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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Maurerberufe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

.nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Maurerberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Maurer.

Lehrzeitdauer: 3 Jahre.

Die Berufslehre des Maurers bildet auch die Grundlage für eine weitere Ausbildung zum Plattenleger oder Zementer (Kunststeinmacher). Der gelernte Maurer ist auf Grund seines Fähigkeitsausweises als Maurer und einer Ergänzungslehre oder einer vertraglichen Praxis von mindestens einem Jahr als Plattenleger oder Zementer zur Lehrabschlussprüfung für diese Berufe zuzulassen. Sofern er die Prüfung besteht, erhält er den Fähigkeitsausweis als Plattenleger bzw. als Zementer. Im übrigen werden Ausbildung und Prüfung für die Berufe des Plattenlegers und des Zementers (Kunststeinmacher) durch besondere Reglemente geordnet.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Die Zahl der Lehrlinge in einem Betriebe richtet sich allgemein nach der mittleren Zahl der darin während der drei letzten Jahre (1. April bis 31. März) beschäftigten gelernten Maurer. Dabei ist für jedes Jahr das Mittel aus der Höchst-- und Tiefstzahl der beschäftigten gelernten Maurer massgebend. Für

99 die Bestimmung der in einem neuen Betriebe zulässigen Zahl von Lehrlingen ist gegebenenfalls auf das ihrer Einstellung vorausgegangene Betriebsjahr abzustellen; kann der Betrieb noch keinen einjährigen Bestand nachweisen, so darf er höchstens einen Lehrling ausbilden.

Sind in einem Betrieb gemäss den Bestimmungen des Abs. l bis zu 5 gelernte Maurer beschäftigt, so darf jeweilen l Lehrling angenommen werden.

Bei 6--10 gelernten Maurern darf ein zweiter Lehrling ausgebildet werden, wenn der erste die Hälfte seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat.

Auf je l--10 weitere im Betriebe tätige gelernte Maurer kann ein weiterer Lehrling angenommen werden.

Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als 5 Lehrlinge ausbilden.

Die Aufnahme von 3 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle, bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Ausbildung des Lehrlings hat stufenweise von leichtern zu schwerern Arbeiten zu erfolgen, unter möglichster Berücksichtigung des auf die einzelnen Lehrjahre entfallenden Programmes und der besonderen Anforderungen der in den einzelnen Landesgegenden üblichen Bauweisen '(Naturstein, Backstein usw.). Sie ist derart zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner vertraglichen Lehrzeit die im nachstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten selbständig ausführen kann. Auf Fleiss, Ausdauer, Übung, Ordnungsund Eeinlichkeitssinn ist besonders zu achten. Die wichtigsten Arbeiten sollen mit dem Lehrling anhand von Plänen und Zeichnungen und auf Grund der Bauvorschriften besprochen werden. Der Lehrling ist bei jeder Gelegenheit über Unfallgefahren und die entsprechenden Verhütungsmassnahmen aufmerksam zu machen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten und als Ergänzung des Unterrichtes an der Berufsschule und in Fachkursen sind dem.Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Bezeichnung,
Verwendung, Behandlung und Instandhaltung der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen; Fassungsvermögen der gebräuchlichen Gefässe, sowie Kenntnis der gewöhnlichen Massund Gewichtseinheiten; Eigenschaften der wichtigsten Baumaterialien, wie Naturstein, Backstein, Kunststein, Eisen, Bindemittel, Holz usw.; Unter-

100 Scheidung und Zweck der Fassonstücke für Kanalisationen; Materialbedarf und Arbeitsrapporte.

Eine klare Ausscheidung der in jedem Lehrjahr zu erlernenden Arbeiten kann infolge der besonderen Beschäftigungsart des Maurers nicht vorgenommen werden. Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings.

Erstes Lehrjahr.

Erstellen von einfachem Mauerwerk, wobei besonderer Wert zu legen ist auf Genauigkeit, guten Verband, richtiges Fugenverhältnis und Materialverbrauch.

Einführen in die Verputzarbeiten: Vorarbeiten, Grundputz, Abrieb, Weissein von Wänden und Decken.

Erstellen senkrechter und horizontaler Schalungen für Wände und Decken.

Schnüren, Bleien, Spriessen, Stüppern, Einbringen von Abschlüssen und einfachen Aussparungen, sorgfältiges Ausschalen.

