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Bundesratsfoeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel.

(Vom 22. November 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung: 1. daSS 58 690 stimmberechtigte Schweizerbürger das Begehren um Revision des Art. 113 der Bundesverfassung (Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit) gestellt haben; dass ferner 289 765 stimmberechtigte Schweizerbürger das Begehren um Revision des Art. 89 der Bundesverfassung (Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel) gestellt haben ; 2. dass somit in beiden Fällen den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist; 3. dass die Bundesversammlung am 7. Dezember 1937 und 30. März 1938 (Volksbegehren für die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit) und am 20. und 28. September 1938 (Volksbegehren für die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel) beschlossen hat, die zwei Begehren der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrag auf Verwerfung des ersteren und auf Annahme des Gegenentwurfs der Bundesversammlung beim zweiten Begehren (Art. l, Ziff. 2) zu unterbreiten, beschliesst:

Art. 1.

Die Volksabstimmung über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Sonntag, den 22. Januar 1939, und, wo nötig, am Vortage statt.

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Art. 2 Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 4.

Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 5.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 22. November 1938.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, DerBundespräsident: Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel. (Vom 22. November 1938.)

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Jahr

1938

Année Anno Band

2

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48

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30.11.1938

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854-855

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