönen Linthwerkes wäre ihm überhaupt sehr sympathisch, die finanziellen Verhältnisse des Kantons hätten sich aber derart prekär gestaltet, dass eine grössere kantonale Subvention kaum aufzubringen wäre.

An die Ausführung des Werkes könnte unter den obwaltenden Umständen nur gedacht werden, wenn der Bund durch ein Spezialgesetz ein eidgenössisches Werk schaffen würde, das vielleicht auch besondern Zwecken dienstbar gemacht werden könnte und während der Ausführung zudem einer grossen Zahl Arbeitsloser Beschäftigung bieten würde.

Vom Eegierungsrat des Kantons Schwyz ging eine schriftliche Antwort nicht ein. Aus mündlichen Besprechungen mit dem Vorsteher des schwyzerischen Volkswirtschaftsdepartements ergab sich aber mit aller Deutlichkeit, dass der Kanton nicht in der Lage sei, das projektierte Werk so zu unterstützen, wie es zu dessen Verwirklichung unerlässlich wäre. Zudem verhielten sich die beteiligten schwyzerischen Gemeinden und Grundbesitzer dem Projekt gegenüber eher ablehnend.

Unter diesen Verhältnissen war an eine Ausführung desprojektiertengrossen Werkes damals nicht zu denken, und das Projekt wurde zurückgelegt.

Seither wurde wiederholt und von den verschiedensten Stellen das Projekt der Melioration der Linthebene wieder aufgegriffen. Von der schweizerischen Innenkolonisation wurde angeregt, statt des umfassenden Meliorationswerkes Teilgebiete zu verbessern. Zeitweise war auch beabsichtigt, eine Arbeitskolonie zugunsten Arbeitsloser der Stadt Zürich zu schaffen.

II.

In der Januarsession 1936 wurde im Nationalrat von Herrn Nationalrat E. Euoss das folgende Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob nicht das Projekt des verstorbenen Kulturingenieurs Girsberger, Zürich, betreffend Melioration der Linthebene, an welche der Bund schon früher für Projektierung 100 000 Pranken ausgegeben hatte und das eine Beschäftigung von 600 Mann auf 3 bis 4 Jahre ermöglichen und für über 100 Familien Ansiedelungsmöglichkeiten schaffen würde, verwirklicht werden könnte.

345 III.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gab mit Schreiben vom 13. Februar 1936 den Kantonsregierungen von Schwyz und St. Gallen Kenntnis von diesem Postulat und ersuchte sie um Mitteilung, wie sie und die beteiligten Gemeinden und Grundeigentümer sich gegenüber dem Projekt verhalten und ob sie in der gegenwärtigen Zeit die Finanzierung als möglich erachten.

Die beiden Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen berichteten am 14. März bzw. 29. Mai 1936, dass sie grundsätzlich die Verwirklichung der Melioration begrüssen und dass es im Interesse der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit läge, wenn dieses Projekt zur Ausführung gelangen könnte. Sie an- 9 erkannten den hohen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen dieses grosszügigen Werkes und begrüssten eine Nachprüfung des seinerzeit aufgestellten Meliorationsproj ektes.

Gleichzeitig hofften sie, dass auch die Finanzierung in einer Weise gelingen möge, die dem zurzeit ohnehin notleidenden Grundeigentümer nicht untragbare neue Belastungen bringen würde.

In Würdigung der Tatsache, dass : 1. seit der Aufstellung des Projektes sich die Verhältnisse auf den Gebieten der Landwirtschaft, des Arbeitsmarktes und der Lebensmittelversorgung, ja selbst hinsichtlich der Existenzmöglichkeit landwirtschaftlich er Familien ganz wesentlich verändert haben, 2. der restlose Ausbau des produktionsfähigen Bodens in unserem Lande im Interesse der Landesverteidigung liegt, 3. der Mangel an freien landwirtschaftlichen Betrieben für überzählige Bauernsöhne und die ebenso erstrebenswerte Rückwanderung aus den Industriezentren auf das Land die Schaffung von Kulturboden erfordert, 4. die Melioration der Linthebene als grosszügiges und volkswirtschaftlich wertvolles Werk sich ganz besonders zur Arbeitsbeschaffung eignet, beauftragte der Vorsteher des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Herr Bundesrat Obrecht, die Abteilung für Landwirtschaft, Sektion für Bodenverbesserungen, mit der Nachprüfung des Projektes.

Ohne Verzug wurde das Projekt der Melioration der linksseitigen Linthebene eingehend geprüft. Am 27. Februar 1937 wurden vom Chef des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die am Werke interessierten eidgenössischen Amtsstellen, die Begierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen, die eidgenössische Linthkommission sowie
anderweitige Interessenten zu einer Konferenz nach Bapperswil eingeladen.

Dem vorgelegten neuen Projekt wurde von allen Seiten zugestimmt, und die baldige Inangriffnahme der Arbeiten wurde gewünscht.

Die Finanzierung bildete Gegenstand einer weitern Konferenz, die am 12. März 1937 in Zürich stattfand. Von den Vertretern des Kantons Schwyz wurde erklärt, die Begierung habe hinsichtlich des kantonalen Beitrages noch Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

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nicht Stellung genommen, indem sie zuerst die Höhe des Bundesbeitrages kennen müsse. Die Verwirklichung des Werkes sei aber nur möglich, wenn der Bund einen besonders ausgiebigen Beitrag leiste.

Vom Vertreter der Eegierung des Kantons St. Gallen wurde mitgeteilt, dass die beteiligten Kreise einmütig dem Projekt zugestimmt haben unter der Voraussetzung, dass der Grundbesitz nicht zu stark belastet werde. Das Interesse der St. Galler sei aber für die linksseitige Linthebene kleiner als für die rechtsseitige, indem das rechtsseitige Gebiet näher an den beteiligten Dörfern und Ortschaften liege.

Anlässlich einer Versammlung der Interessenten sei der' Eegierungsrat von St. Gallen ersucht worden, in erster Linie die rechtsseitige Linthebene zu meliorieren. Die Eegierung teile diese Auffassung und ersuche um gleichzeitige Aufstellung eines Meliorationsprojektes für die rechtsseitige Linthebene.

Der Chef des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes legte dar, der Bundesrat sei bereit, das Werk so zu fördern, dass es möglichst rasch ver^ wirklicht werden könne. Er gedenke das Projekt als besondere Vorlage der Bundesversammlung zu unterbreiten, weil nicht die durch Sparmassnahmen gekürzten Kredite für Bodenverbesserungen und die Arbeitsbeschaffung herangezogen werden sollen. Der Bundesrat werde vorschlagen, für dieses Werk einen besondern Kredit zu bewilligen. Zurzeit könne noch keine definitive Zusage über die Höhe des Bundesbeitrages gemacht werden. Als Beispiel der Subventionierung einer ebenfalls grossen Melioration könne auf das Projekt der Melioration der Magadinoebene hingewiesen werden. Dort betrage der Bundesbeitrag 60 %. Nachdem aber die Bundesbeiträge infolge des Bundesbeschlusses über neue ausserordentliche Massnahrnen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1986 und 1937 (Finanzprogramm 1936) reduziert werden, könnte für die Melioration der Linthebene mit einem Bundesbeitrag von höchstens 50 % gerechnet werden.

Dem Gesuche, die Ausarbeitung des Projektes für die Melioration der rechtsseitigen Linthebene ebenfalls anhand zu nehmen wurde entsprochen, undhiemit die Sektion für Bodenverbesserungen beauftragt.

Die Kosten der Projektierung übernimmt das Volkswirtschaftsdepartement, wobei vorbehalten bleibt, einen Teil der Kosten bei der
Bundessubvention in Anrechnung zu bringen.

Die beiden Eegierungen von Schwyz und St. Gallen wurden eingeladen, zu prüfen, welche Beiträge die Kantone inkl. den Leistungen der Grundeigentümer aufbringen können.

Am 11. April 1937 hielt der Grundbesitzerverband am Obersee und im Linthgebiet in Uznach seine Generalversammlung ab und beschloss einstimmig, dem Projekt der linksseitigen Melioration zuzustimmen. Der Vorstand des Verbandes wurde beauftragt, mit den Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen zu verhandeln, wobei als Beitrag für nicht drainagebedürftigen Boden Fr. 300 ha und für drainagebedürftigen Boden Fr. 600 ha in Aussicht

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genommen wurde. Sollten diese Beiträge nicht genügen, so würde dem Projekt auch zugestimmt, wenn allenfalls pro ha Fr. 400 bezahlt werden müssten.

Am 18. April 1937 hielt die Genossame Tuggen, die 358 ha Boden in der Linthebene besitzt, eine ausserordentliche Genossengemeinde ab und hat nach reger Diskussion einstimmig 'den gleichen Beschluss gefasst wie der Grundbesitzerverband Obersee und Linthgebiet. · Mit Schreiben vom 17. Juli 1937 teilten die beiden Vorsteher der Baudepartemente der Kantone Schwyz und St. Gallen dem Chef des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nachfolgendes mit: «Die Begierungsvertreter der Kantone St. Gallen und Schwyz haben am 15. April 1937 die Finanzierung der Melioration der linksseitigen Linthebene besprochen.

Unter sich sind sie einig, dass der Kostenanteil, der von den Kantonen nach Abzug des Bundesbeitrages aufzubringen ist, von den beiden Kantonen mit Einschluss der Grundeigentümerbeiträge in der Weise getragen werde, dass der Kanton Schwyz 70 %, der Kanton St. Gallen 30% dieses Kostenanteils übernimmt.

Diese Beteiligung setzt aber voraus, dass der Bund einen wesentlich höhern Beitrag leiste, als Sie uns, sehr geehrter Herr Bundesrat, in der Konferenz vom 12. März in Zürich nach Ihrer Besprechung mit dem eidgenössischen Finanzdepartement mit den 50% in Aussicht stellten. Die Eegierungen von Schwyz und St. Gallen haben sich auf Grund Ihrer Ausführungen an der am 27. Februar 1937 in Bapperswil stattehabten Konferenz zur finanziellen Beteiligung an dem grossen Werk der Melioration er Linthebene bereit erklärt, in der Voraussetzung freilich, dass das Unternehmen vom Bunde kräftig unterstützt werde. Die interkantonale, ja gemeineidgenössische Bedeutung der Melioration der Linthebene, ihr Wert für die Arbeitsbeschaffung und die Volksernährung der Schweiz und 'damit auch ihre Bedeutung für die Landesverteidigung rechtfertigen es, dass der Bund einen höhern Beitrag als die vorläufig genannten 50 % an deren Kosten übernehme. Es war für uns eine grosse Beruhigung, als Sie an der Konferenz in Bapperswil ausführten, der Bundesrat wünsche einen besondern Kredit für dieses Werk zur Verfügung zu stellen, damit nicht die ordentlichen Kredite für Bodenverbesserungen und die Arbeitsbeschaffungskredite, die durch die Sparmassnahmen gekürzt seien, herangezogen werden
müssten. Wir halten deshalb dafür, dass das eidgenössische Finanzdepartement wohl zu Unrecht auf den Bundesbeitrag an die Melioration der Magadinoebene hinweist, der 60 % betragen habe, so dass unter Anwendung der heute geltenden Grundsätze der Sparmassnahmen der Bundesbeitrag an die Verbesserung der Linthebene sich nur noch auf 50 % belaufen dürfe.

