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II. Bericht

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des

Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Begnadigungsgesuch (Junisession 1938). ° (Vom 1. Juni 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, im Einverständnis mit der Begnadigungskommission, unter Vorlage der Akten, über das nachfolgende Gesuch Bericht zu erstatten und über dessen Erledigung Antrag zu stellen : Oscar Magnin, 1899, Heizer, zurzeit Strafanstalt Genf.

(Zollvergehen, Lebensmittelpolizei.)

Oscar Magnin verbüsst seit dem 1. November 1937 vier Umwandlungsstrafen von insgesamt 10 Monaten und 20 Tagen Gefängnis, die an Stelle folgender Bussen getreten sind: a. Fr. 3600, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion, vom 21. Juli 1934, b. Fr. 13 530, gemäss Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion, vom 7. Januar 1935, c. Fr. 954.20, gemäss Straf Verfügung der Kreiszolldirektion, vom 7. September 1935, sämtliche ergangen gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925, im wesentlichen wegen fortgesetzten Butterschmuggels sowie wegen Schmuggels von Schinken; d. Fr. 500, gemäss Strafentscheid des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Genf (Polizeioffizier), vom 27. November 1935, ergangen in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln vom 8. Dezember 1905, weil der geschmug Schinken der Fleischschau entzogen worden ist.

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Magnin ersucht mit Eingabe vom 24. April 1988 um Erlass der verbleibenden Umwandlungsstrafen, damit er wieder zur Arbeit zurückkehren könne, besonders da er für eine in ihrer Gesundheit beeinträchtigte Schwester sorgen sollte. Er habe sich, auf die seinerzeitige Flucht nach Frankreich, freiwillig zum Strafvollzug gestellt und verspreche einwandfreie Führung.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Magnin mit Grund als Gewohnheitsschmuggler bezeichnet, beantragt die Gesuchsabweisung; für Einzelheiten verweisen wir auf ihren Bericht selbst.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf hat über die Frage eines teilweisen bedingten Erlasses der Umwandlungsstrafen ein Meinungsaustausch stattgefunden, mit dem Ergebnis, daäs ein äusserst günstiger Bericht der Strafanstaltsleitung vorgelegt wird und die Staatsanwaltschaft jedenfalls dem Erlass der vierten Umwandlungsstrafe von 50 Tagen beipflichten kann, besonders da die damaligen Zoll- und Lebensmittelpolizeivergehen in diesem Falle zusammentrafen.

Mit der Bundesanwaltschaft beantragen wir, angesichts der Häufung von Umwandlungsstrafen, die Teilbegnadigung so vorzunehmen, dass Magnin vom Tage des Entscheides der Bundesversammlung an für den Best der Umwandlungsstrafen bedingt begnadigt wird, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, wobei wir als Bedingung besonders hervorheben, dass Magnin während der Probezeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Mitte Juni wird Magnin siebeneinhalb Monate Umwandlungsstrafen verbüsst haben, was ein gewisses Entgegenkommen zulässt, wenn es im Wege der bloss bedingten Begnadigung erfolgt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Juni 1938.

900

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter.

Per Bundeskanzler: G. Boyet.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Begnadigungsgesuch (Junisession 1938). (Vom 1. Juni 1938.)

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Jahr

1938

Année Anno Band

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3722

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1938

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838-839

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