loi Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

27, September 1938.

Bundesbeschluss betreffend

Strafvorschriften für den passiven Luftschutz.

(Vom

24. Juni 1938.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1988, beschliesst:

Art. 1.

Luftschutzorganisationen im Sinne dieses Bundesbeschlusses sind die örtlichen Luftschutzorganisationen sowie diejenigen von industriellen Betrieben, Verkehrsunternehmungen, öffentlichen Verwaltungen und Anstalten und andern dem passiven Luftschutze unterstellten Einrichtungen.

Leiter der Luftschutzorganisation ist derjenige, der in den Ortschaften, Betrieben oder Anstalten an der Spitze der Organisation mit der Durchführung des passiven Luftschutzes beauftragt ist, oder sein Stellvertreter.

Der Leiter der Luftschutzorganisation wird von der Instanz ernannt, die hierfür nach kantonalem oder Gemeinderecht zuständig ist, mangels solcher Vorschriften durch den Gemeinderat.

Art. 2.

Die Zuteilung zu einer Luftschutzorganisation ist Sache des Gemeinderates, kann aber von diesem einer ihm untergeordneten Amtsstelle ^übertragen werden.

Wer geltend machen will, dass einer der in Art. 4, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung vorgesehenen Befreiungsgründe zutrifft, hat dies binnen 5 Tagen nach Empfang des Ernennungsschreibens mit eingeschriebenem Brief dem Gemeinderat anzuzeigen.

Liegt die Begründung in andern öffentlichen Pflichten, so sind sie genau anzugeben; liegt sie im, Gesundheitszustande, so ist ein ausführliches Arztzeugnis beizufügen.

152 Überzeugt sich der Gemeinderat von der Eiohtigkeit der geltend gemachten Befreiungsgründe, so kann er die Ernennung widerrufen. Im andern Falle hat er die Akten mit seinem Antrage der kantonalen Eegierung einzusenden, die endgültig entscheidet.

Art. 8.

Die Organisation des Luftschutzes für Verwaltungen des Bundes und der Kantone sowie für öffentliche oder konzessionierte Unternehmungen wird vom Bundesrat auf dem Verordnungswege geregelt.

Art. 4.

Wer sich weigert, die ihm übertragenen Verrichtungen innerhalb einer Luftschutzorganisation zu übernehmen, ohne wegen anderer öffentlicher Pflichten oder aus Gesundheitsgründen hiervon befreit zu sein, wird mit Gefängnis von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.

Art. 5.

Wer an Übungen oder andern Veranstaltungen des passiven Luftschutzes, zu denen er einberufen wird, ohne genügende Entschuldigung nicht teilnimmt -oder sich während ihrer Dauer entfernt, wer bei solchen Übungen oder Veranstaltungen den Befehlen Vorgesetzter zuwiderhandelt, wer allgemeine Vorschriften_und Weisungen für solche Übungen oder Veranstaltungen nicht befolgt, wird mit Busse von 5 bis 200 Fr. und in schweren Fällen überdies mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

In geringfügigen Fällen kann bei der erstmaligen Verfehlung an die Stelle der Bestrafung ein Verweis treten, der durch den Leiter der Luftschutzorganisation erteilt wird.

Art. 6.

Wer Luftschutzmaterial oder persönliche Ausrüstungsgegenstände, die ihm dienstlich anvertraut oder überlassen -wurden, rnissbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, vorsätzlich oder fahrlässig zerstört oder beschädigt oder so vernachlässigt, dass sie Schaden nehmen, wird mit Busse von 5 bis 1000 Fr. und in schweren Fällen überdies mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Vorbehalten bleibt die Haftung für den angerichteten Schaden, der auch durch den Leiter der Luftschutzorganisation geltend gemacht werden kann.

Art. 7.

Wer Tatsachen, Vorkehren,- Verfahren oder Gegenstände, die mit Bücksicht auf den passiven Luftschutz geheimgehalten werden, ausspäht, um sie

153 einer fremden Eegierung, Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation oder ihren Agenten bekannt oder zugänglich zu inachen, wer vorsätzlich. Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Eücksicht auf den passiven Luftschutz geheimgehalten werden, einer fremden Eegierung, Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation oder ihren Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird, mit Gefängnis von mindestens sechs Monaten, in schweren Fällen mit Zuchthaus, bestraft. Gegen Ausländer ist überdies auf Landesverweisung zu erkennen.