Die beiden unterzeichneten Baudepartemente der Kantone St. Gallen und Schwyz können feststellen, dass auf Grund der Besprechungen mit den Grundeigentümern und im Schosse der beiden Begierungen es möglich ist, dass die beiden Kantone in Verbindung mit den Grundeigentümern 30 % der Gesamtkosten übernehmen werden.

Das setzt voraus, dass der Bund einen Beitrag von 70% leiste.

Wir erlauben uns, Herr Bundesrat, Ihnen von diesem Ergebnis unserer bisherigen Beratungen Kenntnis zu geben. Infolge eines Miss Verständnisses erfolgt diese Eingabe erst heute, was indessen keinerlei Verzögerung des Werkes verursachen dürfte, da Sie das Geschäft erst dann den eidgenössischen Bäten vorlegen können, wenn das Projekt auch für die Melioration der Ebene rechts der Linth vorliegt. Da indessen der Kanton Schwyz an diesem letzten Werk nicht beteiligt ist, erscheint es doch ratsam, dass die Finanzierung der linksseitigen Melioration gesichert werde. Dies wird aber nur möglich sein, wenn der Bund seinen bisher in Aussicht gestellten Beitrag wesentlich erhöht.

Wir bitten Sie, Herr Bundesrat, beim Bundesrat dahin zu wirken, dass der Bund diese Erhöhung zusichert.»

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Als Grundlagen für die Aufstellung des Projektes der linksseitigen Linthebene dienten zur Hauptsache das Meliorationsprojekt vom Jahre 1921, das Projekt für die Abflussregulierung des Zürichsees 1929/80 der Stadt Zürich und das Projekt der eidgenössischen Linthverwaltung über die Vertiefung des linksseitigen Linth-Hintergrabens.

Für die Bearbeitung der rechtsseitigen Linthebene rnussten vorerst die vermessungstechnischen Grundlagen beschafft werden. Die Aufnahmen wurden verschiedenen Grundbuchgeometern vergeben und unter der Leitung von Kantonsgeometer Kreis, St. Gallen, im beschleunigten Tempo durchgeführt und zusammengestellt.

Von der Sektion für Bod.enverbesserungen wurde unter Beizug des Ingenieurs der eidgenössischen Linthkommission, Ingenieur Meier von Lachen, und weiterer Ingenieure und Techniker auftragsgemäss ein generelles Projekt für die rechtsseitige Linthebene ausgearbeitet.

IV.

Das Projekt der Melioration der Liuthebene.

Vor 150 Jahren waren im ganzen Gebiet von Schanis, Weesen, Wallenstadt, zwischen Mollis und Beichenburg noch bodenlose, abscheuliche Sümpfe.

Die ganze Talschaft war arm, in der Gegend trat häufig das Sumpffieber auf.

Bei Hochwasser wurde das ganze Gebiet überflutet. Das Wasser drang in die Häuser, stieg an einzelnen Orten bis zu den ersten Stockwerken. Im zurückgelassenen Schlamm entwickelte sich ekelhaftes Ungeziefer, die Gesundheit der Bewohner litt schwer.

Im Jahre 1804 beschloss die Tagsatzung, die Linthgewässer zu korrigieren und die unerträglichen Zustände zwischen dem Wallensee und Zürichsee zu verbessern. Das Werk wurde als Aktienunternehmen finanziert. Alle eidgenössischen Stände haben freiwillig mitgeholfen, dieses für1 die damalige Zeit grösste hydraulische Korrektionsprojekt durchzuführen. Mit den Arbeiten wurde im Jahre 1807 begonnen. Hans Konrad Escher von Zürich, der später mit dem Zunamen Escher von der Linth geehrt wurde, war der Hauptförderer und erwarb sich durch seine Ausdauer und Energie das Hauptverdienst an der Verwirklichung des Linthwerkes. Vor 110 Jahren (also im Jahre 1827) wurde das Werk offiziell abgeschlossen.

Seither wurden verschiedene Ergänzungsarbeiten (Um- und Neubauten) durchgeführt. Die eidgenössische Linthkommission ist das Organ für den Unterhalt der ausgeführten Arbeiten. Sie unterstützt aber auch die Bestrebungen zur weitern Vervollkommnung des Werkes. Das Linthgebiet wurde durch das L i n t h w e r k in f l u s s b a u l i c h e r Hinsicht saniert, aber ausgedehnte Gebiete harren seit h u n d e r t Jahren der noch weitern notwendigen Korrektionen und Meliorationsmassnahmen.

Die Grundlage der Melioration der Linthebene bildet die durchgreifende Korrektion der dortigen Gewässer.

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Die zu entwässernde Fläche u m f a s s t : a. linksseitige Linthebene b. rechtsseitige Linthebene

1670 ha 2330 ha Zusammen 4000 ha Die Entwässerungsfläche wird von unregelmässig verlaufenden Bächen und Kanälen durchzogen, welche von den ansteigenden Berghängen gespiesen werden. Das Einzugsgebiet sämtlicher in die Ebene niedergehenden Wildbäche und Tagwasserläufe misst: a. linksseitig 6 200 ha b. rechtsseitig 8 975 ha Total Einzugsgebiet 15 175 ha Wenn auch die Bewaldung der Wildbachgebiete als eine relativ gute bezeichnet werden kann, so ist doch bei Gewittern und längerdauerndem Eegen die Wasserführung und auch der Geschiebetransport der Wildbäche ein beträchtlicher. Bei der Projektierung mussten diese beiden Faktoren berücksichtigt werden. Grundlegend waren auch die Untersuchungen im Hinblick auf das Projekt der Abflussregelung des Zürichsees. Zu prüfen war vor allem die Frage, ob Pumpanlagen entbehrt werden können oder nicht.

Der mittlere Wasserspiegel des Zürichsees weist eine Kote von 406.00 auf. Die Distanz vom See bis zur Grynau, der allgemeinen Vorflutstelle für die Entwässerung der Linthebene, beträgt 2,2 km. Verschiedene Gebiete der Linthebene von der Grynau noch bis zu 2,5 km entfernt, weisen nur Terrainkoten zwischen 407.20 und 407.35 auf. Für die tief liegenden Gebiete der Linthebene wäre demnach für die Entwässerung ohne Pumpanlage eine Absenkung des Zürichsees von mindestens 1,50 m Voraussetzung. Eine so- weitgehende Absenkung fällt nicht in Betracht, indem eine solche, abgesehen von der Kraftausnützung und der Schiffahrt, schon wegen den Bauten und Kanalisationen längs des Sees mehrere Millionen Franken Kosten verursachen würde. Die Zürichseeregulierung ist demnach bestimmend für die Fläche mit natürlicher Vorflut. Durch die Abflussregulierung des Sees werden die Vorfluten bedeutend verbessert, die Fläche mit natürlicher Vorflut vergrössert und die Pumpzeit für die Entwässerung der tiefliegenden Gebiete verkürzt. Unter Berücksichtigung der Seeregulierung ergaben die Berechnungen die Möglichkeit der Entsumpfung des grössten Teils der Linthebene auf natürlichem Wege. Unter der Annahme einer Wasserspiegelhöhe bei Grynau auf Kote 406.20 (was einen maximalen Seestand von 406.00 voraussetzt) können entwässert werden: mit natürlicher mit künstlicher Vorflut Vorflut

Linthebene

ha

1. Linksseitige 2. Rechtsseitige Zusammen

1370 2230 3600

ha

300 100 400

Total ha

1670 2330 4000

350

Eine Entwässerung der Linthebene lässt sich auch ohne Seeregulierung a u s f ü h r e n . Je nach den Wasserspiegelhöhen des Zürichsees müssten aber grössere Gebiete mittels künstlicher Vorflut (Pumpanlage) entwässert werden. Nach den bisherigen Wasserständen muss ohne Zürichseeregulierung das Abwasser aus der Linthebene während ca. 240 Tagen im Jahr durch Pumpen in die Hinterkanäle der Linth gefördert werden, währenddem nach Durchführung der Seeregulierung die Betriebsdauer der Pumpanlage sich auf 30---40 Tage im Jahr reduziert. Die Seeregulierung erleichtert somit die Melioration der Linthebene und erniedrigt die Betriebs- und Unterhaltskosten.

Für die Ausarbeitung des Meliorationsprojektes waren nachgenannte Grundsätze wegleitend : 1. Weitgehende Trennung zwischen der Ableitung des Wassers der Wildbäche und Tagwasserläufe von dem eigentlichen Entwässerungsnetz.

(Die Trennung der Gewässerkorrektionen und Entwässerungskanäle ist' notwendig.) Bei einer Verschmelzung der beiden grundverschiedenen Anlagen würden sich unvermeidliche Störungen ergeben. Die Dimensionierung und die Gestaltung der Profile können den besondern Zwecken, denen die Kanäle zu dienen haben, besser angepasst werden, und die ganze Anlage wird billiger.

2. Soweit die Linthebene mit natürlicher Vori'lut entwässert werden kann, ist das Abwasser durch offene Sammelkanäle abzuleiten.

3. Bei der Anlage des neuen Kanalnetzes darf die Ausnützung der vorhandenen Kanäle nicht völlig ausser acht gelassen werden.

4. Zur Vermeidung zu langer Drainage-Sammelleitungen soll der Abstand der Kanäle nicht mehr als 750 m betragen.

5. Die Sammelkanäle aus den tiefgelegenen Gebieten, die keine natürliche Vorflut haben, sind so zu führen, dass möglichst wenig höher gelegenes Land in diese entwässert werden muss und dadurch die Wasserförderung durch Pumpbetrieb auf ein Minimum beschränkt wird.

6. Zur Ableitung des aus der ganzen Linthebene bei Grynau zufliessenden Wassers sind Pumpanlagen zu erstellen, die während der Dauer von Seeständen über Kote 406.00 und bei Hochwasserführung der Hinterkanäle das Wasser aus der Ebene in die Vorfluter heben. In diesen Pumpanlagen sind überdies Aggregate für die dauernde Förderung des Abwassers aus den tiefgelegenen Gebieten vorzusehen.