«Vermachen» und Stampfen von Beton. Mitarbeit bei einfachen Überzügen.

Mitarbeit bei Kanalisationsarbeiten: Ein- und Ausspriessen, Einvisieren der Sohlen, Verlegen und Einbetonieren von Bohren, Einschwemmen der Gräben, Erstellen des Steinbettes.

Sorgfältiges Behandeln von Werkstücken, wie Vorbereiten zum Transport, Ablegen und Versorgen.

Spitz- und Ausbrucharbeiten : Handhaben der nötigen Werkzeuge, Sicherheit in der Ausführung.

Mitarbeit beim Gerüsten. Üben der Seilbünde.

Zweites Lehrjahr.

Festigung der im ersten Lehrjahr erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Förderung durch die Mitarbeit bei der Ausführung von entsprechend schwierigeren Arbeiten.

Drittes Lehrjahr.

Das dritte Lehrjahr soll dem Lehrling Gelegenheit bieten, die weiteren normalen Maurerarbeiten zu erlernen, wie: Sauber ausgeführtes Mauerwerk in verschiedenen Konstruktionen und Materialien, wobei auf selbständiges Ansetzen zu halten ist.

Gezogene Kamine samt Hut und Verputz.

Die verschiedenen Versetzarbeiten, einschliesslich Treppen, samt Ausfugen von Mauerwerk und Versetzpartien in verschiedenen Ausführungen.

Grössere Kanalisationsarbeiten. Erstellen von Banketten in Kontrollschächten.

Verputzarbeiten, insbesondere Kellenwurf, Sockel mit Fasen, Behandeln der verschiedenen Putzkanten, Wassernasen, Binnen mit Glattstrich, Böden

101 und Überzüge. Bieseleinlagen, Zuputz- und Flickarbeiten, Setzen von Dübeln, Steinschrauben, Kloben und Kantenschonern.

Spriess- und Gerüstarbeiten, insbesondere Seilbünde.

Mithelfen bei Eisenbetonarbeiten, Schalungssysteme.

Je nach der Landesgegend Ausführen von Bruchsteinmauerwerk, Kunststeinarbeiten, sowie von Boden- und Wandbelägen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. April 1938 in Kraft.

Bern, den 29. Dezember 1987.

Eidgenössisches

Volksurirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maurerberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t a d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Maurerberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

102 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Maurer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten auf Vorschlag der interessierten Berufsverbände zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen muss von mindestens einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten und die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz und das nötige Material anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und zu erklären. Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Das persönliche Werkzeug und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat der Prüfling selber mitzubringen.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage.

a. Arbeitsprüfung ca. 21 Stunden (inbegriffen die Zeit für das Einrichten, Abbrechen, Wegräumen und die Eeinigungsarbeiten) ; b. Berufskenntnisse ca. 2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

· Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Prüfung sollen Arbeiten gewählt werden, die den in den verschiedenen Landesgegenden üblichen Bauweisen, sowohl in bezug auf die Arbeitsmethoden als auch auf das Material, entsprechen. Die Prüfungsarbeiten sollen möglichst viele einzelne Arbeitstechniken aufweisen, aber doch so bemessen sein, dass sie normalerweise vom Prüfung in der zur Verfügung stehenden Zeit allein ausgeführt werden können; Die Prüfungsarbeiten sind auf Grund von Zeichnungen auszuführen.

Diese werden den Prüfungsorganen vom Schweizerischen Baumeisterverband zur Verfügung gestellt. Die nachstehend aufgeführten sechs Arbeiten dienen als Beispiele für die Aufgabenstellung: Portalstücke mit Abdeckung und Schwelle; Mauerpfeiler mit Zwischenwand, Überdeckung und anschliessendemBoden; Fassadenteil mit Ture, Balkonplatte und Brüstung;

103

Kamin (gezogen) mit Hut und Verputz; Stallmauern mit Türleibung, Schwelle, Lager, Einne, Krippe usw.; .

Abschlusswand mit Brunnen.

