687 Ablauf der Eeferendumsfrist:

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7. Februar 1939.

Bundesgesetz über

Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation.

(Vom 9. Kovember 1938.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1938, beschliesst :

Art. 1.

Die Art. 38, 39, 45, 46, 57, 58, 59, 69, 129, 131, 134, 136, 170, Ziff. 7, und 211 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 über die Militärorganisation werden aufgehoben und durch folgende neue Bestimmungen ersetzt : Art. 38. Das Heer umfasst : 1. die Kommandostäbe; 2. den Generalstab; 3. die Truppengattungen, nämlich: a. Infanterie (Feld- und Gebirgsinfanterie, Parkinfanterie); b. leichte Truppen (Dragoner, Eadfahrer, motorisierte leichte Truppen); c. Artillerie (Feld-, Gebirgs-, Motor-, Festungs-, Beobachtungsartillerie, Scheinwerfer, Parkartillerie) ; d. Fliegertruppe; e. Fliegerabwehrtruppe; /. Genietruppen (Bautruppen, Verkehrstruppen) ; g. Sanitätstruppe; h. Veterinärtruppe; i. Verpflegungstruppe (Verpflegungsoffiziere, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Bäcker, Magaziner, Metzger); fe. Motortransporttruppe ; l. Traintruppe; 4. die Dienstzweige, nämlich: a. Militärjustiz;

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b. Feldprediger; c. Feldpost; ä. Feldtelegraph ; e. Bückwärtiger Dienst; /. Transportdienst ; g. Territorialdienst; h. Stabssekretariat; i. Offiziersordonnanzen ; lt. Heerespolizei; 5. die Hilfsdienste (Art. 20).

Durch die Bundesversammlung können Änderungen und Ergänzungen an vorstehender Anordnung vorgenommen werden.

Art. 39. Das Heer wird eingeteilt in : 1. Truppeneinheiten: Kompagnie, Schwadron, Batterie, Kolonne, Ambulanz, Pf erdesammelstelle ; 2. Truppenkörper: Bataillon, Abteilung, Feldlazarett, Eegiment, Brigade; 8. Heereseinheiten : selbständige Gebirgsbrigade, Division, Armeekorps.

Art. 45. Es werden folgende Truppenkörper gebildet : Infanterie: aus mehreren Kompagnien das Bataillon, aus mehreren Bataillonen das Eegiment, aus mehreren Gebirgs-Mitrailleur-Kompagnien die Gebirgs-Mitrailleur-Abteilung.

Leichte T r u p p e n : aus Dragoner-Schwadronen, Eadfahrer-Kompagnien und Panzerwagen-Detachementen Aufklärungs-Abteilungen, aus mehreren Kompagnien das Eadfahrer-Bataillon, aus Dragoner-Schwadronen und einem Badfahrer-Bataillon das leichte Eegiment, aus leichten Begimentern und motorisierten Einheiten die leichte Brigade.

Artillerie : aus mehreren Batterien mit entsprechenden Einheiten für den Munitionsnachschub die Abteilung, aus mehreren Abteilungen mit entsprechenden Einheiten für den Munitionsnachschub das Begiment.

Fliegertruppe : aus mehreren Kompagnien die Abteilung, aus mehreren Abteilungen das Eegiment.

F l i e g e r a b w e h r t r u p p e : aus mehreren Einheiten die Abteilung, aus mehreren Abteilungen das Eegiment.

G e n i e t r u p p e n : aus mehreren Kompagnien das Sappeur-Bataillon, das Mineur-Bataillon, die Funker-Abteilung, aus mehreren Pontonier-Kompagnien und einer Pontonier-Lastwagen-Kolonne das Pontonier-Bataillon.

S a n i t ä t s t r u p p e : aus mehreren Einheiten die Sanitàts-Abteilung, das Feldlazarett, aus mehreren Sanitäts-Kolonnen die ganitäts-Transport-Abteilung.

V e r p f l e g u n g s t r u p p e : aus Verptlegungs-Kompagnien und VerpflegungsLastwagen-Kolonnen die Verpflegungs-Abteilung.

M o t o r t r a n s p o r t t r u p p e : aus mehreren Kolonnen die Abteilung.