7. Vorgängig der Erstellung der Drainagen ist die entwässernde Wirkung
der Sammelkanäle abzuwarten.

Gestützt auf diese Grundsätze wurde das Meliorationsprojekt aufgestellt, das sich in drei unter sich unabhängige Gebiete gliedert, nämlich:

351 A. das Gebiet linksseitig der Linth mit B. das Gebiet rechtsseitig der Linth vom See bis zum Benkener Hügel mit C. das Gebiet vom Benkener Hügel bis St. Sebastian mit . . . .

Beizugsgebiet.

Gesamtfläche des Meliorationsgebietes

1670 ha 1200 ha 1130 ha 4000 ha

V.

Linksseitige Linthebene. Gebiet A.

A. Regulierung der Tagwasserabflüsse.

'Die Grundbesitzer der Linthebene haben bei der eidgenössischen Linthverwaltung wiederholt das Begehren gestellt, es sei der Hintergraben zu vertiefen und besonders die Felssohle im mittleren Teil des Kanals auf ein gleichmassiges Sohlengefälle abzuheben.

Die eidgenössische Linthkommission .hat Berechnungen anstellen lassen über die Auswirkung einer Sohlenvertiefung des Grabens auf die Pegelstände bei Grynau. Hierbei ergab sich, dass der Wasserspiegel bei Grynau bei einer Vertiefung .des Kanals auf Kote 405.50 bei Grynau und einem Sohlengefälle von 0,2 °/00 im Durchschnitt von 5 Jahren um 18--80 cm tiefer gelegen wäre.

Diese möglichen Verbesserungen der Abflussverhältnisse und die damalige Aussichtslosigkeit der Verwirklichung des Meliorationsprojektes veranlassten die eidgenössische Linthkommission, einem vom Linthingenieur vorgelegten Projekte die Genehmigung zu erteilen. Selbstverständlich wird die Ausführung dieses Projektes abhängig sein von den weiteren Entschlüssen über die Gesamtmelioration der Linthebene.

Die Korrektion des Hintergrabens bietet für die Entwässerung der Linthebene sehr grosse Vorteile. Von den 1670 ha der Linthebene müssen 800 ha ständig durch Pumpen entwässert werden, für die Entwässerung der restlichen 1370 ha ist die Pumpanlage nur in Betrieb zu nehmen während Hochwasserperioden, deren Dauer für die Jahre 1930--1932 berechnet wurde: · .

1930 1931 1932

Dauer des Hochwassers mit Über 7,5 m3/sec.

;

35 Tage 4 » 26 » Mittel 22 Tage

Untersuchungen, ob ein besonderer Ableitungskanal die Pumpanlage ersetzen könnte oder im Betrieb wesentlich billiger wäre, ergaben, dass trotz einem von den Tagwasserabflüssen vollständig unabhängigen Vorflutkanal die Enwässerung der Ebene nicht ermöglicht wird. Die Erstellungskosten dieses Kanals belaufen sich auf 300 000---350 000 Franken. Verzinsung und Amorti-

352 sation dieser Summe betragen ein Vielfaches der Kosten für den Pumpbetrieb während durchschnittlich 22 Tagen im Jahr.

Sollte die Abflussregulierung des Zürichsees nicht zur Ausführung kommen, so müsste freilich die Pumpanlage, bezogen auf die Jahre 1928--1935, während 171 bis 268 Tagen, im Mittel während 213 Tagen im Jahre, in Betrieb genommen werden.

1. Einzugsgebiete und Wassermengen.

Das Einzugsgebiet des Linth-Hintergrabens bei Grynau beträgt 37 km2.

Hiervon entfallen auf die alte Linth 29,2 km 2 und den Linth-Hintergraben Bilten-Tuggen 7,8 km2.

Die Projektstudien basieren auf der Annahme einer Höchst wassermenge von 65 m3/sec bei der Grynaubrücke.

2. Korrektion des Linth-Hintergrabens Obersee-Grynau.

Für die Entwässerung der Linthebene wurde bei Grynau eine Vorflutkote von 406.20 festgelegt, wobei diese Wasserspiegelhöhe eine Seehöhe von 406.00 und eine Wasserführung des Hintergrabens von maximal 10 m3/sec voraussetzt.

Die Berechnungen ergeben ein mittleres Wasserspiegelgefälle im Hintergraben von 0,1 »/,,,,.

Neben den Vorteilen, die die Korrektion des Linth-Hintergrabens für die Entwässerung der Linthebene und den Ausbau der alten Linth bietet, sei noch darauf hingewiesen, dass der Kanal durch die durchschnittliche Vertiefung von l,20r--1,50 m schiffbar wird, was für die Ausbeutung der grossen Kieslager in der unteren Linthebene von Bedeutung ist.

3. Alte Linth.

In die korrigierte alte Linth werden alle von den linksseitigen Talhängen in die Linthebene einfliessenden Bergbäche und des Buchberges eingeführt.

Aus der Ebene zwischen der Strasse Schübelbach-Tuggen und Wangen wird zudem das Drainagewasser direkt in den Mühlebach eingeleitet.

Für die Korrektion wird die periphere Führung der alten Linth beibehalten.

Der Abstand des Kanals von Tuggen (Dorfbrücke) beträgt % km. Vom Linthport wird der Kanal durch den Böschengiessen und längs des bestehenden Sammelgrabens «Zwischen den Linthen» gegen die Heiteri geführt und von dort längs der S. B. B. bis zum Eütibach.

Die Flusslänge beträgt 6,1 km.

B. Korrektion der Wildbäche und des MUhlebaches.

Die Begulierung der Tagwasser erfordert die Korrektion der nachgenannten

Wildbäche : 1. Der Bütibach bei Eeichenburg.

2. Der Eufibach bei Buttikon.

353 3. Der Schwärzibach bei Buttikon.

4. Der Mühlebach und seine Zuflüsse.

Das Projekt sieht die Ablösung und den Auskauf des Wasserrechtes der Mühle nicht vor. Nach den Dispositionen ist es möglich, der Mühle Tuggen das Wasser des Dürrbaches und des oberhalb des Dürrbaches liegenden Sammelgebietes zuzuleiten. Bei dieser Lösung bleibt die Wasserkraft erhalten.

Neben den Korrektionen der Wildbäche sind im Projekt verschiedene Tagwasserleitungen vorgesehen, nämlich: die K r o m e n z u l e i t u n g , die Hohleneichzuleitung, die Kesselriedzuleitung, die Bettizuleitung, der Pähribach, das Stationsbächli und der Dürrbach.

C. Entwässerung.

Das-Projekt der Entwässerungskanäle strebt eine möglichst weitgehende Ableitung des Wassers auf natürlichem Wege an. Die Entwässerung der tiefgelegenen Gebiete wird verbessert und die Möglichkeit der Entsumpfung mit künstlicher Vorflut durch die Pumpanlage geschaffen. Die Pumpanlage bei Grynau hat die Aufgabe, das Wasser bei hohen Seeständen und während ausserordentlichen Hochwassern in der alten Linth in den Hintergraben zu fördern.

Die Sammelkanäle vereinigen sich bei Grynau in einen gemeinsamen Ausmündungskanal, der in den Linth-Hintergraben führt. In diesen Ausmündungskanal wird die Pumpanlage eingebaut, der somit alles Wasser aus der Linth ebene zuströmt. Der Kanal muss durch eine Schütze gegen den Hintergraben abgeschlossen werden können.

Für die Entwässerung des tiefgelegenen Gebietes längs der alten Linth und bei Tuggen wird parallel zur alten Linth ein Binnenkanal von 8,8 km Länge angelegt. Auf der linken Seite der alten Linth wird der jetzige Flusslauf zu einem Sammelkanal, dem Tuggnerkanal, ausgebaut.

Beim Hauptsammler wird die Mulde bei km 0,71 bis auf Kote 405.00 ausgebaggert, um ein Ausgleichsbecken für den Pumpenbetrieb 2,u schaffen.

Das Ausgleichsbecken bedeutet einen erwünschten Sicherheitsfaktor in der ganzen Anlage, denn es muss doch damit gerechnet werden, dass bei Gewitterstörungen die Stromzufuhr zur Pumpanlage während kurzer Zeit aus setzen kann, wobei dann die Akkumuliermöglichkeit des Wasserzuflusses aus der Linthebene einen raschen Anstieg des Wasserspiegels in den Sammelkanälen vermindert.

Pumpanlage Grynau. Als spezifische Abflussmenge wurden 5 1/ha/sec angenommen. Die maximale Abflussmenge beträgt 1300x0,005 = 6,5m3/sec.

Für die
Anlage der Pumpenstation sind 3 Aggregate projektiert, wobei eine Pumpe in Dauerbetrieb das Wasser aus dem Binnenkanal fördert und die übrigen zwei Pumpen für den Hochwasserbetrieb reserviert bleiben.

Die Hochwasserpumpen nehmen automatisch den Betrieb bei einem Wasserspiegel mit Kote 406,20 resp. 406,40 auf und entleeren die Kanäle bis auf Kote 405,50.

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Drainagen. Gestützt auf die Erfahrungen dei: Entwässerungswirkung offener Kanäle bei Meliorationen in grossen Ebenen, wie z. B. in der Magadinoebene, der rechtsseitigen Eeussebene, der Ehoneebene usw., kann eine weitreichende Entwässerung durch die Sammelkanäle erwartet werden. Das Gebiet in dem wirklich die Detaildrainage ausgeführt werden muss, wird kaum mehr als 600--650 ha umfassen.

Auf alle Fälle soll nach Ausführung der verschiedenen Sammelkanäle vorerst ihre entwässernde Wirkung abgewartet werden.

D. Strassen, Wege und Güterzusammenlegung.

Die bestehenden Hauptstrassen in der Linthebene werden weitgehend in das neue Strassennetz einbezogen.

Mit einem Netz von Strassen II. und III. Klasse wird die ganze Linthebene im Anschluss an die Hauptstrassen erschlossen. Die Anlage dieser Strassen richtet sich nach dem Kanalnetz und ermöglicht eine rationelle und zweckmässige Einteilung des Grundbesitzes. Hiebei sind möglichst gute Verbindungen zu den nächstgelegenen Bahnhöfen und Ortschaften berücksichtigt.

Die Güterzusammenlegungsarbeiten stehen in engster Beziehung mit den Kolonisationsmassnahmen, die als Schlussetappe des Meliorationswerkes anzusehen sind. Als primäre Arbeit fallen neben dem Strassenbau vorläufig nur die rein kulturtechnischen Arbeiten in Betracht.

VI.

Rechtsseitige Linthebene, Gebiete B und C.

