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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 20. Februar 1938 über die Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache und über die Volksbegehren betreffend die Abänderung des fakultativen Referendums und die private Rüstungsindustrie.

(Vom 27. Dezember 1937.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über die nachfolgenden drei Gegenstände auf Sonntag, den 20. Februar 1938, und, wo nötig, auf den Vortag, den 19. Februar, festgesetzt haben: 1. Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache (Bundesbeschluss über die Revision der Art. 107 und 116 der Bundesverfassung); 2. Abänderung des fakultativen. Referendums (Volksbegehren für die Revision des Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung); 3. private Rüstungsindustrie (Volksbegehren für die Revision des Art. 41 der Bundesverfassung).

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. l, 809, Bd. II, 137, und vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt 'in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins").

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse über die Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache und die Abänderung des fakultativen Referendums empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

In Betracht fallende Stimmungültige zettel

lasser Betracht fallende Stimmzettel leere

Anerkennung des Rätoromanischen (oder fakultatives Referendum)

Ja

Nein

Absolu tea Mehr t

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse über die private Rüstungsindustrie empfehlen wir Ihnen ebenfalls das nachfolgende Schema zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Stimm(Beziik, Wahlkreis) berechtigte

Gemeinde

Eingelangte Stimmzettel

In Âusser Betracht Entwarf Betracht fallende Gegcnentvnrf fallende der Initiante« Stimmzettel Stimmleere ungültige«) zettel Ja Nein Ja Nein

Äbsol ntns Muht;

*) Stimmzettel, die beide Fragen bejahen, sind ungültig.

Für die Berechnung des absoluten Melirs sowie des Abstimmungsergebnisses überhaupt verweisen wir nachdrücklich auf den Bericht des Bundesrates vom 17. September 1920 (Bundesblatt 1920, Bd. IV, Seite 279 und folgende).

Für die Zahl. der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wunsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphen Verwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Dezember 1937.

701

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, .

Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler : G. Bovet.

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1938

Année Anno Band

1

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01

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1938

Date Data Seite

3-5

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10 033 501

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