689 T r a i n t r u p p e : aus mehreren Gebirgs-Train-Kolonnen die Gebirgs-TrainAbteilung.

Art. 46. Aus Truppenkörpern und Einheiten verschiedener Truppengattungen werden Gebirgsbrigaden und Divisionen, aus mehreren Divisionen und selbständigen Gebirgsbrigaden, so^ie weiteren Truppenkörpern und Einheiten werden Armeekorps gebildet.

Für den Grenzschutz werden durch den Bundesrat nach Bedarf besondere Verbände gebildet.

Art. 57. Der Bückwärtige Dienst sorgt für die Bereitstellung des Nachschubes und für die Übernahme" des Eückschubes der Armee.

Art. 58. Der Territorialdienst wahrt die militärischen Interessen des Landes, soweit sie nicht von der Feldarmee wahrgenommen werden, und führt die Eequisitionen und Evakuationen durch.

Art. 59. Die Stabssekretäre besorgen den Bureaudienst der Stäbe. Sie haben den Grad eines Adjutantunteroffiziers, Leutnants oder Oberleutnants.

Art. 69. Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung zum Leutnant und für die Beförderung zum Oberleutnant und Hauptmann werden vom Chef der zuständigen Dienstabteilung des Militärdepartementes ausgestellt, sobald die zu Befördernden die vorgeschriebenen Schulen oder Kurse mit Erfolg bestanden haben, sofern der zuständige Heereseinheitskommandant keinen Einspruch dagegen erhebt.

Art. 129. Zu Fourieren vorgeschlagene Unteroffiziere haben in der Eegel nur einen Teil der Eekrutenschule als Korporal zu bestehen; nachher haben sie eine Fourierschule von zweiunddreissig Tagen zu bestehen und Fourierdienst in einer Eekrutensehule zu leisten. Die Beförderung zum Fourier erfolgt erst nach Bestehen dieser Eekrutenschule.

Zu Stabssekretären vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschule von fünfundzwanzig Tagen zu bestehen.

Art. 131. In eine Offiziersschule dürfen nur Unteroffiziere einberufen werden. Die Einberufung erfolgt gestützt auf einen Vorschlag, der in Unteroffiziers- und Eekrutenschulen von den vorgesetzten Truppen- und Instruktionsoffizieren, in Wiederholungskursen von den Offizieren der betreffenden Einheit gemacht wird.

Die in die Sanitätsoffiziersschule einzuberufenden Unteroffiziere sollen als Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker das eidgenossische Staatsexamen bestanden haben oder einen vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten ausländischen Studienausweis mit entsprechender Berufsbewilligung besitzen. Die
Offiziersschule kann auch früher bestanden werden ; hingegen kann die Ernennung zum Offizier erst erfolgen, nachdem diese beruflichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in die Veterinäroffiziersschule einzuberufenden Unteroffiziere müssen als Tierärzte das eidgenössische Staatsexamen bestanden haben oder einen Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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690 vom Bundegrat als gleichwertig anerkannten ausländischen Studienausweis mit entsprechender Berufsbewilligung besitzen.

Die Einberufung in die Sanitäts- oder Veterinäroffiziersschule erfolgt durch den Oberfeldarzt oder Oberpferdarzt, ohne besonderen Vorschlag aus einer vorangegangenen Dienstleistung.

Zur Offiziersschule der Verpflegungstruppe (Ausbildung für den Dienst der Verpflegungsoffiziere oder Quartiermeister) können nur Fouriere einberufen werden.

Art. 134. Es haben zu bestehen : 1. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegeründ Fliegerabwehrtruppen und der Genietruppen eine Zentralschule I von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Sanitäts-, der Verpt'legungs-. der Motortransport- und der Traintruppe sowie die Pferdärzte bestehen an Stelle der Zentralschule I einen taktisch-technischen Kurs I in der Dauer von achtzehn Tagen.

2. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Oberleutnants der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Genietruppen, der Verpflegungs-, der Motortransport- und der Traintruppe eine Unteroffiziersschule und eine Eekrutenschule in der Stellung als Einheitskommandant.