A. Allgemeines.

Die rechtsseitige Linthebene zwischen Schanis und dem Zürichsee wird durch den Benkener Büchel in zwei Gebiete getrennt, der unteren rechtsseitigen Linthebene, umfassend das Gebiet von Schm.erikon bis Benken (Gebiet B) und der Schäniser Ebene (Gebiet C).

Das gesamte Einzugsgebiet der rechtsseitigen Linthebene umfasst 89,75 km2. Hievon entfallen 35,2 km2 auf das Schäniser Gebiet (Gebiet C), 54,5 km2 auf die untere Ebene (Gebiet B).

Bodenuntersuchungen. In den rechtsseitigen Linthebenen sind zur Abklärung der Untergrundverhältnisse auf je 800 m Abstand Bodensondierungen ausgeführt worden. Diese ergaben eine sehr stark wechselnde Lagerung von Lehm, Torf, sandigem Lehm und Kies. Die Kiesschichten stehen zwischen 1,50 m bis 0,70 m unter der Oberfläche, bilden aber keine zusammenhängende Schicht, sondern mehr linsenförmige Lager.

Günstig für die Entwässerung der Ebene wirken sich die Kiesschichten aus, indem dank derselben grössere Gebiete keine Detaildrainagen erfordern werden.

355 Bestehende Kanäle. Die Abflussgräben aus der Linthebene sind durch die verschiedenen Grabenkorporationen schon weitgehend korrektioniert worden, nämlich der Linthhintergraben, der Hintergraben Schänis-Uznach, der Ernetswiler- und Aabach, der Steinerbachkarial, der Kaltbrunner-Dorfbach und der Eotfarbgraben.

In die Schäniser Ebene fallen verschiedene Bergbäche ein, so u. a. : der Aubach, der Eufibach, der Wannenbach und Bruslibach, die sich im Fuchswinkel vereinigen und als Dörflerbach dem Eufibach zufliessen, der Eamisbach, der Eappenbach, die Lindenruns und der Hugenwaldbach.

Alle Gräben münden im Grindbühl in den künstlich ausgebauten Schäniser Sumpfauslauf, der die gesamten Abflüsse aus der Schäniser Ebene dem Hintergraben Schänis-Uznach zuführt.

Bestehende Drainagen. In der Benkener wie in der Schäniser Ebene wurde durch Korporationen und Private ein Grebiet von ca. 450 ha drainiert.

Während diese Entwässerungen in den höher liegenden Zonen guten Erfolg zeitigten, müssen die Drainagen in der grossen Gastermatt, dem Eufiriet, den Eufilanden, der Dörfler Gastermatt und in den Gasterwiesen wegen der absolut ungenügenden Vorflut als wirkungslos bezeichnet werden. Schon bei geringen Niederschlägen steigt das Wasser in den Bächen so hoch, dass die meisten Drainagen eingestaut werden. Bei längerer Niederschlagsdauer bilden sich in den tieferen Lagen Tümpel, in denen das Wasser oft tagelang steht. Der Pflanzenwuchs ist deshalb auf Streuegras beschränkt und sehr dürftig.

1. Bestellende Organisation für den Unterhalt.

Neben den bereits erwähnten Körperschaften, der eidgenössischen Linthverwaltung und der Hintergrabenkorporation Schänis-Uznach, denen der Unterhalt des Linth-Hintergrabens obliegt, bestehen in der Linthebene Gemeindekorporationen, Grabenkorporationen. Drainage-Flurgenossenschaften und Wegkorporationen, die die Instandhaltung der Gräben und Wege besorgen. Einzelne dieser Körperschaften führen ihre Obliegenheiten regelmässig und gut durch, andere aber, entmutigt durch die sehr oft eintretenden Überflutungen, vernachlässigen die Abzugsgräben. Die Folge ist eine zunehmende Versumpfung dos Geländes.

Die Grundeigentümer der Linthebene sind überdies in dem Grundbesitzerverband am Zürichsee und Linthgebiet zusammengeschlossen. Dieser Verband befasst sich ausschliesslich mit Fragen
wirtschaftlicher Natur und insbesondere mit der Verbesserung der Verhältnisse im Linthgebiet.

Das Tiefland der Ebenen liegt im Perimeter des Linthwerkes, dessen Grenzen ungefähr das Meliorationsgebiet umschliessen. · Der Linthperimeter auferlegt dem Grundeigentum eine jährliche Abgabe von 5 Ep./Are für den Unterhalt des Linthwerkes, von 2% Ep./Are für die Instandhaltung der Hintergräben und weitere 10--15 Ep;/Are für die Gräben und Wege in der Linthebene.

Die Mannigfaltigkeit der Pflichten der Grundeigentümer der Linthebene und

356 die zu erwartenden Beitragsleistungen an die bevorstehende Melioration bedingen eine rechtliche Neuordnung und eine genaue Abwägung der Tragbarkeit der den Grundeigentümern zuzumutenden Leistungen.

2. Naturschutz und Reservate.

Die naturforschende Gesellschaft St. Gallen hat den Entensee bei Uznach und das Kaltbrunnerriet als Vogelreservat gepachtet und schützen lassen.

Die Lage dieser Eeservate und die Möglichkeit der Haltung von fast konstanter Wasserspiegelhöhen hat die Entwicklung der Vogelkolonien ausserordentlich begünstigt. Die Ortsgemeinde Kaltbrunn hat jedoch den Pachtvertrag mit der naturforschenden Gesellschaft St. Gallen gekündigt und will das Gebiet des Kaltbrunnerrietes in Zukunft' wieder landwirtschaftlich ausnützen. Es wäre sehr bedauerlich, wenn hierdurch die so schön entwickelten Brutstätten unserer einheimischen Sumpfvögel vernichtet würden.

Im Gelände finden sich natürliche tiefliegende Gebiete, die nicht ohne künstliche Vorflut entwässert werden können. Von der Melioration sollen deshalb ausgenommen werden das Entenseeli und das Zweierseeli. Das Eeservat im Kaltbrunnerriet kann in südöstlicher Eichtung in das hiefür geeignete tieferliegende Gebiet des sogenannten Benkener Seeplatzes verlegt werden. Mit dieser Verlegung wird ein vollwertiger Ersatz des Kaltbrunner Eeservates geschaffen.

B. Das Meliorationsprojekt.

Unteres Gebiet vom See bis zum Benkener Büchel, Gebiet B.

Heute fliessen alle Bäche aus der Ebene mit den Wildbächen bei Grynau in den Hintergraben und durch denselben in den See. Die Hochwasserwellen des Hintergrabens Schänis-Uznach, des Steinerrietkanals und des Ernetswilerbaches stauen den Wasserspiegel des Hintergrabens oft über die Kote 407,50.

Grössere Gebiete oberhalb der Strasse Uznach-Grynau stehen jedes Jahr mehrmals vollständig unter Wasser, sogar die Strasse Uznach-Benken wird oft überflutet und unpassierbar. Fallen die Hochwasser zeitlich mit hohem Seestand des Zürichsees zusammen, so verzögert sich der Abfluss des Wassers aus der Ebene so stark, dass in den letzten Jahren die Eieter während Wochen unter Wasser standen.

° Eine besonders gefährliche Wasserführung weist der Steinerbach auf.

Durch die Verbauungen seiner Bergstrecke und die Kanalisierung seines Unterlaufes fallen die Hochwasserwellen viel schneller ein. Im Jahre 1934 überströmte
das Wasser des Steinerbaches die Strasse Grynau-Uzjiach in einer Höhe von 80 bis 85 cm. Aber auch der Hintergraben Schänis-Uznach steigt sehr hoch an, oft kann bei der Strassenbrücke bei Grynau ein Eückstrom vom Hintergraben in die Entwässerungskanäle beobachtet werden.

Eine weitgehende Trennung der Tagwasserabflüsse von den Drainageabwässern ist deshalb die erste Voraussetzung für die Melioration der Ebene.

357

Als beste Lösung der getrennten Ableitung des Tag- und Drainagewassers ergab sich eine Verlegung des Hintergrabens gegen den Linthdamm hin und der Bau eines besonderen Ableitungskanals bis zum Schmerikoner Steg.

Im Bahmen des Meliorationsprojektes müssen die nachgenannten Bäche korrigiert werden: a. der Ernetswilerbach, b. der Steinerrietkanal, c. der Kaltbrunner Dorfbach, d. der Eotfarbgraben.

Wie bei der linksseitigen Linthebene musste vorerst untersucht werden, ob die Entwässerung der Ebene mit natürlicher Vorflut möglich ist. Die Anlage des Ableitungskanals von Grynau bis zum Schmerikoner Steg erlaubt, die Wasserspiegelhöhen bei Grynau sehr niedrig zu halten. Bei normaler bis mittlerer Hochwasserführung des Hintergrabens stellen sich bei der Einmündung des Ableitungskanals die Wasserspiegel nur wenige cm über den Seespiegelhöhen ein. Die Wasserführung des Ableitungskanals schwankt zwischen 3,00 bis 10,00 m3/sec. Die Berechnungen ergeben, dass bis zu einer Seehöhe auf Kote 406,00 und einer Wasserführung des Hintergrabens bis auf 25 m3/sec der Wasserspiegel im Ableitungskanal bei Grynau nicht über die Kote 406,40 steigen wird. Bei höheren Seeständen und Hochwasser im Hintergraben steht jedoch auch der Wasserspiegel im Ableitungskanal höher und kann im extremsten Falle bis auf Kote 407,20 ansteigen.

Unter der Annahme, dass der Grundwasserspiegel in der Ebene auf mindestens 80 cm unter Terrain abgesenkt werden soll und den Saugern und Sammlern ein Minimalgefälle von 0,2 bis 0,4°/00 gegeben wird, sind die Gebiete abgegrenzt worden, die auf natürlichem Wege entwässert werden können.

Von dem 1200 ha umfassenden Meliorationsgebiet besitzen 1100 ha eine natürliche Vorflut und 100 ha müssen künstlich entwässert werden. Die Gebiete mit künstlicher Vorflut liegen östlich der Strasse Grynau-Uznach bis auf die Höhe des Entenseelis und das Gelände um den Zweiersee und den Seeplatz unterhalb Senken. Die letzteren zwei Gebiete könnten nur mit ausserordentlichen Kosten entsumpft werden. Das Gebiet des Benkener Seeplatzes ist als zukünftiges Reservat gedacht.

Die Studien ergeben somit ähnliche Verhältnisse wie bei der linksseitigen Linthebene. Die Melioration der Benkener Ebene bedingt unter allen Umständen eine Pumpanlage, die die Förderung des Wassers aus den tiefgelegenen Gebieten dauernd übernimmt und
mit welcher das gesamte Abwasser aus der Ebene in Zeiten hoher Seestände und ausserordentlicher Hochwasserführung des Hintergrabens abgepumpt werden kann.