Werden die obenerwähnten Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände ausgespäht, um sie der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen, oder werden sie ihr vorsätzlich bekannt oder zugänglich gemacht, so beträgt die Strafe mindestens sechs Monate Gefängnis. In leichten Fällen kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten, in leichten Fällen Busse von 50 bis 1000 Fr.

Art. 8.

Wer vorsätzlich Einrichtungen, die dem passiven Luftschutz dienen oder für ihn bestimmt sind, zerstört oder beschädigt, wer vorsätzlich Übungen, oder andere Veranstaltungen des passiven Luftschutzes stört "oder gefährdet, wer vorsätzlich in der Öffentlichkeit dazu auffordert, sich an Übungen oder andern Veranstaltungen des passiven Luftschutzes nicht zu beteiligen oder amtlich augeordnete Massnahrnen zu missachten, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

In geringfügigen Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse von 5 bis 1000 Fr.

Art. 9.

Wer den vom Bundesrate erlassenen Vorschriften über die Herstellung, Einfuhr, Lagerung und Kontrolle von Luftschutzmaterial zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldbusse von 5 bis 1000 Fr.

bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Die fahrlässige Begehung ist strafbar.

Das vorschriftswidrig hergestellte oder eingeführte Material wird eingezogen.

Art. 10.

Wer Anordnungen oder Weisungen im passiven Luftschutz, insbesondere für Übungen oder andere Veranstaltungen, den Strassenverkehr, die Verdunkelung und die Entrümpelung, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse von 5 bis 200 Fr. und in schweren Fällen überdies mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

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Art. 11.

Die allgemeinen Bestimmungen sowie Art. 69 bis 72 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind anwendbar.

Gegen Ausländer kann auf Landesverweisung erkannt werden.

Gegen Schweizerbürger kann in den Fällen der Art. 4 und 7 neben der Freiheitsstrafe auf Einstellung in -der bürgerlichen Ehrenfähigkeit für mindestens ein Jahr erkannt werden, wenn die Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet.

Flugblätter, Maueranschläge und andere gedruckte oder sonst vervielfältigte Schrift- oder Bildwerke, die im Zusammenhange mit strafbaren Handlungen verwendet werden, sind zu beschlagnahmen oder zu vernichten und unterliegen der Einziehung durch die Strafbehörden, wenn sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Diese Massnahmen können unter den gleichen Voraussetzungen auch im Falle der Freisprechung oder der Einstellung des Verfahrens erfolgen.

Art. 12.

Die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Bundesbeschluss mit Strafe bedrohten Handlungen liegt den Kantonen ob.

Der Bundesrat ist befugt, einzelne Straffälle dem Bundesstrafgericht zuzuweisen.

. · ..

Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 13.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Auf diesen Zeitpunkt hin treten ausser Kraft: a. der Bundesratsbeschluss vom 3. Ap'ril 1936 betreffend Straf Vorschriften für den passiven Luftschutz, b. Art. 10, Abs. l--5, des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1935 über die Überwachung der Herstellung und- der Einfuhr von Luftschutzmaterial.

Wo in andern Erlassen auf den Bundesratsbeschluss vom 3. April 1936 betreffend Strafbestimmungen für den passiven Luftschutz verwiesen wird, ist an dessen Stelle der vorliegende Bundesbeschluss von seinem Inkrafttreten hinweg anwendbar.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 24. Juni 1938.

Der Präsident : B. Weck.

Der Protokollführer: leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 24. Juni 1938.

Der Präsident : F. Hauser.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Juni 1938.

837

Im Auftrag des Schweiz. Bundesratea, Der Bundeskanzler: 0. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 1938.

Ablauf der Referendumsfrist : 27. September 1938.

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Bundesbeschluss betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz. (Vom 24. Juni 1938.)

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Jahr

1938

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2

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26

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29.06.1938

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151-155

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