Die zur Beförderung zum Hauptmann des Parkdienstes in Aussicht genommenen Oberleutnants sowie die Oberleutnants der Sanitätstruppe, des Veterinär- und Quartiermeisterdienstes bestehen statt der Unteroffiziersschule und Eekrutenschule als Einheitskommandant Dienst in einer Eekrutenschule oder anderen entsprechenden Dienst (Eekrutierungsdienst, Dienst in Bernontenkursen und dergleichen) in der Dauer von mindestens fünfunddreissig Tagen.

3. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, der Genietruppen und der Sanitätstruppe eine Zentralschule II in der Dauer von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute des Park- und des Veterinärdienstes, der Verpflegungs-, der Motortransport- und der Traintruppe bestehen an Stelle der Zentralschule II einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung
zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Sanitätstruppe können an Stelle der Zentralschule II in einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen aufgeboten werden. Die Durchführung dieses Kurses in zwei Teilen bleibt vorbehalten.

4. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Flieger-

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abwehrtruppen, der Genietruppen und der Motortransporttruppe Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Bekrutenschule in der Dauer von vier Wochen; die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Verpflegungs- und der Traintruppe einen solchen in der Dauer von drei Wochen.

Diesen Dienst haben auch die Generalstabsoffiziere vor oder unmittelbar nach der Übertragung eines Bataillons- oder Abteilungskommandos zu leisten.

5. Die zur Beförderung in Aussicht genommenen Offiziere mit besonderen Funktionen, wie Adjutanten, Nachrichtenoffiziere, Gasoffiziere und Offiziere der Grenz- und der Territorialtruppen die vom Bundesrat festzusetzenden Schulen und Kurse.

6. Die zur Beförderung zum Obersten in Aussicht genommenen Stabsoffiziere der Infanterie, der leichten Truppen, der Artillerie, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen und der Genietruppen einen Kurs für höhere taktische Ausbildung in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Dienstchef in einem höheren Stab in Aussicht genommenen Stabsoffiziere des Park- und des Veterinärdienstes, der Sanitäts-, Verpflegungs-, Motortransport- und Traintruppe bestehen an Stelle des Kurses für höhere taktische Ausbildung den Kurs für Dienste hinter der Front in gleicher Dauer.

Die Einberufung in diese Schulen und Kurse erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des verantwortlichen Vorgesetzten und das in einer früher bestandenen Schule oder in einem früher bestandenen Kurs erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung für den höheren Grad. Für die Einberufung in den Kurs für Dienste hinter der Front stellt der Chef der betreffenden Dienstabteilung beim eidgenössischen Militärdepartement Antrag.

Art, 136. Die Bundesversammlung bestimmt die Schulen und Kurse, welche zur Ausbildung der Beamten des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes, sowie der Offiziere des Eückwärtigen Dienstes, des Transportdienstes und des Territorialdienstes erforderlich sind.

Art. 170, Ziff. 7. Die Vorbereitung des Eückwärtigen Dienstes, des Transportdienstes und des Territorialdienstes, sowie des Feldpost- und Feldtelegraphendienstes für den Kriegsfall, Ausbildung der Offiziere und des Personals dieser Dienstzweige.

Art. 211. Das eidgenössische Militärdepartement leitet den Heeresbeschaffungsdienst.

Art. 2.

Das Bundesgesetz über die Militärorganisation wird durch Art. 57bls und 58bls folgenden Wortlauts ergänzt: Ari. tW18. Der Transportdienst regelt alle militärischen Transporte und f ü h r t dio Nach- und Eückschubtransporte durch.

692 Art. 58bis Der Heeresbeschaffungsdienst beschafft das Kriegsmaterial für die Armee.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er wird mit dem Vollzuge beauftragt.

Also beschlossen Tom Ständerat, B o r n , den 9. November 1938.

Der Vizepräsident : E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 9. November 1938.

Der Präsident: F. Hauser.

Der Protokollführer : G. Boret.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu Veröffentlichung.

B e r n , den 9. November 1938.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 9. November 1938.

Ablauf der Referendumsfrist 7. Februar 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Änderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation. (Vom 9. November 1938.)

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09.11.1938

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