Für die Ableitung des Meliorationswassers wird von Grynau bis zum Schmerikoner Steg ein besonderer Ableitungskanal erstellt. Der Kanal benützt das alte Bett des Hintergrabens bis zu km 2,175 und folgt von dort parallel zum Hintergraben bis zum Steg. Der Kanal unterfährt den Steinerrietkanal und den Ernetswilerbach in armierten Betondükern.

358

Für die Entwässerung der Ebene werden im Gebiete mit künstlicher Vorflut 7 Sammelkanäle ausgehoben.

Ein gesondertes Kanalsystem, mit den Sammlern N, 0, P fuhren der Pumpanlage das Wasser aus dem tiefliegenden Land des Uznacher Eietes zu.

Der Abstand der Sammler beträgt maximal 650 m.

Die Kosten der Kanalbauten betragen Fr. 1121 000.

Pumpanlage Grynau. Der Pumpanlage werden maximal 10,0 m3/sec Wasser zugeführt, das um 2,70 m gefördert werden muss. Der Pumpanlage wird ein Ausgleichsbecken vorgeschaltet, das rund 5500 m3 Fassungsraum besitzt. In der Pumpanlage werden 3 Pumpen mit zusammen 12-m3/sec-Leistung installiert. Eine Pumpe bleibt für die Förderung des Abwassers aus dem Tiefland ständig im Betrieb, die beiden andern Aggregate werden je nach Bedarf zugeschaltet. Die Kosten der Pumpanlage sind zu Fr. 400 000 veranschlagt.

Drainagen. Die Projektierung der Drainagen muss zurückgestellt werden, bis. sich die entwässernde Wirkung der Sammelkanäle feststellen lässt. Es darf angenommen werden, dass grössere Gebiete, in denen die Kiesunterlagen durch die Kanäle angeschnitten werden, keiner besonderen. Drainierung mehr bedürfen. Im vorliegenden Kostenvoranschlag sind für die Ausdrainierung von maximal 700 ha zu Fr. 1600 Fr. l 120 000 eingesetzt.

Strassen, Wege und Grenzregulierung. Von Uznach führt eine gute Fahrstrasse nach Benken, die auch in bezug auf die Lage der Sammelkanäle günstig liegt. Die übrigen bestehenden Strassen und Wege verlaufen kreuz und quer und sind zum Teil in einem schlechten Zustand. Im Projekt ist die Anlage eines rationellen Strassennetzes vorgesehen.

Der gegenwärtige Besitzstand in der Benkener Ebene ist durch die Grundbuchvermessung festgelegt. Eine Zusammenlegung und Anpassung der Grundstücke nach dem neuen Zustand wird nicht sehr viel Aufwendungen bedingen, da meistens grössere zusammenhängende Parzellen gebildet werden können.

C. Das Meliorationsprojekt der Schäniser Ebene.

(Gebiet C, oberes Gebiet.)

1. Allgemeines.

Die Schäniser Ebene bildet ein durch die Linth, den Benkener Büchel und die Berglehne des Speers in sich abgeschlossenes Gebiet von 1130 ha Flächeninhalt. Vor der Linthkorrektion durchfloss die Linth die Ebene in Serpentinen, während sich heute der Linthkanal in gerader Sichtung von der Windeck durch die Ebene hinabzieht. Seme Höhenlage schliesst aber
jede natürliche Einführung von Gewässern aus der Schäniser Ebene aus. Schon mit dem Linthwerk wurde der Sumpf auslauf und der Hintergraben SchanisUznach erstellt. Mit grossen Opfern und nie erlahmender Ausdauer haben die Grundbesitzer der Ebene, vorab die Ortsgemeinde Schanis, die zahlreichen

359 Bergbäche und Abzuggräben erweitert und kanalisiert. Trotz alledem konnte das Gebiet bis anhin nur an der Bandzone entwässert werden. An verschiedenen Orten wurde mit vieler Mühe versucht, das Land zu drainieren, doch trat der erwartete Erfolg nicht ein. Die Abzuggräben fassen schon bei mittleren Niederschlägen das Abwasser nicht mehr und bei längeren Eegenperioden oder Gewittern stehen weite Gebiete der Ebene unter Wasser. Der Ertrag des mit zäher Arbeit dem Sumpfe abgerungenen Bodens ist deshalb gering, und die Pioniere der Schäniser Ebene mussten im Kampfe mit dem Wasser zahllose Enttäuschungen hinnehmen.

. ' Die Bewirtschaftung der Schäniser Ebene besteht in Gras- und Streuenutzung. In besseren Lagen, d. h. in den höher gelegenen Gebieten sind einzelne Siedelungen entstanden, so das Grossriet, der Gasterhof, das Escherheim.

Von der Ortsgemeinde Schanis wurde ein ausgedehntes Strassennetz angelegt, das die Ebene schon heute relativ gut erschliesst. Nach der Melioration wird Land für eine grössere Zahl Siedelungen frei werden und ein intensiver Anbau von Mais und Hülsenfrüchten wird den Ertrag des Bodens vervielfachen.

2. Gewässerkorrektionen.

Bei der Korrektion der Bäche und Abzuggräben in der Schäniser Ebene muss unterschieden werden zwischen Massnahmen, die der eigentlichen Entwässerung der Ebene dienen und der Verbauung der Bergbäche. Für die Verbauung der Wildbäche wurden im Zusammenhange mit der Melioration generelle Projekte aufgestellt.

Beim Grindbühl vereinigen sich alle Bäche aus der Schäniser Ebene im Sumpfauslauf.

Der Sumpfauslauf hat ein Einzugsgebiet von 3228 ha und führt maximal 60 ms/sec Wasser ab.

Nach dem Projekt wird die Sohle auf 9,50 m verbreitert und auf ein gleichmassiges Gefalle von 0,2 °/00 ausgeglichen.

Im weitern müssen korrektioniert werden: Der Au-, Maseltranger- und Eufibach und der Selletgraben sowie verschiedene kleinere Gräben.

3. Wildbachkorrektionen.

Das generelle Studium ergab, dass ausser den im Projekt vorgesehenen Gewässerkorrektionen die Verbauung einzelner Wildbäche notwendig ist. Es handelt sich vor allem um den Mittellauf des Maseltrangerbaches und Eufibaches sowie des Nässibaches. Die Kosten dieser Verbauungen wurden berechnet und hiefür ein spezieller Kostenvoranschlag aufgestellt. Es ergeben sich hiefür: 1. Maseltrangerbach (Bergstrecke) Fr. 833 000 2. Nässibach » 195 000 3. Eufibach (Bergstrecke) » 202 000 Zusammen Fr. 730 000

360

Die Kosten dieser Verbauungen wurden nicht; im Voranschlag für das Meliorationswerk aufgenommen, weil diese Wildbachkorrektionen ausserhalb des Meliorationsgebiets liegen und nicht Voraussetzung für die Entwässerung der Ebene sind.

4. Entwässerung.

In der Schäniser Ebene sind bereits in einem Gebiete von 275 ha Drainagen mit einem Kostenaufwand von ca. Fr. 800 000 angelegt worden. Gut 2/3 dieser Drainagen haben ungenügende Vorflut. Die Verbesserung der Abflussverhältnisse durch die Gewässerkorrektionen wird diesen Übelstand beseitigen, so dass diese Entwässerungsanlagen nach einer entsprechenden Anpassung und Eeinigung ihre volle Wirkung erhalten werden.

Das gesamte drainagebedürftige Gebiet der Schäniser Ebene umfasst 900 ha. Unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen und der verbesserten Entwässerung durch die tieferen Kanäle müssen noch ca. 500 ha ausdrainiert werden. Die Kosten der Detaildrainagen sind auf 1600 Fr./ha geschätzt.

Mit der Instandstellung der alten Drainsysteme ergibt sich für die Detailentwässerung eine Voranschlagssumme von Fr. 960 000. Die Ausarbeitung der Detailprojekte erfolgt in einem späteren Zeitpunkte.

5. Strassen, Wege und Heuzuteilung.

Das bereits gut ausgebaute Strassennetz der Schäniser Ebene erhält nach dem Projekt eine Ergänzung von 40 km Strassen und Wegen.

Die neuen Strassenzüge sind in besonderer Berücksichtigung auf die spätere Besiedelung projektiert. Sie werden für eine neue Aufteilung des Grundbesitzes günstige Verhältnisse schaffen.

Der gegenwärtige Besitzstand in der Schäniser Ebene ist ausgewiesen durch den Linthkataster und die ergänzenden Pläne des Kantons St. Gallen. Bis zur Inangriffnahme der Melioration dürfte auch die Grrundbuchvermessung in der Gemeinde Schanis abgeschlossen sein, so dass für die Weiterbearbeitung des Projektes und die Güterzusammenlegung die Grundlagen gegeben sein werden.

VII.

Kosten Voranschlag e.

A. Linksseitige Linthebcne (Gebiet A).

I. Gewässerkorrektionen: 1. Linth-Hintergraben 2. Hintergraben Bilten-Tuggen 3. Alte Linth , 4. Eütibach

Fr.

362000 6000 385 000 58000 Übertrag

811000

361 Übertrag 5.

6.

7.

8.

9.

10.

Eufibach Schwärzibach Mühlebach und seine Zuflüsse Kleine Zuflüsse zur alten Linth Ausbau der Gräben im Usperriét Durchlasse des Möribaches

Fr.

811000 182000 65000 270000 170000 14000 6000

Fr.

l 468 000 II. Entwässerungen: 11. Ableitungskanäle 12. Pumpanlage Grynau

1340000 320000 1660000 800 000

III. Strossen und Wege IV. Güterzusammenlegung

200 000

V. Drainagen

872000 Gebiet A. Zusammen

5 000 000

B. Rechtsseitige Linthebene (unterer Teil, Gebiet B).

I. Vorflutbeschaîîung.

1. Hintergraben See-Grynau

300000

II. (jrewässerkorrektionen.

1. Ennetsch-wiler-Bach 2. Steinerrietkanal 3. Kaltbrunner Dorfbach 4. Eotfarbgraben

55000 130000 70000 80 000

335 000 m. Entwässerung.

1. Ableitungskanal 2. Sammelkanäle mit natürlicher Vorflut: a. Sammelkanal F 210000 b.

» G 140000 c.

» H 260 000 d.

» J 160000 e.

» K 150000 f.

» L 45000 g.

» M 35000

300000

l 000 000 Übertrag 1300000 Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

635000 26

362 O

Fr.

Übertrag 1800000 3. Sammelkanäle mit künstlicher Vorflut: a. Sammelkanal N 48000 &.

»

0

38000

c.