Ferner sind die Kenntnisse und Fertigkeiten in den durch die Prüfungsarbeit nicht erfassten Arbeitsgattungen, wie Schalungen, Eisenbetonarbeiten, Mauerverbänden, Kanalisations-, Gerüst- und Spriessarbeiten, ihrer Wichtigkeit entsprechend, durch Stichproben zu prüfen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Planlesen. Kenntnisse über gebräuchliche Massstäbe und geometrische Figuren. Verständnis für Ansicht, Grundriss und Schnitt. Erkennen der richtigen Angaben für Maurerarbeiten.

Baukunde. Kenntnisse über gewöhnliche und einfache Konstruktionen.

Die wichtigsten Vorschriften der Bau- und Feuerverordnungen. Gerüstkontrolle und Unfallverhütung. Zusammenarbeit verschiedener Handwerker.

Arbeitsvorgänge, Materialbedarf und Eapporte. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten. Materialbedarf für verschiedene Arbeiten und Berechnen der gebräuchlichsten Gefässe, wie Kübel, Kanne, Brente, Karrete, Sack, Mulde. Einfacher Material- und Arbeitsrapport.

Materialkunde. Herkunft, Eigenschaften, Beurteilung und Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Materialien, wie Steine, Ton, Erde, Holz, Eisen, Mischungen, Isolier-, Dichtungs- und Bindemittel, Frost- und Rostschutzmittel.

Werkzeuge und Maschinen. Die Handwerkzeuge des Maurers, deren Verwendung, Behandlung und Instandhaltung. Die übrigen im Maurerberufe vorkommenden wichtigen Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen und deren Verwendung.

c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze von einfachen Bauteilen, wie Kamin, Pfeiler mit Unterzug oder Decke, einfache Treppe, Balkon und Brüstung, Fenster- oder Türeinfassung, Fundamente mit aufgehendem Mauerwerk, Lichtschacht, Kanalisationsteil.

Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten und Bissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen sein.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind die verwendete Arbeitszeit, saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung und Handfertigkeit.

Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit vorzumerken

104 Auf Angaben des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1= 2 = 3 == 4 =

sehr gut: gut: genügend: ungenügend:

für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; für noch brauchbare Arbeit; für eine Arbeit, die den an einen angehenden Maurer zu stellenden Mindestanforderungen nicht entspricht; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Baumeisterverband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitspriifung.

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei den Positionen 2--5 Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Gesamteindruck zu berücksichtigen.

Pos. 1. Genauigkeit nach Mass, Senkel, Winkel, Blei und Schnur.

» 2. Mauerwerk. Ansetzen, Verband, Fugen, Zahnung, Materialverbrauch.

» 8. Verputz. Grundputz, Abrieb, Wurf, Glattstrich, fachgemässe Ausführung, Materialverbrauch, Struktur.

» 4. Kanten. Anordnung und Solidität.

» 5. Überzüge. Anordnung, Gefalle, Latte.

Tos.

» » » »

1.

2.

3.

4.

5.

Berufskenntnisse.

Planlesen.

Baukunde.

Arbeitsvorgänge, Materialbedarf und Eapporte.

Materialkunde.

Werkzeuge und Maschinen.

Fachzeichnen.

Pos. 1. Beurteilung der Auffassung der Aufgabe.

» 2. Beurteilung der richtigen Darstellung, Angabe der Masse und Details.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten, von denen die Note der Arbeitsjrüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird:

105

Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet. Wer jedoch in Pos. 2 (Mauerwerk) der Arbeitsprüfung die Note 4 oder 5 erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. April 1938 in Kraft.

Bern, den 29. Dezember 1937.

Eidgenössisches 732

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

Ausfuhr elektrischer Energie.

'Die S. A. l'Energie de l'Ouest-Suisse (EOS) in Lausanne stellt das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für die Ausfuhr elektrischer Energie mit einer Leistung bis maximal 83 000 kW an die Energie Industrielle S. A. mit Sitz in Paris. In Verbindung mit der beabsichtigten Energieausfuhr ist die Einfuhr von Winter-Nacht- und Sonntagsenergie in Aussicht genommen.

Die Bewilligung wird für die Dauer von 15 Jahren, beginnend am 1. Oktober 1939 nachgesucht.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf im Inland oder Einsprachen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 11. März 1938 einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Strombedarfsanmeldungen sowie Einsprachen können keine Berücksichtigung mehr finden.

(2.).

Bern, den 8. Februar 1988.

760

Eidg. Amt für Elektrizitätswirtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1938

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1938

Date Data Seite

98-105

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10 033 526

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