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Kreisschreifoen des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Yerfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel.

(Vom 22. November 1938.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über die nachfolgenden zwei Gegenstände auf Sonntag, den 22. Januar 1939, und, wo nötig, auf den Vortag, den 21. Januar, festgesetzt haben : 1. Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit (Volksbegehren für die Revision des Art. 113 der Bundesverfassung); 2. Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel (Volksbegehren für die Revision des Art. 89 der Bundesverfassung).

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, und vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die A bstimmungsvorläge spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g an g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht

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fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse über die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

Verfassungsgerichtsbarkeit

leere

Ja

In Betracht lallende Stimmu n g ü l t i g e zettel

Nein

Absolu tes Mehr :

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse über die Einschränkung der Verwendung der Dringlichkeitsklausel empfehlen wir Ihnen ebenfalls das nachfolgende Schema zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde

Stimm(Bezirk, Wahlkreis) berechtigte

Eingelangte Stimmzettel

In Ausser Betracht Entwurf Betracht fallende Gegenentwurf fallende der Iuitianten Stimmzettel Stimmleere ungültige zettel Ja Nein Ja Nein 1

Absol itea Mehr;

Für die Berechnung des absoluten Mehrs soiwie des Abstimmungsergebnisses überhaupt verweisen. wir nachdrücklich auf den Bericht des Sundesrates vom 19. September 1920 (Bundesblatt 1920, Bd. IV, Seite 279 und folgende).

*) Stimmzettel, die Leide Fragen bejahen, sind ungültig.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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858 Bei der letzten Volksabstimmung über ein Volksbegehren und einen Gregenentwurf (Volksabstimmung vom 20. Februar 1938 über die private Rüstungsindustrie) mussten wir feststellen, dass einige Kantons- und Gemeindebehörden sich über die Auszählung der Stimmen nicht im klaren waren und dass sie sich insbesondere bei der Berechnung der ,,ausser Betracht fallenden Stimmzettel'1 irrten. Da die Bundeskanzlei den Kantonen, die Fehler begangen hatten, das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erläutert hat, glauben wir, Ihnen nicht weitere- Angaben machen zu müssen; wir bitten die kantonalen Behörden einzig, den seinerzeit erhaltenen Erläuterungen bei Erstellung der Tabelle für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses und der Instruktion an die Stimmbureaux Rechnung zu tragen. Das Wesentliche ist, sich daran zu erinnern, dass: 1. Der Stimmzettel mit den zwei Fragen über die Initiative und den Gregenentwurf ein Granzes bildet und dass er nicht gleichzeitig leer (oder ungültig) und gültig sein kann; 2. dass ein Stimmzettel, der nur eine der beiden Fragen beantwortet, gültig ist.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Masstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt 5 allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Ihre Kanzleien sofort dem Drucksachenbureau der Bundeskanzlei mitteilen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen Samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Baiimaim.

1066 Der Bundeskanzler:

G. Boret.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsk...

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Jahr

1938

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2

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1938

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856-858

Page Pagina Ref. No

10 033 796

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