»

P

35000

Fr 685000

121000 " 400000 1120000

4. Pumpanlage Grynau 5. Detaildrainagen

2941000 IV. Strassen und Wege V. Neuzuteilung und Grenzbereinigungen

350 000 74000 Gebiet B. Zusammen 4000000

C. Rechtsseitige Linthebene (oberer Teil, Gebiet C).

I.

Vorflutbeschaîfung.

1. Ausbau des Hintergrabens Schanis-Uznach

u. Gewässerkorrektionen.

1. Sumpfauslauf 2. Aubach.3. Maseltrangerbach (Talstrecke) 4. Eufibach (Talstrecke) . '.

5. Dörflerbach 6. Eamisbach 7. Eappenbach.

8. Krüppelbach 9. Selletgraben 10. Zuleitung von Nebenbächen

35000 108000 257000 205000 103 000 58 000 91 000 15500 51 000 274000 17 500

1180 000

in. Entwässerung.

1. Sammelkanäle: a. Sammelkanal vom Sumpfauslauf bis St. Sebastian 218 000 b. Sammelkanal E . . . .

86 000 c.

» Q 205000 d. Klein Porrengraben 32000 e. Sammelkanal T 70000 Übertrag 561000

1215000

363 Fr.

/. Sammelkanal U g.

» V

Übertrag 561 000 25 000 18000 --

2. Detaildrainagen IV. Strassen und Wege V. Neuzuteilung und Grenzbereinigung

Fr.

l 215 000

604 000 960000

l 564 000 601 000 120000 Gebiet C. Zusammen 8 500 000

Zusammenfassung.

Linksseitige Linthebene, Gebiet A 5 000 000 Bechtsseitige Linthebene, Gebiet B 4 000 000 Bechtsseitige Linthebene, Gebiet C 3 500 000 Total Meliorationskosten 12 500 000

VIII.

Ausführung.

Die Frage der rechtlichen Grundlagen bildete schon früher Gegenstand eingehender Untersuchungen. Für die linksseitige Linthebene wurde anfänglich in Aussicht genommen, die Ausführung der Melioration durch Gründung einer Flurgenossenschaft auf Grund von Art. 703 des ZGB unter Anlehnung an die Gesetzgebung der beiden Kantone zu ermöglichen. Art. 703 lautet : «Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und haben zwei Dritteile der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.

Die Kantone ordnen das Verfahren.

Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar erklären.»

Von der im Jahre 1919 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ernannten Meliorationskommission für die linksseitige Linthebene liegt ein eingehender Bericht vor über die rechtlichen Grundlagen. Diesem kann entnommen werden, dass seinerzeit, gestutzt auf Art. 703 des ZGB Statuten ausgearbeitet und durchberaten wurden. Es wurde aber schon damals festgestellt, dass die Melioration der linksseitigen Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen sehr erschwert ist, einmal weil die Gebiete von zwei Kantonen

364

ineinandergreifen und weil die einschlägige Gesetzgebung der beiden Kantone ausserordentlich voneinander abweicht. Für die Durchführung der Melioration ist aber eine einheitliche Eegelung für die Gebiete der beiden Kantone notwendig, weil verschiedene Arbeiten des Werkes nicht nach Kantonen ausgeschieden werden könnten.

Die Einheit der rechtlichen Grundlagen wäre zerrissen. Wenn man sich auch theoretisch noch eine Lösung denken könnte, wonach für den auf jeden Kanton entfallenden Teil des Melioratipnsgebietes das Eecht des zuständigen Kantons, für Schwyz Einführungsgesetz zum ZGB §§ 179--192, für Sankt Gallen Einführungsgesetz zum ZGB Art. 156--188, zur Anwendung gebracht würde, so ergäbe diese Lösung so viele Schwierigkeiten und Komplikationen, dass sie praktisch als unmöglich bezeichnet werden muss.

Die Kommission hat in ihrem Gutachten auch die Frage erwogen, ob nicht die Schwierigkeiten der Anwendung von zwei kantonalen Eechten dadurch behoben werden könnten, dass die Kantone Schwyz und St. Gallen das Verfahren durch ein Konkordat regeln würden. Die eingehenden Untersuchungen ergaben, dass eine solche Lösung denkbar wäre, wenn es sich um eine gewöhnliche Melioration handeln würde. Das in Frage stehende Werk gehe aber weit über den Eahmen derartiger Bodenverbesserungen hinaus. Die Kommission kam damals zum Schluss, dass die einzig zweckmässige Lösung zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Melioration der Linthebene der Erlass eines Bundesgesetzes sei, wobei man sich fragen könne, ob ein Spezialgesetz für dieses Meliorationswerk erlassen oder ein allgemeines Bundesgesetz betreffend die Förderung der Innenkolonisation geschaffen werden sollte, in welches die erforderlichen Grundlagen für die Linthmelioration in allgemeinen Bestimmungen hätten aufgenommen werden können.

Im Gutachten vom Jahre 1921 wird zu dieser Frage ausgeführt : «Ein Spezialgesetz kann in erster Linie die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Melioration besser erfassen und wird schon aus diesem Grunde eine zweekmässigere Losung darstellen. Dazu kommt, dass der Erlass eines Spezialgesetzes gerade für dieses Werk um so geeigneter erscheint, als die geplanten Verbesserungen sozusagen eine Ergänzung des Linthwerkes Konrad Eschers darstellen und letzteres seine Begelung ebenfalls in Spezialgesetzen, zuletzt in
demjenigen vom 6. Christmonat 1867 gefunden hat. Ferner kann ein Spezialgesetz viel rascher erlassen werden, indem es zur Hauptsache auf Vorhandenes aufbaut und nur in geringem Masse grundsätzlich neues Recht schafft. Ein allgemeines Bundesgesetz über die Innenkolonisation hat dagegen eine Materie zu regeln, die unserer Gesetzgebung bisher vollständig fremd gewesen ist, weshalb der Erlass desselben zweifelsohne sehr lange Vorbereitungen erfordern und erst nach Verlauf mehrerer Jahre zu erwarten sein wird. Zudem könnten gerade durch ein Spezialgesetz über die Melioration der Linthebene in verschiedener Beziehung Erfahrungen gesammelt werden, die später für den Erlass eines allgemeinen Gesetzes von grossem Werte sind.

Es ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Spezialgesetz die grossen Reibungsflächen vermindert, die ein allgemeines Gesetz in mehrfacher Beziehung aufweisen wird. Die mit Sicherheit zu erwartende energische Opposition von Industrie, Kraftwerken und weiteren Kreisen gegen ein allgemeines Gesetz kann durch die Beschränkung der gesetzlichen Regelung auf ein einzelnes Siedelungswerk, also durch ein Spezialgesetz, vermindert werden.»

365 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen -wurde dargelegt, dass sowohl ein Spezialgesetz als auch ein allgemeines Siedelungsgesetz auf Art. 23 der Bundesverfassung abgestellt werden könne, und darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerkes vom 6. Christmonat 1867 als ein die öffentliche Wohlfahrt fördernder Erlass bezeichnet wurde.

Es wird sich hier nur darum handeln können, die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Melioration der Linthebene im allgemeinen zu schaffen ; das zu erlassende Gesetz wird demnach bloss ein Eahmengesetz sein. Den ausführenden Organen muss erst anheimgestellt werden, Einzelbestimmungen aufzustellen; dazu sind ihnen im Gesetz die nötigen Befugnisse zu erteilen.

Das Meliorationsgebiet der rechtsseitigen Linthebene liegt nur auf Gebiefe des Kantons St. Gallen. Für diesen Teil des Unternehmens könnte streng genommen von der. Schaffung einer speziellen rechtlichen Grundlage Umgang genommen werden. Dem Gesuche der Eegierung des Kantons St. Gallen entsprechend, sollen aber die beiden Gebiete als ein Werk und auf gleicher Grundlage behandelt und unterstützt werden. Die Zusammenfassung der beiden Gebiete in ein Unternehmen rechtfertigt sich, denn im Grunde genommen ist ,,die Melioration der Linthebene nichts anderes als die Fortsetzung und Ergänzung des grossen Entwässerungswerkes Konrad Eschers von der Linth.

Mit der Melioration soll das Werk nur den seit Jahrzehnten angestrebten letzten Ausbau erhalten, damit die jetzigen Sumpf gebiete und Ödländereien entwässert und urbarisiert werden können und das Land mit seinen spärlichen Erträgen in vollwertiges, für Ackerbau und Viehzucht geeignetes Land verwandelt werden kann.

Der interkantonale Charakter, die Bedeutung des Unternehmens, der Zusammenhang mit dem Unterhalt des Linthwerkes ergeben als zweckmässigste Lösung eine dem Linthunternehmen angepasste Organisation. Wir schlagen deshalb statt der viel Zeit erfordernden Bildung einer Zwangsgenossenschaft der Grundeigentümer die Festlegung eines Perimeters für die Melioration der Linthebene vor. Alle im Meliorationsgebiet liegenden Grundstücke sind als perimeterpflichtig zu erklären.

Für die Ausführung und den Unterhalt des Werkes übernimmt der Bund die Oberaufsicht. Er ernennt in Verbindung mit den beteiligten
Kantonen und Grundeigentümern die Meliorationskommission für die Linthebene.

a. Die Meliorationskommission. Die Meliorationskommission hat die für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes erforderlichen Vorschriften und Réglemente zu erlassen.

Sie soll aus 21 Mitgliedern bestehen, und zwar 2 Vertretern des Bundesrates, den Mitgliedern der eidgenössischen Linthkommission (5), je einem Vertreter

366

der Kantone Schwyz und St. Gallen (2), je einem Vertreter der Bezirke Gaster und March (2), je einem Vertreter der am Werke beteiligten Gemeinden, nämlich : Uznach, Kaltbrunn, Beichenburg, Schübelbach und. Tuggen (5), je zwei Vertretern der mit den grössten Flächen beteiligten Gemeinden Benken und Schanis (4) und einem Vertreter des Grundbesitzerverbandes vom Obersee und Linthgebiet.

Da in der eidgenössischen Linthkommission die Kantone Schwyz und St. Gallen bereits vertreten sind, werden sie nach diesem Vorschlag in der Meliorationskommission entsprechend den kantonalen Interessen eine Doppelvertretung erhalten.

Die Mitgliederzahl dieser Kommission scheint auf den ersten Blick hoch zu sein. Doch ist bei einem so umfangreichen Werk mit Eücksicht auf die weitgehende Verantwortlichkeit und die vielseitigen Interessen eine grosse Kommission notwendig, dadurch wird das Zutrauen der beteiligten Kreise zur Kommission gestärkt. Es ist dies im vorliegenden Fall um so notwendiger, weil diese Kommission für das Unternehmen ausser den Eahmenbestimmungen des Bundesbeschlusses legislativen Charakter hat. Es wird auch nicht notwendig sein, diese Kommission sehr oft einzuberufen. Das eigentliche ausführende Organ ist die Vollzugskommission.

b. Die Vollzugskommission. Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine fünfgliedrige Vollzugskommission gewählt. Dieser sollen von Amtes wegen angehören der Obmann der Meliorationskommission und der Präsident der eidgenössischen Linthkommission. Hiezu kommen je ein Vertreter der Kantone Schwyz, St. Gallen und des Grundbesitzerverbandes.

Der Vollzugskommission steht die gesamte Geschäftsführung des Meliorationsunternehmens zu.

Insbesondere liegen ihr im Einvernehmen mit den zuständigen Abteilungen der Bundesverwaltung die einleitenden Vorkehren ob, sowie die Beschaffung der Bauprojekte, die Finanzierung, die Leitung und Überwachung der Ausführung (Aufstellung der Bauprogramme) und die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes.

Sie legt das Perimetergebiet sowie das Kostenbetreffnis der Grundeigentümer fes't. Als weitere sehr wichtige Kommission ist eine Eekurskommission vorgesehen.

c. Eekurskommission. Diese soll aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern bestehen. Der Präsident der Bekurskommission wird vom Bundesrat ernannt und darf nicht aus den Kantonen Schwyz
oder St. Gallen stammen. Je ein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnen die Kantone Schwyz und St. Gallen. Die Mitglieder der Eekurskommission dürfen nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein. Die Bekurskommission ist eine Fachkommission.

367 Alle Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung und dem Unterhalt des Werkes ergeben, werden in erster Linie durch die Kekurskommission und letztinstanzlich von der Meliorationskommission entschieden. Es muss darnach getrachtet werden, alle Streitigkeiten in möglichst summarischem Verfahren zu erledigen und' den langen ordentlichen Instanzenweg auszumerzen. Nur bei diesem Verfahren werden die sonst endlosen Schwierigkeiten von vornherein ausgeschaltet. Mit der Bildung dieser Fachkommission wird eine Gleichheit in der Eechtssprechung gewährleistet. Ausserdem hat sich beim Bodenverbesserungswesen gezeigt, dass für die Erledigung von Streitigkeiten grosse Fachkenntnisse, insbesondere in landwirtschaftlicher Beziehung erforderlich sind, welche dem gewöhnlichen Gericht in der Eegel abgehen.

Viele kantonale Gesetze sehen für die Erledigung solcher Streitfälle Schiedsgerichte bzw. spezielle Fachkommissionen vor.

Bei der Durchführung eines ausgedehnten Meliorationsunternehmens sind zivilrechtliche Streitigkeiten hinsichtlich Perimeterpflicht, Schätzung des Bodens und der Bäume, Durchgangs- und Durchleitungsrechte, Neuzuteilung bei der Güterzusammenlegung etc. nicht immer zu umgehen. Müssten alle diese Fragen durch den ordentlichen Eichter im gewöhnlichen Prozessverfahren erledigt werden, so hätte dies die nachteiligsten Folgen wie: grosse Kosten, viel Zeitverlust, Hemmungen im Arbeitsvorgang, Ungleichheit in der Eechtssprechnung, formelle Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gerichtes etc.

Mit der in Aussicht genommenen Eekurskommission sind all diese Übelstände beseitigt. Man hat ein kurzes Verfahren, braucht keine Expertisen, für das Gebiet beider Kantonsteile ist die gleiche Kommission bzw., das gleiche Gericht zuständig und damit die Einheitlichkeit in der Behandlung der Eekurse gewahrt.

.d. Enteignungsverfahren. Die Möglichkeit der Enteignung muss sowohl für die Durchführung der Melioration und allenfalls auch für die zweite Phase des Unternehmens, für die Erstellung von Siedelungen, geschaffen werden. Gegenüber dem allgemeinen Enteignungsverfahren, dem eidgenössischen Expropriationsgesetz, ist eine Abweichung vorgesehen, indem an Stelle der ordentlichen Expropriationskommission die Eekurskommission tritt und die Anfechtung der Schätzungen nicht beim Bundesgericht, sondern bei der Meliorationskommission zu erfolgen hat, die endgültig über alle Eekurse entscheidet.

IX. Finanzierung und Unterhalt.

1. Finanzierung.

Die Kosten des Meliorationswerkes sollen gedeckt werden durch : Beiträge des Bundes, der beteiligten Kantone, Bezirke und Gemeinden, der Grundeigentümer und Nutzniesser sowie anderweitige Zuwendungen.

368

Das Meliorationsunternehmen in der Magadinoebene und verschiedene grössere Güterzusammenlegungen im Kanton Tessin wurden seinerzeit mit 60 % subventioniert. Nach den Bestimmungen des Finanzprogrammes wäre dieser bisherige für Meliorationsunternehmen maximale Ansatz um 25 % zu reduzieren, und es ergäbe sich eine Beitragsleistung des Bundes von 45 %.

Nach unsern Untersuchungen könnte aber das Werk bei dieser Unterstützung nicht finanziert und verwirklicht werden. In Würdigung der finanziellen Lage der beiden beteiligten Kantone Schwyz und St. Gallen beantragen wir, an das zu 12,5 Millionen Franken veranschlagte Meliorationswerk der Linthebene einen Bundesbeitrag von 55 %, im Maximum 6,875 Millionen zu bewilligen. Wir erachten im vorliegenden Fall diese ausserordentliche Unterstützung als gerechtfertigt. Es handelt sich um ein grosszügiges Meliorationsunternehmen, das ganz ausserordentlich tief in die bestehenden Verhältnisse eingreift und das wegen der. ungünstigen topographischen Terrainverhältnisse und der in Verbindung mit der Melioration auszuführenden Gewässer- und Wildbachkorrektionen teuer zu stehen kommt. Es soll mit der weitgehenden Unterstützung auch Bücksicht genommen werden auf die bisherigen fortwährenden Aufwendungen, welche die Grundeigentümer in der Linthebene trotz der Linthkorrektion im beständigen Kampf mit dem Hochwasser für ihr Land aufbringen mussten.

· Hiezu kommt, dass es sich um das grösste Entwässerungswerk handelt, das in unserm Lande noch auszuführen ist und somit keinen Präzedenzfall bilden wird für andere noch auszuführende Meliorationswerke.

Für die Ausführung der Arbeiten muss mit einer Frist von ca. 10 Jahren gerechnet werden. Die zugesicherte Bundesbeitragssum m e wird sich entsprechend der Baufrist auf Jahresquoten von Fr. 600 000--700 000 verteilen.

Nebst den Beitragsleistungen der beiden interessierten Kantone: Schwyz mit dem Bezirk March und den Gemeinden Beichenburg, Schübelbach und Tuggen und St. Gallen mit dem Bezirk Gaster und den G-emeinden Uznach, Kaltbrunn, Benken und Schanis müssen zur Finanzierung auch die Grundeigentümer beigezogen werden. Es ist beabsichtigt, auch solche Dritte für die Beiträge zu verpflichten, die aus dem Meliorationswerk auf irgendeine Art einen bleibenden erheblichen Nutzen ziehen.

Ferner erhofft man allfällige freiwillige Spenden.
Die Beitragsleistung der Grundeigentümer ist nach Abzug der Subvention des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, der Genossamen und anderweitiger Beiträge von der Vollzugskommission festzulegen. Grundsätzlich muss aber darnach getrachtet werden, dass die beteiligten Grundeigentümer möglichst entlastet werden. Die in Aussicht zu nehmende Bundessubvention soll auch den Kantonen St. Gallen und Schwyz erlauben, ihre Beiträge im Bahmen des Erträglichen festzusetzen.

Von ausserordentlicher Wichtigkeit ist die Bereitstellung des Baukapitals.

Von verschiedenen Seiten wurde schon die Ansicht geäussert, es wäre Sache

369 des Bundes, das Werk selbst auszuführen. Wir sehen davon ab, den Bund als Bauherrschaft auftreten zu lassen. Nach unserm Vorschlag wird diese Aufgabe einer Vollzugskommission mit interkantonalem Charakter übertragen. Die beteiligten Kantone besitzen sowohl in der Meliorationskommission wie auch in der Vollzugskommission die Mehrheit, so dass sie, entsprechend ihrem Interesse und ihrer Verantwortung, die Durchführung des Werkes entscheidend beeinflussen.

Notwendig erscheint jedoch, dass für die Ausführung eines solch grossen Meliorationswerkes das erforderliche Baukapital vom Bunde vorgeschossen wird. Dieses Verfahren wurde auch schon bei andern Meliorationsunternehmen wie z. B. bei der Magadino- und Vedeggioebene angewandt. Als spezielle Bestimmung ist daher' die Leistung von Vorschüssen bis zu Fr. 700 000.-- im Maximum pro Jahr aufgenommen. Diese Vorschüsse sollen nur nach den genehmigten Bauprogrammen und im Eahmen der zugesicherten Bundesbeiträge gewährt werden.

2. Unterhalt.

Der Unterhalt des Werkes darf nicht dem Zufall oder dem Gutfinden des einzelnen Eigentümers überlassen bleiben. Die Gewässerkorrektionen, die Wasserableitungen, die Pumpwerke, die Strassen und Wege usw. bedürfen eines ständigen Unterhalts.

Die Unterhaltskosten des Meliorationswerkes müssen von den Perimeterpflichtigen und allfälligen kantonalen und anderweitigen Zuwendungen gedeckt werden. Als spezielle Bestimmung ist vorgesehen, dass die Beitragspflicht des beteiligten Grundeigentums an den Unterhalt als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden soll und diese dem Bange nach den andern dinglichen Belastungen vorangeht. Die Höhe der jährlichen Einlagen richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen. Die Vollzugs- und Meliorationskommission haben die Eeglemente und Vorschriften für den Unterhalt aufzustellen. Nach dem Spezialgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerkes vom 6. Christmonat 1867 wird der Unterhalt aus einem Fonds bestritten, der bis zu einer bestimmten Höhe geäufnet werden muss. Es wird Sache der Kommission sein, zu prüfen, in welcher Weise der Unterhalt sicherzustellen ist und ob auch für das Meliorationswerk durch jährliche Einlagen ein sogenannter Unterhaltsfonds anzulegen sei. Es Hesse sich auch die Frage untersuchen, ob nicht der Unterhalt des Linthwerkes und des Meliorationswerkes gemeinsam
geregelt werden könnte. Auf alle Fälle ist eine Neuregelung der bisherigen Perimeterbeiträge an Gräben und Strassen im Meliorationsgebiet durch die Vollzugskommission notwendig. In Verbindung mit dieser Neuregelung wird auch zu prüfen sein, ob und inwieweit die Kraftwerke an der Limmat die Kosten des Pumpbetriebes während der Dauer von Überstauungen des Zürichsees nach dem noch zu genehmigenden Staureglement zu tragen haben.

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X. Wirtschaftlichkeit.

Die Gesamtkosten des Meliorationswerkes der Linthebene sind zu 12 500 000 Pranken veranschlagt. Das Meliorationsgebiet umfasst 4000 ha. Es ergibt sich demnach eine Belastung von Fr. 3125 pro ha.

Im Meliorationsprojekt sind verschiedene Gewässer- und Wildbachkorrektionen, mit einer Voranschlagssumme von 3,318 Millionen Franken eingeschlossen, nämlich: Linksseitige Linthebene (A) Eechtsseitige Linthebene (unterer Teil B) Kechtsseitige Linthebene (oberer Teil C)

Fr. l 468 000 » · 635000 » 1215000 Zusammen Fr. 3 318 000

Diese Gewässerkorrektionen müssten, auch wenn die eigentliche Melioration nicht durchgeführt würde, in absehbarer Zeit teilweise doch ausgeführt werden.

Die heute bestehenden Zustände mit den periodischen Überschwemmungen sind auf die Dauer unhaltbar. Zudem rufen die fast untragbaren Aufwendungen der Grundbesitzer für den Unterhalt der Gräben einer gründlichen Sanierung.

Ohne Gewässerkorrektionen ergäbe sich pro ha für die reine Melioration nur eine Belastung von Fr. 2300. Im Vergleich zu andern umfangreichen Meliorationsunternehmen sind die Kosten des Meliorationswerkes der Linthebene sehr gering.

Vor dem Weltkrieg rechnete man für Entwässerungen mit durchschnittlich Fr. 2500 Baukosten pro ha. Als zur Zeit der Lebensmittelknappheit verschiedene Unternehmen in beschleunigtem Tempo mit den hohen Lohn- und Materialkosten der Nachkriegszeit durchgeführt werden müssten, ergaben sich Belastungen von Fr. 4000--7000 pro ha. Bei den nachgenannten grössern Meliorationsunternehmen, deren Kosten mindestens oder mehr als l Million ausmachten, betrugen beispielsweise die mittleren Kosten pro ha: Kanton B e r n : Belp-Kehrsatz Toffen-Belp Bözingen-Pieterlen Hagneck-Hermrigen

: ...

Fr.

» » »

6710 7600 4110 3910

(Ausführung ( » ( » ( »

1919--1923) 1919--1924) 1919--1923) 1929--1936)

Kanton Solothurn: Grenchen-Witi

» 3986 (

· Kanton Tessin: Magadinoebene (ohne Gewässerkorrektionen)

» 2750 (in Ausführung begriffen)

»

1922--1925)

371 Die Melioration der Linthebene wird die grossie Ebene unseres Landes der intensiven landwirtschaftlichen Kultivierung erschliessen. Die Ertragsfähigkeit des ganzen Gebietes kann sehr stark erhöht und dadurch die einheimische Lebensmittelproduktion vergrössert werden. Bei Abzug von einem Viertel der Meliorationsfläche für die weitere Existenz und Verbesserung der bestehenden Eandsiedelungen verbleiben immer noch ca. 3000 ha zu innenkolonisatorischen Zwecken. Eine intensive Bewirtschaftung dürfte mit der Zeit die Ansiedelung von ca. 500 Bauernfamilien ermöglichen. Nach den Bodenverhältnissen findet eine Bauernfamilie ihr Auskommen auf einer Fläche von ca. 6 ha; mit andern Worten, das Meliorationswerk der Linthebene schafft für ca. 2500 Personen Wohn- und Nährraum.

Die Landwirtschaftsbetriebe in der Eandzone der Linthebene sind zur Hauptsache auf Graswirtschaft eingestellt. Im Linthgebiet kann aber, wie dies Versuche zur Zeit der vermehrten Getreideanbaupflicht erwiesen haben, auch Wechselwirtschaft betrieben werden. Verschiedene Gebiete eignen sich vorzüglich für den Gemüsebau.

In Verbindung mit der bessern Bewirtschaftung des landwirtschaftlich nutzbaren Talgebietes wird natürlich auch eine Vermehrung des Viehstandes eintreten. Diese hat eine bessere Ausnützung des nahegelegenen Alpgebietes, vor allem der ungenügend bestossenen Alpen und Weiden bis ins Bündnerland zur Folge.

Das Linthgebiet eignet sich überdies auch vortrefflich für die Schaffung eines im Innern unseres Landes notwendigen grössern Flugplatzes. Die Entwässerung ist hiefür Voraussetzung. Also auch vom militärischen Standpunkt aus ist die Melioration nicht nur im Hinblick auf die Vermehrung der Lebensmittelproduktion, sondern auch zur Verstärkung unserer Abwehrbereitschaft von grossem Interesse.

Die Melioration der Linthebene steht als volkswirtschaftlich wertvolles Werk auch im Vordergrund der Arbeitsbeschaffung.

Durch die Möglichkeit einer grosszügigen Arbeitsbeschaffung sind .weite Kreise an diesem Werk interessiert. An Ort und Stelle kann mit ca. 7 000 000 Arbeitsstunden gerechnet werden. Ausserdem ergeben sich Arbeitsaufträge für Holz-, Zement- und Eisenindustrie.

Bei umfangreichen Meliorationen handelt es sich ganz allgemein nicht nur um vorübergehende, sondern um ständige, langdauernde Arbeiten, die vorwiegend im
Handbetrieb durchzuführen sind. Nach Vollendung der Bauarbeiten werden Arbeitskräfte dauernd für die intensivere Bewirtschaftung der Ebene gebunden.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass mit der Melioration der Linthebene ein Werk entsteht, das während Jahren Hunderten von unseren Bürgern Arbeit und Verdienst gibt und in dessen wirtschaftlichen Auswirkungen dem Linthgebiet weite, dauernde Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Die Opfer des Staates für dieses Werk werden einem schwer um sein Dasein kämp-

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fanden Landesteil gebracht. Es ist gut angelegtes Kapital, das die Bauern und Siedler der Linthebene durch treue Arbeit an Scholle und Vaterland vergelten werden.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. März 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B a n d e s p r ä s i d e n t :

Eanmann.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 23 und 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1938, beschliesst:

Art. 1.

Dem von der Sektion für Bodenverbesserungen, Abteilung für Landwirtschaft, aufgestellten Projekt für die Melioration der Linthebene wird grundsätzlich die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Alle im Meliorationsgebiet sowie im Einzugsgebiet der zu korrigierenden Wildbäche liegenden Grundstücke bilden den Perimeter der Melioration der Linthebene.

Art. 3.

Der Bund übernimmt für die Ausführung und den Unterhalt des Werkes die Oberaufsicht.

Er ernennt in Verbindung mit den beteiligten Kantonen und Grundeigentümern die Meliorationskommission für die Linthebene. Diese besteht aus 21 Mitgliedern, und zwar aus einem Obmann und seinem Stellvertreter, den Mitgliedern der eidgenössischen Linthkommission, je einem Vertreter der Kantone Schwyz und St. Gallen, je einem Vertreter der Bezirke March und Gaster und der Gemeinden Uznach, Kaltbrunn, Beichenburg, Schübelbach und Tuggen, je zwei Vertretern der Gemeinden Benken und Schanis und einem Vertreter des Grundbesitzerverbandes Obersee und Linthgebiet.

Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat bezeichnet; sie dürfen keinem der beteiligten Kantone angehören.

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Die Meliorationskommission erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes erforderlichen Vorschriften und Eeglemente.

Art. 4.

Die Meliorationskommission der Linthebene wählt aus ihrer Mitte eine fünfgliedrige Vollzugskommission. Dieser gehören an der Obmann der Meliorationskommission, der Präsident der eidgenössischen Linthkommission und je ein Vertreter des Kantons Schwyz, des Kantons St. Gallen und des Grundbesitzerverbandes.

Der Obmann der Meliorationskommission führt auch den Vorsitz der Vollzugskommission.

Der Vollzugskommission steht die gesamte Geschäftsführung des Meliorationsunternehmens zu.

Insbesondere liegen ihr ob die sämtlichen einleitenden Vorkehren, Beschaffung der Bauprojekte, Finanzierung, die Leitung und Überwachung der Ausführung (Aufstellung der Bauprogramme) sowie die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes.

Art. 5.

Für die Durchführung der Melioration können Eigentums- und andere Eechte enteignet werden.

Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem eidgenössischen Enteignungsgesetz, jedoch mit folgenden Abweichungen: 1. An Stelle der ordentlichen Expropriationskommission tritt die Bekurskommission.

2. Die Anfechtung der Schätzungen erfolgt nicht beim Bundesgericht, sondern bei den in Art. 10 erwähnten Instanzen.

Art. 6.

Die Hekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.

Der Präsident der Eekurskommission wird vom Bundesrat ernannt und darf nicht den beteiligten Kantonen angehören.

Je ein Mitglied und dessen Ersatzmann wird von den Kantonen Schwyz und St. Gallen bezeichnet. Die Mitglieder der Eekurskommission dürfen nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

Art. 7.

Die Kosten des Meliorationswerkes, veranschlagt zu 12 500 000 Franken, werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes : 55 % der Baukosten, ina Maximum Fr. 6 875 000 ; b. Beiträge der Kantone, Bezirke und Gemeinden;

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c. Beiträge der Grundeigentümer und Nutzniesser; d. anderweitige Beiträge.

Der Bund leistet nach den genehmigten Bauprogrammen Vorschüsse im Rahmen der zugesicherten Beiträge, im Maximum pro Jahr Fr. 700 000.

Art. 8.

Das Kostenbetreffnis der Grundeigentümer an die Erstellungskosten wird von der Vollzugskommission festgelegt.

Art. 9.

Die Beitragspflicht der beteiligten Grundeigentümer an den Unterhalt wird als Grundlast ins Grundbuch eingetragen und geht dem Bange nach den andern dinglichen Belastungen vor. Die bisherigen Perimeterbeiträge an Gräben und Strassen im Meliorationsgebiet werden von der Vollzugskommission neu geregelt.

Die Unterhaltskosten des Meliorationswerkes werden von den Perimeterpflichtigen und allfälligen kantonalen und anderweitigen Beiträgen übernommen.

Art. 10.

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung und dem Unterhalt des Werkes ergeben, werden in erster Linie durch die Eekurskommission und letztinstanzlich von der Meliorationskommission entschieden.

Art. 11.

Die Meliorationskommission hat alljährlich dem Bundesrat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und Eechnung abzulegen.

Art. 12.

Den Kantonen Schwyz und St. Gallen wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob sie dieses Bundesgesetz annehmen.

Das Bundesgesetz fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 13.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

Er ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen. (Vom 21. März 1938.)

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1938

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23.03.1938

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343-375

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